projects
W170 2253295-1•Bundesverwaltungsgericht W170 2253295-1
W170 2253295-1Federal Administrative CourtApr 21, 2022
aufschiebende Wirkung - Entfall Berufsausübung Gesetzprüfungsantrag Präjudizialität Suspendierung übertragener Wirkungsbereich verfassungsrechtliche Bedenken Wirtschaftskammer
W170 2253295-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Walter SCHUHMEISTER Mag. Franz HAYDN Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 04.10.2021, SUSP-W-ID 309108/21/UL, betreffend Suspendierung von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter und Widerruf der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die
Anträge
1. § 53 Abs. 3 letzter Satz BiBuG 2014 und
in eventu § 63 Abs. 1 2. Satz BiBuG;
in eventu § 63 Abs. 1 2. und 3. Satz BiBuG;
in eventu § 63 Abs. 1 BiBuG 2014 und § 65 Abs. 2 BiBuG;
in eventu § 63 Abs. 1 2. Satz BiBuG und § 65 Abs. 2 BiBuG sowie
in eventu § 63 Abs. 1 2. und 3. Satz BiBuG und § 65 Abs. 2 BiBuG
als verfassungswidrig aufzuheben.
Begründung:
I. Sachverhalt:
XXXX besitzt seit 01.01.2013 die Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter, von der er mit im Spruch bezeichneten Bescheid unter einem wegen der Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen suspendiert wurde und die aus dem gleichen Grund mit gleichem Bescheid widerrufen wurde. Der Bescheid wurde XXXX am 06.10.2021 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, am 02.11.2021 eingebrachte, vollumfängliche Beschwerde
Zum anfechtungsberechtigten Gericht:
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89, Art. 135 Abs. 4, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführte Wortgruppen im BiBuG 2014 entstanden, weil einerseits § 53 Abs. 3 BiBuG 2014 im Hinblick auf die Suspendierung in Abweichung des Systems der § 13, 22 VwGVG die aufschiebende Wirkung generell und ohne die Möglichkeit einer Zuerkennung ausschließt und andererseits für die Suspendierung und den Widerruf der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im übertragenen Wirkungsbereich in Unterordnung unter den Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) zuständig ist, obwohl sich das BiBuG 2014 wohl auf den Kompetenztatbestand „Gewerbe“ stützt und dieser gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht in unmittelbarer Bundesvollziehung vollzogen werden darf.
Die Eventualanträge zum 2.Antrag werden aus advokatorischer Vorsicht gestellt.
Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der Einzelrichter zuständig.
Zur Präjudizialität:
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG und Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat den ausdrücklichen, von der Beschwerde unterschiedlichen, Antrag gestellt, die Suspendieurng aufzuheben, da der Grund für eine Untersagung tatsächlich nicht mehr gegeben ist. Da dieser Antrag zusätzlich und ausdrücklich neben dem auch die Suspendierung erfassenden Beschwerdeantrag, den Bescheid aufzuheben, gestellt wurde, will der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Rechtswirkung der Suspendierung zuvor aufgehoben wird. Hiefür fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht vor der Endentscheidung aber – durch die fehlende Anwendbarkeit des Systems des § 22 VwGVG – an der Handhabe, zumal hier auch vor der Entscheidung über die Suspendierung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein wird.
Gemäß § 27 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Es hat daher jedenfalls die Zuständigkeit der Behörde zu überprüfen und im Rahmen dessen § 63 (und ggf. § 65) BiBuG 2014 anzuwenden.
III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:
1. § 53 BiBuG 2014 lautet (die antragsgegenständliche Zeichenfolge ist hervorgehoben):
„Voraussetzungen
§ 53. (1) Die Behörde hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
a.einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
b.einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
c.eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
7. wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. § 63 Abs. 1 BiBuG 2014 lautet samt Überschrift und § 65 lautet (die antragsgegenständliche Zeichenfolge ist hervorgehoben):
„Behörden – Verfahren – Register
§ 63. (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen. Bei ihrer Wahrnehmung ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Behörde im Sinne dieses Gesetzes und an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden. Der Präsident kann einen oder mehrere Mitarbeiter dazu ermächtigen, behördliche Erledigungen für ihn zu fertigen.
Kostentragung
§ 65. (1) Sämtliche Kosten der Behörde hat die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich kann zur Bedeckung der Kosten für die Vollziehung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben vom Einschreiter einen Kostenersatz einheben. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem tatsächlichen Aufwand zu bemessen und durch die Behörde durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:
1. Nach Art. 136 Abs. 2, erster Satz, B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. In Ausführung zu dieser Verfassungsbestimmung ist mit 1. Jänner 2014 das VwGVG in Kraft getreten.
Nach der Grundkonzeption des VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) die aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG). Der Gesetzgeber hat sich damit zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes klar bekannt.
Die Behörde kann allerdings nach § 13 Abs. 2 VwGVG diese aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Im Falle des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des §13 Abs. 5 VwGVG einen raschen und effektiven Rechtsschutz sichergestellt: die Behörde hat die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gegen diesen Ausspruch unter Anschluss der Akten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Das Verwaltungsgericht muss über diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückstellen.
In § 22 VwGVG ist sodann die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Frage der Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geregelt. Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der angeführten gesetzlichen Bestimmungen die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen (§ 22 Abs. 2 leg cit) bzw. Bescheide der Behörden nach § 13 VwGVG bzw. eigene Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 2 leg cit auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Das Verwaltungsgericht kann demnach im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung nur dann zuerkennen, wenn diese zuvor durch Bescheid der Behörde nach § 13 Abs. 2 bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Eine originäre Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nach den Bestimmungen des VwGVG nicht, was insoweit konsequent erscheint, als nach § 13 Abs. 1 VwGVG – wie oben dargestellt – ohnehin jeder rechtzeitig erhobenen und zulässigen Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Von diesem Konzept weicht nun die Regelung des § 53 Abs. 3 letzter Satz BiBuG 2014 grundlegend ab: Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Da in diesem Falle die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ex lege ausgeschlossen ist, ist sohin eine Zuerkennung einer solchen durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig.
Auf den ersten Blick scheint auch das österreichische Recht, etwa im BDG, in Bezug auf Suspendierungen dieses System zu kennen, aber im Gegensatz zu einer Suspendierung eines Beamten, der nach der Suspendierung weiterhin jedenfalls 2/3 seines Bezuges erhält, ist es dem Bilanzbuchhalter nach einer Suspendierung nicht mehr möglich, als Bilanzbuchhalter Einkommen zu erzielen. Auch kennt das BiBuG 2014 keinen Ersatz für die entgangenen Kosten einer ungerechtfertigten Suspendierung, während etwa bei einem Beamten nach Aufhebung der Suspendierung im Rechtsmittelweg oder nach Freispruch oder bei Ausspruch einer anderen Strafe als der Geldstrafe oder der Entlassung im nachfolgenden Disziplinarverfahren die einbehaltenen Bezugsteile gemäß § 13 GehG nachzuzahlen sind.
Anders ist etwa auch das System im ÄrzteG, wo, wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, einen Mediziner von der Ärzteliste streicht, eine Suspendierung nicht vorgesehen ist, sondern die im Einzelfall notwendig seiende sofortige Umsetzbarkeit der Maßnahme durch eine – im System des § 22 VwGVG überprüfbaren – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erreicht wird.
Ausgehend von der Prämisse, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 136 Abs. 2 B-VG vom VwGVG abweichende Regelungen zugelassen hat (vgl dazu die erläuternden Bemerkungen zu dieser Verfassungsbestimmung XXIV. GP, RV 1618: „...in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG soll es möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“) ist zu prüfen, ob auch im gegenständlichen Fall die gesetzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit zur Regelung des Gegenstandes gegeben ist.
Der Gesetzgeber hat im Wesentlichen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht begründet, die Stammfassung des BiBuG 2014 wurde mittels Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass in bestimmten Fällen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus dem Interesse heraus, gewisse Personen nicht als Bilanzbuchhalter tätig sein zu lassen, geboten sein wird, doch sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Widerruf der Berufsberechtigung durch die Behörde nach § 13 Abs. 2 VwGVG bzw. durch das Verwaltungsgericht nach § 22 Abs. 2 VwGVG diese Interessen ausreichend gewahrt, ohne vom System des VwGVG abzuweichen, zumal es sich hier nicht um „Massenverfahren“ handelt. Es kann nicht gesehen werden, dass § 53 Abs. 3 letzter Satz BiBuG 2014 unerlässlich für die Regelung des Gegenstandes ist.
2. Gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art. 102 Abs. 4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab (vgl. VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.).
Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass eine – verfassungsrechtlich gebotene – Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG in Bezug auf die Übertragung von behördlichen Aufgaben an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich nicht erfolgt ist. Träfe dieses Bedenken zu, wären die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig (vgl. erneut VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.).
Art. 120b Abs. 2 B-VG ermächtigt dazu, Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung zu übertragen. Dass jedoch die Zulässigkeit einer solchen Übertragung zur Vollziehung in mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung jedenfalls nicht das Regelungsregime des Art. 102 B-VG obsolet macht, wurde vom Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 19.123/2010), aber auch in der Literatur schon mehrfach betont (vgl. VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.). Insofern steht außer Frage, dass Art. 102 B-VG auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar ist (vgl. erneut VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.).
Die Bestimmungen betreffend Suspendierung von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter und Widerruf der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter sind wohl auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gestützt. „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführt. Diese sind – da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt – nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (zum A-QSG: VfGH 24.06.2010, G11/10 ua; V17/10 ua).
Gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG können in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sind, auch Bundesbehörden mit der Vollziehung in Weisungsunterworfenheit unter den Landeshauptmann betraut werden. Allerdings dürfen Bundesgesetze, die eine solche Zuständigkeitsübertragung vornehmen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden (vgl. VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.).
Nach Art. 102 Abs. 4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten – für die auch sonst keine besondere verfassungsrechtliche Anordnung besteht – nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art. 102 Abs. 4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab (vgl. VfSlg. 19.721/2012 mwN; VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua.).
Als eine solche Bundesbehörde wird gemäß § 63 Abs. 1 BiBuG 2014 der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich tätig, der in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – und um eine solche Zuständigkeit handelt es sich hier – ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) gebunden ist.
Wenn zur Übertragung der Aufgabe betreffend Suspendierung von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter und Widerruf der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich eine Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nicht erfolgte, scheint dies verfassungswidrig (vgl. erneut VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.), das Bundesverwaltungsgericht kann den Materialien nicht entnehmen, dass eine solche Zustimmung erfolgte und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht, dass sich dieser bereits mit diesem Problem befassen musste.
Auch den Materialien zur Stammfassung des BiBuG (2006), das ebenfalls mit Initiativantrag eingebracht wurde, ist eine solche Zustimmung der Länder bzw. dass eine solche eingeholt werden solle, nicht zu entnehmen.
Daher bestehen die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der unmittelbaren Bundesverwaltung außerhalb der in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannten Angelegenheiten im angefochtenen Umfang.
Für diesen Fall, dass die Bedenken in Hinblick auf § 63 Abs. 1 BiBuG 2014 – abgesehen von §§ 13 Abs. 3, 52f Abs. 1 und 65 Abs. 1 und Abs. 2 BiBuG 2014 spricht das Gesetz ansonsten nur von der Behörde – zutreffen, würde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Aufhebung von § 63 Abs. 1 BiBuG ausreichen, allenfalls könnte man die Befugnis, einen Kostenersatz einzuheben (§ 65 Abs. 2 BiBuG 2014) noch im unmittelbaren Zusammenhang mit § 63 Abs. 1 BiBuG 2014 bringen, § 13 Abs. 3 BiBuG 2014 normiert die Einrichtung eines Fachbeirates, § 52f Abs. 1 BiBuG 2014 überträgt der Wirtschaftskammer Österreich zwar behördliche Befugnisse, aber nur in Bezug auf die gegenständlich nicht präjudiziale Geldwäsche-RL. Daher scheint der Anfechtungsumfang der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu entsprechen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.