Bundesverwaltungsgericht W153 2211782-2

W153 2211782-2Federal Administrative CourtApr 25, 2022

Regest

Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Minderheiten non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W153 2211782-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W153.2211782.2.00

Spruch

W153 2211782-2/8E

W153 2211776-2/5E

W153 2214756-2/5E

W153 2248521-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2021, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine Staatsangehörige Usbekistans, stellte am 26.04.2018 gemeinsam mit ihrem (damaligen) Ehemann und dem gemeinsamen Kind (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; die Erstbefragung fand am selben Tag statt.

Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 23.10.2018 statt.

Mit Bescheiden des BFA vom 03.12.2018 wurde jeweils der Antrag der BF1 und BF2 und deren Ehemann bzw. Vater auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Im Verfahren der BF1 verwies das BFA darauf, dass sieben Monate nach der Einreise vergangen seien, bis Asyl beantragt worden sei. Bei der Erstbefragung hätte BF1 nur von Schulden gesprochen, vom Hausverkauf, familiären Problemen und der Hoffnung auf ein neues Leben in Europa. Als Rückkehrbefürchtung habe BF1 nur gehabt, dass sie kein Haus, viele Schulden und keine Lebensgrundlage hätten, Gewalttaten gegen ihren Mann seien der Erstbefragung aber nicht zu entnehmen. Es sei dies ein Indiz dafür, dass es sich dabei um eine Steigerung des Fluchtvorbringens handeln würde. In Summe ging das BFA im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, weshalb weder Asylrelevanz noch ein Grund für die Einräumung von subsidiären Schutz zu erblicken sei.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen mit dem Gläubiger wiederholt wurde. Die BF würden zwar nur von privaten Personen verfolgt werden, aber die Sicherheitsbehörden seien nicht fähig bzw. willig, die BF vor Verfolgung zu schützen. Darüber hinaus wurde auf allfällige Gefährdung wegen Asylantragstellung im Ausland verwiesen.

Am XXXX wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren, für diesen wurde am 08.01.2019 ein Antrag im Familienverfahren gestellt, über welchen mit Bescheid vom 15.02.2019 gleichlautend wie im Verfahren der Eltern entschieden wurde. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, GZ XXXX , wurden die Beschwerden der BF1, BF2 und BF3 und deren Ehemann bzw. Vater als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig sei.

Gegenständliches Verfahren:

Am XXXX wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am 28.08.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 12.11.2020 stellten die BF1 bis BF3 die gegenständlichen Folgeanträge. Die Erstbefragung der BF1 fand am selben Tag statt. Die BF1 führte zusammengefasst aus, dass sie nunmehr Probleme mit ihrem Ehemann habe und in einem Frauenhaus lebe. Sie habe eine Anzeige gegen ihren Mann wegen gefährlicher Drohung erstattet und eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Ehmann sei derzeit untergetaucht. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr aufgrund der bevorstehenden Scheidung die mj. BF weggenommen werden und der Familie ihres Mannes übergeben werden würden.

Die Einvernahme der BF1 vor dem BFA fand am 13.04.2021 statt. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie seit neun Monaten keinen Kontakt zu ihrem Ehemann mehr habe; der Scheidungstermin sei für den XXXX angesetzt. Ihr Mann habe drei Monate nach der Hochzeit begonnen, sie zu schlagen. Er habe sie in Österreich mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht. Ihr Familie werde ihr bei einer Rückkehr nach Usbekistan nicht helfen. Wenn sie zurückkehre werde sie ihr Mann und seine Familie umbringen oder ihr die Kinder wegnehmen. Die mj. BF hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 legte unter anderem eine Aufenthaltsbestätigung der Frauenhäuser Wien und den Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX betreffend die einstweilige Verfügung gegen ihren Ehemann vor.

Mit Schreiben vom 26.04.2021 brachten die BF eine Stellungnahme ein. Es wurde ausgeführt, dass die BF1 im Vorverfahren aus Angst vor ihrem Ehemann keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe. Es sei ihr seitens der Familie ihres Mannes bereits mehrmals angedroht worden, dass ihr die Kinder im Falle einer Rückkehr weggenommen werden würden. In Usbekistan gebe es keine Frauenhäuser. Die BF1 und ihr Mann seien nach islamischen Recht verheiratet worden, sodass infolge einer Scheidung die Obsorgerechte für die mj. BF auf den Mann oder seine Familie übergehen würden.

Am 08.07.2021 stellte das BFA eine Anfrage über Obsorgerechte und Modalitäten bei Scheidungen in Usbekistan an die Staatendokumentation.

Mit Mail vom 12.10.2021 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung zu Usbekistan „Situation geschiedener Frauen: Diskriminierung, Arbeitsmarkt, Stigmatisierung“ vom 07.10.2021, die Anfragebeantwortung Usbekistan „Scheidungsrate“ vom 12.10.2021 und die Anfragebeantwortung Usbekistan „Obsorge- und Besuchsrecht bei Scheidungen“ vom 12.10.2021.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA aus, dass dem Vorbringen der BF1 kein Glauben geschenkt werden könne bzw. sei dieses als nicht asylrelevant erkannt worden. Angesichts der vorliegenden Beweismittel werde nicht verkannt, dass die BF1 Opfer von Misshandlungen und Drohungen durch ihren derzeitigen Ehemann geworden sei. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass entsprechend der in diesem Bescheid vollinhaltlich zitierten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und von ACCORD sowie des aktuellen Länderinformationsblattes (unbeschadet der nicht zu verkennenden Tatsache, dass die gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen in Ihrem Herkunftsstaat mitteleuropäischen Verhältnissen hinterherhinke) Scheidungen möglich und durchaus verbreitet seien, Frauen am Erwerbsleben teilnehmen würden, Kinder – entgegen ihren Darstellungen – üblicherweise bei der Mutter verbleiben würden, wobei dieser Entscheidung ein Gerichtsverfahren vorangehe, bei welchem zahlreiche Faktoren (u.a. Interessen und Wünsche des Kindes, dessen emotionale Bindung zu den Elternteilen sowie Geschwistern, das Alter des Kindes, moralische und andere persönliche Qualitäten der Eltern sowie deren Möglichkeiten, die Entwicklung des Kindes zu fördern und die Kindererziehung zu gewährleisten, berufliche und finanzielle Situation der Eltern, etc.) zu berücksichtigen seien. Auch gebe es von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer häuslichen Missbrauchs und Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden würden. Hinsichtlich der beruflichen Chancen der BF1 sei festzuhalten, dass laut Länderinformationsblatt die Chancengleichheit weitgehend erreicht worden sei und Frauen sowie Angehörige ethnischer Minderheiten nahezu den gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung hätten. Es drohe den BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die BF würden in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

Die BF erhoben gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde. Sie verwiesen auf ihre bisherigen Angaben und brachten im Wesentlichen vor, dass die herangezogenen Anfragebeantwortungen den BF nicht zum Parteiengehör übermittelt worden seien. Betreffend die Obsorge- und Besuchsregelungen bei Scheidungen wurde ausgeführt, dass es in Usbekistan ähnliche gesetzliche Regelungen wie in Österreich gebe. In solchen Fällen entscheide in gewohnheitsrechtlicher Weise jedoch nicht das Gericht, sondern der Vorsitzender des Rates des Stadtviertels (Mahalla). De facto entscheide im Streitfall der Vorsitzende des inoffiziellen Mahalla-Komitees nach Anhörung der Familien der Mutter und des Vaters darüber, ob sich die Mutter scheiden lassen dürfe und was mit den Kindern passiere. Diese Alternative zu den staatlichen Gerichten lasse die Ansicht des Vertrauensanwaltes, die Gerichte ließen die Kinder der Mutter bzw. sei eine Scheidung problemlos möglich, als unrichtig und unvollständig erscheinen. Wer ohne Zustimmung der Mahalla in sozialen Anliegen zu Gericht gehe, riskiere jedenfalls als Tadschike den sozialen Ausschluss. Aus den Ausführungen des BFA sei überdies nicht zu schließen, dass es in Usbekistan Frauenhäuser im europäischen Sinn geben würde. Nachdem die BF1 die Zustimmung der Familie zur Scheidung nicht erhalten habe, habe sie bei der Rückkehr nur die Möglichkeit weiter in der Ehe zu verharren oder aber die Kinder bei ihrem Mann zu lassen und zu verschwinden. Die BF1 habe daher als Angehörige der sozialen Gruppe der Frau, welche eine gescheiterte Ehe mit einem aggressiven Mann durchleiden habe müssen und in Usbekistan nicht geschieden werde, das Recht auf Asyl. Auch die mj. BF seien als asylberechtigt anzuerkennen, sei doch davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr ihre Mutter verlieren würden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. Die BF1 wurde ausführlich zu ihrer Person, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration befragt. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. Die BF1 legte das Scheidungsurteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX , Schreiben des Kindergartens der BF2, einen Ausdruck einer Psychotherapeutenwebsite, ein Schreiben des ÖRK sowie eine Aufenthaltsbestätigung der Frauenhäuser Wien vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der BF:

Die Identität BF steht fest. Sie sind usbekische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF1 ist Usbekisch; zudem beherrscht sie Russisch und etwas Deutsch. Die BF1 ist vom Vater der BF2 bis BF4 geschieden.

Die BF1 und BF2 wurden in Usbekistan geboren und lebten vor ihrer Ausreise aus Usbekistan in der Region Samarkand gemeinsam mit ihrem Ex-Ehemann bzw. Vater. Die BF3 und BF4 wurden in Österreich geboren.

Die BF1 besuchte im Herkunftsland neun Jahre die Grundschule und anschließend besuchte sie drei Jahre lang ein Berufscollege für Krankenschwestern. Sie arbeitete rund zwei Jahre lang in einer Klinik als Krankenschwester.

Die Eltern, Geschwister sowie weitere Familienangehörige der BF1 leben noch in Usbekistan. Die BF1 stammt aus sozialökonomisch stabilen Verhältnissen. Die Eltern der BF1 sind berufstätig, die Schwester studiert, der Bruder besucht die Schule. Die BF1 hat Kontakt zu ihrer Schwester.

Die BF sind gesund. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, aufgrund ihrer Nervosität und Schlafstörungen regelmäßig zu einer Psychologin zu gehen. Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt.

Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen der BF:

Es wird festgestellt, dass die BF in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt sind und sie eine solche im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten haben.

Die BF1 begründete ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einer fortgesetzten Gewaltausübung durch ihren Ex-Ehemann, welcher sie während ihrer Ehe regelmäßig körperlich misshandelt und zudem mit dem Umbringen bedroht hätte. Die BF2 bis BF4 wurden von ihrem Vater nicht misshandelt oder bedroht. Diese brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.

Es wird festgestellt, dass die BF1 in Usbekistan keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, von ihrem Ex-Ehemann oder dessen Familie mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Die BF1 konnte nicht glaubhaft machen, dass sie im Herkunftsstaat bezüglich der Gewaltausübung durch ihren Ex-Ehemann keinen Zugang zu effektivem staatlichen Schutz haben werde. Es besteht somit für diese nicht die Gefahr, Opfer weiterer Misshandlungen durch den Ex-Ehemann zu werden.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Zur Rückkehrsituation der BF in ihr Herkunftsland:

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihnen zumutbar, wie ihre Angehörigen in Usbekistan zu leben.

Es besteht für die BF im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Diese liefen auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Im Herkunftsstaat halten sich Angehörige der BF auf, zu welche sie in Kontakt stehen bzw. diesen leicht wiederherstellen können und welche sie nach einer Rückkehr unterstützen könnten.

Die BF sind anpassungsfähig; die BF1 ist arbeitsfähig und arbeitswillig.

Bei den mj. BF handelt es sich um fünf-, drei- und zweijährige Kinder, denen gemäß Art. 8 EMRK eine Trennung von ihrer obsorgeberechtigten Mutter nicht zumutbar ist. Eine gemeinsame Rückkehr der mj. BF als usbekische Staatsangehörige mit ihrer Mutter nach Usbekistan ist diesen jedoch zumutbar, sowie diesen das (weitere) Erlernen der usbekischen Sprache möglich und auch zumutbar ist.

Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:

Die BF1 und BF2 sowie deren Ex-Ehemann bzw. Vater stellten nach legaler Einreise in das Schengengebiet und nach längerem illegalen Aufenthalt nach Ablauf des Visums am 26.04.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF3 und BF4 wurden im Bundesgebiet geboren. Für den BF3 wurde am am 08.01.2019 ein Antrag im Familienverfahren gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, GZ XXXX , wurden die Beschwerden der BF1, BF2 und BF3 und deren Ehemann bzw. Vater als unbegründet abgewiesen.

Für den BF4 wurde am 28.08.2020 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Die BF1 bis BF3 brachten am 12.11.2020 die gegenständlichen Folgeanträge.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde gegen den Ex-Ehemann der BF1 eine einstweilige Verfügung für ein Jahr erlassen. Diese wurde nicht verlängert und von der BF1 auch eine solche Verlängerung nicht beantragt.

Mit Urteil vom XXXX wurde die Ehe der BF1 geschieden und festgestellt, dass das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Ex-Ehemann der BF1 trifft. Es wurde ausgeführt, dass der Ex-Ehemann drei Monate nach der Hochzeit gegenüber der BF1 gewalttätig geworden sei. Der letzte Vorfall habe sich am XXXX ereignet, als der Ex-Ehemann betrunken nach Hause gekommen sei und die BF1 beschimpft und mit dem Tode bedroht habe und dabei mit einem Messer herumgefuchtelt habe. Die BF1 habe mit den Kindern am nächsten Tag die Wohnung verlassen, habe Anzeige bei der Polizei erstattet und sei in eine Schutzeinrichtung geflohen.

Der Aufenthaltsort des Ex-Ehemannes ist unbekannt und die BF haben keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie haben ihn zuletzt am 17.05.2021 gesehen, als er zu ihnen in die Flüchtlingsunterkunft kam.

Die BF leben in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF1 besuchte in Österreich Deutschkurse und konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache auf A2-Niveau unterhalten. Die BF1 geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach, hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Sie hat keinen Nachweis über anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt.

Die BF2 besucht derzeit den Kindergarten. Die BF haben in Österreich Freundschaften geknüpft. Eine außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der Situation in Usbekistan hat sich seit den Länderfeststellungen in den Bescheiden (14.10.2021) nichts Wesentliches geändert.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 18.11.2021, sowie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.12.2009 zu Usbekistan „Rückkehrfragen/ Soziale Lage/ Situation alleinstehender Frauen“, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2021 zu Usbekistan „Scheidungsrate“, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2021 zu Usbekistan „Obsorge- und Besuchsrechte bei Scheidungen“ und der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.10.2021 zu Usbekistan „Situation geschiedener Frauen: Diskriminierung, Arbeitsmarkt, Stigmatisierung“ gekürzt wiedergegeben:

Sicherheitslage

Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).

Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b).

Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021).

Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Rechtsschutz / Justizwesen

In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020).

Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021).

Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021).

Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitsbehörden

Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).

Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).

Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021).

Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021).

Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Zivilgesellschaft wird von der Regierung strikt kontrolliert (FH 6.5.2020) und ist sehr schwach ausgeprägt (BS 2020).

Die mächtigsten und aktivsten NGOs in Usbekistan sind die sogenannten GONGOs, also NGOs, welche von der Regierung organisiert werden und inoffiziell mit dem politischen Regime verbunden sind (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021).

Die Tätigkeiten von NGOs werden von Behörden kontrolliert (USDOS 30.3.2021). NGOs dürfen nicht politisch aktiv sein und müssen Auslandsreisen sowie den Erhalt ausländischer finanzieller Unterstützung vom Justizministerium genehmigen lassen (UNHRC 1.5.2020). Für internationale NGOs sind Verwaltungsstrafen vorgesehen, wenn sie sich politisch engagieren oder Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 30.3.2021). Mehr als 8.500 NGOS sind registriert (BS 2020). Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Registrierungsangelegenheiten obliegen dem Justizministerium. Die Registrierung einiger unabhängiger NGOs wurde behindert (USDOS 30.3.2021). Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen sind mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 3.3.2021).

In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen zu Menschenrechtsfällen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell registriert. Vertreter von Ezgulik berichten über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen einheimischen Gruppen ab. Im März 2020 wurde eine unabhängige NGO registriert. Diese trägt die Bezeichnung Huquqiy Tayanch („Rechtliche Unterstützung“) und widmet sich den Rechten Inhaftierter (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, FH 4.3.2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021).

Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020).

Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021).

Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Usbekistan hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellte im April 2020 fest, dass zwischen Männern und Frauen in Usbekistan Ungleichheit herrscht, Geschlechtsstereotypen bedient werden und dass Frauen in der Legislative und Judikative unterrepräsentiert sind. Außerdem zeigte sich der Menschenrechtsausschuss besorgt über Kinder- und Zwangsehen, Polygamie, häusliche Gewalt und mangelnden Opferschutz (HRW 13.1.2021).

Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021).

Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021).

Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes inoffiziell praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 30.3.2021).

In bestimmten Bereichen besteht Geschlechtertrennung, nämlich bei Festen, religiösen Riten sowie im ländlichen Milieu (GIZ 12.2020b).

Kinder

Die usbekische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes erworben oder auch von den Eltern abgeleitet. Alle Geburten werden im Allgemeinen sofort registriert (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 17.3.2020). Usbekische Behörden berichten, 185 Fälle verkaufter Babys zwischen 2017 und 2020 protokolliert zu haben. Gemäß dem Innenministerium waren die Beweggründe der betroffenen Mütter mehrheitlich finanzielle und soziale Unsicherheit (EN 12.1.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 1,7% (Stand: Jahr 2021) (WHI 2021).

In Usbekistan herrscht Schulpflicht. Die ländliche Bevölkerung hat weniger Möglichkeiten als die Stadtbevölkerung, eine solide Ausbildung zu erhalten und eine Arbeit zu finden. Weibliche Personen haben theoretisch und praktisch gleiche Bildungschancen [wie männliche Personen] und machen von diesem Recht häufig Gebrauch (BS 2020). Obwohl das öffentliche Bildungssystem kostenlos ist, dürfen Schulen informelle Gebühren einheben (USDOL 29.9.2021). Es kommt häufig vor, dass Studierende gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern bessere Noten erhalten. Nur 9,5% der Bevölkerung im Studierendenalter haben Zugang zu höherer Bildung (BS 2020). Das gesetzliche Mindestalter für Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab einem Alter von 15 Jahren. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche verboten. Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet. Unter anderem existieren einzelne Fälle von Kinderarbeit bei der Baumwollproduktion und -ernte und auch Fälle kommerzieller sexueller Ausbeutung. Von der Regierung angeordnete Kinderarbeit ist nicht feststellbar (USDOS 30.3.2021).

Sexuelle Ausbeutung von Kindern ist gesetzlich verboten. Kinderprostitution ist mit einem Bußgeld und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Kinderpornografie wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet. Das Strafausmaß für Vergewaltigung Minderjähriger beträgt 15 bis 20 Jahre Haft. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich als Familienangelegenheit betrachtet (USDOS 30.3.2021). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist nicht verboten. In Schulen und Tagesbetreuungseinrichtungen ist die körperliche Züchtigung von Kindern nicht ausdrücklich verboten, ebenso nicht als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten (GI 1.2020).

Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt über die Situation von Kindern in Haftanstalten, über die Anwendung von Isolationshaft als Disziplinarstrafmaßnahme und über mangelnde Möglichkeiten regelmäßiger familiärer Kontakte (UNCAT 14.1.2020). Es wurden Fälle von Folter und Belästigung festgestellt (Humanium o.D.).

Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. In Ausnahmefällen dürfen Distriktsbehörden das Heiratsalter um ein Jahr herabsetzen. In einigen ländlichen Gebieten werden 15-jährige oder jüngere Mädchen im Rahmen religiöser, nicht offiziell vom Staat anerkannter Zeremonien verheiratet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Der Anteil der Frauen, welche vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet werden, wird auf 7% geschätzt (Humanium o.D.).

Usbekistan hat die Kinderrechtskonvention ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Am 22.4.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verordnung, welche das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern schuf (ZA 28.6.2019; vgl. ÖB 9.2020).

Grundversorgung und Wirtschaft

Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020).

Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).

Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).

Sozialsystem

In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021).

Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019).

Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019).

Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019).

Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).

Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019).

Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019).

Rückkehr

Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-2021. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020).

Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019).

Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020).

Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).

Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).

Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019).

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.12.2009 zu Usbekistan „Rückkehrfragen/ Soziale Lage/ Situation alleinstehender Frauen“:

1. Gibt es (generell) Unterstützung für Sozialfälle? Wie stellt sich die derzeitige Lage für allein stehende Frauen dar? Erhalten (alleinstehende) Frauen mit Kindern staatliche Unterstützung?

Frauen haben in Usbekistan einen Anteil von mehr als fünfzig Prozent an der Bevölkerung. Mit ihrem Anteil in den höchsten Positionen in Politik und Wirtschaft sieht es allerdings noch mager aus.

Die Frauen gehören in Usbekistan andererseits zum aktivsten Teil der Bevölkerung, tragen doch gerade sie die Sorge für die Familien. Mit der Unabhängigkeit erhielt Usbekistan erstmals die Chance, sich eigenständig mit

der Lösung von frauenspezifischen Problemen zu befassen und Bedingungen für eine umfassende Teilnahme von Frauen in allen Bereichen des politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens zu schaffen.

Seit der Unabhängigkeit 1991 haben sich vor allem Frauen in gesellschaftlichen und Nichtregierungsorganisationen sowie anderen Kollektiven engagiert. So gibt es das Frauenkomitee Usbekistans, eine mitgliederstarke und über Autorität verfügende Organisation, die mit ihren Unterorganisationen bis ins letzte Dorf reicht. Das Komitee ist an der Vorbereitung von Gesetzentwürfen beteiligt, die Belange von Frauen, Kindern und Familien behandeln.

Über die Aufgaben des Frauenkomitees

Eine wichtige Aufgabe des Frauenkomitees ist die Koordination der Arbeit der Frauenkomitees im ganzen Land, das heißt der Komitees in der Republik Karakalpakstan, den Gebieten und der Hauptstadt Taschkent. Fragen der Umsetzung der staatlichen Politik stehen dabei im Mittelpunkt. Diese zielt auf die Verbesserung der Lage von Frauen, die Steigerung ihrer Rolle und ihres Status in Familie und Gesellschaft sowie auf die Verbesserung des rechtlichen Schutzes ihrer wirtschaftlichen, sozialen und geistigen Interessen ab.

Das Frauenkomitee beteiligt sich aktiv an der Vorbereitung von Frauen auf eine Arbeitstätigkeit.

Das Frauenkomitee untersucht unter anderem die Lage von Frauen und das Maß, in welchem sie in die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft eingebunden sind. Es prüft auch die Bedingungen von Frauenarbeitsplätzen und studiert das Niveau des Sozialschutzes von Frauen in Betrieben, Institutionen und Organisationen aller Eigentumsformen. Das Komitee beteiligt sich an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung von Schieflagen in diesem Bereich.

Das Frauenkomitee nimmt an der Erarbeitung von Gesetzentwürfen, Kabinettsbeschlüssen und Anordnungen teil, die die Interessen von Frauen beziehungsweise von Müttern und Kindern behandeln. Die Umsetzung dieser Anordnungen und Beschlüsse wird durch die dem Komitee untergeordneten Gliederungen gewährleistet.

Das Frauenkomitee entwickelt die Beziehungen zu Frauenorganisationen anderer Länder. Es nimmt an internationalen Foren teil, die in die Zuständigkeiten des Komitees fallende Angelegenheiten behandeln. Das Frauenkomitee befasst sich mit Arbeitserfahrungen inländischer und ausländischer Frauenorganisationen im Bereich von Familienangelegenheiten und Kindererziehung.

Eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Rolle der Frauen ist ihre Teilnahme an Beschlussfassungen. Dies hängt in vielerlei Hinsicht von der Tätigkeit der Ministerien und Behörden, der Selbstverwaltungsorgane, Arbeitskollektive und Bildungseinrichtungen, kurz von der Entwicklung demokratischer Institutionen im Lande ab. Laut Verfassung hat die Frau die gleichen Rechte wie der Mann, und sowohl Präsident Karimow als auch die Regierung ergriffen Maßnahmen zur Realisierung der verfassungsmäßigen Rechte der Frauen im politischen Leben.

Die Rolle der Frau in der modernen Gesellschaft

Gegenwärtig verlaufen in Usbekistan sehr intensive Demokratisierungsprozesse. Dies betrifft natürlich auch die Institutionen, die mit der sozialen Unterstützung von Familien sowie mit der Festigung und Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen für Familien befasst sind.

Wir können feststellen, dass die Regierung in den letzten Jahren eine Politik betreibt, die auf die Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der Frau, ihrer Lebens- und Arbeitsverhältnisse und auf den Schutz ihrer Gesundheit gerichtet ist. Der von Präsident Karimow am 2. März 1995 unterzeichnete Erlass “Über Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frau im staatlichen und gesellschaftlichen Leben der Republik Usbekistan” soll hier als Beispiel dienen.

In den letzten Jahren wurde ein nationaler Mechanismus zur Verbesserung der Lage der Frau erarbeitet. Damit wurde die Basis für eine günstige Entwicklung der Frauenbewegung sowie für die vollständige Entfaltung des Potentials von Frauen geschaffen. Dieser Mechanismus wirkt auf legislativer und auf exekutiver Ebene gleichermaßen, was ermöglicht, Maßnahmen zur Erreichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen und das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau zu verändern.

Usbekistan schloss sich den über achtzig UNO-Konventionen und internationalen Dokumenten zum Schutz der Menschenrechte an und als eines der ersten zentralasiatischen Länder auch der UNO-Konvention “Über die Beseitigung aller Diskriminierungsformen gegenüber Frauen”. Das Monitoring über die Erfüllung dieser Konvention liegt in der Zuständigkeit der Menschenrechtsbeauftragten im Parlament und des Frauenkomitees.

Im Januar 2001 erstattete die usbekische Regierung auf der 24. Tagung des UNO-Ausschusses für die Beseitigung aller Diskriminierungsformen gegenüber Frauen ihren Bericht über die Erfüllung dieser Konvention. Nun wird ein vom Ausschuss der UNO empfohlener nationaler Handlungsplan umgesetzt.

Als wichtiger Schritt für die Entwicklung der Frauenbewegung erwies sich die Gründung von Frauen-NGOs. Das Frauenkomitee unterstützte diesen Prozess aktiv. Aufgrund der Zusammenarbeit von staatlichen Strukturen und NGOs konnten Fragestellungen zu verschiedenen Frauenproblemen konkretisiert und so die Möglichkeiten für ihre Lösung verbessert werden. Frauen-NGOs tragen real und potentiell zur Lösung von Frauenproblemen bei, indem sie gesellschaftlich wichtige Aktivitäten unternahmen, Genderforschungen durchführten und effizient mit ausländischen Organisationen zusammenarbeiteten. Alle Frauen-NGOs haben sich kürzlich im Bündnis “Mechr” (“Sorge”) zusammengeschlossen und treten nun mit einer Stimme in der internationalen Frauenbewegung auf.

Eine radikale Veränderung der Stellung der Frauen durch ökonomische Unabhängigkeit wurde in der Sowjetzeit mittels Einbeziehung in die "gesellschaftliche Produktion", Bildungsoffensiven und Kritik patriarchalischer Herrschaftsverhältnisse erreicht. Bestimmte Berufszweige (Gesundheits- und Bildungswesen) wurden feminisiert und geringer entlohnt. Entsprechend den ideologischen Vorgaben wurde die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Koedukation, außerhäusliche Erwerbstätigkeit und Präsenz von Frauen im öffentlichen Raum unterstützten den Trend zur Aufhebung der Geschlechtersegregation. Sie besteht jedoch in bestimmten Bereichen (Feste, religiöse Riten) fort, im ländlichen Milieu sind Männer- und Frauenwelten stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. Die Alphabetisierungsrate der weiblichen Bevölkerung lag 1990 bei fast 100%. Usbekistan hat in seiner neuen Verfassung weiterhin Gleichberechtigung der Geschlechter verankert. Arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen für weibliche Beschäftigte einschließlich Schwangere und Mütter blieben großteils erhalten.

Der soziale Umbruch hat jedoch zahlreiche Frauenarbeitsplätze vernichtet. Wie in anderen Transformationsländern ist in Usbekistan eine sog. Feminisierung der Armut zu beobachten. Eine Folge der Armut ist die Zunahme von Prostitution, Frauenhandel, Beteiligung am Drogenschmuggel sowie der Anstieg häuslicher Gewalt. Seit 1991 sind Frauen in sehr viel geringerem Umfang in Politik und Regierung vertreten. Das staatliche Frauenkomitee besteht fort, und eine Vielzahl von unabhängigen Fraueninitiativen ist entstanden. Eine Retraditionalisierung ist besonders in verarmten Gesellschaftsschichten zu beobachten. Es wird befürchtet, dass positive Veränderungen aus der Sowjetperiode allmählich rückgängig gemacht werden. Offiziöse Leitbilder für Frauen und öffentliche Diskurse schwanken zwischen Propagierung von Berufstätigkeit, wirtschaftlicher Unabhängigkeit und eher konservativen Stereotypen, die familiale und reproduktive Rollen betonen.

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen

aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla - System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiterzuverteilen.

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn)

Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes)

Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern

Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3. Kind 140% und ab dem 4. Kind 170%)

Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder

3. Das Pensionssystem

Das staatliche Rentensystem basiert ähnlich wie in Deutschland auf einem Generationenvertrag: Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll.

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt.

Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess.

Der Staat fühlt sich also nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache.

Auch wenn aufgrund der veränderten wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Spielraum der Regierung eingeschränkt wurde, hat Usbekistan ein dichtes soziales Netz aufrechterhalten. Allerdings wurden hier weitreichende Reformen vorgenommen. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepaßt wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt.

1993 wandelte die Regierung per Gesetz die bis dato informell bestehenden Mahallas, die uzbekischen Nachbarschaftsgemeinschaften, in Selbstverwaltungsinstitutionen um. Nun verwaltet ein Komitee die Mahalla. Das Komitee besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Sicherheitschef. Es wird laut Gesetz von der Bevölkerung gewählt; de facto aber von dem Hokim, dem örtlichen Bürgermeister, eingesetzt.

Die Aufgabe des Mahalla-Komitees ist es, kleinere Rechtsfragen (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Scheidungen) zu schlichten, sozial schwache Mahalla-Mitglieder (v.a. kinderreiche Familien, alleinstehende Frauen) zu unterstützen und Festivitäten auszurichten.

Aufgabe des Mahalla-Komitees ist es aber auch, den Lebenswandel der Mahalla-Mitglieder zu überwachen. So wird genau registriert, ob Kinder rechtzeitig in die Schule gehen, ob Jugendliche verbotenen Aktivitäten (z.B. Drogenkonsum, Mitgliedschaft in einer islamistischen Gruppierung) nachgehen oder ob sich Fremde nachts in der Mahalla aufhalten. Die Kontrolle des Komitees ist insbesondere in Mahallas auf dem Lande sowie im Fergana-Tal umfassend. In den Plattenbauten in Taschkent ist die Kontrolle aufgrund der hohen Fluktuation deutlich schwächer.

Eine wichtige Ebene in der Organisation des gesellschaftlichen und politischen Lebens Usbekistans ist die Mahalla, die Bürgerversammlung. Die für ein Dorf, einen Stadtteil, eine Stadt zuständigen Selbstverwaltungen sind nichtstaatliche, gesellschaftliche Strukturen, deren Angehörige von der dort ansässigen Bevölkerung gewählt werden. Insgesamt sind 5651 ländliche und mehr als 4000 städtische Mahallas registriert. Ihr Aufgabenspektrum reicht von der Bearbeitung der Anfragen der Bürger über die Artikulierung von deren Interessen gegenüber den örtlichen Behörden, die Organisation des Haschar – die freiwillige gegenseitige Hilfe (angefangen beim Häuserbau bis hin zur Straßenreinigung)-, die Verschönerung des Umfelds, die Vorbereitung nationaler Feste bis hin zur Unterstützung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen. Die Bürgerversammlungen haben das Recht, eigene Kandidaten für das Parlament aufzustellen.

Im Jahr 2009 wurden vom Mahalla Fonds in Taschkent zur Unterstützung von Familien mit niedrigem Einkommen unter anderem über 400 Häuser renoviert:

Usbekistan kooperiert mit UNICEF und hat einen Aktionsplan (2005-2009) unterzeichnet, welcher Frauen und Kindern Zugang zu angemessenen Basisleistungen ermöglicht:

2. Gibt es Frauenhäuser, wenn ja, wer hat Zugang zu diesen?

Gemäß dem Bericht von US DOS betrieben zu Jahresende 2008 international unterstützte NGOs zwei Schutzhäuser in Taschkent und Bukhara, um den Opfern zu helfen sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Während des Berichtzeitraums (Jahr 2008) wurden 308 Opfer von sexueller oder arbeitsmäßiger Ausbeutung unterstützt (davon 245 Frauen und 53 Männer).

Die Regierung kooperierte mit der „International Organization for Migration (IOM)“ und ließ routinemäßig zu, dass IOM Frauen nach deren Rückkehr bereits bei der Ankunft am Flughafen unterstützte:

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2021 zu Usbekistan „Scheidungsrate“:

1. Wie häufig sind Scheidungen in Usbekistan?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass 2020 in Usbekistan 28.200 Ehen geschieden wurden, davon ca. zwei Drittel in Städten. Regional betrachtet wurden im Jahr 2021 die meisten Scheidungen in der Stadt Taschkent vollzogen (ca. 3.000 Scheidungen). Die niedrigste Scheidungshäufigkeit weist mit 831 Scheidungen der Nawoijskaja Oblast auf. In etwa die Hälfte der Scheidungen betrifft kinderlose Paare. Von Scheidungen sind vor allem Personen zwischen 25 und 39 Jahren betroffen. Relativ niedrig sind Scheidungsraten bei Paaren mit relativ niedrigem Bildungsniveau. Eine hohe Anzahl von Scheidungen ist unregistriert.

Einzelquellen:

Das Staatliche Statistik-Komitee der Republik Usbekistan berichtet, dass im Jahr 2020 die Anzahl der Scheidungen (in 1.000er-Einheiten) 28,2 [somit 28.200; Anm. der Staatendokumentation] betrug. Davon wurden 17.300 Scheidungen in Städten vollzogen und 10.900 Scheidungen auf dem Land. Im Vergleich dazu wurden 2020 296.800 Ehen geschlossen, davon 141.600 in Städten und 155.200 auf dem Land.

Das Staatliche Statistik-Komitee der Republik Usbekistan berichtet, dass zwischen Jänner und Juni 2021 19.406 Ehen geschieden wurden. 51,8% dieser Paare sind kinderlos, 27,8% haben 1 Kind und 20,4% mindestens 2 Kinder.

International Journal of Scientific Technology Research berichtet, dass viele Scheidungen nicht registriert sind. Gemäß Statistiken sind von Scheidungen vor allem Personen zwischen 25 und 39 Jahren betroffen. Relativ niedrig sind Scheidungsraten bei Paaren mit relativ niedrigem Bildungsniveau.

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2021 zu Usbekistan „Obsorge- und Besuchsrechte bei Scheidungen“:

1. Sieht das usbekische Familienrecht eine zwingende Übergabe der Obsorge von Scheidungskindern an die Familie des Vaters vor?

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass gemäß dem Familiengesetzbuch der Wohnort eines Kindes im Falle getrennt lebender Eltern von diesen einvernehmlich festgelegt wird. Wo eine solche Einigung nicht möglich ist, wird der Wohnort des Kindes gerichtlich entschieden, wobei folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Interessen und Wünsche des Kindes, dessen emotionale Bindung zu den Elternteilen sowie zu den Geschwistern, das Alter des Kindes, moralische und andere persönliche Qualitäten der Eltern sowie deren Möglichkeiten, die Entwicklung des Kindes zu fördern und die Kindererziehung zu gewährleisten (berufliche und finanzielle Situation der Eltern etc.). Das Familiengesetzbuch sieht vor, dass Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleiche Rechte und Pflichten zukommen. Auch dies hat das Gericht zu berücksichtigen, wenn es über den Wohnort eines Kindes entscheidet. Die materielle Situation eines Elternteiles rechtfertigt nicht alleine die Wohnortbestimmung des Kindes. Die Wünsche eines mindestens 10-jährigen Kindes bzgl. Wohnortbestimmung können vom Gericht mitberücksichtigt werden. Da beide Elternteile (Vater/Mutter) hinsichtlich ihrer Kinder gleiche Rechte und Pflichten haben, wird beim Obsorgerecht keiner von beiden bevorzugt behandelt. In der Praxis bleiben Kinder nach der Scheidung der Eltern meistens bei ihren Müttern. Im Allgemeinen sprechen sich Väter für gewöhnlich dafür aus, dass ihre Kinder nach der Scheidung bei den Müttern leben.

2. Was kann über die wechselseitigen Besuchsrechte von Eltern/Kindern im Scheidungsfall in Usbekistan berichtet werden?

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass gemäß dem Familiengesetzbuch derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Recht auf Kommunikation mit dem Kind und ein Mitspracherecht bei der Kindererziehung und in Ausbildungsfragen hat. Derjenige Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt, darf die Kommunikation des anderen Elternteils mit dem Kind nicht behindern, außer in Fällen, wo eine solche Kommunikation dem Kind seelischen oder körperlichen Schaden zufügt oder die moralische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt. Eltern haben die Möglichkeit, eine schriftliche Vereinbarung über das Besuchsrecht abzuschließen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, werden solche Streitigkeiten gerichtlich und unter Einbeziehung der Obsorge- und Vormundschaftsbehörde geregelt. Bei der Regelung des Besuchsrechts soll das Gericht u.a. folgende Faktoren berücksichtigen: das im Allgemeinen bestehende Kommunikationsrecht zwischen dem Kind und dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil, die psychische und physische Gesundheit sowie moralische Entwicklung des Kindes, das Alter des Kindes und die emotionale Beziehung zwischen dem Kind und dessen Eltern. Wird die vom Gericht gefällte Entscheidung bzgl. Des Besuchsrechts gröblich vom mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil missachtet, kann das Gericht das Kind (unter Wahrung des Kindeswohls) demjenigen Elternteil zuweisen, welcher bislang nicht mit dem Kind zusammenlebt.

Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.10.2021 zu Usbekistan „Situation geschiedener Frauen: Diskriminierung, Arbeitsmarkt, Stigmatisierung“:

Nasima Dawletow, außerordentliche Professorin der der Webster University in Taschkent und Expertin für die Themen Gender und Medien, schreibt in einem wissenschaftlichen Paper von 2019, dass das Familiengesetzbuch die Gleichstellung von Ehepaaren in Bezug auf den Besitz von Immobilien vorsehe. Dennoch hätten Frauen aufgrund rechtlicher Nuancen - in Verbindung mit traditionellen Ansichten - nach einer Scheidung in der Regel kein Recht auf Immobilienbesitz. Ansprüche auf den Besitz von Wohnraum und anderes Eigentum während oder nach der Ehe würden als schändlich empfunden und von Verwandten und der Gemeinschaft oft verurteilt. Dies stelle ein Hindernis für eine Frau dar, die sich von einem Ehemann scheiden lassen wolle, der sie misshandle.

Artikel 2 des Familiengesetzes besage, dass Frauen und Männer in der Familie gleiche Rechte hätten. Die Realität für Frauen sei jedoch weit davon entfernt. Die unausgesprochene Regel in den Mahallas (ein Stadtviertel mit institutionalisierter Selbstverwaltung) laute, dass die Scheidungsrate gesenkt werden müsse - und Frauen seien zu Instrumenten geworden, um diese Regel durchzusetzen. Inoffiziellen Angaben zufolge verweigere die Mahalla in den meisten Fällen die Zustimmung zur Einreichung einer Scheidung. Das Scheidungsverfahren sei Teil des Gemeinschaftslebens, keine persönliche Entscheidung, und werde informell von der Mahalla verwaltet. Die Standesämter oder Gerichte würden Scheidungsanträge nur dann akzeptieren, wenn die Antragsteller ein Dokument der Mahalla vorlegen würden, in dem die Scheidung genehmigt und bestätigt werde, dass sich das Paar einer Schlichtungskommission bei der Gemeindeverwaltung unterzogen habe. Laut der Anwältin Lenara Hikmatowa habe das Gericht jedoch keine rechtliche Befugnis, die Annahme eines Scheidungsantrags zu verweigern, und auch die Mahalla sei nicht befugt, ihre Zustimmung zu verweigern. Eine weitere Unvereinbarkeit zwischen Gesetz und Praxis bestehe darin, dass das Gericht für den Fall, dass sich ein Paar nicht versöhnen könne, eine Versöhnungsfrist von bis zu sechs Monaten festsetzen könne. In der Praxis würden die Paare diese Frist von der Mahalla erhalten, da sie nicht in der Lage seien, die Scheidung direkt beim Gericht zu beantragen. Solche Fristen könnten mehrmals festgelegt werden. Der geschlechtsspezifische Aspekt der Diskriminierung bestehe darin, dass Frauen während dieser Versöhnungssitzungen oft öffentlich beschämt würden und gezwungen seien, in der Ehe zu bleiben, manchmal auf Kosten ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und sogar ihres Lebens. Körperliche Gewalt gegen eine Ehefrau gelte in der Regel nicht als triftiger Scheidungsgrund. Mitglieder von Versöhnungskommissionen würden Techniken der Opferbeschuldigung anwenden, um misshandelten Ehefrauen die Scheidung zu verweigern.

Inoffiziellen Daten zufolge gehe die Zahl der illegalen Nikah-Ehen (islamische religiöse Ehen, die Polygamie für Männer erlauben) in die Hunderttausende. Wirtschaftliche Not, mangelnde Bildung von Frauen, unzureichender sozialer Schutz und allgemeine Vorurteile gegenüber geschiedenen Frauen, insbesondere solchen mit Kindern, würden Frauen dazu veranlassen, eine Nikah-Ehe anzustreben. Es werde allgemein angenommen, dass es viel besser sei, einen Mann teilen zu müssen, als allein zu leben oder - was noch schlimmer sei - ins Elternhaus zurückzukehren (Dawletowa, Juli 2019, S. 5-6).

Die Deutsche Allgemeine Zeitung (DAZ), eine Wochenzeitung in Kasachstan, die auf Deutsch und Russisch erscheint, veröffentlicht im September 2020 ein Interview mit Irina Matwienko, Gründerin des Projekts Nemolchi.uz, das sich gegen Gewalt in Usbekistan richtet. Zu Scheidungen gibt Matwienko an:

„Die Scheidungsrate in unserem Land wächst, deswegen soll die Versöhnungsfrist, die in den Familienkodex aufgenommen wurde, diese Rate sinken lassen. Wenn zwei Erwachsene beschließen, die Scheidung zu beantragen, aber gemeinsame Kinder haben, hat das Gericht das Recht, ihnen sechs Monate Zeit für die Versöhnung zu geben – und in den meisten Fällen tut es genau das. Außerdem informiert das Gericht die Versöhnungskommissionen der Mahallas (ein Stadtviertel mit institutionalisierter Selbstverwaltung) am Wohnort des Ehepaars, so dass auch sie einige Maßnahmen ergreifen.“ (DAZ, 17. September 2020)

In einem Artikel vom September 2021 schreibt Dawletowa, dass es einigen Berichten zufolge lange Zeit informelle Beschränkungen für offizielle Scheidungen gegeben habe. Es seien halbformale Verfahren von den lokalen Mahalla-Komitees durchgeführt worden, die eine Bescheinigung für die gerichtliche Auflösung der Ehe hätten ausstellen sollen, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gegeben habe. In den Mahallas habe es wiederum sogenannte Schlichtungskommissionen gegeben, die in den meisten Fällen Druck auf die Frauen ausgeübt hätten, um die Familie zu erhalten. In ländlichen Gebieten hätten diese Kommissionen die Ehepartner in den meisten Fällen versöhnt, manchmal trotz der objektiven Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Frauen. Die Schlichtungskommissionen seien abgeschafft worden, aber die Versöhnung mit dem Aggressor werde nach wie vor als die akzeptabelste und wünschenswerteste Praxis angesehen, auch wenn sie nicht zwangsweise erfolge. Es liege auf der Hand, dass Versöhnungsversuche und das Bemühen um den Erhalt der Familie nicht nur mit kurzfristigen nationalen Wertvorstellungen in Zusammenhang stünden. Frauen, die traditionell einen niedrigeren sozioökonomischen Status hätten und nur selten über eine eigene Wohnung verfügen würden, seien nicht nur für ihre Familien, sondern auch für den Staat eine Kategorie von gesellschaftlich vulnerablen Personen. In Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Landes und der hohen Arbeitslosigkeit sowie des geringen Anteils von Frauen in der Hochschulbildung und in einträglichen Positionen führe eine Scheidung (Verlust des offiziellen Wohnsitzes und des gemeinsamen Haushalts mit dem Ehemann) automatisch dazu, dass eine große Zahl von Frauen in die Kategorie der gesellschaftlich vulnerablen Personen gerate (Dawletowa, 3. September 2021).

In einem NGO-Bericht von 2020 wird erwähnt, dass Polygamie, Früh- und Zwangsehen in Usbekistan aufgrund der Politik der Regierung, die die hauptsächliche Rolle der Frau in der Ehe sehe, zunehmend normal seien. Frauen seien gezwungen, den Status der Zweit- und Drittfrau zu akzeptieren, da das Stigma der alleinstehenden oder geschiedenen Frauen in der Gesellschaft sehr stark sei. Die Behörden würden keine Anstrengungen unternehmen, um Diskriminierung und Frauenfeindlichkeit zu bekämpfen. Darüber hinaus würden sie sich an der Erstellung von Frauen stigmatisierenden Videoinhalten beteiligen. Im Dezember 2019 habe das Justizministerium ein Video veröffentlicht, das veranschauliche, wie die Welt und das Lebens eines Kindes zerstört würden, wenn sich eine Frau von ihrem Mann scheiden lasse (Bureau for Human Rights and Rule of Law/Women's Rights Coalition, 2020, S. 2-3).

Das United Nations Development Programme (UNDP) in Eurasien erwähnt in einem Artikel vom August 2019, dass Frauen, die eine Scheidung oder Unterhaltszahlungen beantragen, häufig zum Gericht fahren müssten, das manchmal Dutzende Kilometer entfernt sei, nur um die Dokumente abzugeben. Die Zeit, die sie dafür der Arbeit fernbleiben müssten, wie auch das nötige Geld seien besonders belastend für alleinstehende Mütter, ganz zu schweigen von der öffentlichen Scham, die sie im Gericht oft spüren würden (UNDP Eurasia, 5. August 2019).

Das usbekische Onlinemedium Kun.uz meldet im Juli 2021, dass die usbekische Genderkommission eine Studie zum Schaden, der der Gesellschaft durch Scheidungen entstehen würde, durchgeführt habe. Die Studie habe herausgefunden, dass die Mehrheit der geschiedenen Frauen Wohnungsprobleme gehabt hätten. Zudem hätten sie das Problem, dass die Kinder ohne den Vater aufwachsen würden. Darüber hinaus würden geschiedene Frauen von der Gesellschaft schlecht behandelt. Es würden ihnen intime Beziehungen angeboten und sie hätten Probleme beim Mieten von Unterkünften (Kun.uz, 7. Juli 2021).

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Mit Stand vom 25.04.2022 wurden in Usbekistan über 238.000 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei mehr als 1.600 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte sowie in die Gerichtsakte und durch Einvernahme der BF1 in der mündlichen Verhandlung.

Zu den Feststellungen zur Person der BF:

Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der Muttersprache, dem Lebenslauf, dem Aufwachsen sowie ihrer familiären Situation in Usbekistan, der Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung der BF1 gründen sich auf ihren diesbezüglichen Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF an keinen gesundheitlichen Problemen leiden würden und keine Befunde hätten (VHP Seite 7).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister.

Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:

De BF1 brachte in ihrer Erstbefragung zum gegenständlichen Asylantrag vor, dass sie nunmehr mit ihrem Ehemann Probleme habe. Ihr sei eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich, weil ihr aufgrund der bevorstehenden Scheidung die Kinder weggenommen werden und der Familie des Mannes übergeben werden würden (AS 8f).

Vor dem BFA führte sie aus, dass sie ihr Mann mit einem Messer bedroht habe und sie sich habe scheiden lassen wollen; ihr Mann habe dies jedoch nicht gewollt. Sie sei daraufhin in ein Frauenhaus geflüchtet. In Usbekistan gebe es keine Möglichkeit für eine Frau, Schutz zu suchen. Der Ehemann habe bereits drei Monate nach der Hochzeit begonnen, die BF1 zu schlagen. Die Eltern seien bereits in Usbekistan gegen eine Scheidung gewesen (AS 51). Die Familie ihres nunmehrigen Ex-Mannes sei zur Familie der BF1 gegangen und habe verlangt, dass die mj. BF zur Familie des Vaters geschickt werden sollen. Ihr Familie habe der BF1 gesagt, dass sie ihr nicht helfen könnten, dass sie die Kinder behalte. Wenn sie zurückkehre, werde sie ihr Mann und dessen Familie umbringen. Die BF1 sei sich sicher, dass er sie umbringen oder die Kinder wegnehme werde. In Usbekistan gebe es keine Frauenhäuser (AS 52). In Usbekistan habe sie einmal versucht, sich umzubringen. Im Spital seien blaue Flecken festgestellt worden. Es sei diesbezüglich die Polizei informiert worden. Diese habe die BF1 vernommen und habe auch eine Anzeige erstattet. Die BF1 habe diesbezügliche jedoch keine Beweise (AS 53). Zu ihren Rückkehrbefürchtungen wiederholte die BF1, sie werde umgebracht werden und ihre Kinder würden ihr weggenommen werden. Die Verwandten ihres Mannes würden sie nicht in Ruhe lassen (AS 55).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie nunmehr geschieden sei. Ihre Mutter und die Familie ihres Ex-Mannes würden von der Scheidung wissen. Ihr Vater wisse nichts davon. Die Mutter der BF1 wolle, dass sie BF1 wieder mit ihrem Ex-Ehemann zusammenkomme, da es für sie mit den drei mj. BF sehr schwer sei, weiterzuleben. Die Schwester der BF1 habe ihr erzählt, dass die Mutter so denke. Bei einer Rückkehr gebe es keine sozialen Unterstützungen vom Staat und die BF1 könne nicht bei ihrer Familie wohnen. Bei einer Rückkehr würden ihr die mj. BF weggenommen werden. Es werde eine Gerichtsverhandlung stattfinden, in welcher ihr das Obsorgerecht weggenommen werde und würden die Kinder dem Ex-Ehemann übergeben werden (VHP Seite 9). Die usbekischen Behörden werden ihr nicht glauben und müsse die BF1 beweisen, dass sie geschieden sei. Die Eltern der BF1 seien damals gegen die Heirat gewesen, da die Familie des Ex-Ehemannes nicht den gleichen Status wie ihre Familie habe; überdies trinke der Schwiegervater (VHP Seite 10).

Soweit die BF1 vorbrachte, sie werde von ihrem Ex-Ehemann bedroht und habe im Falle der Rückkehr von ihm oder seinen Eltern Verfolgung zu erwarten, kommt ihr keine Glaubwürdigkeit zu. Entgegen den Angaben der BF1 hat sie in Usbekistan keine traditionelle, sondern eine staatliche Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde im September 2021 von einem österreichischen Gericht in Abwesenheit des Ex-Gatten wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden. Die BF1 hat nunmehr die alleinige Obsorge über die mj. BF (vgl. VHP Seite 14). Es gibt keine Hinweise, dass in Usbekistan das österreichische Gerichtsurteil nicht anerkannt wird.

Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2022 an, dass der letzte Kontakt zwischen ihr bzw. den mj. BF und dem Ex-Ehemann am 17.05.2021 stattgefunden habe und seither der Aufenthaltsort des Ex-Ehemannes unbekannt sei. Dass der Ex-Ehemann in der Zwischenzeit zumindest versucht hätte, Kontakt zu den BF aufzunehmen, wurde nicht vorgebracht.

Eine gegenwärtige Verfolgung durch den Ex-Ehemann der BF1 ist jedoch auch dadurch nicht zu erkennen, dass der Ex-Gatte die BF während der aufrechten einstweiligen Verfügung aufgesucht hat. Die Feststellung zur einjährigen einstweiligen Verfügung gegen den Ex-Ehemann der BF vom XXXX ergibt sich diesbezüglich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes (AS 59). Dass diese nicht verlängert wurde, ergibt sich aus den Angaben der BF1, wonach diese nicht verlängert worden sei, da das für sie im Frauenhaus beantragt worden sei. Salzburg sei von Wien weit entfernt und die BF1 habe gedacht, dass sie ihr Ex-Ehemann in Salzburg nicht finden werde (VHP Seite 14). Bei einer tatsächlichen Furcht der BF1 vor ihrem Ex-Ehemann wäre es aber naheliegend gewesen, dass diese nach dem Besuch ihres Ex-Ehemannes die einstweilige Verfügung verlängert und versucht hätte, ihren Aufenthaltsort zu ändern.

Die BF1 führte zum letzten Treffen mit dem Ex-Gatten jedoch aus, dass dieser in die Asylunterkunft der BF (Anm.: in Salzburg) gekommen sei. Die mj. BF hätten Angst gehabt und hätten geschrien. Die Mitarbeiter des Asylheimes seien verständigt worden und sei der Ex-Ehemann daraufhin wieder gegangen. Am nächsten Tag sei er erneut gekommen. Die BF1 habe die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet (VHP Seite 13). Der Ex-Ehemann hat den Aufenthaltsort der BF in Salzburg somit bereits während der aufrechten einstweiligen Verfügung gekannt. Die Angaben der BF1, sie habe die einstweilige Verfügung nicht verlängert, da sie gedacht habe, ihr Ex-Ehemann werde sie in Salzburg nicht finden, sind somit nicht nachvollziehbar. Auch waren die Angaben der BF1, wie ihr Ex-Ehemann ihren Wohnort herausgefunden habe, nicht glaubwürdig. So führte sie an, dass es sein könne, dass er sie mittels Handy geortet habe. Zum Vorhalt, dass sie aber angegeben habe, die Sim-Karte getauscht zu habe, musste sie dies zugestehen (VHP Seite 14).

Die BF1 konnte nicht plausibel erklären, warum sie ihren Ex-Ehemann zwei Mal in die Asylunterkunft hineingelassen habe und diese Vorfälle, obwohl damals noch ein aufrechtes Betretungsverbot bestanden hat, nicht bei der Polizei gemeldet habe (VHP Seite 13). Hinzu kommt, dass nicht einmal der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung von diesem Besuch im Mai 2021 Bescheid wusste und auch im Scheidungsurteil wird dieser Vorfall nicht erwähnt. Seitens des verantwortlichen Unterkunftsgebers gibt es ebenfalls lediglich ein Schreiben vom Jänner 2022, das dem Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel vorgelegt wurde. Aufgrund dieser Umstände kann eine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung durch den Ex-Ehemann nicht erkannt werden. Es ist auch aufgefallen, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung sämtliche Gewalttaten gegen sie durch ihren Ex-Gatten völlig emotionslos schilderte (VHP S 12) und außer den Aussagen der BF1 keinerlei Beweismittel vorliegen. So ist es nicht nachvollziehbar, dass keine Untersuchungsberichte über Aufenthalt in einem österreichischen Krankenhaus aus 2020 vorliegen, obwohl sie dort wegen schwerer Misshandlungen zehn Tage stationär aufhältig war und sogar eine Frühgeburt hatte. Die BF1 ist allgemein als sehr selbstbewusste und durchsetzungskräftige Person mit einer guten beruflichen Ausbildung aufgetreten und es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht vorstellbar, dass sie sich jahrelang misshandeln ließ und noch jetzt ihren Ex-Gatten fürchtet.

Weiters brachte die BF1 vor, dass ihre Mutter wolle, dass sie wieder mit ihrem Ex-Ehemann zusammenkomme. Überdies wurde vorgebracht, dass interne Familienangelegenheiten von den „Mahallas“ geregelt werden würden und der Frau im Regelfall gesagt werde, sie solle zu ihrem Ehemann zurückkehren. De facto entscheide der Vorsitzende des inoffiziellen Mahalla-Komitees nach Anhörung der Familien der Mutter und des Vaters darüber, ob sich die Mutter scheiden lassen dürfe und was mit den Kindern passiere. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die BF1 bereits rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden wurde. Überdies ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Eltern der BF1 gegen die Heirat mit ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann waren, da die Familie des Ex-Ehemannes nicht denselben Status wie die Familie der BF1 habe und der Schwiegervater der BF1 Alkoholiker sei (VHP Seite 10). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Eltern der BF1 nunmehr gegen eine Scheidung – welche ohnedies bereits rechtskräftig ist – sein sollten und sich nicht für die Zuerkennung der Obsorge der mj. BF an die BF1 aussprechen sollten. Auch ist aufgrund des geringen sozialen Standes der Familie ihres Ex-Ehemannes nicht glaubwürdig, dass die mj. BF der BF1 weggenommen und dem Ehemann zugesprochen werden würden.

Für das Bundesverwaltungsgericht entstand dadurch der Eindruck, dass es sich bei der von der BF1 geäußerten Befürchtung, ihre Schwiegereltern wollten ihr ihre Kinder wegnehmen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass auch von den (Ex-)Schwiegereltern der BF1 keine asylrechtlich relevante Gefahr einer Verfolgung ausgeht.

Aus dem Vorbringen der BF1 geht nicht hervor, dass die mj. BF jemals von ihrem Vater misshandelt worden wären und ist ihrem Vorbringen – wie bereits erörtert – nicht zu entnehmen, dass er sich um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Kindern bemüht hätte. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ex-Ehemann der BF1 im Falle der Rückkehr der BF nach Usbekistan die Obsorge für die mj. BF für sich beanspruchen würde.

Da die BF seit beinahe zwei Jahren keinen Kontakt zu ihrem Ex-Ehemann bzw. Vater haben, seither keine konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber den BF gesetzt wurden und weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass versucht worden wäre, die BF1 über ihren Familie zu bedrohen, noch Hinweise hervorgekommen sind, wonach die Mutter der BF1 ihren Ex-Ehemann und dessen Eltern dabei unterstützen würde, sie zu ihrem Ex-Ehemann zurückzubringen bzw. ihr die Kinder wegzunehmen, konnte die BF1 in einer Gesamtschau nicht glaubhaft darlegen, dass ihr oder ihren mj. Kindern eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität bzw. Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität drohen würde.

Insoweit die BF1 vorbrachte, keinen staatlichen Schutz in Usbekistan erwarten zu können, ist auszuführen, dass zwar aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass häusliche Gewalt in Usbekistan nicht ausdrücklich unter Strafe steht und die Versöhnung zwischen Mann und Frau vor den Behörden Vorrang gegenüber einer strafrechtlichen Verfolgung des Missbrauchs hat. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Gericht – wie bereits ausgeführt – zum Ergebnis gelangt, dass für die BF aktuell keine Gefahr von asylrelevanter Intensität vorliegt. Zudem betreibt die Regierung Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt und stellt eine NGO beispielsweise in der unmittelbaren Heimat, in Samarkant, soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung, die die BF1 zusätzlich in Anspruch nehmen könnte.

Zur allgemeinen Situation von Kindern in Usbekistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass Gewalt gegen Kinder als Familienangelegenheit betrachtet wird und solche Handlungen unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der „Verfolgung“ darstellen können. Die mj. BF leben im Familienverband mit ihrer Mutter. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mj. BF von ihrem Vater misshandelt worden wären und wurde dies auch nicht behauptet. In Usbekistan haben Mädchen überdies grundsätzlich gleichen Zugang zu Bildung. Jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie Erwerbstätigkeit für Kinder unter 15 Jahren sind grundsätzlich verboten. Darüber hinaus unterliegt die Erwerbstätigkeit für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren gesetzlichen Vorschriften. Eine kinderspezifische Form der Verfolgung ist daher weder aus dem Vorbringen der BF1 noch aus den Länderberichten abzuleiten.

Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnten die BF sohin nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr durch ihren Ex-Ehemann bzw. Vater eine Verfolgung drohen würde und sind Gründe für eine Verfolgung auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort und zum regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 8).

Die Feststellung, wonach die BF aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen stammen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF1, wonach die ökonomischen Verhältnisse ihrer Familie gut seien. Ihre Eltern, ihre Geschwister (eine Schwester und ein Bruder) sowie die Großmutter würden im selben Haus leben (VHP Seite 8).

Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit der BF1 ergibt sich daraus, dass sie sich in Österreich an sich zurechtfindet und bereits in Usbekistan gearbeitet hat und angab, in Zukunft als Krankenschwester arbeiten zu wollen (VHP Seite 7f). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit der BF1 sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat nicht in der Lage wäre ihren Unterhalt und den Unterhalt der mj. BF durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten.

Die mj. BF sind fünf, drei und zwei Jahre alt. Sie befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter.

Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich:

Die Feststellungen zur Einreise der BF und ihren Asylanträgen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Die Feststellung zur einjährigen einstweiligen Verfügung gegen den Ex-Ehemann der BF vom XXXX ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes (AS 59). Dass diese nicht verlängert wurde, ergibt sich aus den Angaben der BF1 (vgl. die Ausführungen hiezu oben).

Die Feststellung zur Scheidung und den Scheidungsgründen ergeben sich aus dem Scheidungsurteil vom XXXX 2021 .

Die Feststellungen, dass der Aufenthaltsort des Ex-Ehemannes der BF1 seit dem Aufsuchen der Familie in der Asylunterkunft am 16. und 17.05.2021 unbekannt ist, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 (VHP Seite 13). Die Feststellung, wonach die BF keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Ehemann bzw. Vater haben, beruht auf der fehlenden Kenntnis über seinen Aufenthaltsort, dem Umstand, dass er sich nicht am Scheidungsverfahren beteiligte, und die BF1 weder behauptete, dass sie oder ihre Kinder in der Zwischenzeit Kontakt zu ihm gehabt hätten, noch sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind.

Die Wohnverhältnisse und der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung.

Die Deutschkenntnisse der BF1 ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Ihre Teilnahme an Deutschkursen ergibt sich aus ihren Angaben. Die Feststellung wonach die BF1 keine ehrenamtlichen Tätigkeiten erbracht hat und weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben (AS 54).

Die Feststellung zum Besuch des Kindergartens der BF2 ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

Die Freundschaften der BF ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und Angaben der BF1.

Die BF sind gesund und 26, fünf, drei und zwei Jahre Jahre alt. Sie fallen damit im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen.

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden den BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Den BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen sind die BF den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (vgl. https://covid19.who.int/region/euro/country/uz; abgefragt am 28.02.2022).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten)

Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt, weil die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 bis BF4 ist.

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).

Wie beweiswürdigend näher dargestellt, steht zwar fest, dass der Ex-Ehemann von der BF1 wegen Gewalttätigkeit angezeigt wurde, sie mit den mj. BF in ein Frauenhaus zog und gegen den Ex-Gatten eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde nicht verlängert und der Ex-Ehemann hat während des Kontaktverbots im Mai 2021 die BF in der neuen Unterkunft in Salzburg zweimal aufgesucht, wobei dies weder angezeigt wurde noch im Scheidungsurteil eine Erwähnung fand. Die BF1 wurde im September 2021 wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe durch den Ex-Gatten geschieden. Da der Aufenthaltsort des Ex-Gatten unbekannt ist, sich dieser am Scheidungsverfahren nicht beteiligte und es keine Hinweise gibt, dass der Ex-Ehemann einen Versuch unternahm, die die B1 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu bedrohen oder ihr die Kinder wegzunehmen, ist nicht davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer vom Ex-Ehemann der BF1 oder dessen Eltern ausgehenden aktuellen Bedrohung ausgesetzt wären (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, Rn. 29-30).

Die BF können überdies Schutz vor Verfolgung in den staatlichen Einrichtungen Usbekistans finden. Deren generelle Schutzfähigkeit ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, welche ausführen, dass Usbekistan insbesondere durch die rezente Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz von Frauen vor Gewalt, die landesweite Etablierung von Einrichtungen, welche von häuslicher Gewalt betroffenen Personen Unterstützung und Beratung anbieten, sowie durch von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt geeignete Schritte gesetzt hat, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern. Im Verfahren hat sich kein Hinweis ergeben, dass die BF keinen Zugang zu derartigen Einrichtungen haben würden oder die usbekischen Behörden in ihrem konkreten Fall keine geeigneten Schritte zur Verfolgung eines strafrechtswidrigen Verhaltens ihres Mannes einleiten würden. Es hat sich im Verfahren demnach nicht ergeben, dass der usbekische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, weitere Verfolgungshandlungen durch den Ex-Ehemann der BF1 hintanzuhalten.

Es kann zudem nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Usbeken und dem muslimischen Glauben angehören, und auch nicht politisch aktiv waren, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale oder aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wären. Derartiges wurde auch nicht konkret vorgebracht.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Usbekistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

Die Beschwerden sind daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

§ 8 AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien (hier: BF) bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft und es gibt keinerlei Hinweise, dass die BF eine mit dieser Strafe bedrohte Handlung begangen hätten) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in den BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die BF1 verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Bei ihr handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, die Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Krankenschwester hat. Zudem leben die Großmutter, die Eltern, die Schwester und der Bruder der BF1 nach wie vor in Usbekistan und besteht auch regelmäßiger Kontakt zu ihnen, sodass anzunehmen ist, dass die BF im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich über eine Wohnmöglichkeit verfügen und nicht auf sich alleine gestellt wären. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zudem war die BF1 schon vor ihrer Ausreise berufstätig, sodass davon auszugehen ist, dass sie für den Lebensunterhalt ihrer Familie auch in Zukunft sorgen kann. Die BF1 hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und beherrscht die Landessprache, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Da sich die fünfjährige BF2 und die drei- und zweijährigen BF3 und BF4 in der Obhut ihrer zur alleinigen Obsorge berechtigten Mutter befinden und von dieser versorgt und behütet werden, ist auch bei ihnen eine Gefährdung, in eine existenzielle Notlage zu geraten, nicht ersichtlich.

Auch steht es der BF1 frei, beispielsweise in Samarkant, wo sie bereits vor ihrer Ausreise wohnte, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und besteht insbesondere für bedürftige Familien die Möglichkeit, Sozialleistungen zu erhalten, die den BF notfalls zur Überbrückung anfänglicher Schwierigkeiten zusätzlich zur Verfügung stehen.

Ebenso kam hervor, dass im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige leben, von denen die BF zumindest anfänglich unterstützt werden können, zumal die BF1 nach wie vor regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen hat und ihre Geschwister nach wie vor mit ihren Eltern zusammenleben.

In Bezug auf die derzeit weltweit herrschende COVID-19 Pandemie ist festzuhalten, dass die BF weder an Vorerkrankungen leiden noch zu den Personen über 65 Jahren zählen, bei denen im Falle der Ansteckung mit Sars-CoV-2 das Risiko eines schwerwiegenden oder gar tödlichen Krankheitsverlaufes üblicherweise erhöht ist.

Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es nicht entscheidungswesentlich ist, ob sich für einen Asylwerber infolge der seitens der Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, weil es darauf bei der Beantwortung der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2021/14/0038, Rn. 16). Dass dies der Fall wäre, geht aus den Länderberichten nicht hervor.

Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Beschwerden sind daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen überdies von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nur dann zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0191). Der Glaubhaftmachung durch das Opfer, das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie zu benötigen, ist besonderes Augenmerk zu schenken (vgl. RV 1803 BlgNR, 24. GP, S. 47). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist (VwGH Ra 2015/21/0023; 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Zwar ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die BF1 Opfer von (häuslicher) Gewalt durch ihren Ex-Ehemann wurde. Gegen den Ex-Ehemann wurde im August 2020 eine einjährige einstweilige Verfügung erlassen. Diese wurde seither nicht verlängert, sodass schon daraus eine gegenwärtige Gefahr durch den Ex-Ehemann bzw. ein Schutzbedarf vor weiterer Gewalt in der Familie nicht ersichtlich ist.

Wie bereits ausgeführt, besteht zwischen den BF und ihrem Ex-Ehemann bzw. Vater seit beinahe zwei Jahren kein Kontakt mehr und hat dieser in der Zwischenzeit auch sonst kein Interesse an ihnen gezeigt. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF zu den Angehörigen der BF1 zurückkehren können und besteht für die BF1 die Möglichkeit, Unterstützung von ihren Familienangehörigen zu erhalten. Darüber hinaus betreibt in Usbekistan sowohl die Regierung Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch und bestehen auch von NGOs betriebene Rehabilitationsdienste für Frauen mit schwierigen Lebensumständen, die unter anderem in der Herkunftsstadt der BF, Samarkant, angesiedelt sind und die die BF1 daher ebenfalls in Anspruch nehmen kann.

Die BF1 läuft somit bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht weiterhin Gefahr, Opfer von Gewalt durch ihren Ex-Ehemann zu werden, zumal ihr einerseits die Möglichkeit offen stünde, sich getrennt von ihrem Ex-Ehemann in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates niederzulassen und sie andererseits auch die staatlichen Schutzmechanismen Usbekistans in Anspruch nehmen könnte. Diese könnte sich etwa an die von der Regierung betriebenen und zuletzt ausgebauten Einrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt wenden und dort Unterstützung und Schutz vor weiteren Übergriffen erfahren. Gleichermaßen hat sie die Möglichkeit, das - auch in Usbekistan strafbare - Verhalten ihres Mannes bei den dortigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Insofern besteht für die BF bei Inanspruchnahme der aufgezeigten Schutzalternativen (sei es die Ansiedelung in einem anderen Landesteil oder die Inanspruchnahme des Schutzes der usbekischen Behörden bzw. dortiger Einrichtungen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt) ausreichender Schutz vor weiterer Gewalt (vgl. ähnlich VwGH 09.10.2018, Ra 2018/18/0191, Rz 9; 06.11.2018; Ra 2017/01/0292).

Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet, sondern stützt sich ausschließlich auf die gestellten Asylanträge. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anhängig wäre.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG an die BF1 zum Schutz vor weiterer Gewalt kommt daher nicht in Betracht. Auch den BF2 bis BF4 ist ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass sie jemals misshandelt worden wären.

Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Die BF halten sich seit dem Jahr 2018 bzw. seit ihrer Geburt, somit seit rund vier Jahren in Österreich auf. Das Gewicht des mehrjährigen Aufenthalts wird dadurch wesentlich relativiert, dass das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Interessen und Kontakte dadurch geschwächt wird, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen.

Die BF mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Sie durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Die BF verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen; der Aufenthaltsort des Ex-Ehemannes bzw. Vaters ist unbekannt. Die BF würden gemeinsam in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen.

Eine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich ist nicht erkennbar, auch wenn sich BF 1 bemüht, sich zu integrieren und bei einer Aufenthaltserlaubnis als Krankenschwester arbeiten und dann Medizin studieren will. Die BF1 hat Deutschkurse besucht, hat jedoch bisher keine Deutschprüfung abgelegt und konnte sich in der mündlichen Verhandlung auf dem Sprachniveau A2 auf Deutsch verständigen. Die BF1 ist nicht erwerbstätig. Die BF leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1 hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt und insbesondere Kontakte zu Eltern im Kindergarten der BF2 geknüpft. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Die BF verfügen in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die BF verfügen weder über einen ausgeprägten österreichischen Freundeskreis noch über aufenthaltsberechtigte Verwandte oder über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Die BF leiden an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen, welche einer Rückkehr nach Usbekistan entgegenstehen würden.

Die Feststellung, wonach die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im vorliegenden Fall ergaben sich somit keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich. Die BF1 hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Usbekistan verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Sie hat in Usbekistan die Schule besucht, jahrelang gearbeitet, bestritt dort ihren Lebensunterhalt und spricht die Landessprache Usbekistans. Sie hat weiterhin Kontakt zu ihrer in Usbekistan aufhältigen Familie. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird, zumal sie mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte zu einer Zeit gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545, mwN).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251, mwN).

Im gegenständlichen Verfahren ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung der mj. BF nach Usbekistan dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der mj. BF erfolgt gemeinsam mit ihrer Mutter, die von Geburt an die Bezugspersonen der mj. BF ist und mit der sie teilweise bereits im Herkunftsstaat und auch in Österreich gemeinsam gelebt haben. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF1 nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über die mj. BF auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Die mj. BF befinden sich in der Obhut ihrer Mutter und werden mit diesen gemeinsam nach Usbekistan zurückkehren, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung der mj. BF in Usbekistan durch ihre Mutter und deren Familienangehörigen, welche in guten ökonomischen Verhältnissen leben, gesichert ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.

Auch konnte für die mj. BF, die per se als vulnerabel gelten, in Anbetracht der Verhältnisse innerhalb seiner Kernfamilie ein solches Risiko nicht konstatiert werden. So ist die BF1 sichtlich um das Kindeswohl und deren wirtschaftliche Absicherung bemüht und konnte die BF1 bereits vor der Ausreise für eine sichere Lebenssituation ihrer Kinder sorgen. Auch können die BF auf die Hilfe der zahlreichen Verwandten in Usbekistan zurückgreifen. Wie beweiswürdigend in diesem Zusammenhang ausgeführt, ist nämlich davon auszugehen, dass die BF Verwandte im Herkunftsstaat haben, zu denen der Kontakt besteht.

Die teilweise in Österreich geborenen mj. BF sind im usbekischen Familienverband aufgewachsen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut sind und sich in die Gesellschaft wiedereingliedern können werden. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die mj. BF – unter Berücksichtigung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – noch im anpassungsfähigen Alter befinden. Ob eine Rückführung mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216), kann insbesondere auf lange Sicht gesehen ausgeschlossen werden, da nicht davon auszugehen ist, dass die mj. BF mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären, zumal sie sich noch im Kleinkind- bzw. Kindergartenalter befinden und nicht zuletzt durch die Einbindung in ihr familiäres Gefüge entsprechend sozialisiert wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat schulisch leicht eingliedern können werden. Auch aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die mj. BF auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen sie aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Mutter, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr nach Usbekistan betroffen ist. Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Im Gegenständlichen Fall sei nochmals abschließend erwähnt, dass die betroffenen mj. BF gemeinsam mit ihrer Mutter von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, die um ihr Fortkommen eindeutig bemüht ist, nach Usbekistan zurückkehrt, wo sie weitere Verwandte wiedersehen können werden. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die kindliche Förderung grob beeinträchtigt wäre, oder dass die Mutter nicht in der Lage sein würde, für ihre Grundbedürfnisse Sorge zu tragen. In Gesamtschau aller Umstände ist daher auch für die mj. BF zusammen mit ihrer Mutter die Rückkehr nach Usbekistan zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassene Rückkehrentscheidung in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Die BF kamen nach negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und sind rechtswidrig im Bundegebiet verblieben.

Der erfolgte Versuch einer bewussten Umgehung der Möglichkeiten einer legalen Niederlassung und der Stellung unbegründeter Anträge auf internationalem Schutz zu diesem Zweck vermag eine Besserstellung der BF gegenüber sich rechtskonform verhaltenden Drittstaatsangehörigen nicht zu rechtfertigen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach im Ergebnis keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht der BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Ansicht, dass die Einwanderung unter missbräuchlicher Ausnützung des Fremdenrechtes verhindert werden soll.

In Österreich stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige die Verfahren nach dem Niederlassungsgesetz und dar. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Die BF konnten während der Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Es kam somit kein Sachverhalt hervor, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für den Iran besteht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerden erweisen sich somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte IV. bis VI. als unbegründet und waren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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