Bundesverwaltungsgericht W138 2252032-1

W138 2252032-1Federal Administrative CourtApr 21, 2022

Regest

Liegenschaftsteilung Vermessung Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W138 2252032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W138.2252032.1.00

Spruch

W138 2252032-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der R XXXX Ö XXXX , vertreten durch die XXXX AG, diese vertreten durch die A XXXX GmbH, XXXX vom 21.12.2021 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg, Dechant Pfeiferstraße 3, 2020 Hollabrunn, Geschäftsfallnummer (GFN): 1786/2021/11 vom 03.12.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 iVm. 15 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) hat mit Antrag vom 08.09.2021 um Durchführung des Teilungsplanes der DI G XXXX ZT GmbH vom 02.04.2019 mit der GZ 9207-KÖN nach den Sonderbestimmungen des § 15 LiegTeilG ersucht.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 03.12.2021, GFN 1786/2021/11, wurde der Antrag vom 08.09.2021 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nicht alle Trennstücke im Plan zur Herstellung einer in § 15 LiegTeilG genannten Anlage verwendet worden seien. Es müsse sich weiters um eine Anlage auf der Oberfläche des Grundstücks handeln, auf rein unterirdische Anlagen seien die Bestimmungen des § 15 LiegTeilG nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 21.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat auf einigen Grundstücken (unter anderem Gst. 1240-1242) gemäß dem eingereichten Teilungsplan der DI G XXXX ZT GmbH vom 02.04.2019 mit der GZ 9207-KÖN, eine Unterflurtrasse in offener Bauweise errichtet, welche planmäßig eingehaust wurde. Nach baulicher Fertigstellung wurde die Oberfläche ua aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen begrünt. Die Oberfläche kann nicht mehr, wie bisher, landwirtschaftlich genutzt werden. Der betreffenden Geländestreifen wurde gegen Beschädigungen des Bauwerks dauerhaft abgesichert. (Beschwerde der BF vom 21.12.2021)

Der Teilungsplanes der DI G XXXX ZT GmbH vom 02.04.2019 mit der GZ 9207-KÖN umfasst Grundstücke (wie etwa Gst. 675 und 800/4) die nicht zur Errichtung einer Anlage iSd. § 15 LiegTeilG verwendet wurden. (Bescheid des VA Korneuburg vom 03.12.2021, GFN 1786/2021/11)

Es wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. (Beschwerde der BF vom 21.12.2021)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht. Der festgestellte Sachverhalt ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG besteht darin, dass die Besitzänderungen durch eine bereits vollendete, in der Natur vorhandene Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage herbeigeführt wurden. (vgl. OGH vom 15.05.2001, 5 Ob 101/01s)

Aufgabe des Vermessungsamtes ist dabei, die Tatsache des Vorliegens einer der im Gesetz näher genannten Anlagen zu bestätigen und damit auch die Tatsache des tatsächlich bereits vollzogenen Besitzüberganges (vgl. Kienast, a.a.O., 128; vgl. VwGH vom 15.09.2009, 2008/06/0016).

Die Anwendung des Sonderverfahrens setzt nach dem klaren Wortlaut des § 15 Z 1 LiegTeilG die tatsächliche Verwendung der betroffenen Grundstücke für die Herstellung einer Anlage voraus. Die Eigentumsveränderung muss demnach durch die Errichtung der Anlage selbst herbeigeführt worden sein (vgl. OGH vom 10.11.1992, 5 Ob 52/92; OGH vom 26.09.1995, 5 Ob 104/95)

Demgemäß sieht § 15 LiegTeilG vor, dass das vereinfachte Verbücherungsverfahren lediglich auf Grundstücke anzuwenden ist, die auch nur teilweise zur „Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung“ einer bestimmten Anlage „verwendet worden sind“ (vgl. K. Binder in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 15 LiegTeilG, Rz 8)

Es ist daher bei der Beurteilung maßgeblich, ob ein bestimmter Teil der Erdoberfläche für die Herstellung der Straßenanlage verwendet worden ist. „Verwenden" bedeutet in diesem Zusammenhang, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil - also einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche - seiner bisherigen Nutzung zu entziehen und dauerhaft anders, nämlich als bauliche Anlage, zu verwenden (dauerhaft einer anderen Verwertung zuzuführen) (vgl BMwA, 05.05.1999, GZ 96205/5-/X/6/99).

Gegenständlich wurden einige Grundstücke des Teilungsplanes der DI G XXXX ZT GmbH vom 02.04.2019 mit der GZ 9207-KÖN zum Bau eine Unterflurtrasse in offener Bauweise verwendet. Dass die Oberfläche nach baulicher Fertigstellung ua aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geringmächtig humanisiert und begrünt wurde, ändert nichts daran, dass es sich bei der Errichtung der Unterflurtrasse in diesem konkreten Fall um eine Anlage nach § 15 LiegTeilG handelt, da die Oberfläche dauerhaft abgesichert ist und nicht mehr genutzt werden kann. Aufgrund der Errichtung der Unterflurtrasse wurde die Erdoberfläche der betreffenden Grundstücke ihrer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und dient nun dauerhaft der errichteten baulichen Anlage. Die Besitzänderung ist dadurch in der Natur bereits vollzogen worden.

Gemäß § 2 LiegTeilG darf ein Plan im Sinn des § 1 LiegTeilG jedoch nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass ein Teilungsplan, welcher nach den Bestimmungen der §§ 15ff LiegTeilG verbüchert werden soll, ausschließlich Teilflächen enthalten darf, welche errichtete Anlagen im Sinne des § 15 LiegTeilG betreffen.

Da der gegenständliche Teilungsplan auch Grundstücke umfasst, welche offensichtlich nicht der Errichtungen einer in § 15 LiegTeilG genannten Anlage dienten, war der Antrag auf Durchführung des Planes der DI G XXXX GmbH vom 02.04.2019 mit der GZ 9207-KÖN, nach den Sonderbestimmungen gemäß §§ 15ff LiegTeilG aber insgesamt abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Eine mündliche Verhandlung wurde von der BF auch nicht beantragt.

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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