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W112 2213155-1•Bundesverwaltungsgericht W112 2213155-1
W112 2213155-1Federal Administrative CourtApr 21, 2022
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung
W112 2213160-1/47EW112 2213161-1/28EW112 2213155-1/23EW112 2213159-1/23EW112 2213151-1/20EW112 2213157-1/20EW112 2213153-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 2. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 3. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 4. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 5. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 6. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, und 7. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX StA Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter XXXX auch XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen – BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX und 7. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er von der Polizei erstbefragt.
Die Zweit-, Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin reisten später ins Bundesgebiet ein und stellten am 19.06.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesen wurde die Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag polizeilich erstbefragt.
Am 11.03.2017 wurde der Siebtbeschwerdeführer in Österreich geboren; seine Mutter stellte für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.11.2018 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz und zu den Anträgen ihrer Kinder niederschriftlich ein.
Mit Bescheid vom 17.12.2018, den Beschwerdeführern zugestellt am 21.12.2018, wies das Bundesamt ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie. Es stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihnen eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer vertreten durch ihren Rechtsberater mit Schriftsatz vom 11.01.2019 im vollen Umfang Beschwerde.
Am 17.01.2019 legte das Bundesamt die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer holte das Gericht ein hämatologisch-onkologisches Gutachten vom 23.12.2021 ein sowie eine MEDCOI-Anfragebeantwortung betreffend die Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation vom 14.02.2022.
Das Gericht schaffte das Länderinformationsblatt Russische Föderation der Staatendokumentation vom 10.03.2022, Version 6, sowie die der Staatendokumentation Kurzinformation zum Länderinformationsblatt Russische Föderation vom 17.03.2022 bei.
Mit Schriftsätzen vom 24.02.2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung.
An der Verhandlung nahmen der Erstbeschwerdeführer, die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sowie die Dolmetscherin für die Sprache Russisch teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.
Die Niederschrift wurde den Beschwerdeführern durch persönliche Ausfolgung im Anschluss an die Verhandlung und dem Bundesamt am folgenden Tag elektronisch zugestellt. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des am 24.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Sachverhalt und Erwägungen:
Die Beschwerdeführer waren russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren miteinander seit 2003 traditionell und seit 2004 standesamtlich verheiratet und die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sprachen Russisch und Tschetschenisch, die minderjährigen Beschwerdeführer auch Deutsch. Die Familiensprache war Tschetschenisch. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden in der Familie im Rahmen der russischen und tschetschenischen Kultur und Gebräuche sozialisiert. Zwei weitere Kinder starben 2004 bzw. 2008 aus gesundheitlichen Gründen und sind in Tschetschenien beerdigt worden. Alle Beschwerdeführer waren unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Rayon XXXX , TSCHETSCHENIEN. Er besuchte 1973 bis 1981 die Grundschule und 1981 bis 1984 die Berufsschule für Landwirte in einem Heimatdorf; letztere schloss er nicht ab. Mit dem Tod seines Vaters aus gesundheitlichen Gründen 1984 begann der Erstbeschwerdeführer zu arbeiten. Er arbeitete 1984/1985 6 Monate lang in KASACHSTAN als Saisonarbeiter, dann in einer Traktorbrigade. Einen Führerschein hatte er nicht, auch keinen Traktorführerschein. Er arbeitete ca. zwölf Jahre lang in der Traktorbrigade, sowohl vor als auch nach seinem Militärdienst, den er 1986 bis 1988 in der UKRAINE ableistete. Vor seiner Hochzeit arbeitete er auch in XXXX , wo er Knoblauch verkaufte, XXXX , wo er Metallnetze erzeugte, und XXXX . Seit der Hochzeit lebte der Erstbeschwerdeführer abgesehen von den Zeiten des Krieges, als er mit seiner Gattin und den Kindern in INGUSCHETIEN lebte, durchgehend bis zur Ausreise in XXXX .
Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis zur traditionellen Hochzeit im Familienverband mit ihren Eltern, während der Kriegshandlungen mit ihren Brüdern in INGUSCHETIEN, wo diese eine Landwirtschaft hatten. Sie machte nach der Grundschule keine weitere Ausbildung. Sie war selbst nie einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hatte sieben Brüder, sieben Schwestern, fünf Halbbrüder und fünf Halbschwestern. Vier Brüder sind verstorben, davon einer im Kindesalter, ein Halbbruder starb im 1. Tschetschenienkrieg, einer im 2. Tschetschenienkrieg, einer nach einem Gefängnisaufenthalt 2003. Abgesehen von einem Bruder, der in Österreich lebte, aber keine Beziehung zur Zweitbeschwerdeführerin hatte und der kein auf sie bezogenes Vorbringen erstattet hatte, lebten alle ihre Geschwister in Tschetschenien, ebenso ihre Mutter; sie hatte auch von Österreich aus mit ihnen Kontakt, ebenso ihre Kinder. Ihr Vater starb 2009 an einer Lungenkrankheit.
Das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und das Haus, das sich der Erstbeschwerdeführer gebaut hatte, beide in XXXX , wurden im Krieg beschädigt, aber wiederaufgebaut. Der Erstbeschwerdeführer lebte mit seiner Familie bis zur Ausreise in seinem Haus, das von landwirtschaftlichem Grund umgeben war, und führte dort mit seiner Gattin eine Landwirtschaft: Sie bauten Feldfrüchte und Gemüse an, hatten Obstbäume, eine Milchwirtschaft und eine Geflügelaufzucht (Hühner und Puten). Sie stellten Würste und Milchprodukte her, die die Zweitbeschwerdeführerin am Markt verkaufte. Das Haus samt umliegendem Grund stand zur Hälfte weiterhin in seinem Eigentum, zur Hälfte verkaufte er es vor der Ausreise an seinen Bruder XXXX mit einem Rückkaufsrecht für den Fall seiner Rückkehr oder der Rückkehr eines seiner Kinder. In INGUSCHETIEN arbeitete der Erstbeschwerdeführer auf Baustellen, die Zweitbeschwerdeführerin am Markt. Nach den Tschetschenienkriegen hatte der Erstbeschwerdeführer mit seinen Brüdern eine Baufirma und baute Häuser. Die Familie des Erstbeschwerdeführers gehörte dem Mittelstand an.
Die Mutter des Erstbeschwerdeführers starb 2008 an Gebärmutterkrebs, sein Bruder XXXX wurde 2000 im Tschetschenienkrieg getötet. Sein Bruder XXXX lebte bis zu seinem Tod in XXXX im Elternhaus; er starb 2020 an einem Herzleiden. Dessen Kinder lebten weiterhin im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers, seine Schwester XXXX kümmerte sich um sie und um die Landwirtschaft der Beschwerdeführer. Die Kinder seines Bruders XXXX bekamen eine Pension, allerdings nur bis Ende des Grundschulalters. Sein Bruder XXXX lebte in DEUTSCHLAND, er war Asylwerber. Seine Brüder XXXX und sein Bruder XXXX waren in FRANKREICH asylberechtigt. Es konnte nicht festgestellt werden, warum. Sein Bruder XXXX lebte weiterhin im Elternhaus in XXXX . Er war keinen Problemen ausgesetzt, hatte allerdings Allergien und wurde aus diesem Grund nicht zum Militär eingezogen. Er war Bauarbeiter, im Entscheidungszeitpunkt bezog er Arbeitslosengeld. Mit seiner Schwester XXXX hatte der Erstbeschwerdeführer wenig Kontakt, sie lebte mit ihrer Familie in einem Dorf bei GROSNY. Seine Schwester XXXX lebte mit ihrer Familie in GROSNY, seine Schwester XXXX in XXXX , ebenso seine beiden Halbschwestern XXXX . Zwischen dem Erstbeschwerdeführer, XXXX gab es keine Besuche, abgesehen von seiner Schwester XXXX hatte der Erstbeschwerdeführer hingegen engen Kontakt mit seinen Geschwistern in der RUSSISCHEN FÖDERATION; dies galt auch für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers waren in der Russischen Föderation keiner Verfolgung wegen ihrer Brüder XXXX und XXXX ausgesetzt.
XXXX und XXXX waren beide Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, XXXX starb 2000, XXXX kämpfte bis ca. 2000. Danach versteckte er sich in den Bergen. Er wurde 2006 für verschollen erklärt und reiste 2012 aus der Russischen Föderation aus. Es war nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer 2014 und 2015 wegen seines Bruders XXXX mitgenommen und befragt und bedroht wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt war.
Keiner der Beschwerdeführer betätigte sich in der Russischen Föderation politisch oder journalistisch, war Rebell oder unterstützte die Rebellen. In Österreich betätigt sich keiner der Beschwerdeführer journalistisch oder exilpolitisch. Keiner der Beschwerdeführer gehört einer dschihadistischen oder salafistischen Gruppierung an, war (abgesehen vom Erstbeschwerdeführer während seines Militärdienstes) in der UKRAINE oder in SYRIEN.
Weder bei der standesamtlichen Eheschließung, noch bei der Ausstellung der Geburts- und Sterbeurkunden oder der Ausstellung der Inlands- und Auslandsreisepässe waren die Beschwerdeführer Problemen ausgesetzt, ebenso wenig bei der Ausreise, wobei die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Ausreise nicht glaubhaft waren. Der erste Ausreiseversuch der übrigen Beschwerdeführer im FEBRUAR 2016 scheiterte, weil der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin abgelaufen war. Statt sich an die russische Botschaft in Weißrussland zu wenden, kehrten die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern in die Russische Föderation nach TSCHETSCHENIEN zurück, wartete die Ausstellung eines neuen Auslandsreisepasses ab und reisten im APRIL 2016 erneut aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder lebten zwischen den beiden Ausreiseversuchen bei der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und waren in dieser Zeit keinen Problemen ausgesetzt. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers wandte sich während des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers an die Behörden am Herkunftsort, um eine Bestätigung zur Vorlage im Asylverfahren zu bekommen, wobei sie keinen Problemen ausgesetzt war.
Die Beschwerdeführer waren in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner asylrelevanten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt und wären dies auch nicht im Falle der Rückkehr. Der Siebtbeschwerdeführer war ein Kindergartenkind und nicht wehrpflichtig, der Erstbeschwerdeführer war zu alt um eingezogen zu werden und überdies schwer krank, weshalb er nicht wehrfähig war.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz waren daher im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten abzuweisen.
Die Beschwerdeführer waren abgesehen vom Erstbeschwerdeführer gesund. Sie hätten im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation den Hausteil vom Bruder des Erstbeschwerdeführers zurückkaufen und ihren Lebensunterhalt wie vor der Ausreise durch die Landwirtschaft sowie durch die Unterstützung der Familie bestreiten und wenn nötig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Beschwerdeführer verfügten über Dokumente, konnten sich wieder anmelden und sich auch dadurch wieder krankenversichern.
Der Erstbeschwerdeführer litt seit SEPTEMBER 2019 an einem XXXX , einem XXXX , der sehr häufig nach mehrjährigem Verlauf tödlich endet. Darüber hinaus hatte er ein XXXX , einen XXXX der XXXX , der medikamentös behandelt wurde. Infolge der Behandlung des XXXX litt der Beschwerdeführer an einer XXXX . Ein Teil seines XXXX ist abgestorben und musste 2021 rekonstruiert werden, was dem Erstbeschwerdeführer Schmerzen verursachte. Er hatte XXXX ; daneben litt er an XXXX , einer Autoimmunerkrankung, XXXX , hatte eine XXXX und hat eine XXXX . Er hatte ein hohes Risiko, an COVID-19 zu sterben, ließ sich aber bis dato wie der Rest der Familie nicht impfen; alle Beschwerdeführer sind genesen.
Die Behandlung von XXXX erfolgte grundsätzlich auch in Österreich palliativ, bei Patienten wie dem Erstbeschwerdeführer aber, die für eine XXXX geeignet waren, durch eine Kombination von Medikamenten, um die Krankheit zurückzudrängen, und einer XXXX mit nachfolgender XXXX (beim Erstbeschwerdeführer durchgeführt im NOVEMBER 2019) und danach einer Erhaltungstherapie, die beim Beschwerdeführer seit NOVEMBER 2019 durchgeführt wurde, um das Wiederaufflammen der Erkrankung möglichst lange hinauszuzögern. Bis zum Entscheidungszeitpunkt war sie nicht wieder aufgeflammt. Daneben bedurfte der Erstbeschwerdeführer regelmäßiger Kontrollen.
Nach dem Wiederauftreten der Krankheit bedurfte er erneut einer XXXX und medikamentöser Behandlung. In einer Standardrisikosituation wie beim Erstbeschwerdeführer betrug das Überleben im Median XXXX ab Diagnose. Zudem war sein Risiko, an anderen Infektionen schwer zu erkranken, erhöht. Er war arbeitsfähig, allerdings war seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er war nicht pflegebedürftig und hatte keine Einschränkungen des Erinnerungsvermögens. Die Erhaltungstherapie des Erstbeschwerdeführers kostete ca. 100.000 € p.a. Wenn er diese Behandlung nicht bekam, verkürzte sich die Zeit bis zum Wiederaufflammen der Krankheit auf ca. 24 Monate und die Gesamtüberlebenschance, 7 Jahre mit der Krankheit zu überleben, verringert sich auf 50 %. Ein Ende der Erhaltungstherapie führte zu einem früheren Krankheitsrückfall, der unbehandelt zu schweren Komplikationen und zum Tod führte. Die Überstellung an sich hätte den Erstbeschwerdeführer nicht in seiner Gesundheit geschädigt.
Die Behandlung des Erstbeschwerdeführers war in der Teilrepublik Tschetschenien nicht möglich. Sie war in MOSKAU möglich, allerdings nur in Privatspitälern. Die Kosten für Privatspitäler in MOSKAU begannen mit 25.000 Rubel pro Tag. Die Medikamentenkosten hätte der Erstbeschwerdeführer zu Gänze selbst tragen müssen. Die russische Krankenversicherung bot bei diesem Krankheitsbild nur eine palliative Behandlung an, keine Behandlung mit den Erhaltungsmedikamenten des Erstbeschwerdeführers und keine XXXX .
Die Behandlung des Erstbeschwerdeführers war daher in der Russischen Föderation möglich. Das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt stand einer Behandlung des Erstbeschwerdeführers nicht im Wege. Sie war für den Erstbeschwerdeführer – auch in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Lage – jedoch nicht zugänglich, da er dafür mit seiner Familie in MOSKAU eine neue Existenz aufbauen hätte müssen und er über die nötigen Geldmittel dafür nicht verfügte und die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers von der russischen Krankenversicherung nicht abgedeckt war, die nur eine palliative Behandlung vorsah, die jedoch zu einem wesentlichen Absinken der Lebenserwartung des Erstbeschwerdeführers geführt hätte.
Der Erstbeschwerdeführer wäre daher als ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert gewesen, wegen des fehlenden Zugangs zu einer angemessenen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung geführt hätte (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0280-0281, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Fall Paposhvili, Appl. 41.738/10).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, Fall M'Bodj, Rn. 43 bis 46, war es einem Mitgliedstaat verwehrt, „Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, mit denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, zuerkannt wird, da solche Bestimmungen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind“. Daher war es dem nationalen Gesetzgeber – auch unter Berufung auf Art. 3 der StatusRL – verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere EuGH 04.10.2018, C-652/16, Fall Ahmedbekova).
Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, würde die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen war an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399-0400, mit Verweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Daher war vorliegend – bis zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage durch den Gesetzgeber des AsylG 2005 – weiterhin davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine schwere Krankheit nach nationalem Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete (vgl. zu allem VwGH 23.04.2020, Ra 2019/01/0368-0371, mwN; VwGH 12.07.2021, Ra 2021/01/0114).
Dem Erstbeschwerdeführer war daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen, den übrigen Beschwerdeführern war dieser Status im Wege des Familienverfahrens zu erteilen.
Die Spruchpunkte III. bis VI. setzten die vollständige Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz voraus. Sie waren daher ersatzlos aufzuheben.
Die Revision war nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründete.
III. Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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