Bundesverwaltungsgericht L510 2241076-1

L510 2241076-1Federal Administrative CourtApr 25, 2022

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L510 2241076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L510.2241076.1.00

Spruch

L510 2241082-1/11E

L510 2241091-1/10E

L510 2241079-1/10E

L510 2241078-1/12E

L510 2241089-1/10E

L510 2241083-1/10E

L510 2241076-1/10E

L510 2241081-1/10E

L510 2241077-1/10E

L510 2241074-1/9E

L510 2241085-1/9E

L510 2241087-1/9E

L510 2241080-1/9E

Gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 10.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2021, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2023 erteilt.

Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2021, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 beschlossen:

A) Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung der am 10.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da vom BFA ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

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