Bundesverwaltungsgericht G308 2251090-1

G308 2251090-1Federal Administrative CourtApr 26, 2022

Regest

Anspruchsverlust Deutschkenntnisse Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G308 2251090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2251090.1.00

Spruch

G308 2251090-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Barbara LEITNER und Gottfried SCHABERL als Beisitzer über die mit Vorlageantrag vom 18.01.2022 vorgelegte Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX , vom 25.10.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.01.2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2022, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.10.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum von 01.09.2021 bis 12.10.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine zumutbare Stelle bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 27.10.2021 bei der belangten Behörde einlangende Beschwerde vom 25.10.2021.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass der BF eine zumutbare Stelle ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe daher – wie mit der belangten Behörde vereinbart – die Telefonnummer seiner Ehefrau zur Kontaktaufnahme angegeben. Die Ehefrau sei vom gegenständlichen Dienstgeber telefonisch kontaktiert worden. Bei diesem Telefonat sei es um keine konkrete Stelle gegangen. Der Dienstgeber habe drauf bestanden, mit dem BF selbst zu sprechen, was mangels Deutschkenntnissen des BF nicht möglich sei. Das Gespräch sei daraufhin mit dem Hinweis des Dienstgebers, dass sie nicht Rumänisch lernen würden und der BF zuerst die Sprache lernen müsse, beendet worden. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm eine konkrete Stelle angeboten worden und habe er daher auch keine Stelle abgelehnt.

Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem BF für den gesperrten Zeitraum Notstandshilfe zu gewähren.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF mit Unterbrechungen von Mai 2019 bis Oktober 2020 bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen und zwischenzeitig immer wieder Arbeitslosengeld bezogen habe. Im Sommer 2018 habe der BF einen Verkehrsunfall gehabt, weshalb er bis September 2021 eine Unfallrente bezogen habe. Im Jänner 2021 habe der BF bei der „ XXXX “ und im Mai 2021 etwa eine Woche bei „ XXXX “ gearbeitet. Seit 03.07.2021 beziehe der BF Notstandshilfe. Der BF sei als Produktionshelfer tätig gewesen und habe bis 17.12.2020 einen Deutschkurs auf Niveau A2 ohne Prüfung absolviert. Der Besuch eines weiteren Deutschkurses sei im Mai 2021 wegen eines längeren Krankenstandes und des damit verbundenen Kursrückstandes abgebrochen worden. Der BF habe über sein eAMS Konto bereits mehrmals angegeben, sich auf eine Stelle nicht beworben zu haben, weil Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verlangt werden würden. Die Ehefrau des BF habe gegenüber der belangten Behörde erklärt, dass der BF infolge des erlittenen Verkehrsunfalles Probleme beim Lernen hätte. Zusätzlich seien Befunde aus dem Jahr 2018 vorgelegt worden. Am 16.08.2021 hätte die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme des BF bei der Firma XXXX bestanden. Wegen eines kaputten Fahrzeuges habe der BF jedoch die Tätigkeit nicht aufgenommen. Am 01.09.2021 hätte der BF die Möglichkeit gehabt, als Produktionsmitarbeiter beim gegenständlichen Dienstgeber ( XXXX ) eine Tätigkeit aufzunehmen. Der Dienstgeber habe rückgemeldet, dass im Zuge des Telefonats mit der Ehefrau des BF diese sofort die Stelle abgelehnt und gemeint habe, der BF könne kein Deutsch. Er könne nur Stellen annehmen, wo andere Rumänen für ihn übersetzen könnten. Zwei absolvierte Deutschkurse hätten bisher nichts gebracht. Der BF sei daraufhin niederschriftlich am 15.09.2021 von der belangten Behörde einvernommen worden und habe bestritten, die Beschäftigungsaufnahme vereitelt zu haben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die vermittelte Stelle beim Dienstgeber in der Produktion zweifelsfrei und unbestritten den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe. Der BF bemühe sich nicht, seine Vorstellungsgespräche selbst zu führen und übernehme dies ständig seine Ehefrau für ihn, die den Dienstgebern dann erkläre, dass der BF kein Deutsch spreche, es dürften diese Dienstgeber berechtigterweise davon ausgehen, dass der BF kein Interesse an der Stelle habe. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der BF hätte in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise ohne Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse einen Vorstelltermin vereinbaren müssen, was er unterlassen und damit die Annahme der Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

4. Daraufhin beantragte der BF am 18.01.2022 die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führt der BF aus, er halte ein weiteres Mal fest, dass er keine Stelle abgelehnt habe. Die Angaben des Dienstgebers über das Gespräch vom 31.08.2021 seien völlig falsch. Das Gespräch sei seitens des Dienstgebers sofort beendet worden, weil seine Ehefrau mitgeteilt habe, dass er keine Deutschkenntnisse habe. Es sei ihm aus diesem Grunde gar keine Stelle angeboten worden. Seine Ehefrau habe beim Telefonat bekräftigt, dass der BF jederzeit die Beschäftigung aufnehmen könnte. Auch die Behauptung, dass er nur Stellen annehmen könne, wo andere Rumänen übersetzen, sei völlig falsch und sei vom Dienstgeber frei erfunden worden. Er beantrage neben der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiters die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Ein Vertreter des gegenständlichen präsumtiven Dienstgebers (Z1) sowie die Ehefrau des BF (Z2) wurden jeweils als Zeugen einvernommen.

Der BF erschien verspätet zur mündlichen Verhandlung und gab sodann auf Befragen durch die vorsitzende Richterin an, er habe 2018 einen Unfall mit einem Zug gehabt und sei sein Gedächtnis dadurch etwas beeinträchtigt. Er leide aber an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Er suche Arbeit und mache derzeit einen Deutsch-sprachkurs. Er habe vier Jahre in Österreich in einer Lederfabrik mit Menschen unterschiedlicher Nationalitäten gearbeitet und deswegen nicht Deutsch gelernt. Die fehlenden Deutschkenntnisse wären schon bei mehreren Dienstgebern ein Problem gewesen. Das gegenständliche Telefonat mit dem in Frage stehenden Dienstgeber habe seine Frau geführt, er habe aber nichts verstanden, wisse nicht wie lange es gedauert und wann es stattgefunden habe. Der Dienstgeber habe die Ehefrau des BF oder auch den BF angerufen und die Ehefrau habe dann zurückgerufen. Auch das wisse er nicht mehr genau. Er wäre grundsätzlich an der Stelle interessiert gewesen und hätte bereits am nächsten Tag beginnen können. Seit dem Telefonat habe er auch keine andere Beschäftigung aufgenommen und sei er bisher überall, wo er sich beworben habe, gefragt worden, ob er die Sprache kann und auch auf Deutsch schreiben könne. Er habe bisher noch keinen Deutschkurs absolviert, habe aber vor einer Woche mit einem A1-Kurs begonnen. Der Kurs finde nur 200 Meter von seinem Wohnort statt. Er wisse nicht, wer den Kurs abhalte. Es sei eine Frau und ihr Sohn, die dort unterrichten würden. Der Kurs sei ihm vom AMS angeboten worden und für den BF kostenlos. Er sei 2016 nach Österreich gekommen. Seine erste Ehefrau sei aus Rumänien später nachgekommen und habe mit ihm in der Lederfabrik gearbeitet. Die erste Ehefrau sei bei dem Verkehrsunfall mit dem Zug 2018 ums Leben gekommen. Seine nunmehrige Ehefrau sei seine zweite Frau. Seine Ehefrau helfe dem BF im Alltag und bei Bewerbungen. Es sei immer seine Ehefrau, die mit den Firmen spreche. Man müsse das so annehmen mit seinen fehlenden Sprachkenntnissen. Die Ehefrau habe beim gegenständlichen Dienstgeber auch noch einmal angerufen, als ihm die Notstandshilfe von der belangten Behörde entzogen worden sei. Das AMS habe dem BF bereits vor der Sperre im Mai 2021 eine Stelle vermittelt, wo öffentliche Toilettenanlagen hin und hergefahren und gereinigt werden müssten. Da sei nicht nach Sprachkenntnissen gefragt worden und habe auch da seine Frau den Kontakt hergestellt. Es wäre eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vereinbart gewesen. Tatsächlich habe er aber 15 Stunden täglich arbeiten müssen und deswegen die Beschäftigung gekündigt, weil ihm das zu viel gewesen sei.

Seitens der Behördenvertreterin wurde noch konkretisiert, dass der BF bereits einige Deutschkurse absolviert habe und zwar von 27.10.2020 bis 16.12.2020, von 22.03.2021 bis 20.04.2021. Ein weiterer Kurs, der überschneidend mit dem zweiten Kurs begonnen habe, sei im Mai wegen eines längeren Krankenstandes des BF abgebrochen worden. Dann habe der BF an einem weiteren Deutschkurs bis 02.07.2021 teilgenommen. Am 31.01.2022 habe er einen weiteren Deutschkurs begonnen der bis 07.07.2022 laufe, wobei es dabei eher um Lernunterstützung und Schreibfähigkeiten auf Deutsch gehe.

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Z1 als Vertreter des Dienstgebers gab dieser zusammengefasst an, er habe beim BF angerufen und mit dessen Ehefrau telefoniert. Es sei gleich das Problem aufgekommen, dass der BF kein Deutsch könne. Die Ehefrau habe dann gemeint, er könne nur dort arbeiten, wo viele Rumänen tätig seien, die für ihn übersetzen. Er hätte schon zwei Deutschkurse absolviert, diese wären aber nicht erfolgreich gewesen. Da es sich um einen Job in der Produktion, glaublich für die Firma XXXX , gehandelt habe, wäre es ohne Deutschkenntnisse nicht gegangen. Es müssten zumindest Sicherheitsunterweisungen, Aufgabenstellungen verstanden und Arbeitsprozesse wiedergegeben werden können. Es wäre auch von Vorteil, in der Pause an Gesprächen teilnehmen zu können. Er schätze das nötige Sprachniveau auf A2 ein. Es habe sich um ein relativ kurzes Gespräch gehandelt, bei welchem im Großen und Ganzen besprochen worden sei, um welche Stelle es sich handle. Gefühlsmäßig habe seitens der Ehefrau eine rasche Ablehnung aufgrund der nicht vorhandenen Deutsch-kenntnisse bestanden. Seitens der Laienrichter befragt, ob der Z1 im Ablauf des Gespräches grundsätzlich nach Sprachkenntnissen frage oder er davon ausgehe, dass solche vorhanden seien, gab der Z1 an, dass er normalerweise das Gespräch mit den Bewerbern selbst führe. Wenn mit Angehörigen der Bewerber das Gespräch geführt werde, würde davon ausgegangen werden, dass die Deutschkenntnisse nicht so gut wären.

Sodann wurde die Ehefrau des BF als Zeugin (Z2) vernommen. Sie gab auf Befragen zusammengefasst an, sie sei vor ihrem Umzug in Wien als Küchengehilfen tätig gewesen, suche nunmehr aber eine andere Beschäftigung. Sie habe das Telefonat mit dem Z1 geführt, der zu Beginn den BF habe sprechen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass der BF weder Deutsch spreche noch Deutsch verstehe. Der Z1 habe dann gefragt, wie der BF in Österreich leben und arbeiten könne, ohne deutsch zu sprechen. Sie habe gesagt, er habe lange in einer Lederfabrik gearbeitet und das nur mit anderen Ausländern. Er habe keine Zeit gehabt, Deutsch zu lernen. Das ganze Gespräch habe sich nur darum gedreht, dass der BF kein Deutsch könne. Sie habe dann gesagt, wenn der Z1 ihn nicht nehmen wolle, dann eben nicht. Es sei gar nicht konkret über die Tätigkeit gesprochen worden. Zwei Wochen später hätten sie dann bei der belangten Behörde erfahren, dass es eine Sperre des Bezuges geben werde. Daraufhin habe die Z2 den Z1 noch einmal angerufen und ihn gefragt, was er der belangten Behörde gemeldet habe. Er habe dann gemeint, er müsse der belangten Behörde etwas zurückmelden, und sie sollten sich melden, wenn die Sperre aufrecht bleibe, dann würde er das bei der belangten Behörde ändern. Dies sei aber nicht mehr möglich gewesen. Derzeit absolviere der BF den zweiten Deutschkurs. Er habe auf dem Heimweg von der Arbeit vor vier Jahren einen Unfall mit einem Zug gehabt, wobei sein Auto am Bahnübergang vom Zug erfasst worden sei. Seitdem merke er sich Dinge nicht mehr so gut. Der aktuelle Deutschkurs sei etwas anders, da würden Alltagsdinge geübt werden, die er sich auch merken könne. Neurologisch sei alles in Ordnung, es handle sich eher um ein psychisches Trauma. Auf Befragen der Behördenvertreterin gab sie an, sie habe bisher alle Bewerbungstelefonate mit dem BF gemeinsam geführt und auch seine schriftlichen Bewerbungen geschrieben und verschickt. Bei XXXX habe sie ihn auch zum Bewerbungsgespräch begleitet.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und verfügt über eine am 26.07.2016 ausgestellte, unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Fremdenregisterauszug vom 05.04.2022).

Er ging in Österreich erstmals in den Zeiträumen 29.09.2014 bis 30.09.2014, 24.11.2014 bis 19.12.2014 und 07.01.2015 bis 06.02.2015 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter beim Unternehmen XXXX GmbH in XXXX nach. In Zeitraum 06.11.2014 bis 01.04.2016 war der BF zudem mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 01.04.2016 ist der BF in Österreich durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.01.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.04.2022).

Somit hält sich der BF spätestens seit 01.04.2016, daher seit über sechs Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf.

Von Februar 2016 bis Oktober 2020 ging der BF diversen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, teilweise unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Er erlitt 2018 einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sein Auto auf dem Bahnübergang von einem Zug erfasst wurde. Seine erste Ehefrau kam bei dem Unfall ums Leben. Der BF bezog von 24.09.2018 bis 30.09.2021 eine Unfallrente kleiner als 50% und von 10.05.2018 bis 14.12.2019 eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Der BF leidet jedoch an keinen chronischen Krankheiten, anderen Leiden oder Gebrechen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.04.2022; Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 4 S 7 ff).

Von 25.01.2021 bis 29.01.2021 war der BF als Arbeiter bei der XXXX (nachfolgend: Dienstgeber) beschäftigt. Davor und danach bezog er Arbeitslosengeld. Zuletzt war er von 15.03.2021 bis 24.03.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 05.05.2021 bis 11.05.2021 als Arbeiter bei „ XXXX “ erwerbstätig. Von 09.04.2021 bis 02.05.2021 bezog der BF Krankengeld, von 03.05.2021 bis 04.05.2021 und von 09.06.2021 bis 02.07.2021 bezog der BF Arbeitslosengeld. Ab 03.07.2021 bezog der BF Notstandshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.04.2022; Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 7 ff).

Die Beschäftigung bei „ XXXX “ von 05.05.2021 bis 11.05.2021 und zuvor bereits von 15.03.2021 bis 24.03.2021 (geringfügig) wurde dem BF von der belangten Behörde vermittelt und betraf das Transportieren, Aufstellen und Reinigen von mobilen Toiletten. Es waren dort nach Angabe des BF keine Deutschkenntnisse erforderlich. Die Ehefrau begleitete ihn zum Bewerbungsgespräch. Jedoch war die Beschäftigung dem BF zu anstrengend und hat er diese deswegen von sich aus wieder gekündigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 8 13).

Mit dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde nachfolgende Betreuungsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2022, S 4):

„Sie waren zuletzt als Produktionshelfer beschäftigt. Sie haben bis 17.12.2020 einen Deutschkurs (A2) absolviert (ohne Prüfung). Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben Berufserfahrung als Produktionsmitarbeiter (Lederproduktion).

Ziel der Betreuung: Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsmitarbeiter.

Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX .

Arbeitsausmaß: Vollzeit

Es liegen keine Betreuungspflichten vor.

Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.

Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert.

Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung. Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). Sei reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.“

Der Beschwerdeführer absolvierte bzw. absolviert nachfolgende Deutschkurse (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 5 8; Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2022, S 4 f; Gesprächsnotiz mit BFI vom 20.04.2021):

Von 27.10.2020 bis 16.12.2020 auf Niveau A2 ohne Prüfung, zwei überschneidende Kurse von 22.03.2021 bis 20.04.2021, die wegen eines längeren Krankenstandes abgebrochen wurden. Dann nahm der BF an einem weiteren Deutschkurs bis 02.07.2021 teil. Der BF hat somit zwei Deutschkurse auf Niveau A2 absolviert. Seit 31.01.2022 befindet er sich in einem Kurs bis 07.07.2022, der Übungsmöglichkeiten hinsichtlich Lernen und Schreiben auf Niveau A1 vorsieht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über gar keine Deutschkenntnisse verfügt. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF nachhaltig und ernsthaft um die Erlangung besserer Deutschkenntnisse oder Verbesserung derselben bemüht (hat) (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 7).

Sämtliche Bewerbungen verfasst und versendet seine Ehefrau (Z2). Auch den aktenkundigen Lebenslauf hat die Ehefrau des BF verfasst. Sie führt auch sämtliche Telefongespräche mit potenziellen Arbeitgebern und begleitet den BF zu allfälligen Bewerbungsgesprächen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 7 13).

Am 31.08.2021 erhielt der BF über das Telefon seiner Ehefrau einen Anruf vom Z1 als Vertreter des gegenständlichen präsumtiven Dienstgebers ( XXXX ). Z1 wollte den BF sprechen und ihm eine Arbeitsstelle als Produktionsmitarbeiter anbieten. Die Z2 hat daraufhin angegeben, der BF verfüge über keine Deutschkenntnisse und könne nur Stellen annehmen, wo andere Rumänen ihm übersetzen können. Zwei bisher absolvierte Deutschkurse wären erfolglos geblieben. Voraussetzung für die Tätigkeit wären Deutsch-kenntnisse etwa auf Niveau A2 gewesen. Der BF hat nicht versucht, das Telefonat selbst zu führen, um den Z1 gegebenenfalls von doch ausreichenden Deutschkenntnissen zu überzeugen (vgl. Mitteilung des Z1 an die belangte Behörde vom 01.09.2021 über das Telefonat; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2022, S 9).

Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten des BF als Produktionsmitarbeiter und wäre nach Kollektivvertrag entlohnt worden. Auch brachte der BF im Rahmen der aufgenommenen Niederschrift vor der belangten Behörde am 15.09.2021 sowie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und hinsichtlich Betreuungspflichten vor. Sonstige Einwendungen erhob der BF nur insofern, als er keine Beschäftigung abgelehnt, sondern nur auf fehlende Sprachkenntnisse hingewiesen habe (vgl. Niederschrift belangte Behörde vom 15.09.2021; Verhandlungsprotokoll vom 05.04.2022).

Der BF hat seither auch keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.04.2022). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.09.2021 bis 12.10.2021 hat der BF – sofern erkennbar – auch sonst keine Maßnahmen gesetzt, wie etwa ein weiterer Kursbesuch oder dergleichen. Somit hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein neues vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Vor dem Hintergrund, dass der BF erstmals im Jahr 2014 in Österreich einer Beschäftigung nachgeht, seit 01.04.2016 durchgehend in Österreich lebt und hier mehrere Jahre schon gearbeitet hat und dass er zum Zeitpunkt des Telefonats am 31.08.2021 jedenfalls bereits zwei Deutschkurse auf Niveau A2 besucht und abgeschlossen hatte, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über gar keine oder nicht einmal grundlegendste Deutschkenntnisse verfügen würde. Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF ernsthaft und nachhaltig um die Erlangung besserer Deutschkenntnisse bemühen würde, ergibt sich daraus, dass er schon mehrere Deutschkurse absolvierte, er aber angab, seine Sprachkenntnisse sich deshalb aber kaum bis gar nicht verbessert haben. Dies bestätigt auch die Ehefrau des BF (Z2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie immer wieder angab, ihr Mann (der BF) könne kein Deutsch, und, dass der erste Kurs „katastrophal“ gewesen sei, der aktuelle aber etwas besser. Schließlich gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an: „Man muss das so annehmen, das mit meinen Sprachkenntnissen.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 7). Dadurch brachte der BF sehr deutlich zum Ausdruck, dass er sich zwar des Problems bewusst ist, dass mangelnde Sprachkenntnisse seine Vermittelbarkeit einschränken, er aber offensichtlich aus Eigeninitiative nicht besonders daran interessiert ist, diese zu verbessern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Sofern die mangelnden Deutschkenntnisse auch durch Probleme mit der Merkfähigkeit des BF zu begründen versucht werden, ist dem entgegenzuhalten, dass laut den Angaben des BF weder eine dauerhafte Erkrankung oder ein chronisches Leiden besteht, und auch die als Z2 vernommene Ehefrau des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, es lägen keine neurologischen Probleme vor und seien diese vielmehr – nicht näher definierter – psychischer Natur aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalls. Ein entsprechender medizinischer Befund oder näher nachprüfbares Vorbringen wurde dazu nicht erstattet. Es fällt im gegenständlichen Fall auch auf, dass sich der BF selektiv Dinge zu merken und zu vergessen scheint, da er im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine oder kaum Angaben zu dem gegenständlich relevanten Telefongespräch mit dem Z1 als Vertreter des Dienstgebers bzw. den Umständen des Telefonats, welches ja seine Frau geführt hat, machen konnte, über andere Dinge und Beschäftigungen in der Vergangenheit aber sehr wohl genaue Auskunft geben konnte. Die – unsubstanziiert vorgebrachte – eingeschränkte Merkfähigkeit des BF erscheint dem Gericht eine Schutzbehauptung zu sein. Demnach war ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen des BF zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse nicht erkennbar.

Die Angaben des Dienstgebers in der Rückmeldung an die belangte Behörde vom 01.09.2021 und die Angaben des als Z1 vernommenen Dienstgebervertreters, bei welchem es sich um dieselbe Person handelt, decken sich im Wesentlichen und ist für das erkennende Gericht kein objektiver Grund erkennbar, weshalb an dessen Ausführungen zum Verlauf des Gespräches gezweifelt werden sollte, zumal dem Dienstgeber daraus keinerlei Vorteile erwachsen würden. Im Kern decken sich die Angaben im Übrigen auch mit den Angaben des BF im Rahmen der schriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.09.2021 und jenen seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Aussagen werden vom BF und seiner Ehefrau lediglich anders interpretiert. Unstrittig ist jedenfalls, dass der BF nicht versuchte, das Gespräch selbst zu führen, es dem Dienstgeber damit verwehrt wurde, sich selbst einen Eindruck vom BF und seinen tatsächlichen Deutschkenntnissen zu verschaffen und seitens der Ehefrau besonders hervorgehoben wurde, dass der BF über gar keine Deutschkenntnisse verfügt und auch bereits absolvierte Kurse erfolglos blieben, womit definitiv der Eindruck erweckt wurde, dass der BF offenbar entweder nicht willens oder qualifiziert nicht in der Lage wäre, einfachste Deutschkenntnisse (auf Sprachniveau A2) zu erlernen und sich damit die Beschäftigungsaufnahme oder längerfristige Beschäftigung zu ermöglichen.

Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:

Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]“

Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]“

§ 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

[…]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

3.4. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF telefonisch über seine Ehefrau eine Stelle als Produktionsmitarbeiter angeboten wurde. Unstrittig ist ebenfalls, dass der BF nicht versuchte, das Telefonat selbst zu führen und von seiner Ehefrau unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und dabei in der konkreten Art und Weise auch hervorgehoben wurde, dass der BF über keine Deutschkenntnisse verfügt, er trotz des mehrjährigen Aufenthalts bisher nicht in der Lage war, sich welche anzueignen, auch die bereits absolvierten Deutschkurse umsonst gewesen wären und er nur dort arbeiten könnte, wo andere Rumänen für ihn übersetzen könnten.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

Im Erkenntnis vom 17.10.2007, 2006/08/0016, hat der VwGH klargestellt, dass eine konkrete Stelle nicht zuweisungstauglich ist, wenn im Stellenangebot ausdrücklich „sehr gute Deutschkenntnisse“ als Einstellungsvoraussetzung verlangt werden, die arbeitslose Person dem Anforderungsprofil des Dienstgebers aber nicht entspricht. In diesem Fall ist die Zuweisung unzulässig. Die Arbeitslose hatte vorgebracht, dass sie wegen mangelnder Deutschkenntnisse den Text des Stellenangebotes (das ausschließlich schriftliche Bewerbungen vorsah) nicht richtig verstanden habe und deshalb persönlich beim Arbeitgeber vorgesprochen hatte. Das Arbeitsmarktservice vertrat anlässlich der Verhängung der § 10 AlVG-Sperre die Auffassung, es wäre ihr sowohl die Stelle, als auch zumutbar gewesen, einen Dolmetsch um Übersetzung des Schriftstückes zu ersuchen. Weist der Arbeitslose die vom Dienstgeber geforderte – in der Stellenbeschreibung durch Großbuchstaben und zwei Rufzeichen besonders hervorgehobene – Berufserfahrung nicht auf, entspricht er nicht dem Anforderungsprofil, was die Zuweisung unzulässig macht (VwGH 17. 2. 2010, 2008/08/0151) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 10 AlVG Rz 268).

Enthält das Stellenangebot ua. die Angaben „gute Deutschkenntnisse und Erfahrung mit Akkordarbeit von Vorteil“, obliegt es allein dem potenziellen Dienstgeber, sich einen Eindruck vom Arbeitslosen zu verschaffen und zu entscheiden, ob seine Deutschkenntnisse ausreichend sind oder nicht. Ebenso verhält es sich bei der Beurteilung, ob Erfahrungen mit Akkordarbeit ausreichend vorhanden sind oder nicht (BVwG vom 27.10.2015, W228 2115140-1) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 10 AlVG Rz 268).

Ein provokantes Verhalten des Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer „Alkoholfahne“ (selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden können (VwGH vom 30.09.1994, 93/08/0268). Auch die Begleitung des Arbeitslosen durch die Ehegattin lässt nicht zwingend den Schluss zu, der Arbeitsuchende wäre der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig. Es wäre für den potenziellen Arbeitgeber im Rahmen eines persönlichen Gespräches leicht möglich gewesen, die für die ausgeschriebene Stelle notwendigen Deutschkenntnisse zu überprüfen (VwGH vom 15.05.2013, 2010/08/0233). Stellt ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch in den Vordergrund, in der letzten Zeit keinerlei Dienstverhältnis aber eine Haftstrafe gehabt zu haben und verneint er die Frage „etwas handwerkliches Geschick“ zu haben, obwohl er früher immer in ungelernten Berufen gearbeitet hat, gibt er dem potenziellen Dienstgeber zu verstehen, an der angebotenen Tätigkeit nicht wirklich interessiert zu sein (VwGH vom 22.02. 2012, 2009/08/0092) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 10 AlVG Rz 271).

Im gegenständlichen Fall waren jedoch weder außergewöhnliche oder besonders gute Deutschkenntnisse gefordert, sondern Deutschkenntnisse auf Niveau A2, die der BF aufgrund der beiden damals schon absolvierten Kurse beherrschen hätte müssen. Weiters hat sich der Dienstgeber im Fall des BF gar keinen Eindruck vom tatsächlichen Sprachniveau des BF verschaffen können (womöglich hätte dieses doch für eine Anstellung ausgereicht), da der BF nicht einmal versucht hat, das Telefonat mit dem Dienstgeber selbst zu führen, obwohl dieser mit dem BF selbst sprechen wollte. Weiters hat die Ehefrau des BF durch die Aussage, der BF könne trotz bereits zweier absolvierter Kurse gar kein Deutsch und nur dort arbeiten, wo andere Rumänien übersetzen können, ein Vermittlungshindernis in einer Art und Weise hervorgehoben, das im Sinne der oben dargelegten Judikatur sehr wohl dazu geeignet ist, das der potenzielle Dienstgeber – wie im gegenständlichen Fall auch gesehen – von einer Beschäftigung des Bewerbers absieht.

Ein Arbeitsloser hat die Verpflichtung, sich um eine zugewiesene Stelle in einer Art zu bewerben, die einen potenziellen Arbeitgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 10 AlVG Rz 271).

Darüber hinaus ist von der in § 9 Abs. 1 AlVG normierten Arbeitswilligkeit auch umfasst, dass der Arbeitslose sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen lässt, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnimmt, von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch macht sowie von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung normiert (vgl VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl VwGH vom 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vgl VwGH vom 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 223).

Auch die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG (vgl VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Siehe auch unten Rz 279/1 (Punkt 2.4 bei § 10 AlVG) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 223).

Wenngleich also der BF im gegenständlichen Fall nicht direkt einen Vermittlungsvorschlag der belangten Behörde erhalten hat, sondern ihn der Dienstgeber direkt kontaktierte und somit im gegenständlichen Fall eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ vorlag, kommen die Sanktionen des § 10 AlVG im gegenständlichen Fall dennoch zum Tragen.

Arbeitswilligkeit verlangt darüber hinaus auch die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 222).

Eine besondere Eigeninitiative des BF ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Vielmehr hat er – insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung – den Eindruck erweckt, nicht besonders viel Interesse an der Beseitigung seiner Sprachdefizite zu haben, die aber der Hauptgrund dafür sind, dass der BF bisher keine weitere Beschäftigung aufnehmen konnte. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF in der Verhandlung mit der Anmerkung: „Man muss das so annehmen, das mit meinen Sprachkenntnissen“, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht besonders daran interessiert ist, hier eine Verbesserung zu schaffen. Trotz der mangelnden Deutschkenntnisse konnte der BF seitens der belangten Behörde im Mai 2021 in eine Beschäftigung bei XXXX vermittelt werden, wo der BF über keinerlei Deutschkenntnisse verfügen hätte müssen. Diese Beschäftigung hat der BF jedoch wegen ihm nicht zusagender Arbeitszeiten aus eigenem wieder aufgegeben. In Anbetracht der eingeschränkten Vermittlungsmöglichkeiten durch die mangelhaften Deutschkenntnisse ist auch dies ein Indiz für mangelnde Eigeninitiative des BF.

Die angebotene Stelle war dem BF daher gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar, zumal der BF in der Niederschrift gegen die angebotene Stelle an sich bzw. die entsprechenden Rahmenbedingungen keinerlei Einwendungen erhoben hat. Der BF hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten des BF, nämlich die Verweigerung eines persönlichen Gesprächs am Telefon und das Herausstreichen fehlender und offenbar nicht verbesserungsfähiger Deutschkenntnisse durch seine Ehefrau, obwohl für die Tätigkeit nur Deutschkenntnisse auf einfachem A2-Niveau gefordert worden wären, ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bzw. auch bis dato keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht hervorgekommen. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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