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W277 2148815-1•Bundesverwaltungsgericht W277 2148815-1
W277 2148815-1Federal Administrative CourtAug 30, 2021
Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz
W277 2148815-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX gegen den Spruchunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1 ff). Hierbei gab er an, aus XXXX zu stammen und im Herkunftsstaat acht Jahre lang eine Grundschule namens XXXX besucht zu haben. Der BF sei nach traditionellem Ritus mit einer Frau namens „ XXXX “ verheiratet. Sein Vater „ XXXX “ sei verstorben. Sein Halbbruder namens „ XXXX “ sei im Jahre XXXX getötet worden. Seine Mutter, „ XXXX “ und seine Brüder „ XXXX “ und „ XXXX “ würden ebenso wie seine Schwestern „ XXXX “ im Herkunftsstaat leben.
Hierbei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von der al Shabaab mit dem Tode bedroht worden sei. Diese hätten bereits seinen Vater im XXXX getötet. Damals sei der BF nach XXXX geflüchtet. Da er illegal in XXXX gewesen sei, sei er wieder nach Somalia zurückgeschickt worden. Bei seiner Ausreise im XXXX sei er erneut von der al Shabaab bedroht worden. Aus diesem Grund hätte er sich dazu entschlossen, Somalia zu verlassen (AS 9). Bei einer Rückkehr befürchte er von den al Shabaab Milizen getötet zu werden.
Die Ausreisekosten bis in das Bundesgebiet hätten 10.000 USD betragen. Der BF sei im XXXX schlepperunterstützt von XXXX geflogen und habe sich ebendort ein Monat lang aufgehalten. Mit dem PKW und zu Fuß sei er in weiterer Folge nach XXXX gereist und ebendort zwei Monate lang verblieben. Mit dem Schlauchboot sei er nach XXXX „geführt“ worden und habe sich ebendort ein Monat lang aufgehalten. Von XXXX sei er mit ihm Hilfe von ihm unbekannten Schleppern nach XXXX gebracht worden. Zu Fuß und mit einem Kastenwagen sei er in das Bundesgebiet gelangt. Mit einem Schlepper habe er vereinbart, nach XXXX gebracht zu werden, wäre jedoch im Zug kontrolliert und festgenommen worden.
Bei dem BF wurde ein ÖBB Zugticket von Wien nach XXXX , datiert auf XXXX sichergestellt (AS 39).
2. Am XXXX gab der BF gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, die XXXX mit seiner rechtlichen Vertretung zu bevollmächtigen (AS 53, AS 55).
3. Am XXXX gab der BF gegenüber dem BFA bekannt, das Vollmachtsverhältnis zur XXXX mit sofortiger Wirkung aufzulösen (AS 63, AS 64).
4. Am XXXX wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen (AS 67 ff.). Hierbei gab er an, in XXXX geboren und ebendort acht Jahre lang eine Grundschule besucht zu haben. Der BF sei traditionell und „amtlich registriert“ mit einer Frau namens „ XXXX “ verheiratet. Die Unterlagen seiner Eheschließung seien „in der Hand der al Shabaab“. Weiters gab er an, dass seine Ehefrau die Unterlagen über die Eheschließung habe. Seine Ehefrau lebe im Herkunftsstaat bei ihrer Familie und habe ebendort angegeben von dem BF geschieden zu sein. Der BF habe zu ihr fernmündlichen Kontakt.
Der BF stamme aus einer wohlhabenden Familie, welche über eine Landwirtschaft und Grundstücke verfügt, sowie ein Geschäft betrieben habe. Der Grundbesitz befinde sich in den Händen der al Shabaab. Die Mutter, seine Schwestern und Brüder seien aus Somalia geflüchtet und er kenne deren Aufenthaltsort nicht. Sein Vater habe als XXXX Truppen gearbeitet, sei aufgrund dieser Tätigkeit ein Gegner und Spion in den Augen der al Shabaab gewesen und im Jahre XXXX von den al Shabaab Kämpfern getötet worden. Auch sein Halbbruder wäre verdächtigt worden, für AMISOM gearbeitet zu haben und deshalb drei Monate nach dem Vater getötet worden. Der Halbbruder des BF habe jedoch lediglich in dem Geschäft der Familie den Soldaten Lebensmittel, Getränke und Zigaretten verkauft. Von den Kämpfern der al Shabaab werde behauptet, dass die ganze Familie des BF für die AMISOM tätig sei.
Der BF sei im Jahr XXXX nach XXXX ausgereist. Im Jahre XXXX habe er gehört, dass sich die Lage im Herkunftsstaat beruhigt habe, und sei von XXXX nach XXXX zurückgekehrt um das Geschäft seines Halbbruders wiederzueröffnen. Zwei Männer, welche der BF der al Shabaab zugeordnet hätte, seien zum BF in den Laden gekommen und hätten ihn gefragt, weshalb er in XXXX gewesen sei, und ob er wisse, warum sein Vater und sein Bruder getötet worden wären. Der BF habe sich mit seiner Mutter beraten, welche ihm berichtet hätte, dass die al Shabaab in XXXX immer noch sehr aktiv sei. Der BF habe sich auch in dieser Nacht im Laden aufgehalten, weil er aufpassen hätte wollen, dass der Laden nicht zerstört werde. In der Folgenacht seien die Männer erneut in den Laden gekommen und hätten die Türe zerstört. Man hätte Schüsse gehört und eine laute Stimme hätte nach dem BF gerufen. Der BF habe das Haus über ein Fenster verlassen und sei zum Geschäftspartner seines Vaters geflüchtet. Dieser hätte den BF vorerst in einem PKW versteckt und seine Flucht organisiert (AS 72).
5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF aus XXXX stamme und dem Clan der XXXX und dem Subclan der XXXX , angehöre, und gesund sei. Es habe nicht festgestellt werden können, das der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Weiters wurde festgestellt, dass nach der Vertreibung der radikal-islamischen Opposition die Zahl der Rückkehrer in Somalia zugenommen habe. Rückkehrer würden nicht diskriminiert werden. Es würden mit Sicherheit innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen, es sei aber schwierig nach XXXX zurückzukommen (sinngemäß: sich in XXXX niederzulassen), ohne über ein Netzwerk von Familie, Freunden und Bekannten vor Ort zu verfügen. Üblicherweise würden somalische Staatsangehörige über den Schutz des eigenen Clans in deren Gebieten in Sicherheit leben. Da in XXXX zum Entscheidungszeitpunkt noch keine vorläufige Verwaltung existiere, und die al Shabaab sich aus dem Herkunftsort des BF zwar zurückgezogen, jedoch nicht relevant geschwächt worden sei, ergebe sich aufgrund der Sicherheitslage für den BF ein Rückkehrhindernis.
Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Angaben des BF betreffend seines bei der AMISOM tätigen Vaters glaubhaft wären. Auch sei es glaubhaft, dass dieser aus diesem Grund von der al Shabaab getötet worden sei, da die Aktivität der Terrororganisation in XXXX auch in den Länderinformationen beschrieben werde. Eine Verfolgungsgefahr für den BF sei jedoch nicht nachvollziehbar und er habe sein Vorbringen gesteigert. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb nach dem BF mit einer solchen Intensität im Herkunftsstaat gesucht werde. Das Vorbringen des BF, dass er „Schüsse im Geschäft“ der Familie wahrgenommen habe, sowie seine Angaben zur „zerstörten Türe“ und, dass sein Name gerufen worden sei, seien nicht glaubhaft. Eher sei es nachvollziehbar, dass der BF aufgrund des Bürgerkriegs in Somalia geflüchtet sei.
Auch habe der BF angegeben, weder aufgrund der Rasse, der Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten, sozialen Gruppe verfolgt zu werden.
Der rechtlichen Beurteilung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden würden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten, konkreten Situation davon ausgegangen werden müsse, dass dadurch auch gegen andere Mitglieder dieser Familie eine die Intensität asylrechtlich, relevanter Verfolgungshandlungen erreichende Maßnahme gegeben wären. Der BF habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er aus Gründen der Verwandtschaft zu seinem Vater und seinem Halbbruder zwei Jahre nach deren Tod im Herkunftsstaat verfolgt werde.
6. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch den XXXX , innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 281ff). Darin brachte der BF vor, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zu Unrecht aufgrund behaupteten Fehlens seiner Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden sei. Er habe Somalia verlassen müssen, weil er von der al Shabaab bedroht worden sei. Sein Vater habe als „ XXXX “ gearbeitet und aufgrund dieser Tätigkeit im Jahre XXXX von Kämpfern der al Shabaab ermordet worden. Der Halbbruder des BF sei verdächtigt worden, für die AMISOM zu arbeiten und sei ebenso getötet worden. Deshalb sei der BF im Jahr XXXX nach XXXX geflüchtet. Im Jahr XXXX sei er aus XXXX zurückgekehrt, weil er gedacht habe, dass sich die Situation gebessert habe. Die Eröffnung des Ladens seines Halbbruders hätte offensichtlich dafür ausgereicht, dass die Bedrohungen der al Shabaab wieder angefangen hätten. Zwei Männer hätten den BF danach gefragt, warum er in XXXX gewesen sei und ob er wisse, weshalb sein Vater und sein Bruder getötet worden seien. In der Folgenacht hätte sich der BF im Laden aufgehalten und Leute der al Shabaab seien in den Laden gekommen. Der BF hätte jedoch über ein Fenster zum Geschäftspartner seines Vaters flüchten können. In der beschriebenen Nacht seien die Mitglieder der al Shabaab noch einmal zum Laden gekommen und hätten die Türe des Geschäfts zerstört, Schüsse abgegeben und den Namen des BF gerufen. Aufgrund der Tätigkeit des Vaters des BF für AMISOM sei die gesamte Familie bedroht worden, als die Al Shabaab bemerkt hätte, dass der BF wieder in Somalia sei. Die Mutter und die Geschwister des BF hätten Somalia ebenfalls verlassen müssen. Zudem führte der BF an, dass die Befragung des BFA zu seinem Fluchtgrund völlig unzureichend gewesen sei.
8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum XXXX verlängert (OZ 7)
9. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF eine Bevollmächtigung der XXXX im Rechtmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 5).
10. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung anwesend sein könne (OZ 10). Das BFA ist folglich nicht erschienen.
Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung ins Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
Der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung beantragten Frist zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme bis zum XXXX wurde stattgegeben.
10.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine Stellungnahme nachgereicht (OZ 12), welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF aus XXXX stamme und wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert dem LIB der Staatendokumentation zu entnehmen sei, dass Städte XXXX sowie die XXXX von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert werden würden. Die Orte und das Umland von XXXX würden sich unter Kontrolle von al Shabaab befinden. Die Die Städte XXXX könnten hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt XXXX würden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien seien relativ frei von der al Shabaab und stabil. Auch XXXX gelte als stabil. Trotzdem habe al Shabaab im März 2021 einen Stützpunkt der Bundesarmee in XXXX angegriffen, der Angriff sei allerdings abgewiesen worden.
XXXX könne also hinsichtlich der Anwesenheit von Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Es werde jedoch auch festgehalten, dass Orte im Umland von XXXX sich unter der Kontrolle von al Shabaab befinden. Wenn davon ausgegangen werde, dass der Herkunftsort des BF sicher ist, müsse gleichzeitig auch die sichere Erreichbarkeit dieses Ortes festgestellt werden. Das Umland sei jedoch von al Shabaab kontrolliert. Glaube man dem BF also seinen – in der mündlichen Verhandlung gleichbleibenden und schlüssig nachvollziehbar erzählten – Fluchtgrund, so könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf legalem Wege unbehelligt durch von al Shabaab kontrollierte Gebiete hin zu seinem Herkunftsort XXXX reisen könne. Der BF müsste durch zahlreiche von al Shabaab kontrollierte Orte reisen und würde daher gar nicht nach XXXX gelangen, sondern vermutlich u.a. aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater (und dessen Tätigkeit für AMISON), durch al Shabaab aufgegriffen werden. Es werde hierzu auch auf das Erk des VfGH E 707-708/2015-16, vom 19. November 2015, zur Notwendigkeit von Feststellungen zur Erreichbarkeit der als sicher erachteten Herkunftsprovinz, verwiesen. Eine IFA sei schon wegen der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht zu prüfen. Im Ergebnis sei dem BF daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
11. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ), dem Subclan der XXXX , dem Subsubclan XXXX , dem Subsubsubclan der XXXX und dem Subsubsubsubclan der XXXX an.
1.1.2. Der BF wurde in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in Somalia geboren, ist ebendort aufgewachsen und hat nach XXXX Schulausbildung die Grundschule abgeschlossen.
1.1.3. Der BF ist aktuell mit einer in XXXX aufhältigen Frau in regelmäßigem, fernmündlichen Kontakt.
1.1.5. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF
Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX zitierten Länderberichte zur aktuellen Lage in Somalia sowie den in das Verfahren eingeführten Berichten XXXX ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:
1.3.1. Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)
Seit Anfang 2020 die drei Regionen Jubalands de facto von drei unterschiedlichen Parteien kontrolliert: Lower Juba durch die Regierung von Jubaland und kenianische Truppen, Middle Juba durch al Shabaab und Gedo durch die Bundesarmee und äthiopische Truppen (PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map Timeline - October 2020, S.13). Allerdings kontrolliert al Shabaab größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba (HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, S.12) und Teile von Gedo (PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map Timeline - February 2021, S.1).
Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo in der Region Gedo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil (BMLV 25.2.2021). Die Orte und das Umland von Ceel Cadde, Qws Qurun und Faafax Dhuun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map Timeline - October 2020, S.1).
Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.5; vgl. USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 5 - Al-Shabaab (AS)). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: der Eroberung Somalias (BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal; vgl. BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten).
Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, S.3).
Manche Menschen unterstützen al Shabaab aus ideologischen Gründen; manche deshalb, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet; die meisten Menschen befolgen Anweisungen der Gruppe aber aus Angst (FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, S.15f). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, S.12). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf - Harun Maruf / Westminster Intitute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2020, S.12). Dadurch kann al Shabaab die Bevölkerung kontrollieren, rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen (Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia).
Die Al Shabaab hat in den von ihr kontrollierten Gebieten Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2020, S.6) und erfüllt alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 2.4.2020, S.5/17). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, S.1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskapoch identitetshandlngar, S.6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI - Hiraal Institute (31.5.2018): Taming the Clans: Al-Shabab’s Clan Politics, S.5).
In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 25.2.2021). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia, S.11).
Die al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S.2).
Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI - Hiraal Institute (31.5.2018): Taming the Clans: Al-Shabab’s Clan Politics, S.5).
Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk. Die Größe der Miliz von al Shabaab wird von einer Quelle auf 13.000 geschätzt (Maruf - Harun Maruf / Westminster Intitute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally). Neuere Quellen berichten von 7.000-9.000 (USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 5 - Al-Shabaab (AS)) oder auch von 5.000-10.000 Angehörigen der al Shabaab (HIPS 2021, S.21). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und herwechseln (WP - The Washington Post (31.8.2019): ‘If I don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket).
Trotz ihrer Fähigkeit zu stören und zu zerstören, stellt al Shabaab aber nicht länger eine existentielle Bedrohung für die somalische Regierung dar (HIPS 2021, S.21). An Kapazitäten zur konventionellen Kriegsführung hat al Shabaab deutlich eingebüßt. Schuld daran sind die Luftschläge der USA und die Bodenoperationen von somalischer Armee und AMISOM (HIPS 2021, S.3). Allein bei Luftschlägen hat al Shabaab seit 2017 ca. 1.000 Mann verloren (HIPS 2021, S.21). So wurden Kommandostrukturen unterbrochen und zudem Sprengstoffvorräte vernichtet (FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, S.10f). Gemäß einer anderen Quelle bleiben die Kapazitäten von al Shabaab konstant. Zwar kann die Gruppe aufgrund intensiver Aufklärungstätigkeiten keine großen Kampfverbände mehr verlegen; allerdings sind die personellen und materiellen Kapazitäten unverändert geblieben (BMLV 25.2.2021). Allerdings nutzt die Gruppe die bestehenden politischen Konflikte um Neuwahlen. Die politische Elite ist durch sich selbst abgelenkt und hat den Kampf gegen al Shabaab vernachlässigt (HIPS 2021, S.21).
1.3.3. Zu Clans im Allgemeinen XXXX
In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Somalia).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.8).
Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf einem mythischen gemeinsamen Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden.
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent (SEM 31.5.2017, S.10).
2.1.1. Mangels Vorlage von Originaldokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens „ XXXX “ und des Geburtsdatums „ XXXX “ Verfahrensidentität vorliegt. Der im Spruch angeführte Aliasname „ XXXX “ ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 7). Weshalb hierbei zunächst angab, am „ XXXX “ geboren zu sein, kann nicht abschließend geklärt werden (NSV S. 7).
Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des BF sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen der somalischen Sprache.
Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX , sowie dem Subsubclan XXXX , dem Subsubsubclan der XXXX und dem Subsubsubsubclan der XXXX anzugehören, zu zweifeln (AS 1, AS 45, NSV S. 7).
2.1.2. Ebenso glaubhaft sind seine Angaben in XXXX geboren, ebendort aufgewachsen ist (AS 5, AS 70, NSV S. 8), sowie nach XXXX Schulbildung die Grundschule abgeschlossen zu haben (AS 1, AS 70, NSV S. 14). Glaubhaft waren auch seine Angaben betreffend seine berufliche Tätigkeit im Geschäft seiner Familie (AS 72).
2.1.3. Der BF gab in der Erstbefragung an, nach traditionellem Ritus mit einer Frau namens „ XXXX “ verheiratet zu sein (AS 1).
Bei der Befragung beim BFA gab er an, traditionell und „amtlich registriert“ mit einer Frau namens „ XXXX “ verheiratet zu sein (AS 69). Hierzu gab er einerseits an, dass sich die Unterlagen zu seiner Eheschließung „in der Hand der al Shabaab“ befänden, andererseits jedoch, dass seine Ehefrau die Unterlagen über die Eheschließung habe (AS 69). Die Ehefrau lebe mit ihrer Familie im Herkunftsstaat (AS 70). Im belangten Bescheid wurde keine Feststellung zu dem Bestehen einer nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe getroffen.
In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass seine Ehefrau „ XXXX “ heiße und seit circa XXXX bei einer Freundin in XXXX lebe (NSV S.12). Er kenne ihr Geburtsdatum nicht und könne ihr Alter nur auf circa XXXX schätzen (NSV S.12). Sie stamme aus XXXX , wo gegenwärtig auch ihre Eltern und die Schwester leben würden (NSV S.13). Der BF habe die Ehe zu ihr im Jahre XXXX geschlossen, jedoch habe er nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gelebt, weil er es sich finanziell nicht habe leisten können, in einer gemeinsamen Unterkunft zu leben (NSV S.18).
Fest steht, dass der BF aktuell über soziale Medien und fernmündlich Kontakt zu einer in XXXX aufhältigen Frau pflegt (NSV S.14). Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben kann jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um seine Ehefrau handelt, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass er im behördlichen Verfahren, sowie in der mündlichen Verhandlung drei unterschiedliche Namen angab (AS 1, 69, NSV. 12). Auch ist es nicht schlüssig, dass er im behördlichen Verfahren angab, traditionell und „amtlich registriert“ verheiratet zu sein (AS 69), in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärte, aus welchen Gründen er keine „amtlich registrierte Ehe“ im Herkunftsstaat schließen habe können (NSV S.11). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der nach eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stammende BF (AS 70), welcher circa XXXX für seine Flucht aufbringen konnte, keine gemeinsame Unterkunft mit seiner Ehefrau im Herkunftsstaat leisten konnte.
Weiters sind seine Angaben zu dem aktuellen Verbleib seiner Ehedokumente nicht schlüssig (AS 69), zumal er in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben im behördlichen Verfahren nunmehr behauptete, dass ein „Scheich“ seine Heiratsurkunde habe (NSV S.11). Dass- auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen- die al Shabaab alle seine Unterlagen und Papiere genommen, sowie vermutlich weggeschmissen habe, war auch aufgrund der Erzählweise nicht glaubhaft (NSV S.11).
Der BF gab im behördlichen Verfahren an, dass sein Vater als Dolmetscher und „Security-Kraft“ bei der AMISOM gearbeitet hätte (AS 70). Dies ist auch dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen (AS 283). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass sein Vater als Sprachmittler für die XXXX , nicht jedoch als XXXX bei der AMISOM tätig gewesen sei. Etwas Anderes habe er nie angegeben (NSV S. 15). Seine weiteren, erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Angaben, dass der Vater „berühmt“ gewesen sei, zu den „traditionellen Männern“ gehört und eine Sicherheits- sowie Schlichtungsfunktion bei Clanstreitigkeiten wahrgenommen habe (NSV S.24), waren unzweifelhaft als Steigerung seines Vorbringens zu werten.
Entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde, kann nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater aufgrund einer Tätigkeit als XXXX bei der AMISOM von der al Shabaab getötet wurde. Die diesbezüglichen Angaben des BF waren vage und nicht glaubhaft (NSV S.16). Auch wenn der Vater vor der Ausreise des BF verstorben ist, ist nicht davon auszugehen, dass er auf die vom BF geschilderte Weise verstorben ist (AS 5, AS 70). Gleichermaßen konnte der BF auch nicht glaubhaft machen, dass sein Halbbruder durch die al Shabaab im Geschäft seiner Eltern getötet wurde, zumal auch seine diesbezüglichen Angaben vage waren (NSV S.17).
Folglich ist auch seine Angabe, dass die Mutter und seine Geschwister aufgrund desselben Fluchtvorbringens aus Somalia flüchten hätten müssen (AS 70, NSV S.9), die Grundlage entzogen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter und die Geschwister des BF weiterhin im Herkunftsstaat leben. Dies kann jedoch nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden.
2.1.4. Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ist auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (AS 69, NSV S. 6).
2.1.5. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF
Die Feststellung, dass der BF aktuell keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Das Vorbringen des BF ist äußerst vage und enthält kaum detaillierte Angaben zu den behaupteten Geschehnissen.
2.2.1. Der BF konnte weder glaubhaft machen, dass sein Vater und sein Halbbruder von der al Shabaab getötet wurden, noch, dass er aktuell von der al Shabaab oder zwei ihm unbekannten Mitgliedern der al Shabaab verfolgt wird.
Seine Angaben zu der Tätigkeit seines Vaters sind nicht konsistent, zumal er einerseits angab, dass dieser als „ XXXX für AMISOM-Truppen gearbeitet hätte (AS 70, AS 283), dann wiederum erklärte, dass sein Vater nicht als XXXX bei der AMISOM tätig gewesen sei (NSV S. 15), jedoch „berühmt“, zu den „traditionellen Männern“ gehört und eine Sicherheits- sowie Schlichtungsfunktion bei Clanstreitigkeiten wahrgenommen habe (NSV S.24). Wie unter II.2.1.3. ausgeführt ist das Vorbringen zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters in allen, geschilderten Varianten nicht glaubhaft, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser aufgrund einer beruflichen Tätigkeit bei der AMISOM getötet, sowie „geköpft“ und sein Haupt öffentlich als abschreckendes Beispiel für Einheimische zur Schau gestellt worden wäre (AS 70). In weiterer Folge geht auch das Vorbringen, dass der Halbbruder deshalb getötet worden wäre (AS 70), sowie die Familie den Herkunftsstaat verlassen musste, ins Leere. Auch lässt sich vor dem Hintergrund des unglaubhaften Vorbringens betreffend seinen Vater kein Fluchtgrund für den BF ableiten.
2.2.2. Selbst unter Nichtbeachtung des unglaubhaften Vorbringens und Wahrunterstellung, dass der Vater von der al Shabaab auf die vom BF geschilderte Weise getötet wurde, ist das Fluchtvorbringen aus Folgendem nicht glaubhaft:
2.2.2.1. Der BF führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass zwei Männer in sein Geschäft gekommen seien und sich bei ihm erkundigt hätten, weshalb er aus Kenia zurückgekehrt sei. Weiters hätten sie ihn gefragt, weshalb der Vater und der Bruder des BF getötet worden seien (AS 72). In der Folgenacht hätte sich der BF im Geschäft aufgehalten und Leute der al Shabaab seien in das Geschäft gekommen und hätten die Türe des Geschäftes zerstört. Er hätte Schüsse und eine laute Stimme habe nach ihm rufen gehört (AS 72). Seine weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass diese zwei Männer ihm gesagt hätten, dass er ein Spion sei (NSV S.24), sind unzweifelhaft als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten.
Der BF konnte weder angeben, wer diese Männer seien, noch wo sie sich aktuell aufhalten (NSV S.23). Auch konnte er nicht nachvollziehbar schildern, weshalb er davon ausging, dass es sich hierbei um zwei Männer um Mitglieder der al Shabaab handle (NSV S. 23).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb aktuell ein Verfolgungsinteresse an ihm seitens zwei unbekannten Männern, von welchen er nicht mit Sicherheit sagen kann, ob sie Mitglieder der al Shabaab sind, bestehen könnte.
Auch sind seine Angaben zu den behaupteten Schüssen vage und widersprüchlich, zumal er beim BFA angab, dass sich bei deren Ankunft im Geschäft befand (AS 72), in der mündlichen Verhandlung jedoch behauptete zu diesem Zeitpunkt sich im hinteren Bereich des Hauses befunden zu haben (NSV S.23).
Es ist daher auszuschließen, dass dieser Vorfall sich tatsächlich zugetragen hat.
2.2.2.2. Der BF gab weiters in seiner Erstbefragung an, dass er von al Shabaab mit dem Tode bedroht worden sei (AS 9). In der mündlichen Verhandlung gab der BF vage an, dass ihm von der al Shabaab nicht direkt gesagt worden wäre, dass sie ihn töten werden, durch die Fragen der zwei Männer, welche in sein Geschäft gekommen wären, habe er jedoch erkannt, dass sie über ihn ermitteln (NSV S. 22 f).
In einer Gesamtbetrachtung sind die diesbezüglichen Angaben vage und es kann weiters nicht erkannt werden, weshalb er davon ausgehen kann, dass diese zwei Männer oder die al Shabaab nach seinem Leben trachten könnten.
2.2.2.3. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF im Jahr XXXX nach XXXX geflüchtet wäre (AS 9, AS 71, AS 72) und seine Familie weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat leben konnte. Dies vermochten auch seine Angaben nicht zu entkräften, dass nur er als der älteste Sohn der Familie verfolgt worden wäre, zumal dies im Widerspruch zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA steht, dass die al Shabaab behauptet hätte, die gesamte Familie des BF sei für die AMISOM tätig gewesen (AS 70).
Weiters ist es einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb er unterschiedliche Gründe für seine Rückkehr aus Kenia in den Herkunftsstaat angab (AS 9, AS 71), und er weiters berichtete, dass seine Mutter ihm gesagt hätte, dass er zurückkehren könne, weil sich die Lage beruhigt habe (NSV S.19), zumal dies darauf schließen lässt, dass die Familie keinerlei Probleme im Herkunftsort gehabt habe und ihnen auch nicht von der al Shabaab vorgeworfen wurde, für die AMISOM gearbeitet zu haben.
2.2.3. Seinen Angaben folgend, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen, über eine Landwirtschaft und Grundstücke verfügt, sowie ein Geschäft betrieben zu haben (AS 70), und weiters XXXX für seine Ausreise bezahlt zu haben (AS 71, NSV S.18) kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb er bei einer bestehenden Verfolgungsgefahr alleine ausgereist wäre.
2.2.4. Widersprüchlich waren auch die Angaben des BF in untergeordneten Nebenfragen betreffend seine Ausreiseroute:
Bei der Erstbefragung gab er an, mit einem PKW und zu Fuß vom XXXX gekommen zu sein (AS 5) und sich zwei Monate lang in XXXX aufgehalten zu haben und von dort nach XXXX weitergereist zu sein (AS 7). In der mündlichen Verhandlung gab er nunmehr an, von XXXX in die türkische Hauptstadt XXXX geflogen zu sein (NSV S. 21). Dass der BF die Namen XXXX verwechselt hätte, ist nicht glaubhaft (NSV S.21).
2.2.5. Auch kann vor dem Hintergrund der unter II.1.3.1. zitierten Länderberichte keine aktuelle Gefahr einer Bedrohung bzw. Verfolgung des BF in seinem Herkunftsort erkannt werden.
Dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass die Stadt XXXX von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert und hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Selbst unter Wahrunterstellung des geschilderten Fluchtvorbringens des BF ist somit in XXXX keine aktuelle Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des BF durch die al Shabaab oder Mitglieder der al Shabaab gegeben. Vor diesem Hintergrund kann sich auch der Grundbesitz seiner Familie gegenwärtig nicht in den Händen der al Shabaab befinden (AS 70, NSV S.26).
2.2.6. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass eine Verfolgung des BF aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu dem Clan der XXXX auszuschließen ist, zumal vor dem Hintergrund der unter II.1.3.3. zitierten Länderberichte die XXXX als Subclan der XXXX zu den sogenannten „noblen“ Clans Somalias zählen. Auch gab der BF an, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keinerlei Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten (NSV S. 25).
2.2.7. Andere Fluchtgründe wurden vom BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.
2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Somalia
Die Feststellungen zur maßgeblichen, aktuellen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt zu Somalia wiedergegebenen und zitierten Länderberichten Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal auch ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Der BF ist auch den in das Verfahren eingeführten Berichten XXXX nicht substantiiert entgegengetreten.
Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.3. zitiert.
Zu A)
3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."
Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt folglich die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.1.1.6. Der BF war hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig. Die Glaubhaftmachung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl.
Der BF vermochte es nicht, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und nicht nachvollziehbar. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF aktuell einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.
Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er im Herkunftsstaat aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters bei der AMISOM generell von der al Shabaab verfolgt werden würde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft, weshalb auch seinem Vorbringen unter dem Verdacht der al Shabaab zu stehen, mit der AMISOM zusammenzuarbeiten, ins Leere geht. Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, vor wem konkret eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei bzw. worauf sich aktuell die Furcht – so viele Jahre nach der Ausreise aus Somalia –begründen könnte
Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in Somalia, speziell in XXXX , nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Dies zumal auch den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass selbst unter Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des BF aktuell keine Gefahr der Verfolgung durch die al Shabaab in der Heimatstadt des BF droht, weil die Stadt XXXX von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert wird und hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet wird.
Letztlich ist dem schriftlichen Vorbringen des BF vom XXXX , dass das Umland von XXXX von der al Shabaab kontrolliert werde, zu entgegnen, dass allfällige Befürchtungen einer aktuell sicheren Erreichbarkeit der Stadt XXXX im gegenständlichen Fall unbegründet sind, zumal dem BF mit belangtem Bescheid des BFA vom XXXX der subsidiäre Schutz gewährt, sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt mit Bescheid des BFA vom XXXX bis zum XXXX verlängert wurde. Im vorliegenden Fall ist hieraus ebensowenig ein Grund ersichtlich, dass der BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren ist.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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