Bundesverwaltungsgericht W121 2240792-1

W121 2240792-1Federal Administrative CourtAug 26, 2021

Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Rückforderung Widerruf

Full text

Bundesverwaltungsgericht W121 2240792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W121.2240792.1.00

Spruch

W121 2240792-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Maria BUHR (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum ein Einkommen aus zwei sich überschneidenden Dienstverhältnissen erzielt habe. Dieses Einkommen übersteige die gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze von XXXX (Wert 2019), weshalb Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum nicht vorliege und der angeführte Betrag zur Rückzahlung vorgeschrieben werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX vom XXXX bis XXXX über das AMS-Konto gemeldet habe. Am XXXX hätte er einen Probetag bei der XXXX gehabt, seines damaligen Wissensstandes nach nicht angemeldet und unbezahlt. Aus diesem Grund habe er den Probetag nicht gemeldet. Da er im Zuge seiner Arbeitssuche zwischen XXXX und XXXX schon mehrere unbezahlte Arbeitstage gehabt hätte, habe er angenommen, dass das normal sei. Genau von diesem Unternehmen, nämlich der XXXX , sei er ab XXXX angestellt geworden, dies sei dem AMS am XXXX gemeldet worden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze komme. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass er für diesen Probetag bezahlt werden würde. Er habe zu diesem Zeitpunkt leider nicht mehr daran gedacht, dass er das noch dem AMS melden müsse. Ihm sei bewusst, dass ihm für XXXX keine Leistung gebühre, er finde es aber unverhältnismäßig, dass das Arbeitslosengeld für den gesamten Zeitraum ( XXXX ) zurückgefordert werde. Er habe angestrengt und engagiert nach einem Job gesucht. § 25 Abs. 1 AlVG treffe nicht zu, da weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen worden wären. Er habe nicht gewusst, dass er angemeldet werde und habe das somit auch nicht verschweigen können. Er ersuche den Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass lediglich das Arbeitslosengeld für den XXXX rückgefordert werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von XXXX sei binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Monat XXXX ein Einkommen von XXXX aus zwei geringfügigen Beschäftigungen gehabt. Dieses Einkommen überschreite die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von XXXX für das Jahr XXXX . Er gelte daher im Monat XXXX nicht als arbeitslos und sei dementsprechend die Zuerkennung der Notstandshilfe (Anm.: richtig: Arbeitslosengeld) zu widerrufen. Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe gemäß § 50 Abs. 1 AlVG die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Der Beschwerdeführer habe zwar die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX gemeldet, nicht jedoch das Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX . Er habe daher maßgebende Tatsachen verschwiegen und sei zum Rückersatz der für den Zeitraum XXXX ausbezahlten Notstandshilfe (Anm.: richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von insgesamt XXXX zu verpflichten. Weiters wurden vom AMS die gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Entscheidung beruhe, zitiert.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Er führte aus, dass er, wenn dem Vorlageantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme, um Ratenzahlung von XXXX pro Monat ersuche, da er aufgrund von Kurzarbeit, hohen Kreditraten und der unvorhergesehenen Trennung von seiner Ehefrau, nicht mehr zahlen könne.

Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach § 50 Abs. 1 AlVG ist der Arbeitslose verpflichtet, jeden Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), sofort dem AMS mitzuteilen. Die Pflichten des § 50 AlVG waren und sind dem Beschwerdeführer bekannt.

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt XXXX .

Der Beschwerdeführer war vom XXXX geringfügig bei der XXXX beschäftigt und bezog im XXXX aus dieser Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von XXXX (Bruttoeinkommen ist gleich Nettoeinkommen).

Überdies war der Beschwerdeführer im XXXX bei der XXXX geringfügig beschäftigt (Probearbeitstag am XXXX ) und bezog für XXXX aus dieser Beschäftigung ein Nettoeinkommen in Höhe von XXXX (Bruttoeinkommen: XXXX ).

Der Beschwerdeführer meldete dem AMS die Beschäftigung bei der XXXX , die Beschäftigung bei der XXXX meldete er jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer unterlag im XXXX der Vollversicherungspflicht, da sein Einkommen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen in Höhe von insgesamt XXXX ( XXXX ) über der Geringfügigkeitsgrenze XXXX in Höhe von XXXX lag.

Seit XXXX steht der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX .

Festgestellt wird, dass der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde für den Zeitraum XXXX zu Recht erfolgt sind.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Dass dem Beschwerdeführer die Pflichten des § 50 AlVG bekannt waren und sind, ergibt sich aus den Ausführungen in seiner Beschwerde vom XXXX und war dieser Umstand auch unbestritten. Dass er nicht wusste, dass auch der Probearbeitstag gemeldet werden muss, da er dachte, dass er nicht angemeldet und bezahlt werde, war für den entscheidenden Senat nicht nachvollziehbar und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Denn es kann allgemein angenommen werden, dass ein seriöser Arbeitgeber, Probearbeitstage bezahlt, wenn für den Arbeitgeber eine Arbeitsleistung erbracht werden soll. Schließlich meldete der Beschwerdeführer dem AMS seine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX auch nicht, nachdem er von der Bezahlung für XXXX bereits erfahren hatte. Dazu führte er sogar selbst in seiner Beschwerde aus, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr daran gedacht habe, dies noch dem AMS melden zu müssen.

Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes im verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf. Der Beschwerdeführer trat dem Bezug und der Höhe der Leistungen auch nicht entgegen. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung geht aus dem Bezugsverlauf in Zusammenschau mit dem Versicherungsverlauf hervor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe bezog. Das AMS hatte schließlich sowohl im Bescheid vom XXXX als auch in den Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld erhielt. Dass er tatsächlich Notstandshilfe statt Arbeitslosengeld bezog, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im XXXX bei XXXX geringfügig beschäftigt war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf.

Dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der XXXX meldete und die Beschäftigung bei der XXXX im XXXX nicht meldete, war unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer im XXXX ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln, die im Verfahrensakt aufliegen.

Dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen insgesamt XXXX betrug, ergibt sich aus einer Zusammenrechnung der beiden Entgelte ( XXXX ). Dieses lag somit über der Geringfügigkeitsgrenze 2019 in Höhe von XXXX .

In dem im Verwaltungsakt aufliegenden Versicherungsverlauf betreffend den Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer mit der Qualifikation B8, Arbeiter, d.h. Vollversicherung aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung, für den Monat XXXX gespeichert. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im XXXX der Vollversicherungspflicht unterlag.

Die Höhe des zurückgeforderten Betrages ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Tagsatz in der Zeit von XXXX XXXX betrug. Dem Beschwerdeführer wurden im verfahrensrelevanten Zeitraum XXXX (29 x der Tagsatz von XXXX ) ausbezahlt. Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes ist somit ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von XXXX entstanden.

Die Berechnungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung sind schlüssig und nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Versicherungsverlauf betreffend den Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom XXXX .

Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, wonach er um Ratenzahlung ansuche, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25 Abs. 4 AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass die regionalen Geschäftsstellen hinsichtlich der offenen Forderung Ratenzahlungen gewähren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(…)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

(…)

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (…)

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. (…)

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(…)

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. (…)

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Anm. 1)* gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

*(Anm. 1: […] gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 446,81 €)

Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes:

Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2019 monatlich XXXX . Aufgrund der zwei überschneidenden geringfügigen Dienstverhältnisse im XXXX erzielte der Beschwerdeführer in diesem Monat ein Entgelt von insgesamt XXXX . Somit wurde die Geringfügigkeitsgrenze für XXXX überschritten. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG iVm § 12 Abs. 6 lit. a AlVG galt der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher nicht als arbeitslos, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen war.

Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der Beschwerdeführer verpflichtet, die Aufnahme seiner Tätigkeit(en) gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Dem AMS ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann, anzuzeigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg. (März 2020), § 50, Rz 832).

Durch die unterlassene Meldung hat der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Meldepflichten gemäß § 50 AlVG verletzt. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldeverpflichtung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Es kommt dabei nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; vgl. auch (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg. (März 2020), § 50, Rz 835).

Der Beschwerdeführer hat das AMS zwar, wie festgestellt, über seine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX , nicht aber über seine Tätigkeit für die XXXX , informiert.

Aus diesem Grund war das von XXXX zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben, und nicht nur, wie vom Beschwerdeführer beantragt, das für XXXX zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld.

Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in der angeführten Höhe zu Recht erfolgten, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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