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L527 2203112-1•Bundesverwaltungsgericht L527 2203112-1
L527 2203112-1Federal Administrative CourtAug 27, 2021
Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Zurückweisung
L527 2203112-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, XXXX , gegen das Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2021:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schriftstück, dessen Inhalt zufolge der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.08.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) werde. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran sei zulässig (Spruchpunkt V), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1.1. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, gegen „Spruchpunkt I., Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, Spruchpunkt II., Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, wie auch die Spruchpunkte III., IV., V. und VI., ausgesprochen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.07.2018 zugestellt 05.07.2018, Zahl XXXX ,“ Beschwerde zu erheben (AS 303; Hervorhebungen nicht übernommen).
1.2. Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltene, mittels Textverarbeitungsprogramms erstellte Urschrift des Schriftstücks vom 03.07.2018, Zahl XXXX , weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (AS 293).
Die der Beschwerdeführerin zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 03.07.2018, Zahl XXXX , wurde ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (OZ 24)
Die Fertigungsklausel des Schriftstücks sieht folgendermaßen aus:
1.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass sie als gebürtige Muslimin zum Christentum konvertiert sei, weshalb ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe (AS 9, 139 ff, 310 ff; OZ 11, OZ 21, S 16 ff).
Nach dem Inhalt des Schriftstücks vom 03.07.2018, Zahl XXXX , werde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.08.2016 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran sei zulässig (Spruchpunkt V), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). (AS 207 f)
Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben.
Es wurden keine Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
Ausgehend vom Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts und von der der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung zugestellten (Ausfertigung der) Erledigung steht außer Frage, dass das Schriftstück vom 03.07.2018, Zahl XXXX , nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt wurde.
Für die Feststellung, dass das Schriftstück vom 03.07.2018, Zahl XXXX , bzw. die Urschrift dieses Schriftstücks und die der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung zugestellte (Ausfertigung dieser) Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, ist wesentlich, dass als Unterschrift nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden kann, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf dem Schriftstück angebrachte Kürzel entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389. Vgl. – konkret betreffend dieses Kürzel desselben Organwalters – auch bereits BVwG 28.06.2021, L524 1263801-2/4E, und BVwG 30.07.2021, L527 2203646-1/9E.
Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG.
3.1.2. Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehen von einem schriftlich erlassenen Bescheid aus (vgl. insbesondere AS 295 f; 303).
3.1.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert; vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein (Namens-)Kürzel nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389.
Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.
Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.2.1. Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angefochtene Erledigung nicht (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigt wurde. Weder enthält der vorgelegte verwaltungsbehördliche Akt eine genehmigte Urschrift noch wurde die genehmigte Urschrift der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Erledigung wurde nicht vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift und ebenso wenig durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt; es gibt keine (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigte Urschrift. Die Erledigung kann folglich nicht als Bescheid qualifiziert werden. Die angefochtene Erledigung ist daher ein „Nichtbescheid“; vgl. auch Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität wenn die ordnungsmäße Genehmigung fehlt.
Da der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)). Daran kann der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits Schritte zur Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin gesetzt hat (vgl. insbesondere die am 27.05.2021 abgehaltene Verhandlung), nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und würde durch die Entscheidung in der Sache eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm gesetzlich nicht zukommt.
3.2.2. In Ermangelung eines (das Verfahren abschließenden) Bescheids ist das Verfahren der Beschwerdeführerin zum Antrag internationalen Schutz (Antragstellung am 29.08.2016) nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konversion zum Christentum weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin:
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz – der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur entsprechend – unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. insbesondere OZ 11, 21) und nach allenfalls erforderlichen ergänzenden Ermittlungen den behaupteten Religionswechsel beurteilen müssen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur.
Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.
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