Bundesverwaltungsgericht W161 2181902-1

W161 2181902-1Federal Administrative CourtApr 26, 2022

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen Ersatzentscheidung Familienverfahren

Full text

Bundesverwaltungsgericht W161 2181902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W161.2181902.1.00

Spruch

W161 2181902-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2017, Zl. 1096349604-151839065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits seine Mutter XXXX sowie seine volljährige Schwester XXXX in Österreich. Diese hatten am 29.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei in Kabul geboren, seine Muttersprache sei Dari. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Er sei zuletzt Schüler gewesen und habe keine Berufsausbildung. Sein Vater sei bereits verstorben, ein Bruder und zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. Eine seiner Schwestern, XXXX , sei gemeinsam mit ihm geflüchtet, er habe sie aber auf der Flucht verloren. Eine weitere Schwester lebe als Asylberechtigte in Deutschland, sein Bruder XXXX habe Asyl in Österreich. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei mittel gewesen, seine Mutter habe gearbeitet und die Familie versorgt. Als Fluchtgrund gab der BF an, ein mächtiger Geschäftsmann in Kabul habe seine Schwester XXXX heiraten wollen. Die Familie sei aber dagegen gewesen, da dieser bereits zwei Ehefrauen gehabt habe. Dieser Mann habe der Familie immer wieder mit dem Tod gedroht, wenn die Familie der Heirat nicht zustimmen würde. Daraufhin sei er mit seiner Schwester geflohen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass der Geschäftsmann alle umbringen werde.

3. Am 02.08.2017 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Dari statt. Dabei gab der BF an, gesund zu sein. Zu seinen Angehörigen führte er aus, dass sein Bruder und seine Schwester in Österreich wohnen würden. Auch seine Mutter sei hier. Er habe auch eine Schwester in Deutschland. Zwei Schwestern würden in Afghanistan (Kabul) leben und seien verheiratet. Ein Bruder und eine Schwester seien in der Türkei. Er habe zu seinen Schwestern in Afghanistan Kontakt. Er habe auch noch viele Tanten und Onkel in Afghanistan.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, neben seiner Muttersprache Dari etwas Deutsch und Englisch zu sprechen. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gab er an, „etwas“ gearbeitet zu haben (z.B. Geschirr abwaschen) und ein bisschen Unterstützung erhalten zu haben. Weiters gab er an, dass auch seine Mutter gearbeitet habe. Sie hätten damals zudem ein Haus vermietet und davon Geld erhalten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF u.a. an wie folgt:

„In Afghanistan hatten wir allgemein keine Sicherheit. Es ging auch um meine Schwester XXXX . Ein Kommandant, er heißt XXXX , wollte meine Schwester heiraten. Er hatte bereits zwei Frauen und deswegen haben wir und meine Schwester dies nicht akzeptiert. Das war genau am 08.09.2015. Er kam oft zu uns, aber wir haben es trotzdem nicht akzeptiert. Danach hat meine Mutter Sie gebetten, dass Sie uns Zeit geben. Sie haben dies akzeptiert. Meine Mutter hat innerhalb von zwei Stunden, den Mann von meiner Tante XXXX angerufen. XXXX sagte zu uns wir sollen warten, bis er wieder kommt, er sagte auch er würde sie wieder abholen. Um ca. 4 Uhr früh ist er mit seinem Auto zu uns gekommen. Er hat uns dann zu seinem Haus in XXXX gebracht. Danach hat er auch meinen Bruder XXXX angerufen. Am 09.09.2015 haben wir das Land verlassen.

Auff: Machen Sie konkrete Angaben bezüglich Ihrer Bedrohung.

VP: Der Kommandant den ich bereits erwähnte, hat uns mehrfach bedroht und wen wir ihm nicht meine Schwester geben wird er uns umbringen. Der Kommandant hat auch einen Einfluss auf die Regierung gehabt.

LA: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

VP: Ich habe selbe keine weiteren Gründe, aber als wir das Land verlassen hatten, hat der Kommandant genau nach 5 oder 6 Monaten meinen Bruder bedroht und er wollte wissen wo meine Schwester ist.

LA: Warum haben Sie erst so spät die Flucht ergriffen?

VP: Wir wussten nicht, dass sie uns schlagen oder angreifen, sie sagten nur, dass sie XXXX heiraten wollen, hatten uns zuvor aber nie bedroht.

LA: Hat der Kommandant bereits Frauen?

VP: Er hatte zwei Frauen, eine wurde durch Zwang verheiratet, mehr weiß ich nicht.

LA: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?

VP: Nein, weil sie uns bedroht, dass sie uns umbringen werden, wenn wir sie anzeigen. Er konnte alles machen, denn er war einflussreich in der Regierung.

LA: Woher wissen Sie über den Einfluss in der Regierung?

VP: Meine Schwester kannte ihn aus der Universität, er durfte dort alles machen und niemand konnte ihm etwas sagen. Meine Schwester sagte uns er ist sehr einflussreich in der Regierung, sie sagte es wäre gut, dass wir nichts gegen ihn unternehmen.

LA: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

VP: Die Person die ich erwähnt ist sehr gefährlich, er hat sogar meinen Bruder bedroht, deswegen ist auch mein Bruder in die Türkei geflohen. Wenn wir jetzt wieder nach Afghanistan zurückgehen haben wir Angst, dass er uns umbringt.

LA: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

VP: Wie gesagt er ist sehr einflussreich und hat bekannte in anderen Städten, er findet uns.“

Ergänzend gab der BF noch an, dass sein Vater vor 17 Jahren von den Taliban ermordet worden sei. Seine Mutter habe ihn unter erschwerten Bedingungen erzogen. Nach der Bedrohung seien sie aus dem Land geflohen. Seine Schwester und er seien im Grenzgebiet Iran-Türkei verloren gegangen, seine Schwester befinde sich derzeit in der Türkei.

4. Mit Bescheid vom 02.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger Afghanistans sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass nicht glaubhaft sei, dass der BF Afghanistan wegen der angeblichen Zwangsverheiratung seiner Schwester verlassen hätte. Der BF habe sein ganzes bisheriges Leben in Afghanistan verbracht. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz sei ihm aufgrund der dortigen Sicherheitslage möglich und auch zumutbar. Die allgemeine Lage in Kabul sei als relativ sicher zu bezeichnen, Kabul verfüge über einen Flughafen und sei somit sicher für den BF zu erreichen. Seine gesamte Familie – mit Ausnahme seiner Mutter, seines Bruders und zwei Schwestern - lebe in Kabul und stehe auch in Kontakt zu dieser. Zusätzlich zu seinem familiären Netzwerk verfüge er auch über ein soziales Netzwerk in Österreich. Der BF verfüge über eine umfassende Schulbildung (12 Jahre) und gebe an, etwas gearbeitet zu haben. Er spreche die Landessprache und sei davon auszugehen, dass er mit den afghanischen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei. Es sei ihm zuzumuten, seinen Lebensunterhalt durch die eigene Arbeitsleistung zu bestreiten, wobei ihm die Ausbildung und die in Österreich erlernten Fähigkeiten behilflich sein würden.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA brachte der BF eine vollumfängliche Beschwerde ein, worin Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. In der Beschwerde werden zunächst die Fluchtgründe des BF wiederholt. Die BF habe dem Brautwerber angeboten – mangels männlichen Haushaltsvorstandes – die Zustimmung einzuholen, weshalb er unter dieser Bedingung bereit gewesen sei für die Zustimmung in der Heiratssache noch einen Tag Bedenkzeit zu geben. Der ehemalige Brautwerber sei sehr gefährlich, da er über seinen Vater über Einfluss und gute Verbindungen verfüge. Er könne den BF daher in ganz Afghanistan finden und umbringen. Die belangte Behörde habe das Vorbringen der BF bzw. Beweismittel ignoriert, die Sachlage verkannt und eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Aus dem angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulmentschutzes die gebotene Genauigkeit und Sorgfalt unterlassen und das Parteienvorbringen in wesentlichen Punkten ignoriert habe. Aufgrund zahlreicher dargelegter Verfahrensmängel sei es der belangten Behörde im Ergebnis verwehrt geblieben, die Sachlage zu erkennen und eine richtige rechtliche Beurteilung zu erzielen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF, seine Mutter XXXX und XXXX zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und ihrer Integration befragt wurden.

7. Mit Erkenntnis vom 09.12.2020 zu GZ W161 2181938-1/17E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.), stellte in Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. fest, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig sei und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde (Spruchpunkt A) II.). Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) III.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

8. In Bezug auf die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX erging am selben Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.

9. XXXX wurde mit gekürzter Ausfertigung des am 24.09.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses, GZ W161 2181944-1/18E, vom 13.10.2020 der Status einer Asylberechtigten (aufgrund ihrer westlichen Orientierung) zuerkannt.

10.1. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020 erhob XXXX am 22.01.2021 eine außerordentliche Revision.

10.2. Mit Erkenntnis vom 06.04.2021, Zl. Ra 2021/18/0036-7, hob der Verwaltungsgerichtshof das dargestellte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

10.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 zur Geschäftszahl W161 2181938-1/29E wurde der Mutter des BF, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dieser gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

11.1. Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 erhob der BF ebenfalls eine außerordentliche Revision gegen das ihn betreffende Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020 und machte darin zur Zulässigkeit unter anderem geltend, er sei aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Familienangehöriger seiner Mutter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen. Aus diesem Grund liege ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Das Erkenntnis seiner Mutter sei in Bezug auf den Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Dem Revisionswerber sei daher als Familienangehöriger einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei oder zugleich zuerkannt werde, unter weiteren – hier nicht offensichtlich fehlenden – Voraussetzungen derselbe Status zuzuerkennen.

11.2. Der Verwaltungsgerichtshof folgte den Argumenten in der Revision und hob mit Erkenntnis vom 24.2.2022 zu Zl. Ra 2021/18/0025-13 das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 9.12.2020 im Anfechtungsumfang (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen Sohn der XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als Sohn der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Mutter im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Es ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter gemäß § 34 AsylG auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Das AsylG wurde zuletzt mit BGBl I Nr. 145/2017 novelliert.

Zu A):

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 73 Abs. 18 AsylG i.d.g.F. lautet:

„Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 145/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.“

Das Bundesgesetzblatt I Nr. 145/2017 wurde am 18.10.2017 kundgemacht.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des BF gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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