Bundesverwaltungsgericht W119 2156104-1

W119 2156104-1Federal Administrative CourtAug 24, 2021

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Familienleben Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben private Verfolgung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Selbsterhaltungsfähigkeit sexuelle Belästigung staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Zwangsehe

Full text

Bundesverwaltungsgericht W119 2156104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W119.2156104.1.00

Spruch

W119 2156104-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Aserbaidschan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl 1056670405/150324682, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 IntG idgF wird gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 IntG idgF XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Aserbaidschans, stellte am 31.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich der am 31.03.2015 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin zunächst an, in Aserbaidschan geboren und bis zu ihrer Ausreise am 25.03.2015, in XXXX gelebt zu haben. Zu ihrem Fluchtgrund führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie in ihrem Heimatstaat von der Polizei sexuell belästigt und erniedrigt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass sie mit einem syrischen Staatsbürger verheiratet sei, habe es ebenfalls Belästigungen und Verachtung seitens ihrer Familie gegeben. Darüber hinaus sei sie von ihrem Vater im Alter von fünf Jahren einem anderen Mann zur Heirat versprochen worden. Bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Beschwerdeführerin Blutrache seitens ihrer Familie, da sie dem „Familienimage“ geschadet habe. In Österreich lebe außerdem ihr Ehemann, mit dem sie seit 2014 verheiratet sei.

Am 21.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab eingangs an, der Volksgruppe der Aserbaidschaner anzugehören und schiitische Muslimin zu sein. Sie glaube zwar an Gott, sei allerdings nicht sehr gläubig. Sie beherrsche die Sprachen Russisch, Türkisch, Aserbaidschanisch, Englisch und etwas Deutsch. Als Identitätsnachweis legte die Beschwerdeführerin einen Personalausweis vor. Einen Reisepass könne sie hingegen nicht vorlegen, da dieser bereits abgelaufen sei und sie keinen neuen habe erhalten können. Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls Fotos ihrer standesamtlichen Hochzeit sowie Bestätigungen der Deutschkurse (Niveau A2 und B1) vor. Die bereits vorgelegte Heiratsurkunde wurde durch eine Übersetzung in die deutsche Sprache ergänzt. Weiters gab sie an, bis zu ihrer Ausreise in Aserbaidschan, XXXX , mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einem Eigentumshaus gelebt zu haben. Ihre Mutter sei Ingenieurin und ihr Bruder Zahntechniker, allerdings sei dieser derzeit arbeitslos. Die Beschwerdeführerin halte weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise im Jahr 2015 an einem Herzinfarkt gestorben. Zu ihrer Schulbildung befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, elf Jahre lang eine Schule in XXXX besucht zu haben, welche sie mit Matura abgeschlossen habe. Von 1995 bis 1998 habe sie eine medizinische Fachhochschule besucht und eine Ausbildung als Hebamme absolviert. Von 2000 bis 2002 sei sie an der Fachhochschule, an der sie ihre Ausbildung abgeschlossen habe, als Assistentin tätig gewesen. Anschließend habe sie ab 2002 zusätzlich eine EDV-Ausbildung absolviert und sei bei verschiedenen Unternehmen tätig gewesen. Zuletzt, vor ihrer Ausreise, habe sie die Tätigkeit der Bürokauffrau in einem Unternehmen ausgeübt. Dies habe den Zeitraum von 2012 bis 2014 umfasst.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte sie aus, aufgrund ihrer Heirat mit XXXX , einem syrischen Staatsangehörigen, bedroht worden zu sein. Ihren Ehemann habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 kennen gelernt, als dieser als Tourist nach Aserbaidschan gekommen sei. Er sei anschließend nach Österreich gereist, allerdings hätten sie den Kontakt weiterhin über das Internet aufrechterhalten. Im Jahr 2014 sei es schließlich zur Heirat in Aserbaidschan gekommen, wobei sie acht Tage gemeinsam verbracht hätten, bevor der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder nach Österreich ausgereist sei. Die Heirat sei geheim gehalten worden, die Mutter der Beschwerdeführerin sei als Einzige davon in Kenntnis gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einem anderen Mann im Alter von fünf Jahren versprochen worden sei, sei die Familie der Beschwerdeführerin mit dem von ihr selbst ausgewählten Ehemann nicht einverstanden gewesen. Ihr Vater sei ihretwegen gestorben, da sie ihn vor der Gesellschaft mit der eingegangenen Ehe erniedrigt habe. Aus diesem Grund habe ihr Bruder dem Vater vor seinem Tod versprochen die Familienehre zu retten, indem er sich an der Beschwerdeführerin rächen würde. Zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat, habe sich der Bruder noch im Gefängnis befunden. Mittlerweile sei er allerdings aus dem Gefängnis entlassen worden. Da die Beschwerdeführerin weiterhin den Kontakt zu ihrer Mutter halte, wisse sie von ihr, dass ihr Bruder immer noch sehr verärgert sei. Er habe ebenfalls über die Mutter ausrichten lassen, die Beschwerdeführerin würde es bereuen, falls sie zurückkehre, sodass sie bei einer allfälligen Rückkehr um ihr Leben fürchten müsste. Darüber hinaus habe es für die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Probleme mit einem Offizier gegeben. Ihn habe sie in Rahmen ihrer Arbeit kennengelernt. Er habe immer wieder die Nähe der Beschwerdeführerin gesucht und sie nach Hause begleiten wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihm mitgeteilt, dass sie verheiratet sei und kein Interesse an ihm habe. Aus diesem Grund habe der Offizier ihr die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert. Im Übrigen sei sie von ihm ebenfalls bedroht worden: Sollte sie nicht mit ihm zusammen sein wollen, würde sie „in ihrem Leben genug Probleme bekommen“. Als Frau habe sie sich nicht gegen ihn wehren können. Den Nachnamen des Offiziers könne die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr nennen. Als Frau sei sie in Aserbaidschan schlecht behandelt worden. Frauen hätten im allgemeinen keine Rechte und würden wie Objekte behandelt werden. Bei der Jobsuche seien die äußeren Werte ausschlaggebend, sodass Frauen körperliche Nähe zu einem Mann zulassen müssten, um im Job ernst genommen zu werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie einen Kinderwunsch habe und mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle.

Auf Vorhalt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen vage und unkonkret wirken, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ihre Ausführungen vor dem Bundesamt zu präzisieren. Insbesondere auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin, obwohl sie bereits mit fünf Jahren jemanden versprochen worden sei, bis zu ihrem XXXX Lebensjahr nicht zwangsverheiratet worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, es habe sich bislang nicht um jemanden gehandelt, den sie geliebt habe. Seitens ihres Vaters habe es immer wieder physischen und psychischen Druck gegeben, jemanden zu heiraten, aber die Beschwerdeführerin habe Widerstand geleistet. Sie habe niemanden heiraten können, den sie nicht liebte. Auf die Frage, ob sie seitens ihres Vaters geschlagen worden sei, bejahte die Beschwerdeführerin dies. Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls vorgehalten, dass es widersprüchlich sei, dass sie angegeben habe in einer strengen Familie aufgewachsen zu sein, aber gleichzeitig einen Fachhochschulabschluss und weitere Ausbildungen absolviert zu haben sowie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe Widerstand geleistet und arbeiten müssen. Auf Vorhalt, dass Zwangsehen vorwiegen in ländlichen Gegenden vorzufinden seien, die Beschwerdeführerin hingegen in einer Stadt gewohnt habe, führte diese aus, dass ihr Vater ursprünglich aus einem ländlichen Gebiet käme und konservativ gewesen sei. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass die angegebenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin eine reine gedankliche Konstruktion seien, um mit ihrem Ehemann zusammen sein zu können, gab diese an, dass sie selbstverständlich nach Österreich gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein. Allerdings habe sie auch Angst vor ihrem Bruder. Sie habe auch nicht versucht in einer anderen Ortschaft in Aserbaidschan zu leben, da sie bei ihrem Ehemann in Österreich sein wolle.

Zu ihrem Leben in Österreich befragt, brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, seit der Einreise nach Österreich bei ihrem Ehemann zu leben. Dieser sei bereits in Österreich asylberechtigt. Er beziehe aktuell die Mindestsicherung und sie sei in der Grundversorgung. Allerdings sei sie arbeitswillig und würde gerne arbeiten. Sie habe bereits einige Freunde im Rahmen des Deutschkurses gewonnen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu niemanden, ein emotionales allerdings zu ihrem Ehemann. Darüber hinaus sei sie weder Vereinsmitglied noch ehrenamtlich tätig. Im Übrigen lebe ebenfalls der Bruder ihres Ehemannes in Österreich.

Ergänzend legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs (Niveau B1) vom 27.01.2017 vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2017, Zl 1056670405/150324682, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin mit Schriftsatz vom 03.05.2017 vollinhaltlich Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs 1 AsylG genügt habe. Die Beschwerdeführerin fürchte bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan Rache seitens ihres Bruders. Darüber hinaus müsse sie ihre wohlbegründete Furcht nur glaubhaft machen. Im Übrigen sei insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich führe bei der Entscheidungsfindung ohne Berücksichtigung geblieben bzw. nicht ausreichend gewürdigt worden. Bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat wäre sie in ihrem Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK – durch die Trennung von ihrem Ehemann – verletzt.

Mit Schreiben vom 28.12.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Integrationsunterlagen:

-ÖSD Zertifikat B2 vom 20.12.2017

-Kursbesuchsbestätigung der VHS Wiener Urania (Deutsch B2) für den Zeitraum von XXXX

-Kursbesuchsbestätigung des Ute Bock Bildungszentrums (Deutsch B1+) vom XXXX

Am 12.06.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsunterlagen:

-Kursbesuchsbestätigung der VHS Brigittenau (Deutsch C1 Schreiben und Grammatik) für den Zeitraum von XXXX

-Kursbesuchsbestätigung der VHS Donaustadt (Deutsch C1, Teil 1) für den Zeitraum von XXXX

-Bestätigung der VHS Brigittenau über die ehrenamtliche Tätigkeit als Kinderbetreuerin vom XXXX

-Bestätigung des Samariterbundes Wien über die ehrenamtliche Tätigkeit (Internetcafé ZwischenSchritt) vom XXXX sowie die dazugehörige Vereinbarung vom XXXX

Mit Schreiben vom 26.07.2018 legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:

-Teilnahmebestätigung des ÖIF (Werte- und Orientierungskurs) vom 13.07.2018

-Kursbestätigung von Samariterbund Wien (Notfälle im Kindesalter Modul 1-4) vom XXXX

-Kursbestätigung der VHS Donaustadt (Deutsch C1, Teil 2) vom 02.07.2018

-Kursinformation der VHS Meidling (Deutsch C1 mit Prüfungsvorbereitung) vom 28.06.2018

-Anmeldebestätigung des ÖIF (Vertiefungskurs)

-Terminvereinbarung des ÖIF vom 12.06.2018

Am 14.01.2020 legte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsdokumente vor:

-Heiratsurkunde vom 02.04.2014

-Empfehlungsschreiben der WU Wien vom 03.10.2018

-Teilnahmebestätigung des ÖIF am Werte- und Orientierungskurs vom 13.07.2018

-Anmeldebestätigung des ÖIF für den Vertiefungskurs

-Terminkarte des ÖIF

-Teilnahmebestätigung des ÖIF am Modul „Sicherheit Polizei“ vom 17.09.2018

-Kursbestätigung des Samariterbundes Wien am „16 Stunden für das Leben“-Kurs vom XXXX

-Kursbestätigung des Samariterbundes Wien am “Notfälle im Kindesalter Modul 1-4“-Kurs vom XXXX

-Bestätigung der VHS Brigittenau über die Tätigkeit als Kinderbetreuerin vom XXXX

-Bestätigung der VHS Brigittenau über die Tätigkeit als Kinderbetreuerin vom 21.12.2018

-Bestätigung des Samariterbundes Wien über die ehrenamtliche Tätigkeit vom XXXX -Zertifikat ÖSD C1 (mündliche Prüfung) vom 08.08.2019

-Zertifikat ÖSD B2 vom 20.12.2017

-Zertifikat ÖSD B1 vom 16.03.2017

-Zertifikat ÖSD A2 vom 27.07.2016

Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten eingebracht, in der diese zur Kenntnis genommen wurden und insbesondere auf das patriarchale sowie von islamischen Vorgaben geprägte Familiensystem in Aserbaidschan verwiesen wurde. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Aserbaidschan stünden diese nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen. Darüber hinaus wurde auf die herausragende Integration der Beschwerdeführerin hingewiesen: Sie habe bereits zahlreiche Deutschkurse absolviert und zuletzt die B2-Prüfung positiv abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin bereite sich bereits für die Absolvierung der C1-Prüfung vor. Sie sei seit 2014 mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei, sodass ein schützenswertes Familienleben bestehe. Die Voraussetzung, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, sei zweifelsfrei gegeben. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin folgende Integrationsunterlagen vor:

-Empfehlungsschreiben von XXXX vom 27.11.2020

-Empfehlungsschreiben des FH Campus Wien vom 25.11.2020

-Empfehlungsschreiben der WU Wien vom 03.10.2018

-Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Internetcafé ZwischenSchritt vom XXXX

-Bestätigung über die Beschäftigung als Kinderbetreuerin von VHS Brigittenau vom XXXX sowie die dazugehörigen Vereinbarungen

-Empfehlungsschreiben der VHS Brigittenau vom 03.10.2018

-diverse Kursbesuchsbestätigungen und Zertifikate über die abgelegten Deutschprüfungen für A2, B1 und B2

-Teilnahmebestätigung am C1-Prüfungsvorbereitungskurs an der WU Wien vom 02.10.2018

-Teilnahmebestätigung am Modul „Sicherheit Polizei“ vom 17.09.2018

-Kursbestätigung vom Samariterbund Wien „16 Stunden für das Leben“ vom XXXX

-Kursbestätigung vom Samariterbund Wien „Notfälle im Kindesalter Modul 1-4“ vom XXXX

-Heiratsurkunde vom 02.04.2014

Am 09.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Bundesamtes nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin legte zunächst folgende Unterlagen vor:

-Ausweis des Samariter Bundes mit Gültigkeit ab 2018

-Empfehlungsschreiben vom 07.12.2020

-Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit seit Februar 2018 im Internetcafé ZwischenSchritt vom 01.12.2020,

-Lohnzetteln für September und Oktober 2020 für den Ehemann der Beschwerdeführerin.

Weiters führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die Entlassung ihres Bruders aus dem Gefängnis bevorgestanden sei, ihren Heimatstaat habe verlassen müssen. Außerdem habe sich ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden, sodass sie zu ihm gewollt habe. Ihr Reisepass sei ihr bei der Einreise vom Schlepper abgenommen worden. Auf Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe beim Bundesamt ausgesagt, ihr Reisepass sei abgelaufen und sie hätte keinen neuen erhalten, führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei tatsächlich der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden. Sie habe allerdings Angst gehabt abgeschoben zu werden, weshalb sie vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht habe. Darüber hinaus änderte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Aussage dahingehend, dass sie bereits am 02. Jänner 2015 und nicht wie ursprünglich angegeben am 25.03.2015, aus Aserbaidschan ausgereist sei. Sie sei somit seit Jänner 2015 in Europa gewesen. Sie habe in Budapest auf den Kontaktmann gewartet und sei anschließend im März 2015 nach Österreich gekommen.

Von der im April 2014 stattfindenden Heirat sei nur ihre Mutter in Kenntnis gewesen, diese sei sonst geheim gehalten worden. Die Geheimhaltung vor dem Vater sei erfolgt, da die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, dass der Vater gegen diese Heirat sei. Ihr Vater habe erst später davon erfahren. Als er schließlich davon erfahren habe, sei er böse gewesen. Für ihn sei die Hochzeit eine Erniedrigung und Ehrenbeleidigung gewesen. Er sei nicht böse gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Flüchtling geheiratet habe, sondern, dass er nichts davon gewusst habe. Der Vater sei bereits herzkrank gewesen, sodass sein Herz sehr schwach gewesen sei. Er sei nach der Ausreise der Beschwerdeführerin, im November 2015, gestorben. Der Bruder habe die Beschwerdeführerin für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht, da sie den Vater erniedrigt und gekränkt habe und er aus diesem Grund einen Herzinfarkt erlitten habe. Der Bruder habe von der Hochzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, wobei die Beschwerdeführerin keinen konkreten Zeitpunkt nennen könne. Sie glaube, es sei nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis gewesen. Über die Drohungen ihres Bruders habe die Beschwerdeführerin erst in Österreich erfahren. Die Drohungen seien ihr über die Mutter, mit der sie in Kontakt stehe, ausgerichtet worden. Der Bruder habe gedroht die Beschwerdeführerin umzubringen, falls sie zurückkehre. Für ihn sei die Heirat eine Ehrenbeleidigung gewesen, da die Beschwerdeführerin im Alter von fünf Jahren einem anderen Mann versprochen worden sei. Weshalb der Bruder im Gefängnis gewesen sei, wisse sie allerdings nicht. Die Beschwerdeführerin habe bei der Polizei keine Anzeige gegen ihren Bruder erstattet, da sich die Polizei bei Familienangelegenheiten nicht einmische. Sie habe keinen Sinn gesehen zur Polizei zu gehen, diese leiste bei derartigen Angelegenheiten keine Hilfe.

Auf Vorhalt der Richterin, dass eine in Aussicht gestellte Zwangsheirat keine ernstzunehmende Gefahr gewesen sein kann, wenn die Beschwerdeführerin bis zu ihrem XXXX Lebensjahr noch nicht zwangsweise verehelicht wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe lange auf ihren Traummann gewartet und habe nur aus Liebe heiraten wollen. Sie habe bereits unterschiedliche Angebote erhalten, habe aber auf ihren Mann bis zum XXXX Lebensjahr gewartet. Die Beschwerdeführerin könne den Namen des Mannes – dem sie mit fünf Jahren versprochen gewesen sei – nicht nennen, sie habe diesen Mann noch nie gesehen. Auf Vorhalt der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 25.01.2012 (richtig 25.04.2012), dass vor dem Hintergrund der Berichte und den Angaben über den Lebenslauf der Beschwerdeführerin das Vorbringen über die Zwangsverehelichung nicht glaubhaft erscheine, führte die Beschwerdeführerin aus, zwar in einer modernen Familie aufgewachsen zu sein, allerdings sei ihr Vater sehr streng gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin stets unterdrückt und darauf geachtet, mit wem sie Umgang habe. Es sei in ihrer Gesellschaft üblich, dass eine Frau – auch wenn sie über XXXX Jahre alt sei – ihren Vater um Erlaubnis für die Heirat fragen müsse, da die Gesellschaft sehr streng sei und vor allem ihr Vater sei besonders streng gewesen.

Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin von einem Polizisten bedroht worden. Er habe sie immer in der Arbeit besucht und habe etwas mit ihr unternehmen wollen. Allerdings habe jeder gewusst, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei. Auf Vorhalt der Richterin, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass die Hochzeit geheim gehalten worden sei und sie diese verschwiegen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe dem Polizisten mitgeteilt, dass sie verheiratet sei. Es würde das Sprichwort gelten „Die Frau ist verheiratet, sie ist keine Jungfrau mehr. Sie kann jetzt ausgehen und muss nicht mehr auf ihre Jungfräulichkeit aufpassen, vor allem wenn der Mann weit weg ist.“ Auf die Frage, wie die Drohung seitens des Polizisten genau ausgesehen hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dieser habe mit ihr Essen gehen und sich mit ihr unterhalten wollen. Auf nochmalige Nachfrage, gab sie an, dass Frauen ohne ihren Mann nicht geschützt seien und ihr Mann sei weit weg gewesen. Eine Anzeige gegen den Polizisten habe die Beschwerdeführerin allerdings nicht erstattet.

Zu ihrem Leben in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, in der Grundversorgung zu sein. Ihr Mann sei seit bereits zwei Jahren bei einem Lebensmittelmarkt tätig. Die Beschwerdeführerin betätige sich ehrenamtlich seit 2018 für den Samariter Bund. In der Zeit XXXX sei die Beschwerdeführerin zusätzlich als Kinderbetreuerin in der VHS Brigittenau tätig gewesen und habe dafür je € 90,- monatlich erhalten. In Österreich lebe nur ihr Ehemann. Sie habe allerdings viele Freunde und Bekannte, die sie im Rahmen der diversen Kursbesuche kennengelernt habe. Die Beschwerdeführerin sei willig zu arbeiten, habe allerdings keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und keine Arbeitsgenehmigung. Auf Vorhalt der Richterin, ob sie in Betracht gezogen hätte, eine für Asylwerber zugängliche Tätigkeit (z.B. als Erntehelfer) auszuüben, führte die Beschwerdeführerin aus, von dieser Möglichkeit bislang keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie sei beim AMS gewesen, wobei ihr erklärt worden sei, ohne den Bescheid nicht erwerbstätig sein zu können. Einen diesbezüglichen Nachweis vom AMS könne sie allerdings nicht vorlegen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten einen Kinderwunsch, wobei ebenfalls die Durchführung einer künstlichen Befruchtung in Betracht gezogen werde. Auf die Frage der Richterin, wie die Ehegatten für den Unterhalt eines Kindes aufkommen wollten, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann ohnehin berufstätig sei und sie ebenfalls bei einem Lebensmittelmarkt arbeiten wolle. Eine schriftliche Zusage liege allerdings nicht vor. Darüber hinaus könne man auch einen Kredit aufnehmen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vor, dass er beabsichtige seine wöchentlichen Arbeitsstunden aufzustocken. Derzeit arbeite er 30 Stunden in der Woche. Er habe bei seinem Vorgesetzten bereits um eine Stundenaufstockung angefragt, sei allerdings aufgrund der noch fehlenden Erfahrung vertröstet worden. Im Übrigen sei es für den Ehemann nicht zumutbar seine Ehefrau in den Aserbaidschan zu begleiten, da er seinen gesicherten Status als Asylberechtigter in Österreich aufgeben und verlieren müsste. Im Gegenzug würde er möglicherweise eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung in Aserbaidschan unter ungesicherten Bedingungen erhalten. Er bestätigte die von der Beschwerdeführerin angegebenen Bedrohungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie einem anderen Mann versprochen worden sei.

Der Beschwerdeführerin wurden zusammen mit der Ladung folgende Erkenntnisquellen (Länderfeststellungen) übermittelt:

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.04.2020

-BTI 2020 Country Report Azerbaijan

-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2019

Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu folgende Stellungnahme ab: Die Länderberichte würden grundsätzlich zur Kenntnis genommen werden. Aus der Anfragebeantwortung vom 13.03.2019 ginge eine theoretische Möglichkeit für den Ehegatten der Beschwerdeführerin eine temporäre Aufenthaltsberechtigung in Aserbaidschan zu erlangen, allerdings sei fraglich, ob dies auch praktisch durchführbar wäre. Der Ehegatte sei der Landessprache Aserbaidschans nicht mächtig und verfüge über keine realistische Möglichkeit einer Tätigkeit nachzugehen und somit die finanzielle Grundlage für die Erlangung eines Aufenthaltstitels der Aufenthaltsbehörde nachzuweisen. Darüber hinaus gehe aus der Anfragebeantwortung nicht hervor, ob der Aufenthaltstitel ebenfalls an Personen erteilt werden könnte, denen in Europa internationaler Schutz gewährt worden sei. In Aserbaidschan könne die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Unterstützung ihrer Kernfamilie zurückgreifen – der Vater sei bereits verstorben, mit dem Bruder sei die Beschwerdeführerin verfeindet bzw. von diesem sogar bedroht worden und die Mutter wäre zu einer Unterstützung nicht in der Lage. Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht in der Lage ihr schützenswertes Eheleben, welches sie seit 2014 in Österreich führten, in Aserbaidschan auch tatsächlich fortsetzen zu können. Eine allfällige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin stelle daher einen unzulässigen Eingriff in ihr Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK.

Am 16.12.2020, 21.12.2020 und 31.12.2020 legte die Beschwerdeführerin, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 aufgetragenen Unterlagen vor:

-Lohnzettel für den Zeitraum 01.01.2019 bis 04.06.2019 für den Ehegatten

-Lohnzettel für den Zeitraum 05.06.2019 bis 31.12.2019 für den Ehegatten

-Jahreslohnzettel für den Zeitraum 01/2020 bis 10/2020 für den Ehegatten

-Bestätigung der Caritas über GVS-Leistungsbezug vom 07.12.2020

-Bestätigung der Caritas über GVS-Leistungsbezug vom 18.12.2020

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungssauschusses vom 14. 1. 2021 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Richterin Mag. SCHREY LL.M. abgenommen und der erkennenden Richterin zugewiesen.

Am 13.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Bundesamtes nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin legte zunächst ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau C1 vom 08.06.2021, eine Deutschkursbestätigung des Ute Bock Bildungszentrums vom XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben der Kursleiterin des Ute Bock Bildungszentrum vom XXXX , vor.

Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin nochmals aus, jenen Mann nicht zu kennen, dem sie im Alter von fünf Jahren versprochen worden sei, da sie diesen nie kennengelernt habe. Ihr Vater hätte mit irgendwem eine Vereinbarung diesbezüglich getroffen. Als sie XXXX Jahre alt gewesen sei, habe sie schließlich ihren Ehemann kennen gelernt. Seitens ihrer Familie habe es immer wieder Versuche gegeben, die Beschwerdeführerin mit jemandem zu verheiraten. Die Beschwerdeführerin habe die Männer kennengelernt, allerdings habe es keine diesbezügliche Fortsetzung gegeben. Die meisten seien zu ihr in die Arbeit gekommen und hätten sich bei ihr vorgestellt. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Möglichkeiten gehabt, zu heiraten, allerdings habe sie dies nicht gewollt. Ihr Vater sei deswegen „sauer“ gewesen. Auch der Bruder sei aus diesem Grund böse gewesen, da beide besonders streng gewesen seien. Auf Nachfrage der Richterin, dass der Vater und der Bruder nicht derart streng gewesen seien, dass sie die Beschwerdeführerin gezwungen hätten jemanden zu heiraten, führte diese aus, es sei ihr Charakter gewesen – wenn sie etwas nicht wolle, dann mache sie es auch nicht. Aus diesem Grund habe es immer wieder Konflikte, in Form von Streitigkeiten, mit dem Vater und dem Bruder gegeben. Bei ihrer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin ihren Bruder, der sie „nicht in Ruhe lassen wird“. Dieser befinde sich nicht mehr im Gefängnis und sei auf freiem Fuß. Er sei aus dem Gefängnis entlassen, nachdem die Beschwerdeführerin nach Europa gekommen sei. Außerdem müsste sie sich von ihrem Ehemann trennen. Sie wünsche sich hingegen ein gemeinsames Leben mit ihrem Ehemann und wolle mit ihm eine große Familie gründen.

Zu ihrem Leben in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, künftig den Beruf der Pflegeassistentin ausüben zu wollen. Sie habe schließlich eine Ausbildung als Hebamme abgeschlossen. Sie wolle älteren und kranken Menschen zur Seite stehen und ihnen helfen. Derzeit arbeite sie ehrenamtlich im Internetcafé ZwischenSchritt, wobei sie bereits seit Februar 2018 dort tätig sei. Ihr Mann arbeite beim einem Lebensmittelmarkt in der Getränkeabteilung. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bereits viele Freunde in Österreich gewonnen. Zum Auszug aus dem Länderinformationsblatt betreffend Rechtschutz führt die Beschwerdeführerin aus, dass in Aserbaidschan keine Zentren existieren würden, die Frauen Zuflucht gewährten. Es herrsche ebenfalls keine Gleichberechtigung für Frauen. Oft müssten sich Frauen Annäherungsversuche gefallen lassen, um ihren Job behalten zu können. Ebenfalls seien Frauen bei der Entlohnung schlechter gestellt. Während der Pandemie sei die Wirtschaft wesentlich schlechter geworden. In Österreich hingegen gäbe es Freiheit für Frauen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Situation in Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 16.04.2020) und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2019 „Aserbaidschan: Aufenthaltsberechtigung für ausländische Ehepaare“ übergeben, wozu dieser eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten und zu der Anfrage der Staatendokumentation eingebracht, in der die Beschwerdeführerin erklärt, dass es ihrem Ehemann nicht zugemutet werde könne, die Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan zu begleiten. Er habe schließlich in Österreich Arbeit gefunden und sich die deutsche Sprache angeeignet. Die Beschwerdeführerin hätte daher in Aserbaidschan – bis auf ihre Mutter, die bereits eine ältere Dame mit gesundheitlichen Problemen sei – keinerlei Unterstützung. Ansonsten befinde sich in Aserbaidschan der Bruder der Beschwerdeführerin, vor dem sich die Beschwerdeführerin fürchte. Als Frau könne die Beschwerdeführerin etwaige Übergriffe durch ihren Bruder nicht effektiv zur Anzeige bringen. Insbesondere gehe aus dem aktuellen Länderinformationsblätter, Kapitel „Rechtschutz und Justizwesen“ hervor, dass keine unabhängige Justiz vorhanden sei. Die Regierung mische sich massiv ein und die RichterInnen seien korrupt. Darüber hinaus sei dem Kapitel „Frauen“ zu entnehmen, dass häusliche Gewalt weiterhin als Familienproblem angesehen werden würde, sodass die Beschwerdeführerin bei allfälligen Übergriffen seitens ihres Bruders nicht auf einen schutzwilligen und –fähigen Staat vertrauen könne. Die Regierung sei nur begrenzt in der Lage Frauen, die Opfer von Körperverletzungen würden, Schutz zu bieten. All diese Informationen fänden im Vorbringen der Beschwerdeführerin Deckung. Im Übrigen habe Aserbaidschan die Istanbul-Konvention nicht unterzeichnet. Ein Bericht von Amnesty International von März 2021, habe angegeben, dass es zuletzt einen Anstieg von Suiziden von Gewaltopfern gab und die Täter unbestraft blieben. Die Situation von Frauen sei in Aserbaidschan besonders schwierig. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit über sechs Jahren in Österreich und habe bewiesen, dass sie eine eigenständige Frau sei, die sich aus den Zwängen der aserbaidschanischen Gesellschaft befreit habe. So habe sie zahlreiche Kurse besucht, arbeite ehrenamtlich und spreche Deutsch auf C1-Niveau. Gemeinsam mit ihrem Ehemann wolle die Beschwerdeführerin ihren Kinderwunsch verwirklichen. Jedenfalls sei die außergewöhnliche Integration sowie das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Aserbaidschaner an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist aserbaidschanisch. Zusätzlich spricht die Beschwerdeführerin Russisch, Türkisch, Englisch und Deutsch. Sie stellte am 31.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Die Beschwerdeführerin wurde in Aserbaidschan geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX . Sie besuchte elf Jahre lang eine Schule in XXXX , welche sie mit Matura abschloss. Von 1995 bis 1998 besuchte sie eine medizinische Fachhochschule und absolvierte eine Ausbildung als Hebamme. In der Zeit von 2000 bis 2002 war sie an derselben Fachhochschule als Assistentin tätig. Ab 2002 absolvierte die Beschwerdeführerin eine EDV-Ausbildung und war anschließend bei verschiedenen Unternehmen tätig. Zuletzt, vor ihrer Ausreise, übte sie die Tätigkeit der Bürokauffrau in einem Unternehmen aus. Dies umfasste den Zeitraum 2012 bis 2014.

Im Herkunftsland leben die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin. Ihr Vater ist im Jahr 2015, nach der Ausreise der Beschwerdeführerin, gestorben. Zu ihrer Mutter hält die Beschwerdeführerin weiterhin den Kontakt aufrecht.

Seit April 2014 ist die Beschwerdeführerin mit XXXX verheiratet. Gemeinsame Kinder sind derzeit nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin ist seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durchgehend an der identen Adresse wie ihr Ehemann im Bundesgebiet gemeldet.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem Bruder sowie vom Polizisten bedroht wird und um ihr Leben fürchten müsste, falls sie nach Aserbaidschan zurückkehre, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im Alter von fünf Jahren jemandem versprochen worden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist im Fall ihrer Rückkehr in den Aserbaidschan keiner Verfolgung ausgesetzt.

In Österreich lebt die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, welcher in Österreich asylberechtigt ist. Sie befindet sich in der Grundversorgung, ihr Ehemann ist als 30-Stunden Kraft bei einem Lebensmittelmarkt tätig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten sowie gesund und erwerbsfähig. Sie absolvierte diverse Deutschkurse und verfügt nun über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1. Darüber hinaus bestritt die Beschwerdeführerin diverse Kurse beim Samariter Bund, dessen Mitglied sie seit 2018 ist. Im Rahmen des Projektes „Integration ab Tag 1“ war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX ehrenamtlich als Kinderbetreuerin tätig. Daneben betätigt sie sich seit Februar 2018 in Rahmen eines Projektes des Samariter Bundes im Internetcafé ZwischenSchritt ebenfalls ehrenamtlich.

Langfristig strebt die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Pflegeassistentin sowie die anschließende Erwerbstätigkeit an. Um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit unterbeweis stellen zu können, beabsichtigt sie vorerst die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Lebensmittelmarkt. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin äußern sich insbesondere in den vorgelegten Zeugnissen sowie allerlei Empfehlungsschreiben. Diese spiegeln das Bemühen und Engagement der Beschwerdeführerin sowohl die deutsche Sprache zu erlernen als auch ihre Integration voran zu treiben. Die Beschwerdeführerin konnte schon zahlreiche sozialen Kontakte im Rahmen der diversen Kursbesuche knüpfen.

Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation, Stand 16. 4. 2020

Lage aufgrund der Corona-Pandemie

In Aserbaidschan wurden bis 28.09.2020 40023 Corona-Infektionen nachgewiesen, 586 Menschen sind verstorben. 37655 Menschen sind wieder genesen.

Die Regierung ordnete eine Ausgangssperre im ganzen Land per 31.3. an; diese wurde per 4.5. für die Großstädte , Ganja, Sumgait, Lankaran und Absheron rayon bis 5.8.2020 verlängert. Im Zeitraum 5.7.-5.8. durften alle Menschen in diesen Städten (Ausnahme Lankaran) und in den Regionen Masalli, Jalilabad, Yevlakh, Goranboy, Mingachevir, Goygol, Barda, Khachmaz, Siyazan und Sheki nur mit schriftlicher Genehmigung, die per SMS beantragt wird, ihre Wohnungen verlassen.

Nach Analyse der aktuellen Situation wurde die Sonderquarantäne zunächst bis zum 30. September 2020 und nunmehr bis 2. November 2020 verlängert.

Die Einreise nach Aserbaidschan ist für alle ausländischen Staaten beschränkt. Nur aserbaidschanische Staatsbürger, ihre Familienangehörigen und bestimmte Personengruppen dürfen nach Aserbaidschan einreisen;

Bei einer eventuellen Einreise nach Aserbaidschan müssten ausländische Staatsangehörige damit rechnen, in Quarantäne-Einrichtungen (zwei oder drei Wochen) verbracht zu werden.

Die Land- und Seegrenzen zum Iran, Armenien, Georgien, Russland, Kasachstan und Turkmenistan und der Türkei sind für den Reiseverkehr geschlossen.

Der öffentliche und private Verkehr von und nach , Sumgait, Ganja, Lankaran und Absheron rayon, Masalli, Jalilabad, Yevlakh, Goranboy, Mingachevir, Goygol, Barda, Khachmaz, Samukh, Siyazan und Sheki wird mit Ausnahmen zB für Fracht verboten. Der private Reiseverkehr zwischen anderen Regionen von Aserbaidschan ist seit 4.5. frei.

Der staatliche Migrationsdienst hilft bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels und kein Ausländer wird in der Coronaviruskrisezeit in diesem Zusammenhang bestraft.

Quellen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aserbaidschan.html

https://www.aserbaidschan.ahk.de/news-covid-19/live-ticker-neueste-updates-zu-coronavirus

https://news.google.com/covid19/map?hl=demid=%2Fm%2F0jhdgl=ATceid=AT%3Ade

Lage aufgrund des Konfliktes in Berg-Karabach

Am 27. September 2020 sind erneut Kampfhandlungen an der Line of Contact zwischen der Region Bergkarabach und den besetzten Gebieten südlich und östlich von Bergkarabach und Armenien ausgebrochen. Die Regierung von Aserbaidschan hat das Kriegsrecht und eine Teilmobilmachung, die „Regierung“ von Bergkarabach und der anderen besetzten Gebiete eine Generalmobilmachung ausgerufen. In Aserbaidschan gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr, von der Fahrten von und zum Flughafen ausgenommen sind. Der Flugverkehr ist bis auf Verbindungen in die Türkei vorübergehend ausgesetzt. Internetdienste können nur eingeschränkt verfügbar sein. Die weitere Entwicklung ist derzeit nicht absehbar.

Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/aserbaidschansicherheit/201888

Sonstige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat1.Politische Lage

Letzte Änderung: 16.4.2020

Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Es herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz (AA 22.2.2019). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik (AA 22.2.2019). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament (Milli Mejlis) gegenüber nicht verantwortlich (AA 26.2.2020a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben (AA 22.2.2019). Obwohl Präsident Ilham Aliyev, immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss. Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben passive Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreichen Exekutivfunktionären. Sie führen lediglich Aufträge aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das de facto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018).

Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Das Wahlbeobachtungsamt der OSZE/ODIHR hatte zuvor am Monitoring der Parlamentswahlen am 01.11.2015 nicht teilgenommen. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 22.2.2019).

Die Nationalversammlung ist seit 2005 ein Einkammerparlament mit 125 Mitgliedern. Alle Sitze werden in Einpersonenwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht vergeben, ein Platz bleibt für Bergkarabach vakant. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (aktives Wahlrecht ab 18, passives ab 25 Jahre) (LIPortal 4.2018).

Bei der Parlamentswahl [Februar 2020] hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020).

Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 16.4.2020

-LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020

2. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 14.4.2020

Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Von Reisen in die Region Bergkarabach sowie in die im Südwesten Aserbaidschans gelegenen, von armenischen Streitkräften besetzten und nur über die Republik Armenien zu erreichenden Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar wird dringend abgeraten. Dies gilt auch für die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete. Es muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, mit Schusswechseln gerechnet werden. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Schusswechseln, außerdem besteht Minengefahr (AA 14.4.2020).

Trotz des Waffenstillstandes kommt es entlang der Waffenstillstandslinie immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen mit Todesopfern. Ein Sicherheitsrisiko besteht für die Region Bergkarabach und die angrenzenden Bezirke (Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar) (BMEIA 14.4.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 14.4.2020

-BMEIA – BM Europa, Integration und Äußeres (14.4.2020): Aserbaidschan, Reise und Aufenthalt, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 14.4.2020

2.1. Regionale Problemzone Bergkarabach

Letzte Änderung: 14.4.2020

Am 26. Nov. 1991 hob Aserbaidschans Parlament den seit 1923 geltenden Status von Bergkarabach als Autonomes Gebiet auf; am 6. Jan. 1992 erklärte sich Bergkarabach unter Einbeziehung der Provinz Schaumjan unter dem bereits am 2. Sept. 1991 angenommenen Namen Republik Bergkarabach einseitig für unabhängig. Im Kampf um das 1991 zu 75,2% von Armeniern und zu 21,0% von Aserbaidschanern bewohnte Gebiet wurden bis Mitte 1993 insgesamt 16,4% des aserbaidschanischen Staatsgebiets von Armeniern besetzt. Es steht nicht nur das Gebiet von Bergkarabach außerhalb der Kontrolle der Regierung Aserbaidschans, sondern auch die benachbarten Provinzen Kelbadschar (Kälbäcär) Fizuli (Füzuli), Kubatli (Qubadli), Dschebrail (Cäbrayil), Zangelan (Zängilan), Agdam, Latschin (Laçin) und Schuscha (Susa) sind von armenischen Truppen besetzt. Seit dem 16. Mai 1994 gilt ein Waffenstillstandsabkommen. Die Kämpfe kosteten insgesamt 43.000 Menschenleben und machten 1,2 Mio. Menschen zu Flüchtlingen bzw. Vertriebenen. Die Zahl der in anderen Landesteilen lebenden aserbaidschanischen Flüchtlinge und Vertriebenen aus dem Kampfgebiet wurde 2006 (je nach Quelle) noch mit 528.000 bzw. 580.000 bis 690.000 angegeben. Eine Friedenslösung, um die sich die OSZE seit vielen Jahren bemüht, konnte bislang nicht erzielt werden. Seit 1998 finden Friedensverhandlungen auf der Ebene der in unregelmäßigem Turnus stattfindenden Treffen der Staatspräsidenten Aserbaidschans und Armeniens statt (LIPortal 4.2018).

Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. Seit 1994 herrscht ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten, entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wird (AA 22.2.2019). Entlang der Kontaktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 14.4.2020; vgl. AA 14.4.2020b).

Die de facto „Republik Bergkarabach“ wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan strebt eine Friedensvereinbarung und die Rückgabe der besetzten Gebiete an, mit dem Ziel, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatregionen rückzusiedeln (AA 22.2.2019).

Separatisten kontrollierten, mit armenischer Unterstützung, weiterhin den größten Teil von Bergkarabach und sieben umliegende aserbaidschanische Gebiete. Der endgültige Status von Bergkarabach blieb Gegenstand einer internationalen Vermittlung durch die Minsk-Gruppe der OSZE. Die Gewalt entlang der Kontaktlinie blieb das ganze Jahr über gering (USDOS 11.3.2020).

Detaillierte Informationen zu Bergkarabach finden sich im Länderinformationsblatt ARMENIEN

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-AA - Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 14.4.2020

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.1.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 14.4.2020

-LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 7.4.2020

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 10.4.2020

Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.2.2019).

Es gibt keine unabhängige Justiz. Die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Die Situation hat sich durch eine Welle von Berufsverboten unabhängiger Verteidiger weiter verschlechtert. Die Regierung mischt sich massiv ein und hat das letzte Wort bei Gerichtsentscheidungen in politischen, wirtschaftlichen und anderen öffentlich sensiblen Fällen. Verteidiger spielen in hohem Maße nur eine formale Rolle und haben nur geringen Einfluss auf Gerichtsentscheidungen. Die Anwaltskammer wird ebenfalls von der Exekutive kontrolliert und häufig als Instrument zur Bestrafung unabhängiger Verteidiger eingesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) bleibt weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen der EMRK verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018).

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agierten die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile waren rechtlich nicht haltbar und standen weitgehend in keinem Zusammenhang mit den während des Prozesses vorgelegten Beweisen. Die Ergebnisse erschienen häufig vorgegeben. Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Das Justizministerium kontrollierte den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen Auswahlausschuss (sechs Richter, einen Staatsanwalt, einen Rechtsanwalt, einen Ratsvertreter, einen Vertreter des Justizministeriums und einen Rechtswissenschaftler), der das gerichtliche Auswahlverfahren und die Prüfung administriert und die langfristige juristischen Ausbildung überwacht. Glaubwürdige Berichte zeigten, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium erhielten, insbesondere in politisch sensiblen Fällen. Es gab glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Am 3. April [2019] unterzeichnete der Präsident ein Dekret über begrenzte Reformen im Justizsektor. Das Dekret forderte eine Erhöhung der Richtergehälter, eine Erhöhung der Zahl der Richterposten (von 600 auf 800), Tonaufnahmen aller Gerichtsverfahren und die Einrichtung spezialisierter Handelsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmertum. Das Dekret ordnete auch eine Erhöhung der Mittel für die kostenlose Prozesskostenhilfe an.

Das Gesetz schreibt die Unschuldsvermutung in Strafsachen vor. Es schreibt auch das Recht der Angeklagten vor, unverzüglich über die Anklagepunkte informiert zu werden, ein faires, zeitgerechtes und öffentliches Verfahren zu erhalten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, mit einem Anwalt ihrer Wahl zu kommunizieren (oder einen Anwalt auf öffentliche Kosten stellen zu lassen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen), angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung bereitzustellen, vom Zeitpunkt der Anklageerhebung an in allen Berufungsverfahren unentgeltlich Dolmetscher zu stellen, Zeugen bei der Verhandlung entgegenzutreten und Zeugenaussagen in der Verhandlung zu präsentieren und nicht gezwungen zu werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Sowohl Angeklagte als auch Staatsanwälte haben das Recht, Berufung einzulegen. Die Behörden haben diese Bestimmungen in vielen Fällen, die weithin als politisch motiviert galten, nicht eingehalten. Obwohl die Verfassung die Gleichberechtigung von Staatsanwälten und Verteidigern vorschreibt, bevorzugen die Richter bei der Beurteilung von Anträgen, mündlichen Erklärungen und Beweisen, die von Verteidigern vorgelegt werden, oft Staatsanwälte, ohne Rücksicht auf die Begründetheit ihrer jeweiligen Argumente. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Polizei und andere Behörden durch Folter oder Missbrauch eine Zeugenaussage erhielten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Es gab keine wörtlichen Abschriften von Gerichtsverfahren.

Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die inhaftiert, verhaftet oder einer Straftat beschuldigt werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten, einschließlich der sofortigen Unterrichtung über ihre Rechte und den Grund ihrer Verhaftung. In Fällen, die als politisch motiviert galten, wurde das ordentliche Verfahren nicht eingehalten, und die Angeklagten wurden unter einer Vielzahl von falschen Anklagen verurteilt. Dem Gesetz nach sind Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einem Richter vorzuführen. Der Richter kann dann entweder einen Haftbefehl erlassen, der den Häftling in Untersuchungshaft nimmt oder diesen unter Hausarrest stellt, oder die Freilassung des Häftlings anordnen. In der Praxis haben die Behörden jedoch manchmal Personen für länger als 48 Stunden festgehalten. Die anfängliche Haftzeit von 48 Stunden kann unter bestimmten Umständen auf 96 Stunden verlängert werden. Während der Untersuchungshaft oder des Hausarrests muss die Generalstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließen. Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach mutmaßlicher Straftat und den Erfordernissen der Untersuchung. Es gab Berichte darüber, dass Häftlinge nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert wurden. Es gibt ein formales Kautionssystem, aber die Richter nützten es nicht. Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Anwalt ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung vor, aber es gab Berichte, dass die Behörden den Zugang von Anwälten zu Mandanten sowohl in politisch motivierten als auch in Routinefällen häufig verweigerten. Aserbaidschan verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 11.3.2020).

Die Justiz ist korrupt und der Exekutive untergeordnet. Die Richter werden vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten ernannt. Die mangelnde politische Unabhängigkeit der Gerichte zeigt sich besonders deutlich in den vielen erfundenen oder anderweitig fehlerhaften Fällen, die gegen Oppositionelle, Aktivisten und kritische Journalisten vorgebracht werden. Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sind üblich und die Gefangenen werden oft lange Zeit vor dem Prozess festgehalten. Politische Gefangene haben über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Obwohl nominell unabhängig, handelt die aserbaidschanische Anwaltskammer auf Anordnung des Justizministeriums und macht sich an der Schikane von Menschenrechtsanwälten mitschuldig. Die 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sahen vor, dass nur Mitglieder der Anwaltskammer Mandanten vor Gericht vertreten dürfen. Seither hat die Vereinigung die meisten der aktiven Menschenrechtsanwälte des Landes ausgeschlossen, suspendiert oder bedroht, weil sie vor den Medien über Verletzungen der Rechte ihrer Mandanten gesprochen haben. In fast allen Disziplinarfällen haben die Gerichte die Entscheidungen der Anwaltskammer ohne eine gründliche Bewertung oder öffentliche Rechtfertigung bestätigt. Die Strafverfolgungsbehörden überwachten private Telefon- und Online-Kommunikation, insbesondere von Aktivisten, politischen Persönlichkeiten und ausländischen Staatsangehörigen, ohne gerichtliche Aufsicht. Die Verfolgung von Kritikern und ihren Familien durch die Regierung hat die Privatsphäre der gewöhnlichen Einwohner untergraben, genauso wie die Offenheit privater Diskussionen. Sogar Staatsbeamte wurden für ihre Aktivitäten in den sozialen Medien und die ihrer Familienmitglieder bestraft und Aktivisten wurden, aufgrund von nicht damit zusammenhängenden fabrizierten Anklagen, für kritische Facebook-Posts inhaftiert (FH 4.3.2020).

Die im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingeführte Individualverfassungsbeschwerde ermöglicht es jedem Bürger, sich an das Verfassungsgericht zu wenden. Die Judikative wird durch die verfassungs-, zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren sowie durch andere gesetzlich vorgesehene Formen verwirklicht. Die Judikative wird durch das am 04.07.1998 gebildete Verfassungsgericht, den obersten Gerichtshof, das Appellations- und Wirtschaftsgericht sowie durch Allgemein- und Sondergerichte Aserbaidschans vollzogen. Die neuen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Parlaments auf Empfehlung des Präsidenten für zehn Jahre berufen. Zu den Quellen des Verfassungsrechts gehören auch Gesetze und Rechtsakte des Präsidenten, des Parlaments und der Regierung Aserbaidschans (LIPortal 4.2018).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Aserbaidschan unter einem erheblichen Mangel an Anwälten leidet. Laut dem Bericht der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2018 hatte Aserbaidschan zwischen 2010 und 2016 die geringste Anzahl von Anwälten pro 100.000 Einwohner im Gebiet des Europarates: Im Jahr 2016 kamen neun Anwälte auf 100.000 Einwohner, bei einem Durchschnitt von 162 Anwälten pro 100.000 Einwohner in den Mitgliedstaaten des Europarates. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Anwaltskammer und ihre Rolle bei der Vertretung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder zu stärken. Der Kommissar ist besorgt über die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen aus unzulässigen Gründen, wie z.B. wegen der Äußerung kritischer Standpunkte, sowie über das Fehlen klarer Kriterien für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere die Verhängung von Berufsverboten, und betont, dass Anwälte ethische Standards einhalten und in der Lage sein sollten, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen beruflich tätig zu werden (CoE – CommDH 11.12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 3.1.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020

4. Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 10.4.2020

Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst dem Präsidenten (AA 22.2.2019).

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Land verantwortlich und unterstehen direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium unterhält die lokalen Polizeikräfte und interne Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für innere Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten ausgeübt haben. Zivile Behörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft. Straffreiheit blieb ein Problem. Es gab mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Agenten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 10.4.2020

Die Behörden weisen in der Regel Beschwerden über Folter und andere Misshandlungen in der Haft ab und die Praxis wurde ungestraft fortgesetzt (HRW 14.1.2020).

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlung verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Die überwiegende Zahl der berichteten Vorfälle soll sich auf Polizeistationen bzw. in Untersuchungshaft ereignet haben. Es gibt Hinweise, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwinden lassen“ liegen nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert (AA 22.2.2019).

Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gab es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderer Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen fanden statt, während sich die Inhaftierten in Polizeigewahrsam befanden (USDOS 11.3.2020), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020). Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Es gab auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020

6. Korruption

Letzte Änderung: 8.4.2020

Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2019 den 126. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2020).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte, die an korrupten Praktiken beteiligt waren, blieben oft ungestraft. Während die Regierung bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene einige Fortschritte machte, gab es weiterhin Berichte über die Korruption von Regierungsbeamten, einschließlich derjenigen auf höchster Ebene. Die Behörden bestraften weiterhin Personen, die die Korruption der Regierung aufgedeckt hatten. Transparency International und andere Beobachter beschrieben Korruption als weit verbreitet. Es gab Berichte über Korruption in den Bereichen Exekutive, Legislative und Judikative der Regierung (USDOS 11.3.2020).

Korruption und Bestechung sind nach wie vor die größten Probleme. Auch bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption vor den Gerichten wurden keine wesentlichen Verbesserungen erzielt. In den Urteilen der Zivil- und Strafsachen ist Korruption nach wie vor ein erheblicher Mangel, der die Entscheidungsfindung stark beeinträchtigt. Bislang gibt es keinen ernsthaften politischen Willen, das bestehende oligarchische System zu untergraben, das auf Vetternwirtschaft, Korruption auf höchster Ebene und persönlicher Loyalität und nicht auf Rechtsstaatlichkeit beruht. Trotz der Existenz der Staatlichen Kommission zur Korruptionsbekämpfung und der Anti-Korruptionsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft Aserbaidschans wurden hauptsächlich Beamte mittlerer Ebene ins Visier genommen (BTI 2018).

Korruption ist allgegenwärtig. In Ermangelung einer freien Presse und einer unabhängigen Justiz werden Beamte nur dann für korruptes Verhalten zur Rechenschaft gezogen, wenn es den Bedürfnissen einer mächtigeren oder gut vernetzten Person entspricht (FH 4.3.2020)

Quellen:

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019?/news/feature/cpi-2019, Zugriff 8.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 14.4.2020

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).

NGOs müssen, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als solche registriert sein, und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren registrieren. Kritische NGOs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NGO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NGOs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss seit Ende 2015 ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NGOs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NGOs haben seit August 2014 ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Von Druck auf die Vermieter von Büroflächen wird berichtet, welche Mietverträge mit NGOs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 22.2.2019).

Die Regierung schränkte die Tätigkeit nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung von NGO-Aktivitäten und andere Belastungen hielt auf dem hohen Niveau der letzten Jahre an. Führende Menschenrechts-NGOs sahen sich einem feindlichen Umfeld für die Untersuchung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen gegenüber. Aktivisten berichteten auch, dass sich die Behörden weigerten, ihre Organisationen oder Zuschüsse zu registrieren. Infolgedessen waren einige Menschenrechtsverteidiger aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie dem Reiseverbot und eingefrorener Bankkonten, außerstande, ihrer beruflichen Verantwortung nachzukommen. Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NGOs kommunizierte und auf ihre Anfragen reagierte, kritisierte und schüchterte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NGOs und Aktivisten ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin aus willkürlichen Gründen die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NGOs beschwerliche administrative Beschränkungen auf (USDOS 11.3.2020).

Präsident Ilham Alijew hat im März 2019 dutzende Menschenrechtler und politische Gegner begnadigt. Zu den 50 Menschen, die nun freigelassen werden sollen, gehören der Journalist Fikrat Faramasoglu und die Studenten Gijas Ibrahimow und Bayram Mammadow von der oppositionellen Jugendbewegung Nida. Die Begnadigungen sind Teil einer größeren Amnestie für insgesamt 431 Menschen (derStandard 16.3.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020

-derStandard (16.3.2019): Menschenrechtler in Aserbaidschan kommen durch Amnestie frei, https://derstandard.at/2000099671373/Menschenrechtler-in-Aserbaidschan-kommen-durch-Amnestie-frei, Zugriff 23.7.2019

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020

8. Ombudsperson

Letzte Änderung: 8.4.2020

Bürger können sich wegen Verstöße, die vom Staat oder von Einzelpersonen begangen werden, an den Ombudsmann für Menschenrechte für Aserbaidschan oder den Ombudsmann für Menschenrechte der Autonomen Republik Nakhichevan wenden. Der Bürgerbeauftragte kann die Annahme von Missbrauchsfällen ablehnen, die älter als ein Jahr sind, anonym oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechts-NGOs kritisierten das Büro des Ombudsmannes als mangelnd unabhängig und ineffektiv in Fällen, die als politisch motiviert gelten. Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium hörten auch Beschwerden an, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verletzungen in politisch sensiblen Fällen zu ignorieren. Während das Büro des Ombudsmannes berichtete, systematische Besuche von Gefängnissen und Untersuchungen von Beschwerden von Häftlingen durchzuführen, sagten Aktivisten, dass das Büro regelmäßig Beschwerden von Häftlingen in politisch heiklen Fällen abwies (USDOS 11.3.2020).

Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden (AA 22.2.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Es gibt glaubwürdige Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 22.2.2019).

Männer zwischen 18 und 35 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet. Für den freiwilligen Militärdienst beträgt das Mindestalter 17 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate, für Hochschulabsolventen 12 Monate (CIA 31.3.2020). Es herrschte die weit verbreitete Meinung, dass man durch Bestechung eine Befreiung von der Wehrpflicht erhalten kann, die für Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren allgemein gilt. Bürger berichteten auch, dass Militärangehörige Zuweisungen zu einfacheren militärischen Aufträgen für eine kleinere Bestechung kaufen konnten. Männer, die bei medizinischen Einberufungsuntersuchungen als schwul erkannt oder verdächtigt wurden, schwul zu sein, wurden rektal untersucht und oft als untauglich für den Militärdienst befunden, weil sie demzufolge als psychisch krank eingestuft wurden (USDOS 11.3.2020).

Zeugen Jehovas sahen sich Schikanen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben (FH 4.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 16.4.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 14.4.2020

Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013–2015 nicht wieder verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement (AA 22.2.2019).

Zu den Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige oder willkürliche Tötung; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; allgegenwärtige Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; starke Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten, Kriminalisierung von Verleumdung, Belästigung und Inhaftierung von Journalisten aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und Sperrung von Websites; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Zurückschicken von Flüchtlingen in ein Land, in dem sie einer Bedrohung für ihr Leben oder ihre Freiheit ausgesetzt würden; strenge Einschränkungen der politischen Partizipation; systematische Korruption der Regierung; Festnahme und Folter von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen durch die Polizei; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, zu deren Beseitigung die Regierung nur minimale Anstrengungen unternahm. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht verfolgt oder bestraft (USDOS 11.3.2020).

Die aserbaidschanischen Behörden führten weiterhin rigide Kontrollen durch und schränkten die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark ein. Die Regierung ließ über 50 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionsaktivisten, religiöse Gläubige und andere vermeintliche Kritiker, die unter politisch motivierten Vorwürfen inhaftiert waren, frei. Mindestens 30 weitere blieben jedoch zu Unrecht inhaftiert, während die Behörden regelmäßig ihre Kritiker und andere abweichende Stimmen ins Visier nahmen. Andere Menschenrechtsprobleme blieben bestehen, darunter Folter und Misshandlung in der Haft, Verletzungen der Versammlungsfreiheit, unangemessene Einmischung in die Arbeit von Anwälten und Einschränkungen der Medienfreiheit. Die Behörden versuchten, Exil-Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchterten. Sicherheitsbeamte verhörten wiederholt Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland, um sie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren, und drohten ihnen mit Gefängnis, wenn ihre Verwandten ihren Aktivismus fortsetzen (HRW 14.1.2020).

Das Wiedererwachen des zivilen Aktivismus, insbesondere bei der jüngeren Generation, inspiriert durch den arabischen Frühling und die Popularisierung der sozialen Netzwerke, hat in Aserbaidschan zu einer weiteren Unterdrückung der Bürgerrechte und -freiheiten geführt. Die Regierung hat ein umfassendes Vorgehen gegen politische Dissidenten, die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten, die Medien, internationale NGOs und Jugendorganisationen eingeleitet (BTI 2018).

In Aserbaidschan herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).

In der autoritären Regierung Aserbaidschans bleibt die Macht stark in den Händen von Ilham Aliyev konzentriert, der seit 2003 Präsident ist. Die Korruption ist weit verbreitet und nach Jahren der Verfolgung ist die formelle politische Opposition geschwächt. Die Behörden haben in den letzten Jahren die bürgerlichen Freiheiten umfassend unterdrückt, sodass nur wenig Raum für unabhängige Meinungsäußerung oder Aktivismus bleibt. Das autoritäre System in Aserbaidschan schließt die Öffentlichkeit von jeder echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Das politische System erlaubt es Frauen oder Minderheitengruppen nicht, sich unabhängig zu organisieren oder für ihre jeweiligen Interessen einzutreten. Es gibt keine sinnvollen Mechanismen zur Förderung einer stärkeren Repräsentation von Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten. Eine Reihe von Moscheen wurden in den letzten Jahren geschlossen, angeblich wegen Registrierungs- oder Sicherheitsverletzungen. Die Zeugen Jehovas sehen sich Schikanen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben. Die Eigentumsrechte werden durch von der Regierung unterstützte Entwicklungsprojekte beeinträchtigt, die oft Zwangsräumungen, unrechtmäßige Enteignungen und Abrisse mit kurzzeitiger oder gar keiner Ankündigung nach sich ziehen (FH 4.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020

-LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 10.4.2020

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden. Seit Herbst 2016 gibt es in Aserbaidschan keine offiziell zugelassenen offen regierungskritischen Presse-, Fernseh- oder Funkmedien mehr. Der ansonsten freie Zugang zum Internet wurde durch die Sperrung von fünf prominenten regierungskritischen Websites im Februar 2017 eingeschränkt, über Umwege sind die Seiten aber weiter erreichbar. Darüber hinaus ist der Zugang zu Internetseiten im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 22.2.2019).

Während das Gesetz die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vorsieht und insbesondere die Pressezensur verbietet, verletzt die Regierung diese Rechte. Die Regierung beschränkte die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden eingeschüchtert und manchmal geschlagen und inhaftiert. Während des Jahres setzten die Behörden die Medien, Journalisten im Land und im Exil sowie deren Angehörige weiterhin unter Druck. Ausländische Medien, darunter Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) und die BBC, blieben von der Ausstrahlung auf UKW-Frequenzen ausgeschlossen, obwohl der russische Dienst Sputnik Nachrichten über ein lokales Rundfunknetz ausstrahlen durfte. Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten von unabhängigen Medien während des Jahres Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen Zeitungen, Meydan TV und Obyektiv Television. Aktivisten behaupteten, dass die Straffreiheit bei Übergriffen auf Journalisten nach wie vor ein Problem sei. Die Behörden haben die meisten Angriffe auf Journalisten nicht effektiv untersucht, und solche Fälle blieben oft ungelöst. Die meisten Medien praktizierten Selbstzensur und vermieden Themen, die aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Regierung als politisch sensibel angesehen wurden. Die Behörden blockierten weiterhin unabhängige Medien-Webseiten, die Meinungen boten, die sich von denen der Regierungsauffassung unterschieden. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Personen regelmäßig auf Polizeistationen im ganzen Land vorgeladen und gezwungen wurden, regierungskritische Beiträge in sozialen Medien zu löschen. Einige Aktivisten und Journalisten vermuteten, dass die Regierung hinter dem Hacking mehrerer Social Media Accounts steckt. Die Regierung verlangte von den Internet-Dienstleistern eine Lizenz und formelle Vereinbarungen mit dem Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung bei Verleumdungen (vgl. HRW 14.1.2020) und Beleidigungen im Internet vor. Es gab starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet-Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwachte (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung sieht Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vor. Die Medien unterliegen jedoch einer Registrierungspflicht. 1998 wurde die Zensur per Präsidialdekret zwar offiziell abgeschafft und damit eine entsprechende Verfassungsvorschrift konkretisiert, Eingriffe in die Pressefreiheit sind jedoch alltäglich. Die hohe Zahl registrierter Zeitungs- und Zeitschriftentitel verbirgt, dass viele aufgrund von Restriktionen nur kurzlebig sind. Eine immer wichtigere Rolle spielen Blogs und soziale Netzwerke des Informationsaustausches, die für kritische Stimmen im In- und Ausland verstärkt genutzt werden (LIPortal 4.2018).

Die Fernsehsender des Landes werden vollständig von der Regierung kontrolliert. Unabhängige Stimmen haben keinen Zugang zum Fernsehen (BTI 2018).

Verfassungsrechtliche Garantien für die Pressefreiheit werden routinemäßig und systematisch verletzt, da die Regierung daran arbeitet, die Informationslandschaft fest im Griff zu behalten. Verleumdung bleibt eine Straftat. Journalisten und ihre Angehörigen wurden von Behörden mit Belästigungen, Drohungen, Gewalt und Einschüchterungen konfrontiert. Viele wurden aufgrund gefälschter Anklagen festgenommen oder inhaftiert, während andere mit Reiseverboten konfrontiert sind. Durch die 2017 verabschiedeten Gesetzesänderungen wurde die Kontrolle der Regierung über die Online-Medien ausgeweitet, so dass Websites ohne Gerichtsbeschluss blockiert werden können, wenn sie Inhalte enthalten, die eine Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft darstellen. Unabhängige Nachrichtenseiten werden regelmäßig blockiert oder im Rahmen von Cyberangriffen attackiert (FH 4.3.2020).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Journalisten und Aktivisten von sozialen Medien, die eine abweichende Meinung oder Kritik an den Behörden geäußert hatten, wegen verschiedener Vorwürfe wie Ungehorsam gegenüber der Polizei, Rowdytum, Erpressung, Steuerhinterziehung, Aufstachelung zu ethnischem und religiösem Hass oder Verrat sowie wegen Drogenbesitzes oder illegalen Waffenbesitzes inhaftiert sind. Der Kommissar ist besorgt darüber, dass es keine offiziellen Informationen über die Gesamtzahl der gesperrten Websites gibt. Den Gesprächspartnern des Kommissars zufolge sind derzeit mehr als 60 Internetseiten blockiert, vor allem unabhängige Online-Nachrichten-Dienste, welche die Regierung kritisieren oder Internetseiten, die Korruption aufdecken (CoE – CommDH 11.12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 3.1.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020

-LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

12.1. Versammlungsfreiheit

Letzte Änderung: 10.4.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor (AA 22.2.2019).

Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit stark ein. Die Behörden reagierten manchmal auf friedliche Proteste und Versammlungen, indem sie Gewalt anwandten und Demonstranten festnahmen. Während die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln können, interpretierte die Regierung diese Bestimmung weiterhin als Voraussetzung für eine vorherige Genehmigung. Die lokalen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen vorab genehmigt und an den vorgesehenen Orten durchgeführt werden mussten. Die meisten politischen Parteien und NGOs kritisierten die Anforderungen als inakzeptabel und bezeichneten sie als verfassungswidrig (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz schränkt die Versammlungsfreiheit, die vom Schutz der "öffentlichen Ordnung und Moral" abhängig ist, stark ein. Aktivisten haben sich darüber beschwert, dass die Hindernisse für öffentliche Versammlungen in der Praxis zusätzliche, außergesetzliche Maßnahmen umfassen. Ungenehmigte Versammlungen können eine harte Reaktion der Polizei und Geldstrafen für die Teilnehmer nach sich ziehen. Die Regierung hat die Erteilung von Genehmigungen für Kundgebungen in im Frühjahr 2019 weitgehend eingestellt. Selbst wenn die Genehmigungen erteilt werden, beschränkt die Regierung Demonstrationen in der Regel auf relativ isolierte Orte, wo sie die Teilnehmer mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie und Handydaten verfolgen kann (FH 4.3.2020).

Aserbaidschan verhängt ein pauschales Verbot von Protesten in den zentralen Gebieten Bakus und bietet stattdessen den Demonstranten einen abgelegenen Ort am Stadtrand für Kundgebungen an. Im Jahr 2019 war die Zahl der Personen, die wegen angeblicher Verstöße gegen die restriktiven Vorschriften des Landes über öffentliche Versammlungen mit Bußgeldern oder kurzen Gefängnisstrafen belegt wurden, um ein Vielfaches höher als im gesamten Jahr 2018. Die Polizei machte auch Hausbesuche, um Menschen zu warnen, die in sozialen Medien angegeben hatten, dass sie an Kundgebungen teilnehmen würden. Tage vor einem der Proteste nahm die Polizei die meisten der Protestveranstalter fest (HRW 14.1.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020

12.2. Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 9.4.2020

Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber das Gesetz schränkt dieses Recht teilweise ein. Unter Berufung auf diese geänderten Gesetze führten die Behörden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die Aktivitäten unabhängiger Organisationen durch, sperrten Bankkonten und schikanierten lokale Mitarbeiter, einschließlich Inhaftierung und Verhängung von Reiseverboten für einige Führungskräfte von NGOs. Infolgedessen war eine Reihe von NGOs nicht in der Lage zu arbeiten. Eine Reihe von Rechtsvorschriften ermöglichen es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regeln, einschließlich der Verpflichtung, dass NGOs sich beim Justizministerium registrieren müssen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz die Regierung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind) von Anträgen auf Registrierung von NGOs zu reagieren, führten vage, umständliche und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Niederlassungen verlangen, dass sie aserbaidschanische Bürger sind, wenn der Leiter der Niederlassung ein Ausländer ist. Gesetze, die sich auf Zuschüsse und Spenden auswirken, untersagten NGOs de facto die Entgegennahme von Geldspenden und machten es ihnen nahezu unmöglich, anonyme Spenden zu erhalten oder um Beiträge von Öffentlichkeit zu werben (USDOS 11.3.2020).

Obwohl das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht erlaubt, bleibt die Mehrheit der Gewerkschaften eng mit der Regierung verbunden, und die meisten Großindustrien werden von staatlichen Unternehmen dominiert (FH 4.3.2020).

Quellen:

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020

12.3. Opposition

Letzte Änderung: 9.4.2020

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Seit 2010 ist kein regierungsoppositioneller Abgeordneter im Parlament vertreten. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 22.2.2019).

Während es viele politische Parteien gab, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichteten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brachte, wie z.B. die Bevorzugung öffentlicher Ämter. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. Oppositionsmitglieder waren wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien wurden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen hatten. Die Oppositionsparteien hatten nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich, weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchteten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei mussten oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sahen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestraften, die materielle Unterstützung leisteten, Mitglieder von Oppositionsparteien entließen und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausübten (USDOS 11.3.2020).

Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet (BTI 2018).

Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Die Fähigkeit der Oppositionsparteien zu operieren und mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten, ist durch die Dominanz der YAP-Partei begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen schränken die Bemühungen der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien praktisch unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre sind willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt (FH 4.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020

13. Haftbedingungen

Letzte Änderung: 9.4.2020

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveau-unterschiede. Mindestens drei Haftanstalten sind EMRK-konform. Zurzeit werden weitere neue Haftanstalten gebaut, die ebenfalls EMRK-Standards erfüllen sollen. Tuberkulose ist ein Problem, weshalb Häftlinge zu Haftbeginn entsprechend untersucht werden, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden (AA 22.2.2019).

Nach Angaben einer angesehenen Gefängnisüberwachungsorganisation waren die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelhafter Heizung, Belüftung und sanitären Versorgung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Lokale NGO-Beobachter berichteten, dass weibliche Häftlinge in der Regel unter besseren Bedingungen lebten als männliche Häftlinge, häufiger überwacht wurden und einen besseren Zugang zu Ausbildung und anderen Aktivitäten hatten, aber dass Frauengefängnisse unter vielen gleichen Problemen litten wie Männergefängnisse. Verurteilte jugendliche Straftäter können in speziellen Hafteinrichtungen für Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren festgehalten werden. Während die Regierung weiterhin neue Anlagen baute, entsprachen einige der noch genutzten Anlagen aus der Sowjetzeit nicht den internationalen Standards. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Wachen manchmal Gefangene mit Schlägen oder durch Inhaftierung in Isolierzellen bestraften. Ehemalige Häftlinge und Familienmitglieder von inhaftierten Aktivisten berichteten, dass Häftlinge oft Bestechungsgelder zahlen mussten, um Familienmitgliedern treffen zu können, fernzusehen, Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalt zu erhalten. Während die meisten Häftlinge berichteten, dass sie ohne Zensur Beschwerden an die Justizbehörden und das Büro der Ombudsperson richten konnten, lasen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge, überwachten die Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hinderten einige Anwälte daran, Dokumente in und aus den Haftanstalten zu nehmen. Die Behörden schränkten die Besuche von Anwälten und Familienangehörigen ein, insbesondere von Gefangenen, die als aus politischen Gründen inhaftiert gelten. Es gab auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.202014.Todesstrafe

Letzte Änderung: 21.1.2020

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft (AA 22.2.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

15. Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 25.7.2019

Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 22.2.2019).

Die Verfassung Aserbaidschans bestimmt die Gleichheit aller Religionen vor dem Gesetz, sorgt für die Religions- und Glaubensfreiheit und verbietet Diskriminierung aus religiösen Gründen. Theoretisch sind das Recht, sich zum Glauben an eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen zu bekennen oder zu keiner Religion zu bekennen, und das Recht, religiöse Ideen zu verbreiten, geschützt. Die Verfassung verbietet aber auch "die Verbreitung oder Propaganda von Religionen, die die Menschenwürde herabwürdigen" und begrenzt religiöse Aktivitäten, die die öffentliche Ordnung stören oder der öffentlichen Moral "zuwiderlaufen". Das Gesetz von 2009 verlangt, dass sich religiöse Gruppen bei der Regierung anmelden, um religiöse Aktivitäten durchzuführen, obwohl die Regierung behauptet, dass die fehlende Registrierung die private Religionsausübung nicht ausschließt. Religionsgemeinschaften, denen die Registrierung verweigert wird, oder die sich aus theologischen Gründen weigern, gelten als "illegal" und können mit Polizeirazzien, Verhaftungen oder Geldstrafen konfrontiert werden. Muslimische Gemeinschaften sehen sich zusätzlichen rechtlichen Beschränkungen gegenüber, die für nicht-muslimische religiöse Gruppen in Aserbaidschan nicht gelten. Um die Registrierung beim SCWRA (State Committee for Work with Religious Associations) zu beantragen, müssen muslimische Gemeinschaften und Anträge für den Bau von Moscheen zunächst von der CMB genehmigt werden. Das CMB (Caucasus Muslim Board) ist auch für die Ernennung aller Imame verantwortlich. Im Jahr 2018 blieben Moscheen, die die Regierung angeblich wegen Reparaturen geschlossen hatte, Jahre nach ihrer Schließung geschlossen und ohne offiziellen Zeitplan für den Abschluss der Renovierungen oder die Wiedereröffnung der Moscheen. Die Regierung verlangt, dass alle religiöse Literatur und Materialien die vorherige Genehmigung des SCWRA erhalten, um im Land produziert oder importiert zu werden. Ebenso kann der Verkauf und die Verteilung religiöser Literatur nur in zugelassenen Geschäften erfolgen. Jüdische Gruppen leben seit langem in Aserbaidschan und sind in der Regel keiner Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt (USCIRF 4.2019).

Religiöse Organisationen und Mitglieder des Klerus sind von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Aserbaidschaner mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund genießen Gleichberechtigung und Toleranz, obwohl einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen, wie Evangelikale und einige muslimische Gruppen, oft mit staatlichen Einschränkungen konfrontiert sind. (BTI 2018).

Die Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Religion und die Gleichstellung aller Religionen vor. Sie schützt auch das Recht des Einzelnen, seine religiösen Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen und religiöse Rituale zu praktizieren, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Moral verstoßen. Das Gesetz verbietet der Regierung, sich in religiöse Aktivitäten einzumischen, aber es besagt auch, dass die Regierung und die Bürger die Verantwortung haben, "religiösen Extremismus" und "Radikalismus" zu bekämpfen. Das Gesetz bestimmt, dass die Regierung religiöse Organisationen auflösen kann, wenn sie rassische, nationale, religiöse oder soziale Feindseligkeiten verursachen, in einer Weise bekehren, die die Menschenwürde "beeinträchtigt" oder die weltliche Bildung behindern. Lokale Menschenrechtsgruppen und andere gaben an, dass die Regierung weiterhin religiöse Aktivisten physisch misshandelt, verhaftet und inhaftiert hat. Berichten zufolge hatte die Regierung Ende des Jahres 68 religiöse Aktivisten inhaftiert, verglichen mit 80 im Jahr 2017. Behörden hielten zahlreiche Personen wegen der Durchführung unbefugter religiöser Versammlungen fest, verhängten Geldstrafen oder mahnten die Betroffenen ab. Nach Angaben der religiösen Gruppen verweigerte oder verzögerte die Regierung weiterhin die Registrierung von religiösen Minderheitengruppen, die sie für "nicht-traditionell" hielt, unterbrach ihre Gottesdienste und verhängte Geldbußen. Zuvor registrierte Gruppen, die jedoch von den Behörden zur Neuregistrierung aufgefordert wurden, stießen dabei weiterhin auf Hindernisse. Die Behörden erlaubten einigen dieser Gruppen, frei zu arbeiten, aber andere berichteten von Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Glaubens. Die Regierung kontrollierte weiterhin die Einfuhr, den Vertrieb und den Verkauf von religiösem Material. Die Gerichte verhängten zahlreiche Personen wegen des unbefugten Verkaufs oder der unbefugten Verteilung religiöser Materialien mit einer Geldstrafe. Die Regierung unterstützte Veranstaltungen im ganzen Land, um die religiöse Toleranz zu fördern und gegen den sogenannten religiösen Extremismus vorzugehen. Lokale Religionsexperten und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten, dass die gesellschaftliche Toleranz gegenüber "traditionellen" religiösen Minderheitengruppen, das heißt denjenigen, die historisch im Land präsent sind, einschließlich Juden, russisch-orthodoxen Christen und Katholiken, fortbesteht, jedoch werden diese Bürger oft mit Misstrauen betrachtet (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html, Zugriff 22.7.2019

15.1. Religiöse Gruppen

Letzte Änderung: 25.7.2019

Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung identifizieren sich als Muslime, die Mehrheit von ihnen, schätzungsweise 65%, als schiitische Muslime. Die restlichen 35% halten sich an den sunnitischen Islam. Die nicht-muslimischen religiösen Minderheiten Aserbaidschans machen etwa 4% der Bevölkerung aus und umfassen Mitglieder der Armenisch-Apostolischen, Georgisch-Orthodoxen, Russisch-Orthodoxen und der Römisch-Katholischen Kirche sowie Juden, Protestanten, Baha'i, Hare Krishna, Zeugen Jehovas, und Mitglieder anderer Glaubensgemeinschaften (USCIRF 4.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).

Christen leben hauptsächlich in und anderen städtischen Gebieten. In leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html, Zugriff 22.7.2019

16. Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 16.4.2020

In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen, schätzungsweise 1,3% Russen, 2,0% Lesginen, 1,3% Armenier, 1,3% Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw. Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 22.2.2019; vgl. CIA 31.3.2020).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken. Einige Gruppen, darunter Talysh im Süden und Lesginen im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Lehrbücher in ihrer lokalen Muttersprache zur Verfügung stellte (USDOS 11.3.2020).

Ethnische Diskriminierung scheint in Aserbaidschan kein großes Problem zu sein. Ebenso scheint die ethnische Herkunft kein Hinderungsgrund für die Einstellung zu sein. Regionale Herkunft spielt in Aserbaidschan eine wichtigere Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nakhichevan haben generell einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Arbeitsplätzen (BTI 2018). Angehörige ethnischer Minderheiten beschwerten sich jedoch über Diskriminierung in Bereichen wie Bildung, Beschäftigung und Wohnen (FH 4.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 16.4.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020

17. Relevante Bevölkerungsgruppen

17.1. Frauen

Letzte Änderung: 9.4.2020

Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum entspricht dieser Grundsatz weitestgehend der Praxis, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse noch verbreitet sind. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament leicht zu (21 von 125 Parlamentariern sind weiblich); und sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor stark vertreten. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15% der Unternehmerschaft aus, Tendenz unter Nachwuchskräften steigend (AA 22.2.2019).

Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft (USDOS 11.3.2020). Eheliche Vergewaltigung ist ebenfalls illegal, aber Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass Sicherheitsorgane solchen Behauptungen wirksam nachgehen (AA 22.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schafft einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt, definiert ein Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Opfer. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt weiterhin als familiäres Problem ansah und nicht effektiv zum Schutz der Opfer eingriff. Der Staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinder (SCFWCA) setzte seine Aktivitäten gegen häusliche Gewalt fort, indem er Aufklärungskampagnen durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation von Opfern häuslicher Gewalt einsetzte. Die Regierung bot Frauen, die Opfer von Körperverletzungen wurden, begrenzten Schutz. Die Regierung und eine unabhängige NGO betrieben jeweils eine Unterkunft, die Opfern von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Die Regierung hat das Verbot der sexuellen Belästigung nur selten durchgesetzt oder verfolgte rechtliche Schritte gegen Personen, die dieser beschuldigt wurden. Obwohl Frauen nominell dieselben gesetzlichen Rechte wie Männer genießen, stellte die gesellschaftliche und beschäftigungsbezogene Diskriminierung ein Problem dar (USDOS 11.3.2020; vgl. BTI 2018). Aus kulturellen Gründen sind Frauen von Führungspositionen ausgeschlossen. Frauenberufe sind traditionell unterbezahlt, und geschlechtsspezifische Ausgrenzung ist offensichtlich (BTI 2018). Nach Angaben des Statistischen Staatsausschusses gab es eine Diskriminierung von Frauen in der Beschäftigung, einschließlich großer Lohnunterschiede und höherer Arbeitslosenquoten. Das Gesetz schließt Frauen von bestimmten Berufen aus, wie z.B. der Arbeit unter Tage in Bergwerken. Frauen waren in hochrangigen Berufen, einschließlich Spitzenpositionen in Unternehmen, unterrepräsentiert. Traditionelle Praktiken schränkten den Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Möglichkeiten in ländlichen Gebieten ein (USDOS 11.3.2020).

Es gibt Hinweise auf geschlechtsspezifische Abtreibungen, besonders in ländlichen Regionen. Auf 100 neugeborene Mädchen kommen 114 neugeborene Buben (USDOS 11.3.2020).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken. Frauen in politischen Oppositionsparteien sahen sich oft zusätzlichem Druck und Schikanen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020).

Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert, was sowohl eine faktische Voreingenommenheit als auch den formellen Ausschluss von bestimmten Arten von Arbeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes einschließt. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern im Allgemeinen die gleichen Rechte in Fragen des persönlichen Status, wie z.B. bei Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Häusliche Gewalt ist ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz ist unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen tragen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit ist. Seit 2011 ist der Hidschab in aserbaidschanischen Schulen formell verboten und Frauen, die sich dafür entscheiden, ihn zu tragen, haben sich zunehmend über die Diskriminierung durch private und öffentliche Arbeitgeber beschwert (FH 4.3.2020).

Die Regierung von Aserbaidschan erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Diese Bemühungen umfassten die Identifizierung weiterer Opfer und die Bereitstellung einer umfassenden Opferhilfe in der von der Regierung betriebenen Unterkünften und dem Zentrum für Opferhilfe. Die Regierung verstärkte auch Sensibilisierungskampagnen für die Polizeieinheit zur Bekämpfung des Menschenhandels und beauftragte einen erfahrenen Anwalt mit einem Verständnis für opferorientierte Ansätze (USDOS 20.6.2019).

Die Gesetze Aserbaidschans enthalten diskriminierende Normen trotz des Grundsatzes der Beschäftigungsgleichheit unabhängig vom Geschlecht. Der Staat ist nach wie vor der Ansicht, dass Frauen nicht in "männlichen" Bereichen arbeiten können. Frauen arbeiten hauptsächlich in Niedriglohnsektoren wie Bildung (68,5%), medizinische und soziale Dienste (73,1%) sowie Freizeit, Erholung und Kunst (59,9%). Es besteht auch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle im Zusammenhang mit gering bezahlten Arbeitsplätzen und der Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen (CESCR 8.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (8.2019): Alternative information for review by UN CESCR on the implementation by Azerbaijan of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared%20Documents/AZE/INT_CESCR_ICO_AZE_36987_E.docx, Zugriff 2.12.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020

-USDOS – US Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010758.html, Zugriff 26.7.2019

17.2. Kinder

Letzte Änderung: 15.4.2020

Es gibt keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen dem deutschen Auswärtigen Amt nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten können illegale Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13–15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden. Das Ehegesetz setzt das Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre fest, gestattet aber Ausnahmen für 17-Jährige mit Sondergenehmigung lokaler Behörden (vgl. USDOS 11.3.2020) und schreibt eine medizinische Voruntersuchung vor (AA 22.2.2019).

Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern. Die Registrierung der Geburt bei Geburten in Krankenhäusern oder Kliniken war Routine. Einige zu Hause geborene Kinder wurden nicht registriert. Während die Bildung bis zum Alter von 17 Jahren obligatorisch, kostenlos und universell war, legten große Familien in verarmten ländlichen Gebieten manchmal eine höhere Priorität auf die Ausbildung von Jungen und ließen Mädchen zu Hause arbeiten. Es gibt Strafen für sexuelle Gewalt gegen Kinder und Kinderarbeit, und das Gesetz sieht Strafen für häusliche und andere Gewalt speziell gegen Kinder vor. Das Gesetz sieht vor, dass ein Mädchen im Alter von 17 oder 18 Jahren mit Erlaubnis der örtlichen Behörden heiraten darf. Das Gesetz besagt weiterhin, dass ein Junge im Alter von 18 Jahren heiraten darf (vgl. AA 22.2.2019). Die Zwangsheirat mit einem minderjährigen Kind ist ebenso strafbar wie die Rekrutierung von Minderjährigen für die Prostitution. Pornografie ist gesetzlich verboten. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 16 Jahre. Staatliche Investitionen linderten weitgehend das Problem vieler intern vertriebener Kinder, die unter Substandard-Bedingungen lebten und keine Schule besuchen konnten. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgten Fälle von sexueller Gewalt gegen Kinder (USDOS 11.3.2020).

In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz Kindern ab 15 Jahren mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu arbeiten; Kinder ab 14 Jahren können in Familienbetrieben oder mit elterlicher Zustimmung in Tagesarbeitsplätzen nach der Schule arbeiten, die keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten; Kinder von 16 oder 17 Jahren dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen und benennt bestimmte Arbeiten und Branchen, in denen Kinderarbeit verboten sind, einschließlich der Arbeit mit giftigen Stoffen und unter Tage, in der Nacht, in Bergwerken und in Nachtclubs, Bars, Casinos oder anderen Unternehmen, die Alkohol verkaufen. Die Regierung hat die Gesetze, die Kinderarbeit verbieten und ein Mindestalter für die Beschäftigung festlegen, nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung hat einige Schritte zur Bekämpfung von Zwangsarbeit und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung unternommen, u.a. durch die Verfolgung von Menschenhändlern und die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Opfer, aber das Problem besteht weiterhin, insbesondere bei Roma-Kindern und ausländischen Hausangestellten (FH 4.3.2020).

Im Jahr 2018 machte Aserbaidschan minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Trotz neuer Initiativen zur Bekämpfung von Kinderarbeit erhält Aserbaidschan lediglich eine Bewertung der minimalen Fortschritte, weil es weiterhin eine Gesetzesregression durchführte, die den Fortschritt bei der Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit verzögerte. Im Jahr 2017 verlängerte die Regierung ein Moratorium für alle Arbeitsinspektionen bis 2021, wodurch mögliche Verstöße gegen das Kinderarbeitsrecht am Arbeitsplatz weiterhin unentdeckt bleiben. Kinder in Aserbaidschan leisten die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch bei der Straßenarbeit erfüllen Kinder gefährliche Aufgaben. Der Rechtsschutz gilt nur für Arbeitnehmer mit schriftlichen Arbeitsverträgen, sodass selbständige Kinder und Kinder, die außerhalb formaler Arbeitsverhältnisse arbeiten, der Ausbeutung ausgesetzt sind. Die Landwirtschaft ist der Sektor, in dem Kinderarbeit am weitesten verbreitet ist (USDOL 27.9.2019).

Es gibt kein Verbot der körperlichen Züchtigung in frühkindlichen Betreuungseinrichtungen und in der Tagesbetreuung für ältere Kinder. Es gelten zwar die Schutzbestimmungen des Gesetzes über die Rechte des Kindes von 1998 und Artikel 27 legt zusätzlich fest, dass "internen Vorschriften von Schulen, vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des gegenseitigen Respekts beruhen sollten", diese aber verbieten nicht ausdrücklich jede körperliche Züchtigung. Das Gesetz über die Rechte des Kindes von 1998 stellt fest, dass "die grausame Behandlung von Kindern durch die Eltern und andere Personen, die Anwendung psychischer oder physischer Misshandlung von Kindern und die Verletzung der Rechte des Kindes [nach dem Familiengesetzbuch 1999 hat das Kind das Recht auf Achtung seiner Würde durch die Eltern und auf Schutz vor elterlichem Missbrauch]" ein Grund für den Entzug der Elternrechte ist und dass die Verletzung der Rechte des Kindes auch die Nichterfüllung der "Verpflichtungen zur Ausbildung und Erziehung des Kindes" durch die Eltern einschließt. Keine dieser Bestimmungen wird jedoch so ausgelegt, dass sie jegliche körperliche Bestrafung bei der Kindererziehung verbietet. Auch die Bestimmungen gegen Gewalt und Missbrauch im Strafgesetzbuch 1999, im Gesetz zur Verhütung häuslicher Gewalt 2010 und in der Verfassung 2002 werden nicht so ausgelegt, dass sie jegliche körperliche Bestrafung verbieten (Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children 1.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (1.2020): Corporal punishment of children in Azerbaijan, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/Azerbaijan.pdf, Zugriff 15.4.2020

-USDOL – US Department of Labor (27.9.2019): 2018 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2017680/Azerbaijan2019.pdf, Zugriff 5.12.2019

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020

17.3. Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung: 9.4.2020

Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar; es gibt keine Anzeichen für staatlich organisierte Diskriminierungskampagnen gegen LGBTI-Vertreter (AA 22.2.2019), obwohl Schikanen seitens der Polizei vorkommen (FH 4.3.2020). Obgleich nicht strafbar, wird Homosexualität gesellschaftlich kaum akzeptiert und ist mit Tabus belegt. Intimer homosexueller (auch heterosexueller) Umgang in der Öffentlichkeit wird leicht als Provokation missverstanden und kann Gegenreaktionen hervorrufen (AA 14.4.2020b). Homosexuelle werden sozial unter Berufung auf traditionelle Vorstellungen insbesondere außerhalb der Hauptstadt geächtet. Es wird von in unregelmäßigen (mehrjährigen) Abständen stattfindenden kurzfristigen Verhaftungsaktionen gegen die homosexuelle Straßenprostitutionsszene berichtet, zuletzt im Herbst 2017 (AA 22.2.2019).

Es gibt Antidiskriminierungsgesetze, die aber nicht speziell für LGBTI-Personen gelten. Eine lokale NGO berichtete, dass es zahlreiche Vorfälle von Polizeibrutalität gegen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung gab, und stellte fest, dass die Behörden die Verantwortlichen nicht einvernahmen oder bestraften. Männer, die bei medizinischen Einberufungsuntersuchungen zugaben oder verdächtigt wurden, schwul zu sein, wurden rektal untersucht und oft als untauglich für den Militärdienst befunden, weil sie psychisch krank wären. Es gab auch Berichte über familiäre Gewalt gegen LGBTI-Personen, Hassreden gegen LGBTI-Personen und feindselige Facebook-Postings auf persönlichen Online-Konten. Aktivisten berichteten, dass LGBTI-Personen regelmäßig von Arbeitgebern entlassen wurden, wenn ihre sexuelle Orientierung/Geschlechtsidentität bekannt wurde. LGBTI-Personen weigerten sich im Allgemeinen, formelle Beschwerden über Diskriminierung oder Misshandlung bei Strafverfolgungsbehörden einzureichen, weil sie Angst vor sozialer Stigmatisierung oder Vergeltung hatten. Die Regierung finanzierte weiterhin eine NGO, die sich mit Gesundheitsfragen beschäftigte, die die LGBTI-Gemeinschaft betrafen. Vertreter der Zivilgesellschaft berichteten, dass diskriminierende Haltungen gegenüber Menschen mit HIV und AIDS in der gesamten Gesellschaft weit verbreitet seien (USDOS 11.3.2020).

Die Diskriminierung von LGBTI-Personen ist weiter verbreitet und gesellschaftlich mehr akzeptiert als die Diskriminierung jeder anderen Gruppe in Aserbaidschan. Der "Global Acceptance Index (GAI)" des Williams Institute zeigt, dass Aserbaidschan den niedrigsten Wert für die soziale Akzeptanz von LGBTI-Personen in den 141 Ländern der Welt hat. Laut dem Jahresbericht der ILGA Europe für 2019 wurde Aserbaidschan zum schlechtesten Ort in Europa gewählt, um als LGBTI-Bürger zu leben - Platz 49 auf der Liste der 49 Länder in Europa. Aserbaidschan ist seit 2015 an letzter Stelle auf der Liste. Die begrenzten Bildungsmöglichkeiten von LGBTI-Personen, die Reflexion der repressiven gesellschaftlichen Normen im Arbeitsklima und das Fehlen rechtlicher Unterstützung führen zu begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten für LGBTI-Personen (CESCR 26.8.2019, vgl. BTI 2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0, Zugriff 14.4.2020

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019

-CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (26.8.2019): Joint submission for the List of Issues in relation to the fourth periodic report of Azerbaijan under the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared%20Documents/AZE/INT_CESCR_ICO_AZE_36986_E.docx, Zugriff 5.12.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020

18. Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 9.4.2020

Aserbaidschanische Staatsangehörige sind bei der Ausreise strengen Kontrollen unterworfen. Wenn sie nach Ansicht der Grenzpolizei nicht über das erforderliche Visum zur Einreise in den Zielstaat verfügen, wird die Ausreise verweigert. Eine Ausreisesperre wird häufig in Untersuchungsverfahren verhängt, insbesondere bei Steuervergehen (AA 22.2.2019).

Das Gesetz sieht Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und die Rückkehr vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte (USDOS 11.3.2020) Sie setzte aber ihre Praxis fort, die Freizügigkeit insbesondere für Auslandsreisen, für Oppositionelle, Aktivisten und Journalisten zu beschränken (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das Gesetz verpflichtet Männer im wehrdienstfähigen Alter, sich vor einer Auslandsreise bei den Militärbehörden zu registrieren. Die Behörden legten für Militärpersonal mit Zugang zu nationalen Sicherheitsinformationen einige Reisebeschränkungen auf. Bürger, die wegen Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, aber Bewährungsstrafen erhielten, durften nicht ins Ausland reisen, bis die Bedingungen ihrer Bewährungsstrafen erfüllt waren. Personen mit armenisch klingenden Namen wurden an den Grenzübergängen oft zusätzlichen Kontrollen unterzogen und gelegentlich wurde ihnen die Einreise ins Land verweigert (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020

19. IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 14.4.2020

Binnenvertriebene hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, aber ihre Arbeitslosenquote lag über dem nationalen Durchschnitt. Einige internationale Beobachter erklärten, dass die Regierung die Integration von Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht ausreichend fördert. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System zum Schutz einiger Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, der für alle Flüchtlingsfragen zuständig ist. Obwohl UNHCR einige Verbesserungen feststellte, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus des Landes nicht den internationalen Standards. Internationale NGOs berichteten, dass dieses weiterhin ineffizient war und nicht transparent arbeitete. Die geschätzten 1.120 Flüchtlinge im Land hatten keinen Zugang zu sozialen Diensten. Viele Binnenvertriebenen- und Flüchtlingskinder schrieben sich in zahlreichen Regionen des Landes in normale Schulen ein. Die Regierung hat Asylsuchenden im Laufe des Jahres keinen vorübergehenden Schutz gewährt. Das Gesetz sieht das Recht vor, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, doch konnten einige Personen, die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht erhalten und blieben daher formell nicht anerkannt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz macht es Ausländern und Staatenlosen schwer, die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Staatenlose genossen größtenteils Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Das Gesetz erlaubt Staatenlosen den Zugang zu Grundrechten wie zu Gesundheitsversorgung und Beschäftigung. Dennoch behinderte ihr mangelnder Rechtsstatus manchmal den Zugang zu diesen Rechten (USDOS 11.3.2020). In Aserbaidschan leben mehrere hunderttausend Binnenvertriebene aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten (AA 26.2.2020a).

Laut offizieller Statistiken, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen dem UNHCR zur Verfügung gestellt hat, gab es Ende 2018 620.422 registrierte Binnenvertriebene im Land. Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) schätzt seinerseits die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Aserbaidschan auf rund 344.000 Personen. Die Schätzung des IDMC basiert auf einer Analyse der Daten, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen der Regierung zur Verfügung gestellt hat. Nach dessen Angaben gab es im Dezember 2018 rund 644.000 IDPs in Aserbaidschan. Die Zahl ist in zwei Gruppen unterteilt: 344.000 Menschen, die Langzeit-Vertriebene sind und noch immer keinen Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung haben, und 300.000, die in provisorische Unterkünfte umgesiedelt wurden. Nach Angaben des IDMC hat diese zweite Gruppe eine Teillösung für die Vertreibung erreicht, da sie umgesiedelt wurden und Unterstützung von der Regierung erhalten. Obwohl viele der IDPs in den 25 Jahren seit ihrer Vertreibung effektiv integriert wurden, besteht die Regierung darauf, dass alle oder die große Mehrheit (einschließlich der Kinder, die nach der Vertreibung geboren wurden) weiterhin als IDPs eingestuft werden sollten. Der Menschenrechtskommissar des Europarats stellte fest, dass in Aserbaidschan die Neigung besteht, den Status der Vertriebenen beizubehalten und deren Situation weiterhin als vorübergehend zu betrachten, da die Behörden die Rückkehr in ihre ursprüngliche Heimat als vorgeschriebene dauerhafte Lösung betrachten. Der Kommissar begrüßt die Bemühungen der aserbaidschanischen Behörden, die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Wohnen und Beschäftigung. Infolgedessen ist die Armutsquote der Vertriebenen nach Angaben der Behörden von 75% auf 12% gesunken. In Aserbaidschan haben die IDPs zwar das Recht, an den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen teilzunehmen, doch ist ihr Recht auf Teilnahme an den Kommunalwahlen eingeschränkt. Sie können in der Gemeinde, in der sie leben, weder wählen noch kandidieren (CoE – CommDH 11.12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020

-CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 3.1.2020

-USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020

20. Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 16.4.2020

Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 173 AZN (ca. 90 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2018 542 AZN (ca. 280 EUR). Die Durchschnittsrente lag 2017 bei 226 AZN (ca. 117 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 22.2.2019).

Die Arbeitslosenrate betrug 2016 und 2017 5%. Der Bevölkerungsanteil unterhalb der Armutsgrenze betrug 2015 4,9%. Die Inflation für 2017 wurde mit 13% beziffert (CIA 31.3.2020). Für 2018 wurde der monatliche Mindestlohn auf 130 AZN (Manat) gesetzt. Das Durchschnittseinkommen beträgt aktuell 499,8 AZN (Manat). Es gibt einen Nationalen Arbeitslosenversicherungs-Fond in den laut Gesetz aserbaidschanische Staatsbürger 0,5% des monatlichen Gehalts einzahlen müssen (IOM 2017). Die Landbevölkerung ist weniger von Armut betroffen als Teile der Stadtbevölkerung (BTI 2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 16.4.2020

-CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 16.4.2020

-IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019

20.1. Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 25.7.2019

Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 22.2.2019).

Im Dokument der Social Security Administration, welches eine Übersicht über das Sozialversicherungssystem bietet, werden unter anderem folgende Themenbereiche angeführt, für die Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden können: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebene, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019).

Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden (IOM 2017).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019

-SSA – Social Security Administration (US) (3.2019): SSPTW: Asia and the Pacific 2018 –

Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 25.7.2019

21. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 14.4.2020

Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 14.4.2020) bzw. unzureichend (AA 14.4.2020b). Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 14.4.2020).

Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 14.4.2020b).

Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa 500. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in . Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Es besteht bisher kein flächendeckendes staatliches Krankenversicherungssystem, ein solches ist aber in Vorbereitung; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 22.2.2019).

Es gibt kein staatliches Krankenversicherungssystem. Nach dem aserbaidschanischen Gesetz sind alle medizinischen Dienstleistungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei. Das Gesundheitsministerium ist für spezialisierte Einrichtungen zuständig, während die Städte für alle weiteren medizinischen Institutionen verantwortlich sind. Darüber hinaus gibt es auch einige zusätzliche medizinische Einrichtungen, die von anderen Ministerien geleitet werden, wie beispielsweise das Krankenhaus des Innenministeriums. Medikamente sind für stationär behandelte Patienten kostenfrei. Ambulant behandelte Patienten müssen die Kosten selber tragen, mit der Ausnahme von Krebserkrankungen sowie einiger psychiatrischer Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer zu erwerben, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist jedoch gewährleistet. Einige Medikamente werden unter anderen Namen als in der EU vertrieben (IOM 2017).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_4, Zugriff 14.4.2020

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.4.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 14.4.2020

-IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019

22. Rückkehr

Letzte Änderung: 25.7.2019

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (AA 22.2.2019).

Es gibt keine speziellen Unterstützungen für Rückkehrende. Diese sollten wie alle Staatsbürger die Staatsagentur für Arbeit konsultieren. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen und Vertriebenen aserbaidschanischen Bürgern aus Armenien sowie Vertriebenen aus Nagorno-Karabakh vom Sozialfond gewährt (IOM 2017).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

-IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019

23. Dokumente

Letzte Änderung: 25.7.2019

Das Urkundenwesen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch durch die zentrale Registrierung der Daten über die ASAN-Bürgerzentren deutlich erschwert. Auch falsche Parteiausweise sind im Umlauf. Funktionäre der Oppositionsparteien sollen in Einzelfällen gegen Entgelt bereit sein, über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen (AA 22.2.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Aserbaidschan zugrunde gelegt werden konnten. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bestätigte die eingeführten Länderberichte insofern, als sie die mangelnde unabhängige Justiz in Aserbaidschan und die Tatsache, dass häusliche Gewalt weiterhin als Familienproblem angesehen wird, hervorhob.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, familiären und sozialen Verhältnissen sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem glaubwürdigen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2020 und 13.07.2021 sowie dem vorgelegten Personalausweis und der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Schulbildung sowie zum beruflichen Werdegang ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zum Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen zu den Deutsch-Sprachkenntnissen (Niveau C1) sowie des bislang erfolgten Integrationsfortschritts der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen, Empfehlungsschreiben, ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck.

Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung ergeben sich aus einem zum Stichtag eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Was die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren behaupteten Fluchtgründe betrifft, ging bereits das Bundesamt aufgrund von erheblichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen von der Unglaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens aus. Der Beschwerdeführerin ist es auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, diesbezüglich ein stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Dass die Beschwerdeführerin in der Heimat nicht von Verfolgung bedroht ist, beruht unter anderem auf ihren diesbezüglich vagen, unkonkreten und im Ergebnis nicht plausiblen Angaben zu ihrem Fluchtgrund.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst in der Erstbefragung vom 31.03.2015 angab, in ihrem Heimatland von der Polizei sexuell belästigt und erniedrigt worden zu sein. Anlässlich der am 21.02.2017 vorgenommenen Einvernahme vor dem Bundesamt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einem Offizier „gut gefallen“. Da sie verheiratet gewesen sei, habe sie ihn abgewiesen. Aus diesem Grund habe der Offizier ihr die Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert. Da ihr Reisepass allerdings bereits abgelaufen war und sie auch keinen neuen bekommen konnte, habe sie ohne Reisepass aus ihrem Heimatstaat ausreisen müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.12.2020 führte die Beschwerdeführerin hingegen aus, dass ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Sie habe Angst vor der Abschiebung gehabt, sodass sie in der vorangegangenen Befragung unrichtig aussagte. Festzuhalten ist, dass die behauptete Rache seitens des Polizisten – wie die Beschwerdeführerin nachfolgend selbst zugab – erfunden war und nicht der Wahrheit entsprach.

Auf die Nachfrage, wie die weiteren Verfolgungshandlungen seitens des Polizisten ausgesehen hätten, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt an, der Polizist habe ihre Nähe gesucht und sie nach Hause begleiten wollen. Da die Beschwerdeführerin dies ablehnte, habe der Polizist sie bedroht. Obwohl die Beschwerdeführerin den besagten Polizisten – laut eigenen Angaben – fünf bzw. sechs Monate kannte und in beruflicher Hinsicht mit ihm verkehrte, war sie nicht in der Lage seinen Nachnamen zu nennen. Auf Nachfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.12.2020, in welcher Form sich die Drohungen seitens des Polizisten äußerten, gab die Beschwerdeführerin folgendes an:

„RI: Wie konkret wurden Sie bedroht?

BF: Er wollte mit mir Essen gehen und sich mit mir unterhalten.

RI: Ich verstehe, dass das lästig ist, aber eine Bedrohung ist für mich darin nicht zu sehen.

BF: Wir Frauen ohne Mann sind nicht geschützt. Mein Mann war weit weg. […] (OZ 24, S.8).

Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin können keine Anhaltspunkte für die behauptete Bedrohung entnommen werden, da eine bloße Einladung zum Essen sowie die Absicht der Führung einer Unterhaltung nicht als Bedrohung gewertet werden können. Auch das Vorbringen vor dem Bundesamt, wonach der Polizist sie nach Hause habe begleiten wollen, stellen für das Gericht keine Form von Bedrohung dar. Weitere Umstände, die auf eine Bedrohung seitens des Polizisten hindeuten würden, hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen, sodass die behauptete Bedrohung seitens des Polizisten als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Alter von fünf Jahren von ihrem Vater jemandem zur Heirat versprochen worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann im Jahr 2014 – somit im Alter von XXXX Jahren – heiratete und bis zu diesem Zeitpunkt nicht von ihrem Vater zwangsverheiratet wurde, erscheint diese Behauptung wenig glaubwürdig. Auch die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2021 unterstreichen diesen Eindruck:

„RI: Sie gaben an, dass Sie im Alter von fünf Jahren einem Mann versprochen wurden. Bei Ihrer ausreise waren Sie aber schon XXXX Jahre alt. Zumal Sie bis zu Ihrer Ausreise bzw. Ihrer Verehelichung mit Ihrem jetzigen Mann im Alter von XXXX Jahren nicht zwangsweise verehelicht wurden, kann eine in Aussicht gestellt Zwangsehe keine ernstzunehmende Gefahr gewesen sein.

BF: Ich habe lange auf meinen Traummann gewartet. Ich wollte aus Liebe heiraten, ich hatte verschiedene Angebote, aber ich habe dann bis zum XXXX Lebensjahr auf meinen Mann gewartet.“ (OZ 24, S. 7)

„R: 2008 waren Sie bereits XXXX Jahre alt. Hat Ihr Vater nicht versucht Sie zwischenzeitlich zu verheiraten?

BF: Er hat es versucht, aber ich war dagegen. Ich hatte ja auch andere Möglichkeiten aber dann habe ich meinen Mann kennengelernt […].

R: Es geht mir um den Zeitraum bis zu Ihrem XXXX Lebensjahr: Wie hat Ihr Vater versucht einen Mann für Sie zu finden?

BF: Bei uns ist das nicht üblich, dass der Vater solche Handlungen sehr offensichtlich macht. Es hat vielleicht Gespräche mit der Mutter gegeben, aber mit wurde nichts gesagt. Bei uns ist das nicht üblich.

R: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie gegen die Versuche Ihres Vaters, einen Mann für Sie zu finden, waren.

BF: Mein Vater und meine Mutter standen miteinander in Kontakt. Sie sind auch zu mir in die Arbeit gekommen. Sie haben es zwar versucht, aber ich war dagegen und es ist ihnen nicht gelungen. Versuche hat es gegeben. Ich wollte aus Liebe heiraten und das habe ich auch gemacht.

R: Können Sie mir diese Versuche seitens Ihrer Eltern beschreiben?

BF: Es gab Leute, die meinen Eltern erzählt haben, dass es gewisse Männer gibt. Es kam dann zu Gesprächen wie alt er ist usw. Die Männer haben mich dann kennengelernt, aber ich wollte es nicht. Jedenfalls gab es keine Fortsetzung vom Kennenlernen. Liebe ist eine chemische Reaktion.

R: Wie haben Sie diese Männer kennengelernt?

BF: Sie sind zu mir zur Arbeit gekommen. Ich habe mehrere Arbeitsstellen gehabt. Sie sind gekommen, haben sich vorgestellt, haben gesagt wie alt sie sind, aber es hat sich nicht ergeben.

R: Diese Männer sind zur Arbeit gekommen, haben sich vorgestellt und gesagt, dass sie Sie heiraten möchten?

BF: Sie haben nicht offen gesagt, dass sie mich heiraten wollen: Sie meinten, dass sie mich kennenlernen wollen und hoffen auf eine Fortsetzung des Kennenlernens. Ich hatte Möglichkeiten zu heiraten, aber es ergab sich einfach nicht. Ich wollte es nicht.

R: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert?

BF: Natürlich war er sauer, weil ich immer älter und älter wurde, aber das ist mein Leben und ich wollte selber „meinen Menschen“ aussuchen. Ich möchte mit dem Menschen leben, mit dem ich selber leben will.

R: Damit war Ihr Vater dann mit dieser Vorgehensweise einverstanden?

BF: Er hat gewusst, dass es immer wieder Kandidaten gibt und hat darüber auch mit meiner Mutter gesprochen, Mit mir persönlich wurde darüber nicht offen gesprochen, aber ich sagte meiner Mutter, dass ich es nicht will. “ (OZ 38, S. 4f)

R: Aber sie waren nicht so streng, dass sie Sie gezwungen hätten, jemanden zu heiraten?

BF: Das ist mein Charakter. Wenn ich etwas nicht will, dann mache ich es auch nicht. Deswegen hat es auch immer wieder Konflikte mit dem Vater und meinem Bruder gegeben.

R: Wie haben diese Konflikte ausgesehen?

BF: Es gab Streitigkeiten, er hat was gesagt und ich habe etwas dagegen gesagt. Man kann mich zu nichts zwingen.“ (OZ 38, Seite 6)

Auf die Frage der Richterin, wie es sein kann, dass es bis zu ihrer Ausreise und somit bis zu ihrem XXXX Lebensjahr nicht zu der behaupteten Zwangsverehelichung gekommen sei, erklärt die Beschwerdeführerin, sie hätte lange auf ihrem Traummann gewartet. Diese Aussage unterstreicht die Möglichkeit der freien Entscheidung der Beschwerdeführerin und widerspricht der von der Beschwerdeführerin behauptete Zwangsverehelichung. Darüber hinaus spricht die Beschwerdeführerin davon, dass es „mehrere Kandidaten“ bzw. „mehrere Möglichkeiten“ für die Heirat gegeben hätte. Dies steht ebenfalls im Widerspruch zu der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei im Alter von fünf Jahren einem bestimmten Mann für die Heirat versprochen worden. Insbesondere ist es für das Gericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Heirat gezwungen wurde und somit auch nicht die Gefahr einer Zwangsverehelichung bestand. Vor dem Hintergrund des Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin entsteht für das Gericht der Eindruck, der Vater der Beschwerdeführerin hätte sich zwar gewünscht, dass die sie sich nicht viel Zeit lässt um eine Ehe eingeht. Für die behauptete Zwangsehe und die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei jemandem versprochen worden, sind allerdings keine Anhaltspunkte vorzufinden. Unter anderem geht dies aus der Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei „sauer“ gewesen, da sie „immer älter und älter“ wurde und immer noch nicht verheiratet, hervor. Die Entscheidung, ob sie die Heirat mit einem der immer wieder zur Verfügung stehenden „Kandidaten“ einging oder nicht, blieb allerdings immer bei der Beschwerdeführerin. Dies äußert sich insbesondere in der Aussage der Beschwerdeführerin, dass man sie „zu nichts zwingen kann“ und sie keinen der Männer, die sie in der Zeit vor ihrem Ehemann kennengelernt habe, geliebt hat und heiraten wollte. Diese Aussage der Beschwerdeführerin unterstreicht noch einmal mehr den freien Willen der Beschwerdeführerin bei der Wahl ihres Ehemannes, ohne jeglichen dahinterstehenden – wie von ihr behaupteten – Zwang.

Aus den Länderberichten ist zu entnehmen, dass in ländlichen Gebieten Zwangsverheiratung von jungen Mädchen nicht ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin lebte allerdings in der Stadt, absolvierte mehrere Ausbildungen und ging zahlreichen Erwerbstätigkeiten nach. Im Ergebnis deutet all dies auf eine moderne Familienstruktur hin und widerspricht der Behauptung der vorgesehenen Zwangsheirat. Die Unglaubwürdigkeit wird insbesondere durch die vage Schilderung unterstrichen. In Gesamtbetrachtung des Vorbringens, entsteht der Eindruck für das Gericht, die Beschwerdeführerin sei nicht im Alter von fünf Jahren einem Mann zur Heirat versprochen worden und somit auch keiner damit im Zusammenhang stehenden Bedrohung ausgesetzt.

Auch die behauptete Bedrohung seitens des Bruders, aufgrund der heimlichen Heirat der Beschwerdeführerin ohne Rücksicht darauf, dass sie bereits im Alter von fünf Jahren einem anderen Mann versprochen worden sei, schilderte die Beschwerdeführerin nur vage und unkonkret. Abgesehen von der Tatsache, dass das Gericht – wie oben bereits ausgeführt – die behauptete vorgesehene Zwangsheirat als unglaubwürdig erachtet, erscheint das weitere diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin gab eingangs die angebliche Bedrohung aufgrund der Heirat als Fluchtgrund an. In der mündlichen Verhandlung gab sie allerdings an, sie habe von den Drohungen ihres Bruders erst in Österreich erfahren. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die zeitlichen Abläufe nicht miteinander in Einklang zu bringen sind.

Die Beschwerdeführerin führte aus, ihren Heimatstaat aufgrund der Heirat mit einem syrischen Staatsangehörigen verlassen haben zu müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 führt die Beschwerdeführerin hingegen aus, die Problematik sei für ihren Vater nicht in der Staatsangehörigkeit des Ehemannes gelegen, sondern in der Tatsache, dass die Heirat heimlich stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang unterlässt es die Beschwerdeführerin, darauf einzugehen, dass der Vater gegen die Heirat gewesen sei, da sie einem anderen Mann versprochen wurde.

Ebenfalls ergaben sich in der weiteren Aussage der Beschwerdeführerin Unstimmigkeiten und Widersprüche, insbesondere auf die angegebene Geheimhaltung der Heirat. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Heirat mit ihrem Ehemann geheim gehalten habe und ausschließlich ihre Mutter davon in Kenntnis gewesen sei. In ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 machte sie dazu hingegen folgende Angaben:

„RI: Gab es noch jemanden, der Sie bedroht hat? Weshalb?

BF: Ja, ein Kunde von mir ist eigentlich Polizist, und er hat mich immer in der Arbeit besucht. Er wollte privat etwas mit mir unternehmen. Jeder wusste, dass ich verheiratet bin, aber mein Mann war nicht da.“ (OZ 24, S. 8)

Auf Vorhalt, sie habe ursprünglich ausgesagt, dass niemand von der Heirat wusste, korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend, dass sie den – oben bereits angeführten – Polizisten von der Hochzeit in Kenntnis setzte. Daraus lässt sich ebenfalls eine Unstimmigkeit ableiten, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin unterstreicht. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, ihren Vater aufgrund ihrer Heirat vor der Gesellschaft erniedrigt zu haben. Daraus ergibt sich für das Gericht die Fragestellung, wie die Erniedrigung „vor der Gesellschaft“ nun erfolgt sei, da laut den Angaben der Beschwerdeführerin die Heirat verheimlicht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ein in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten.

Für das Gericht wird der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin präsentiere eine Rahmengeschichte, um bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben zu können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesamtvorbringen so vage und wenig plausibel schilderte, dass diesem bereits deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Hätten sich allerdings die Ereignisse tatsächlich so – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität gewesen, so ist nicht anzunehmen, dass derart gravierend widersprüchliche Angaben seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht worden wären.

Insgesamt war die Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage eine detaillierte und widerspruchsfreie Schilderung der vorgebrachten Fluchtgründe vorzunehmen, sodass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gelungen durch Beantwortung, der an sie bezüglich der Fluchtgründe gerichteten Fragen in der mündlichen Verhandlungen diese Widersprüche zu beseitigen, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Aserbaidschan in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, in einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

A)

Spruchpunkt I

Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt.

Im Ergebnis droht somit der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131).

Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Im konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Aserbaidschan erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie Aserbaidschan illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.

Die Beschwerdeführerin besuchte in der Heimat elf Jahre lang eine Schule, welche sie mit der Matura abschloss. Darüber hinaus absolvierte die Beschwerdeführerin mehrere Ausbildungen und zwar die Ausbildung als Hebamme sowie eine EDV-Ausbildung. Sie verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung und verdiente ihren Lebensunterhalt in Aserbaidschan selbst. Aus diesem Grund ist bei einer hypothetischen Rückkehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie der vorhandenen Berufserfahrung eine entsprechende Anstellung finden wird. Die Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig und wäre insgesamt bei einer hypothetischen Rückkehr auch in der Lage für sich das notwendige Auskommen zu erwirtschaften. In Aserbaidschan leben zudem die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin, sodass die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte.

Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, warum bei ihr als arbeitsfähigen und gesunden Frau, die in Aserbaidschan bereits länger erwerbstätig war, exzeptionelle Umstände im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK durch ihre hypothetische Rückführung nach Aserbaidschan vorliegen würden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht erneut erwerbstätig und somit auch selbsterhaltungsfähig sein könnte.

Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich somit aus den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung nach Aserbaidschan.

Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt II

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 29.03.2015 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als aserbaidschanische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist somit nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das bedeutet Folgendes:

Die Beschwerdeführerin reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Dies ist grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung mit einzubeziehen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt allerdings durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz. Wie bereits festgestellt, befindet sich die Beschwerdeführerin seit März 2015, somit seit sechs Jahren, in Österreich. Sie hält sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine durchgehende aufrechte Meldung sowie das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehemann in Österreich, kann aus dem ZMR-Auszug abgeleitet werden.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern war deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit März 2015 anhängig, ohne dass der Beschwerdeführerin diese lange Verfahrensdauer zu Last gelegt werden kann.

In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin seit April 2014 mit ihrem Ehemann verheiratet. Seit ihrer Einreise nach Österreich, im März 2015, besteht ein durchgehender gemeinsamer Haushalt. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden, allerdings in naher Zukunft beabsichtigt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht ein Familienleben.

Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl in sprachlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Erlangung einer Integration im Bundesgebiet während ihres Aufenthaltes äußern sich unter anderem durch die Absolvierung zahlreicher Deutschkurse. Zuletzt absolvierte sie erfolgreich die Integrationsprüfung auf dem Niveau C1. Zudem übte die Beschwerdeführerin mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Im Rahmen des Projektes „Integration ab Tag 1“ in der Zeit vom XXXX in der VHS Brigittenau übte sie ehrenamtlich die Tätigkeit der Kinderbetreuerin aus. Darüber hinaus engagiert sie sich im Rahmen des Projektes „Internetcafé ZwischenSchritt“ seit Februar 2018, in dem sie jede Woche mehrere Stunden unentgeltlich tätig ist. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Allerdings ist die Beschwerdeführerin sehr bemüht in naher Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit ihre wirtschaftliche Existenz abzusichern. Darüber hinaus beabsichtigt die Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeit als Pflegeassistentin.

Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer in Österreich über – bis auf dem Kontakt zu ihrer Mutter – keinerlei Bindung zum Herkunftsstaat Aserbaidschan, sodass dieser Umstand bei der Interessenabwägung ebenfalls stark zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Wie bereits festgestellt hat sich die Beschwerdeführerin einen Bekannten und Freundeskreis aufgebaut. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von ihren Mitmenschen besonders geschätzt wird, geht insbesondere aus den diversen dem Gericht vorliegenden Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben hervor. Im Rahmen der vorgelegten Schreiben wird die Beschwerdeführerin stets als engagiert und fleißige Person beschrieben.

All diese Tätigkeiten steigern jedenfalls den Grad ihrer Integration und verstärken ihre Interessen im Rahmen der durchzuführenden Abwägung nach Art. 8 EMRK. Diese Gesamtumstände lassen auf eine gute Integration der Beschwerdeführerin in Österreich schließen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist. Da ein solcher zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan nicht mehr vor; der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist zu beheben.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

4. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch des ÖIF (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl II Nr. 449/2005).

Gemäß § 7 Abs. 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, StF BGBl. II Nr. 449/2005 idF BGBl. II Nr. 205/11, beinhaltet das Modul I der Integrationsvereinbarung die Erreichung des A2 Niveaus des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Erstbeschwerdeführer konnte ein ÖSD Zertifikat C1 vom 08.06.2021 vorlegen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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