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L510 2229111-1•Bundesverwaltungsgericht L510 2229111-1
L510 2229111-1Federal Administrative CourtApr 27, 2022
außerordentliche Revision Fristversäumung verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung
L510 2229111-1/39E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer / Dr. Margit Swozil Rechtsanwälte, vom 20.04.2022 gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2021 abgeschlossene Verfahren, Zl. L510 2229111-1/31E, beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 9 VwGG iVm § 46 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2021, GZ: L529 2229111-1/31E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 45 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Mit Eingabe vom 20.04.2022 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller außerordentliche Revision und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde Folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 71 Abs. 2 AVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, zu stellen.
Gegen die Entscheidung des BVwG kann binnen 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und / oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wesentlich dabei ist, dass für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision Anwaltspflicht gilt.
Die nunmehr ausgewiesene Anwaltskanzlei Dr. Peter Lechenauer/Dr. Margit Swozil vertritt Herrn XXXX in seinem Haftverfahren zu GZl. XXXX des Landesgerichtes XXXX . Der Rw teilte mit, dass er seitens seiner ihn im Verfahren vertretenden Rechtsanwältin XXXX – nach dessen Erklärung – keine weiteren Zustellungen im anhängigen Verfahren erhalten habe.
Am 30.03.2022 erstattete die ausgewiesene Anwaltskanzlei eine Anfrage an das BVwG und wurde ersucht, den Verfahrensstand und gegebenenfalls vorliegenden Entscheidungen mitzuteilen.
Am 31.03.2022 teilte das BVwG mit, dass in seinem Beschwerdeverfahren die Entscheidung
L 510 2229111-1/31E vom 04.10.2021 an seiner ihn im Verfahren vertretenden Rechtsanwältin XXXX zugestellt wurde.
Daraufhin hat die XXXX des Rw der Rechtsanwältin XXXX eine Anfrage gesendet und um Übermittelung des Erkenntnisses gebeten. Am 07.04.2022 wurde die Entscheidung L510 2229111-1/31E vom 04.10.2021 übermittelt.
Erst an diesem Tag erfuhr die ausgewiesene Rechtsvertretungskanzlei, dass gegen den Rw ein auf 8 Jahre befristetes, rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen wurde. Von dieser Tatsache hat der Rw somit erst am 07.04.2022 durch seine jetzige Rechtsvertretung erfahren.
Erst als die Entscheidung L510 2229111-1/31E vom 04.10.2021 von seiner ihn im Verfahren vertretenden Rechtsanwältin XXXX übermittelt wurde, erlangte der Rw Kenntnis dahingehend, dass das Verfahren bereits rechtskräftig geworden war und ist das Hindernis somit erst mit 07.04.2022 weggefallen.
Der Beginn des Fristlaufs bestimmt sich bei gegenständlichem Sachverhalt daher mit 07.04.2022, da der Rw und seine ausgewiesenen Vertreter zu diesem Zeitpunkt von dem negativen Bescheid selbst – und damit von der Möglichkeit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels – Kenntnis erlangt haben und wird gegenständlicher Antrag daher jedenfalls binnen offener Frist gestellt.
Der Rw wurde durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Setzung einer Verfahrenshandlung, nämlich der Einbringung der Beschwerde bzw. einer außerordentlichen Revision gehindert. Dadurch erleidet der Rw den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Verfahrenshandlung, was die Rechtskraft der negativen Entscheidung zur Folge hatten, wobei die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde auf kein Verschulden des Rw zurückzuführen ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ. L510 2229111-1/31E, vom 04.10.2021, wurde bei der damaligen Rechtsvertretung des Revisionswerbers, XXXX , mittels elektronischem Rechtsverkehr am 05.10.2021 erfolgreich hinterlegt.
Am 30.03.2022 erstattete der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter, Dr. Peter Lechenauer/Dr. Margit Swozil, eine Vollmachtsbekanntgabe und Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Verfahrensstand.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes GZ L510 2229111-1/36Z, vom 31.03.2022, beim nunmehrigen Rechtsvertreter Dr. Peter Lechenauer/Dr. Margit Swozil mittels elektronischem Rechtsverkehr am 31.03.2022 hinterlegt, wurde mitgeteilt, dass im Beschwerdeverfahren die Entscheidung vom 04.10.2021, am 06.10.2021 an die Rechtsvertretung RA XXXX , zugestellt wurde.
Am 20.04.2022 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, beantragte in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig außerordentliche Revision.
Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30a VwGG („Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht“) lautet:
(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 46 VwGG („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) lautet:
(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
§ 24 VwGG („Schriftsätze“) lautet:
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für
Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.
(4) Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsätzen benötigt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. In Fällen, in denen Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsätzen mit außergewöhnlichem Umfang oder in außergewöhnlicher Anzahl benötigt werden, kann der Berichter der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung der Ausfertigungen auftragen.
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision erweist sich als verspätet:
Der Beschwerdeführer hat am 01.04.2022 von dem von ihm bezeichneten Wiedereinsetzungsgrund erfahren. Sohin ist von einem „Wegfall des Hindernisses“ am 01.04.2022 auszugehen. Die Frist von zwei Wochen des § 46 Abs 3 VwGG ist von diesem Datum an zu rechnen und daher mit Ablauf des 15.04.2022 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde gegenständlich am 20.04.2022, 15:25:03 Uhr, mittels elektronischem Rechtsverkehr, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Damit erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet.
Vor diesem Hintergrund konnte von einer Entscheidung über den Antrag der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden.
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