Bundesverwaltungsgericht I413 2214637-1

I413 2214637-1Federal Administrative CourtAug 26, 2021

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht I413 2214637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2214637.1.00

Spruch

I413 2211890-1/25EI413 2214637-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig KÖSSLER und Michael RADL als Beisitzer über die Beschwerden der (nunmehr) XXXX , FN XXXX , vormals XXXX , FN XXXX , vertreten durch Dr. Martin BAUER, HLB Vorarlberg GmbH, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, gegen die Bescheide der (damals) Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-04-02/2018, vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-05-02/2018 und vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-06-01/2018 sowie die Bescheide nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2018 zu Zl. B/FIA-04-99/2018, vom 27.12.2018, Zl. B/FIA-05-99/2018 und vom 27.12.2018, Zl. B/FIA-06-99/2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019, 10.10.2019 und 09.12.2019 zu Recht erkannt:

A)I. Die Beschwerden der XXXX werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen vom 27.12.2018 zu Zlen. B/FIA-04-99/2018, B/FIA-05-99/2018 und B/FIA-06-99/2018 bestätigt.

II. Den Beschwerden der XXXX wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-05-02/2018, sowie der Bescheid vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-06-01/2018, behoben.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-04-02/2018 wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-04-02/2018 stellte die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg, im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX , VSNR XXXX , auf Grund seiner Tätigkeit als Projektbetreuer/Entwickler für den Dienstgeber XXXX , XXXX , in nachfolgenden Zeiträumen 01.01.2012 bis 31.01.2012, 01.02.2012 bis 29.02.2012, 01.03.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2013 bis 31.01.2013, 01.02.2013 bis 28.02.2013, 01.03.2013 bis 31.12.2013, 01.01.2014 bis 31.01.2014, 01.02.2014 bis 28.02.2014, 01.03.2014 bis 30.06.2014, 01.07.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.01.2015, 01.02.2015 bis 28.02.2015 und 01.03.2015 bis 31.12.2015 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert war.

Mit weiterem Bescheid vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-05-02/2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX , VSNR XXXX , auf Grund seiner Tätigkeit als Projektbetreuer/Entwickler für den Dienstgeber XXXX , XXXX , in nachfolgenden Zeiträumen 01.01.2012 bis 31.01.2012, 01.02.2012 bis 29.02.2012, 01.03.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2013 bis 31.01.2013, 01.02.2013 bis 28.02.2013, 01.03.2013 bis 31.12.2013, 01.01.2014 bis 31.01.2014, 01.02.2014 bis 28.02.2014, 01.03.2014 bis 30.06.2014, 01.07.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.01.2015, 01.02.2015 bis 28.02.2015 und 01.03.2015 bis 31.12.2015 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert war.

Ferner stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-06-01/2018, fest, dass die XXXX als Dienstgeberin verpflichtet ist, allgemeine Beträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer (darunter XXXX und XXXX ), für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume (2012 bis 2015), in Höhe von EUR 192.266,34, sowie auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 17.11.2016 in Höhe von EUR 41.195,48 zu entrichten.

Gegen diese Bescheide wurde einmal unter der Beschwerdeführerin XXXX (FN XXXX ) sowie eine unter der Beschwerdeführerin XXXX (FN XXXX ) mit 10.10.2018 datierte Beschwerde eingebracht, welche jeweils damit begründet wurde, dass keine Dienstnehmereigenschaft des XXXX und des XXXX vorgelegen habe, wobei in diesem Zuge auch eine Senatsentscheidung beantragt wurde. Im Wesentlichen wurden die Beschwerden damit begründet, dass die belangte Behörde in keiner Weise Sachverhaltsfeststellungen zur Abgrenzung einer unselbständigen bzw. einer selbständigen Tätigkeit getroffen hätte, wobei es sich als unrichtig darstelle, dass das Finanzamt Feldkirch in den rechtskräftigen Haftungsbescheiden für die Jahre 2012 bis 2015 die Lohnsteuerpflicht nach § 47 EStG von XXXX und XXXX rechtskräftig festgestellt hätte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2018 im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu Zl. B/FIA-04-99/2018 wurde die Beschwerde der XXXX (FN XXXX ) vom 10.10.2018 zum Beitragsnachverrechnungsbescheid der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.09.2018 zu B/FIA-04-02/2018 (hinsichtlich XXXX ) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2018, Zl. B/FIA-05-99/2018, im Wege der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde der XXXX (FN XXXX ) vom 10.10.2018 zum Beitragsnachverrechnungsbescheid der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.09.2018, B/FIA-05-02/2018 (hinsichtlich XXXX ) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2018, Zl. B/FIA-06-99/2018, im Wege der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde der XXXX vom 10.10.2018 zum Beitragsnachverrechnungsbescheid der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.09.2018 zu B/FIA-06-01/2018 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Ob fehlender Aktenseiten schließlich zur Gänze eingebracht mit 09.01.2019 (ein Teil wurde mit 29.01.2018 eingebracht) wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der XXXX (FN XXXX ) als beschwerdeführende Partei vorgelegt. Im Zuge der Stellungnahme wurde dabei erläutert, dass die Rechtsposition der XXXX durch eine handelsrechtliche Spaltung von der (umbenannten) XXXX im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden sei, weshalb nach Prüfung der Beschwerdelegitimation die eingebrachten Beschwerden der XXXX mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden wären.

Gegen die Bescheide vom 27.12.2018 im Wege der Beschwerdevorentscheidung wurde einlangend bei der belangten Behörde mit 28.01.2019 Beschwerde erhoben, wobei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Es wurden die Anträge gestellt, 1) die belangte Behörde möge die Zurückweisung der Beschwerden vom 10.10.2018 aufheben und diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Verhandlung und Entscheidung vorlegen, 2) das Beschwerdeverfahren mit den Beschwerden der XXXX (FN XXXX ) (als Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX , FN 6169d) vom 10.10.2018, mit welchen die identen Beitragsnachverrechnungen (2012 bis 2015) bekämpft werden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, 3) dass der Senat über diese Beschwerde entscheide und 4) dass eine mündliche Verhandlung anberaumt werde. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, es seien keine Feststellungen und Ausführungen enthalten, weshalb die verfahrensgegenständlichen Rechtspositionen dem spaltungsbedingt übertragenen Vermögen (Betrieb „Recycling, Entsorgung und Erzeugung von Energie“ zuzurechnen seien.

Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mit Einlangen 18.02.2019 unter Anhang der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.12.2018 in Vorlage gebracht.

Am 20.05.2019, 10.10.2019 und 09.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen durch, in deren Zuge XXXX als weitere Verfahrenspartei 1, XXXX als weitere Verfahrenspartei 2 sowie XXXX , XXXX , und XXXX als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Verfahren I413 2214637-1 und I413 2211890-1 gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin

Die XXXX , FN XXXX , ein seit 24.10.1972 (damals noch unter der Firma XXXX ), im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen, war ab dem Jahr 2007 im Geschäftszweig „Entsorgung und Recycling“ tätig.

Mit Kaufvertrag vom 27.04.2017 wurde der Teilbetrieb „Thermoplattenproduktion" auf die XXXX übertragen, wobei die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch am 17.05.2017 erfolgte.

Aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 07.12.2017 erfolgte mit 16.12.2017 die Eintragung der (damals noch) XXXX , FN XXXX , in ihrer jetzigen Form ins Firmenbuch, wobei der Unternehmensgegenstand in der Verwaltung des eigenen Vermögens und dem Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen aller Art bestand, insbesondere von Unternehmen und Beteiligungen der Entsorgungswirtschaft und der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Eisen, Metall und Papier sowie mit Müll, Altmaterialien und Gebrauchtgegenständen aller Art.

Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 21.06.2018, errichtet von der XXXX und der XXXX , spaltete die XXXX unter Fortbestand der spaltenden Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Aufnahme durch Übertragung ihres Betriebes „Recycling, Entsorgung Erzeugung von Energie“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die (nunmehr) XXXX als übernehmende Gesellschaft nach dem SpaltG. Die diesbezügliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei erfolgte am selbigen Tag. Mit Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2018 wurde der Spaltungs- und Übernahmevertrag seitens der Gesellschafter der (mittlerweile) XXXX genehmigt.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 24.07.2018 wurde der Gesellschaftsvertrag der XXXX neu gefasst, wobei der nunmehrige Unternehmensgegenstand in der Verwaltung des eigenen Vermögens einschließlich des Erwerbs und Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen sowie Unternehmensanteilen sowie der Handel mit Waren aller Art (inklusive Immobilien) liegt.

Eine Zustellung der gegenständlich relevanten Bescheide vom 10.09.2018 (Zl. B/FIA-04-02/2018, B/FIA-05-02/2018 und B/FIA-06-01/2018) erfolgte laut Zustellnachweis am 13.09.2018. Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erfolgte am 12.09.2018 und wurde somit am 13.09.2018 wirksam.

Beschwerdeführerin in den gegenständlichen verbundenen Verfahren ist die Loaker Recycling GmbH, FN XXXX .

1.2. Zu XXXX (weitere Verfahrenspartei 1, wP1)

Die wP1 verfügt seit dem 06.10.2009 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, wobei er seitdem im Rahmen seines Einzelunternehmens, der XXXX , tätig ist. Die XXXX ist seit dem 25.09.2009 im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragen, wobei der Geschäftszweig mit „Beratung und Projektierung von Logistik- Supply Chain Lösungen in Handels- und Produktionsunternehmen. Interim-Management von Logistikorganisationen. Unternehmensberatung zur Effizienzsteigerung und/oder Optimierung bzw. Erneuerung von Prozessen und Abläufen“ definiert ist. Die Schwerpunktkompetenzen liegen in der Logistikberatung, dem Projektmanagement, der Prozess-/Workflow Optimierung und dem Werkstoff Kreislauf. Aktuell ist eine Dienstnehmerin bei der XXXX tätig. Zunächst mietete die wP1 bis 2012 ein Büro in der Rhomberg Fabrik in Dornbirn, ob des Neubaus seines Hauses richtete er sich dann in diesem ein eigenes Büro ein.

Nachdem die wP1 bereits zuvor selbständig im Logistikbereich tätig gewesen war, betreute er bei Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung neben der XXXX noch einen Schokoladenhersteller, eine Großbäckerei, einen Solarglashersteller und mehrere Speditionen und unterrichtete auch beim WIFI oder der Hochschule St. Gallen. Über 50% seiner Tätigkeiten verrichtete er jedoch – wie eben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen dem 01.01.2012 bis 31.12.2015 – für die XXXX .

Mit Beratervertrag vom 10.05.2010 wurde die XXXX als Auftragnehmerin seitens der XXXX als Auftraggeberin mit der „Optimierung des Fuhrpark-Managements der XXXX zur Erzielung einer verbesserten Wertschöpfung und Erhöhung der Betriebsmittel-Auslastung“ betraut. Geregelt wurden neben den Vertragsgrundlagen die Leistungen der Auftragnehmerin, die Leistungen des Auftraggebers, Vertragsbeginn und –Dauer, die Haftung, andere Tätigkeiten der Auftragnehmerin, das Gesellschaftsverhältnis/Dienstverhältnis sowie der Gerichtsstand/das anwendbare Recht, wobei eine Auftragsformulierung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberater Fassung März 2006 im Beratervertrag aufgenommen wurden, welche jedoch im Falle anderslautender Regelungen und / oder Widersprüchen gegen die Bestimmungen des Beratervertrages hintanzustehen haben [Vertragspunkt II. „Vertragsgrundlagen“ b)]. Diese enthalten (unter anderem) eine Bestimmung, welche den Unternehmensberater berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen (Vertragspunkt 2.2.), eine Bestimmung zur Gewährleistung (Vertragspunkt 7) sowie eine Bestimmung zur Geheimhaltung / zum Datenschutz unter Entbindung der Stellvertreter und Gehilfen (Vertragspunkt 9.).

Im Beratervertrag selbst wurde dabei im Wesentlichen festgelegt, dass bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Auftragsnehmerin an keine Arbeitszeiten, keine Weisungen und keinen Arbeitsort gebunden [Vertragspunkt III. „Leistungen der Auftragnehmerin“ (2)] sowie dazu berechtigt ist, sich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen ihrer Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Dienstnehmer im Rahmen eines Werkvertrages sowie Subauftragnehmer und Zulieferer zu bedienen [Vertragspunkt III. „Leistungen der Auftragnehmerin“ (3)]. Zudem war die Berechtigung verschriftlicht, im Rahmen der durch die übernommen Leistungen Rechtsgeschäfte mit Dritten (zB externe Berater wie Anwälte, Steuerberater, Sachverständige) auf Namen und Rechnung der XXXX rechtsverbindlich abzuschließen, was dieser mitzuteilen war [Vertragspunkt III. „Leistungen der Auftragnehmerin“ (3)]. Vertraglich wurde ein Honorar von EUR 1.150,-- / Tag (1 Tag = 8 Stunden) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, wobei die Auftragnehmerin zur Honorarnotenlegung jeweils am Ende eines Monates berechtigt war [Vertragspunkt IV. „Leistungen des Auftraggebers“ (2)]. Der Honoraranspruch wurde nicht von Erreichung eines bestimmten Erfolges abhängig gemacht [Vertragspunkt IV. „Leistungen des Auftraggebers“ (4)]. Neben einer beiderseitigen Möglichkeit der Kündigung unter Einhaltung einer 60-tägigen Kündigungsfrist und der Möglichkeit der wP1 einer Kündigung aus wichtigem Grunde [Vertragspunkt V. „Vertragsbeginn und –dauer“] wurde eine Haftungsbegrenzung der Auftragnehmerin in Höhe von EUR 50.000,-- vereinbart [Vertragspunkt VI. „Haftung“]. Daneben wurde der Auftragnehmerin neben der vertraglich vereinbarten Tätigkeit für den Auftraggeber die Berechtigung eingeräumt, jederzeit und ohne Einschränkung Aufträge von Dritten anzunehmen und auszuführen, solange sie in der Lage ist, die vertraglich vereinbarten Leistungen für den Auftraggeber ordnungsgemäß zu erfüllen. Ein Wettbewerbsverbot wurde ausgeschlossen, wobei handschriftlich auf der Vereinbarung eine diesbezügliche Ausnahme für unmittelbare Mitbewerber im Einzugsbereich (ausgenommen XXXX ) [Vertragspunkt VII. „Andere Tätigkeiten der Auftragnehmerin“] vermerkt ist. Schließlich wurde unter dem Vertragspunkt VIII. „Gesellschaftsverhältnis, Dienstverhältnis“ noch verschriftlicht, dass der Beratervertrag keine Gesellschaft, kein ähnliches Verhältnis, kein Dienstverhältnis und kein dienstnehmerähnliches Verhältnis begründet.

Mit dem laut Vertragsinhalt ab 01.07.2015 gültigen, jedoch nicht unterfertigten Beratervertrag wurde die I.L.P. Management Consulting e.U. mit der „Beratung/Begleitung der Vertriebseinheit bei Großkundenprojekten“ betraut, wobei eine Provisionsberechnung – finanzielle Projektbewertung im Beratervertrag aufgenommen wurde. Ansonsten wurden die Vertragsbedingungen im Wesentlichen beibehalten. Änderungen haben sich jedoch dahingehend ergeben, dass nunmehr eine vorzeitige Information des Auftraggebers über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten zu erfolgen hatte [Vertragspunkt III. „Leistungen des Auftragnehmers“ (3)] sowie ein abweichendes Entgelt [Vertragspunkt IV. „Leistungen des Auftraggebers“ (1)], der Vertrag mit der Dauer der Projektarbeiten begrenzt und eine kürzere Kündigungsfrist und eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grunde beiderseits vereinbart wurde [Vertragspunkt V. „Vertragsbeginn und -dauer“]. Zudem wurde die Haftungsbegrenzung der Auftragnehmerin mit EUR 30.000,-- bestimmt [Vertragspunkt VI. „Haftung“].

Daneben wurde eine Ergänzung zum Beratervertrag abgeschlossen, welche den Informationsfluss und die Ausstattung, das Ziel der Zusammenarbeit, eine Leistungsbeschreibung, die Leistungserbringung des Auftragnehmers, eine Provisionszahlung/ ein Honorar sowie eine Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung während der Tätigkeit und mindestens 6 Monate darüber hinaus mit der Berechtigung, Informationen an Erfüllungsgehilfen weiterzureichen, zum Inhalt hatte, welche jedoch nicht unterzeichnet wurde.

Insgesamt wurde die wP1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich vielerlei Projekte (Logistik 1 „Fuhrparkmanagement“, Logistik 2 „Ecofleet, Unternehmensstrategie, Vertriebsstrategie und Strategie Key Account Management, Lösung Ausschreibung Österreich, Kreislaufwirtschaft „closed loop“, Kunststoffaufbereitung industrieller Produkte, Aluminium Werksversorgung Automobil, IT Strukturierung, Zentrale Warenwirtschaft „Stoffstrommangement“) für die XXXX tätig, welche sich fortlaufend entwickelten und auch teilweise parallel zueinander liefen.

Hinsichtlich dem Projektablauf war seitens der wP1 für die XXXX der Projektfortschritt darzustellen, wofür ein Projekt in Teilprojekte unterteilt und über welche dem Geschäftsführer, welcher den primären Ansprechpartner der wP1 darstellte, oder anderen Führungskräften berichtet wurde.

Fixe Dienstzeiten mussten seitens der wP1 nicht eingehalten werden. Prinzipiell bestand keine Anwesenheitspflicht, doch war für die Durchführung bzw. Abwicklung der Projekte die Anwesenheit der wP1 in der XXXX teilweise erforderlich und auch sehr wohl bei vereinbarten Terminen bzw. bei gewissen Stadien seiner Projekte, wie beispielsweise bei der Anlieferung einer IT-Hardware oder einer terminierten Projektpräsentation udgl, gegeben. Eine Verpflichtung, seinen Urlaub zu genehmigen, bestand nicht, dieser wurde lediglich der XXXX gemeldet. Die Zeiten seiner Tätigkeit verzeichnete die wP1 entweder in seinem Outlookkalender oder über einen kurzen Tätigkeitsbericht in Form von Tagen und Halbtagen – dies auch in Hinblick auf die spätere Verrechnung mit der XXXX .

Hinsichtlich der Abwicklung der Teilprojekte bediente er sich auch StudentInnen bzw. PraktikantInnen, was mit der Geschäftsführung abgesprochen wurde. Dass diese bei ihrem Tätigwerden von der XXXX direkt angestellt wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Die wP1 verfügte in Hinblick auf das Erfordernis zum Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Datenbanken über einen Zugang in das Computernetzwerk der XXXX mit eigenem Passwort und eigener E-Mail-Adresse. Über diese kommunizierte die wP1, wenn er Daten aus dem Fuhrpark benötigt hat bzw. zur Verteilung von Projektunterlagen. Teilweise wurde auch mit der Firma XXXX über diese E-Mail-Adresse kommuniziert, ebenso mit Häusle in der Schweiz. Zudem hatte er Visitenkarten mit dem Logo der XXXX . Daneben verfügte er über eine eigene E-Mail-Adresse seines Einzelunternehmens, der XXXX , eigene Visitenkarten mit Logo der XXXX samt Angaben zur Person der wP2 und Kontaktmöglichkeiten waren ebenfalls vorhanden.

Die XXXX stellte der wP1 ein Handy, einen Computer, welchen er benötigte, um auf die Datenbanken der XXXX zugreifen zu können, sowie auch einen Arbeitsplatz mit eigener Durchwahl zur Verfügung. Dazu erhielt er auch ein Padge, mit welchem der Zugang zu allen Büros mit Ausnahme von jenem des Geschäftsführers möglich war. Für seine Tätigkeit verwendete die wP1 zudem seinen eigenen Laptop bzw. Computer, sein Handy sowie seinen PKW.

Eine Vertretung der wP1 kam nicht vor.

Eine Verrechnung der Leistungen erfolgt mittels monatlicher Rechnungslegung, wobei Tage bzw. Halbtage nach fix vereinbarten Sätzen verrechnet wurden. Die erbrachten Tage bzw. Halbtage wurden dabei fixen Kostenstellen zugewiesen, zudem geht aus den Rechnungen auch die etwaige Inanspruchnahme von Studierenden / Praktikanten der wP1 hervor. Daneben erfolgte eine Vergütung von Spesen und Reisezeiten. Hotelrechnungen wurden teilweise von der XXXX , teilweise von der wP1 übernommen.

Seine Einkünfte versteuert(e) die wP1 als selbständige Einkünfte.

Die Haftungsbescheide für das Jahr 2012, 2013, 2014 und 2015 des Finanzamtes Feldkirch betreffend die XXXX weisen keinerlei Bezug zur wP1 auf. Feststellungen zu einer etwaigen Lohnsteuerpflicht nach § 47 EStG 1988 wurden hinsichtlich diesem nicht getroffen.

1.3. Zu XXXX (weitere Verfahrenspartei 2, wP2)

Die wP2 begann im Jahr 1993 bei der XXXX z.H. Firma XXXX Co KG, wo er als Leiter der Produktion tätig gewesen war. Ab dem 01.12.1999 bis 31.05.2007 arbeitete er als Angestellter bei der XXXX weiter, wobei er bereits zu diesem Zeitpunkt auch Projekte geleitet und abgewickelt hat.

Seit dem 03.07.2007 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe als Abfallbeauftragter, seit dem 14.07.2007 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 sowie seit dem 11.08.2015 über das freie Gewerbe des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe.

Mit Erklärung vom 03.03.2016 wurde seitens des wP2 die XXXX errichtet und am 10.03.2016 auch im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragen. Seit dem 10.03.2016 scheint nunmehr auch die XXXX als Gewerbeinhaberin sowohl hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 mit der wP2 als gewerberechtlichen Geschäftsführer auf, als auch hinsichtlich dem freien Gewerbe des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent. Mit Kaufvertrag vom 27.04.2017 wurde schließlich der Teilbetrieb „Thermoplattenproduktion" auf die XXXX übertragen, wobei die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch am 17.05.2017 erfolgte.

Zwischen dem Jahr 2007 bis November 2011 übernahm die wP2 die Betriebsleitung der Lohnfertigung hinsichtlich der Herstellung von Akustikmatten für die XXXX über eine Firma in Liechtenstein, der XXXX .

Neben einer unselbständigen Beschäftigung bei der Häusle AG in der Schweiz ab dem Jahr 2012 war die wP2 im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 mit der Betreuung von Projekten betraut. Bereits für vorherige Zeiträume (ab dem Jahr 2007) lagen mit „Beratervertrag“ titulierte Verträge vor. Über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügte er zum damaligen Zeitpunkt nicht.

Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevante Vertragsversion, beiderseitig unterfertigt am 01.04.2011 mit den Vertragsparteien XXXX und XXXX , definierte als Vertragsgegenstand die Leitung der Schwerschichtproduktion am Standort Lustenau samt Überwachung und Koordination, die Beratung im Bereich der Kundenbetreuung (Kunde XXXX , Firma XXXX ) samt Einschulung von Mitarbeitern der XXXX , zudem die Beratung im „internen“ Projektmanagement mit Option als Berater im Falle der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems. Bei zeitlichen Kapazitäten war eine Unterstützung behördlicher Angelegenheiten bei der Betriebsleitung vorgesehen (§ 1 Vertragsgegenstand). Monatlich wurden dabei mindestens 160 Arbeitsstunden zur Leistungserbringung vereinbart (§ 2 Beratervereinbarung), wobei ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von EUR 8.350,-- zuzügl. USt vereinbart wurde (§ 3 Honorar). Es erfolgte eine Einstufung als Werkvertrag mit dem Hinweis, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt und wurde verschriftlicht, dass dem Berater selbst für die Versteuerung seines Einkommens obliegt (§ 6 Rechtsstellung des Beraters). Daneben wurde eine Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsklausel vereinbart, zudem, dass es während aufrechtem Vertragsverhältnis untersagt ist, ohne Zustimmung der XXXX mit Kunden derselben Geschäfte zu machen mit Ausnahme der Tätigkeiten vor Zustandekommen des Vertrages, wobei sich diese weder zeit- noch kostenmäßig auf die Firma Häusle auswirken durften und externer Zeitbedarf bei Konflikt mit der Kernarbeitszeit der Firma Häusle vom Berater mittels Urlaubs- oder Kostenersatz abzugelten waren (§ 7 Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, Konkurrenzverbot). Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, erstmals möglich nach einem Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (§ 8 Vertragsdauer), abgeschlossen.

Schließlich bildete das Angebot der wP2 vom 29.06.2015, sowohl von der wP2 als auch einem Vertreter der XXXX unterfertigt, die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit, welches als Angebotsgegenstand im Wesentlichen die Mattenproduktion/das Recycling (Position 1), die Rohmaterialbewirtschaftung (Position 2), die Kundenbetreuung (Position 3), Umstellung Entsorgungstechnik (Position 4), Gasangelegenheiten (Position 5) und auch die Produktionsunterstützung bei Personalausfall/Engpass (Position 6) samt Tagessätzen für die jeweilige Position mit einem monatlichen Abrechnungshöchstbetrag ohne Sonderleistungen von maximal EUR 12.000,-- definierte. Daneben war auch eine Verrechnung von Spesen und eine monatliche Abrechnung vorgesehen.

Es oblag der wP2, regelmäßig über die Projektfortschritte zu berichten, dies gegenüber der Geschäftsführung und auch gegenüber den Gesellschaftern im Rahmen der Gesellschafterversammlung der XXXX . Hinsichtlich des Hinzuziehens externer Berater war die wP2 von der Zustimmung der Geschäftsführung abhängig. Kurzfristig war er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch als Betriebsleiter tätig.

Obgleich keine fixen Arbeitszeiten ausdrücklich vereinbart wurden, waren entsprechend dem Beratervertrag monatlich mindestens 160 Arbeitsstunden festgelegt, zudem wurde im Beratervertrag dezidiert festgehalten: „Weitere Tätigkeiten sind nur in Abstimmung mit der Firma Häusle zulässig. Alle angeführten Tätigkeiten werden auf selbständiger Basis vom Berater ausgeführt und dürfen sich für die Firma Häusle weder zeit- noch kostenmäßig auswirken. Externer Zeitbedarf in der in Konflikt mit der Kernarbeitszeit der Firma Häusle fallen, werden vom Berater mittels Urlaubs- oder Kostenersatz abgegolten.“ Faktisch verrichtete die wP2 einen Großteil seiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der XXXX . Über die XXXX nahm er auch einmal an einer Veranstaltung in Graz in Zusammenhang mit Biogas-Anlagen teil.

Seitens der XXXX wurden der wP2 ein Arbeitsplatz mit Computer sowie ein Handy zur Verfügung gestellt, zudem verfügte er über eine E-Mail-Adresse und Visitenkarten mit Logo der XXXX . Die Computeranmeldung dabei erfolgte mittels Benutzernamen und Passwort. Daneben erhielt er einen Schlüssel, um in die Räumlichkeiten der XXXX zu gelangten und wurde ihm seitens der XXXX auch ein Assistent zur Verfügung gestellt, gegenüber dem die wP2 auch in Hinblick auf die Projekte Weisungen gegeben hat. Hilfsweise war teilweise auch der Sohn der wP2 für diesen tätig. Bei sich zuhause verfügte die wP2 über ein eingerichtetes Büro mit Computer, Drucker, Kopierer etc, des Weiteren hatte er sein Privatfahrzeug.

Eine Vertretung der wP2 kam grundsätzlich nicht vor. Lediglich in jenem Zeitraum eines Kreuzbandrisses übernahm der über die XXXX angestellte Assistent Aufgaben der wP2, ohne jedoch selbst Entscheidungen zu treffen, welche bis zur Rückkehr der wP2 abgewartet wurden. Längere Abwesenheitszeiten in Zusammenhang mit Urlaub haben nicht vorgelegen.

Die Abrechnung erfolgte von 2012 bis Juni 2015 mittels monatlicher Rechnungslegung, wobei das vereinbarten Pauschalhonorar verrechnet wurde, danach erfolgte eine monatliche Rechnungslegung entsprechend dem Angebot des wP2 vom 29.06.2015, wobei auch entsprechende Tätigkeitsberichte mit Stundenauflistung vorgelegen haben. Eine Spesenverrechnung erfolgt nicht.

Die Einkünfte versteuert(e) die wP2 als selbständige Einkünfte.

Die Haftungsbescheide für das Jahr 2012, 2013, 2014 und 2015 des Finanzamtes Feldkirch betreffend die XXXX weisen keinerlei Bezug zur wP2 auf. Feststellungen zu einer etwaigen Lohnsteuerpflicht § 47 EStG 1988 wurden hinsichtlich diesem nicht getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den in den Verwaltungsakt samt den einliegenden Urkunden, in die angefochtenen Bescheide sowie in die dagegen erhobenen Beschwerden. Ergänzend wurden Firmenbuchauszüge sowie Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu XXXX und XXXX eingeholt.

Des Weiteren fand am 20.05.2019, 10.10.2019 und 09.12.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher XXXX als weitere Verfahrenspartei 1, XXXX als weitere Verfahrenspartei 2 sowie XXXX , XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen wurden.

2.1. Zur Beschwerdeführerin

Die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf den amtswegig eingeholten Firmenbuchauszügen zur XXXX , FN XXXX , und der XXXX , FN XXXX .

Daneben liegt im Verwaltungsakt auch der Gesellschaftsvertrag der XXXX vom 07.12.2017 ein, welchen der Unternehmensgegenstand entnommen wurde.

Auch der Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 21.06.2018 wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Vorlage gebracht, zudem des Weiteren ein Auszug aus der Ediktsdatei hinsichtlich der Bekanntmachung eines Spaltungsplans mit Bekanntmachungsdatum 21.06.2018.

Die im Firmenbuch vermerkte Neufassung des Gesellschaftsvertrages der XXXX ob eines Generalversammlungsbeschlusses vom 24.07.2018 erfährt ihre Bestätigung durch den ebenfalls im Akt einliegenden Gesellschaftsvertrag, dem der Unternehmensgegenstand entnommen wurde.

Die Zustellung der Bescheide am 13.09.2018 ist unstrittig, da laut Zustellnachweis die Hinterlegung und Bereithaltung ab 13.09.2018 erfolgte.

2.2. Zu XXXX (weitere Verfahrenspartei 1, wP1)

In Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung der wP1 kann auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie hinsichtlich der XXXX auf den amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Die Beraterschwerpunkte basieren auf der Homepage der XXXX (http:// XXXX .com/kompetenzen/) verwiesen werden. Sowohl den Angaben im Zuge der Beschwerde vom 10.10.2018, als auch der Homepage (http:// XXXX .com/team/) konnte die Feststellung zur Dienstnehmerin der XXXX entnommen werden. Bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.05.2016 gab die wP1 zu Protokoll, dass er zunächst ein Büro in der Rhomberg Fabrik gemietet und anschließend eines im neu errichteten Haus eingerichtet hat (S 6), worauf auch in der Beschwerde vom 10.10.2018 Bezug genommen wurde und was er schließlich im Zuge der mündlichen Verhandlung auch bestätigte und um das Jahr 2012 konkretisierte (Protokoll vom 20.05.2019, S 4).

In Hinblick auf seine selbständigen Tätigkeiten im Logistikbereich, bevor er für die XXXX tätig wurde, sowie hinsichtlich seiner Betreuung eines Schokoladenherstellers, einer Großbäckerei, eines Solarglashersteller und mehrerer Speditionen sowie dem Unterrichten am WIFI und der Hochschule St. Gallen kann ebenfalls auf die Angaben der wP1 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.05.2016, S 2f) verwiesen werden, welche mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Einklang stehen (Protokoll vom 20.05.2019, S 6 und 12). Daneben gab er des Weiteren zu Protokoll, dass eine Berufshaftpflichtversicherung vorgelegen habe (Protokoll vom 20.05.2019, S 12) und bejahte er die Frage, ob die XXXX über 50% seiner Tätigkeit ausgemacht habe (Protokoll vom 20.05.2019, S 6). Daneben wies auch der Zeuge XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung auf die Lektorentätigkeit der wP1 am WIFI und der Hochschule St. Gallen hin (Protokoll vom 10.10.2019, S 12). Der Zeitraum der Tätigkeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 der wP1 für die XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2019, Zl. B/FIA-05-02/2018, entnommen und bestätigte die wP1 diesen auch vor dem erkennenden Senat (Protokoll vom 20.05.2019, S 5).

Der beiderseitig unterfertigte Beratervertrag zwischen der XXXX und der XXXX liegt im Verwaltungsakt ein, welchen die diesbezüglichen Feststellungen entnommen wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberater Fassung März 2006 sind im Internet einsehbar (http://wko.at/ubit/UB/UB_AGB_2006.pdf).

Auch der nicht unterfertigte Beratervertrag, welcher entsprechend dessen Inhalt ab 01.07.2015 seine Gültigkeit erfahren hat, liegt ebenso wie die nicht unterfertigte Ergänzung zum Beratervertrag im Verwaltungsakt ein.

Aus einer Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere den Beraterverträgen samt Beilagen und den Statusberichten, den Darlegungen der wP1 im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.05.2016, S 2 f) und den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 15 f) ergibt sich, dass die wP1 eine Vielzahl an Projekten für die XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übernommen hat. Auf Nachfrage erläuterte er im Detail auch, dass es eine fortlaufende Entwicklung der Projekte gegeben hat, wobei er dies mit Vertrauen und Zufriedenheit in der Zusammenarbeit begründete und des Weiteren ausführte, dass teilweise Projekte auch parallel zueinander liefen (Protokoll vom 20.05.2019, S 15). Auch der Zeuge XXXX , im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der XXXX , gab im Zuge seiner Einvernahme zu Protokoll, die wP1 nach dem Projekt mit dem einen oder anderen weiteren Projekt beauftragt zu haben (Protokoll vom 10.10.2019, S 12) bzw. dass er verschiedenste Projekte für das Unternehmen vorgenommen habe (Protokoll vom 10.10.2019, S 21) und führte auch der Zeuge XXXX , damals zuständig für Finanzen, vor dem erkennenden Senat aus, dass die wP1 für verschiedene Projekte zuständig gewesen sei (Protokoll vom 09.12.2019, S 3).

Der Umstand, wonach ein Projekt zur Darstellbarkeit des Projektfortschrittes in Teilprojekte unterteilt wurde, basiert auf den diesbezüglichen glaubhaften Darlegungen der wP1 (Protokoll vom 20.05.2019, S 7), wobei er an mehreren Stellen betonte, mit dem Geschäftsführer eng kooperiert bzw. kommuniziert zu haben (Protokoll vom 20.05.2019, S 9 f) und dass dieser primär sein Ansprechpartner gewesen sei (Protokoll vom 20.05.2019, S 15). Daneben erläuterte er des Weiteren, auch „anderen“ Personen bzw. Führungskräften berichtet zu haben (Protokoll vom 20.05.2019, S 7). Die Feststellung zu den Berichten ergibt sich zudem auch aus den Angaben des Zeugen Martin BÖSCH (Protokoll vom 10.10.2019, S 15) und des Zeugen XXXX (Protokoll vom 09.12.2019, S 12).

Die Feststellung, wonach die wP1 keine fixen Dienstzeiten einzuhalten hatte, basiert auf dessen diesbezüglich übereinstimmenden und stringenten Ausführungen (Protokoll vom 20.05.2016, S 4; Protokoll vom 20.05.2019, S 7), was auch der Zeuge XXXX betonte (Protokoll vom 10.10.2019, S 13 und S 15), wobei dieser Umstand auch durch die vorliegende Beratervereinbarung seine Bestätigung erfährt. Im Einklang dazu führte der Zeuge XXXX aus, die wP1 habe keine Stempeluhr bedienen müssen (Protokoll vom 09.12.2019, S 8), wobei auch der Zeuge XXXX vermeinte, dass es bei der wP1 schon Tage geben hat, an denen er nicht anwesend war (Protokoll vom 10.10.2019, S 4). Dies wird überdies durch die in Vorlage gebrachten Statusberichte, welche regelmäßig die Beschreibung „außer Haus“ - ohne Tage bzw. Halbtage anzuführen - bestätigt. Bereits vor der belangten Behörde gab die wP1 an, dass beispielsweise bei einer Anlieferung von IT-Hardware seine Anwesenheit sehr wohl verpflichtend war (Protokoll vom 20.05.2016, S 5) und konkretisierte er auch, dass ob der Intensität und Länge der Projekte seine Anwesenheit bei der XXXX und zur Projektdurchführung auch bei anderen Kunden vor Ort schon erforderlich gewesen war (Protokoll vom 20.05.2019, S 12). Ein „ganz freier Vogel“ sei er nicht gewesen und habe es auch konkrete Tage gegeben, an denen ein Projekt präsentiert werden musste (Protokoll vom 20.05.2019, S 17). In Hinblick darauf, dass es nicht erforderlich war, den Urlaub zu genehmigen und die Häusle nur darüber zu informieren war, bleibt auf die diesbezüglichen Erläuterungen derselben zu verweisen (Protokoll vom 20.05.2019, S 9 und S 14). Der – ohnedies ob der Verrechnung plausible - Umstand, wonach wie wP1 seine Projektzeiten entweder im Outlookkalender oder in einen kurzen Tätigkeitsbericht in Form von Tagen und Halbtagen verzeichnet hat (Protokoll vom 20.05.2019, S 8), ist durch die in Vorlage gebrachten Statusberichte belegt.

In Hinblick auf die Inanspruchnahme von StudentInnen bzw. PraktikantInnen zur Abwicklung der Teilprojekte kann einerseits auf die Schilderungen der wP1 selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 7 f) hingewiesen werden, wobei auch der Zeuge XXXX einen „Mitarbeiter“ der wP1 (Protokoll vom 10.10.2019, S 6, S 8 und S 10) und schließlich auch der Zeuge XXXX eingesetzte Praktikanten erwähnte (Protokoll vom 10.10.2019, S 16), ebenso der Zeuge XXXX (Protokoll vom 09.12.2019, S 5, S 10 und S 16). Andererseits erfahren diese Angaben dadurch ihre Bestätigung, dass die an die XXXX gestellten Rechnungen der wP1 auch die aufgewendeten Stunden der StudentInnen bzw. PraktikantInnen unter Angabe deren Namens enthalten. Den Ausführungen des Zeugen XXXX , wonach die Praktikanten der wP1 in der Zeit, wo diese für die XXXX tätig geworden seien, auch direkt durch diese angestellt worden wären (Protokoll vom 09.12.2019, S 5 und S 16 hinsichtlich XXXX ) steht entgegen, dass eine Verrechnung mit der XXXX über die wP1 über deren Rechnungslegung erfolgte. Zumal ausschließlich die von der wp1 gestellten Rechnungen im Verwaltungsakt einliegen, konnte keine Feststellung getroffen werden, wonach eine Anstellung der StudentInnen bzw. PraktikantInnen über die XXXX erfolgt wäre.

In Hinblick auf den Zugang in das Computernetzwerk der XXXX mit eigenem Passwort und E-Mail-Adresse kann bereits auf die Angaben der wP1 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme verwiesen werden (Protokoll vom 20.05.2016, S 4), was er vor dem erkennenden Senat auch bestätigte (Protokoll vom 20.05.2019, S 5). Dabei ergänzte er, dass dies in Hinblick auf den Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Datenbanken erforderlich war (Protokoll vom 20.05.2019, S 5), wobei er auch den Zweck seiner E-Mail-Adresse bei der XXXX konkretisierte (Protokoll vom 20.05.2019, S 10). Auch seine eigene E-Mail-Adresse erwähnte er bereits vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.05.2016, S 4) ebenso wie im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 10), wobei bereits auf der Startseite der Homepage der XXXX eine entsprechende Kontakt-Mail-Adresse vorsieht (http:// XXXX .com/). Zudem liegt eine Kopie seiner Visitenkarten mit dem Logo der XXXX samt entsprechender E-Mailadresse bzw. Kontaktmöglichkeit dem Verwaltungsakt bei, ebenso eine Visitenkarte mit dem Logo der XXXX .

Der Umstand, wonach ihm ein Handy, Computer und Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich ebenfalls aus den miteinander in Einklang stehenden Angaben der wP1 vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.05.2016, S 4) und dem erkennenden Senat (Protokoll vom 20.05.2019, S 11). Auch die Zeugen XXXX (Protokoll vom 10.10.2019, S 4) und XXXX (Protokoll vom 09.12.2019, S 4) erwähnten den Arbeitsplatz im Gebäude der XXXX , welcher der wP1 zur Verfügung gestellt wurde und räumte auch der Zeuge Martin BÖSCH ein, dass dies durchaus möglich gewesen ist (Protokoll vom 10.10.202019, S 14). Übereinstimmend schilderte die wP1 auch seine eigenen Betriebsmittel (Protokoll vom 20.05.2016, S 5; Protokoll vom 20.05.2019, S 14), wobei sich insbesondere der Zeuge XXXX auch daran erinnern vermochte, dass die wP1 auch den privaten Computer für seine Tätigkeit bei der XXXX verwendet hat (Protokoll vom 10.10.2019, S 7). In Hinblick auf den Zugang in das Gebäude der XXXX via Padge bleibt ebenfalls auf die diesbezüglichen Angaben der wP1 zu verweisen (Protokoll vom 20.05.2019, S 11), wobei auch der Zeuge XXXX vermeinte, die wP1 hätte die entsprechende Zutrittsberechtigung gehabt (Protokoll vom 09.12.2019, S 5), weshalb auch den Ausführungen des Zeugen Martin BÖSCH, der zuerst ausführte, die wP1 hätte keine Zutrittschips gehabt, nicht zu folgen ist, was er jedoch ohnedies schließlich dahingehend relativierte, dass „er nicht glaube, dass sie einen Chip hatten“ (Protokoll vom 10.10.2019, S 15).

Bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme führte die wP1 aus, dass er sich grundsätzlich nicht vertreten lassen habe (Protokoll vom 20.05.2016, S 4) und gab er auch vor dem erkennenden Senat in Übereinstimmung dazu zu Protokoll, sich nie vertreten zu lassen haben (Protokoll vom 20.05.2019, S 11).

In Hinblick auf die Verrechnung mittels monatlicher Rechnungslegung kann auf die im Akt einliegenden, von der wP1 ausgestellten Rechnungen verwiesen werden, aus welchen auch die Zuweisung zu fixen Kostenstellen hervorgeht und auch die in Anspruch genommenen Studierenden/Praktikanten abgebildet sind. Im Übrigen bestätigten auch der Zeuge Martin BÖSCH (Protokoll vom 10.10.2019, S 15) und XXXX (Protokoll vom 09.12.2019, S 3 f) die monatliche Abrechnung. Zudem lassen die Rechnungen auch den Ersatz von Spesen erkennen. Der Umstand, wonach Hotelrechnungen teilweise von der XXXX , teilweise von der wP1 übernommen wurden, ergibt sich einerseits aus den Rechnungen, andererseits aus den Angaben der wP1 (Protokoll vom 20.05.2019, S 9 und S 16).

Dass die wP1 seine Einkünfte selbständig versteuert(e), ergibt ebenso ob dessen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 14).

Zu den im Verwaltungsakt einliegenden Haftungsbescheiden für das Jahr 2012, 2013, 2014 und 2015 des Finanzamtes Feldkirch betreffend die XXXX liegt ein entsprechender Bericht vom 14.11.2016 vor. Dieser erwähnt hinsichtlich dem Zustandekommen der Bescheide im Rahmen der Feststellungen eine Vielzahl an Dienstnehmern, nicht jedoch die wP1 zu einer etwaigen Lohnsteuerpflicht nach § 47 EStG 1988. Zudem erscheint bemerkenswert, dass bereits die Höhe der zu haftenden Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Beträge in den monatlichen Rechnungen der wP1 und wP2 als weitaus zu gering erscheint, um bereits aus diesem Grunde eine Zuordnung zu diesen annehmen zu lassen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 08.11.2016 des FA Feldkirch enthält Ausführungen zu den beiden Beteiligten.

2.3. Zu XXXX (weitere Verfahrenspartei 2, wP2)

Hinsichtlich der Tätigkeit der wP2 bei der bei der XXXX z.H. Firma XXXX Co KG sowie anschließend ab dem 01.12.1999 bis 31.05.2007 bei der XXXX kann auf den amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der wP2 verwiesen werden. Auf diesen Umstand wies die wP2 im Übrigen auch bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.05.2016 hin (Protokoll vom 20.05.2016, S 2) bzw. in seiner Richtigstellung zur Niederschrift vom 06.06.2016, ebenso im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er dabei auf seine Position als Leiter der Produktion hinwies (Protokoll vom 20.05.2019, S 27). Dabei gab er des Weiteren zu Protokoll, bereits damals diverse Projekte geleitet und abgewickelt zu haben (Protokoll vom 20.05.2019, S 27 und S 20).

In Zusammenhang mit den Gewerbeberechtigungen der wP2 kann auf die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria verwiesen werden.

Hinsichtlich den Feststellungen zur XXXX bleibt auf den amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu verweisen, aus welchem sowohl die Errichtungserklärung als auch die Übertragung des Teilbetriebs „Thermoplattenproduktion“ samt Eintragungsdatum hervorgeht. Der Umstand, wonach die XXXX seit dem 10.03.2016 als Gewerbeinhaberin hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 und dem freien Gewerbe des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent mit der wP2 als gewerberechtlichen Geschäftsführer aufscheint, basiert auf dem historischen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

Auf den Angaben der wP2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 20.05.2016, S 4) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 21 und S 28), basieren die Feststellungen zur Betriebsleitung der Lohnfertigung hinsichtlich der Herstellung von Akustikmatten für die XXXX , wobei auch der Zeuge Martin BÖSCH auf die liechtensteinische Firma Bezug nahm (Protokoll vom 10.10.2019, S 12 f).

Die wP2 bestätigte auf Nachfrage, ab 2012 zudem noch bei der Häusle AG in der Schweiz unselbständig beschäftigt gewesen zu sein (Protokoll vom 20.05.2019, S 28), was auch durch einen im Wege der Rechtshilfe eingeholten, im Verwaltungsakt einliegende, Auszug der SVA St. Gallen seine Bestätigung erfährt. In Hinblick auf die Projekttätigkeiten der wP2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kann auf den unstrittigen Akteninhalt verwiesen werden, wobei der entsprechende mit „Beratervertrag“ titulierte Vertrag auch im Verwaltungsakt einliegt. Der Umstand, wonach zum damaligen Zeitpunkt seitens der wP2 noch keine Betriebshaftpflichtversicherung vorgelegen hat, basiert auf dessen eigenen Darlegungen (Protokoll vom 20.05.2019, S 24).

Der beiderseitig unterfertigte Beratervertrag zwischen der XXXX und der wP2 vom 01.04.2011 liegt im Verwaltungsakt ein, welchen die diesbezüglichen Feststellungen entnommen wurden.

Daneben ist auch das Angebot des wP2 vom 29.06.2015 im Verwaltungsakt befindlich, welches sowohl von der wP2 als auch einem Vertreter der XXXX unterfertigt wurde und auf welchem die entsprechenden Feststellungen basieren.

Der Umstand, wonach die wP2 regelmäßig hinsichtlich der Projektfortschritte gegenüber der Geschäftsführung und auch gegenüber den Gesellschaftern im Rahmen der Gesellschafterversammlung der XXXX zu berichten hatte, fußt auf dessen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 20), wobei er dies übereinstimmend auch bereits vor der belangten Behörde zu Protokoll gegeben hat (Protokoll vom 20.05.2016, S 4 f). Hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung in Zusammenhang mit dem Hinzuziehen externer Berater bleibt ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen der wP2 zu verweisen (Protokoll vom 20.05.2019, S 20), des Weiterein in Hinblick auf seine (kurzfristige) Tätigkeit als Betriebsleiter (Protokoll vom 20.05.2019, S 23 und S 29).

Der Umstand, wonach keine fixen Arbeitszeiten vereinbart waren, basiert auf den Angaben der wP2 im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 20 f), was im Übrigen auch der Zeuge Martin BÖSCH vermeinte (Protokoll vom 10.10.2019, S 13). Dessen ungeachtet waren die zu leistende Mindestarbeitsstundenanzahl von monatlich 160 Arbeitsstunden (§ 2 Beratervereinbarung) ebenso wie die Feststellungen zu weiteren Tätigkeiten in Hinblick auf die Kernarbeitszeit der Firma Häusle und zeit- und kostenmäßige Auswirkungen dem Beratervertrag zwischen der XXXX und der wP2 vom 01.04.2011 zu entnehmen. Dass die wP2 einen Großteil seiner Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der XXXX verrichtet hat, basiert insbesondere auf den glaubhaften und auch plausiblen Angaben des Assistenten der wP2, XXXX , im Zuge seiner Befragung als Zeuge. Dieser betonte, 99% seiner eigenen Arbeitszeit (in den Räumlichkeiten der XXXX ) mit der wP2 geteilt zu haben (Protokoll vom 10.10.2019, S 5), dass „die meisten Dinge im Haus passiert wären“ (Protokoll vom 10.10.2019, S 7) und dass er [die wP2] täglich in der Firma gewesen wäre (Protokoll vom 10.10.2019, S 8), wobei er schon vermeinte, es habe auch Tage gegeben, an denen die wP2 nicht anwesend gewesen sei (Protokoll vom 10.10.2019, S 4). In Hinblick auf die Teilnahme an einer Veranstaltung in Graz in Zusammenhang mit Biogas-Anlagen kann auf die Angaben der wP2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll am 20.05.2016, S 4) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 28) verwiesen werden.

Bereits vor der belangten Behörde führte die wP2 aus, in der Firma damals einen Büroplatz sowie eine E-Mail-Adresse und auch Visitenkarten seitens der XXXX gehabt zu haben (Protokoll vom 20.05.2016, S 3 und S 4), was er auch vor dem erkennenden Senat bestätigte und ergänzte, auch ein Handy zur Verfügung gestellt bekommen zu haben (Protokoll vom 20.05.2019, S 22). Auf Nachfrage gab er ergänzend dazu auch zu Protokoll, E-Mails am PC der XXXX abgerufen sowie sich mit Benutzernamen und Passwort angemeldet zu haben (Protokoll vom 20.05.2019, S 28 f). In Hinblick auf den Schlüssel zu den Räumlichkeiten kann ebenfalls auf die übereinstimmenden Ausführungen der wP2 verwiesen werden (Protokoll vom 20.05.2016, S 3; Protokoll vom 20.05.2019, S 22) ), wobei auch der Zeuge XXXX vermeinte, die wP2 hätte die entsprechende Zutrittsberechtigung gehabt (Protokoll vom 09.12.2019, S 5), weshalb auch den Ausführungen des Zeugen Martin BÖSCH, der zuerst ausführte, die wP2 hätte keine Zutrittschips gehabt, nicht zu folgen ist, was er jedoch ohnedies schließlich dahingehend relativierte, dass „er nicht glaube, dass sie einen Chip hatten“ (Protokoll vom 10.10.2019, S 15). Vor dem erkennenden Senat schilderte die wP2, ein eingerichtetes Büro mit Schreibtisch, Kopierer, Drucker etc. bei sich zuhause gehabt sowie sein Privatfahrzeug benutzt zu haben (Protokoll vom 20.5.2019, S 24), wobei er auch vor der belangten Behörde bereits angegeben hat, einen Computer sowie Fahrzeuge im Anlagevermögen gehabt zu haben (Protokoll vom 20.05.2016, S 5). Der Umstand, wonach ihm seitens der XXXX auch ein Assistent zur Verfügung gestellt wurde, dem er auch projektbezogen Weisungen erteilt hat, basiert auf den entsprechenden Ausführungen der wP2 (Protokoll vom 20.05.2019, S 25 f), was der Zeuge XXXX als sein Assistent im Zuge seiner Einvernahme vor dem erkennenden Senat glaubhaft bestätigte (Protokoll vom 10.10.2019, S 11). Entsprechendes führte auch der Zeuge XXXX aus, welcher vermeinte, die wP1 und wP2 hätten eine Anordnungsbefugnis gelebt, wobei sie formell vielleicht keine Anordnungsbefugnis gehabt hätten (Protokoll vom 09.12.2019, S 15), woran auch nicht zu ändern vermag, dass – wie der Zeuge Martin BÖSCH im Zuge seiner Einvernahme ausgeführt hat – der wP1 und der wP2 kein einziger Mitarbeiter der XXXX fachlich oder disziplinär unterstellt gewesen wäre und diese höchstens freundlich fragen, eine Unterstützung jedoch nicht hätten anordnen können (Protokoll vom 10.10.2019, S 16). Die Feststellung, wonach der Sohn der wP2 teilweise hilfsweise tätig gewesen ist, basiert auf den diesbezüglichen Darlegungen der wP2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 20.05.2016, S 5) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 25 f).

Der Umstand, wonach eine Vertretung der wP2 grundsätzlich nicht vorkam, ergibt sich einerseits aus den eigenen Ausführungen der wP2 (Protokoll vom 20.5.2019, S 25), wobei er zudem ergänzte, nie im Urlaub gewesen zu sein, weil er Geld verdienen musste (Protokoll vom 20.5.2019, S 26). Daneben vermeinte auch der Zeuge XXXX , dass es nicht vorgekommen ist, dass die wP2 einen Vertreter geschickt hat, sondern lediglich er selbst einmal in der Zeit eines Kreuzbandrisses der wP2 Arbeiten übernommen hat, ohne jedoch selbst Entscheidungen zu treffen, wobei er diesbezüglich auf die Rückkehr der wP2 gewartet hat (Protokoll vom 10.10.2019, S 6 f). Zudem wähnte er, eine Vertretung wäre insofern schwierig gewesen, als dass es sich um eine „one-man-show“ der fachkundigen wP2 mit ihm zusammen gehandelt habe (Protokoll vom 10.10.2019, S 8). Auch der Zeuge XXXX sprach in diesem Zusammenhang von einer „Ein-Mann-Show“ der wP2 (Protokoll vom 09.12.2019, S 11).

Die Feststellungen zur monatliche Rechnungslegung nach dem vereinbarten Pauschalhonorar im Zeitraum 2012 bis Juni 2015 ergeben sich ob des bis dahin gültigen Beratervertrages, welcher durch die im Akt einliegenden Rechnungen der wP2 im entsprechenden Zeitraum auch seine Bestätigung erfährt. Im Übrigen bestätigten auch der Zeuge Martin BÖSCH (Protokoll vom 10.10.2019, S 15) und XXXX (Protokoll vom 09.12.2019, S 3 f) die monatliche Abrechnung. In den Rechnungen aus dem Zeitraum nach Juni 2015, somit zum Zeitpunkt nach – beiderseitig unterfertigter – Angebotslegung wurde explizit auf das diesbezügliche Angebot hingewiesen, wobei auch entsprechende Tätigkeitsberichte im Verwaltungsakt einliegen. Einen Ersatz von Spesen lassen die in Vorlage gebrachten Rechnungen jedoch nicht erkennen.

Dass die wP2 seine Einkünfte selbständig versteuert(e), ergibt ebenso ob dessen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 20.05.2019, S 26).

Zu den im Verwaltungsakt einliegenden Haftungsbescheiden für das Jahr 2012, 2013, 2014 und 2015 des Finanzamtes Feldkirch betreffend die XXXX liegt ein entsprechender Bericht vom 14.11.2016 vor. Dieser wähnt hinsichtlich dem Zustandekommen der Bescheide im Rahmen der Feststellungen eine Vielzahl an Dienstnehmern, nicht jedoch die wP2 zu einer etwaigen Lohnsteuerpflicht nach § 47 EStG 1988. Zudem erscheint bemerkenswert, dass bereits die Höhe der zu haftenden Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Beträge in den monatlichen Rechnungen der wP1 und wP2 als weitaus zu gering erscheint, um bereits aus diesem Grunde eine Zuordnung zu diesen annehmen zu lassen; in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 08.11.2016 des FA Feldkirch sehr wohl Ausführungen zu den beiden Beteiligten enthalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb dieser zur Entscheidungsfindung berufen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 39 Abs 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 12.02.2020 mit Hinweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Da in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungswesentlich sind – unter anderem in Hinblick auf die Beschwerdeführerin, welche derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, sind die Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

3.1. Zur Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren

Fallgegenständlich wurde die XXXX nach Abschluss der Prüfung durch die [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse einer Spaltung unterzogen, wobei der Betrieb „Recycling, Entsorgung Erzeugung von Energie“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die (mittlerweile) XXXX als übernehmende Gesellschaft nach dem SpaltG übertragen wurde.

Nach § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG gehen mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über. Dem § 1 Abs 2 Z 1 SpaltG zufolge sind Vermögensteile im gegebenen Zusammenhang Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse. Die Spaltung bewirkt insoweit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge (vgl VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212 mit Hinweis auf VwGH 30.09.2004, 2004/16/0164 und VwGH 09.07.2009, 2008/15/0031). Ab der mit der Eintragung einer Spaltung (§ 14 Abs 2 Z 1 SpaltG) in das Firmenbuch wirksamen Gesamtrechtsfolge haben Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen (VwGH 21.03.2012, 2012/16/0042 mit Hinweis auf VwGH 30.09.2004, 2004/16/0164).

Eine Zustellung der gegenständlich relevanten Bescheide vom 10.09.2018 (Zl. B/FIA-04-02/2018, B/FIA-05-02/2018 und B/FIA-06-01/2018) erfolgte mit 13.09.2018 (Datum der Hinterlegung gemäß Zustellnachweis).

Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erfolgte am 12.09.2018 und wurde somit am 13.09.2018 wirksam.

Beschwerdeführerin in den gegenständlichen verbundenen Verfahren ist folglich entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Loaker Recycling GmbH, FN XXXX .

Die Zurückweisung mittels Beschwerdevorentscheidung der [damals] Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.12.2019, Zlen B/FIA-04-99/2018, B/FIA-05-99/2018 und B/FIA-06-99/2018 erfolgte mangels Parteistellung damit zu Recht.

Die Beschwerden der XXXX waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidungen vom 27.12.2018 zu Zlen. B/FIA-04-99/2018, B/FIA-05-99/2018 und B/FIA-06-99/2018 zu bestätigen.

Zu Spruchpunkten II. und III.

3.2. Zum (Nicht)-Vorliegen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder 2.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.) um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs 1 BSVG oder nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.

Nach § 5 Abs 3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg.cit. für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg.cit.). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg.cit.). Nach Abs 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg.cit.).

3.2. 2Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich hinsichtlich der Tätigkeiten der wP1 und wP2 um selbständige Tätigkeiten gehandelt hat, oder ob diese im Lichte des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als vollversicherte Dienstnehmer anzusehen sind.

3.2.2.1. Zur Frage des Vorliegens von Werkverträgen

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

Daneben zeichnet einen Werkvertrag ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mit Hinweis auf VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154).

Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen eines Werkvertrages hinsichtlich der wP1 zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Vielmehr wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der wP1 ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen, der neben den Vertragsgrundlagen die Leistungen der Auftragnehmerin, die Leistungen des Auftraggebers, Vertragsbeginn und –Dauer, die Haftung, andere Tätigkeiten der Auftragnehmerin, das Gesellschaftsverhältnis/Dienstverhältnis sowie den Gerichtsstand/das anwendbare Recht zum Inhalt hatte und explizit auch bereits vertraglich festgelegt war, dass der Honoraranspruch nicht von Erreichung eines bestimmten Erfolges oder Ergebnisses abhängt.

Im am 01.04.2011 beiderseitig unterzeichneten Beratervertrag betreffend die wP2 erfolgte jedoch ausdrücklich eine Klausel zur Einstufung als Werkvertrag. Im Wesentlichen wurden im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag der Vertragsgegenstand, die wechselseitigen Leistungen, eine Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsklausel und ein Konkurrenzverbot geregelt. Der Vertrag endeten somit nicht – wie bei echten Werkverträgen der Fall – mit der Herstellung des geschuldeten Werkes oder Erreichen eines vereinbarten Erfolges, sondern erst durch die Ausübung des Kündigungsrechtes.

Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern entsprechend den in den unter Punkt II. 1.3. definierten Vertragsgegenständen (vgl „Leitung der Schwerschichtproduktion am Standort Lustenau samt Überwachung und Koordination“, „Beratung im Bereich der Kundenbetreuung“, „Einschulung von Mitarbeitern der Firma Häusle“ oder „Einsatz für das „interne“ Projektmanagement der Firma Häusle“ ein geschuldetes Werk bestanden haben soll. Vielmehr schuldete auch die wP2 eine Dienstleistung, indem er sich gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit ihre Arbeitskraft und ihr Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Daneben ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, zumal auch die vertraglichen Grundlagen keine diesbezüglichen Regelungen enthalten, welche in Hinblick auf ein „nicht ordnungsgemäßes Erbringen der Leistung“ greifen würden.

Auch die mit Mitte des Jahres 2015 jeweils geänderten Vertragsverhältnisse – ein neuer Beratervertrag mit der XXXX mit Befristung auf die Dauer des Projektes sowie eine Umstellung auf eine auf sechs Monate befristete Angebotslegung der wP2 – welche entsprechend den Ausführungen des damaligen Geschäftsführers bereits ob Zweifel hinsichtlich der betrieblichen Einbindung der wP1 und wP2 neu gefasst wurden, vermögen am Dienstleistungscharakter ihrer Tätigkeiten nichts zu ändern, zumal gerade diese an sich keine Änderung erfahren haben, sich somit der wahre wirtschaftliche Gehalt nicht geändert hat. Vielmehr ist darin der Versuch zu erblicken, laufend zu erbringende (Dienst)leistungen in "Werke" zu zerlegen, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung und in weiterer Folge aus einem Erwerbstätigen einen selbständigen Erbringer von Werkleistungen zu machen, was bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in keiner Weise maßgebend sein kann (vgl VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191 mit Hinweis auf VwGH 13.06.2013, 2013/08/0093, mwN).

Für das Ergebnis, dass kein Werkvertrag vorliegt, sprechen auch die leistungsbezogenen fix vereinbarten Halb- bzw. Ganztagessätze bzw. das monatliche Pauschalhonorar, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082).

Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass die Frage, ob eine Person für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig ist, nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle spielt und Teil der Beurteilung ist, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.80.2015, 2013/08/0159).

Insgesamt handelt es sich somit sowohl bei den mit der wP1 als auch der wP2 abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge. In der Folge gilt nun zu prüfen, ob die wP1 und wP2 die für die Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht haben oder nicht.

3.2.2.2. Zur Lohnsteuerpflicht

Fallgegenständlich begründete die belangte Behörde in den bekämpften Bescheiden die Versicherungspflicht der mP1 und mP2 jeweils damit, dass das Feldkirch mit rechtskräftig gewordenen Haftungsbescheiden für die Jahre 2012 bis 2015 vom 14.11.2016 zu Steuernummer XXXX festgestellt hätte, dass die XXXX gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen werde.

Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl zuletzt VwGH 06.05.2020, Ra 2017/08/0108 mit Hinweis auf VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165).

Zwar liegen fallgegenständlich tatsächlich Haftungsbescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 14.11.2016 zu Steuernummer XXXX für die Jahre 2012 bis 2015 vor, doch weisen diese keinerlei Bezug zur wP1 oder wP2 auf und wurde hinsichtlich diesen keinerlei Feststellungen zu einer etwaigen Lohnsteuerpflicht nach § 47 EStG 1988 getroffen. Bemerkenswert erscheint dabei zudem, dass bereits die Höhe der zu haftenden Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Beträge in den monatlichen Rechnungen der wP1 und wP2 als weitaus zu gering erscheint, um bereits aus diesem Grunde eine Zuordnung zu diesen annehmen zu lassen, obwohl in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 08.11.2016 des Finanzamtes Feldkirch sehr wohl Ausführungen zu den beiden Beteiligten enthalten sind.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach aus § 4 Abs 2 dritter Satz ASVG kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden kann, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist und die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 bei Fehlen eines bindenden Bescheides, mit dem durch die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 bejaht wurde, eigenständig zu beurteilen ist, ist fallgegenständlich ob des Vorhandenseins rechtskräftiger Bescheide, mit welchen das Finanzamt Feldkirch die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 - zwar nicht in Hinblick auf die wVP1 und wVP2, jedoch hinsichtlich anderer Dienstnehmer - bejaht hat (vgl VwGH 06.05.2020, Ra 2017/08/0108 mit Hinweis auf VwGH 28.3.2017, Ra 2017/08/0016, VwGH 19.2.2014, 2013/08/0160 und 0161), nicht von Relevanz.

Vor diesem Hintergrund scheidet die Lohnsteuerpflicht als Anknüpfungspunkt für eine etwaige Dienstnehmereigenschaft der mP1 und mP2 gemäß § 4 Abs 2 ASVG aus.

Es gilt daher zu prüfen, ob eine persönliche und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 erster Satz ASVG vorliegt.

3.2.2.3. Zur persönlichen Arbeitspflicht

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).

Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN).

Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers (vgl VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, Zl. 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein genereller Vertretungsrecht aus.

Hinsichtlich der wP1 bleibt fallgegenständlich darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Vertretungsbefugnis weder im Beratervertrag vom 10.05.2010 noch in jenem, welcher mit 01.07.2015 beginnen sollte, getroffen wurde. Aus der jeweils vertraglich eingeräumten Berechtigung, sich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen ihrer Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Dienstnehmer im Rahmen eines Werkvertrages sowie Subauftragnehmer und Zulieferer zu bedienen, kann ein generelles Vertretungsrecht noch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Allerdings ist in den zu einem integrierenden Bestandteil des Beratervertrages erklärten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberater, Fassung März 2006, eine Stellvertreterregelung enthalten (Vertragspunkt 2.2.), was jedoch entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.2. nicht gelebt wurde. Der Umstand, wonach schließlich im Zuge der Ergänzung zum Beratervertrag vom Juli 2015 eine Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarung während der Tätigkeit und mindestens 6 Monate darüber hinaus vereinbart wurde, vermag in der derartigen Ausgestaltung in Hinblick darauf, dass solche sehr wohl an Erfüllungsgehilfen weitergereicht werden konnten, keine Entscheidungsrelevanz entfalten

Zwar wird nicht verkannt, dass sich die wP1 für die Abwicklung von Teilprojekten auch StudentInnen bzw. PraktikantInnen bediente. Diese von ihnen erbrachten Unterstützungstätigkeiten können – auch unter dem Aspekt ihres stets nur kurzen Mitwirkens – nicht im Sinne einer vollumfänglichen Vertretung der wP1 selbst verstanden werden, sondern haben diese vielmehr lediglich nur bestimmte Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht erledigt (was bereits die eigenen Angaben der wP1 in Hinblick auf die Einschränkung auf Teilprojekte indizieren). Daneben spricht auch die im Beratervertrag aufgenommene Klausel, wonach bei einem wichtigen Grund zur Auflösung des Vertrages auf eine dauerhafte Unfähigkeit des wp1 hinsichtlich der Erbringung der vereinbarten Leistung abstellt wird, gegen eine generelle Vertretungsbefugnis, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Parteien vereinbart haben, dass im Falle von anderslautenden Regelungen und / oder Widersprüchen die Bestimmungen des Beratervertrages den AGB vorgehen.

In Zusammenhang mit der wP2 bleibt bereits vorab schon festzuhalten, dass entsprechend dessen Beratervertrag vom 01.04.2010 eine Klausel in Zusammenhang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und dem damit einhergehenden Verbot, „kaufmännische Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jedweder Art während der vorliegenden Vertragsbeziehung an wen auch immer weiterzugeben, sofern dadurch berechtigte Interessen der Firma Häusle beeinträchtigt sind“, vereinbart wurde, sodass entsprechend der ständigen Rechtsprechung bereits dieser Umstand ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN). Im Übrigen spricht auch das vereinbarte Konkurrenzverbot gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis (vgl VwGH 14.07.2017, Ra 2016/08/0132 mit Hinweis auf VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041, mwN).

Der Vollständigkeit halber bleibt betreffend die wP2 noch kurz anzumerken, dass Regelungen hinsichtlich einer etwaigen Vertretungsmöglichkeit überhaupt nicht getroffen und er grundsätzlich nicht vertreten wurde. Lediglich in jenem Zeitraum eines Kreuzbandrisses, somit seiner Erkrankung, übernahm der seitens der XXXX angestellte Assistent Aufgaben der wP2, ohne jedoch selbst Entscheidungen zu treffen, welche bis zur Rückkehr der wP2 abgewartet wurden, zudem teilweise von seinem Sohn. Eine vollumfängliche Vertretungsbefugnis im Sinne der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.

Ein „generelles Vertretungsrecht“, wonach jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile der Verpflichtung auf geeignete Vertreter zur Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht überbunden werden konnten, bestand somit weder für die wP1 noch die wP2.

Anlassbezogen ist auch nicht hervorgekommen bzw. in der Beschwerde behauptet worden, dass mit der wP1 oder wP2 ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (ieS) vereinbart bzw. jemals ausgeübt worden wäre. Tatsächlich wurden mit ihnen „Projekte“ definiert, welche dann auch ihrerseits durchzuführen waren. Eine sanktionslose Ablehnungsmöglichkeit der ihnen zugeteilten Arbeiten war im Vertrag damit weder vorgesehen, noch gibt es Hinweise darauf, dass ein solches gelebt worden wäre.

3.2.2.4. Zur persönlichen Abhängigkeit

Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153, mwN).

Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (VwGH 18.01.2017, Ra 2014/08/0059 mit Hinweis auf VwGH 21.09.1993, 92/08/0186, mwN).

3.2.2.4.1. Zur wP1

Die wP1 war entsprechend dem Beratervertrag weder an fixe Dienstzeiten, noch Weisungen noch an den Arbeitsort gebunden und im Wesentlichen frei in seiner Tätigkeit.

Dem Umstand, wonach für die Durchführung bzw. Abwicklung der Projekte die Anwesenheit der wP1 in der XXXX teilweise erforderlich und auch sehr wohl bei vereinbarten Terminen bzw. bei gewissen Stadien seiner Projekte, wie beispielsweise bei der Anlieferung einer IT-Hardware oder einer terminierten Projektpräsentation udgl, gegeben war, erscheint vor dem Hintergrund, dass sich dieser Umstand in Hinblick auf dessen Projekte bzw. Tiefe derselben in Zusammenhang mit gewissen Unternehmensprozessen – was auch den Zugang ins Gebäude und ins Netzwerk der XXXX (inkl. Passwort) erforderlich machte – gleichsam aus der Natur der Sache ergibt, nicht entscheidungswesentlich. Ohne dem wäre es der wP1 überhaupt gar nicht erst möglich gewesen, seine Hauptaufgaben zu besorgen bzw. die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen.

Daneben ergibt sich – wie bei der wP1, welcher teilweise seine Tätigkeit auch disloziert erbrachte – aus der bloßen Möglichkeit, Betriebsmittel des Dienstgebers zu verwenden, im vorliegenden Fall die Büroräumlichkeiten der XXXX zu nutzen, keine hinreichenden Anhaltspunkte (selbst bei Inanspruchnahme von Mitarbeitern für Schreibarbeiten) für eine Einbindung in den Betrieb derselben (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken, wofür erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, wobei die Berichte einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Die Kontrolle, die die XXXX insbesondere im Wege der Berichte über den Geschäftsführer ausgeübt hat, stellt fallgegenständlich keine über eine bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses seiner Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit der Drittmitbeteiligten einschränkende Kontrollmöglichkeit dar (vgl erneut VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192). Vielmehr sollten diese Berichte – zumal der wP1 auch langfristige Projekte, welche eine Unterteilung in Teilprojekte erforderlich machten – dazu dienen, den aktuellen Projektfortschritt aufzuzeigen. Dies stellt sich auch insbesondere ob des Umstandes, dass sich die Projekte auch fortlaufend entwickelten und auch teilweise parallel zueinander liefen, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als durchaus nachvollziehbar und sogar notwendig dar, um entsprechende Entwicklungen bzw. den aktuellen Stand nachvollziehen zu können. Daneben waren auch seine kurzen Tätigkeitsberichte in Anbetracht des Umstandes, dass eine Verrechnung nach geleisteten Tagen bzw. Halbtagen erfolgte und gerade diese der wP1 als Basis für seine Rechnungslegung dienten, sogar als notwendig anzusehen (vgl auch beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer udgl, bei welchen ebenfalls aufgewendete Zeiten weiterverrechnet werden).

Nicht verkannt wird jedoch, dass ein generelles Vertretungsrecht der wP1 nicht vorgelegen hat.

In einer Zusammenschau der umseitigen Erwägungen bleibt daher festzuhalten, dass fallgegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit (gerade noch) nicht überwiegen, weshalb von keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist.

§ 4 Abs 2 ASVG setzt in der Folge eine Prüfung in Hinblick darauf voraus, ob die Einkünfte der wP1 lohnsteuerpflichtig waren. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.2. verwiesen werden, welche im Ergebnis die Lohnsteuerpflicht als Anknüpfungspunkt für eine etwaige Dienstnehmereigenschaft ausscheiden lassen.

In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG gilt es nun zu prüfen, ob fallgegenständlich ein freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 4 ASVG vorgelegen hat, wobei dabei entscheidungswesentlich ist, ob ein Entgeltbezug vorliegt, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht wurden und der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt hat.

Wie bereits in den Feststellungen unter Punkt II. 1.2 ausgeführt, hat die wP1 seine Tätigkeiten in der Regel persönlich verrichtet und lag auch ein entsprechender Entgeltbezug vor.

Im Erkenntnis VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potenziellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (das heißt keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (das heißt zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).

Eine derartige unternehmerische Struktur sowie ein werbendes Auftreten am Markt ist beim wP1 ohne jeglichen Zweifel gegeben. Dieser war nicht exklusiv für die Beschwerdeführerin tätig, sondern betreute – wobei ihm dies entsprechend dem Beratervertrag mit Ausnahme eines unmittelbaren Mitbewerbers im Einzugsgebiet auch erlaubt war – bei Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung neben der XXXX im Rahmen seines Einzelunternehmens, der XXXX mit einer Angestellten noch einen Schokoladenhersteller, eine Großbäckerei, einen Solarglashersteller und mehrere Speditionen, zudem unterrichtete er auch beim WIFI oder der Hochschule St. Gallen.

Für seine selbständige Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens spricht zudem auch, dass – wenngleich Visitenkarten, E-Mail-Adresse und Telefon seitens der XXXX ebenfalls vorhanden waren – die wP1 stets auch parallel zu dieser Tätigkeit eigenständig mit seiner auf die XXXX bezogenen E-Mail-Adresse, Visitenkarte, Handy und auch Homepage auftrat.

Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der zuvor wiedergegebenen Erwägungen ist die wP1 somit auch nicht als freier Dienstnehmer gegenüber der XXXX aufgetreten.

Vielmehr hat dieser die von ihm verrichteten Tätigkeiten selbständig erbracht, weshalb der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-05-02/2018 spruchgemäß zu beheben war.

3.2.2.4.2. Zur wP2

Hinsichtlich der wP2 gilt festzuhalten, dass auch dieser ab dem Jahr 2007 (unter anderem) über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation verfügt. Alleine ob des Beschwerdeargumentes, wonach die wP2 im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater für die XXXX tätig geworden ist und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Unternehmensberater grundsätzlich dem Bereich der Selbständigen zuzuordnen sei (vgl VwGH vom 25.10.2006, 2004/08/0205), ist für sich betrachtet jedoch nichts genommen, zumal ausschließlicher Prüfungsmaßstab nur die Frage ist, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 erbracht wurde (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0084).

Bereits vorab fällt auf, dass die wP2 vor ihrer selbständigen Tätigkeit für die XXXX Projekte geleitet und abgewickelt hat, dies damals noch als Angestellter, was bereits an sich Zweifel an einer tatsächlich selbständig ausgeübten Tätigkeit hervorrufen vermag.

Es gilt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann gegeben sein kann, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, aufgrund der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann: Hat die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119).

Gerade dies liegt fallgegenständlich vor: Bereits die im Zuge des Beratervertrages beschriebenen Tätigkeiten in Hinblick auf die Leitung der Schwerschichtproduktion am Standort Lustenau samt Überwachung und Koordination und die Einschulung von Mitarbeitern der XXXX sowie die Unterstützung behördlicher Angelegenheiten von der Betriebsleitung bei zeitlichen Kapazitäten lässt für sich gesehen schon den Schluss auf eine – zumindest – konkludente Bindung an Arbeitszeit und auch Arbeitsort zu, wobei sich dieser Eindruck durch das vertraglich festgelegte Erfordernis, wonach die wP2 der Firma Häusle mindestens 160 Arbeitsstunden monatlich zur Verfügung zu stehen hatte (was bei einer durchschnittlichen Wochenanzahl pro Monat von 4,5) wöchentlich über 35 Stunden entspricht, verfestigt. Selbiges gilt hinsichtlich seiner (kurzfristig) ausgeübten Tätigkeit als Betriebsleiter. Daneben haben fallgegenständlich auch die vertraglichen Vereinbarungen, wonach die Ausübung weiterer Tätigkeiten sich weder zeit- oder kostenmäßig auf die XXXX auswirken durften und externer Zeitbedarf in Konflikt mit der Kernarbeitszeit der Firma Häusle mittels Urlaubs- oder Kostenersatz abzugelten waren (siehe § 7 des Beratervertrages hinsichtlich dem Konkurrenzverbot), Auswirkungen auf eine freie Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort. Auch in Hinblick auf den ihn seitens der XXXX zur Verfügung gestellten Assistenten ergibt sich – bereits ob dessen eigener Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit – eine Orientierung der wP2 an den Bedürfnissen der XXXX – ungeachtet dessen, dass dieser die Situation persönlich nicht derart empfand.

Die Ungebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort ist damit selbst unter Berücksichtigung der unselbständigen Beschäftigung bei der Häusle AG in der Schweiz nicht gegeben.

Betreffend das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse gilt auszuführen, dass sich eine persönliche Abhängigkeit sich auch daraus ergeben könnte, dass der Erwerbstätige in einen Betrieb in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen bzw. der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (vgl zuletzt VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

Fallgegenständlich hat sich im Laufe des Verfahrens unstrittig ergeben, dass die wP2 auf ihr seinem Gebiet eine im hohen Maße vorliegende Expertise – auch bedingt durch die langjährige Anstellung bei der XXXX bzw. deren Vorgänger – aufweist. Aus einer Zusammenschau seiner Qualifikation, welche in Hinblick auf seine Tätigkeiten ein dezidiertes Erteilen von Weisungen, welche schließlich das arbeitsbezogene Verhalten betreffen, bereits an sich nicht mehr erforderlich macht und unter Berücksichtigung der Einbindung der wP2 in den Betrieb der XXXX ist eine derartige „stille“ Autorität“ derselben jedenfalls als gegeben anzusehen.

Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass die wP2 für die Erfüllung seiner Aufgaben die im Eigentum der XXXX stehende Infrastruktur, im Wesentlichen die Betriebsräumlichkeiten und Büroinfrastruktur sowie auch einen Mitarbeiter der XXXX als eigenen Assistenten nutzte (und Weisungen erteilte) und ausschließlich auch in deren Namen – in Hinblick auf die Nutzung der E-Mail-Adresse und der Visitenkarten mit Logo der XXXX – nach außen auftrat und auch dadurch die Zugehörigkeit zur XXXX zum Ausdruck gebracht hat, wie übrigens auch durch seine Teilnahme über die XXXX an einer Veranstaltung in Graz in Zusammenhang mit Biogas-Anlagen.

Neuerlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch ein generelles Vertretungsrecht der wP2. nicht vorgelegen hat.

Für den erkennenden Senat steht trotz der stark ausgeprägten Verstrickung mit der XXXX daher fest, dass hinsichtlich der wP2 (im Gegensatz zur wP1) die Kriterien der persönlichen Unabhängigkeit überwogen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen (wie hier unzweifelhaft der Fall) die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (vgl VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080).

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-04-02/2018, bedarf vor diesem Hintergrund folglich keiner Korrektur.

Der Vollständigkeit halber bleibt zuletzt noch darauf hinzuweisen, dass die wP2 entsprechende betriebliche Strukturen erst mit Erklärung vom 03.03.2016 zur Errichtung der XXXX , FN XXXX , im Firmenbuch eingetragen seit 10.03.2016, geschaffen hat.

3.3. Zur Behebung des Bescheides vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-06-01/2018

Gemäß § 28 Abs 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 28 Abs 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf (§ 28 Abs 5 VwGVG), sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Bescheid vom 10.09.2018, Zl. B/FIA-06-01/2018, verpflichtet die XXXX , allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer in Höhe von 192.266,34, sowie auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 17.11.2016 in Höhe von EUR 41.195,48 zu entrichten, wobei dabei auf ein unselbständiges Dienstverhältnis des XXXX und des XXXX Bezug genommen wurde.

Da das Bundesverwaltungsgericht eine Versicherungspflicht des XXXX entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.2.2.4.1. verneint hat, ist somit die Grundlage für die Nachverrechnung (teilweise) nicht (mehr) gegeben, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 10.09.2018 zu Zl. B/FIA-06-01/2018 gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde allfällige, nach diesem Erkenntnis erforderliche Nachverrechnungen bescheidmäßig neu festzusetzen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung betrifft die Regelung eines Einzelfalls, welcher für sich nicht reversibel ist. Im Rahmen seiner Entscheidung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen und war keine Rechtsfrage von Bedeutung zu klären.

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