Bundesverwaltungsgericht W259 2217053-1

W259 2217053-1Federal Administrative CourtAug 31, 2021

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W259 2217053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2217053.1.00

Spruch

W259 2217053-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 31.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer, einem iranischen Staatsangehörigen, ein Erstaufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Studierender“ erteilt.

2. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge weitere Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Studierender“ bis zum 05.04.2017 erteilt. Sein Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag (Rot-Weiß-Rot-Karte selbständige Schlüsselkraft) vom 13.04.2017 wurde am 28.08.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt seitdem über keinen Aufenthaltstitel.

3. Seit 06.11.2012 ist der Beschwerdeführer mit einer Unterbrechung von 29.08.2013 bis 09.05.2014 in Österreich gemeldet.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX 2018, rechtskräftig seit 04.12.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 233 Abs. 2, 224 StGB und wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Er wurde schuldig befunden am 13.04.2017 falsche inländische öffentliche Urkunden (Studienbestätigung, Studienblatt und Bestätigung des Studienerfolges) durch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 im Zuge der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Studierender“ gebraucht zu haben. Am 13.10.2017 hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX durch Vorlage verfälschter Urkunden (Lohnbestätigungen mit verfälschtem Nettogehalt und Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer) mit der Behauptung, ein höheres Nettogehalt ins Verdienen zu bringen und im Besitz eines länger gültigen Aufenthaltstitels zu sein, zur Auszahlung eines Kredites in der Höhe von € 60.000,-- zu bewegen und somit die XXXX an ihrem Vermögen zu schädigen versucht.

Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen erachtet.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2019, zugestellt am 04.02.2019, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG“ stattgefunden habe und beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6. Mit E-Mail vom 15.02.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er führte zusammengefasst aus, am 01.11.2012 mit dem Flugzeug aus Teheran im Bundesgebiet eingereist zu sein. Der ursprüngliche Zweck der Einreise sei gewesen, in Österreich zu studieren. Er befinde sich seit diesem Datum, mit einer Unterbrechung zwischen 29.08.2013 und 09.05.2014, wo er sich im Iran aufgehalten habe, im Bundesgebiet. In der Zeit zwischen 10.07.2012 und 05.04.2017 habe er ein Studienvisum für Österreich gehabt. Seit Juni 2017 halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er sei seit 15.02.2017 auf Basis eines Gewerbescheins in XXXX berufstätig. Zuvor habe er sich seinen Lebensunterhalt durch Ersparnisse und die Unterstützung durch seine Eltern gesichert. Von Mai bis August 2017 habe er einen Friseursalon in XXXX betrieben. Er sei derzeit bei der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert. Er sei ledig. Seine Familienangehörigen (Eltern und vier Schwestern) seien im Iran aufhältig. Er habe österreichische Freunde, mit denen er seine Freizeit verbringe und betrachte seine österreichische Unterkunftgeberin und deren Bruder als Familie. Eine Rückkehr in den Iran wäre ein finanzieller Verlust, weil er dort keine Wohnung und kein Auto habe und Prüfungen neu ablegen müsse.

7. Mit Bescheid vom XXXX 2019, zugestellt am 11.03.2019, wurde von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers, der persönliche Eindruck, das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und sein Gesamtverhalten nicht die Prognose zulassen würden, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot bei einer Gesamtbetrachtung als unverhältnismäßig erscheinen würden (AS 64).

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.02.2021 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde sowie eine Zeugin einvernommen wurde.

10. Mit Parteiengehör vom 28.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Iran zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dabei hatte er zusätzlich die Möglichkeit, zu allfälligen Änderungen seit der letzten mündlichen Verhandlung ein Vorbringen zu erstatten. Der rechtskundige Vertreter legte Unterlagen und eine Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Grundversorgungssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer besitzt die iranische Staatsangehörigkeit und ist Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz Khouzestan geboren. In seinem Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend eine siebenjährige universitäre Ausbildung (Medizinstudium) in Teheran und ein einjähriges Praktikum absolviert. Danach war er zwei Jahre in Teheran und in der Heimatprovinz als Arzt in Krankenhäusern tätig. Zuletzt hat er in seiner Heimatstadt in einer Klinik gearbeitet und auch in einer eigenen Wohnung, die für Ärzte des Klinikums vorgesehen war, gewohnt. Vor seiner Ausreise aus dem Iran hat der Beschwerdeführer seine Wohnung und sein Auto verkauft.

Im Iran sind die Eltern und vier Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. Sein Vater hat an der Universität gearbeitet und erhält derzeit von der Universität eine Pension. Seine Mutter arbeitet in einer Näh- und Stickereiwerkstätte. Die Schwestern des Beschwerdeführers sind berufstätig. Seine Familie hat keine finanziellen Probleme. Sie verfügt über eine Wohnung und ein Auto. Die Mutter besitzt auch ein landwirtschaftliches Grundstück. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester. Außerdem hat er im Iran sieben Tanten, zu denen er ebenfalls telefonischen Kontakt pflegt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2012, mit einer Unterbrechung zwischen 29.08.2013 und 09.05.2014, wo er sich im Iran aufgehalten hat, in Österreich auf.

Am 31.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Erstaufenthaltstitel für den Aufenthaltsweck „Studierender“ erteilt. Seit 06.11.2012 ist der Beschwerdeführer mit einer Unterbrechung in XXXX gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurden bis zum 05.04.2017 weitere Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Studierender“ erteilt. Sein Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag (Rot-Weiß-Rot-Karte selbständige Schlüsselkraft) vom 13.04.2017 wurde am 28.08.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt seitdem über keinen Aufenthaltstitel.

Im Jahr 2016 veröffentlichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Buch („Reduced Nervous System Infections“).

Bis zum Jahr 2017 bestritt der Beschwerdeführer seinen Unterhalt in Österreich durch seine eigenen Ersparnisse und Unterstützungsleistungen seiner Eltern.

Von November 2016 bis Ende Jänner 2017 war der Beschwerdeführer in der Personenbetreuung in XXXX tätig. Seit 15.02.2017 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ und ist seitdem als selbständiger persönlicher Assistent für XXXX tätig. Von Mitte März 2017 bis Anfang April 2017 war er in einem Wiener Restaurant als Arbeiter beschäftigt. Von Mai 2017 bis August 2017 betrieb er einen Friseursalon in XXXX auf Basis eines Gewerbescheins, der ab 01.09.2017 ruhend gestellt wurde. Im Jahr 2017 erwirtschaftete der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von € XXXX . Seit 01.01.2018 ist der Beschwerdeführer in der Personenbetreuung zudem geringfügig nach § 4 Abs. 4 ASVG beschäftigt – lediglich im Juli 2018 war er auf Werkvertragsbasis tätig. Im Jahr 2019 betrug sein Gewinn laut Einkommensteuererklärung € XXXX .Die Summe seiner im Jahr 2020 in Rechnung gestellten Honorarbeträge beläuft sich auf € XXXX . Die Summe seiner im Juli 2021 in Rechnung gestellten Honorarbeträge beläuft sich auf XXXX Er übernimmt gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten, indem er ältere Personen unentgeltlich unterstützt.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und seit 01.08.2018 bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert.

Er verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm ermöglichen der mündlichen Verhandlung zu folgen und Fragen zu beantworten.

In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer gerne spazieren und laufen. Er beschäftigt sich außerdem mit Lesen und Schreiben.

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 08.2020 mit der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX , verheiratet und lebt seitdem mit seiner Ehepartnerin in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Es besteht ein Familienleben. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Eine räumliche Trennung der Ehepartner steht der Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens nicht entgegen und ist zumutbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in einem Kindergarten berufstätig. Die eheliche Wohnung, eine zweite Wohnung und die lebensnotwendigen Einkäufe werden vom Beschwerdeführer und seiner Frau gemeinsam finanziert. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen den Ehepartnern. Außerdem pflegt der Beschwerdeführer eine Freundschaft mit XXXX und ist darüber hinaus mit den Personen befreundet, mit denen er zusammenarbeitet. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis in Österreich pflegt. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.

Am 17.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen einen Dritten bei der Landespolizeidirektion XXXX , weil er Opfer eines Betruges geworden sei. Das Verfahren wurde eingestellt. Ein diesbezüglich eingeleitetes Zivilverfahren verlief für den Beschwerdeführer ohne Erfolg.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX 2018, rechtskräftig seit 04.12.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 233 Abs. 2, 224 StGB und wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Er wurde schuldig befunden, am 13.04.2017 falsche inländische öffentliche Urkunden (Studienbestätigung, Studienblatt und Bestätigung des Studienerfolges) durch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 im Zuge der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Studierender“ gebraucht zu haben. Am 13.10.2017 hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX durch Vorlage verfälschter Urkunden (Lohnbestätigungen mit verfälschtem Nettogehalt und Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer) mit der Behauptung, ein höheres Nettogehalt ins Verdienen zu bringen und im Besitz eines länger gültigen Aufenthaltstitels zu sein, zur Auszahlung eines Kredites in der Höhe von € 60.000,-- zu bewegen und somit die XXXX an ihrem Vermögen zu schädigen versucht.

Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen erachtet.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Eine Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt XXXX ausgehend von der Hauptstadt Teheran mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

Die Stadt Teheran verfügt über einen internationalen Flughafen.

Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern bzw. seine Tätigkeit als Arzt, die er vor seiner Ausreise im Iran ausgeübt hat, wieder aufnehmen. Seine Familie im Iran lebende kann ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimatstadt unterstützen, sodass ihm eine Unterkunft und Versorgung zur Verfügung stehen.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran, Version 3 vom Juli 2021:

Covid

Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 16.6.2021). Nach dem persischen Neujahrsfest Norouz Ende März hatten viele Iraner trotz Warnungen von Präsident Hassan Rohani Verwandte besucht. Danach stiegen die Infektionszahlen stark an. Die Regierung reagierte darauf mit einem Teil-Lockdown (SZ 1.5.2021). Mittlerweile scheint sich die Zahl der Infektionen einigermaßen stabilisiert zu haben, deshalb wurden einige der bisherigen Beschränkungen aufgehoben bzw. gelockert. Neben den Geschäften und Institutionen der Kategorie 1, also essentiell notwendigen, dürfen auch solche der Kategorie 2, also ein Großteil des Einzelhandels, auch in Einkaufszentren und Basaren, öffnen. Obwohl die Zahl der Neuinfektionen mittlerweile leicht im Abnehmen begriffen ist, ist sie allerdings immer noch hoch (WKO 10.5.2021). Auch die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist weiterhin sehr hoch (WKO 10.5.2021; vgl. DW 23.4.2021), verschiedentlich gibt es noch Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Der Großraum Teheran und zahlreiche andere Städte wurden von der höchsten, 'roten' Gefahrenstufe auf 'orange' zurückgestuft (WKO 10.5.2021).

Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden (BMeiA 16.6.2021). Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden befragt und bei COVID-19-Symptomen ärztlich untersucht werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird Selbstisolation angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen, und es ergehen weitere verpflichtende Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich (AA 16.6.2021).

In Teheran gilt von 21 Uhr bis 3 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge. Es kommt, abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen, ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen (BMeiA 16.6.2021). Private Personenkraftwagen dürfen den auf den Kennzeichen angeführten Zulassungsbezirk nicht verlassen. Eine Ausnahme besteht für die Bezirke Teheran und Karaj, da täglich mehrere Millionen Berufspendler zwischen den beiden Orten verkehren. Die Beschränkungen gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis und Internettaxis. In Behörden ist die Anwesenheit der Beschäftigten reduziert. In Orten der Warnstufe 'rot' müssen Handelsunternehmen, die nicht wie Apotheken oder Lebensmittelhändler dringende Bedürfnisse abdecken, schließen (WKO 10.5.2021). Auch Touristen- und Ausflugsziele bleiben teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt (AA 16.6.2021). In allen Schulen und Universitäten wird auf teilweise Fernunterricht umgestellt. Religiöse und kulturelle Veranstaltungen dürfen nur in reduzierter Form stattfinden. Die Maßnahmen gelten auf unbestimmte Zeit (WKO 10.5.2021).

Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den Öffentlichen Personennahverkehr zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt (AA 16.6.2021).

Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten (WKO 10.5.2021).

Nach wiederholten Ankündigungen über die baldige Produktion iranischer Corona-Impfstoffe gab Präsident Hassan Rohani im April 2021 zu, dass im Land produzierte Impfdosen im besten Fall ab Ende des Sommers 2021 zur Verfügung gestellt werden könnten. Rohani lud Firmen und Geschäftsleute ein, im Auftrag der Regierung Corona-Impfstoffe aus dem Ausland zu importieren. Die Regierung selbst könne keine Corona-Impfdosen importieren, weil die US-Sanktionen deren Einfuhr behindere. Die Tatsache, dass die Regierung sich erst sehr spät für den Kauf ausländischer Impfstoffe entschieden hat, erwähnte der Präsident nicht. Laut iranischen Medien gibt es schon jetzt einen florierenden Schwarzmarkt für illegal importierte Corona-Impfdosen in Teheran. Viele verzweifelte und schwerkranke Menschen suchen auf dem Schwarzmarkt nach preiswerten Impfdosen. Je nach Hersteller werde die Einzeldosis Impfstoff für bis zu 2.000 Euro verkauft (DW 23.4.2021). Laut iranischen Behörden, wurde am 13.6.2021 eine Notfallgenehmigung für einen im Inland entwickelten Impfstoff (COVIran Barekat) gegen COVID-19 erteilt. Der Schritt kommt aufgrund der erwähnten Probleme mit dem Import von genügend Impfstoffen (RFE/RL 14.6.2021).

Sicherheitslage

Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.6.2021).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 14.6.2021; vgl. AA 14.6.2021b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 14.6.2021b).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 14.6.2021b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 14.6.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 14.6.2021).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 14.6.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften (EDA 14.6.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 14.6.2021).

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (USDOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut macht. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2020).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 26.2.2020). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij Milizen unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020).

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2020).

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Sowohl auf Grund der 'Maximum Pressure'-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranischen Wirtschaft schlechter da als jemals zuvor. Die Erdölexporte sind auf ein Minimum gesunken, auch die Devisenreserven sind erschöpft. Insofern sind die mittelfristigen Prognosen für die iranische Wirtschaft nicht gut (ÖB Teheran 10.2020).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger 'brain drain', der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2020).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021) [Bezüglich der Unruhen vgl. Sie bitte das Kapitel zur Versammlungsfreiheit].

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).

Sozialbeihilfen

Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten 'Hohen Versicherungsrat' (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die 'Organisation für Sozialversicherung' (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in deren System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 10.2020). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).

Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Iranischen Bürgern und Bürgerinnen stehen zwei Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung: 1. Bei der obligatorischen Versicherung wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber versichert. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Gehalts abgezogen. 2. Eine freiwillige Abdeckung steht vor allem freiberuflichen Personen und Hausfrauen zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12%, 14% und 16% für die Versicherungspolizzen, bei denen die Regierung 2% der Prämie zahlen muss. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2020). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variiert je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, die Organisation für soziale Sicherheit sowie 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Im April 2020 lag der Mindestlohn bei 18,34 Millionen Rial (113 USD). Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi), wobei der Gesamtbetrag für einen unverheirateten Arbeitnehmer 25 Millionen Rial (155 USD) und 30 Millionen Rial (186 USD) für einen verheirateten Arbeiter pro Monat beträgt. Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2020).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern könnten beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).

Medizinische Versorgung

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 10.2020). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2020). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020, IOM 2020) und NGOs (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).

Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2020). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2020).

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 30.12.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2020).

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen 'Behvarz' (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise 'nahversorgt' werden. In Städten übernehmen sogenannte 'Gesundheitsposten' in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2020). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2020). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Im Jahr 2020 wurden 161 Projekte zum Bau ländlicher Gesundheitszentren abgeschlossen. Somit wurde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen verbessert. Daneben hat das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2020).

Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).

Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2020).

Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die 'Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste' (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die 'Imam Khomeini Stiftung', um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2020).

Für schutzbedürftige Gruppen in Iran gibt es zwei Arten von Zentren: öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familien usw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich, aber wie bereits erwähnt, gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden / Organisationen abgedeckt werden (IOM 2020).

Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2020; vgl. Landinfo 12.8.2020). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen (ÖB Teheran 10.2020). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2020).

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regime-kritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie seiner Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 15.02.2019, im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung (AS 62; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und der Einsichtnahme in das Fremdeninformationssystem, das Grundversorgungssystem und das Strafregister. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Aufenthaltsstatus, seinen Aufenthaltstiteln, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, insbesondere seiner beruflichen Tätigkeiten, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und seiner Freizeitgestaltung, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2019 und in der mündlichen Verhandlung, der in Vorlage gebrachten Dokumente, insbesondere der in Österreich ausgestellten Heiratsurkunde, sowie der Auskunftserteilung der Sozialversicherung vom XXXX 2019 und der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungssystem (AS 10f, 16ff, 62ff; Seite 9ff und 16f des Verhandlungsprotokolls, OZ 18) .

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen beruht auf den vom erkennenden Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, auf Deutsch zu kommunizieren.

Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehepartnerin ein Familienleben besteht, konnte aufgrund der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes und der Verehelichung festgestellt werden. Dass eine finanzielle Abhängigkeit zwischen den Ehepartner besteht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung angaben, dass sie die Wohnung und die lebensnotwendigen Einkäufe gemeinsam finanzieren würden (Seite 3 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Auch haben beide angegeben, eine Familie gründen und ein Kind bekommen zu wollen (Seite 4 und Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Doch gab die Zeugin auf Nachfrage an, dass keine besondere Abhängigkeit zum Beschwerdeführer bestehe und auch der Beschwerdeführer in keiner Weise von ihr abhängig sei (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Anzeichen, dass eine räumliche Trennung der Ehepartner der Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens entgegenstehen und eine solche nicht zumutbar ist, waren somit im gesamten Verfahren nicht ersichtlich und wurde ein dahingehendes substantiiertes Vorbringen nicht erstattet, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis etwa zu den vom Beschwerdeführer zu betreuenden Personen im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit oder zu seiner ehemaligen Mitbewohnerin und deren Bruder wurde weder im Vorbringen des Beschwerdeführers noch in den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer lebt mit den angeführten Personen auch nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt. Nachdem die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in Österreich aufhältig sind und sonst keine besonderen Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen hervorgenommen sind, konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

Dem in Vorlage gebrachten Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.05.2018 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Betrugs gegen einen Dritten erstattet hat. Aus einem vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass das Verfahren eingestellt wurde und ein diesbezüglich eingeleitetes Zivilverfahren für den Beschwerdeführer ohne Erfolg verlief (Beilage ./V). Daher konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers konnten durch Einsicht in das Strafregister und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018, XXXX , getroffen werden.

In seiner Stellungnahme vom 15.02.2019 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Nachdem sich im Verfahren keine Hinweise auf ein gegenteiliges Geschehen in seinem Herkunftsstaat ergab, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Beschwerdeführers liegt im Falle seiner Rückkehr nicht vor.

Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus dem Iran in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Er hat nach Beendigung seiner Universitätsausbildung ein einjähriges Praktikum absolviert und war danach zwei Jahre in Teheran und in der Heimatprovinz als Arzt in Krankenhäusern tätig. Zuletzt hat er in seiner Heimatstadt in einer Klinik gearbeitet (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).

Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in seinem Heimatort nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten oder im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt oder mit finanzieller Unterstützung seiner Familie – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass sein Vater an der Universität gearbeitet habe und derzeit von der Universität eine Pension erhalte. Seine Mutter arbeite in einer Näh- und Stickereiwerkstätte. Seine Familie habe keine finanziellen Probleme und verfüge über eine Wohnung und ein Auto. Die Mutter besitze auch ein landwirtschaftliches Grundstück (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund seiner Angaben konnte außerdem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern, seiner Schwester und seinen sieben Tanten im Iran pflegt (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Seine Eltern leben somit in seiner Heimatstadt und verfügen über eine Unterkunft und sonstiges Vermögen, weshalb eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Familienangehörigen möglich ist. Einer Rückkehr in seine Heimatstadt steht deshalb auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran sein Auto und seine Wohnung verkauft hat. Auch der Umstand, dass er im Falle einer Rückkehr Prüfungen erneut ablegen und mit seinem Beruf von neuem beginnen müsse (AS 11), steht einer Rückkehr nicht entgegen. Schließlich ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in Iran keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Es konnten somit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt eine Existenz aufbauen und sichern kann.

Im Übrigen nannte der Beschwerdeführer darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr in seine Heimatregion entgegenstehen, nicht. Es waren somit insgesamt entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt, auch wenn derzeit die wirtschaftliche Situation im Iran aufgrund der globalen Covid19-Pandemie angespannt ist, eine Existenz mit Unterstützung seiner im Iran lebenden Familienangehörigen aufbauen und sichern kann.

Was die Ausbreitung des Corona Virus im Iran betrifft, ist zum einem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, sondern im Wesentlichen gesund ist. Es wurden keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf erleiden würde, noch liegen dafür sonst konkrete Anhaltspunkte vor. Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe iSd Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, vor.

Die Stadt Teheran verfügt über einen internationalen Flughafen verfügt (Flughafen Imam-e Khomeini). Nachdem der Beschwerdeführer selbst angab, in der Stadt Teheran tätig gewesen zu sein, weshalb davon auszugehen war, dass ihm der Weg in die Heimatregion bekannt ist (vgl. AS 11 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), konnte eine Rückkehr in seine Heimatregion ausgehend von der Hauptstadt Teheran festgestellt werden.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.

Die festgestellten Länderberichte stellen im Wesentlichen die Lage in Iran näher dar und beschreiben die wirtschaftliche Situation Irans und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr in den Iran grundsätzlich möglich ist.

Die festgestellten Länderberichte wurden von den Parteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.1.1. Rechtliche Bestimmungen:

§ 52 Abs. 4 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

[…]

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht

[…].

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“

§ 11 Abs. 1 – 4 NAG lautet wie folgt:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre“.

3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4).

§ 11 Abs. 1 NAG normiert als absolute Versagungsgründe, unter welchen Voraussetzungen einem fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind einer Prüfung gemäß Art. 8 EMRK nicht zugänglich. Dabei stellen die Versagungsgründe in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG fremdenpolizeiliche Maßnahmen ab, die rechtskräftig erlassen worden sind (vgl. EB zu BGBl. I Nr. 100/2005). Nachdem die gegenständliche Rückkehrentscheidung iVm dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot nicht rechtskräftig erlassen wurde, liegen diese Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gegenständlich nicht vor. Für ein Vorliegen der übrigen Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 NAG finden sich keinerlei Anhaltspunkte.

§ 11 Abs. 2 NAG normiert hingegen relative Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel. Diese müssen, neben dem Fehlen eines absoluten Versagungsgrunds nach Abs. 1 leg cit. erfüllt sein, um einem Fremden einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Sämtliche Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. stehen unter dem Vorbehalt einer möglichen Prüfung nach Art. 8 EMRK. Es kann daher trotz Vorliegens eines oder mehrerer dieser Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens verfassungsgesetzlich geboten ist (vgl. Peyerl/Czech in Abermann, Czech, Kind, Peyerl (Hrsg.), NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2016) § 11 Rz 16).

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG darf die Behörde keinen Aufenthaltstitel erteilen, wenn der Aufenthalt eines Fremden öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Dieses gemäß Abs. 4 leg cit. ist dann der Fall, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder er ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung hat.

Bei Auslegung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, also der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigende Prognose zu erstellen. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. VwGH vom 15.04.2010, 2008/22/0005; vom 28.02.2008, 2006/21/0218).

Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Die Behörde muss vielmehr selbst die Art und Schwere des Fehlverhaltens beurteilen (vgl. VwGH vom 19.2.2014, 2011/22/0009).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG 2005 ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0908 mwN).

3.1.2.1. In der gegenständlichen Rechtssache wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX 2018, rechtskräftig seit 04.12.2018, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 233 Abs. 2, 224 StGB und wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer wurde in der gegenständlichen Rechtssache schuldig befunden, am 13.04.2017 falsche inländische öffentliche Urkunden (Studienbestätigung, Studienblatt und Bestätigung des Studienerfolges) durch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 im Zuge der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Studierender“ gebraucht zu haben. Am 13.10.2017 hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX durch Vorlage verfälschter Urkunden (Lohnbestätigungen mit verfälschtem Nettogehalt und Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer) mit der Behauptung, ein höheres Nettogehalt ins Verdienen zu bringen und im Besitz eines länger gültigen Aufenthaltstitels zu sein, zur Auszahlung eines Kredites in der Höhe von € 60.000,-- zu bewegen und somit die XXXX an ihrem Vermögen zu schädigen versucht. Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen erachtet.

Der Beschwerdeführer wollte daher nicht nur die Aufenthaltsbehörde durch Vorlage gefälschter Dokumente zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, obwohl er die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllte, verleiten – wodurch nach der oben zitierten Rechtsprechung bereits an sich schon der Tatbestand des § 11 Abs. 2 iVm Abs. 4 Z 1 NAG erfüllt ist (VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0908) –, sondern hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Auszahlung eines Kredites durch die Vorlage gefälschter Urkunden (Lohnbestätigungen mit verfälschtem Nettogehalt und Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer) durch ein österreichisches Kreditinstitut zu erwirken versucht. Vor dem Hintergrund der Art und Schwere der beiden Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die auch rechtskräftig zu einer strafrechtlichen Verurteilung führten, ist daher davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Auch wenn es sich um die einzige Verurteilung handelt, bei der die Unbescholtenheit und die Tatsache, dass es teilweise nur beim Versuch geblieben ist, als mildernd und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet wurden, und er sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, befindet sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Probezeit und so kann vor Ablauf der Bewährungszeit auch bei Berücksichtigung seiner gezeigten Reumütigkeit noch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden.

Mit diesen Tathandlungen hat er jedenfalls ein Verhalten gezeigt, das ihn als Person als eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ebenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG (zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt) vorliegen (siehe Spruchpunkt IV.). Grundsätzlich ist in den Fällen des § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281).

Nachdem der Aufenthalt des Beschwerdeführers daher die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, widerstreitet dieser gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG den öffentlichen Interessen.

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs. 3 NAG jedoch trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach Abs. 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

Zur Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien eine (§ 9 BFA-VG entsprechende) gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0182; vom 18.6.2009, 208/22/0387).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere/Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z/Vereinigtes Königreich, Z 36). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten, usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, Nr. 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, Nr. 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479).

3.1.2.2. Der Beschwerdeführer ist seit August 2020 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie begründen seither einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX . Es besteht ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Vorliegend ist das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner - im Jahr 2020 geheirateten - Ehefrau während des offenen Beschwerdeverfahrens und damit zu einer Zeit entstanden, in dem er sich – bzw. auch seine Ehegattin – der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und sie nicht ohne weiters mit der Fortsetzung des Familienlebens rechnen durften. Weder ist das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses noch eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Ehepartnerin hervorgekommen. Es wird nicht verkannt, dass eine Unterstützung durch seine Ehegattin für den Beschwerdeführer von Vorteil sein kann, eine existenziell notwendige Abhängigkeit kann jedoch nicht erkannt werden. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Trennung von seiner in Österreich ansässigen Ehefrau nicht zugemutet werden könne und es ihnen nicht möglich wäre, die Ehe über die Distanz aufrecht zu erhalten. Letztlich steht es der Ehepartnerin frei, den Beschwerdeführer im Iran zu besuchen, zumal sie über einen österreichischen Reisepass verfügt. Zudem kann der Kontakt etwa auch telefonisch oder per E-Mail aufrechterhalten werden.

Außer der Ehefrau des Beschwerdeführers leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder in Österreich. Weitere Familienangehörige (Eltern und vier Schwestern) des Beschwerdeführers leben im Iran.

Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit einer etwas mehr als acht Monate andauernden Unterbrechung seit November 2012 in Österreich. In Gesamtschau ist daher die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – mit etwas mehr als acht Jahren mit einer Unterbrechung – zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Aufenthalt anfangs bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Studierender“ rechtmäßig war. Er musste sich der grundsätzlich vorübergehenden Natur seines Aufenthaltes stets bewusst sein und konnte auf keinen dauernden Verbleib im Bundesgebiet vertrauen, wodurch sich die in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen in ihrem Gewicht als gemindert erweisen. Darüber hinaus wurde sein Verlängerungsantrag und Zweckänderungsantrag (Rot-Weiß-Rot-Karte selbständige Schlüsselkraft) vom 13.04.2017 am 28.08.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt seitdem über keinen Aufenthaltstitel und hat sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er wurde dort geboren, ist dort aufgewachsen und wurde dort umfassend sozialisiert. Er besuchte in Iran die Schule und hat einen Universitätsabschluss. Zudem war er zwei Jahre als Arzt berufstätig, ehe er sein Heimatland verlassen hat, um in Österreich zu studieren. Auch während seines Aufenthaltes in Österreich kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück. Seine Eltern, seine vier Schwestern und sieben Tanten sind weiterhin in seinem Heimatland aufhältig. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer sohin in seinem Heimatland verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit der Sprache und Kultur Irans (weiterhin) vertraut ist.

Im Gegensatz dazu sind die Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich weniger stark ausgeprägt:

Bis zum Jahr 2017 bestritt der Beschwerdeführer seinen Unterhalt in Österreich durch seine eigenen Ersparnisse und Unterstützungsleistungen seiner Eltern. Im Jahr 2016 veröffentlichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Buch („Reduced Nervous System Infections“).

Seit November 2016 ist der Beschwerdeführer – mit einigen Unterbrechungen – in der Personenbetreuung tätig. Zwischenzeitig betrieb der Beschwerdeführer einen Friseursalon und arbeitete auch in einem Restaurant.

Private Bezugspunkte, die ein besonderes schützenswertes Naheverhältnis darstellen konnten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und wurden auch keine intensiven Freundschaften oder Bekanntschaften in Österreich festgestellt.

Zwar erwähnte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15.02.2019 und in der Beschwerde, dass seine vorherige Vermieterin und deren Bruder für ihn, wie eine Familie seien. Nähere Ausführungen dazu tätigte er jedoch nicht, sodass – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – ein besonders schützenswertes Naheverhältnis nicht dargelegt werden konnte.

Im Verfahren ist insbesondere nicht nachvollziehbar hervorgekommen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm zu betreuenden Personen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein besonders schützenswertes Naheverhältnis besteht. In der Beschwerde wurde dazu etwa ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Assistenz von Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen tätig ist, die den Beschwerdeführer als verlässlichen und vertrauenswürdigen Helfer schätzen würden, und für die der Beschwerdeführer zu einer wichtigen Bezugsperson geworden sei, der ihnen Sicherheit gebe und dazu beitrage, dass sie ein selbstbestimmtes Leben führen könnten (Beschwerde, Seite 4). Von sich aus hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines gegenseitigen Abhängigkeits- bzw. Bezugsverhältnis zu einer bestimmten Person in seinem beruflichen Umfeld jedoch nicht dargetan. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das berufliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu betreuenden Personen auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Betreuer angewiesen sind, wodurch ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis von vornherein besteht, welches aber in erster Linie nicht primär an die Person des Betreuers gebunden ist. Es wird nicht verkannt, dass bei der Personenbetreuung zwischen dem Betreuer und der zu Betreuenden ein Vertrauensverhältnis entstehen bzw. bestehen kann, jedoch ist in der gegenständlichen Rechtssache ein solches in einer besonderen Intensität nicht darlegt worden.

In Gesamtschau ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Freundschaften des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Vermieterin und deren Bruder sowie den Personen, die der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit betreut, über ein übliches Maß hinausgehen und ein besonderes schützenswertes Naheverhältnis darstellen. Entsprechendes gilt für die in der mündlichen Verhandlung erwähnte Freundschaft mit XXXX . Die dargestellten Freundschaften und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben vermögen keine maßgeblichen Integrationsschritte oder bedeutsame Freundschaften des Beschwerdeführers darzulegen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers – insbesondere unter Berücksichtigung des etwas mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer mehrmonatigen Unterbrechung – bisher nur ein relativ geringer Grad an Integration erreicht worden ist.

Zwar verfügt der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass er in der Lage war, den Großteil der Fragen in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch zu beantworten, über sehr gute Deutschkenntnisse. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer – trotz seiner erstmaligen Einreise in Österreich vor mehr als acht Jahren – jedoch im Verfahren nicht dargetan.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält – seit November 2012 mit einer Unterbrechung – , kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet – eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund eines mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht angenommen werden (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483, wonach bei einer neunjährigen Aufenthaltsdauer mit durchgehendem rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet, der sehr gute Deutschkenntnisse, eine aktuelle Beschäftigung und Bindungen zur minderjährigen Tochter geltend machte, jedoch mehrfach straffällig wurde, keine unvertretbare Interessensabwägung im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines dreijährigen Einreiseverbotes vorgenommen wurde). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 10.05.2011, 2011/18/0100; 22.03.2011, 2007/18/0628; 26.11.2009, 2007/18/0305).

Schließlich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, nicht ausreicht, um eine wesentliche Steigerung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu bewirken. Letztendlich war sich der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ( XXXX 2019) über seinen unsicheren Aufenthalt in Österreich bewusst. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Eingriff in das nunmehr bestehende Familienleben – durch die räumlichen Trennung von der dauerhaft in Österreich niedergelassenen Ehepartnerin – für zulässig erachtet werden, zumal den öffentlichen Interessen an der Vornahme einer solchen Maßnahme im gegenständlichen Fall ein sehr großes Gewicht – insbesondere wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers (siehe die Ausführungen zum Vorliegen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG unter Punkt 3.1.2.1.) – beizumessen ist (vgl. in dem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2009, 2008/22/0583, und vom 11. November 2013, 2013/22/0224).

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet deshalb nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände im konkreten Einzelfall hat sich daher ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erscheint daher nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG geboten und steht einer solchen der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 iVm Abs. 4 Z 1 NAG entgegen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die nach Art 8 EMRK zuvor vorgenommene Interessenabwägung fiel zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.1.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Nachdem die Rückkehrentscheidung – wie zuvor ausgeführt – nicht auf Dauer unzulässig ist, hat die belangte Behörde zu Recht eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass eine solche im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen – bei Vorliegen der Voraussetzungen – entweder auf begründeten Antrag oder von Amts wegen zu erteilen ist. Einen dahingehenden Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Amtswegig wäre die Erteilung eines „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nur zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Auch ein solcher Fall liegt nicht vor.

Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur weiteren Strafverfolgung eines von ihm zur Anzeige gebrachten Betruges im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung und in Hinblick auf eine Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig sei, festzuhalten, dass dieses Verfahren eingestellt wurde und die vom Beschwerdeführer eingebrachte Zivilklage ohne Erfolg blieb.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Iran kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.1.2.4. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG liegen vor, und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann.

Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der eine universitäre Ausbildung (Medizinstudium) in seinem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, ein einjähriges Praktikum absolviert hat und dort bereits zwei Jahre als Arzt tätig war. Er spricht die Sprache seines Herkunftsstaates, ist dort aufgewachsen, hauptsozialisiert und durchaus mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr jedenfalls einen ausreichenden Lebensunterhalt verdienen wird. Zudem sind die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin im Iran aufhältig und ist ebenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr eine Wohnmöglichkeit hat bzw. von seiner Familie finanziell unterstützt wird. Der Beschwerdeführer hat auch keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Iran einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt sein könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Iran bessergestellt ist, genügt für die Annahme nicht, er würde keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Auch das Familienleben mit seiner nunmehrigen Ehefrau kann über die Distanz aufrechterhalten werden. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass selbst wenn durch die derzeitige Covid-19-Pandemie die wirtschaftliche Situation im Iran angespannt ist, es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr in den Iran durchaus möglich und zumutbar ist, in seiner Heimatregion nach einem Wohnraum und einem Arbeitsplatz zu suchen, um ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5). Im Falle einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in deren Wohnung wohnen und ist eine zusätzliche Unterstützung seiner im Iran lebenden Familienangehörigen ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die derzeit weltweit bestehende Covid-19 –Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Covid-19-Risikogruppe fällt und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion aufgrund der Pandemie einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein wird.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus.

Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Iran mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

Es ist daher auch aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie kein Grund für die Annahme einer Verletzung von Art 3 EMRK gegeben.

Aus diesen Umständen ergibt sich daher keine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran im Sinne des § 50 FPG.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Iran nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher zulässig.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[...]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 8 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FrPolG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

§ 53 Abs. 2 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist daher die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Rechtskraft vom XXXX 2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 233 Abs. 2, 224 StGB und wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Der Beschwerdeführer wurde schuldig befunden am 13.04.2017 falsche inländische öffentliche Urkunden (Studienbestätigung, Studienblatt und Bestätigung des Studienerfolges) durch Vorlage bei der Magistratsabteilung 35 im Zuge der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Studierender“ gebraucht zu haben. Am 13.10.2017 hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX durch Vorlage verfälschter Urkunden (Lohnbestätigungen mit verfälschtem Nettogehalt und Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer) mit der Behauptung, ein höheres Nettogehalt ins Verdienen zu bringen und im Besitz eines länger gültigen Aufenthaltstitels zu sein, zur Auszahlung eines Kredites in der Höhe von € 60.000,-- zu bewegen und somit die XXXX an ihrem Vermögen zu schädigen versucht. Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen erachtet.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Verlängerungsverfahrens bei der Magistratsabteilung 35 gefälschte Dokumente vor, um die Bestimmungen des NAG zu unterlaufen, wonach der Aufenthaltstitel für den beantragten Aufenthaltszweck nur bei ausreichendem Studienerfolg erteilt wird. Durch dieses Verhalten offenbarte der Beschwerdeführer, dass er sich an die österreichischen Gesetze zur rechtmäßigen Erlangung von Aufenthaltstitel nicht hält. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, darstellt (VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0908).

Darüber hinaus benutzte der Beschwerdeführer sechs Monate nach seiner ersten Tatbegehung erneut gefälschte Urkunden im Rechtsverkehr, diesmal zur Kreditbeantragung und versuchte dadurch andere im Vermögen zu schädigen. Bei dieser Tat blieb es zwar nur beim Versuch, jedoch zeigte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und, dass er das Vermögen anderer Personen klar missachtet.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht nur mehrmals versucht andere zu täuschen, sondern hat er auch durch seine Tathandlungen fünf ge- und verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr verwendet. Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. In Gesamtschau zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten und das Vermögen anderer zu respektieren.

Zwar liegt die Verurteilung des Beschwerdeführers bereits etwas mehr 2 ½ Jahre zurück und ist der Beschwerdeführer seit dem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch erscheint dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzug der verhängten einjährigen Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, der verstrichene Zeitraum seit der Verurteilung als zu gering, um dem Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel und eine positive Zukunftsprognose ausstellen zu können. Auch die derzeitige berufliche selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang zwar als Indiz, jedoch in Gesamtschau nicht alleine für zukünftiges Wohlverhalten gewertet werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung beruflich in Österreich tätig war.

Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens besteht.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben und nur ein schwach ausgeprägtes Privatleben. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor.

In Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten und seine mangelnde Rechtstreue seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat sowie unter Berücksichtigung des – trotz des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet – nicht überdurchschnittlichen Grades an Integration, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten.

Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289), zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Wenn die belangte Behörde die Umstände berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verurteilung noch unbescholten war und die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, und deshalb ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erließ, dieses somit im unteren Bereich festsetzte, ist diesem Vorgehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht entgegenzutreten. Angesichts der Verurteilung zu einer einjährigen bedingten Strafe, und der Schwere des Fehlverhaltens, unter Berücksichtigung der nicht stark ausgeprägten persönlichen Bindungen in bzw. zu Österreich trotz des mehrjährigen Aufenthalts, ist jedenfalls von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen und aus spezialpräventiven Gründen eine Dauer des Einreisverbotes von drei Jahren vertretbar.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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