Bundesverwaltungsgericht W121 2009465-1

W121 2009465-1Federal Administrative CourtAug 31, 2021

Regest

Dienstverhältnis Ersatzentscheidung Geringfügigkeitsgrenze Herabsetzung Neuberechnung Notstandshilfe Rückforderung Teilstattgebung Verjährung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W121 2009465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W121.2009465.1.01

Spruch

W121 2009465-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Maria BUHR (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend die Rückforderung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass € XXXX an unberechtigt empfangener Notstandshilfe für die Zeiträume XXXX rückgefordert werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX sprach das AMS den Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom XXXX bis XXXX und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG in Höhe von XXXX (richtig: XXXX ) aus, da der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er in der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert habe. Es seien bereits XXXX einbehalten worden. Somit ergebe sich eine offene Forderung in Höhe von XXXX .

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass ihm mit Bescheid vom XXXX mitgeteilt worden sei, dass die Hälfte des Leistungsanspruches einbehalten werde, obwohl bis dato noch nicht feststehe, welches Einkommen er in den Jahren XXXX bis XXXX tatsächlich erzielt hätte. Der Termin für die Finanzprüfung sei für den XXXX angesetzt worden. Die Kürzung seines Anspruches liege unter dem Existenzminimum und er könnte daher die Miete nicht bezahlen und auch seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.

Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG widerrufen wurde und gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 A1VG XXXX an unberechtigt empfangener Notstandshilfe für diese Zeiträume rückgefordert wurden.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) führte (in der damals zuständigen Senatszusammensetzung) eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX abgewiesen. Die Notstandshilfe wurde für näher genannte Bezugszeiträume in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom XXXX , XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , was die Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Hinsichtlich des Widerrufs der Zuerkennung der Notstandshilfe wurde die Revision als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs dieser Spruchpunkt sohin in Rechtskraft.

Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass Teile der Rückforderungsbeträge nach § 25 Abs. 6 AlVG verjährt sind, da dem AMS die zur Rückforderung führenden Umstände (wonach der Beschwerdeführer im Bezugszeitraum in einem freien Dienstverhältnis beschäftigt wurde und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat) erstmals durch die XXXX Gebietskrankenkasse am XXXX bekannt gegeben wurden. Im Hinblick darauf kommt eine Rückforderung sohin nur bis zum XXXX in Betracht, entspricht dies doch einem fünfjährigen Zeitraum zurückgerechnet von der (erstmaligen) Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch das AMS. Das Erkenntnis des BVwG war daher hinsichtlich der Rückforderung, wegen teilweise berechtigten Verjährungseinwands, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine Neuberechnung des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrages von Notstandshilfe unter Berücksichtigung der damals geltenden Verjährungsbestimmungen gemäß § 25 Abs. 6 AlVG. Daraus ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € XXXX .

Im vom BVwG gewährten Parteiengehör zu diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX . vollversichert beschäftigt gewesen ist. Vom XXXX war er in XXXX und hatte vom XXXX bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am XXXX (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bezogen. Seit XXXX steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

In weiterer Folge hatte der Beschwerdeführer am XXXX und XXXX jeweils Ansprüche auf Notstandshilfe bei den damals zuständigen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice XXXX erfolgreich geltend gemacht. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer am XXXX bei der nunmehr zuständigen Regionalen Geschäftsstelle XXXX seinen Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. In all diesen Anträgen hatte der Beschwerdeführer sowohl die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe als auch die Frage, ob er ein eigenes Einkommen lukriere, verneint.

Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen ist und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert hatte. Dies hatte er jedoch, entgegen seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung, nicht dem AMS gemeldet.

Im Zuge der GPLA-Überprüfung wurde diesbezüglich festgestellt, dass es sich um ein freies Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH gehandelt hatte, und die Nachmeldungen und Nachverrechnungen bei dieser vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hatte keine Umstände darlegen können, die das Unterliegen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung für die Zeit vom XXXX angezeigt hätten.

Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX was die Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Hinsichtlich des Widerrufs der Zuerkennung der Notstandshilfe wurde die Revision hingegen als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs dieser Spruchpunkt sohin in Rechtskraft. Der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume XXXX erfolgte zu Recht.

Dem AMS wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bezugszeitraum in einem freien Dienstverhältnis beschäftigt wurde und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, erstmals durch die XXXX am XXXX bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer hat in den Zeiträumen XXXX Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € XXXX zu Unrecht erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der erfolgte Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist bereits rechtskräftig geworden, da die Revision gegen diesen Spruchpunkt vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Verfahrensrelevant ist somit nur die Rückforderung unter Berücksichtigung des fünfjährigen Zeitraums zurückgerechnet von der (erstmaligen) Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch das AMS. Das Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX wurde hinsichtlich der Rückforderung, wegen teilweise berechtigten Verjährungseinwands, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass Teile der Rückforderungsbeträge nach § 25 Abs. 6 AlVG verjährt sind, da dem AMS die zur Rückforderung führenden Umstände (wonach der Beschwerdeführer im Bezugszeitraum in einem freien Dienstverhältnis beschäftigt wurde und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat) erstmals durch die XXXX Gebietskrankenkasse am XXXX bekannt gegeben wurden. Im Hinblick darauf kommt eine Rückforderung sohin nur bis zum XXXX in Betracht, entspricht dies doch einem fünfjährigen Zeitraum zurückgerechnet von der (erstmaligen) Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch das AMS.

Die Höhe der unberechtigt erhaltenen Notstandshilfe von insgesamt XXXX in den Zeiträumen XXXX ergibt sich aus der vom AMS übermittelten Stellungnahme vom XXXX , in der die Gesamtsumme dargelegt wurde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.

Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme hierzu ein. Es haben sich für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die mit Stellungnahme vom XXXX genannte Summe des zurückzufordernden Betrages unrichtig wäre, weshalb diese der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Teil-)Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Über den rechtmäßigen Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume XXXX wurde bereits rechtskräftig abgesprochen, da die Revision gegen diesen Spruchpunkt des Erkenntnisses des BVwG, Zl. XXXX , mit Beschluss des VwGH vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Das Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX , wurde jedoch hinsichtlich der Rückforderung, aufgrund teilweise berechtigten Verjährungseinwands, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Verfahrensrelevant ist somit nur die Rückforderung unter Berücksichtigung des fünfjährigen Verjährungszeitraums zurückgerechnet von der (erstmaligen) Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch das AMS.

Bezogen auf den vorliegenden Fall hat der VwGH mit im Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen Erkenntnis festgestellt, dass Teile der Rückforderungsbeträge nach § 25 Abs. 6 AlVG verjährt sind, da dem AMS die zur Rückforderung führenden Umstände (wonach der Beschwerdeführer im Bezugszeitraum in einem freien Dienstverhältnis beschäftigt wurde und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat) erstmals durch die XXXX Gebietskrankenkasse am XXXX bekannt gegeben wurden. Im Hinblick darauf kommt eine Rückforderung sohin nur bis zum XXXX in Betracht, entspricht dies doch einem fünfjährigen Zeitraum zurückgerechnet von der (erstmaligen) Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch das AMS.

Daraus ergibt sich die nachstehende Folgerung:

Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG werden insgesamt XXXX an unberechtigt empfangener Notstandshilfe für die Zeiträume XXXX rückgefordert. Da gemäß § 25 Abs. 6 AlVG in der maßgeblichen Fassung unter anderem eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, rückgerechnet ab der Kenntnis (in diesem Fall der XXXX ) des maßgeblichen Sachverhaltes durch das AMS zurückliegen, wird die Notstandshilfe vom XXXX nicht rückgefordert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.