Bundesverwaltungsgericht I422 2243469-1

I422 2243469-1Federal Administrative CourtAug 26, 2021

Regest

Asylverfahren Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz

Full text

Bundesverwaltungsgericht I422 2243469-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2243469.1.01

Spruch

I422 2243469-1/24E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2021 und am 10.08.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

I. Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.

II. Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am ausdrücklich verzichtet wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am ausdrücklich verzichtet wurde.

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