Bundesverwaltungsgericht W272 2241147-1

W272 2241147-1Federal Administrative CourtApr 25, 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Interessenabwägung private Interessen rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben strafrechtliche Verurteilung Verfahrensgegenstand Verleumdung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W272 2241147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W272.2241147.1.00

Spruch

W272 2241147-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDONESIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2022 und 25.03.2022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste im Jahr 2014 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein und meldete seit 16.04.2018 ihren aufrechten Wohnsitz in Österreich. Am 28.06.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Die BF kontaktierte die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels- XXXX , welche sie seitdem vertreten und betreut haben. Sie brachte vor, dass sie Opfer des Menschenhandels geworden sei und bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe und sie diesbezüglich am 24.06.2018 einvernommen worden sei. Die BF habe sich in ihrem Heimatland bei einer Vermittlungsagentur beworben und habe folglich eine Stelle als Haushaltsangestellte in Österreich angeboten bekommen. Die Entlohnung sei in einem fremdsprachigen Vertrag in der Höhe von € 1.000,- vereinbart worden und dass sie für einen Diplomaten aus Saudi-Arabien arbeiten werde. Entgegen den Vereinbarungen habe die BF mehr Aufgaben machen müssen und die Arbeitszeiten beliefen sich auf 8.00 bis 22.00 oder sogar 24.00 von Montag bis Samstag. Dafür habe die BF lediglich € 300,- Bargeld im Monat bekommen. Zudem habe die BF in einer kleinen Abstellkammer von ungefähr 6 m² ohne Außenfenster wohnen müssen. Sie sei auch Beschimpfungen, Demütigungen und psychischen Druck durch die Arbeitsgeber ausgesetzt gewesen. Nach längerer Überlegung, Empfehlungen von Bekannten, sei der BF im April 2018 eine Flucht und das Anvertrauen an XXXX gelungen. Sie sei in einer Opferschutzeinrichtung untergebracht.

1.2. Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 28.06.2018 zwecks Beurteilung des Sachverhalts und zur Entscheidungsfindung die Landespolizeidirektion Wien um Abgabe einer Stellungnahme. Die LPD Wien gab mit Schreiben vom 09.07.2018 stellungnehmend an, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die BF Opfer einer strafbaren Handlung (Ausbeutung) geworden sei. Seitens der aktenführenden Dienststelle LVT Wien sei ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft Wien ergangen. Da das Gerichtsverfahren somit derzeit anhängig sei, liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. zur Durchsetzung von allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen vor.

1.3. Die BF übermittelte am 19.07.2018 dem BFA ihre Geburtsurkunde. Ihren indonesischen Reisepass, Nr. XXXX , stellte das BFA am 28.06.2018 sicher und erhielt die BF am 16.10.2018 wieder retour.

1.4. Am 29.10.2018 erteilte das BFA der BF die Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ gemäß 57 AsylG 2005 und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte aus.

1.5. Am 11.10.2019 stellte die BF einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“ und beantragte den Umstieg auf eine „Rot-weiß-rot Karte plus“. Die BF habe bereits eine Beschäftigungsbewilligung von AMS bekommen und habe dementsprechend erst im Oktober ihre Tätigkeit bei McDonalds angefangen. Sie legte eine Kopie ihres Reisepasses, eine Geburtsurkunde, die Aufenthaltsberechtigungskarte, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 01.05.2019, einen Dienstvertrag vom 01.10.2019, den Bescheid des AMS vom 18.09.2019 vor.

Das BFA ersuchte erneut die LPD Wien um Abgabe einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19.11.2019 teilte die LPD Wien mit, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten laut Staatsanwaltschaft Wien derzeit aufgrund bestehender Immunität abgebrochen worden sei. Das Strafverfahren sei somit weiterhin als anhängig anzusehen.

Die BF gab per Mail am 17.12.2019 dem BFA bekannt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen mit der Arbeit aufhören habe müssen und einen Antrag auf Grundversorgung gestellt habe. Da sie die Voraussetzungen für den Umstieg ins NAG deshalb nicht erfülle, ersuchte sie folglich nur um Bewilligung ihres Verlängerungsantrages.

Mit Aktenvermerk vom 20.12.2019 gab das BFA aufgrund des weiterhin laufenden Strafverfahrens dem Verlängerungsantrag statt.

1.6. Mit Urteil vom 07.08.2020 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen die BF wegen des Vergehens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

In weiterer Folge verständigte das BFA mit Schreiben vom 11.11.2020 die BF vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Es teilte der BF mit, dass es beabsichtige eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen die BF zu erlassen. Es setzte eine zweiwöchige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme und die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Lebensumständen der BF, fest.

1.7. Mit Eingabe vom 18.01.2021 übermittelte die BF eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und beantwortete die Fragen des BFA. Die BF sei seit 2015 in Österreich aufhältig und bemüht sich sprachlich, beruflich und sozial im Bundesgebiet zu integrieren. Sie sei nun seit 7 Jahren aus ihrem Herkunftsstaat weg und habe dort niemanden mehr, der sie unterstützten könnte. In Österreich habe sie mittlerweile einen großen Freundeskreis und plane eine Ausbildung zu beginnen. Ihre Familienangehörigen in Indonesien seien ohne Beschäftigung oder arbeiten im Ausland unter ausbeuterischen Bedingungen. Es wäre ihnen nicht möglich die BF aufzunehmen oder finanziell zu unterstützen. Neben der Befürchtung, erneut in eine dermaßen vulnerable Lage zu geraten, dass sie abermals ausgebeutet werde, habe die BF bei einer Rückkehr auch die große Sorge, dass ihr gewalttätiger Exmann davon erfahren und sie wieder misshandeln würde. Weiters bestehe die Gefahr, dass auf Grund ihres langen Aufenthalts in Österreich viele Leute in Indonesien davon ausgehen, dass sie ihren Unterhalt mit Prostitution verdient habe und die BF daher ächten, sodass ein Neustart im Falle der Rückkehr nicht möglich sei. Schließlich sei insbesondere ihr Herkunftsgebiet sehr von der Covid-19 Pandemie betroffen und sie mangels Unterkunft und Arbeit es schwierig sei sich ein neues Leben aufzubauen.

Die BF legte das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A1 sowie einen Lebenslauf vor.

1.8. Mit Bescheid vom 19.02.2021 (zugestellt 26.02.2021) erlies das BFA gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig ist. Außerdem erlies es gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte es aus, dass die BF angegeben habe, Opfer des Frauenhandels geworden zu sein und ihr auf Grund dieser Angaben und dem laufenden Verfahren ein Aufenthaltstitel genehmigt und ausgefolgt worden sei. Die BF habe in weiterer Folge das Vergehen der Verleumdung begangen und sei ihr somit durch falsche Angaben ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ ausgestellt worden. Das Fehlverhalten der BF stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbots notwendig gewesen.

1.9. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 (eingebracht am 26.03.2021) erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde rechtswidrig gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen habe. Das BFA habe vorausgesetzt, dass im Fall der BF ein Versagungsgrund des § 11 NAG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehen, aber diesem werde mit der Beschwerde widersprochen. Da die BF über einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG verfüge, sei das NAG nicht anwendbar und die BF erfülle auch weiterhin die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG und sei dieser auch zu verlängern, weil das Strafverfahren gegen ihren früheren „Arbeitgeber“ abgebrochen worden sei, aber jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Zudem erfülle die BF zumindest die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, weil ihr Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Die belangte Behörde habe darüber hinaus aktenwidrig die strafrechtliche Verurteilung der BF wegen Verleumdung mit dem Strafverfahren gegen den ehemaligen „Arbeitgeber“ der BF in Verbindung gesetzt. Bei der Verurteilung der BF wegen Verleumdung handle es sich um ein Strafverfahren in welchem ihr Ex-Freund die BF wegen Verleumdung angezeigt habe, als sie ihn zuvor wegen gewalttätigen Übergriffen angezeigt habe. Aus diesem Grund könne auch der Unrechtsgehalt ihrer Straftat nicht als dermaßen schwer gewertet werden, dass es der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen würde. Abgesehen davon erweise sich die Rückkehrentscheidung auch als rechtswidrig, weil die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben der BF nur unzureichend Feststellungen getroffen habe, eine erforderliche Interessenabwägung nicht durchgeführt habe sowie sich auch selbst kein Bild von der Integration der BF gemacht habe und die BF nicht einvernommen worden sei. Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Vollmacht BBU

Anmeldebestätigung Deutschkurs A2, VHS, April bis Juli 2021

Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 21.10.2020

Bestätigung Deutschkurs A1 vom 15.10.2020

Einstellungszusage von XXXX vom 26.03.2021

Haftungserklärung von XXXX

ZMR-Auszug vom 24.02.2020

Unterlagen betreffend Strafverfahren Verleumdung und Ausbeutung

Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung XXXX vom 11.03.2021

Einzahlungsbestätigung

Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte

1.10. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2021 ein.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 wurde mit der Staatsanwaltschaft Wien Rücksprache bezüglich das Verfahrens, Zahl 4 St 161/09k-1 gehalten. Die Staatsanwaltschaft bestätigte, dass das Verfahren noch immer anhängig ist, jedoch bis zum 05.11.2023 aufgrund der Immunität des Verdächtigen abgebrochen worden sei.

1.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht brachte Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Weltbericht 2021 und 2020) Indonesien von HRW, Amnesty International Report Indonesien von 2020 und USDOS Bericht über Menschenhandel 2021: Indonesien, UN Economics and Social Council, for Indonesia, 03.11.2021 und HR in Asia-Pacific: Review of 2019-Indonesia) sowie die Covid-19-Risikogruppen Verordnung zum Parteiengehör. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor:

Versicherungsdatenauszug vom 24.02.2020

Patientenbrief vom 24.11.2021, vom 29.11.2021, vom 04.01.2022 und vom 28.01.2022

Fachärztlicher Befundbericht vom 17.01.2022 und vom 28.02.2022

Ambulanzbericht vom 23.12.2021, inklusive Nachbehandlungsberichte

Aufnahmebericht vom 04.01.2022

Deutschkurs-Bestätigung A2 vom 19.12.2021

ÖIF A2 Integrationsprüfung vom 25.01.2022 nicht bestanden

Die Verhandlung wurde wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem bestellten Dolmetscher für die Sprache Englisch auf den 25.03.2022, unter gleichzeitigem Ladungsverzicht, vertagt.

1.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2022 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie dessen Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Indonesisch teilnahmen. Die BF wurde zu ihrer Person, Herkunft, persönlichen Lebensumständen sowie zur derzeitigen Situation in Österreich befragt. Sie legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung vom 02.06.2021, eine Kopie einer Legitimationskarte der BF gültig vom 14.11.2017 bis zum 12.09.2018, diverse Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Anmeldung auf hokify, Screenshots, etc.), Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A2+, Prüfungsergebnis der Integrationsprüfung A2 vom 16.02.2022, Behandlungsbestätigung der XXXX vom 21.03.2022, Teilnahmebestätigung des Buddy-Programms vom 23.03.2022 sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben vor.

Seitens der Parteien erfolgte keine Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme ab.

1.13. Mit Eingabe vom 28.03.2022 übermittelte die BF Kopien ihres bereits abgelaufenen indonesischen Reisepasses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ vom 28.06.2018 und Verlängerungsantrag vom 11.10.2019, der durch diesen vorgelegten Unterlagen sowie Stellungnahmen, der gegenständliche angefochtene Bescheid vom 19.02.2021, der dagegen erhobenen Beschwerde, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.03.2022 und am 25.03.2022, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem-Grundversorgung und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die Identität der BF steht fest. Sie ist volljährig, Staatsangehörige von Indonesien und fühlt sich der sudanesischen Volksgruppe sowie dem Islam zugehörig. Sie spricht Indonesisch (Erstsprache) und bisschen Deutsch. Sie ist ledig und hat einen Sohn.

Die BF wurde am XXXX , in Indonesien geboren, wo sie im Elternhaus aufwuchs und bis knapp vor ihrer Ausreise lebte. Sie besuchte in Indonesien die Grundschule von 1991 bis 1997 und die Junior High School von 1997 bis 2000. Danach arbeitete sie in einem Restaurant, war zwischenzeitig auch arbeitslos und finanzierte ihren Lebensunterhalt auch als Babysitterin oder als Hilfskraft in einem Spital. Nachdem sie ca. 2010 heiratete lebte sie mit ihrem Ehemann weiterhin im Elternhaus und war Hausfrau. Nach der Scheidung im Jänner 2014 verzog die BF für ca. 3 Monate nach Jakarta, bevor sie über eine Agentur, die ihr eine Arbeitsstelle als Haushälterin vermittelte, nach Österreich reiste. Seitdem besteht kein Kontakt mehr zu ihrem Exmann und zu ihrem elfjährigen Sohn, der beim Vater verblieb.

In Indonesien leben eine Schwester und ein Bruder der BF. Sie sind weiterhin im Elternhaus in XXXX aufhältig und es geht ihnen gut, wobei sie Einkommensschwierigkeiten haben. Der Vater der BF ist bereits verstorben. Die BF hat 1-2 Mal im Monat telefonischen Kontakt mit ihren Familienangehörigen (insbesondere zu ihren Geschwistern). Ihre Mutter lebt und arbeitet als Haushälterin in XXXX , Malaysien. Außerdem leben vier Tanten und ein Onkel der BF in Indonesien.

Zuletzt reiste die BF im Jahr 2015 auf Besuch nach Indonesien und hielt sich ca. 1 Monat bei ihrer Familie im Elternhaus auf.

Die BF unternahm wiederholt im Rahmen einer XXXX und wurde zur Krisenintervention medikamentös und stationär in der Klinik XXXX im November 2021 sowie Jänner 2022 behandelt. Die BF leidet unter XXXX und benötigt regelmäßige fachärztliche medikamentöse Behandlung. Außerdem wurde die BF in Folge einer XXXX im Dezember 2021 im XXXX und einer XXXX im November 2021 in der Klinik XXXX operativ behandelt und versorgt. Es wurde auch eine XXXX Erkrankung der BF festgestellt. Die BF ist seit Dezember 2021 auch in regelmäßiger psychologischen Betreuung und ihr psychischer Zustand hat sich bis zum Entscheidungszeitpunkt stabilisiert und verbessert. Zusammenfassend benötigt die BF dennoch eine langfristige psychosoziale und therapeutische Unterstützung. Darüber hinaus ist die BF gesund und leidet aktuell an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Die BF ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil vom 07.08.2020 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen die BF wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag folgender festgestellter Sachverhalt zu Grunde, dass die BF am 19.12.2019 Herrn XXXX (Ex-Freund) durch die Behauptung, dass er sie in der Zeit von 26.05.2019 bis 18.12.2019 insgesamt neun Mal mit einem Gürtel gewürgt und geschlagen hätte, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich fortgesetzten Gewaltausübung, falsch verdächtigt hat, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch ist. Mildernd wurde bei der Strafzumessung der ordentliche Lebenswandel der BF berücksichtigt. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Seitdem ist die BF wohlverhalten, nicht straffällig und bereut ihre Vorstrafe. Ihr psychischer Zustand hat sich verbessert und es besteht eine positive Zukunftsprognose der BF. Die BF stellt keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.2. Zum Verfahrensgang und zur Situation der BF in Österreich:

Die BF reist im Jahr 2014 erstmals legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet und arbeitete als Haushälterin in einem diplomatischen Haushalt. Die Arbeitsstelle wurde ihr in Indonesien über eine Agentur vermittelt. Im Jahr 2015 kehrte sie kurz in ihr Heimatland zurück und seitdem ist sie durchgängig in Österreich. Am 28.06.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 beim BFA. Die BF kontaktierte die XXXX welche sie seitdem vertreten und betreut haben. Sie brachte vor, dass sie Opfer des Menschenhandelsgeworden sei und bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe und sie diesbezüglich am 24.06.2018 einvernommen worden sei. Am 29.10.2018 erteilte das BFA der BF die Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ gemäß 57 AsylG 2005 und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Nr. XXXX , gültig von 16.10.2018 bis 15.10.2019).

Am 11.10.2019 stellte die BF einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“ und beantragte den Umstieg auf eine „Rot-weiß-rot Karte plus“, welche sie mit Mail vom 17.12.2019 zurückzog. Mit Aktenvermerk vom 20.12.2019 gab das BFA aufgrund des weiterhin laufenden Strafverfahrens dem Verlängerungsantrag statt und händigte ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Besonderer Schutz“ (Nr. XXXX , gültig von 03.06.2020 bis 03.06.2021) aus. Am 02.06.2021 stellte die BF einen weiteren Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“. Mit Bescheid vom 19.02.2021 (zugestellt 26.02.2021) erlies das BFA gegen die BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Außerdem erlies es gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Die Behörde begründete die Entscheidung damit, dass die BF über eine Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ verfügte und aufgrund eines Verlängerungsantrages, dieser weiterhin positiv entschieden wurde. Die BF sei straffällig verurteilt worden. Die BF erfülle aufgrund des schwerwiegenden Unrechtsgehaltes ihrer Straftat und der damit verbundenen strafrechtlichen Verurteilung nicht die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55/1/2 AsylG. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels widerstreite zweifelsfrei dem öffentlichen Interesse. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Straftat überwiegte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege daher vor.

Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die BF hat grundlegende Deutschkenntnisse. Zuletzt hat sie die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 am 21.10.2020 bestanden und im Jahr 2021 einen Deutschkurs auf A2+ Niveau besucht. Die Deutschprüfung auf A2-Niveau am 25.01.2022 bestand sie nicht. Eine einfache Unterhaltung auf Deutsch ist möglich. Sie absolvierte keine sonstigen Aus-oder Fortbildungen.

Die BF bezieht seit April 2018 bis auf drei Monate im Jahr 2019 Leistungen aus der Grundversorgung; davor bestritt sie ihren Lebensunterhalt durch die Anstellung als Haushälterin. Die BF ist aktuell nach Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bemüht wieder eine Arbeit zu finden und verschickte mehrere Bewerbungsschreiben und absolvierte Bewerbungsgespräche in einem Hotel und bei einer Botschaft. Sie ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.

Nach der Einreise der BF nach Österreich war sie bei ihrem „Arbeitgeber“ untergebracht. Im Anschluss daran lebte sie in der Opferschutzeinrichtung XXXX in Wien und danach auch an verschiedenen privaten Adressen in Wien. Seit Februar 2020 ist die BF im XXXX aufhältig.

Die BF verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Die sozialen Kontakte der BF beschränken sich auf indonesische und österreichische Freunde/Bekannte aus dem Wohnheim oder von der XXXX oder von XXXX . In ihrer Freizeit trifft sie Freunde/Bekannte, geht spazieren oder Kaffee trinken, besucht gern ein Museum oder liest Bücher. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:

Die Identität der BF steht auf Grund der gleichbleibenden Angaben der BF und der Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten (insbesondere ihren indonesischen Reisepass, XXXX , gültig von 24.05.2018 bis 24.05.2023 sowie ihren abgelaufenen indonesischen Reisepass, XXXX , gültig von 12.09.2013 bis 12.09.2018 und ihre indonesische Geburtsurkunde) fest.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Familienstand gründen ebenso auf ihren schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem BFA (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022).

Dass ihre Muttersprache Indonesisch ist, gab die BF ebenso gleichbleibend an und steht mit dem gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung überein (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022).

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Indonesien (Geburtsort, Aufwachsen, Bildung, Erwerbstätigkeit, Ehe) basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben der BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Seite 5-9 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Ebenso gründen die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Indonesien auf den glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang wiederholt die BF auch mehrmals, dass sie seit ihrer Scheidung keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann und ihrem Sohn hat, der bei seinem Vater aufwächst. Dass die BF einer Bedrohung ihres Ex-Mannes ausgesetzt ist, brachte die BF erstmals steigernd sowie widersprüchlich in der mündlichen Verhandlung vor und erscheint vor den nunmehr ca. 7-jährigen Kontaktabbruch nicht nachvollziehbar und konnte sohin nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Dass die BF im Jahr 2015 für kurze Zeit nach Indonesien zurückkehrte gab sie gleichbleibend im gesamten Verfahren an und steht mit dem Ausreisestempel im Reisepass im Einklang.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf ihren persönlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie an Hepatitis B leide und ihre psychischen Probleme besser geworden seien (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022) und auf den zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen in der ersten und zweiten mündlichen Verhandlung (insbesondere Behandlungsbestätigung der XXXX vom 21.03.2022, Fachärztlicher Befund und Behandlungsbestätigung XXXX vom 28.02.2022, Patientenbriefe der XXXX 11/2021 und 01/2022, Patientenbrief der XXXX 11/2021, Befundberichte XXXX ). Dass sich ihr psychischer Zustand stabilisierte steht auch im Einklang mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Alter der BF und ihrem verbesserten psychischen Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass die BF bereits in Indonesien und im Bundesgebiet erwerbstätig war.

Die Feststellungen zur Verurteilung der BF wegen Verleumdung gründet auf die Einsicht in das Strafregister und der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung vom 07.08.2019. Dass die BF ihr delinquentes Verhalten bereut, gab sie glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an, ebenso, dass sie nicht mehr straffällig werden möchte. Dies ist auch vor dem verbesserten psychischen Gesundheitszustand der BF, dem sonst ordentlichen Lebenswandel der BF und die zahlreichen Empfehlungsschreiben glaubhaft. Auch durch den gewonnenen persönlichen Eindruck der BF in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht entgegen der belangten Behörde von einer positiven Zukunftsprognose der BF aus. Insbesondere stellt die BF auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit da, so wurde die verhängte Freiheitsstrafe auch bedingt nachgesehen und verhält sich die BF seitdem gänzlich straffrei. Es blieb bei dieser einen Verurteilung. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde insbesondere fälschlicherweise von einem Zusammenhang des eröffneten Strafverfahrens gegen den ehemaligen Arbeitsgeber der BF wegen Ausbeutung und der Verurteilung der BF wegen Verleumdung ausging. So begründete die belangte Behörde auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit damit, dass die BF sich einen Aufenthaltstitel erschlichen habe, diese Feststellung beruht aber nicht auf den Tatsachen, weil die Verurteilung wegen Verleumdung in keinem Zusammenhang mit dem erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Menschenhandel) steht. Insgesamt geht das erkennende Gericht von einem in Zukunft straffreien Verhalten der BF aus.

Die Feststellung, dass die Behörde die Aufenthaltsbeendigung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stützt, gründet sich aus dem gegenständlichen Bescheid, indem die Behörde im Spruch den § 52 Abs. 4 FPG bezeichnet und in der rechtlichen Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gegeben beurteilt und daher eine Rückkehrentscheidung erlässt.

2.2. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Situation der BF in Österreich:

Die Feststellungen zur erstmaligen legalen Einreise der BF basiert auf den vorgelegten abgelaufenen indonesischen Reisepass (OZ 16) mit dem darin abgebildeten Einreisestempel (Einreise am 15.03.2014) und Visum D (gültig für Österreich vom 14.03.2014 bis 13.07.2014). Die Feststellungen zum weiteren Verfahrensgang gründen auf den unbestrittenen Akteninhalten der Verwaltungsakten des BFA (insbesondere Anträge auf einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG und der ausgestellten Aufenthaltskarten sowie der Bestätigung des Verlängerungsantrages vom 02.06.2021) und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie einem Fremdenregisterauszug.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF basieren einerseits auf den vorgelegten Prüfungszertifikat A1, der nicht bestandenen A2 Prüfung sowie der Deutschkursteilnahmebestätigung und andererseits auf den gewonnenen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022: „RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.“).

Der Bezug von Grundversorgung, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit und ihre Wohnsitze im Bundesgebiet stehen auf Grund der glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und den eingeholten GVS- und ZMR-Auszügen, fest. Dass die BF bemüht ist ihre Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen ergibt sich aus den zahlreich vorgelegten Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Anmeldung auf XXXX , Screenshots, etc.) und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu bereits absolvierten Bewerbungsgesprächen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022).

Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten der BF in Österreich, einer etwaigen Vereinsmitgliedschaft, Ehrenamt und ihre Freizeitgestaltung gründen auf den Ausführungen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

§ 52 Abs. 3 FPG lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 52 Abs. 4 FPG lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lautet:

  1. Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11 Abs. 4 NAG lautet:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid vom 19.02.2021 auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG und führt aus, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des schwerwiegenden Unrechtgehaltes der Straftat der BF und der damit verbundenen strafrechtlichen Verurteilung erfülle die BF nicht die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel und eine Verlängerung des Aufenthaltstitels widerstreitet zweifelsfrei dem öffentlichen Interesse. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Straftat überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Der Inhalt des § 52 Abs. 3 FPG findet sich auch in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG wieder. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Dabei ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des gegenständlichen Bescheides in einem Verlängerungsverfahren befindet, sondern wie die Behörde selbst auch feststellte, das Verlängerungsverfahren bereits positiv entschieden wurde und daher die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG aufhältig war. Die BF legte dem Gericht die Aufenthaltsberechtigungskarte „Besonderer Schutz“ (Nr. XXXX , gültig von 03.06.2020 bis 03.06.2021) vor. Am 02.06.2021 stellte die BF einen weiteren Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“. Der gegenständliche Bescheid wurde am 19.02.2021 (zugestellt 26.02.2021) erlassen und hatte die BF daher eine Aufenthaltsberechtigung.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer indonesischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG war daher nicht rechtens. Einerseits stützt sich die genannte Bestimmung auf die Verlängerung eines weiteren Aufenthaltstitels, welche gerade nicht Gegenstand des Verfahrens war, da diese schon positiv entschieden war. Andererseits ist die Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ausschließlich auf Verlängerungsverfahren nach den NAG zugeschnitten, wird doch nur auf die Versagungsgründe nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, nicht aber auch auf jene nach § 60 AsylG 2005 verwiesen, die für Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 allein maßgeblich sind (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200). Dies auch dadurch, da § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auch im Zusammenhang mit § 25 NAG zu sehen ist: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Niederlassungsbehörde dann, wenn in einem Verlängerungsverfahren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG fehlen, das BFA zu verständigen; während eines (dann vom BFA nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG einzuleitenden) Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt; erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag gemäß § 25 Abs. 2 NAG formlos einzustellen, im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung ist es auf Antrag des Fremden fortzusetzen; ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. § 25 NAG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden - einerseits die Niederlassungsbehörde (gemäß § 3 Abs. 1 NAG der Landeshauptmann oder die von diesem betraute Bezirksverwaltungsbehörde) und andererseits das BFA - zu entscheiden haben.

Das ist im Fall eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anders, weil das BFA auch für dessen Erteilung und Verlängerung zuständig ist und daher eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich ist. Eine solche gemeinsame Entscheidung sieht § 52 Abs. 3 FPG (in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AsylG 2005) vor (vgl. dazu auch schon das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077, Rz 27):

Nach dieser Bestimmung hat das BFA unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" (wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist - vgl. in diesem Sinn schon das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0023, 0024) stellt auch sicher, dass der Antrag nicht unerledigt bleibt (während in § 25 Abs. 2 NAG - für Aufenthaltstitel nach dem NAG - vorgesehen ist, dass das Verlängerungsverfahren im Fall einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung einzustellen, sonst aber auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist). In diesem Sinn gibt es in § 59 AsylG 2005 auch eigenständige Regelungen über das Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die allenfalls - so ausdrücklich die ErlRV zur Schaffung des § 59 AsylG 2005 (1803 BlgNR 24. GP 51) - darauf hinauslaufen, dass "das Bundesamt den Antrag abzuweisen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten" hat.

Das BFA hätte also nicht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erlassen dürfen, sondern über den Verlängerungsantrag des Revisionswerbers absprechen müssen und erst im Fall einer negativen Entscheidung unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (bzw. § 10 Abs. 3 AsylG 2005) erlassen dürfen. Die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben gewesen.

Aber auch ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG oder Z 1a nachträglich ein Versagungsgrund bekannt geworden ist, der die Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre, konnte seitens des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden.

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei dem Einreiseverbot legte die belangte Behörde im Ergebnis zugrunde, das strafrechtliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertige (sogar) die Annahme, der weitere Aufenthalt stelle im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, diese Gefährdungsannahme rechtfertigende Tatsache gilt gemäß Z. 1 der genannten Bestimmung (u.a.), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Die BF ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt.

Auch wenn die Verwirklichung der genannten Tatbestände das Vorliegen der angesprochenen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. auch dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 10, mwN; siehe aus der letzten Zeit etwa noch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 9, und allgemein VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, Rn. 19, jeweils mwN).

Die belangte Behörde stellte das der Beschwerdeführerin zur Last liegende und den Grund für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten fest, wobei sie sich darauf bezog, dass die BF wissentlich falsche Angaben vor den Behörden gemacht habe, um einen Aufenthalt in Österreich zu erwerben. Eine derartige "Kurzdarstellung" reicht allerdings nach der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus (vgl. dazu auch noch VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0234, Rn. 12, mwN), und zwar weder in Bezug auf die Rückkehrentscheidung noch auf das Einreiseverbot. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Begleitumständen erforderlich gewesen. So hat sich das Fehlverhalten der BF gegenüber ihrem Ex-Freund bezogen und nicht gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber, wodurch die BF nunmehr durch falsche Angaben ihren Aufenthalt erworben hat, und daher nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten wäre, kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Auch der Ausspruch der Strafe als bedingte Strafe zeigt dem Verwaltungsgericht, dass auch das Strafgericht nicht davon ausging, dass es notwendig war, der BF eine unbedingte Haftstrafe zu erteilen umso einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenzuwirken. Aber auch der persönliche Eindruck, ihrer Unbescholtenheit bis zur Verurteilung und der Unbescholtenheit nach der Verurteilung bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides zeigt dem Verwaltungsgericht, dass von keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung aufgrund eines weiteren Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet auszugehen ist bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben war.

Darüber hinaus ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. neuerlich VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 11).

Dass nähere Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin begangene Straftat unterblieben sind, steht somit nicht nur einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen, sondern macht auch die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Ergebnis nicht nachvollziehbar, bleibt doch offen, in welchem Ausmaß öffentliche Interessen dem - schon aufgrund ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fast 8 Jahren und ihrer auch vom BVwG festgestellten, zumindest ansatzweisen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt - doch auch privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Inland entgegenstehen. So hat die BF nunmehr Freunde im Bundesgebiet gewonnen, war berufstätig, versucht weiterhin eine Arbeit zu finden, lernte Deutsch und besuchte kulturelle Veranstaltungen. Der Kontakt in ihrer Heimat ist gegeben, jedoch nur mehr lose durch einzelne Gespräche, sodass auch unter Berücksichtigung der sozialen und familiären Kontakte im Heimatland, des öffentlichen Interesses und der Möglichkeit der Wiederansiedelung ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, nicht das private Interesse der BF am Verbleib in Österreich überwiegt.

Der Spruchpunkt I. war daher ersatzlos zu beheben.

Da die Spruchpunkte II. bis IV. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, sind diese ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen II.3.2. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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