Bundesverwaltungsgericht W183 2229492-1

W183 2229492-1Federal Administrative CourtAug 27, 2021

Regest

Aktiengesellschaft äußere Formaltatbestände Eingabengebühr Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Gesellschafter Mehrbetrag Pauschalgebühren Revision zulässig Zahlungspflicht

Full text

Bundesverwaltungsgericht W183 2229492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2229492.1.00

Spruch

W183 2229492-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX und der XXXX Privatstiftung, vertreten durch Rechtsanwälte LEITNER HÄUSLER, Wollzeile 24, 1010 WIEN, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 17.01.2020, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 32 TP 10 I lit. a Z 6 GGG idF BGBl I Nr. 100/2008 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Beschluss der Hauptversammlung vom 03.05.2007 gemäß § 4 GesAusG als Aktionärinnen gegen Gewährung einer von der XXXX und XXXX als angemessen bezeichneten Barabfindung von € 129,40 pro Aktie aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2008 (eingelangt am 08.08.2008) beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Handelsgericht WIEN (in der Folge: HG) die Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) iVm §§ 225c ff Aktiengesetz (AktG) hinsichtlich ihrer Aktien.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 03.09.2019 zu XXXX wurde den Beschwerdeführerinnen eine Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit a Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 vorgeschrieben, wogegen sie fristgerecht Einwendungen erhoben.

3. In der Folge wurde am 15.10.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, womit eine Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 sowie ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv € 204,50 vorgeschrieben wurde.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht am 24.10.2019 Vorstellung, welche der Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) zur Entscheidung vorgelegt wurde.

4. Mit Bescheid vom 17.01.2020 (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) schrieb die belangte Behörde eine Pauschalgebühr gemäß TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr. 100/2008 iHv € 131,00 sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 204,50 zur Zahlung vor.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 2 Z 2 GGG werde die Eingabengebühr mit Überreichung der Eingabe zur Zahlung fällig. Von den Beschwerdeführerinnen sei ein Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt worden. Dieser Antrag unterfalle der TP 10 I lit a Z 6 GGG. Zwar treffe es zu, dass nach § 225l Abs. 1 AktG die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, im Zusammenhang mit einem „Squeeze-Out“ zunächst die übernehmende Gesellschaft zu tragen habe. Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf bezogen die Auffassung vertreten, auch bei Anträgen auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG sei dem Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr. 100/2008 durch die speziellere spätere Regelung des § 225l Abs 1 AktG materiell derogiert worden, stehe diese Auffassung mit der Intention des GGG nicht im Einklang. Einerseits knüpfe das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Andererseits ergebe sich aus der Literatur, dass diese spezielle Kostentragungsregel des § 225l Abs. 1 AktG bestimmte Tatbestände im Blick habe. Als Verfahrenskosten solcherart würden etwa die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Gremiums gemäß § 225m Abs. 6 AktG, die Kosten der vom Gremium beauftragten Sachverständigen gemäß § 225g Abs. 6 AktG sowie allfällige zusätzliche Kosten, die aus Anlass des unmittelbaren „Squeeze-Out-Verfahrens“ entstehen, wie etwa ein besonderer Sachaufwand, (z.B. Reisespesen für Mitglieder des Gremiums), in Betracht kommen (vgl. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 225l Rz 3; Bachner in Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2, § 225l Rz 2). Dies werde umso deutlicher, als § 225f Abs. 5 AktG ausdrücklich nur die Kosten der gemeinsamen Vertreter zu diesen Verfahrenskosten zähle. Da es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, gleichzeitig auch diesen – praktisch durchaus naheliegenden – Fall des nachträglichen Überprüfungsverfahrens einer Barabfindung im „Squeeze-Out“ gesetzlich zu verankern und von der Gebührenpflicht auszunehmen, fehle es an einer planwidrigen Lücke. Gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen einer materiellen Derogation der gebührenrechtlichen Bestimmungen durch § 225l Abs. 1 AktG spreche im Übrigen auch § 28 Z 11 GGG, wonach im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich den Antragsteller die Zahlungspflicht treffe. Mangels einer planwidrigen Lücke des GGG, welche eine materielle Derogation durch § 225l Abs. 1 AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG nahelegen würde, seien die Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.01.2020) richtet sich die am 25.02.2020 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Pauschalgebühr nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr. 100/2008 sei auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden, weil es sich um keine Eingabe einer AG oder SE handle. Für das den ausgeschlossenen Gesellschafter zur Verfügung stehende Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung in § 225l Abs. 1 AktG sei ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters, zunächst von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen seien. Erst in einem fortgesetzten Stadium könnten unter bestimmten Umständen den antragstellenden Aktionären die Kosten ganz oder zum Teil nach Billigkeit auferlegt werden. Das sei eine klare und unmissverständliche Regelung, bei der keine wie immer geartete Lücke zu erwarten sei. Das Gesetz sehe für diesen Fall ausdrücklich vor, dass eben anders als sonst – nicht der Antragsteller, sondern der Antragsgegner die Gerichtsgebühren – jedenfalls zunächst – zu tragen habe.

Der angefochtene Bescheid weise zutreffend darauf hin, dass das Gebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, die eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleisten; dass dies nicht immer so gewesen sei, sei nur der Vollständigkeit halber bemerkt, weil vor dem Inkrafttreten des GGG in der jetzigen Fassung etwa im Zivilprozess, zunächst die Gebühren von beiden Teilen zu tragen gewesen seien und erst nach Maßgabe des Prozesserfolges ein Kostenersatz stattgefunden habe. Die Einfachheit der Gebühreneinhebung könne aber kein Grund sein, hier eine Lücke zu vermuten.

Dass beim Gesellschafterausschluss eine Sonderregelung getroffen worden sei, habe seinen besonderen Grund darin, dass im Rahmen des Gesellschafterausschlusses den über Initiative des Hauptaktionärs enteigneten Gesellschaftern aus dem Gesichtspunkt des grundrechtlich zu schützenden Eigentumsrechtes ein erleichterter Zugang zur gerichtlichen Überprüfung des tatsächlichen Wertes ihrer verlorenen Beteiligung gewährt werde. Sie hätten daher auch nicht die erfahrungsgemäß beträchtlichen Sachverständigengebühren für das im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingeholte Gutachten, die Kosten des sogenannten gemeinsamen Vertreters oder den Sach- und Personalaufwand für das aus fünf Personen bestehende Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu tragen, sondern die Antragsgegnerin. Es gebe also einen guten Grund, warum der Gesetzgeber aus dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes der ausgeschlossenen Aktionäre für das Überprüfungsverfahren eine Erleichterung des Zuganges zu Gericht durch eine speziellere Kostentragungsregel geschaffen habe. Dass unter Kosten des Verfahrens auch die gerichtliche Antragsgebühr zu verstehen sei, ergebe sich unmissverständlich aus der demonstrativen Aufzählung der anfallenden Kosten in § 225l Abs. 1 AktG.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem zugrundeliegenden Sachverhalt sei der vorliegende Antrag für den Antragsteller nicht gebührenpflichtig gewesen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass über das seit dem Jahr 2008 anhängige Verfahren bis heute keine Entscheidung erfolgt sei.

6. Mit Schreiben vom 04.03.2020 (eingelangt am 11.03.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen stellten mit am 08.08.2008 beim HG Wien eingelangten Schriftsatz als ehemalige Aktionärinnen der XXXX einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG.

1.2. Gebühren wurden mit der Überreichung des Antrags nicht entrichtet.

1.3. Ein Zahlungsauftrag wurde erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, insbesondere aus dem am 08.08.2008 beim HG Wien eingelangten Antrag auf Überprüfung der Barabfindung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr. 501/1984 idgF, lauten:

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entsteht nach § 2 Z 2 GGG bei Eingabengebühren ua mit der Überreichung der Eingabe.

In § 28 Z 11 GGG ist unter der Überschrift „VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens“ geregelt, dass „in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig sind“. Die in den Z 1-10 angeführten Fälle kommen hier nicht in Betracht.

Zahlungspflichtig für die Eingabengebühr nach TP 10 I lit a GGG ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei (vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 7 GGG, Bem 6). Wer als Partei einschreitet, ergibt sich aus der Eingabe (ebd, Bem. 7).

§ 32 Tarifpost (TP) 10 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht unter I leg cit Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. TP 10 I lit a Z 6 GGG sieht Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger vor: „bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)“. Die Gebühr beträgt nach Z 6 leg cit in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht geltenden Fassung € 131,00.

Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit a Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der zum damaligen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 24/2007 ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG wird, wenn der Zahlungspflichtige die einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder die Einziehung erfolglos blieb, mit dem Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr von 8 Euro vorgeschrieben.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12 ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der von den Beschwerdeführerinnen gestellte Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG eine Gebührenpflicht nach TP 10 I lit a Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl I Nr. 100/2008 iHv € 131,00 auslöste.

Die Beschwerdeführerinnen vertreten zusammengefasst die Meinung, dass die Gebühr nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr. 100/2008 auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden sei, weil es sich um keine Eingabe einer AG handle. Im Übrigen sei für das den ausgeschlossenen Gesellschafter zur Verfügung stehende Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung in § 225l Abs. 1 AktG ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters, zunächst von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen seien, weshalb auch aus diesem Grund die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.

Die belangte Behörde vermeint hingegen, dass der gegenständliche Schriftsatz eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des TP 10 I lit a Z 6 GGG darstelle und verweist auf die Zahlungspflicht des Antragstellers (gemäß § 28 Z 11 GGG). Hinsichtlich der geltend gemachten Kostentragungsregel im Aktiengesetz entgegnet sie, dass damit andere Kosten, nämlich Verfahrenskosten wie Sachverständigengebühren gemeint seien. Zudem könnten die gebührenrechtlichen Bestimmungen durch § 225l Abs. 1 AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG keine materielle Derogation erfahren und liege diesbezüglich keine planwidrige Lücke vor.

3.3.2. Zur Subsumierung des Sachverhalts unter TP 10 I lit a Z 6 GGG

Im gegenständlichen Fall liegt mit dem Antrag auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs. 2 GesAusG ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts vor, welcher von den Beschwerdeführerinnen als ehemalige Aktionärinnen eingebracht wurde.

Die eine Gebührenpflicht auslösende Bestimmung der TP 10 I lit a Z 6 ist in dem Sinne auszulegen, dass darunter „Eingaben betreffend folgende Rechtsträger“ zu verstehen sind und maßgeblich ist, welchen Rechtsträger der Antrag betrifft, nicht aber, wer den Antrag stellte. Dafür spricht zum einen das Wort „bei“ in der Ziffer 6, welches darauf hinweist, dass die Eingabe eben eine Aktiengesellschaft betrifft, zum anderen, dass es aus teleologischer Sicht unerheblich sein muss, wer die Eingabe tätigt (natürliche Person, juristische Personen unterschiedlicher Rechtsformen). Vielmehr ist entscheidend, auf welchen Rechtsträger sich die Eingabe bezieht, andernfalls es zu sachlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen kommen würde, etwa bei Sachverhaltskonstellationen, in denen der ehemalige Aktionär selbst keine natürliche Person, sondern ein in TP 10 I lit a erfasster Rechtsträger ist, und die Gebührenpflicht für denselben Antrag sodann unter eine andere Ziffer fallen würde.

In diesem Zusammenhang ist auf bereits ergangene Entscheidungen über Bestellungen von Nachlassliquidatoren zu verweisen, in welchen der Antragsteller auch nicht (mehr) vertretungsbefugtes Organ der GmbH war, sondern als Beteiligter nach § 146 Unternehmensgesetzbuch (UGB) antragsberechtigt war. Diese Eingabe wurde dennoch zweifelsfrei als „Eingabe der GmbH“ unter TP 10 I lit a Z 7 GGG subsumiert (vgl. BVwG 05.11.2018, L524 2174927-1/9E; 29.10.2015, W208 2106999-1/3E sowie insb. BVwG vom 14.09.2017, L521 2166286-2/3E, wonach sich die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Eingabe unzweifelhaft als Antrag im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG erweist, zumal sie auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts gerichtet ist).

Es kommt also nicht darauf an, dass die Eingabe direkt von einem vertretungsbefugten Organ des Rechtsträgers selbst eingebracht wird, um eine Gebührenpflicht nach TP 10 I lit a Z 1 – 13 GGG auszulösen, sondern, dass ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts im eindeutigen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Rechtsträger (zB auch von ehemaligen Gesellschaftern oder Aktionären) gestellt wird.

Diese Ansicht stützen auch die im Kommentar zum Aktiengesetz III6, Artmann/Karollus, Stand 01.04.2019, zu § 225l AktG RZ 2, getroffenen Ausführungen, wonach zu den Verfahrenskoten auch die „gerichtliche[n] Eingabengebühr (per 14. 1. 2019 in Höhe von € 152,--) zähl[t]“ und die Verfahrenskosten zunächst die Gesellschaft trägt, diese aber auf Basis eines Beschlusses über die Kostentragung den antragstellenden Aktionäre ganz oder zum Teil auferlegt werden können. Der Kommentar nennt explizit eine bei Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung anfallende Eingabengebühr (für die entsprechenden Anträge).

Aus all dem folgt, dass es sich beim Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG um einen von dem Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG erfassten Antrag handelt.

3.3.3. Zur Zahlungspflicht der Antragstellerinnen

Grundsätzlich ist den Beschwerdeführerinnen dahingehend beizupflichten, dass von den in § 225l AktG genannten „Kosten des Verfahrens“ auch die Gerichtsgebühren (Eingabengebühren für den Überprüfungsantrag) umfasst sind. Dies ergibt sich aus der allgemein gehaltenen Formulierung im Gesetz als „Kosten des gerichtlichen Verfahrens“. Die Auffassung, wonach aufgrund dieser Bestimmung die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, ist jedoch nicht zu teilen:

Aus § 7 Abs. 1 Z 2 GGG ergibt sich die Zahlungspflicht für die einschreitende Partei. Dass die Beschwerdeführerinnen Einschreiterinnen im genannten Sinn sind, ergibt sich zweifelfrei aus dem gegenständlichen Antrag.

§ 225l AktG widerspricht der Zahlungspflicht der Gerichtsgebühren nicht, weil diese Bestimmung eine Kostentragungsregel darstellt und in Bezug auf die beiden Parteien des Grundverfahrens zu verstehen ist. Im Gegensatz dazu betrifft das GGG den Gebührenanspruch des Bundes gegenüber den konkret dort näher genannten Gebührenpflichtigen (vgl. auch VwGH 04.11.2020, Ro 2020/16/0006 bis 0008 m.w.N.). Kostentragungsregelungen und Gerichtsgebühren stehen somit in keinem Widerspruch zueinander und sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Eine explizite Gebührenbefreiung für Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG findet sich weder im GGG noch in einschlägigen Materiengesetzen. Da § 225l AktG keine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine Kostentragungsregel normiert, führt das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dem Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG werde durch die speziellere spätere Regelung des § 225l Abs. 1 AktG materiell derogiert, ins Leere. Die entstandene verfahrensgegenständlichen Gebühr nach TP 10 lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr. 100/2008 iHv € 131,00 war somit ungeachtet einer Kostentragungsregel den Antragstellerinnen (nun Beschwerdeführerinnen) vorzuschreiben.

Der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 65,50 (Hälfte von € 131,00) wurde ebenfalls zu Recht vorgeschrieben, da die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde.

3.4. Bei Zusammenrechnung der TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr. 100/2008 iHv € 131,00, des Mehrbetrags nach § 31 GGG iHv € 65,50 und einer mangels Entrichtung ebenfalls zu Recht vorgeschriebenen Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 ergibt sich schließlich ein offener Gesamtbetrag iHv € 204,50.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation des § 32 TP 10 I lit a Z 6 GGG im vorliegenden Kontext.

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