projects
W168 2155112-1•Bundesverwaltungsgericht W168 2155112-1
W168 2155112-1Federal Administrative CourtAug 30, 2021
befristete Aufenthaltsberechtigung Entführung familiäre Situation gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Herkunftsstaat individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Misshandlung Neuansiedlung Rückkehrsituation soziale Gruppe subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung
W168 2155112 - 1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zl 1108285205/160374342/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2021, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.08.2022 erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.
2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des BF am nächsten Tag führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er in Pakistan geboren und aufgewachsen sei. Er habe nie in Afghanistan gelebt, weshalb es ihm nicht möglich sei, dorthin zurückzukehren. Zudem bestehe eine Feindschaft mit seinem Onkel väterlicherseits und die Sicherheitslage sei als schlecht einzustufen. Da er dort nichts habe, wüsste er nicht, wie er überleben könnte. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst, aufgrund der Feindschaft getötet zu werden und er wüsste nicht, wohin er gehen sollte.
Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, dass er in Pakistan geboren worden sei und keine Schulbildung absolviert habe. In Pakistan würden nach wie vor seine Eltern, drei Brüder und seine drei Schwestern wohnen. Der BF sei vor seiner Ausreise als Rikscha Fahrer tätig gewesen.
3. Am 22.08.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Probleme mit den Nieren, da er unter Nierensteinen leide, weswegen er auch in Krems in Behandlung gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bereits in der Erstbefragung zu seinen persönlichen Daten befragt worden sei und befragt, ob er bestimmte Tatsachen richtigstellen wolle, erklärte der BF, dass die Angaben, die er bereits getätigt habe, der Wahrheit entsprechen würden. Er sei in Pakistan geboren worden, habe die pakistanische Staatsbürgerschaft, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, spreche Paschtu und habe keine Kinder. Er habe in Österreich keine Verwandte oder sonstige Angehörige, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Im Rahmen der Einvernahme wurden eine afghanische Tazkira sowie ein Zugticket aus Ungarn sichergestellt.
4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 01.02.2017 führte der BF vor dem BFA an, dass es ihm psychisch nicht sehr gut gehe, sich jedoch nicht in Behandlung befinde. Die Frage, ob er sich je in Afghanistan aufgehalten habe, wurde vom BF verneint. Zur Frage, wann er sein Elternhaus zuletzt verlassen habe, erklärte der BF, dass er sich zwei Monate in XXXX aufgehalten habe und anschließend ausgereist sei. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich derzeit nach wie vor in XXXX aufhalten. Die Frage, ob er eine Schule besucht habe, wurde vom BF verneint. Er habe eine Bäckerei betrieben und nebenbei Getränke verkauft. Nachgefragt, wann konkret sein letzter Arbeitstag gewesen sei bzw. wie lange vor seiner Ausreise dieser gewesen sei, entgegnete der BF, dass er gerade in XXXX gearbeitet habe, als er von den Taliban aufgegriffen worden sei. Während eines neunmonatigen Aufenthalt in XXXX habe er mit seinem Vater zusammengearbeitet, die Taliban hätten jedoch nach diesem Zeitraum seinen Vater entführt und seine Geschäfte zerstört. Anschließend hätten ihn die Taliban aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und deshalb ihn in XXXX eingesperrt. Dem BF sei es jedoch gelungen, mit zwei anderen Häftlingen aus der Gefangenschaft zu flüchten. In weiterer Folge habe sich der BF zu seinem Onkel begeben und sein Cousin habe ihn bei der Ausreise unterstützt. Zur Frage, ob er neben seiner Tätigkeit als Bäcker weiteren Beschäftigungen nachgegangen sei, erklärte der BF, dass er nur in seinen Geschäften und als Bäcker tätig gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, Rikscha Fahrer gewesen zu sein, replizierte der BF, dass er diese Tätigkeit nur einige Tage gemacht habe und nicht mit einem eigenen Wagen unterwegs gewesen sei. Auf die Frage, welche Staatsbürgerschaft er habe, erklärte der BF, dass er dem Stamm Afridi sowie der Sippe der Qazi angehöre und Afghane sei. Er bestätigte erneut die Frage, sich nie in Afghanistan aufgehalten zu haben. Seine Familie stamme ursprünglich aus Shinwar in der Provinz Nangarhar. Die Frage, ob er in Afghanistan politisch tätig gewesen sei, wurde vom BF verneint. Sein Onkel sei in der Heimat erschossen worden, weshalb ein anderer Onkel dessen Mörder getötet habe. Die Angehörigen des Opfers hätten den BF und seinen ältesten Onkel mütterlicherseits angezeigt, da der BF und sein Onkel sich oft wechselseitig unterstützt hätten. Nach der Flucht sei dem BF unterstellt worden, mit dem geschilderten Mord in Verbindung zu stehen und die Bäckerei zerstört. Nachgefragt, wie das Verfahren weitergegangen sei, führte der BF an, dass sein Onkel mütterlicherseits nach wie vor flüchtig sei, seine beiden Brüder jedoch verhaftet worden seien. Der BF könne diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorlegen. Zum weiteren Vorhalt, dass der Zusammenhang zwischen seiner Person und der Verhaftung seiner beiden Onkel aus seinen Erzählungen nicht klar hervorgehe, brachte der BF vor, dass sie von den pakistanischen Behörden eingesperrt worden seien, jedoch gleichzeitig die Auslieferung seines anderen Onkels und seiner Person gefordert hätten. Die Frage, ob er einen Mord begangen habe, wurde vom BF verneint und ausgeführt, dass es sich um bloße Unterstellungen handle. Sowohl die Bäckerei als der Haushaltwarenhandel seines Vaters seien zerstört worden. Der Vater des BF sei bereits vor ungefähr 14 Jahren verschollen und seither verschwunden. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen könne, entgegnete der BF, dass dieser nunmehr aufgefunden worden und nunmehr in XXXX wohnhaft sei. Zum weiteren Vorhalt, ob er den Widerspruch bezüglich dem Verbleib seines Vaters aufklären wolle, gab der BF zu Protokoll, dass dieser zwar verschollen gewesen sei, aber wiederaufgetaucht sei. Auf die Frage, ob er mit seinen Eltern nach wie vor in Kontakt stehe, erklärte der BF, dass er mit seinem Onkel mütterlicherseits und über diesen mit seinen Eltern in Verbindung stehe. Zur Frage, wie seine Familie nunmehr ihren Lebensunterhalt verdiene, entgegnete der BF, dass sie der Onkel versorge und sie überdies Geld ausleihen würden. Die beiden anderen Onkel hätten Grundstücksstreitigkeiten mit der Familie, weshalb sie seine Angehörigen nicht unterstützen würden. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass diese inhaftiert worden seien, entgegnete der BF, dass der Grundstücksstreit nach deren Entlassung stattgefunden habe. Die Frage, ob er in Afghanistan noch entfernte Verwandte habe, wurde vom BF verneint.
Auf Aufforderung, seinen Fluchtgrund in eigenen Worten wiederzugeben, führte der BF an, dass die Taliban ihnen die Grundstücke in XXXX weggenommen hätten, als sein Vater verschollen gewesen sei und den BF aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Nunmehr werde XXXX jedoch vom afghanischen Staat beherrscht und der Drogenhandel sei beendet worden. Auf Aufforderung, die Umstände der Entführung durch die Taliban detailliert zu beschreiben, führte der BF aus, dass diese ihn in XXXX aufgegriffen hätten und ihn eingesperrt nach XXXX gebracht hätten. Auf die weitere Aufforderung, die Ausführungen näher darzulegen, führte der BF aus, dass ihn mehrere Männer in Fahrzeugen aufgehalten hätten und ihn gefragt hätten, wessen Sohn er sei. Zudem hätten sie einen Freund angerufen, während sie den BF festgehalten hätten. Er sei dann in der Kälte weggezerrt worden. Befragt, welche Eindrücke er insgesamt gehabt habe bzw. auf die Frage, wo er untergebracht worden sei, replizierte der BF, dass er nur Brot bekommen habe und ihm erklärt worden sei, dass er kämpfen müsse. Er habe zugestimmt, da er Angst vor Konsequenzen gehabt habe. Zur Frage, ob es während der Anhaltung durch die Taliban weitere Vorfälle gegeben habe, erwiderte der BF, dass sie ihm mit Ketten auf den Kopf geschlagen hätten, obwohl er ihrem Vorschlag, für sie zu kämpfen, eingewilligt habe. Da sie mit den Gewaltanwendungen nicht aufgehört hätten, sei er mit zwei weiteren Inhaftierten geflohen. Zum Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Taliban jemanden acht Monate lang gefangen halten würden, nur um ihn zu schlagen und ansonsten keine weiteren Handlungen setzen würden, obwohl der Zusammenarbeit bereits zugestimmt worden sei, erklärte der BF, dass dies dennoch der Fall gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass die Zustimmung zum Kampfeinsatz dann in weiterer Folge nutzlos sei, brachte der BF vor, dass sie zu Beginn der Gefangennahme Familienmitglieder verlangt hätten und ihn mit Wasser überschüttet hätten. Auf die weitere Aufforderung, seine Flucht zu beschreiben, dass sie ohne Aufsicht gewesen seien und trotz Fessel fliehen hätten können. Auf die Frage, ob er danach noch etwas über die Taliban erfahren habe, gab der BF an, dass er bestimmte Gebiete gemieden habe, um diese nicht mehr anzutreffen und daher seinen Onkel aufgesucht habe. Aufgrund von Streitigkeiten mit einem Onkel sei er zu seinen Eltern gegangen und habe anschließend mit der Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits Pakistan verlassen. Seine gesamten Fluchtgründe würden sich auf Pakistan beziehen, er könne keine Fluchtgründe bezüglich Afghanistan vorbringen. Auf weiteren Vorhalt, weshalb er nicht bereits in der Erstbefragung die Feindschaft mit den Onkeln, eine jahrelange Verschleppung seines Vaters oder eine achtmonatige Anhaltung durch die Taliban vorgebracht habe und nur die Probleme mit den Onkeln mütterlicherseits angegeben habe, erwiderte der BF, dass nur kurz gefragt worden sei und der BF alles zusammenfassen habe sollen. Für eine ausführliche Schilderung habe er keine Zeit gehabt. In Afghanistan habe er keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb er eine Rückkehr dorthin nicht in Erwägung gezogen habe. Er habe keinen afghanischen Reisepass und zudem sei Krieg vorherrschend. Auf Vorhalt, dass er auf seine Stammesstruktur zurückgreifen könnte, erwiderte der BF, dass er dort niemanden kenne und ihm niemand helfen würde.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF an, dass er Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und einmal in der Woche einen Deutschkurs besuche. Ansonsten habe er nur Bekannte und Freunde in der Pension.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass sich die geäußerten Fluchtgründe bezüglich Afghanistan darauf bezogen hätten, dass dort Krieg herrsche und er niemanden in Afghanistan habe. Dass er keine zumindest weitschichtigen Verwandte in Afghanistan habe, werde dem BF nicht geglaubt, da es nicht nachvollziehbar sei, mit der Ungewissheit illegal nach Europa zu reisen, dass er womöglich keinen Aufenthaltsstatus erhalte und dennoch nicht alle Möglichkeiten einer Rückschiebung im Vorfeld auslote. Aber auch das Fluchtvorbringen des BF betreffend Pakistan sei als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen. Der BF habe sich anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.02.2017 in massive Widersprüche verstrickt und sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens eklatant gesteigert. So habe der BF anlässlich seiner Erstbefragung nur angegeben, dass eine Feindschaft zu seinem Onkel väterlicherseits bestünde, habe am 01.02.2017 jedoch angegeben, dass auch Probleme mit seinen Onkeln mütterlicherseits bestanden hätten, der BF polizeilich wegen eines Mordes gesucht werde, welchen eigentlich ein Onkel mütterlicherseits begangen habe, sein Vater verschleppt worden sei und auch der BF selbst acht Monate durch die Taliban angehalten worden sei. Der Umstand, dass er dieses Fluchtvorbringen erst nach einer knapp einjährigen Verfahrensdauer vorgebracht habe, habe nach Ansicht der Behörde deutlich gezeigt, dass es sich hierbei um tatsachenwidrige „Fluchtkonstrukte“ gehandelt habe, welche jeder realen Grundlage entbehren. Das vollständige Weglassen mehrerer tragenden Fluchtelemente habe deutlich deren Tatsachenwidrigkeit gezeigt. Es werde zwar nicht verkannt, dass es sich bei der Erstbefragung um eine kürzere Amtshandlung als der inhaltlichen Einvernahme vor dem BFA handle, jedoch sei es tatsächlich Geflüchteten üblicherweise sehr wohl möglich, zumindest kurz alle Fluchtgründe auszusprechen, um den beantragten Schutz auch raschest möglich zu erlangen. Hinsichtlich seines Vaters habe der BF einerseits angegeben, er sei seit vierzehn Jahren verschollen und seitdem nicht mehr aufgetaucht sei. Dem widersprechend habe er jedoch im Vorfeld angegeben, dass ihn sein Vater in der Bäckerei zunächst noch unterstützt habe. Von gleichlautenden oder nur ansatzweise glaubhaften Einlassungen könne nicht gesprochen werden. Demzufolge sei auch nicht glaubhaft, dass die Taliban und der Onkel väterlicherseits der Familie des BF die Grundstücke abgenommen habe. Aber auch die behauptete Entführung und Anhaltung durch die Taliban habe nebulös gewirkt, da es keinen Sinn mache, dass die Taliban den BF monatelang schlagen hätten sollen, ohne etwas Anderes (beispielweise ein Trainingsprogramm) zu machen. Über seine angebliche Flucht vor den Taliban habe der BF nur einsilbig berichtet und lediglich angegeben, dass er, als er unbeaufsichtigt gewesen sei, mit gefesselten Händen geflüchtet sei. Insbesondere würden bei dieser Schilderung persönliche Eindrücke fehlen. Aber auch das Vorbringen des BF, wonach wegen eines Rachemordes, den ein Onkel begangen habe, nun die pakistanische Polizei nach seiner Person suchen würde, entbehre jeglicher logischen Grundlage. Zusammenfassend sei demnach festzustellen gewesen, dass sämtliche Fluchtgründe in Bezug auf Pakistan aufgrund der dargelegten Widersprüchlichkeiten nicht auf Tatsachen beruhen.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 25.04.2017, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde jedoch nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte unvollständig und unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zahlreiche, öffentlich zugängliche Länderberichte zu würdigen und diese ihrer Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Rückkehrer mit westlicher Orientierung seien bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan besonders von Verfolgung bedroht. Der BF sei in Pakistan aufgewachsen und sei westlich orientiert. Er gehöre jedenfalls den besonders gefährdeten Personengruppen an. Die Behörde habe unterlassen, die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan in Bezug auf die konkrete Situation des BF zu beurteilen und die Familienverhältnisse des BF in Afghanistan zu ermitteln. Die Begründung der belangten Behörde, der BF könnte sich problemlos in Kabul eine Existenz aufbauen, entbehre jeglicher konkreten Feststellungen. Bezüglich der prekären Lage in Afghanistan wurde auf mehrere Berichte verwiesen. Die Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung würden sich als unschlüssig und mangelhaft erweisen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF als Rückkehrer aus Pakistan, der noch nie in Afghanistan gewesen sei sowie als Rückkehrer aus dem Westen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mangels familiären Netzes in eine ausweglose und lebensbedrohende Situation zu geraten. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei dem BF zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, sowie des gewillkürten Vertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In dieser Verhandlung wurde der BF ausführlich zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, den Beschwerdegründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, zu seinen persönlichen Umständen in Österreich und im Herkunftsstaat befragt.
Ebenso wurde dem BF die Gelegenheit geboten in Bezug auf die dem BF im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten aktuellen Länderberichte zu Afghanistan Stellung zu nehmen und seine konkrete Situation im Falle einer allfälligen Rückkehr darzulegen.
Der BF wurde zudem konkret in Bezug auf seine persönliche Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, dies unter konkreter Zugrundelegung der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ableitbaren allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungssituation, befragt.
Abschließend wurde der BF hinsichtlich der von ihm gesetzten integrativen Schritte im Bundesgebiet befragt und diesem die Möglichkeit geboten sämtliche seit der Einreise im Bundesgebiet gesetzten integrativen Schritte auszuführen.
Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG wurde eine Vertrauensperson des BF im Hinblick auf dessen Verbindung zu ihr und zu deren Eindrücken der Integration des BF im Bundesgebiet befragt.
Seitens des RV wurde zusammenfassend festgehalten, dass es sich bei dem BF aufgrund seiner Verletzungen an seinen Beinen nicht um eine uneingeschränkt arbeitsfähige Person handle. Der BF würde zudem über keine Schulbildung oder Berufsausbildung verfügen. Er hätte zudem keine Ortskenntnisse hinsichtlich einzelner Städte in Afghanistan und auch keine sich dort befindlichen Familienangehörigen. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF eine IFA in Afghanistan zur Verfügung stehen würde bzw. eine Rückkehr dorthin nicht eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zudem wäre es bekannt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in jüngster Zeit verschlechtern würde und eine stabile Lage gegenwärtig nicht erkennbar wäre. Aufgrund der gegenwärtigen Situation und der erwartbaren Veränderungen der Sicherheitslage in Afghanistan wäre dem BF eine Rückkehr gegenwärtig insgesamt nicht zumutbar, bzw. würde diesen in Afghanistan keine IFA zur Verfügung stehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist in XXXX , Pakistan geboren, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der BF beherrscht die Sprache Paschtu. Er ist verlobt und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht fest.
Der BF wuchs in Pakistan im afghanischen Familienverband auf. Der BF hat keine besondere Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Vor seiner Ausreise nach Österreich war der BF als Rikscha Fahrer, als Verkäufer in Geschäften seines Vaters, sowie als Bäcker tätig.
Die Eltern, die drei Brüder und die drei Schwestern des BF sind in Pakistan in der Stadt XXXX bei einem Onkel des BF wohnhaft und der BF steht mit diesen über den erwähnten Onkel in regelmäßigen Kontakt. Ein Onkel mütterlicherseits sorgt für den Lebensunterhalt der Familie. In Afghanistan hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF hat sich seinen Angaben zufolge nie in Afghanistan aufgehalten.
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen aus Pakistan kommend nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem 12.03.2016 durchgehend in Österreich auf.
Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF leidet und keinen lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen und befindet sich nicht in durchgehender stationärer ärztlicher Behandlung, er benötigt keine speziellen Medikamente oder Therapien.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Afghanistan, bzw. Pakistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter unmittelbar und konkret bedroht wäre.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Gefahr einer ihn konkret und unmittelbar persönlich betreffenden Verfolgung seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen, durch die Taliban, einer Zwangsrekrutierung, noch droht dem BF eine verfahrenswesentliche relevante Gefährdung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF allein deshalb, weil er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat und als afghanischer Staatsangehöriger in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
Im Verfahren sind keine Anhaltpunkte hervorgekommen, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der BF hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten.
Der BF hat sich nie in Afghanistan aufgehalten und ist bereits in Pakistan geboren.
Der BF verließ Pakistan aufgrund allgemein schwieriger Lebensbedingungen für afghanische Staatsbürger. Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass der BF in Pakistan aufgrund eines von seinem Onkel zu verantwortenden Mordes gesucht oder verfolgt wird. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt wurde oder von den Taliban entführt wurde. Den Problemen des BF in Pakistan kommt im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidungsrelevanz zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan allein auf Grund der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht hat bzw. dass jedem Rückkehrer aus Pakistan physische und/oder psychische Gewalt droht.
Es wird dem Verfahren auch nicht zugrunde gelegt, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan allein auf Grund der Tatsache, dass er über einen längeren Zeitraum in Österreich gelebt hat, in Afghanistan Verfolgung droht bzw. es ist fallgegenständlich aufgrund seines Aufenthaltes in Europa von keiner maßgeblichen westlichen Gesinnung des BF auszugehen.
1.3. Zu einer Rückkehr nach Afghanistan:
Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der BF verfügt in Afghanistan über keine Familienangehörigen, bzw. verfügt dieser über kein aufrechtes, tragfähiges familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan, welches ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan in finanzieller oder sonstiger Hinsicht unterstützen könnte. Die sich in Pakistan aufhältigen Familienangehörigen verfügen gegenwärtig über mangelnde Möglichkeiten dem BF eine entsprechende Unterstützung zukommen zu lassen.
Der BF verfügt über keine Schul- oder spezifische Berufsausbildung.
Der BF hat nie auf sich alleine gestellt in Afghanistan gelebt und sein gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht.
Der BF kann aufgrund einer Fußverletzungen zumutbar zwar einzelne Tätigkeiten, etwa als Verkäufer verrichten, ist jedoch nicht als uneingeschränkt arbeitsfähig anzusehen. Im Falle einer Rückkehr wird der BF zu Beginn daher nur Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten annehmen können.
Aufgrund der Corona 19 Pandemie bedingten Lage in Afghanistan, kommt es gegenwärtig zu zusätzlichen Erschwernissen bei der Berufssuche und der Suche nach einer Unterkunft für insbesondere ungelernte Hilfs- und Gastarbeiter.
Dem BF ist unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan, bzw. auch nach Durchführung einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der aktuellen EASO – Richtlinien aufgrund seiner aktuellen individuellen Umstände (keine Ausbildung, bzw. keine besondere Berufsausbildung, keine tragfähigen sozialen Anknüpfungspunkte in obgenannten Städten, keine Unterstützungsmöglichkeiten von Familienangehörigen, keine Kenntnis der Gegebenheiten und Örtlichkeiten in Afghanistan, einer nicht vollen Erwerbsfähigkeit, sowie insbesondere der gegenwärtigen Situation aufgrund der weltweiten Corona 19 Pandemie) gegenwärtig eine Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig nicht zumutbar, zumal der BF bei einer Rückkehr gegenwärtig Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (letzte Änderungen: 10.06.2021) wiedergegeben:
„[...] 3 COVID-19 Letzte Änderung: 10.06.2021
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO:https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-report oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis. com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause.
Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisen der zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. NachAngaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang 15verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als „schwer erreichbar“ gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021). 16In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Prei17se für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthand18werk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021). Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021).
Bewegungsfreiheit
Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vgl. AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021).
Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021).
Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 20.9.2020 • AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan (7): The effects of the pandemic on the private lives and safety of women at home, https://www.afghanistan-analysts.org /en/reports/economy-development-environment/covid-19-in-afghanistan-7-the-effects-of-the-pan demic-on-the-private-lives-and-safety-of-women-at-home/ , Zugriff 18.11.20020 • ABC News (27.1.2021): Afghanistan prepares to vaccinate citizens against coronavirus amid ongoing violence, https://www.abc.net.au/news/2021-01-27/afghanistan-prepares-for-vaccine-rolloutamid-ongoing-violence/13096290 , Zugriff 1.2.2021 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (25.5.2021): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Gewalt gegen Kinder und etwaige Veränderungen durch die Covid-19-Pandemie; Zugang zu Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit Pandemie, insb. in Kabul und Mazar-e-Sharif, https://www.ecoi.net/en/document/2052138.html , Zugriff 4.6.2021 , ua.
Politische Lage Letzte Änderung: 11.06.2021
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.10.2020). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga, dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Distrikträten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021) und mindestens zwei Frauen sollen aus jeder Provinz gewählt werden (insgesamt 68) (USDOS 30.3.2021). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlichen kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen - wohl auch finanzieller Art - belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020).
Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2020): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718 , Zugriff 6.11.2020, ua.
Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse Letzte Änderung: 11.06.2021
Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein versöhnlicheres Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert (RFE/RL 13.4.2021), wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr „Emirat“ wiederherstellen zu können (Ruttig 3.2021). Einem lokalen Vertreter der Talibanzufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben (BBC 15.4.2021). Die Taliban haben sich offenbar absichtlich vage darüber geäußert, was sie mit der „islamischen Regierung“ meinen, die sie schaffen wollen. Einige Analysten sehen darin einen bewussten 245Versuch, interne Reibereien zwischen Hardlinern und gemäßigteren Elementen zu vermeiden (BBC 15.4.2021). Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein (Ruttig 3.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In den letzten Jahren haben sich die Taliban dazu bekannt, Frauen ihre Rechte zu gewähren und ihnen zu erlauben, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, wenn sie nicht gegen den Islam oder die afghanischen Werte verstoßen (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021), aber laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert (RFE/RL 13.4.2021). In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten sind Schulen für Mädchen komplett verboten (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In anderen Regionen gibt es Beschränkungen. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach „Unmoral“ und „Unanständigkeit“ fördern (RFE/RL 13.4.2021). Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten, wenn der politische Druck nach einem eventuellen Friedensabkommen und einem Truppenabzug nachlässt. Die Veränderungen in der Rhetorik und den Positionen der Taliban werfen jedoch ein Licht auf das, was sie in einer politischen Ordnung nach dem Friedensschluss in Afghanistan, in der sie sich mit anderen afghanischen Machtgruppen und Interessen zu einem Modus Vivendi zusammenfinden müssen, möglicherweise zu akzeptieren bereit sind. Ob einige Änderungen in der Herangehensweise aufrechterhalten werden, hängt von der Fähigkeit der afghanischen Gemeinschaft und politischen Gruppen ab, den Druck auf die Taliban aufrechtzuerhalten. Dies wiederum hängt von der anhaltenden internationalen Aufmerksamkeit gegenüber Afghanistan ab, insbesondere wenn es zu einer politischen Einigung und einer Machtteilung kommt und nachdem die ausländischen Soldaten abgezogen sind (Ruttig 3.2021). Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident Joe Biden, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im „Jihad“ der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein Taliban-Sprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer „islamischen Struktur“ eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen 246würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021). Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Im Jahr 2020 verursachten die Taliban weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts (UNAMA 2.2021a). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) gingen die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 % zurück (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021) - nach Angaben der UNAMA war es ein Rückgang um 19 % (UNAMA 2.2021a). Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte ein Mangel an komplexen und Selbstmordattentaten in den großen Städten des Landes sein. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021; vgl ACCORD 6.5.2021). UNAMA schrieb den Taliban 3.960 zivile Opfer (1.470 Tote und 2.490 Verletzte) zu. Dieser Rückgang bezieht sich jedoch nur auf die verletzten Zivilisten, da Anstieg von getöteten Zivilisten um 13 % dokumentiert wurde (UNAMA 2.2021a). Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs verursachten mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. (UNAMA 2.2021a). UNAMA schrieb den Taliban 6 % mehr getötete Zivilisten aus Bodenkämpfen und 15 % weniger verletzte Zivilisten im Vergleich zu 2019 zu. Dieser Rückgang war hauptsächlich auf das Ausbleiben wahlbezogener Gewalt im Jahr 2020 zurückzuführen, wurde jedoch teilweise durch eine höhere Zahl von zivilen Opfern aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Bodenkämpfen mit zivilen Opfern während des gesamten Jahres ausgeglichen (UNAMA 2.2021a). Die UNAMA verzeichnete außerdem einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban, zu denen auch „Attentate“ gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen, getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (UNAMA 2.2021a).
Quellen: • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (6.5.2021b): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html , Zugriff 17.5.2021 • AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2045010.html , Zugriff 12.2.2021, ua.
Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 11.06.2021
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 16.2.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 16.2.2021). Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020). 302Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 30.3.2021). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).
Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 9.10.2020, ua.
Paschtunen Letzte Änderung: 11.06.2021
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 30.3.2021). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen: • AAN - Afghanistan Analysts Network (4.2011): The Insurgents of the Afghan North, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/downloads/2012/10/AAN-2011-Norther n-Insurgents-summ.pdf , Zugriff 9.10.2020, ua.
Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan (Kabul, Herat, Balkh…) Letzte Änderung: 11.06.2021
Kabul
Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das staatliche Jamhoriat Hospital in Kabul verfügt über eine Kapazität von 350 Betten (RA KBL 20.10.2020) Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (Emergency o.D.; vgl. WHO 4.2018). Mit 20.10.2020 ist die NGO immer noch aktiv (RA KBL 20.10.2020).
Herat
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken (TN 7.4.2017), unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (RA KBL 20.10.2020). Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass „viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben“. Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (TN 7.4.2017).
Mazar-e Sharif
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (STDOK 4.2018). Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflegeund Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (STDOK 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).
Weitere Beispiele für staatliche Krankenhäuser im Hinblick auf die Anzahl der Betten in anderen Provinzen: • Nangarhar: General Hospital of Public Health (550 Betten) (RA KBL 20.10.2020) • Kandahar: Mirwais Nika Hospital (350 Betten) (RA KBL 20.10.2020) • Helmand: Bast Hospital (250 Betten) (RA KBL 20.10.2020) • Bamiyan: Bamiyan Central Hospital (140 Betten) (RA KBL 20.10.2020) • Parwan: Parwan 100 Beds Public Hospital (100 Betten) (RA KBL 20.10.2020) Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten staatlicher Krankenhäuser: 387• Ali Abad Krankenhaus: Kart-e Sakhi, Jamal Mina, Kabul University Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (RA KBL 20.10.2020) • Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salang Watt, District 2, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vgl. , RA KBL 20.10.2020) • Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District 3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Indira Ghandi Children Hospital: Wazir Akbar Khan, Kabul. Tel.: 020-230-2282 (IOM 2018; AT 17.9.2015, RA KBL 20.10.2020 • Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.: +93 (0)202100359 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Jamhoriat Krankenhaus: Former Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375 (RA KBL 20.20.2020) • Karte Sae Mental Hospital: Karte sae Serahi Allaudding, PD-6, Tel.: +93(0)20 2500342 (RA KBL 20.10.2020) • Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.: +93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vgl. IAM o.D., RA KBL 20.10.2020) • Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, Kabul, Tel.: +93(0)20 2104508, +93(0)799321007 (RA KBL 20.10.2020) • Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, Kabul, Tel.: ++93(0)20 230 1360 (RA KBL 20.10.2020) • Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (PAJ 3.8.2017; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vgl. ICRC 3.2.2017, RA KBL 20.10.2020) Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten privater Gesundheitseinrichtungen: • Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1, Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vgl. IOM 2019, RA KBL 20.10.2020) 388• Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road, Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • DK - German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020) • French Medical Institute for Mothers and Children: Hinter der Kabul University, Aliabad, Kabul, Tel.: +93(0)79 107 0000 (RA KBL 20.10.2020) • Loqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, Herat, Tel.: +93(0)799 40 4000 (RA KBL 20.10.2020) • Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (STDOK 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020) Quellen: • AT - Afghanistan Times (17.9.2015): India equips emergency, diagnostic wards of Indira Gandhi Children’s Hospital, http://www.afghanistantimes.af/india-equips-emergency-diagnostic-wards-of-i ndira-gandhi-childrens-hospital/ , Zugriff 20.10.2020, ua.
Aktuelle Lage in Afghanistan:
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021).
Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).
Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a).
Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem 7. Juli 2021 und dem 9. August 2021. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021).
Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord- sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b).
Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021).
Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021).
Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a).
IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021).
Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021).
Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018):
„[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. …“
Auszug aus der UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN (August 2021)
Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer
schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten.2 Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern.3 UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 11.06.2021) sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.08.2021 betreffend die gegenwärtige Situation in Afghanistan.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 29.06.2021.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht und einer im Verfahren in Vorlage gebrachten Tazkira des BF.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, sowie zu seinem Lebenslauf (seine Herkunft, familiäre Situation, sowie seine Schulbildung und seine Berufserfahrung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im Verfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2021. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Umständen in Österreich und in Pakistan sowie Afghanistan, ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren.
Die Integration in Österreich geht aus in Vorlage gebrachten Unterlagen, sowie den Ausführungen des BF als auch der Vertrauensperson im Verfahren hervor.
Der Umstand, dass der BF insgesamt gesund ist und keine spezifische Behandlung benötigt, bzw. unter keinen lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, geht ebenfalls aus den gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren hervor.
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wurden durch den BF überwiegend übereinstimmend in der Einvernahme vor dem BFA, als auch vor dem BVwG zu Protokoll gegeben, sämtliche Ausführungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsortes sind jedoch in Übereinstimmung mit dem BFA auch durch das BVwG als insgesamt nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, und als insgesamt nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt, lässt sich sämtlichen Vorbringen des BF, dies insbesondere auch aufgrund sämtlichen Vorbringens in der Verhandlung vor dem BVwG, kein ausreichender Hinweis auf das Bestehen einer glaubwürdigen, den BF aktuell oder zukünftig, sowie unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan entnehmen.
Der BF hat insbesondere konkret und unmittelbar das gegenwärtige Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr oder eine ihn drohende Verfolgung oder sonstige individuelle Gefährdung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht glaubhaft machen.
Beruft sich der BF auf eine von ihm im Heimatland angenommen drohende Verfolgung durch Mitglieder der Taliban, so kann der BF insgesamt nachvollziehbar und schlüssig nicht darlegen, warum dieser als einziges Mitglied der Familie seine Herkunftsregion unmittelbar verlassen hat müssen, wohingegen es allen anderen Familienmitgliedern, so insbesondere auch mehreren Brüdern des BF möglich gewesen sein soll, weiterhin dort bleiben konnten.
Soweit der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.02.2017 angibt, dass er in Pakistan aufgrund des Mordes eines Onkels mütterlicherseits Probleme gehabt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine nachweisliche Steigerung handelt, da der BF im Zuge der BF lediglich erklärte, Pakistan aufgrund einer Feindschaft mit seinem Onkel väterlicherseits verlassen zu haben und die Ausführungen bezüglich eines angeblichen Mordes zur Gänze unerwähnt blieben. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG werden hierauf bezogen keinerlei weitere ausreichend detaillierten, bzw. schlüssigen Ausführungen seitens des BF erstattet, die eine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung des BF deswegen aufzeigen konnten.
Bereits die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich des Verschwindens seines Vaters sind insgesamt nicht plausibel, da sich bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass der BF zuerst erklärte, sein Vater sei bereits seit 14 Jahren verschwunden und nicht mehr auffindbar, während er zuvor im völligen Widerspruch dazu jedoch erklärte, dass sein Vater ihm in seiner Bäckerei, die er betrieben habe, geholfen habe. Auf Vorhalt dieser offensichtlichen Unstimmigkeit des Vorbringens brachte der BF vor, dass sein Vater nach 14 Jahren wiederaufgetaucht sei, konnte jedoch die vorherigen Divergenzen in seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufklären. Auch die Erwähnung eines Rachemordes, den ein Onkel des BF begangen haben soll und für den der BF als Verantwortlicher gesucht worden sei, kann nicht als glaubwürdig eingestuft werden, da aus den Angaben des BF nicht hervorgeht, weshalb er ohne nähere Anhaltspunkte für seine Schuld für eine Tat seines Onkels behördlich verfolgt werden sollte. Aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren lässt sich der Grund der Ausreise seiner Eltern nicht eindeutig ableiten und ist davon auszugehen, dass er den Grund der Ausreise nach Pakistan selbst nicht zweifelsfrei kennt. Insbesondere als der BF Pakistan verlassen hat, um nach Europa zu gehen, hätten die Eltern die Fluchtgründe ausführlich geschildert, zumal der BF den schwierigen Lebensumständen in Pakistan durch eine Rückkehr nach Afghanistan entgehen hätte können.
Insbesondere auch die Darlegung der vom BF behauptete Entführung und Misshandlungen durch die Taliban erwies sich auch in der Verhandlung vor dem BVwG als zu unbestimmt, zu vage und insgesamt als nicht plausibel. Dies, da der BF nicht erläutern konnte, aus welchem Grund die Taliban ihn über längere Zeit hinweg misshandeln sollten, ohne aus seiner Gefangenschaft einen konkreten Vorteil zu ziehen oder ihn für einen etwaigen Kampf auszubilden.
Befragt zu den konkreten Umständen der Entführung gibt der BF eine erkennbar nur allgemeine Erzählung vor dem BVwG emotionslos zu Protokoll, bzw. ergänzt dieser die bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Fluchterzählung um einzelne – grausame- weitere Details die der BF im erstinstanzlichen Verfahren nachweislich nicht angegeben hat. Befragt, wieso der BF diese Details bisher nicht angegeben hat, kann dieser eine ausreichend glaubwürdige Begründung nicht nennen. Es war dem erkennenden Richter diesbezüglich offensichtlich, dass es sich hierbei um ein ausschließlich verfahrenszweckbezogen gesteigertes Vorbringen handelt.
Auch ist festzuhalten, dass der BF eine tatsächliche Bedrohung in Afghanistan gar nicht angeben konnte, sondern haben den Angaben des BF zufolge in Pakistan stattgefunden, welche jedoch für die vorliegend zu lösende Rechtsfrage, ob dem BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan eine Verfolgung gemäß der in der GFK aufgezählten Gründe droht, nicht relevant sind. Der BF hat auch nicht begründet dargelegt, wieso ihm in Afghanistan eine Gefahr drohen sollte, da er sein gesamtes Leben in Pakistan wohnhaft war.
Es obliegt dem BF, die Umstände der Flucht ausreichend konkretisiert, nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Sämtliche Ausführungen des BF werden auffallend emotionslos, detailarm und allgemein in der Verhandlung vor dem BVwG angegeben, sodass es betreffend sämtlicher Ausführungen dem erkennenden Richter offensichtlich erkennbar war, dass es sich bei sämtlichen Ausführungen des BF betreffend der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsgebietes nicht um selbst erlebte Ereignisse, sondern um ausschließlich verfahrenszweckbezogene Ausführungen handelt.
Der BF konnte insgesamt keine Gründe aufzeigen, aus welchen besonderen Gründen die Taliban gerade an seiner Person konkret interessiert gewesen sein sollen. Auch auf Nachfrage durch den erkennenden Richter kann der BF keinerlei nachvollziehbare Gründe aufzeigen, warum die Taliban gerade ihn rekrutieren wollten. Der BF verfügt jedenfalls über keinerlei besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder persönliche Eigenschaften und konnte solche auch auf Nachfrage hin nicht angeben, die ihn für eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban als besonders gefährdet erscheinen lassen würden. Befragt zu den Gründen der angegebenen Zwangsrekrutierung seiner Person, bleiben sämtliche Ausführungen des BF insgesamt vage und unbestimmt.
Konkret befragt zum Zeitpunkt der Bedrohung, kann der BF diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben erstatten.
Befragt danach, ob der BF Hinweise oder Indizien hätte, dass die Taliban im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan auch noch gegenwärtig, mehrere Jahre nach Verlassen des Herkunftsstaates, nach ihm suchen würden bzw. ihn bedrohen oder verfolgen würden, kann der BF nur unbestimmte und vage Vermutungen anstellen. Ausreichend plausibel kann der BF jedoch insgesamt Gründe oder Hinweise die für eine ihn unmittelbar betreffende, konkrete und asylrelevante Bedrohung sprechen würden nicht aufzeigen.
Dem BF die Möglichkeit geboten in einer freien Erzählung seine Fluchtgeschichte ausführlich darzulegen, so führte der BF auch vor dem BVwG keine Details aus, sondern beschränkte die gesamte Erzählung seiner Fluchtgeschichte auf eine wenige Stichworte umfassende allgemeine Ausführung.
Auch auf weitere konkrete Nachfrage durch den erkennenden Richter sind sämtliche Angaben vage, detaillos, ohne konkrete Zeitangaben und werden insgesamt auffallend gänzlich ohne erwartbare Emotionen mit nur stichwortartigen Ausführungen kurz zu Protokoll gegeben.
So werden etwa auch hinsichtlich der Festhaltung durch die Taliban, deren Übergriffen, bzw. auch hinsichtlich des Entkommens aus den Fängen der Taliban nur kurze stichwortartige Ausführungen erstattet. Eine lebensnahe und ausreichend detaillierte Ausführung kann jedoch sämtlichen für die angegebene Fluchterzählung wesentlichen Ausführungen insgesamt nicht entnommen werden.
Im Falle des tatsächlich persönlichen Erlebens der vorgetragenen Ereignisse ist es als lebensnahe anzusehen, dass man diese Ereignisse detailreich beschreibt und seine Emotionen, insbesondere die Angst und Furcht vor einer Rückkehr von sich aus offenlegt.
Im Falle einer konkret selbst erlebten Misshandlung bzw. Furcht vor einer Verfolgung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass man alle wesentlichen Details bereits ausführlich und chronologisch bei der ersten Gelegenheit, bzw. jeder Gelegenheit darlegt. Diesen Anforderungen hat der BF durch seine nur stichwortartigen Ausführungen insgesamt nicht entsprochen.
Der BF bezieht sich bei seiner Fluchtgeschichte auch konkret insbesondere auf die schwierigen Lebensumstände in Pakistan, die zwar glaubhaft sind, denen aber mangels Bezug zum Herkunftsland keine Asylrelevanz zukommt. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf Pakistan außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Der BF legte im gesamten Verfahren somit insgesamt keine glaubwürdige Furcht vor einer individuellen Verfolgung seiner Person aus Gründen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit dar. Auch sonst ergaben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf Probleme im Zusammenhang mit seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. In Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung ergibt sich im gegenständlichen Fall die Schlussfolgerung, dass der BF selbst keiner individuell und konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan ausgesetzt ist.
Die Angaben des BF hinsichtlich einer auch gegenwärtig bestehenden Bedrohung durch die Taliban in allen Regionen Afghanistans, bzw. auch hinsichtlich einer aktuellen und unmittelbar persönlichen Bedrohung beruhen jedenfalls ausschließlich auf unbelegten und unbestimmten Annahmen und Mutmaßungen.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus dem Umstand, dass der BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
Der BF hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, dass ihm (individuell) in Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Pakistan oder aufgrund seines längeren Aufenthalts in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen könnten. Nur aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich kann jedenfalls keine westliche Gesinnung des BF angenommen werden.
Hinsichtlich einer allfälligen Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus Pakistan in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass der BF vor dem Verlassen Afghanistans versucht hätte an einen anderen Ort in Afghanistan zu gehen, etwa in eine der großen Städte wie Mazar - e Sharif oder Herat die zum damaligen Zeitpunkt unter Regierungskontrolle stehen, um den angegebenen Bedrohungen zu entgehen, hat dieser nicht dargelegt. So konnte der BF insgesamt glaubwürdig und nachvollziehbar nicht darlegen, warum er aufgrund der angegebenen Bedrohungen sich nicht vor der mit hohen geldlichen Summen finanzierten schlepperunterstützten Ausreise aus Afghanistan in eine unter Regierungskontrolle stehende und damit auch hinsichtlich der seitens des BF angegebenen Bedrohungen sichere Provinz oder in eine der großen Städte innerhalb Afghanistans begeben hätte können, um dort den angegebenen Bedrohungen zu entgehen. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen sind allgemein, vage, bzw. können nachvollziehbare Gründe nicht nennen, warum der BF einen solchen Schutz innerhalb seines Landes nicht vor einer schlepperunterstützten Ausreise gesucht hat.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen zum aktuellen Zeitpunkt in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten Länderinformationen, als auch dem Wissen des erkennenden Gerichtes betreffend der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan in Zusammenschau mit den Länderberichten, der aktuellen UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018 sowie der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, bzw. Juni 2019, sowie aus den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. In diesem Zusammenhang ist fallgegenständlich insbesondere maßgeblich, dass der BF abgesehen von der allgemeinen aktuellen Situation gegenwärtig über keine familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in afghanischen Großstädten verfügt, nie in Afghanistan gelebt hat und keine Kenntnis der dortigen Gegebenheiten und Örtlichkeiten aufweist, er keine Schul-oder Berufsausbildung absolviert hat und die Angehörigen in Pakistan nicht über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügen, ihm Unterstützung zukommen zu lassen.
Fallgegenständlich ist zudem auch festzuhalten, dass der BF seinen eigenen Angaben nach sofort und unmittelbar nach den angegebenen Bedrohungen und unter Aufwendung überaus hoher geldlicher Summen für die Dienste eines Schleppers Pakistan unmittelbar verlassen hat und mit Hilfe dieses Schleppers und unter Aufwendung für Pakistan oder auch Afghanistan überaus hoher geldlicher Summen für diese Schlepperdienste mehrere auch europäische Länder durchquerend sich gezielt nach Mitteleuropa schleppen ließ, um schließlich in Österreich, einem von ihm selbst als Zielland beliebig bestimmten Land, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Die Angaben betreffend einer diesen selbst konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung mit Belegen zu untermauern, war der BF gänzlich nicht imstande. Der BF verfügt über keinerlei valide Bescheinigungsmittel, die irgendein Element der angegebenen Fluchterzählung belegen können.
Das erkennende Gericht geht sohin angesichts des vagen, des hinsichtlich einzelner Details nicht nachvollziehbaren, undetaillierten, wenig substantiierten und gänzlich emotionslos erstatteten Vorbringens des BF unter Einbeziehung des Verfahrensergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und des auch hierbei vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks von der insgesamten Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen aus.
Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Schluss, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom BF geschilderten Form in Wahrheit bezogen auf den BF selbst nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den BF tatsächlich nicht besteht.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinkünftig ist.
Ein nachvollziehbar glaubhaftes Fluchtvorbringen hat der BF daher insgesamt nicht erstattet, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den Länder-feststellungen unter Berücksichtigung des vom ihm in seiner Beschwerde diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom ihm glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen.
Die Feststellung, dass der BF nie in Afghanistan gelebt hat, über keine besondere Schul- oder Berufsausbildung beruht auf den Angaben des BF während des gesamten Verfahrens.
Die Feststellung, dass der BF über keine Ortskenntnisse über Afghanistan verfügt, bzw. dieser in Afghanistan über kein unterstützungsfähiges und -williges familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, entspricht seinen eigenen Angaben.
Die Feststellung zu den Folgen einer Rückkehr des BF nach Afghanistan bzw. einer gegenwärtig zumutbaren Niederlassung ergeben sich insbesondere aus einer Zusammenschau der Länderberichte hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan, als auch aufgrund der individuellen Umstände und Merkmale in der Person des BF.
Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der BF im Fall einer Rückführung nach Afghanistan eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind neben einer insgesamt in einzelnen Gebieten zumutbaren Sicheheits- als auch Versorgungslage, insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungs-netzwerk und Religion (EASO Country Guidance)
a.) Aufgrund der derzeitigen Situation und Entwicklung im Herkunftsstaat des BF Afghanistan ist der aktuellsten Kurzinformationen der Staatendokumentation, der aktuellen UNHCR Position und den aktuellen Medienberichten in der Beweiswürdigung der größte Stellenwert aufgrund der notwendigen Aktualität einzuräumen.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers sowie der zahlreichen, aktuellen nationalen und internationalen Berichterstattung: Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, der Berufserfahrung in Afghanistan vorweist sowie eine Schul- und Ausbildung genoss, sodass bisher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Afghanistan vorausgesetzt werden kann.
Auch ist der BF mit den wesentlichen Gegebenheiten, Bräuchen Afghanistans vertraut, bzw. spricht der BF eine der in Afghanistan gesprochenen Sprachen als Muttersprache.
Trotzdem wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der nunmehr in Afghanistan herrschenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, Afghanistan zu erreichen und sich dort eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seine körperliche Unversehrtheit zu riskieren.
Dass für den BF gegenwärtig eine IFA in Afghanistan existiert kann aufgrund der Berichte über die aktuelle Lage in Afghanistan gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Herat, ebenso wie Kandahar, fielen am 12.08.2021 an die Taliban, bzw. wurde Mazar-e Sharif am 14.08.2021 durch die Taliban erobert. Die Hauptstadt Kabul fiel mit 15.08.2021 ebenfalls an die Taliban und begab sich der afghanische Präsident außer Landes. Einer Stellungnahme der afghanischen Behörde für Flugsicherheit zufolge ist afghanische Luftraum in der Zivilluftfahrt zu meiden, da dieser nur für militärische Flüge freigegeben.
Vor dem Hintergrund der, de facto derzeit aufgrund des Umbruchs, nicht beurteilbaren Sicherheits- und Versorgunglage, somit der gegenwärtigen Faktenlage betreffend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und deren Entwicklung in naher Zukunft in Afghanistan war trotz der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau festzustellen, dass gegenwärtig in ganz Afghanistan eine derartige Situation herrscht, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF bei einer Rückkehr einer ernsthaften, individuellen Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist, bzw. kann aufgrund dieser volatilen und unsicheren auch Versorgungslage nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr Gefahr läuft grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Eine Gesamtschau der Umstände führt zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen volatilen, bzw. angespannten Sicherheits – als auch Versorgungssituation in allen Gebieten Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehr und der Aufbau einer Existenz im Herkunftsstaat nicht möglich oder zumutbar sind.
b.) Im gegenständlichen Verfahren nahm das erkennende Gericht zudem gemäß den aktuellen Grundsätzen von EASO als auch von UNHCR eine individuelle Einzelfallprüfung für die Annahme einer Rückkehrmöglichkeit oder einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative vor.
Der aktuelle EASO-Länderleitfaden enthält sinngemäß die Formulierung, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar wäre, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Zweifellos handelt es sich beim BF um einen „young, abled man“ mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.
Der BF hat jedoch nie in Afghanistan gelebt und war dort nie aufhältig, weswegen in seinem Fall, dies insbesondere aufgrund der gegenwärtigen Lage aufgrund der insbesondere für Hilfs- und Gelegenheitsarbeiter ergänzend erschwerten wirtschaftlichen Lage aufgrund insbesondere der gegenwärtigen weltweiten Corona 19 Pandemie in Afghanistan, gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser dort zum aktuellen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ausreichende Versorgungslage vorfinden würde.
Diese Feststellungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des BF zu treffen, wonach der BF insgesamt mit den allgemeinen Sitten und Bräuchen in Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass dieser innerhalb eines afghanischen Familienverbandes aufgewachsen ist vertraut ist, dieser jedoch mit den konkreten dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten nicht vertraut ist, da er sich seinen eigenen Angaben zufolge noch nie in Afghanistan aufgehalten hat. Aus diesen Gründen würde der BF im Fall seiner Rückkehr gezwungen, sich als Fremder im eigenen Land niederzulassen.
Durch den langen Aufenthalt in Pakistan entspricht es der Erfahrung und ist davon auszugehen, dass der BF eine entsprechende Sprachfärbung aufweist, die ihn mit den in Pakistan aufhältigen Afghanen in Zusammenhang bringt. Bedingt dadurch ist der BF als Rückkehrer nach langer Abwesenheit erkennbar, wobei sich aus den vorliegenden Informationen ergibt, dass der BF deshalb mit Diskriminierungserfahrungen wird rechnen müssen (EASO Country Guidance, Unterkapitel 17. 21. Individuals who were born in Iran or Pakistan and/or who lived the-re for a long period of time, S. 66 f.)
Diese stellen den vorliegenden Informationen zufolge eine zusätzliche Erschwernis etwa bei der Unterkunfts- und Arbeitssuche dar.
Überdies stellen soziale und familiäre Netzwerke die wichtigste Möglichkeit für Rückkehrer dar, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, wobei die familiären Strukturen dabei die wesentlichste Rolle spielt. Die Großfamilie gewährt Schutz, Betreuung und Versorgung und bilde eine wirtschaftliche Einheit. Die Männer der Familie trifft die Pflicht, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen. Ein solches Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan ein zentraler Eckpfeiler und sein Fehlen stellt die größte Herausforderung für Rückkehrer dar. Insbesondere aus dem EASO Bericht Afghanistan Netzwerke von Jänner 2018 lässt sich entnehmen, dass der Zugang zu sozialen Netzen als zentrale Voraussetzung für die Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens und insbesondere den Anschluss am Arbeitsmarkt im Fall einer Niederlassung im Herkunftsstaat bedeutsam ist. Auf ein solches Netzwerk kann der BF, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, im Herkunftsstaat nicht zurückgreifen. Demnach ist der Zugang des BF zum Arbeitsmarkt bedingt dadurch, dass er über kein tragfähiges soziales und familiäres Netzwerk verfügt, stark erschwert.
Durch die Inanspruchnahme der nach den vorliegenden Länderinformationen grundsätzlich verfügbaren Rückkehrhilfe (Länderinformationsblatt, Kapitel Rückkehr) könnte der BF höchstens sehr kurzfristig über Gelegenheitsjobs das Auslangen finden und wird insbesondere nur für Kabul berichtet, dass etwa Unterkünfte speziell für Rückkehrer verfügbar sind.
Fallgegenständlich ist auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige Lage aufgrund der COVID-19 Pandemie, die es dem BF noch ungleich schwieriger macht, Arbeit und Unterkunft zu finden, gegenwärtig wesentliche für die aktuelle Einschätzung hinsichtlich der konkreten Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den BF ist. In dieser Situation sind derzeit auch in den genannten Städten Gelegenheitsarbeiten nur sehr eingeschränkt zu finden, weswegen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der BF dort in der Lage sein wird, sich ein Leben aufbauen zu können, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu kommen.
In einer Zusammenschau der erwähnten aus den spezifischen individuellen Merkmalen (Erkennbarkeit als Rückkehrer, fehlendes tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk, mangelnde Schul- und Berufsausbildung und insbesondere die Lage aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie) des BF resultierenden Erschwernissen und unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, ist in seinem Fall als Rückkehrer - anders als bei jenen, die ihr ganzes Leben in Afghanistan verbracht haben und dort zur Gänze sozialisiert wurden sowie über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügen – gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass er in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte wird führen können.
Aufgrund dieser individuellen, gefahrenerhöhenden Umstände im konkreten Fall ist dem BF daher eine Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig nicht zumutbar.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.
Zu A):
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074 uva.).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt -asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 20.05.2015 Ra 2015/20/0030, Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
3.2.2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aus Gründen, die sich in Pakistan zugetragen haben:
Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des BF auf das in Pakistan Erlebte bezieht, ist ihm entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat.
Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf Pakistan außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Zu einer möglichen Verfolgungsgefahr als Rückkehrer aus Pakistan:
Soweit der BF eine Verfolgung als Rückkehrer aus Pakistan befürchtet, so ist es ihm auch hier nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung als „Rückkehrer“ glaubhaft zu machen.
Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige „Gruppenverfolgung“ kann auf Basis der Länderberichte nicht erkannt werden:
Daraus geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine Stigmatisierung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben, dass Rückkehrer wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden und Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen, Ausgrenzungen und Gefährdungen erreichen nach Ansicht des BVwG jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die den größten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten.
3.2.3. Auch sonst konnte keine gegenwärtige asylrelevante Bedrohung des BF in Afghanistan festgestellt werden.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).
Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative betonte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, dass das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dafür reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).
Der UNHCR formuliert in seinen Richtlinien, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt.
Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden (siehe VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Nach den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, welchen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (siehe VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN), ist eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.
Gemäß der genannten EASO Country Guidance sei davon auszugehen, dass für diese Personengruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht kommt, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans).
Besondere Bedeutung hat der Verfassungsgerichtshof in rezenten Entscheidungen diesen EASO-Richtlinien beigemessen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige - zu in Pakistan geborenen und aufgewachsenen, alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen afghanischen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan ergangene - Judikatur auf einer älteren Berichtslage fußte. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass die Country-Guidance von EASO aus Juni 2018 (die aktuellere Fassung aus Juni 2019 enthält diesbezüglich keine relevanten Neuerungen) von der Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul für leistungsfähige Asylwerber im erwerbsfähigen Alter auch ohne Unterstützungsnetzwerk im Neuansiedlungsgebiet ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnimmt, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (Country-Guidance von EASO aus Juni 2018 S. 109).
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann; jedoch ist in diesem Zusammenhang demgegenüber maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nie in Afghanistan gelebt hat und bereits in Pakistan geboren wurde. Er ist zwar in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen, mit den grundsätzlichen kulturellen Gegebenheiten Afghanistans vertraut und spricht muttersprachlich eine Landessprache. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er mit den afghanischen örtlichen Gegebenheiten und sozialen Gepflogenheiten vertraut ist. Der BF verfügt zudem in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte, die ihm bei der Eingliederung behilflich sein könnten. Der BF wäre bei einer „Rückkehr“ nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Mazar-e Sharif oder Herat nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Im Hinblick auf die – diesbezüglich im Laufe des Verfahrens gleichgebliebenen sowie widerspruchsfreien und daher glaubhaften – Angaben des BF, ist auch nicht davon auszugehen, dass die in Pakistan wohnhafte Familie des BF in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen. Er kann zudem weder eine abgeschlossene Schul-oder Berufsausbildung vorweisen und hat in Pakistan lediglich als Rikscha Fahrer und in einer Bäckerei sowie in diversen Geschäften gearbeitet.
Es kann aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, als auch individuell vorliegender Voraussetzungen des BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage gerät.
Dem BF würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten aktuellen Erkenntnisquellen betreffenden die gegenwärtige Situation in Afghanistan, sowie unter Berücksichtigung der - im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in der Beschwerde vorgebrachten - ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen. Es ist damit dargetan, dass eine Abschiebung des BF eine Verletzung in seinen Rechten nach Art 3 EMRK darstellen würde.
Der BF ist jedoch gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen auch keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht im Entscheidungszeitpunkt daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der BF andererseits strafrechtlich unbescholten ist (Z 3).
Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben.
Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem BF mit vorliegendem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war.
3.4. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, sowie der Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 AsylG nicht (mehr) vor.
Daher waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.