Bundesverwaltungsgericht W119 1311889-2

W119 1311889-2Federal Administrative CourtApr 25, 2022

Regest

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

Full text

Bundesverwaltungsgericht W119 1311889-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W119.1311889.2.00

Spruch

W119 1311889-2/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geboren am XXXX auch XXXX auch XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.8.2018, Zahl: 761344006/ 3032446, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 69 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„I.Das zur Zahl 06 13.440-BAT geführte Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes wird gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 16.4.2007 wieder aufgenommen.“

II. Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.

III. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte am 12.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Dabei nannte er sowohl im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2006, als auch bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.12.2006 und am 13.2.2007 sein im Spruch zweit- und drittgenanntes Aliasgeburtsdatum sowie seinen Aliasnamen und behauptete, in der Mongolei keine Verwandten mehr zu haben. Seine Mutter wäre bei der Geburt gestorben, der Vater hätte ihn auf der Flucht in Russland verlassen, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch lebe. Er sei minderjährig und unbegleitet. Von 1998 bis 2006 habe der Beschwerdeführer in Ulan Bator eine Schule besucht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.4.2008 erteilt.

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete das Bundesasylamt ausschließlich damit, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ( XXXX Jahre) sowie des Umstandes, dass er keine leiblichen Verwandten in der Mongolei mehr hätte, im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen, zumal sein Vater noch unauffindbar sei. Aus diesem Grunde wäre dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen und er liefe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit noch Gefahr, in der Mongolei insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, als ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Somit sei festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Bei Auftauchen seines Vaters würde diese Voraussetzung nicht mehr gegeben sein.

In den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 wurde dem Beschwerdeführer jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert, zuletzt bis zum 16.4.2014.

Mit 6.9.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die MA 35 Wien, XXXX der „Daueraufenthalt – EG“ erteilt (Gültigkeit der Karte bis 6.9.2018).

Am 26.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die Botschaft der Mongolei in Wien ein mongolischer Reisepass ausgestellt, in welchem nunmehr ein anderes (das im Spruch erstgenannte) Geburtsdatum sowie der erstgenannte Name des Beschwerdeführers ersichtlich ist und wonach der Beschwerdeführer bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits volljährig war.

In weiterer Folge informierte die Magistratsabteilung 35 am 7.2.2018 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) hierüber und erkundigte sich, ob diesbezüglich eine Aufenthaltsbeendigung durch das Bundesamt beabsichtigt sei und der Beschwerdeführer auch als Volljähriger subsidiären Schutz erhalten hätte.

Am 21.6.2018 (RK 26.6.2018) wurde der Beschwerdeführer durch ein Bezirksgericht wegen § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tags zu je 6,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Am 23.7.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, Deutsch zu sprechen. Die Einvernahme wurde zum Teil auf Deutsch und zum Teil in mongolischer Sprache geführt.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, an keiner Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Sein Geburtsdatum sei das im Spruch erstgenannte. Dass er im ersten Verfahren falsche Daten angegeben habe, begründete er damit, er habe hier leben wollen und Angst gehabt, zurück in die Mongolei zu müssen, wenn er die richtigen Daten bekannt gebe.

Der Beschwerdeführer sei schon zwölf Jahre hier in Österreich und besitze die mongolische Staatsangehörigkeit. Er gehöre der Volksgruppe der Mongolen und keiner Religion an.

Vorgelegt wurden sein Reisepass, der Personalausweis, ein Zeugnis sowie die Übersetzung der Geburtsurkunde. Der Beschwerdeführer habe noch Schulzeugnisse, diese jedoch an seiner Wohnadresse vergessen. Ihm wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage eingeräumt.

Momentan arbeite der Beschwerdeführer geringfügig, er sei derzeit als Kellner in einem Restaurant tätig, seit Mai 2017.

Verwandte habe er in Österreich keine, er wohne an einer näher genannten Adresse mit seiner Freundin und seiner 16 Monate alten Tochter. Die Freundin lebe seit 2011 in Österreich und habe ein Studentenvisum. In der Mongolei habe der Beschwerdeführer noch Geschwister, einen Bruder und eine ältere Schwester. Zudem lebe noch seine Mutter sowie Bekannte dort. Sein Vater sei 2002 gestorben, er habe gesundheitliche Probleme gehabt. Kontakt zu seinen Angehörigen habe der Beschwerdeführer ca. einmal jährlich.

Nachgefragt, ob er in Österreich eine Straftat begangen habe, antwortete er: „Momentan nicht“. Nachgefragt erklärte er, ja das habe er, er und seine Freundin hätten Schwierigkeiten gehabt, hätten gestritten und der Nachbar habe die Polizei angerufen und sie angezeigt. Er und seine Freundin wollten eine Lösung finden, sich vielleicht trennen. Sorgerecht für das Kind hätten beide.

Zuletzt habe der Beschwerdeführer sich vor zwölf Jahren in der Mongolei aufgehalten. Den mongolischen Reisepass habe er deswegen beantragt, weil er seine Identität habe klarlegen wollen.

Nachgefragt, wie sich eine Rückkehr in die Mongolei konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde und inwieweit der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, antwortete er, er habe fast sein halbes Leben hier verbracht und sei an das hiesige Leben gewöhnt. In der Mongolei sei er nur aufgewachsen und in die Schule gegangen, ansonsten verbinde ihn nicht viel mit der Heimat. Weitere Angaben wollte er nicht machen.

In weiterer Folge vorgelegt wurden die Geburtsurkunde der 2017 im Bundesgebiet geborenen Tochter des Beschwerdeführers, eine Arbeitsbestätigung einer Supermarktkette vom 6.2.2013, wonach der Beschwerdeführer seit 23.8.2010 als Leiter der Obst- und Gemüse Abteilung beschäftigt sei und ein Externistenprüfungszeugnis der vierten Klasse Hauptschule.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9.8.2018, Zl. 761344006/3032446, wurde das zur Zahl 06 13.440-BAT geführte Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes gemäß § 69 Abs 4 iVm Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt III.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). In Spruchpunkt VIII. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich durch bewusst falsch getätigte Angaben bezüglich seines Geburtsdatums den Aufenthaltstitel und in weiterer Folge den Daueraufenthalt EG erschlichen. Ihm sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2007 das Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Begründet habe man dies damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides als minderjährig einzustufen gewesen sei und keine Verwandten in der Mongolei gehabt habe. Nachdem nun bekannt gewordenen neuen Sachverhalt betreffend sein Lebensalter, sei er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits volljährig gewesen sei. Auch sei in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.7.2018 hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch, ebenfalls entgegen seinen früheren Behauptungen, über viele Verwandte in der Mongolei verfüge. Unter diesen neu bekannt gewordenen Tatsachen hätte er zum damaligen Zeitpunkt keine subsidiäre Schutzberechtigung erhalten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers abhängig gewesen wäre, weil die entsprechenden Verlängerungen auch zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, nach dem er die Volljährigkeit erreicht habe. Auch halte sich der Beschwerdeführer seit 11,5 Jahren in Österreich auf und habe seine Integration einen Grad erreicht, in dem eine Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben eingreife. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Erkenntnis vom 31.8.2018, GZ W119 1311889-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Am 5.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, momentan kein Familienleben mit der Mutter seiner Tochter zu führen, sie hätten Probleme und lebten seit Jänner getrennt, hätten aber noch immer Kontakt. Ein- bis zweimal monatlich treffe er seine Tochter und gehe mit ihr spazieren. Wenn er sie öfters besuchen wolle, verlange die Lebensgefährtin von ihm Geld und sie stritten. Er habe für seine Tochter 800 bis € 900 bezahlt, da er nicht mehr arbeite, könne er ihr nicht mehr geben. Eine neue Partnerin habe er nicht und lebe jetzt in einer WG.

Arbeiten dürfe er momentan nicht, weil das AMS einen gültigen Aufenthaltstitel von ihm verlange, den er nicht habe. Anfang 2010 sei er vier bis fünf Monate in einem Gasthaus beschäftigt gewesen, ab August 2010 bis Mitte 2013 bei einer Supermarktkette, 2014 bis 2015 geringfügig in einem thailändischen Restaurant, von Jänner bis April 2017 in einem asiatischen Restaurant, von Mai 2017 bis August 2018 in einem japanischen Restaurant. Den Versicherungsdatenauszug könne er binnen zwei Wochen vorlegen.

In der Mongolei habe er die zehnjährige Mittelschule abgeschlossen, sei ein Semester lang auf der Uni gewesen und dann hierhergekommen. In der Heimat befänden sich noch seine Mutter, seine Schwester und einen Halbbruder. Die Mutter seines Kindes sei Studentin, aber ihr Visum sei abgelaufen und über ihren Verlängerungsantrag noch nicht entschieden. Die Tochter habe den gleichen Aufenthaltstitel wie ihre Mutter.

Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche. Dieser gab dazu an, er habe damals B1 gemacht und legte die diesbezügliche Karte vor. Zudem habe er beim BFI einen Kurs für Maschinenbauer besucht, den er wegen der Geburt seiner Tochter nicht habe abschließen können. Gemeinnützige oder ehrenamtliche Arbeit habe er nicht ausgeführt. Da seine Namen auf seinem Reisepass und dem Aufenthaltstitel nicht ident gewesen seien, habe er nicht beim Roten Kreuz arbeiten können. Seit seinem Asylantrag halte sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Österreich auf.

Am 10.12.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Dienstzettel vom 5.12.2018 vorgelegt.

Am 21.5.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107b (1) StGB § 105 StGB § 83 StGB § 201 StGB § 107a StGB in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.7.2020 wurde der Beschwerdeführer unter der XXXX wegen § 83 (1) StGB § 105 (1) StGB § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Demnach habe der Beschwerdeführer in Wien seine Lebensgefährtin im August 2018 zweimal sowie am 18.5.2020 vorsätzlich am Körper verletzt, weiters zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum 2018 bis September 2019 in zumindest zwei Angriffen mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, er bringe sie um, sowie im August 2018 im Rahmen der Körperverletzung zur Herausgabe ihres Handys genötigt.

Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die teilweise Tatbegehung gegenüber einer nahen Angehörigen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sowie die Tatwiederholung gewertet.

Am 20.7.2020 übermittelte der Beschwerdeführer nochmals seinen Ausweis Daueraufenthalt EG, die Geburtsurkunde der Tochter, ein Sprachzertifikat, wonach der Beschwerdeführer am einem Sprachkurs im Umfang von 30 Unterrichtseinheiten im Jahr 2016 teilgenommen hat, das Externistenprüfungszeugnis der Hauptschule, das Zertifikat ÖSD Deutsch Österreich B1 vom 23.7.2015, Lohn-/Gehaltsabrechnungen vom Februar bis Mai 2020 die Bestätigung der Stadt Wien vom 10.6.2020, wonach der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht, sowie ein Arbeitszeugnis einer Supermarktkette wonach der Beschwerdeführer vom 23.8.2010 bis zum 31.10.2011 als Obst/Gemüse Fachbetreuer und ab dem 1.11.2011 bis zum 30.4.2014 als Leiter dieser Abteilung tätig war.

In einer Stellungnahme führte er dazu aus, dass er sich nunmehr 14 Jahre in Österreich aufhalte und sich für etwaige Unannehmlichkeiten und Verstöße gegen das österreichische Recht entschuldige. Er sei in der Mongolei geboren worden, habe dort den Kindergarten und die Mittelschule (insgesamt zehn Schuljahre) besucht und sei bei seinem Vater aufgewachsen. Seine Kindheit sei untrennbar mit Ulan Bator verbunden. Der Vater wäre im Jahr 2002 gestorben und der Beschwerdeführer seitdem bei seiner Großmutter gewesen und habe während dieser Zeit gelegentlich seine Mutter besucht. Als er drei Jahre alt gewesen sei, hätten sich die Eltern scheiden lassen. Aufgewachsen sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater, seiner Schwester und seiner Mutter. Nach seinem Abschluss sei er nach Österreich gegangen, um an der nationalen Universität der Mongolei Wirtschaftswissenschaften zu studieren. Seit seinem 19. Lebensjahr habe er in Österreich gelebt und studiert, daher fühle er sich hier wie in seiner Heimat. Er habe jetzt keinen Weg zurück, wolle wirklich nicht in die Mongolei, weil er dort keine Freunde, Familie oder bereits bezahlte Steuern habe. Jetzt, wo er jung sei, wolle er wirklich arbeiten und unter seinem richtigen Namen in Österreich studieren. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation habe er seinen Job verloren, sein Visum laufe im September 2018 ab, was es ihm unmöglich mache, Arbeit zu bekommen. Für seine dreijährige Tochter müsse er € 125 pro Monat bezahlen und brauche seine eigene Unterkunft und Verpflegung, weshalb er um Verlängerung seines Visums bitte.

Am 30.3.2022 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Dabei legte der Beschwerdeführervertreter eine Bestätigung der Männerberatung vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Therapie gemacht habe, sowie Zahlungsbestätigungen von Alimenten an seine Tochter. Weiters einen Mietvertrag sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Jänner und Februar 2022.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei mit der gemeinsamen Tochter im August 2020 in die Mongolei zurückgekehrt. Grund dafür sei die Krankheit ihres Vaters. Jedoch habe sie angegeben, nach Österreich zurückkehren zu wollen.

Der Beschwerdeführer habe zwar noch Verwandte in der Mongolei, seine Mutter, seine Schwester, Onkel, kontaktierte sie jedoch nie, der letzte Kontakt wäre vor sechs bis sieben Monaten gewesen. Wöchentlich habe er Kontakt mit seiner Tochter, von seiner Lebensgefährtin sei er seit 2018, ungefähr Mitte 2018, getrennt. Eine neue Beziehung führe er nicht und er wohne jetzt alleine. Zurzeit sei er bei einer näher genannten Firma seit Anfang August 2020 als Kellner tätig und besitze eine Beschäftigungsbewilligung. Wegen seines abgelaufenen Aufenthaltstitels dürfe er nur in der Gastronomie arbeiten. Vorgelegt wurde eine Arbeitsbestätigung. Gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten führe der Beschwerdeführer nicht aus, habe jedoch Freunde in Österreich, nur österreichische Bekannte.

Nachgefragt, ob es sich bei den beiden Verurteilungen um Körperverletzung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin handle, bejahte der Beschwerdeführer dies.

In das Verfahren eingeführt wurde das Länderinformationsblatt zur Situation in der Mongolei und der rechtlichen Vertretung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug übersetzt.

Am 7.4.2022 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Wiener Kinder- und Jugendhilfe über die Zahlungen an seine Tochter sowie seinen Versicherungsdatenauszug vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2006 unter seinem Aliasnamen und Aliasgeburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Er ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der Volksgruppe der Mongolen an. Seine Muttersprache ist Mongolisch.

Der Beschwerdeführer wuchs in der Mongolei im Familienverband auf, besuchte dort den Kindergarten, absolvierte in Ulan Bator 10 Jahre die Schule und studierte ein Semester lang. In der Heimat befinden sich noch seine Mutter, seine Schwester sowie Onkel. Zudem lebt seine minderjährige, im Bundesgebiet geborene, Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter (der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) in der Mongolei. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Tochter in telefonischem Kontakt und überweist regelmäßig Alimente.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, anpassungsfähig und arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet erwarb der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er absolvierte als Externist die vierte Klasse Hauptschule, war lange Zeit erwerbstätig, bezog aber auch häufig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Zurzeit ist er seit 5.8.2020 in einem Restaurantbetrieb tätig.

Der Beschwerdeführer lebt allein in einer Mietwohnung, hat österreichische Bekannte, war jedoch nie ehrenamtlich tätig.

Familienleben führt er in Österreich keines mehr.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

  1. XXXX vom 21.06.2018 RK 26.06.2018

§ 83 (1) StGB

Geldstrafe von 200 Tags zu je 6,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 06.03.2019

  1. XXXX vom 03.07.2020 RK 03.07.2020

§ 83 (1) StGB

§ 107 (1) StGB

§ 105 (1) StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien seine Lebensgefährtin im August 2018 zweimal sowie am 18.5.2020 vorsätzlich am Körper verletzt, weiters zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum 2018 bis September 2019 in zumindest zwei Angriffen mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, er bringe sie um, sowie im August 2018 im Rahmen der Körperverletzung zur Herausgabe ihres Handys genötigt. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die teilweise Tatbegehung gegenüber einer nahen Angehörigen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sowie die Tatwiederholung gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Es handelte sich um Gewalt gegen seine damalige Lebensgefährtin, der Beschwerdeführer lebt mittlerweile allein.

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dabei nannte er sowohl im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2006, als auch bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.12.2006 und am 13.2.2007 sein im Spruch zweit- und drittgenanntes Aliasgeburtsdatum sowie seinen Aliasnamen und behauptete, in der Mongolei keine Verwandten mehr zu haben. Seine Mutter wäre bei der Geburt gestorben, der Vater hätte ihn auf der Flucht in Russland verlassen, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch lebe. Er sei minderjährig und unbegleitet. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens begründete er seine falschen Angaben damit, er habe hier leben wollen und Angst gehabt, zurück in die Mongolei zu müssen, wenn er die richtigen Daten bekannt gebe.

Insgesamt hatte der Beschwerdeführer objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht. Diese Angaben wurden dem Bescheid zugrundegelegt und dem Beschwerdeführer eben wegen dieser Angaben subsidiärer Schutz zuerkannt:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.4.2008 erteilt.

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete das Bundesasylamt ausschließlich damit, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ( XXXX Jahre) in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er keine leiblichen Verwandten in der Mongolei mehr hätte, im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen, zumal sein Vater noch unauffindbar sei. Aus diesem Grunde wäre dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen und er liefe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit noch Gefahr, in der Mongolei insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, als ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Somit sei festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Ausdrücklich wurde festgehalten, bei Auftauchen seines Vaters würde diese Voraussetzung nicht mehr gegeben sein.

Insgesamt beruhte die Erteilung des subsidiären Schutzes neben der behaupteten Minderjährigkeit somit vor allem auch auf dem – ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechenden – fehlenden familiären Netz. Unter dieser Prämisse war auch jeweils die Aufenthaltsberechigung des später jungen Erwachsenen verlängert worden.

Der Beschwerdeführer war jedoch bei Erteilung des subsidiären Schutzes bereits volljährig und hatte ein familiäres Netz in der Heimat.

In den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis seiner urspünglichen Angaben jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert, zuletzt bis zum 16.4.2014.

Mit 6.9.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die XXXX ein „Daueraufenthalt – EG“ erteilt, die Gültigkeit der Karte endete am 6.9.2018. In weiterer Folge wurde sie von der zuständigen Behörde nicht verlängert, weil der dem Daueraufenthalt zugrundeliegende subsidiäre Schutz auf den ursprünglich falschen Angaben beruht hatte. Die MA 35 hatte eine Anfrage an das Bundesamt bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gestellt.

Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2006 im Bundesgebiet befindet und hier als junger Erwachsener einreiste, so verbrachte er doch seine prägenden Jahre in der Mongolei, wo er im Familienverband aufwuchs und den Kindergarten, die Schule sowie ein Semester die Universität besuchte. Auch im Bundesgebiet lebte er mit seiner mongolischen Partnerin zusammen. Seine Muttersprache ist Mongolisch.

In Österreich bildete er sich weiter, schloss die vierte Klasse Hauptschule ab und erwarb jahrelange Berufserfahrungen, wie sich aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt.

Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronapandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten und ist auch in der Lage, weiterhin Alimente an seine bei ihrer Mutter in der Mongolei lebende minderjährige Tochter zu bezahlen.

Zudem befinden sich noch seine Mutter, seine Schwester sowie Onkel in der Heimat.

1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

COVID-19

Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021).

Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020).

Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021)

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).1.Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 22.2.2021

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.2.2021): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 13.1.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 12.2.2021

-DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020

-FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021

-GTAI – German Trade Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 12.2.2020

-USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS 19. 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020).

Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).

Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b).

Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).2.Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021

-GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021

https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0amp;t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

-USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021

Sicherheitslage

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).

Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020).

Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020).

Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).

Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).

Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht.

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis 31. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021)3.Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020

-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021

-MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020.

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020)

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020).

Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).4.Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020).5.Quellen:

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).7.Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2020 Mongolia, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 23.1.2021

-TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020

-TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020

-TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020

-USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020).11.Quellen:

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Todesstrafe

-Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vgl. AI 30.1.2020).

-Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischem Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).12.Quellen:

-AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 25.9.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (GW 3.7.2020). Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. CIA 10.9.2020). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 10.9.2020).

Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 10.6.2020). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung der Unterhalts- und Ausbildungskosten eines Soldaten vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).

Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 10.2020).10.Quellen:

-CIA – Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 25.9.2020

-GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031300.html, Zugriff 24.9.2020

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).

An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020).

Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis 31. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021)16.Quellen:

-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/alltag/, Zugriff 12.2.2021

-GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020

-Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.).

2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt.(ÖB Peking 10.2020).

Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020).

Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020).

Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).

Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020).

Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%.

Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021).17.Quellen:

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020

-FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021

-GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

Sozialbeihilfen

Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020).

Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020).

Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020).18.Quellen:

-APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies (2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question Answer, BDA-20180214-MN-6752.

-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 25.9.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2020

-KPMB – Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 23.2.2021

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-OM – International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).

Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).

Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).

In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).

Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).

Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020).

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018).

Die Mongolei ist seit dem 9. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020).19.Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 25.9.2020

-APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies (2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020

-BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020

-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020

-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question Answer, BDA-20180214-MN-6752

-DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 25.9.2020

-ITA – International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 25.9.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2021

-MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

-PP – Pacific Prime (2018): Mongolia Health Insurance, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff 25.9.2020

Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020).20.Quellen:

-ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren des Beschwerdeführers, die Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung, den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dabei gewinnen konnte, und durch Ensichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.

Zu den Feststellungen zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand, zur Volksgruppenzugehörigkeit, der Muttersprache, dem Lebenslauf sowie der familiären Situation in der Heimat und in Österreich, seiner Ausbildung und der Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich - mittlerweile teilweise korrigierten -schlüssigen Angaben sowie die vorgelegten Zeugnisse und Dokumente (v.a. den nunmehr vorliegenden mongolischen Reisepass, den Personalausweis, die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde der Tochter, das ÖSD Zertifikat B1, das Externistenprüfungszeugnis der vierten Klasse Hauptschule, den Mietvertrag, diverse Lohnzettel und Arbeitszeugnisse bzw. -bestätigungen) und die Einsichtnahme in den Sozialversicherungsdatenauszug, das Fremdeninformationssystem und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf den im Akt inliegenden Protokollen und der gekürzten Urteilsausfertigung sowie der Einsichtnahme in das österreichiche Strafregister.

Zu den Feststellungen zur Wiederaufnahme:

Die Feststellungen zu den Gründen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2007, Zahl 06 13.440-BAT, die zu den Verlängerungen aus den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde, die Feststellungen zu den dem Bescheid und der Wiederaufnahme zugrundeliegenden Angaben aus dem vorliegenden Akteninhalt und den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen bezüglich der Wiederaufnahme basieren auf dem Akteninhalt der vorgelegten Akten der Behörde und den nunmehr vorliegenden mongolischen Personaldokumenten des Beschwerdeführers (Reisepass, Personalausweis, beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde).

Zu den Feststellungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer wuchs in der Mongolei im Familienverband auf, besuchte dort den Kindergarten, absolvierte in Ulan Bator 10 Jahre die Schule und studierte ein Semester lang. Er wurde in der Mongolei sozialisiert und lebte auch im Bundesgebiet mit einer mongolischen Partnerin – der Mutter seiner Tochter – zusammen. Seine Muttersprache ist Mongolisch. In der Heimat befinden sich noch seine Mutter, seine Schwester sowie Onkel. Zudem lebt seine minderjährige, im Bundesgebiet geborene, Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter (der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) in der Mongolei.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, anpassungsfähig, selbsterhaltungsfähig und arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet absolvierte er als Externist die vierte Klasse Hauptschule und erwarb jahrelange Berufserfahrung. Zurzeit ist er seit 5.8.2020 in einem Restaurantbetrieb tätig.

Die Feststellungen zum Lebenslauf sowie der familiären Situation in der Heimat des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand, der Ausbildung und der Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie die vorgelegten Zeugnisse und Dokumente.

Insgesamt wäre es dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie seiner Sozialisation in der Mongolei möglich, selbst bei einer Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könnte selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen, sich selber erhalten und zudem noch Alimente für seine Tochter zahlen.

Im Gegensatz zu seinen ursprünglichen Angaben verfügt der Beschwerdeführer zudem noch über ein familiäres Netz (Mutter, Schwester, Onkel) in der Mongolei.

Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage bzw. eine lebensbedrohende Notlage, welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, geriete.

Es sind zudem keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen.

Die Mongolei wurde nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG des Beschwerdeführers in die HStV als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen und es hat sich die Lage seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erheblich verbessert, wie sich in einer Gesamtschau aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt. So ist die Sicherheitslage in allen Bereichen stabil, in diesem Staat findet in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht statt und wird Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt.

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I:

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Wiederaufnahme):

§ 69 AVG lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1.der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder2.neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder3.der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;4.nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Artikel 19 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) lautet:

„Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a)

er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b)

eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0105, mwN). Unter einem „Erschleichen“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist daher nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwGH 18.06.2021, Ra 2021/22/0078).

Mit Irreführungsabsicht handelt eine Partei dann, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben macht oder entscheidungswesentliche Umstände verschweigt und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470). Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde (und vom Verwaltungsgericht) in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa VwGH 27.5.2014, 2011/10/0187; 22.04.2021, Ra 2020/22/0237, mwN).

Zudem erfordert ein „Erschleichen“, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/22/0031). Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234; 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführt, objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht. Diese Angaben wurden dem Bescheid zugrundegelegt und dem Beschwerdeführer eben wegen dieser Angaben (Minderjährigkeit im Zusammenhang mit fehlendem familiären Netzwerk in der Heimat) subsidiärer Schutz zuerkannt. Angesichts der falschen Angaben zu seiner Identität und Familie wäre es der Behörde auch nicht möglich gewesen, im Herkunftsstaat oder bei mongolischen Behörden entsprechende Erhebungen zu machen. Die Veranlassung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte allenfalls die nicht vorhandene Minderjährigkeit, jedoch nicht das tatsächlich vorhandene familiäre Netzwerk feststellen können. Zudem ist daurauf hinzuweisen, dass hierbei jeweils nur das zum Untersuchungszeitpunkt mögliche Mindestalter und nicht das tatsächliche Alter des Untersuchten erhoben wird, sodass auch dies nicht zu einem sicheren Ergebnis geführt hätte.

Somit sind sowohl die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 („erschlichen“) als auch des Artikel 19 Abs 3 b der Richtlinie 2011/95/EU gegeben.

Die Behörde hatte dem Beschwerdeführer in dem ursprünglichen Bescheid den subsidiären Schutz zuerkannt, weshalb ihr auch die Entschheidung über die diesbezügliche Wiederaufnahme zustand.

Im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde endet der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG, sodass eine Aberkennung (wohl gemeint: Wiederaufnahme des Verfahrens) auch nicht denkunmöglich ist.

Andererseits beruht der Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.4.2007, Zahl: 06 13.440-BAT - die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - nicht auf dem Erschleichen und wurde zudem – negativ – in letzter Instanz am 21.10.2010 durch den Asylgerichtshof entschieden, sodass das Verfahren in diesem Umfang nicht wiederaufzunehmen war.

Spruchpunkt II:

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Da das Verfahren im Umfang der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wiederaufzunehmen war, war der Spruchpunkt II. des nunmehr bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.

Spruchpunkt III:

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Status subsidiär Schutzberechtigten):

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131).

Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage bzw. eine lebensbedrohende Notlage, welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, geraten und ist eine Rückkehr in die Mongolei somit zumutbar, sodass dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, da dies keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für eine Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Falle des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen liegt keine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es existieren keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).

Es ergeben sich für den Beschwerdeführer aus den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung in die Mongolei:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2006 im Bundesgebiet befindet und hier als junger Erwachsener einreiste, so verbrachte er doch seine prägenden Jahre in der Mongolei, wo er im Familienverband aufwuchs und den Kindergarten, die Schule sowie ein Semester die Universität besuchte. Auch im Bundesgebiet lebte er mit seiner mongolischen Partnerin zusammen. Seine Muttersprache ist Mongolisch.

In Österreich bildete er sich weiter, schloss die vierte Klasse Hauptschule ab und erwarb jahrelange Berufserfahrungen, wie sich aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt.

Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronapandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten und ist auch in der Lage, weiterhin Alimente an seine bei ihrer Mutter in der Mongolei lebende minderjährige Tochter zu bezahlen.

Zudem befinden sich noch seine Mutter, seine Schwester sowie Onkel in der Heimat.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind daher nicht gegeben und war die Beschwerde aus diesem Grund gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des wiederaufgenommenen Verfahrens bereits volljährig, gesund, arbeitsfähig und damals noch ohne Sorgepflichten war sowie tatsächlich über ein familiäres Netzwerk in der Heimat verfügt hatte, sodass auch unter Zugrundelegung der damals getroffenen Länderfeststellungen der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen wäre.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG)

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 57 AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder wurde das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Eine Asylantragstellung unter falschem Namen stellt eine schwere Beeinträchtigung eines Fremden am öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens dar (VwGH 18.3.2010, 2008/22/0418)

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Mongolei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Mit 6.9.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch die XXXX ein „Daueraufenthalt – EG“ erteilt, die Gültigkeit der Karte endete am 6.9.2018. In weiterer Folge wurde sie von der zuständigen Behörde nicht verlängert, weil der dem Daueraufenthalt zugrundeliegende subsidiäre Schutz auf den ursprünglich falschen Angaben beruht hatte. Die MA 35 hatte eine Anfrage an das Bundesamt bezüglich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gestellt (vgl. § 10 Abs. 1 NAG, § 28 Abs. 1 iVm § 45 NAG iVm § 52 Abs. 5 FPG).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (§ 52 Abs. 5 FPG). Laut § 53 Abs. 3 Z 1 ist dies der Fall, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie festgestellt, ist der letzte Fall beim Beschwerdeführer gegeben.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

  1. XXXX vom 21.06.2018 RK 26.06.2018

§ 83 (1) StGB

Geldstrafe von 200 Tags zu je 6,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 06.03.2019

  1. XXXX vom 03.07.2020 RK 03.07.2020

§ 83 (1) StGB

§ 107 (1) StGB

§ 105 (1) StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien seine Lebensgefährtin im August 2018 zweimal sowie am 18.5.2020 vorsätzlich am Körper verletzt, weiters zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum 2018 bis September 2019 in zumindest zwei Angriffen mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte, er bringe sie um, sowie im August 2018 im Rahmen der Körperverletzung zur Herausgabe ihres Handys genötigt. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die teilweise Tatbegehung gegenüber einer nahen Angehörigen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sowie die Tatwiederholung gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde somit mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt (vgl. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG). Es handelte sich um Gewalt gegen seine damalige Lebensgefährtin, der Beschwerdeführer lebt mittlerweile allein, sodass – trotz der vorgelegten Teilnahmebestätigung an einer entsprechenden Therapie – noch nicht von einer positiven Gefährdungsprognose ausgegeangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 12.12.2006 – somit seit über XXXX Jahren - im österreichischen Bundesgebiet auf, mit Bescheid vom 16.4.2007 wurde ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt, jedoch wurde – wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt – der subsidiäre Schutz erschlichen (iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)

Wie mehrfach ausgeführt, beruhte der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf dem Erschleichen des subsidiären Schutzes durch seine bewusst falschen Identitätsangaben, v.a. die vorgetäuschete Minderjährigkeit im Zusammenhang mit dem vorgetäuschten fehlenden familiären Netzwerk in der Heimat. Überdies liegen die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen vor. (vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2017/19/0028)

Im Bundesgebiet erwarb der Beschwerdeführer zwar ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er absolvierte als Externist die vierte Klasse Hauptschule, war lange Zeit erwerbstätig, bezog aber auch häufig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Zurzeit ist er seit 5.8.2020 in einem Restaurantbetrieb tätig und selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt allein in einer Mietwohnung, hat österreichische Bekannte, war jedoch nie ehrenamtlich tätig.

Familienleben führt er in Österreich keines mehr.

Zudem verbrachte er insgesamt den größeren Teil seines Lebens in der Mongolei, wurde dort sozialisiert und hat noch immer ein familiäres Netzwerk in der Heimat. Auch lebt seine minderjährige, im Bundesgebiet geborene, Tochter dort.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen, berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, im konkreten Einzelfall letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Deshalb ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist gegeben.

Spruchpunkt IV:

Spruchpunkt VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Hingegen besteht gemäß § 55 Abs. 1a leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (vgl. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides).

Im vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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