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L529 2252728-1•Bundesverwaltungsgericht L529 2252728-1
L529 2252728-1Federal Administrative CourtApr 25, 2022
Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Fristversäumnis durch Behörde Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen
L529 2252728-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist türkischer Staatsbürger und als LKW-Fahrer bei einem türkischen Frachtunternehmen beschäftigt. Er wurde am 02.03.2021, 01.30 Uhr, in 5071 Walserberg (Autobahn Zollspur) einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF über ein Schengenvisum, ausgestellt von den Niederlanden, verfügt, doch die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen um 55 Tage überschritten wurde.
Nach Einbehaltung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200,00 wurde dem BF die Weiterfahrt gestattet. Mit Strafverfügung vom 30.03.2021 wurde über den BF wegen Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 19 Stunden verhängt.
I.2. Mit Schreiben vom 02.11.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und informierte ihn darüber, dass beabsichtigt sei, ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Unter Setzung einer Frist von zwei Wochen wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Zustellung erfolgte gem. § 25 ZustellG durch Kundmachung an der Amtstafel.
Eine Stellungnahme des BF langte beim BFA nicht ein.
I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass der BF im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses sei und über ein Visum eines anderen Mitgliedstaates verfüge, doch habe er den erlaubten Aufenthalt um 55 Tage überschritten, weshalb er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Da er kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich habe, sei eine Rückkehrentscheidung rechtens. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei wegen der Erfüllung des Tatbestandes gem. § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfolgt. Eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb dem BF seitens der Behörde auch keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung zugestanden werde.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde. Der Aushang erfolgte am 12.01.2022, weshalb die Zustellung am 26.01.2022 als bewirkt gilt.
I.4. Mit Schreiben vom 23.02.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
I.5. Der Verwaltungsakt langte am 10.03.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz ein.
I.6. Am 14.03.2022 ersuchte das BVwG das BFA um Nachreichung nicht im Akt befindlicher Unterlagen bzw. Aktenteile. Diesem Ersuchen wurde noch am gleichen Tag entsprochen.
I.7. Am 14.03.2022 ersuchte das BVwG um Beischaffung des verwaltungsstrafrechtlichen Aktes zur Strafverfügung der LPD XXXX sowie um Stellungnahme zum Beschwerdeschreiben. Diesem Ersuchen wurde am 17.03.2022 entsprochen.
I.8. Mit (Teil-)Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2022, L529 2252728-1, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.9. Mit Schreiben vom 21.03.2022 forderte das BVwG das BFA nochmals um Stellungnahme, insbesondere in Hinblick auf die Berechnung des Überschreitungszeitraumes, auf. Das BFA kam dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 28.03.2022 nach.
I.10. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei; seine Identität steht fest.
Der BF ist im Besitz eines türkischen Reisepasses. Ihm wurden 3 Visa ausgestellt:
-BNL 016305519, ausgestellt am 13.07.2020 für den Zeitraum von 13.07.2020 – 13.01.2021
-BNL 016307979, ausgestellt am 26.01.2021 für den Zeitraum von 01.02.2021 – 01.08.2021
-BNL 016514038, ausgestellt am 21.09.2021 für den Zeitraum von 20.09.2021 – 20.03.2022.
Der BF ist als LKW-Fahrer bei einem türkischen Frachtunternehmen tätig; er wurde im Zuge seiner Erwerbstätigkeit am 02.03.2021, 01.30 Uhr, in 5071 Walserberg (Autobahn Zollspur) bei der Ausreise aus Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.
Der BF hat die erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengenraum von 90 Tagen um 55 Tage überschritten; er hat sich zum Kontrollzeitpunkt (02.03.2021) unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.
Mit – rechtskräftig gewordener – Strafverfügung der LPD XXXX vom 30.03.2021 wurde über den BF wegen Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 19 Stunden verhängt.
Das BFA wurde am 10.06.2021 von der Verhängung der Strafverfügung gegen den BF in Kenntnis gesetzt und leitete am 02.11.2021 mit der Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein Rückkehrentscheidungsverfahren ein.
Der BF stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA, einer Anfrage beim Zentralen Fremdenregister und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF sowie die ihm erteilten Visa ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten türkischen Reisepass in Zusammenschau mit den Angaben in der Anzeige der LPD XXXX vom 04.03.2021. Schon das BFA stellte die Identität des BF fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln.
Dass der BF im Zuge seiner Erwerbstätigkeit am 02.03.2021, 01.30 Uhr, in 5071 Walserberg (Autobahn Zollspur) bei der Ausreise aus Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, ergibt sich aus der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung vom 30.03.2021, wonach der BF „nach versuchter illegaler Ausreise nach Deutschland einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen“ wurde. Zwar stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF bei der Einreise nach Österreich von der Polizei kontrolliert worden sei, doch geht das erkennende Gericht vom Sachverhalt der – mangels Erhebung eines Einspruchs – rechtskräftig gewordenen Strafverfügung und somit von der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 02.03.2021 aus.
Die Feststellung, dass der BF die erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengenraum von 90 Tagen um 55 Tage überschritten hat, woraus die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet resultiert, war aus folgenden Gründen zu treffen:
In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass eine rechtswirksame und vom BF unbekämpft gebliebene Bestrafung gemäß § 120 Abs. 1a FPG 2005 iVm §§ 31 Abs. 1 und 31 Abs. 1a FPG 2005 vorliegt, die aufgrund des Umstandes, dass sich der BF 55 Tage über der 90-Tage-Frist seines Visums im Schengenraum befand, ausgesprochen wurde.
Der BF verfügt über drei, von den Niederlanden ausgestellte, Visa, und zwar für die Zeiträume 13.07.2020 – 13.01.2021, 01.02.2021 – 01.08.2021 und 20.09.2021 – 20.03.2022. Es handelt sich dabei um Visa C, welche jeweils für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ausgestellt wurden. Der BF wurde am 02.03.2021, 01.30 Uhr, in 5071 Walserberg (Autobahn Zollspur) bei der Ausreise aus Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.
Ab dem 18.10.2013 hat sich gemäß Artikel 6 Absatz 1 Schengener Grenzkodex die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowohl im Rahmen eines Schengenvisums als auch für visafrei aus Drittstaaten Einreisende geändert. Statt der bisherigen „Vorwärtsbetrachtung“ („90 Tage innerhalb von 6 Monaten“, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) findet künftig eine „flexible Rückwärtsbetrachtung“ Anwendung („90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“, also ab Kontrolldatum zeitlich rückwärts gerechnet). Der Visumsinhaber muss also immer im Auge behalten, ob er die 90 Tage Aufenthalt über die vergangenen 180 Tage noch nicht überschritten hat; es ist hierbei unerheblich, ob während dieses Zeitraumes ein neues Visum beantragt bzw. ausgestellt wurde, zumal sich dadurch die Berechnung des Überschreitungszeitraumes (Rückrechnung ab Kontrolldatum) nicht ändern würde und bei einem länger als 90 Tage währenden Aufenthalt im Schengen-Raum ein nationales Visum (D-Visum) zu beantragen wäre.
Nachdem der BF am 02.03.2021 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, ist diesem Datum ein Zeitraum von 180 Tagen (6 Monate) voranzustellen, woraus sich der 02.09.2020 ergibt. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der BF von 21.07.2020 (AS 97; Istanbul verlassen) – 22.10.2020 (AS 89, Triest verlassen), von 09.11.2020 (AS 88, Einreise in Slowenien) – 11.01.2021 (AS 89, Triest verlassen) und von 01.02.2021 (AS 92; Einreise Venezia) bis zur Kontrolle am 02.03.2021 im Schengenraum auf, in Summe somit (51 + 64 + 30) 145 Tage. Die Ein- und Ausreisedaten im Schengenraum lassen sich anhand der Eintragungen im Reisepass des BF nachvollziehen. Abzüglich der laut Visa erlaubten 90-Tage-Frist ergab sich somit eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 55 Tagen, welche der – rechtskräftig gewordenen – Strafverfügung zugrunde und dem BF zur Last gelegt wurden. Es war daher auch hg. die Feststellung zu treffen, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer um 55 Tage überschritten und sich zum Kontrollzeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.
Soweit der BF in seiner Beschwerde zur Überschreitung der Aufenthaltsdauer moniert, er habe Österreich nur als Transitland für seine Reisen zwischen den Niederlanden und Italien genutzt und er habe sich nie länger als 2 bis maximal 3 Tage im Bundesgebiet aufgehalten, so tritt er damit der festgestellten Überschreitung der Aufenthaltsdauer im Schengenraum nicht substantiiert entgegen, zumal für die Berechnung der Überschreitung der Aufenthaltsdauer nicht der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, sondern im gesamten Schengenraum ausschlaggebend ist. Darüber hinaus ist auf die Rechtskraft der gegen den BF erlassenen Strafverfügung zu verweisen.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines Aufenthaltstitels)
II.3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Der BF stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 sieht nun zwar in der Z 5 die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Im Entscheidungszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, wodurch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang des Abspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ersatzlos zu beheben ist (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
Demzufolge war gegenständlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II.-V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Einreiseverbot und Ausreisefrist)
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 einzuleiten.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ausreise des BF am 02.03.2021 (vgl. Punkt II.2.2.). Dem BFA wurde am 10.06.2021 die gegen den BF verhängte Strafverfügung übermittelt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt wäre dem BFA die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens möglich gewesen, doch wäre bereits zu diesem Zeitpunkt diese Entscheidung nicht innerhalb der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG geforderten 6-wöchigen Frist – und somit verfristet – gewesen, gegenständlich erfolgte aber die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens mit 02.11.2021 (Abfrage der Meldeauskunft und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme), somit weit außerhalb der gesetzlich geforderten 6-Wochen-Frist.
Dass der BF nach dieser Ausreise aus Österreich sich wiederum in Österreich aufgehalten hat, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 FPG (zum Entscheidungszeitpunkt andauernder Aufenthalt des BF im Bundesgebiet) möglich gewesen wäre, ist zwar denkmöglich, doch fehlen dazu jegliche Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akteninhalt.
§ 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG ist nur für den Fall anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht aber – wie gegenständlich – der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA bereits vor mehr als sechs Wochen das Bundesgebiet verlassen hat.
Es lagen daher gegenständlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vor, weshalb sowohl die erlassene Rückkehrentscheidung als auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben waren und erübrigt sich damit ein Abspruch über die Ausreisefrist.
II.3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)
Dem Beschwerdevorbringen wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2022 entsprochen.
II.3.4. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
II.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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