Bundesverwaltungsgericht W201 2190406-1

W201 2190406-1Federal Administrative CourtAug 24, 2021

Regest

Apostasie Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Christentum ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation Konversion mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Full text

Bundesverwaltungsgericht W201 2190406-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2190406.1.00

Spruch

W201 2190406-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch FIA Graz-International Flüchtlings- und Integrationsarbeit Projektleitung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 02.03.2018, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe :

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er in einem libanesischen Restaurant gearbeitet habe, wo er eine amerikanische Frau kennengelernt habe, welche ihn davon überzeugt habe zum Christentum zu konvertieren. Als seine Mutter das erfahren habe, habe er Schwierigkeiten bekommen und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Mit Schreiben vom 07.05.2017 wurde von der bevollmächtigten Vertretung ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einem Restaurant für amerikanische Soldaten gearbeitet habe. Er sei dann konvertiert und mittlerweile habe seine Verlobte ihn verlassen, weil er Christ geworden sei. Er sei ein gebildeter junger Mann mit Matura. Derzeit bereite er sich in einem Taufkurs auf die Taufe vor, welche etwa im Juli stattfinden werde.

3. Mit Schreiben vom 27.06.2017 wurden von der bevollmächtigten Vertretung integrationsbescheinigende Beweismittel in Vorlage gebracht. Ergänzend wurde zum Fluchtgrund mitgeteilt, dass der Vater und der Bruder von der Konversion gewusst hätten, und versprochen hätten, nichts zu erzählen. Es habe aber auch seine Mutter – eine strenge Muslima – davon erfahren und damit die Gefahr bestanden, dass auch andere davon erfahren würden, was ein Problem für die Familienehre dargestellt hätte. Zum Schutz des Beschwerdeführers hätten der Vater und Bruder des Beschwerdeführers beschlossen mit der Familie nach Pakistan zu gehen. Vor ca. 14 Tagen sei die Familie des Beschwerdeführers – welche ebenfalls illegal in Pakistan gewesen sei – nach Kabul abgeschoben worden, wo sie unversorgt sei.

4. Am 11.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde bzw. BFA genannt). Im Zuge dieser Befragung machte der Beschwerdeführer sinngemäß dieselben Angaben wie bei seiner Erstbefragung. In Afghanistan sei er sunnitischer Moslem gewesen. Er habe 12 Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht und in Kabul 2010 maturiert. Danach habe er bis Ende 2012 in einem Restaurant gearbeitet und ein Jahr lang Computerwissenschaften studiert. 2013 sei er mit seiner Familie illegal nach Pakistan ausgereist und habe dort 1,5 Jahre lang gelebt. Da immer die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, sei er im März 2014 in die Türkei gereist, habe dort 14 Monate von Gelegenheitsarbeiten gelebt. In der Türkei habe er keinen Aufenthaltstitel bekommen, habe auch wegen seiner Religion dort nicht leben können und sei daher weitergereist. Seine Familie sei aus Pakistan wieder nach Afghanistan abgeschoben worden und lebe jetzt dort. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Er habe bei seiner Tätigkeit im Restaurant 2012 eine Amerikanerin(NGO), die Gast im Restaurant gewesen sei, kennengelernt, welche ihm im Rahmen von Unterhaltungen das Christentum nähergebracht habe. Sie sei häufig im Lokal gewesen und habe ihm immer mehr vom christlichen Glauben berichtet. Er habe sich nach und nach immer mehr für den christlichen Glauben interessiert. Nach etwa sechs oder sieben Monaten sei für ihn klar gewesen, dass er sich als Christ fühle, er habe im Internet diesen Glauben recherchiert und mit dem muslimischen Glauben verglichen. Er sei zum Schluss gekommen, dass das Christentum der einzige Weg für ihn sei. Er habe dies dem Vater erzählt, welcher ihm gesagt habe, dass er als Moslem nicht einfach austreten könne. Der Vater habe zugestimmt, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse. Zuerst habe er beschlossen nach Pakistan zu gehen, weil es dort auch Christen gebe. Die Familie sei mit ihm gegangen, weil er sehr jung gewesen sei. Er habe seinen Eltern und seinem älteren Bruder davon erzählt, dass er Christ sei. Seine Mutter habe nichts dazu gesagt, weil sein Vater beschlossen habe, dass die Familie gemeinsam das Land verlassen werde. Er sei in Afghanistan wegen seines Glaubens nie bedroht worden. Seine Dokumente seien bei seiner Familie, diese könne er aber nicht darum bitten, sie zu senden, da diese beleidigt auf ihn sei. Er lebe in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, welche Flüchtlingsstatus habe. In Österreich könne er frei seinen Glauben leben. Er besuche ein bis zweimal wöchentlich die Kirche. Er habe die Bibel gelesen. In Afghanistan habe er keine Bibel gehabt. Er freue sich auf die Taufe. Den Taufkurs besuche er seit 1,5 Monaten. Er werde im Februar getauft, nenne sich aber bereits jetzt einen Christen, da er sich für das Christentum interessiere und sich bereits jetzt als Christ fühle. Er habe nichts mehr mit dem Islam zu tun, sondern gehe seinen Weg. Er leiste gemeinnützige Arbeit und besuche Deutschkurse. Im Falle der Rückkehr befürchte er wegen seines christlichen Glaubens die Todesstrafe. Es wurden weitere integrationsbescheinigende Beweismittel sowie medizinische Unterlagen und eine Bestätigung des Taufvorbereitungskurses in Vorlage gebracht.

5. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2018 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

„1.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

2. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

3. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

4. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

5. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

6. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer große Bemühungen an den Tag gelegt habe, seinen Glauben zu vertiefen und zu praktizieren. Ein relevantes Maß an religiöser Identität könne nicht erkannt werden. Es sei kein Taufschein vorgelegt worden und seien seine Angaben widersprüchlich. Es drohe ihm auch keine Gefahr, die die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der von Familienangerhörigen vor Ort unterstützt werden könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und die rechtliche Beurteilung unrichtig erfolgt sei. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung mangelhaft erfolgt und nimmt der Beschwerdeführer in der Folge zu den vermeintlichen Widersprüchen Stellung. Auch habe der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthaltes in Österreich vom Islam vollständig abgewandt. Er habe sich nur wegen seines Glaubens von seiner Familie getrennt. In Afghanistan habe er keine Möglichkeit seinen Glauben auszuüben. Zudem bestehe eine Lebensgemeinschaft in Österreich. Zum fehlenden Taufschein werde angemerkt, dass aus organisatorischen Gründen die Taufe auf die Karwoche 2018 verleget worden sei, und für die Konversion nicht die Taufe, sondern die Bekehrung – die innere Umkehr vom alten Leben – ausschlaggebend sei.

Zur Untermauerung des Vorbringens betreffend Asylrelevanz wird aus Berichten zur Lage in Afghanistan zitiert.

7. Mit Schreiben vom 21.03.2018, eingelangt am 26.03.2018, hat die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira und seine Taufbestätigung sowie umfassende integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

9. Am 01.07.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 11.06.2021wurde in die Verhandlung eingebracht.

Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eingehend zu seiner Person, den Lebensumständen in Afghanistan, zur Konversion, zu den Lehren des Christentums, sowie zum Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Auch wurde ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge zu dessen religiöser Einstellung einvernommen. Der Zeuge, bei welchem es sich um ein führendes Mitglied der Kirchengemeinde des Beschwerdeführers handelt, brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer seit 2016 reges Interesse an der christlichen Religion zeige, Fragen stelle und sich weiterbilde, er habe den christlichen Glauben verinnerlicht, helfe freiwillig und sei freundlich zu anderen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen und war zum Zeitpunkt der Einreise schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist in der der Provinz Nangarhar geboren und dort aufgewachsen. Zum Zeitpunkt seiner Flucht hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kabul gelebt.

Als Geburtsdatum wird der XXXX angenommen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer spricht Dari. Er ist ledig, lebt aber mit seiner Lebensgefährtin, deren Kindern und einem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang eine Schule besucht sowie in einer Gastwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, er kann sich auf Deutsch artikulieren und hat ein ÖSD Zertifikat A 2 vorgelegt. Er hat weiterführende Deutschkurs bis B 1.2 besucht. Er verrichtet seit 08.08.2017 ehrenamtliche Tätigkeiten für die Caritas, hat für Jugend am Werkgemeinnützige Tätigkeiten (wie Straßenreinigung) durchgeführt und hat für die die Gemeinde Graz im Rahmen gemeinnütziger Hilfstätigkeit die Pflege und Reinigung der öffentlichen Toilettenanlagen übernommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer kam bereits im Heimatstaat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einem Restaurant durch internationale Gäste des Restaurants mit dem Christentum in Berührung, hat sich zunehmend für den christlichen Glauben interessiert, diesen zuletzt als den für ihn richtigen Weg erkannt und sich – trotz des Widerstandes der Familie - vom islamischen Glauben abgewandt. Er hat deshalb seine Heimat verlassen und ist nunmehr bekennender Christ.

Am 25.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach weiterführender intensiver Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und monatelanger Teilnahme an Religions- bzw. Taufkursen von der Internationalen Baptistengemeinde Graz getauft.

Der Beschwerdeführer lebt seinen christlichen Glauben offen aus. Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Kirchengemeinde. Er verfügt über ein tiefgehendes Wissen über den christlichen Glauben. Der neu erworbene Glauben ist ihm ein ernstes Anliegen. Die in Afghanistan lebende Familie des Beschwerdeführers ist von der Konversion des Beschwerdeführers informiert und hat seinen Glaubenswechsel leidlich zur Kenntnis genommen. Seine Schwester hat sich auf Grund dessen jedoch von ihm abgewandt.

Die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben ist geeignet, eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan befürchten zu lassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret aufgrund seiner Konversion und der voraussichtlichen Ausübung seines christlichen Glaubens Lebensgefahr sowie ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.3. Zu Afghanistan:

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 11.06.2021

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 19.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 19.5.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (USDOS 12.5.2021; vgl. UP 16.8.2019, BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 12.5.2021), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 12.5.2021). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 12.5.2021). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 12.5.2021). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 12.5.2021; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 12.5.2021).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 12.5.2021).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 12.5.2021).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 12.5.2021).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist.

Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 12.5.2021). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 12.5.2021).

In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-) Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021).

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Letzte Änderung: 11.06.2021

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LI 7.4.2021; cf. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Weder in der afghanischen Verfassung noch im Strafgesetzbuch wird Apostasie erörtert, und daher sollte Apostasie im Einklang mit der Scharia bestraft werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Ablehnung des Islams und die Konversion freiwillig sein müssen, um als Apostasie zu gelten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten (LI 7.4.2021). Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen (LI 7.4.2021; vgl. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Frauen werden sowohl nach der Hanafi- als auch nach der Jafari-Jurisprudenz anders bestraft als Männer, wobei beide die Auspeitschung und Schläge vorschreiben, um sie zur Rückkehr zum Islam zu bewegen (LI 7.4.2021).

Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend, allerdings gibt es derzeit keine zuverlässigen Schätzungen über die Zahl der Christen in Afghanistan (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).

Christliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie sie ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das einzige verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Es gibt derzeit eine einzige offizielle Kirche im Land; die katholische Kirche in der diplomatischen Enklave in Kabul (LI 7.4.2021). Nach Angaben von Landinfo sind weder diese Kirche noch die evangelische Kirche für Ausländer in Kabul, die Community Christian Church of Kabul (CCK), für Afghanen zugänglich. Christliche Afghanen müssen ihren Glauben allein oder in kleinen Gemeinschaften in Privathäusern in so genannten Hauskirchen praktizieren (LI 7.4.2021).

Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).

Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 12.5.2021) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass sich die Behörden oder der Geheimdienst in besonderem Maße auf die Hauskirchen konzentrieren. Es wurden keine Berichte gefunden, die darauf hindeuten, dass Razzien, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen stattfinden, noch, dass Mitglieder dieser Gemeinden zur Befragung vorgeladen oder verhaftet wurden. Es gibt jedoch anekdotische, nicht verifizierte Informationen, dass einige Konvertiten befragt und für mehrere Tage in Gewahrsam genommen wurden (LI 7.4.2021; vgl. Iyengar 2018). Auch kann es einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).

Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den letzten Jahren jedoch, seit dem Sturz des Taliban-Regimes, ist die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kommen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht werden (LI 7.4.2021).

Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich.

Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).

Apostaten haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Apostaten durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 12.5.2021).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person:

Die Feststellungen zur Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Familie und zu seiner Abstammung aus der genannten Provinz stützen sich auf die gleichlautenden Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist gesund und volljährig.

Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Ein ÖSD Zertifikat A2 vom 30.10.2017 wurde vorgelegt. Eine Kursbesuchsbestätigung über Deutsch B1.2 liegt vor. Auch wurden zahlreiche Nachweise über die Verrichtung von ehrenamtlichen bzw. freiwilligen Tätigkeiten vorgelegt.

Zum Entscheidungszeitpunkt waren im Strafregister keine Verurteilungen evident. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer, zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer seit 25.03.2018 getauftes Mitglied der Internationalen Baptistengemeinde, getauft in der Gemeinde Graz ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Taufschein vom 25.03.2018.

2.2. Zu den Fluchtgründen Beschwerdeführers:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg. NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

2.2.1. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben:

Dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet hat, ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers, während des gesamten Verfahrens und vor allem auch dem persönlichen Eindruck, den die entscheidende Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend zu religiösen Themen befragt und war in der Lage, Bibelzitate zu benennen, beantwortete Fragen zu den höchsten christlichen Feiertagen und vermochte überzeugend darzulegen, dass er keine Bindung mehr zum islamischen Glauben hat, sondern sich von diesem abgewandt hat, da er in der Hinwendung zum christlichen Glauben den für ihn richtigen Weg erkennt, was letztlich zur Absolvierung eines monatelangen Taufvorbereitungskurses geführt und zuletzt in der Taufe gegipfelt hat.

Dieser Eindruck wurde durch die Bestätigung des Taufpfarrers und den einvernommenen Zeugen bestätigt. So wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren reges Interesse an Fragen der Religion und des Glaubens bekundet, regelmäßig Messen besucht und an kirchlichen Aktivitäten teilnimmt.

Der Beschwerdeführer vermochte somit in der mündlichen Verhandlung davon zu überzeugen, dass er aus innerster Überzeugung dem Islam abgeschworen und sich dem christlichen Glauben zugewendet hat.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses von einer ernsthaften Abwendung des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben sowie von einer inneren Überzeugung des Beschwerdeführers, als Christ zu leben zu wollen, auszugehen. Durch seine zwischenzeitlich verinnerlichte religionskritische Haltung dem Islam gegenüber, ist dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mehr zumutbar, sein in Österreich derzeit praktiziertes Leben als Christ zu unterdrücken bzw. im geheimen zu praktizieren.

Den Länderberichten zu Folge besteht in Afghanistan innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft. Folglich müssen Apostaten Verfolgung durch afghanische Behörden und Privatpersonen befürchten, wenn ihr Abfall vom Islam bekannt wird. Apostaten haben in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. All dies kann nach den Länderberichten an keinem Ort Afghanistans ausgeschlossen werden, sodass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Aufgrund seiner Konversion hat der Beschwerdeführer eine aktuelle und landesweite Verfolgung aus Gründen der Religion im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der oben wiedergegebene Länderbericht wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es wird weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus "Gründen der Religion" zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:

"62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich' (‚forum internum') des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum') erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich' nicht berühren sollen, zu unterscheiden.

63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

[...]

65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

[...]

67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant."

Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller weiter nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (AsylGH 19.04.2013, B9 431.634-1/2013).

Der Beschwerdeführer hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zum christlichen Glauben konvertiert ist. Er hat dem Islam abgeschworen, die christliche Lehre angenommen und ist ein getauftes und aktives Mitglied der Internationalen Baptistengemeinde Graz geworden. Er führt nunmehr ein Leben als Christ und versucht, die christlichen Glaubenssätze im täglichen Leben anzuwenden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Bestätigungs- bzw. Empfehlungsschreiben des Taufpfarrers davon aus, dass der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben nicht mehr abschwören wird.

Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben (wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt), einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen.

In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Eingriffe in seine zu schützende persönliche Sphäre, die realistischer Weise bis zur Tötung führen können, drohen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Islam in Afghanistan um die Staatsreligion handelt und über 99 % der Einwohner Afghanistans sich zum Islam (noch dazu in einer sehr konservativen Auslegung) bekennen, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da bereits wegen der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Asyl zu erteilen war, war es nicht erforderlich, sich mit einer allfälligen Asylrelevanz der angeblichen Verfolgung durch die Taliban im Herkunftsstaat und einer diesbezüglichen allfälligen inländischen Fluchtalternative auseinanderzusetzen.

Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten waren die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR).

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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