projects
L525 2171021-1•Bundesverwaltungsgericht L525 2171021-1
L525 2171021-1Federal Administrative CourtAug 24, 2021
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Scheinkonversion
L525 2171021-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2021, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 4.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seinem Glauben habe. Er glaube nicht an den Islam und deshalb sei es nicht möglich, im Iran zu leben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
2. Am 16.5.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Religion zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er, als er noch studiert habe, einen Hass auf den Islam entwickelt und nur noch nach seiner Logik gelebt habe. Im Iran, nahe ihres Hauses, habe sich eine Kirche befunden. Sein Freund sei armenischer Christ gewesen und habe er mit ihm diese Kirche besucht. Der Beschwerdeführer sei damals 22 Jahre alt gewesen, als er das Christentum erstmals kennengelernt habe. Durch diesen Freund habe er die christlichen Zeremonien besucht und diesen beigewohnt. Er habe damals noch kein Interesse gehabt, aber es sei ein Kennenlernen gewesen. In Österreich habe er zuerst eine katholische Kirche besucht und sei jetzt in einer protestantischen Kirche. Über seinen Freund XXXX habe er den Pfarrer der Freikirche, XXXX , kennengelernt. Insgesamt sei er seit acht Monate dort; seit sechs Monaten sei er dreimal pro Woche dort, weil er auch einen Bibelkurs dort besuche. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran von der Polizei vorgewarnt worden sei, dass sein Name aufliege mit dem Vorhalt, dass er in seinem Geschäft gegen den Islam Gespräche führe und dort Musik spiele, die im Iran verboten sei, weil sie gegen die Religion sei. Der Beschwerdeführer habe einen Freund, er sei stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei gewesen und habe ihm das gesagt. Der Freund habe XXXX geheißen. Er habe sogar Schmiergelder von Leuten verlangt und auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Der Beschwerdeführer habe es dann behoben und ihm gegeben. Der Anlass für das Verlassen seines Herkunftsstaates sei gewesen, dass XXXX ihn vorgewarnt habe. Der Beschwerdeführer sei auf der Liste gestanden, weil er im Geschäft gegen den Islam gesprochen habe. Seine Frau wisse, dass er Christ sei und deshalb seien sie auch geschieden; vor sechs Monaten hätten sie telefonisch Schluss gemacht und sie habe dann die Scheidung eingereicht. Das Scheidungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA diverse iranische Dokumente (Geburtsurkunde, Identitätskarte, Führerschein), ein Taufzeugnis vom 18.12.2016, ein Schreiben des Pastors der Freien Christengemeinde XXXX vom 15.5.2017 sowie einen Ratenbewilligungs(änderungs)-Bescheid der Staatsanwaltschaft Passau vom 14.12.2016 vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 1.9.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Identität zweifelsfrei festzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in Europa mehrerer Aliasidentitäten bedient. Die vom Beschwerdeführer ausgesagten Ausreisegründe bzw. Asylantragsgründe vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass dieser im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Rückkehrfall ausgesetzt wäre, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde. Es sei nicht glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Hinwendung zum Christentum, welche er durch Vorlage eines Taufzeugnisses der Freien Christengemeinde XXXX (Pfingstgemeinde) für den 18.12.2016 zu beweisen versuche, tatsächlich seiner inneren Überzeugung entspreche. Im Fall des Beschwerdeführers sei vom Vorliegen einer Scheinkonversion auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keine anderweitigen Bedrohungsmomente abseits seiner nicht glaubhaft seiner tatsächlichen inneren Überzeugung entsprechenden, behaupteten Konversion zum Christentum im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht, noch seien solche hervorgekommen. Er sei weder bedroht oder verfolgt worden, noch habe er jemals Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär im Herkunftsstaat gehabt oder sei anderen Schikanen ausgesetzt gewesen. Aus der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme nicht glaubhaft ausgesagten Geldwäsche von Schmiergeldzahlungen für den stellvertretenden Leiter der Kriminalpolizei, XXXX , ließe sich, ebenso wie aus der nicht glaubhaft ausgesagten Scheidung von seiner Gattin, auch im rein hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall keine GFK-Relevanz ableiten. Die Angaben des Beschwerdeführers zum vermeintlichen Fluchtgrund seien nicht glaubhaft und als reines Konstrukt zur Asylerlangung zu werten. Die behaupteten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert und würde der Beschwerdeführer im Rückkehrfall nicht in eine persönlich ausweglose Situation geraten. Es hätten sich im Verfahrensverlauf keine Rückkehrhemmnisse seine Person betreffend ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein relevantes Familien- oder Privatleben. Er sei maßgeblich im Heimatstaat Iran familiär und sozial verankert und würden seine nächsten Angehörigen nach wie vor in seiner vormaligen Heimatregion im Herkunftsstaat leben.
4. Mit Schriftsatz vom 15.9.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 1.9.2017. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Zuge seiner Flucht im Mazedonien aufhältig gewesen sei und die mazedonische Polizei im Rahmen der Weiterreise Unterlagen mit seinem Namen ausgestellt habe, wobei dies für missverständliche Alias-Namen ursächlich sei. Die Staatsangehörigkeit habe der Beschwerdeführer absichtlich vor den mazedonischen Behörden mit Afghanistan angegeben, da er ansonsten nicht weiterreisen hätte können. Etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf Angaben des Beschwerdeführers seien dem Umstand geschuldet, dass die Vernehmung bei der BPD München am 3.12.2015 in englischer Sprache erfolgt sei und der Beschwerdeführer Verständigungs- und Verständnisprobleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Mittelschulausbildung abgeschlossen und eine Zeit lang eine Hochschule besucht; er habe im Iran in weiterer Folge ein eigenes Geschäft gehabt. Er sei offiziell verheiratet, doch wolle seine Frau aufgrund seines Bekenntnisses zum Christentum nichts mehr mit ihm zu tun haben bzw. wünsche sie die Ehescheidung. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran seit längerem kritisch zum Islam geäußert; so habe er insbesondere mit Kunden, die in sein Geschäft gekommen seien bzw. mit seinen Mitarbeitern einschlägig islamkritische Inhalte ausgetauscht. Die islamkritische Haltung des Beschwerdeführers resultiere aus dem Umstand, dass er den Islam mit Gewalt gleichsetze und er die Kriege bzw. die Unruhen in muslimisch geprägten Ländern auf den muslimischen Glauben zurückführe. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch seit längerem islamische Traditionen kritisiert, wie z.B. das Kettenschlagen der schiitischen Glaubensgemeinde. Diese islamkritische Haltung des Beschwerdeführers wäre und sei in der gesamten Umgebung des Geschäftes bekannt und habe der Beschwerdeführer von einem beim Geheimdienst tätigen Bekannten erfahren, dass ein Name mittlerweile auf einer schwarzen Liste stehe, die staatlichen Behörden ergo von seiner Haltung bzw. seinen Gesprächen über diese wüssten. Der Beschwerdeführer befürchte aus diesem Grund, von staatlichen Behörden gesucht, diskriminiert, verfolgt und in weiterer Folge bestraft zu werden. Insbesondere fürchte sich der Beschwerdeführer vor einer etwaigen Todesstrafe. Apostasie (Abtrünnigkeit vom islamischen Glauben) sei im Iran faktisch verboten, wenngleich sie nicht immer unter diesem Titel bestraft würden. Nach seiner Abwendung vom Islam habe der Beschwerdeführer danach getrachtet, sich einer anderen Quelle der Spiritualität und des Glaubens zu öffnen. Dadurch habe er sich bereits im Iran dem Christentum zugewendet, das für ihn inneren Frieden und Glück bedeute und ihn anderen Menschen mit Erbarmen, Aufrichtigkeit und Vertrauen begegnen lasse. Der Beschwerdeführer schätze das Christentum wegen dessen Betonung der (Nächsten-)Liebe zwischen den Menschen und sehe dies als ursächlich dafür, dass christliche Länder für gewöhnlich sehr sicher seien. Als Ausdruck seines Glaubens und seiner verstärkten Hinwendung zum Christentum nach seiner Ankunft in Österreich habe er sich am 18.12.2016 bei der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde – XXXX , XXXX , taufen lassen. Der Beschwerdeführer besuche in seinem Wohnort XXXX regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, den Gottesdienst, habe sich mit dem Christentum und seinen Wurzeln auseinandergesetzt und habe im Rahmen des Gottesdienstes Bekanntschaften mit Bewohnern von XXXX geschlossen. Als Konvertit befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran, verfolgt zu werden bzw. massiven Repressalien seitens staatlicher Stellen ausgesetzt zu sein; als Konvertit zum Christentum befürchte er drakonische und willkürliche Strafen, wie insbesondere die Todesstrafe. Diese Befürchtung gründe insbesondere darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wissen um seine Konversion zum Christentum Anzeige erstattet habe, die Behörden also von seiner Konversion wüssten. Dass im Ausland Konvertierte nichts zu befürchten hätten, wenn sie sich bloß "ruhig verhalten", gelte keinesfalls für Personen, die schon vorher unter staatlicher Beobachtung gestanden seien, so wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme eingehend geschildert, weshalb er den Islam für eine schlechte Religion halte und sie in Verbindung mit Gewalt bringe und habe die belangte Behörde der Taufe des Beschwerdeführers keine angemessene Beweiskraft zugemessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran Interesse am Christentum gezeigt habe (vor der Taufe) und er in XXXX (nach der Taufe) regelmäßig den Gottesdienst besuche und mit Angehörigen der Kirchengemeinde in regen Kontakt trete, erlauben keinesfalls den Schluss, dass die Taufe lediglich einen "Formalakt", ja gar ein "Konstrukt zur Asylerlangung" darstelle. Das höchstgerichtlich geforderte Basiswissen weisen der Beschwerdeführer jedenfalls auf und habe der Beschwerdeführer seine Absicht, gemäß den leitenden Glaubensprinzipien zu leben, stets demonstriert.
5. Am 20.9.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.3.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Glaubensaktivitäten seit seiner Einreise in Österreich bis zur Gegenwart vollständig darzulegen, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen sowie allfällige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen schriftlich unter Beibringung bzw. Geltendmachung aller Beweismittel bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, die bislang nur in Kopie übermittelte Heiratsurkunde im Original vorzulegen sowie aktuelle Bescheinigungen und Beschreibungen seiner Glaubensbetätigung durch offizielle Repräsentanten seiner Glaubensgemeinschaft unter Angaben von ladungsfähigen Adressen dieser Personen zum Zwecke einer allfälligen Zeugenbefragung zu übermitteln.
7. Der Beschwerdeführer legte am 25.3.2021 – soweit im Verfahren noch nicht vorgelegt – einen von ihm verfassten Brief, eine Heiratsurkunde im Original, ein ÖSD-Zertifikat A1 ("gut bestanden") vom 6.4.2018, eine Meldebestätigung vom 24.1.2020, ein Schreiben des Pastors der Freien Christengemeinde XXXX vom 20.3.2021 samt Ergänzung vom 23.3.2021, eine Kopie des Taufzeugnisses vom 18.12.2016 sowie diverse Empfehlungsschreiben und Lichtbilder vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.6.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines (mündlich bevollmächtigten) rechtsfreundlichen Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden der Zeuge XXXX einvernommen.
Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zum Iran übermittelt. Informationen zur COVID-19-Pandemie sowie aktuelle Zahlen der WHO zu COVID-19 im Iran und in Österreich wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter verzichteten auf eine Stellungnahme. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge legte dem erkennenden Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vor (Beilage ./1).
9. Mit Schreiben vom 7.7.2021 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht schriftlich bekannt.
10. Mit Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 5.8.2021 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, sich durch den Verkauf und Transport von Cannabiskraut ein fortwährendes Einkommen zu verschaffen. Einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und der Volksgruppe der Perser zugehörig. Er spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über Deutschkenntnisse, die ihm eine einfache Unterhaltung auf Deutsch erlauben. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der iranischen Provinz Gilan geboren. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach zog er nach XXXX und absolvierte dort eine fünfsemestrige Ausbildung als Elektriker für Autos. Anschließend zog er in die Stadt XXXX , wo er ein Maschinenbaustudium aufnahm, das er allerdings nicht abschloss. Der Beschwerdeführer eröffnete dann ein Fachgeschäft für gasbetriebene Heizungen, welches er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran betrieb.
Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2014 die iranische Staatsangehörige XXXX ; dass die Ehe geschieden wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester und sein Schwager sowie deren Kinder leben in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer telefoniert mit seinen Eltern zweimal täglich, mit seiner Schwester ca. einmal in der Woche. Der Vater des Beschwerdeführers ist pensionierter Marineoffizier; sein Schwager ist ebenfalls Marineoffizier.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 via Flugzeug von Teheran in die Türkei aus.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer befasste sich im Iran weder mit dem christlichen Glauben, noch ist er dort als Christ in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Teil seiner Identität geworden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 4.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor war dem Beschwerdeführer am 2.12.2015 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden, nachdem er versucht hatte, dort unter Vorlage von gefälschten Urkunden (die ihn als afghanischen Staatsbürger auswiesen), einzureisen. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge von den deutschen Behörden ein Strafverfahren wegen § 276 Abs. 1 Z 2 dStGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen – Verschaffen, Verwahren oder Überlassen) eingeleitet und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 950,00 verhängt.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich; intensivere persönliche Beziehungen zu Österreichern können aber nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte diverse Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein.
Mitte des Jahres 2016 kam der Beschwerdeführer mit der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX in Kontakt und besuchte zunächst einen in XXXX abgehaltenen, ca. viermonatigen Glaubensgrundkurs dieser Gemeinde (einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden). Nach spezieller Taufvorbereitung an zwei, drei Abenden wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2016 getauft. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil und besucht seit ca. vier Jahren einen wöchentlichen Bibelkurs (Bibelschule), der zuletzt online abgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Kirche Hilfstätigkeiten, wie Kaffeekochen und Ausgeben von Masken (Mund-Nasen-Schutz) sowie Platzzuweisung an Gemeindemitglieder; samstags putzt er die Kirche. Der Beschwerdeführer betreute gemeinsam mit dem Pastor der Freikirche, XXXX , in einem Zeitraum von ca. eineinhalb bis zwei Monaten einen Infostand in XXXX . Der Beschwerdeführer nimmt seit 24.1.2020 im Haus des Pastors der Freikirche Unterkunft.
Der Beschwerdeführer bestand am 6.4.2018 die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 (Beurteilung: "gut bestanden").
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine Arbeitserlaubnis. Er steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
COVID-19
Letzte Änderung: 28.01.2021
Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder (DW 18.11.2020) und ist nun auch von einer dritten COVID-19-InfektionsweNe stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = kritische Situation, orange = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko) (AA 1.12.2020). Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich den offiziellen Zahlen zufolge weiterhin auf einem hohen, und weiter steigenden Niveau, die Zahl der täglichen Todesopfer ist auch im Steigen begriffen (WKO 28.11.2020). Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 1.12.2020). Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten (WKO 28.11.2020). Die Spitäler kämpfen mit Überlastung (WKO 28.11.2020; vgl. ZDF.de 18.10.2020). Für alle der 31 Provinzen inklusive Teheran gilt die Situation als sehr besorgniserregend (WKO 28.11.2020).
Personen, die in den Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden (BMeiA 1.12.2020; vgl. AA 1.12.2020). Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht (AA 1.12.2020).
Seit 21. November 2020 gilt für alle Provinzhauptstädte und zahlreiche weitere Städte ein zunächst zweiwöchiger Lockdown mit weitreichenden Verkehrseinschränkungen (BMeiA 1.12.2020; vgl. DW 18.11.2020), obwohl sich die iranische Regierung - aus Angst vor Protesten - lang gegen einen Lockdown gewehrt hat (DW 18.11.2020). Der Reiseverkehr zwischen diesen rot eingestuften Städten ist grundsätzlich untersagt. In Teheran gilt von 21 Uhr bis 4 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge (BMeiA 1.12.2020; vgl. DW 18.11.2020). Ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr (AA 1.12.2020). Es kommt - abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen - ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen (BMeiA 1.12.2020). Im Alltag ist derzeit vor allem in orangen und roten Regionen wieder mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vorübergehend werden weitergehende Beschränkungen eingeführt (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. Davon sind u.a. Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt (AA 1.12.2020). Behörden bleiben geöffnet, werden aber nur mit einem Drittel der üblichen Mitarbeiter besetzt (DW 18.11.2020). In allen Schulen und Universitäten wird auf Fernunterricht umgestellt (WKO 28.11.2020; vgl. DW 18.11.2020).
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und öffentliche Transportmittel zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr (AA 1.12.2020; vgl. WKO 28.11.2020). Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt (AA 1.12.2020).
Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten (WKO 28.11.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2020, unverändert gültig seit 18.11.2020): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/ de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396 , Zugriff 1.12.2020
•BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.12.2020, unverändert gültig seit 20.11.2020): Iran - Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia. gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 1.12.2020
•DW-Deutsche Welle (18.11.2020): Irans Regierung gibt Widerstand gegen Corona-Lockdown auf, https://www.dw.com/de/irans-regierung-gibt-widerstand-gegen-corona-lockdown-auf/a-55651492 , Zugriff 1.12.2020
•WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.11.2020): Coronavirus: Situation im Iran, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/iran-bulletin-aussenwirtschaftscenter-zum-coronavi rus--.html , Zugriff 1.12.2020
•ZDF.de (18.10.2020): Wie die zweite Welle den Iran trifft, https://www.zdf.de/nachrichten/panoram a/coronavirus-iran-zweite-welle-100.html, Zugriff 1.12.2020
Politische Lage
Letzte Änderung: 28.01.2021
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih", der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 9.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdar- an oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Revolutionsführer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).
Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2020). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 9.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2020). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 9.2020a). Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Nach dem die Erwartungen des Volks vom moderat-reformorientierten Parlament nicht erfüllt wurden und die Wirtschaftslage und die finanzielle Situation des Volks nach den US-Sanktionen immer schlechter wurde, kamen nach den Parlamentswahlen 2020 hauptsächlich die konservativen und erzkonservativen Kräfte ins Parlament. Die Mehrheit der Abgeordneten der neuen Legislaturperiode verfolgt sowohl gegenüber der Regierung von Rohani als auch gegenüber westlichen Werten eine sehr kritische Linie (ÖB Teheran 10.2020).
Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. GIZ 9.2020a, FH 4.3.2020, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 9.2020a). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 9.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 9.2020a).
Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 9.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 9.2020a; vgl. AA4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswaert iges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450 , Zugriff 7.4.2020
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.3.2020b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-amt .de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 7.4.2020
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 20.4.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
•DW - Deutsche Welle (23.2.2020): Konservative siegen bei Parlamentswahl im Iran, https://www.dw.com/de/konservative-siegen-bei-parlamentswahl-im-iran/a-52489961 , Zugriff 7.4.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 7.4.2020
•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 3.12.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 28.01.2021
Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.12.2020).
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Diese haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 2.12.2020; vgl. AA 2.12.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 2.12.2020b).
In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 2.12.2020b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA2.12.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 2.12.2020).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.12.2020b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 2.12.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2020b, unverändert gültig seit 18.11.2020): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/ira nsicherheit/202396 , Zugriff 2.12.2020
•EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.12.2020, unverändert gültig seit 3.11.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertr etungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 2.12.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 28.01.2021
Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2020). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA26.2.2020; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.3.2020).
Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (USDOS 11.3.2020). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 14.1.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRC 28.1.2020). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische
Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).
Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrerAuslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens" [divine knowledge] für schuldig befinden (USDOS 11.3.2020).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die „Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
-Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere „Feindschaft zu Gott" und „Korruption auf Erde";
-Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
-Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
-Spionage für fremde Mächte;
-Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
-Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).
Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann (ÖB Teheran 10.2020). Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten" gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).
Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten - wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit - dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 26.2.2020).
Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 26.2.2020).
Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 20.4.2020
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938 794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamisch en-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 7.4.2020
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445 204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-d er-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 7.4.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020
•AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html , Zugriff 7.4.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/file admin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 7.4.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 7.4.2020
•HRC - UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 8.4.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 7.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 28.01.2021
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert (USDOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist.
Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2020).
Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 26.2.2020). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij Milizen unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020).
Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben - nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020).
Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2020).
Quellen:
• AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
•DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds +Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020
•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 7.4.2020
•DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.c om/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 7.4.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 7.4.2020
•Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https: //www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/ , Zugriff 7.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020
•Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-s o-viel-macht-haben/19907934.html , Zugriff 7.4.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 28.01.2021
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, DIS 7.2.2020). Dies betrifft vorrangig nicht registrierte aber auch offizielle Gefängnisse - insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.3.2020). Zahlreiche Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, zu Peitschenhieben verurteilt - darunter z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum, oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren (AI 18.2.2020).
Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Folter und andere Misshandlungen geschehen häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vgl. DIS 7.2.2020), um dadurch Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vgl. HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020, HRC 28.1.2020). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.3.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 8.4.2020
•DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds +Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020
•HRC - UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 8.4.2020
•HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 8.4.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 8.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 2.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 8.4.2020
Korruption
Letzte Änderung: 28.01.2021
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Die meisten Beamten betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte „Bonyads“, leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 26.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Auch in der Polizei, bei sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und bei staatlichen Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der politischen Elite weit verbreitet. Menschen werden jedoch selten strafrechtlich verfolgt und wenn, dann ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BS 2020).
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2019 mit 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 146 von 180 untersuchten Ländern (TI
24.1. 2020). Im Jahr davor, 2018, lag Iran mit 28 (von 100) Punkten auf Platz 138 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2019). Es konnte sich in Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 9.2020b).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment72025928.html , Zugriff 9.4.2020
•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 3.12.2020
•TI - Transparency International (24.1.2020): Corruption Perspective Index 2019 - Iran, https: //images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 9.4.2020
•TI - Transparency International (30.1.2019): Corruption Perspective Index 2018 - Iran, https: //www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2018 , Zugriff 9.4.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 9.4.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 28.01.2021
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 26.2.2020).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
•Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
•Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
•Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
•UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
•Konvention über die Rechte behinderter Menschen
•UN-Apartheid-Konvention
•Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020)
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
•Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
•Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention
•Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
•Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
•Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).
14.1. 2020)Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2020). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 9.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der „schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weitverbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 11.3.2020).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (HRW 14.1.2020; vgl. BS 2020, ÖB Teheran 10.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 1.4.2020
•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398 , Zugriff 3.12.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 14.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 14.4.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 28.01.2021
14.1. 2021)Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht „schädlich" für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die „Rechte der Öffentlichkeit" sind (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA26.2.2020; vgl. BS 2020, AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 14.1.2020), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (USDOS 11.3.2020).
14.1. 2022)Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 4.3.2020). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen „Propaganda gegen das System" bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). „Propaganda gegen den Staat" ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei „Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2020). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, FH 4.3.2020). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa „regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 10.2020).
Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 4.3.2020).
Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafes (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 9.2020c).
Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder ’islamfeindliche’ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber „gefiltert" bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 26.2.2020).
Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als „Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema „Cyberspace" hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App „Telegram" gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreiche Frauen, die „unsittliche" Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen. Seitdem seit Februar 2020 konservative und erzkonservative Kräfte im iranischen Parlament die Mehrheit der Abgeordneten stellen, ist der Druck auf den jungen Telekom-Minister für eine Filterung der noch nicht gefilterten sozialen Medien wie Instagram und WhatsApp und die Einführung des bereits nach chinesischem Vorbild vorbereiteten internen Internet mit dem Namen „Nationales Internetnetz" gewachsen. Der junge Minister mit seiner Vergangenheit als Beamter des Geheimdienstes konnte sich bisher gegen diesen Druck wehren. Es ist aber zu erwarten, dass sich der Zugriff der Iraner auf die virtuelle Welt in Zukunft noch weiter einschränken wird (ÖB Teheran 10.2019). Die Messenger App Telegram hatte in Iran mehr als 40 Millionen Nutzer. Auch Facebook und Twitter bleiben blockiert, genauso wie hunderte andere Webseiten (HRW 17.1.2019).
Die 1997 unter Khatami gegründete „Association of Iranian Journalists" wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran - wie alle politischen Gefangenen - besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 26.2.2020).
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2020).
In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Plätze verschlechtert und liegt nun an Position 173 (2019:170) von 180. Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der größten Gefängnisse für Journalisten. Verhaftungen von professionellen und nicht professionellen Journalisten, vor allem solchen, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert (ROG 2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 14.4.2020
•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 3.12.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 14.4.2020
•HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2002197.html , Zugriff 14.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020
•ROG - Reporter ohne Grenzen (2020): Rangliste zur Pressefreiheit 2020, https://www.reporter-o hne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2020/Rangliste_der_Press efreiheit_2020_-_RSF.pdf, Zugriff 14.5.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 14.4.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 28.01.2021
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh" („Waffenaufnahme gegen Gott") und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).
Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2020) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2020). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020).
Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2020). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vgl. HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020; vgl. AI 4.2020).
Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei politischen oder die „nationale Sicherheit“ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•AI - Amnesty International (4.2020): Todesurteile und Hinrichtungen 2019, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2028355/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 18.12.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020
•AI - Amnesty International (10.4.2019): Todesurteile und Hinrichtungen 2018, https://www.amnest y.at/media/5416/act50-9870-2019_uebersetzung_at.pdf, Zugriff 15.4.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 15.4.2020
•HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (28.1.2020): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 15.4.2020
•HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 15.4.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022677.html , Zugriff 15.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 3.12.2020
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 28.01.2021
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mo- hareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 18.2.2020).
Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 10.2020).
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).
Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran" befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft (USDOS 10.7.2020).
Personen, die sich zumAtheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020
•BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran - Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse- situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020
•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 17.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020
•Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 - 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex /laenderprofile/iran , Zugriff 19.1.2021
•USDOS - US Department of State [USA] (10.7.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031370.html, Zugriff 16.12.2020
Christen
Letzte Änderung: 28.01.2021
Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als „christlich" anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, BAMF 03.2019), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020).
Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam (ÖB Teheran 10.2020). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 10.6.2020).
Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 10.2020), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 10.2020). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA23.5.2018; vgl. Open Doors). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breitangelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 18.2.2020). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], htt- ps://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021
•BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran - Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse- situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020
•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 16.12.2020
•Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 - 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex /laenderprofile/iran , Zugriff 19.1.2021
•USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031370.html, Zugriff 16.12.2020
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Letzte Änderung: 28.01.2021
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2020). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott"), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018).
Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf (ÖB Teheran 10.2020).
Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2020).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2020).
Die Versammlung in - meist evangelischen - Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet.
Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).
Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen - die meisten kurzzeitig - festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (ÖB Teheran 10.2010).
Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).
Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019). Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden (ÖB Teheran 10.2020), bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2020).
Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).
Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile"- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2020).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 21.6.2019). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938 794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamisch en-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020
•AI - Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https: //www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html , Zugriff 14.5.2020
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021
•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 20.4.2020
•Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter - en oppdatering om arrestasjoner og straffeforf0lgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en- oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/fNe/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021
•Open Doors (2020): Weltverfolgungsindex 2020 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. November 2018 - 31. Oktober 2019), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/lae nderprofile/iran , Zugriff 20.4.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011176.html, Zugriff 20.4.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.06.2020
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/DeutschlandAusw%
C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_i n_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 24.4.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 24.4.2020
US DOS - US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html , Zugriff 23.4.2020
Grundversorgung
Letzte Änderung: 28.01.2021
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Sowohl auf Grund der „Maximum Pressure"-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranischen Wirtschaft schlechter da wie nie zuvor. Die Erdölexporte sind auf ein Minimum gesunken, auch die Devisenreserven sind erschöpft. Insofern sind die mittelfristigen Prognosen für die iranische Wirtschaft nicht gut (ÖB Teheran 10.2020).
Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 9.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 9.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 9.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung (Landinfo 12.8.2020). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020). Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 9.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 9.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 24.4.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/co ntent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2025928.html , Zugriff 24.4.2020
•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 4.12.2020
•Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net /en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 14.1.2021
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 4.12.2020
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 28.01.2021
Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 10.2020). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2019). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variiert je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, die Organisation für soziale Sicherheit sowie 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Im April 2020 lag der Mindestlohn bei 18,34 Millionen Rial (113 USD). Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi), wobei der Gesamtbetrag für einen unverheirateten Arbeitnehmer 25 Millionen Rial (155 USD) und 30 Millionen Rial (186 USD) für einen verheirateten Arbeiter pro Monat beträgt. Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2019).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die „sadeqe", die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern könnten beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020
•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412 , Zugriff 30.12.2020
•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.b amf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_F act_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035vernum=-2 , Zugriff 28.4.2020
•Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 0360357Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 30.12.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 30.12.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 28.01.2021
Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020, IOM 2019). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesell- schaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern im Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2020). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 30.12.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren.
Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khora- san, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2020).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2020). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft im Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020).
Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Der Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html . Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedecktzu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2020).
Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. Landinfo 12.8.2020). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen (ÖB Teheran 10.2020). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396#conte nt_5 , Zugriff 30.12.2020
•GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 30.12.2020
•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.b amf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_F act_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035vernum=-2 , Zugriff 29.4.2020
•Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net /en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 11.1.2021
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 30.12.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 28.01.2021
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).
Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).
In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).
Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regime-kritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 29.4.2020
•Cedoca - Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus _Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 18.12.2020
•DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ec oi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-in cluding-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.12.2020
Dokumente
Letzte Änderung: 28.01.2021
Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shen- asname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2020).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland
Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante
Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020
•ÖB Teheran - Österreichische Botschaften [Österreich] (10.2019): Asylländerbericht Iran, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 14.12.2020
Zur Lage im Iran betreffend die COVID-19-Pandemie:
Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)
Iran verzeichnet bei ca. 83 Millionen Einwohner bis zum 10.6.2021 2.990.714 bestätigte Fälle und 81.519 Tote. (https://covid19.who.int/region/emro/country/ir). Österreich verzeichnet bei ca. 9 Millionen Einwohnern bis zum 10.6.2021 643.651 bestätigte Fälle und 10.388 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/at).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben:
Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine internationalen Reisedokumente vorgelegt hat, die seine Identität bestätigen würden. Seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung zufolge habe er seinen Reisepass "auf der Reise nach Griechenland verloren" (AS 7). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Pass "jemandem" in der Türkei gegeben habe und "der" später gesagt habe, er habe ihn "verloren". Auf Befragen, wieso er seinen Reisepass hergegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer ein: "Es wurde uns gesagt, wir sollen keinen Pass mitnehmen, da die Gefahr besteht, dass wir wieder abgeschoben werden in den Iran." (AS 121). Neben der absichtlichen Einreise ohne Reisedokumente bediente sich der Beschwerdeführer auch gefälschter Dokumente, um die europäischen Staatsgrenzen passieren zu können. So räumte er im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 3.12.2015 vor der BPD München, BPI Freyung, unumwunden ein, dass er 2.500,- Euro an den Schleuser für ein "Komplettpaket mit Fälschungen" gezahlt habe (AS 63). Weiter führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin dann vom Iran in die Türkei, dann mit dem Boot nach Griechenland und dann mit der gefälschten Bescheinigung bin ich einfach nach Mazedonien durchgekommen. Man braucht dort ein solches Papier, weil ich als Iraner dort nicht durchgelassen werde. Die lassen dort nur noch Syrer, Iraker und Afghanen ins Land. Dort musste ich nicht warten, alles war schon fertig. Die Fälschung war auch schon fertig. Das Foto wurde kurz vorher an der mazedonischen Grenze gefertigt. Ich bin dann weiter von Mazedonien über Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland. […]" (AS 63). Die insoweit im Akt erliegenden Dokumente weisen den Beschwerdeführer mit falschem Namen und Staatsangehörigkeit ( XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan) aus (vgl. AS 73 ff). Ferner legte der Beschwerdeführer iranische Ausweisdokumente (Führerschein, Nationale Ausweiskarte) vor, die ihn als XXXX , geb. XXXX , ausweisen. Diese Ausweise wurden vom BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (vgl. AS 93) und stellte sich dabei heraus, dass das darin angegebene Geburtsdatum wiederum nicht mit den zuvor den deutschen Polizeibehörden und später in der Erstbefragung bekanntgegebenen Daten (geb. XXXX ; vgl. AS 1, 59) übereinstimmt. In seiner Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben darauf zurück, dass sein Geburtsdatum und sein Geburtsort falsch protokolliert worden seien, er sei am XXXX in XXXX geboren (AS 103). In der Beschwerde werden für "missverständliche Alias-Namen" die mazedonischen Polizeibehörden verantwortlich gemacht, die Unterlagen mit seinem falschen Namen ausgestellt hätte. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt: "Etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf Angaben des Beschwerdeführers sind dem Umstand geschuldet, dass die Vernehmung bei der BPD München am 03.12.2015 in englischer Sprache erfolgte und der Beschwerdeführer Verständigungs- und Verständnisprobleme hatte." (AS 273). In der Niederschrift der BPD München, BPI Freyung, vom 3.12.2015 wurde hingegen ausdrücklich festgehalten: "Die Vernehmung erfolgt in der Muttersprache des Beschuldigten Farsi, in Anwesenheit eines Dolmetschers." (AS 59). Es wurde darin auch vermerkt, dass die Übersetzung vorgelesen, für richtig befunden, genehmigt und unterschrieben wurde. Neben dem Beschwerdeführer unterfertigte auch der beigezogene Dolmetscher die Niederschrift (AS 59 ff). Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz entsprechen damit offenkundig nicht Wahrheit und können die falschen Angaben des Beschwerdeführers weder erklären noch rechtfertigen, sondern geben – ob ihrer irreführenden Qualität – vielmehr weiteren Anlass dazu, am Wahrheitsgehalt seiner Angaben vor den österreichischen Behörden zu zweifeln. Die seine gesamte Reisebewegung und das Asylverfahren begleitenden Handlungen zum Zwecke der Identitätsverschleierung lassen eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers nicht zu; sie belasten aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegendste persönliche Daten in unbedenklicher Weise darlegen konnte, auch seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv.
Die Feststellungen zu seiner Staats- und Volksgruppenangehörigkeit und seinem bisherigen Leben im Iran beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 4.12.2015 (AS 1 ff), der Einvernahme vor dem BFA am 16.5.2017 (AS 99 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 9, insb. S. 8 ff). Zum Familienstand des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.
Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen, dass er vollkommen gesund sei (OZ 9, S. 3). Dies bekräftigte er nochmals auf Befragen zu seinem Gesundheitszustand (OZ 9, S. 6). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Aktivitäten in Österreich gründen sich auf seine – insoweit unzweifelhaften – Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 9, insb. S. 6 ff) sowie die im Verfahren vorgelegten (unter Punkt I. genannten) Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer in einfachem Deutsch war möglich, allerdings wurden nicht alle ihm auf Deutsch gestellten Fragen – konkret die Frage, ob er Verwandte in Österreich habe – ohne Dolmetsch verstanden (vgl. OZ 9, S. 6).
Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, dass er Verwandte in Österreich habe; er habe auch keine Freundin (OZ 9, S. 6). Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, intensivere freundschaftliche Beziehzungen zu Österreichern aber nicht festgestellt werden können, ist Folgendes auszuführen:
Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er österreichische Freunde habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Dadurch, dass ich regelmäßig in die Kirche gehe, konnte ich dort viele Leute kennen lernen und auch Freundschaften schließen. Einige Freunde heißen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ." (OZ 9, S. 7). Nähere Angaben zu seinem Freundeskreis blieb der Beschwerdeführer schuldig; in seinen Schilderungen von seinem Alltag in Österreich erwähnte er diese Freunde mit keinem Wort (vgl. OZ 9, S. 6). Damit ließen die Angaben des Beschwerdeführers auch jegliche näheren Details darüber vermissen, wie sich seine Freundschaften in Österreich nun konkret gestalten. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben (OZ 6) lassen ihrem Inhalt nach jedenfalls kaum auf intensivere persönliche Beziehungen zwischen dem jeweiligen Verfasser und dem Beschwerdeführer schließen: So wird im Schreiben der XXXX vom 21.3.2021 zwar ausgeführt, dass die Verfasserin den Beschwerdeführer im Jahr 2016 in der Kirchengemeinde kennengelernt habe und wird auch das Leben des Beschwerdeführers in der Gemeinde beschrieben – eine engere freundschaftliche Verbundenheit mit dem Beschwerdeführer geht aus dem Schreiben jedoch nicht hervor. Selbiges gilt für das Schreiben der XXXX vom 23.3.2021. Auch im Schreiben von XXXX und XXXX vom 20.3.2021 wird lediglich darauf Bezug genommen, dass die Verfasser den Beschwerdeführer seit einigen Jahren kennen würden und wird der Beschwerdeführer als sehr angenehm, freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit beschrieben; ansonsten wird im Wesentlichen das Engagement des Beschwerdeführers in der Kirchengemeinde beschrieben, ohne jedoch ein engeres Freundschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer darzustellen. Die weiteren vorgelegten Empfehlungsschreiben stammten von Verfassern, die vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal namentlich erwähnt wurden. Auch in diesen Schreiben werden dem Beschwerdeführer zwar positive Charaktereigenschaften attestiert, allerdings gestalten sich diese Schreiben durchwegs eher oberflächlich und beschränken sich ihrem Inhalt nach – neben der Beschreibung des Beschwerdeführers und seiner Aktivitäten in der Kirchengemeinde – oftmals bloß darauf, dass der Verfasser mit dem Beschwerdeführer bekannt sei; intensivere persönliche Beziehungen mit dem Beschwerdeführer lassen sich daraus nicht entnehmen. Im Schreiben des XXXX sen. – Vater des Pastors der Kirchengemeinde – ist zwar die Rede davon, dass der Beschwerdeführer "fast ein Familienmitglied geworden" sei, die weiteren Ausführungen betrafen aber wiederum lediglich seine Aktivitäten in der Kirchengemeinde und sein Glaubensleben, ohne auch nur annähernd ein familienähnliches Verhältnis darzustellen. Dies gilt in gleicher Weise für das Schreiben der XXXX (Mutter des Pastors), welches etwa die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers herausstreicht. Gerade zu den letzten beiden Schreiben – der Beschwerdeführer wohnt seit Jänner 2020 im selben Haus wie die Verfasser (vgl. das Schreiben des XXXX vom 20.3.2021) – ist festzuhalten, dass darin ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer, das einem gemeinsamen Familienleben nahekommt, keineswegs zum Ausdruck kommt; im Gegenteil wirken auch diese Schreiben eher kursorisch und allgemein gehalten. Auch der Pastor und Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, XXXX , beschreibt in seinem Schreiben vom 20.3.2021 zwar die aktuelle Wohnsituation des Beschwerdeführers und gibt an, den Beschwerdeführer "ganz besonders ins Herz geschlossen" zu haben, bezieht sich aber wiederum hauptsächlich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Hausmeister" der Kirche. Dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein besonderes persönliches Naheverhältnis bestehen würde, geht aus dem Schreiben nicht hervor und sind auch keine Umstände erkennbar, welche dies sonst nahelegen würden. Die Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Haus des Pastors kann ebenfalls kaum als Ausprägung einer intensiveren persönlichen Beziehung aufgefasst werden, handelt es sich bei diesen Räumlichkeiten doch um eine Wohnung mit getrenntem Eingang (vgl. das Schreiben der XXXX ), welche bereits zuvor von einer – mittlerweile abgeschobenen – Flüchtlingsfamilie bewohnt wurde (vgl. das Schreiben des XXXX sen.), sodass eher von einer karitativen Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Pastor denn einer Ausdrucksform eines persönlichen Naheverhältnisses auszugehen war.
Das erkennende Gericht kommt daher im Ergebnis zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar – vor allem über seine Aktivitäten in der Kirchengemeinde – über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, aber keine intensiveren persönlichen Beziehungen zu Österreichern unterhält. Der Beschwerdeführer verneinte darüber hinaus, dass er in einem Verein tätig sei (vgl. OZ 9, S. 6). Zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachging und sich auch nicht um eine Arbeitserlaubnis bemühte, gründen sich unmittelbar auf seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 9, S. 6 f). Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage in der amtlichen Datenbank bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister. Das von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschwerdeführer nach § 276 Abs. 1 Z 2 dStGB geführte Strafverfahren ist durch die im Akt erliegende Niederschrift der BPD München, BPI Freyung, vom 3.12.2015 (AS 59 ff) und den Ratenbewilligungs(Änderungs)-Bescheid der Staatsanwaltschaft Passau vom 14.12.2016 (AS 135) dokumentiert; die bloß teilweise Entrichtung der Geldstrafe wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt (vgl. OZ 9, S. 7). Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (AS 101; OZ 21, S. 4).
Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:
Zum unmittelbar ausreisekausalen Vorbringen:
Eingangs ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe seit seiner Einreise in die Europäische Union widersprüchlich geschildert hat: So gab er in seiner Einvernahme durch die BPD München, BPI Freyung, am 3.12.2015 zum Sachverhalt befragt Folgendes an: "Ich bin aus dem Iran geflüchtet, weil ich dort keine Perspektiven habe. ich war dort Student gewesen. Der iranische Gemeindienst hat mich verfolgt; ich wollte Christ werden, das haben die mitbekommen." (AS 63). In seiner Erstbefragung am nächsten Tag war sodann keine Rede mehr davon, dass er Christ hätte werden wollen. Zu seiner Religionszugehörigkeit gab er bloß an: "Ursprünglich Islam" (AS 1); zum Fluchtgrund führte er aus: "Ich habe Problem mit meinem Glauben. Ich glaube nicht an den Islam und deshalb ist es nicht möglich im Iran zu leben. Das sind meine Fluchtgründe." (AS 9). In seiner Einvernahme vor dem BFA gab er zu Kontakten mit dem Christentum im Iran lediglich an, im Alter von 22 Jahren – etwa im Jahr 2004 – das Christentum erstmals kennengelernt zu haben; damals hätte er aber noch kein Interesse daran gehabt (vgl. AS 107). So führte er aus: "Damals habe ich noch nicht an Jesus Christus geglaubt – erst in Europa habe ich zu ihm bekannt." (AS 109). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er im Iran Atheist gewesen sei und als er nach Europa gekommen sei, "das Christentum kennen gelernt" habe (vgl. OZ 9, S. 9). Wenn im Gegensatz dazu im Beschwerdeschriftsatz unter Beschreibung seiner angeblichen damaligen inneren Zustände vorgebracht wurde, dass er sich "bereits im Iran dem Christentum" zugewandt hätte (vgl. AS 275), findet dies keine Grundlage in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass seine Ausreise in einem Zusammenhang mit einer Hinwendung zum Christentum gestanden sei, war in keiner Weise zu erkennen. Überhaupt wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Berührungspunkten mit dem Christentum im Iran, konkret dem Besuch einer armenischen Kirche, kaum glaubhaft. Dazu führte der Beschwerdeführer vor dem BFA aus: "LA: Wann lernten Sie das Christentum kennen? – VP: Im Iran, nahe unseres Hauses befand sich eine Kirche und die Kirche habe ich besucht. Ein Freund war armenischer Christ und mit ihm habe ich diese Kirche besucht. – LA: Wie heißt diese Kirche, die Sie besucht haben? – VP: Ich kann mich an den Namen nicht erinnern – ich kann Ihnen die genaue Adresse geben. – LA: Wie oft besuchten Sie diese Kirche? – VP: 3 od. 4 Mal. – LA: Wann lernten Sie das Christentum kennen? – VP: Ich war damals 22 Jahre, als ich das Christentum erstmals kennengelernt habe. – LA: Also etwa 2004. – VP: ja – LA: Wie war das damals? – VP: Durch diesen Freund habe ich die christlichen Zeremonien besucht und habe beigewohnt – ich hatte noch kein Interesse, aber es war ein Kennenlernen. – LA: Wie oft waren Sie damals bei christlichen Veranstaltungen? – VP: Eben 3 od. 4 Mal. – LA: Waren Sie seit damals wieder bei christlichen Veranstaltungen? – VP: Nicht im Iran." (AS 107). Der Beschwerdeführer konnte weder den Namen der armenischen Kirche nennen, die er angeblich besucht habe – obwohl sich diese nahe seines Hauses befunden habe –, noch erklären, weshalb er mit einem (nicht namentlich genannten) Freund, der armenischer Christ gewesen sei, diese Kirche überhaupt – gleich mehrmals – besucht habe; im Gegenteil gab er explizit an, noch "kein Interesse" gehabt zu haben und danach auch nie wieder bei einer christlichen Veranstaltung im Iran gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung griff der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aber ohnehin nicht mehr auf und räumte, wie bereits ausgeführt, ein, dass er das Christentum erst in Europa kennengelernt habe. Im Ergebnis war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist.
Das ausreisekausale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konzentrierte sich daher im Wesentlichen auf eine Verfolgung seiner Person durch die iranischen Behörden aufgrund islamkritischer Äußerungen. Zu seiner Haltung zum Islam gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er, als er noch studiert habe, einen Hass auf den Islam entwickelt und nur nach seiner Logik gelebt habe (AS 107). Auf Befragen, warum er ein Gegner des Islam sei, gab er im Wesentlichen an, dass vom Islam nur Leid, Terror, IS und der heilige Krieg geblieben sei. Befragt, inwiefern er selbst im Iran von diesen Umständen betroffen gewesen sei, erklärte er: "Obwohl im Koran steht, dass man die Religion selbst aussuchen kann, ist es in Wahrheit nicht so. Wenn man seinen Glauben aufgibt, wird man als Abtrünniger bestraft." (AS 119). Weiters führte der Beschwerdeführer aus: "Auch das Recht der Frauen – z.B. im Erbschaftsstreit bekommen die Frauen weniger und der Mann ist doppelt so viel wert, wie eine Frau. Es steht sogar im Koran, wenn man im Krieg Städte erobert, kann man die Frauen für sich beanspruchen. Überall, wo gekämpft wurde, wurden die Leute zum Islam gezwungen – so wie im Iran. Wenn der Islam eine wahre Religion wäre, hätte sie es nicht nötig durch den heiligen Krieg Leute zum Islam zu zwingen. Im Christentum wurde die Religion durch Liebe verbreitet und nicht durch Kriege. Im schiitischen Islam gibt es einige Gründe – wie Geißelungen bei Trauerfeierlichkeiten" (AS 119). Der Beschwerdeführer nannte damit zwar unterschiedliche Gründe für die ins Treffen geführte Abneigung gegenüber dem Islam, seinen Ausführungen lassen sich aber weder konkrete – einen Denkprozess auslösende – Ereignisse, noch eine unmittelbare Betroffenheit von den angeführten Umständen entnehmen. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Diskrepanz zwischen der Verbreitung des Islam "durch Krieg" und jener des Christentums "durch Liebe" lässt überdies kaum auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den genannten Religionen schließen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er im Iran zweimal zu Peitschenhieben verurteilt worden sei; einmal, weil er Alkohol getrunken habe und ein weiteres Mal, weil man ihn mit einer Frau erwischt habe (vgl. OZ 9, S. 10). Derlei Vorkommnisse fanden in seiner Einvernahme vor dem BFA keine Erwähnung, was umso mehr verwundert, als er darin etwa Bräuche wie "Geißelungen bei Trauerfeierlichkeiten" als Grund für seine Abneigung gegenüber dem Islam anführte – nicht jedoch seine eigenen Auspeitschungen (gar mit 99 Peitschenhieben; vgl. OZ 9, S. 12). Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht auch an, dass er den Islam gehasst habe, weil er den Menschen aufgezwungen werde, erklärte aber auch, dass er selbst – wie schon sein Vater – Atheist gewesen sei (OZ 9, S. 9, 11). Dass er im Iran zur Teilnahme an religiösen Riten gezwungen worden wäre, z.B. zum Besuch einer Moschee, brachte er nicht vor. Nunmehr schilderte der Beschwerdeführer jedoch als Schlüsselerlebnis seiner Abwendung vom Islam die Lektüre von arabischen Versen, die er Kind – ohne ihre Bedeutung zu kennen – habe lernen müssen, in farsi-sprachiger Übersetzung. So sei er zum Entschluss gekommen, dass er diesen Glauben nicht ausüben wolle (vgl. OZ 9, S. 11). Welche in den Versen enthaltenen Glaubenssätze ihn nun konkret dazu bewogen hätten, mit dem Islam zu brechen, erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Auch die nunmehr erstmals zur Sprache gebrachten Gespräche mit seinem Vater über die Geschichte des Iran – die Muslime seien über den Irak in den Iran gekommen und hätten alle Städte niedergebrannt –, das im Koran angeblich enthaltene Gebot, "dass man Ungläubige töten soll, ihr Land sich aneignen soll und Frauen und Kinder versklaven soll" und dass es Männern gestattet sei, ein neunjähriges Mädchen zu heiraten (vgl. OZ 9, S. 12), lassen kaum persönliche Bezüge zur Lebensrealität des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht schlüssig darzulegen, inwiefern er sich durch über tausend Jahre zurückliegende historische Ereignisse dazu veranlasst gesehen hätte, sich vom Islam abzuwenden. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass es "immer wieder Zeitungsberichte" darüber gebe, dass man sechs- bis neunjährige Mädchen geheiratet habe und auch Ali (gemeint: der Cousin und Schwiegervater des islamischen Propheten Mohammed) mit Fathema, die erst neun Jahre alt gewesen sei, verheiratet gewesen sei (OZ 9, S. 12), lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen. Auf weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer dann an, er habe nicht mehr Moslem sein wollen, weil im Islam die Heirat zwischen jungen Mädchen und bereits erwachsenen Männern erlaubt sei. Väter dürften ihre eigenen Kinder töten, wenn diese die islamischen Vorschriften missachten würden. Inwiefern derartige Vorgänge mit seinem eigenen Leben oder den Lebensumständen der Mehrheitsbevölkerung des Iran zusammenhängen, legte der Beschwerdeführer nicht dar, sondern fügte dem – obwohl er sich angeblich als Atheist begriffen habe – nur hinzu, dass er "immer Angst vor dem Gott der Muslime" gehabt hätte, weil dieser zur Gewalt aufgerufen habe (OZ 9, S. 12). Es habe in der Stadt des Beschwerdeführers immer wieder Vorfälle gegeben, bei denen man aufgrund des Islam bestraft oder sogar getötet worden sei. Es habe Fälle gegeben, in denen Väter ihre eigenen Töchter vergewaltigt hätten. Diese Mädchen seien dann getötet worden, weil man ihnen eine unerlaubte Beziehung vorgeworfen habe. Der Beschwerdeführer sei einmal mit 99 Peitschenhieben bestraft worden weil, er eine außereheliche Beziehung gehabt hätte. Der Islam sei gegen jegliche Menschenrechte und der Gott der Muslime sei nicht barmherzig und der Islam vergebe auch niemandem (vgl. OZ 9, S. 12). Wie bereits ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich ausgepeitscht wurde, anderenfalls wohl jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass er dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gebracht hätte. Im Gegenteil verneinte er damals die Frage des BFA, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär seines Herkunftsstaates gehabt oder es Schikanen gegeben hätte, sogar rundweg: "Nein, nichts dergleichen." (AS 129) – was erhebliche Bedenken gegen den inneren Wahrheitsgehalt seiner Angaben vor dem erkennenden Gericht zu den angeblichen Gründen, sich vom Islam abzuwenden, aufkommen lässt. Die sonstigen ins Treffen geführten Gründe für seine Ablehnung gegenüber dem Islam beziehen sich auf nicht näher konkretisierte "Vorfälle" bzw. "Fälle", von denen der Beschwerdeführer nicht einen einzigen – etwa einen, der in seinem persönlichen Umfeld stattgefunden bzw. ihn besonders aufgerüttelt hätte – im Einzelnen beschrieben hat. Es wirkt auch wenig nachvollziehbar, dass der Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein Studium nicht fortgesetzt habe, auch der Islam gewesen sein soll (vgl. OZ 9, S. 9; er studierte seinen Angaben zufolge Maschinenbau, vgl. AS 123), zumal er nicht weiter darauf einging und zuvor noch angegeben hatte, dass er seinen Abschluss nicht habe machen können, weil ihm eine bestimmte Punktezahl gefehlt hätte (vgl. OZ 9, S. 9). An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer verschiedene Bücher ins Treffen, die er über den Islam gelesen habe, unter anderem "Verse des Satans" (gemeint: "Die satanischen Verse") von Salman Rushdie (vgl. OZ 9, S. 12). Er habe unter anderem auch ein Buch von Iman Komaini mit übersetztem Titel "Das Testament" gelesen. Den Inhalt des Buches gab der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendermaßen wieder: "Das Buch handelt zu 50% von der Beziehung zwischen einer Frau und einem Mann. Die andere Hälfte handelt davon, wie Muslime sich im täglichen Leben verhalten müssen, wie sie die Nahrung zu sich nehmen müssen und wie sie sich sauber halten müssen. Dieses Buch ist für Muslime im Iran sehr wichtig. Meiner Meinung nach, sind die Inhalte dieses Buches nicht wirklich wertvoll. In diesem Buch ist auch erklärt, wie man Beziehungen mit Kindern führen soll. Es steht auch viel über Kinderehen und sogar über geschlechtliche Handlungen mit Neugeborenen. Soweit ich mich erinnern kann, sind auf 10 bis 15 Seiten Texte darüber enthalten, wie man die Notdurft verrichtet." (OZ 9, S. 13). Diese Ausführungen lassen einerseits eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers von den referierten Inhalten nicht erkennen und legte der Beschwerdeführer andererseits auch nicht schlüssig dar, dass diese im Leben der iranischen Mehrheitsbevölkerung tatsächlich eine Rolle spielen würden. Das ebenfalls angeführte Werk "Die satanischen Verse" von Salman Rushdie konnte der Beschwerdeführer nur rudimentär erörtern: "Soweit ich weiß, geht es um einen Flugzeugabsturz den nun zwei Personen überleben. Einer von ihnen ist Gabriel und die zweite Person stellt das Unreine dar. Ich habe den Namen vergessen. In diesem Buch spielt auch der Prophet Mohammad und auch Khomaini eine Rolle. Ich glaube mich erinnern zu können, dass Khomaini damals die Tötung von diesem Autor erlaubte. Einige Verse die in diesem Buch festgehalten sind und die angeblich der Prophet gesprochen hat, werden im Buch so dargestellt, als hätte Satan sie gesagt" (OZ 9, S. 13). Dass der Beschwerdeführer von diesem Werk nachhaltig beeindruckt worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er weder dessen Inhalt einigermaßen stringent wiedergeben konnte, noch etwaige von ihm persönlich daraus gezogenen Schlüsse zur Sprache brachte. Insgesamt war unter Berücksichtigung all dieser Umstände davon auszugehen, dass die vorgebrachte Ablehnung des Beschwerdeführers gegenüber dem Islam in keiner Form auf persönlichen Erlebnissen beruht; im Gegenteil führte der Beschwerdeführer diese ausschließlich auf ihn nicht betreffende und auch nicht näher konkretisierte "Vorfälle" bzw. "Fälle" sowie die Lektüre von religiösen Schriften zurück, deren lebenspraktische Bedeutung für die iranische Mehrheitsbevölkerung er nicht darstellen konnte. Der Beschwerdeführer konnte auf diese Weise nicht nachvollziehbar erklären, aus welchen Gründen er sich nun konkret dazu veranlasst gesehen hätte, öffentlich gegen den Islam aufzutreten. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer als ausreisekausales Fluchtvorbringen ungeachtet dessen an, dass er in seinem Geschäft gegen den Islam auftreten sei: "Weil ich von der Polizei vorgewarnt wurde, dass mein Name aufliegt mit dem Vorhalt, dass ich in meinem Geschäft gegen den Islam Gespräche führe und dort Musik spiele, die im Iran verboten ist, weil sie gegen die Religion ist und das habe ich in meinem Geschäft gespiel[t]." (AS 127). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu Folgendes an: "Als ich in XXXX im Geschäft gearbeitet habe, habe ich Musik die gegen den Islam war, gespielt. Ich habe auch mit meinen Kunden darüber gesprochen, dass der Islam nicht gut ist." (OZ 9, S. 10). Eine eingehendere Darstellung seines angeblichen islamkritischen Auftretens blieb der Beschwerdeführer im Verfahren gänzlich schuldig. Auf das erkennende Gericht wirkt es aber in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Auftreten gegen den Islam lediglich mit wenigen Sätzen abtun sollte, wenn er einerseits tatsächlich eine derartige Abneigung gegen den Islam verspürt hätte, wie er im Verfahren darzustellen versucht hat und er andererseits aufgrund seiner Agitation gar auf die "schwarze Liste" der iranischen Behörden (vgl. Beschwerdeschriftsatz AS 275) gesetzt worden wäre. Der Beschwerdeführer schilderte sein Auftreten gegen den Islam unter Auslassung jeglicher Details; was genau er mit seinen Kunden gesprochen haben soll, fand keinerlei Erwähnung; der Beschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen vielmehr darauf, bloß – völlig allgemein gehalten – anzugeben, dass er gesagt habe, der Islam sei "nicht gut" (OZ 9, S. 10); er sei jemand gewesen, der "gegen die Religion gesprochen" habe (OZ 9, S. 11), er habe "gegen den Islam Gespräche" geführt (AS 127). Auch seine angeblich darin wurzelnden Probleme mit den iranischen Behörden beschrieb der Beschwerdeführer widersprüchlich und kaum glaubhaft: So habe er einen Freund, der stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei gewesen sei und ihm gesagt habe, dass sein Name bei der Polizei aufliege. Auf näheres Befragen zu diesem Freund nannte der Beschwerdeführer zwar einen Namen, konnte aber weder angeben, wo sein Freund wohne, noch den Namen seiner Gattin oder die Anzahl seiner Kinder nennen und änderte auf Nachfrage seitens des BFA seine Aussage dahingehend, dass besagter Freund ein Freund seines Cousins, aber oft bei ihm im Geschäft gewesen sei (AS 127). Auf Befragen, weshalb dieser ihm Dienstgeheimnisse ausplaudern sollte, erklärte der Beschwerdeführer: "VP: Er hat sogar Schmiergelder von Leuten verlangt und das Geld auf mein Konto überwiesen. – LA: "Wie bitte? Dann sind Sie in einen kriminellen Akt im Heimatstaat verwickelt. – VP: Er hat das Geld auf mein Konto überwiesen und ich habe es behoben und ihm gegeben. Das heißt: die Leute, die Schmiergelder zahlten, haben das auf mein Konto überwiesen und ich habe das Geld dann an ihn weitergezahlt." (AS 127). Im Beschwerdeschriftsatz wurde hingegen ausgeführt, dass sein Bekannter beim "Geheimdienst" tätig gewesen sei (vgl. AS 275); in der mündlichen Verhandlung war dann wiederum die Rede davon, dass dieser "[e]in Stellvertreter einer Behörde mit der Bezeichnung Agahi" (iranische Kriminalpolizei, Anm.) gewesen sei (vgl. OZ 9, S. 10). Weshalb sich dieser ausgerechnet des angeblich auf der "schwarzen Liste" – damit unter Beobachtung – stehenden Beschwerdeführers zum Zwecke der Geldwäsche bedient (dann aber angeblich doch gewarnt und ihm geradewegs die Ausreise ermöglicht) hätte, blieb völlig im Dunkeln; der Beschwerdeführer erwähnte diese Vorgänge in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr, was kaum dafür spricht, dass sie sich tatsächlich in der Realität zugetragen hätten. Angesichts des effektiven iranischen Sicherheitsapparates wirkt es schließlich beinahe absurd, dass der – angeblich als anti-islamischer Agitator auf der "schwarzen Liste" stehende – Beschwerdeführer offensichtlich problemlos und unbehelligt via internationalem Flug legal von Teheran aus in die Türkei ausreisen konnte (vgl. AS 121).
Im Ergebnis kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die geschilderten ausreisekausalen Ereignisse nicht der Wahrheit entsprechen.
Zum religiösen Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass er im Iran nicht das Bedürfnis hatte, sich einer anderen Religion zuzuwenden (vgl. OZ 9, S. 13). So wirkt die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wann und wie er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen ist, gerade vor dem Hintergrund seiner vorgebrachten Ablehnung gegenüber dem Islam, eher befremdlich: "Ich wusste bereits früher, dass Jesus ein Prophet Gottes ist. Im Koran steht nicht viel über Jesus, sondern über Moses und über andere Propheten. Ich wusste damals nicht viel über das Christentum und dachte, dass auch der Prophet Jesus genauso eine Person sein wird, wie Mohammed." (OZ 9, S. 14). Anschließend schildert der Beschwerdeführerführer seinen ersten Kontakt mit dem Pfarrer einer katholischen Kirche in XXXX , Oberösterreich, von dem er "ein wenig über den christlichen Glauben erfahren" habe (OZ 9, S. 14). Der Beschwerdeführer beschreibt damit die Ausgangslage seines religiösen Verständnisses dahingehend, dass er Jesus zunächst als einen Propheten wie Mohammed aufgefasst habe. Weshalb der Beschwerdeführer dann aber dem Christentum gegenüber aufgeschlossen und nicht vielmehr davon – wie angeblich vom Islam – abgeschreckt gewesen wäre, konnte er nicht schlüssig darlegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen eher nichtssagend (vgl. "Ich war auf der Suche nach diesem barmherzigen Gott und ich habe ihn im Christentum gefunden. Als ich nach Europa gekommen bin, habe ich erlebt, dass die Menschen sehr freundlich sind." [OZ 9, S. 14]) und stehen in direktem Widerspruch zu seiner behaupteten, schon im Iran gelebten atheistischen Überzeugung. Vom erkennenden Gericht auf diesen Widerspruch angesprochen, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er im Iran nur den Islam gekannt habe, er diesem Glauben aber nicht angehören habe wollen und sich deshalb als "Atheist" bezeichnet habe (vgl. OZ 9, S. 15). Zuvor hatte er – in Schilderung seiner Gespräche mit seinem Vater – allerdings noch angegeben: "[…] mein Vater und ich hatten keine Religion, wir haben uns als Atheisten bezeichnet. Wir haben aber die vollständige Bedeutung dieses Begriffes nicht gekannt. Wir beide waren der Meinung, dass nur die Wahrheit von Bedeutung ist und nicht eine Religion." (OZ 9, S. 11). Dass der Beschwerdeführer nun doch kein Atheist gewesen sei, geht aus seinen Angaben nicht hervor, selbst wenn er die Bedeutung dieses Begriffes damals nicht vollständig erfasst haben sollte. Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Kontaktaufnahme mit einer christlichen Kirche in Österreich ein spirituelles oder religiöses Bedürfnis verspürt hätte, war angesichts seiner definitiven Aussage, dass nur die Wahrheit, nicht aber eine Religion von Bedeutung sei, keineswegs zu erkennen, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit auf der Suche nach einem "barmherzigen Gott" gewesen wäre. So wirken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu wie einstudiert: "Ich kann meine Lebenssituation so beschreiben, dass ich zwar keine finanziellen Probleme hatte und ich ein normales Leben geführt habe. Ich jedoch perspektivenlos war, ich habe mich verloren gefühlt. ich hatte keine Hoffnung mehr. Ich hatte keine Ziele. ich kann auch sagen, dass ich in Dunkelheit gelebt habe. Erst als ich nach Österreich gekommen bin und nur gute Dinge erlebt habe, habe ich auch verstanden, dass es diesen barmherzigen Gott gibt, jedoch nicht im Islam aber im Christentum." (OZ 9, S. 15). Dass die Situation des Beschwerdeführers im Iran perspektivlos gewesen sei, er keine Hoffnung mehr gehabt habe, keine Ziele und in Dunkelheit gelebt habe, findet kaum eine Entsprechung in den Schilderungen über sein bisheriges Leben im Iran: So führte der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben im Heimatort, verfügte über langjährige Bildung und betrieb ein eigenes Geschäft; die wirtschaftliche Situation seiner Familie beschrieb er als "Mittelschicht" (vgl. AS 125). Äußere Umstände, die einen inneren Zustand des Beschwerdeführers, wie er diesen in der mündlichen Verhandlung beschrieben hat, zur Folge gehabt hätten, waren nicht zu erkennen; innere Gründe dafür – etwa ein Bedürfnis nach einem Glauben als Orientierung – wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht, sondern stellte der Beschwerdeführer vielmehr bloß in den Raum, dass er etwa "keine Hoffnung" etc. mehr gehabt hätte, ohne näher darauf einzugehen, was beim erkennenden Gericht eher den Eindruck hinterlässt, als wolle er nachträglich eine Begründung dafür anbieten, weshalb er schließlich den Kontakt zu einer christlichen Kirche gesucht hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor der BPD München, BPI Freyung, am 3.12.2015 legen einen gänzlich anderen Ablauf nahe: Schon damals gab der Beschwerdeführer nämlich (ohne dass dies der Wahrheit entsprach; vgl. die Ausführungen oben) an, dass er Christ hätte werden wollen und deshalb im Iran verfolgt werde (vgl. AS 63); er bediente sich also bereits zu diesem Zeitpunkt dem Christentum als behaupteten Fluchtgrund. Insofern verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer schließlich auch tatsächlich – ohne sein plötzlich erwachtes religiöses Interesse schlüssig erklären zu können – den Kontakt zum Christentum in Österreich suchte. So habe er sich nach seinem Umzug nach XXXX mit einem Iraner namens XXXX angefreundet, welcher ihn dem Pastor XXXX vorgestellt habe. Er habe sich dann mehr und mehr mit dem Christentum auseinandergesetzt; er habe die Bibel gelesen und sei zum Entschluss gekommen, dass die Christen für die Religionsausübung ihr heiliges Buch verwenden würden. Sie würden es immer wieder aufschlagen und darin lesen. sie würden Gebete aus dem Buch sprechen. Je mehr er sich dann mit dem Christentum beschäftig habe, umso größer sei sein Interesse geworden. Er sei dann regelmäßig in die Kirche von Herrn Franz gegangen; die Leute, die zum Beten in die Kirche gekommen seien, hätten aus Überzeugung gebetet und nicht, um es anderen zu zeigen oder es zu spielen. Im Jahr 2016 habe er sich dann dazu entschlossen, Christ zu werden (vgl. OZ 9, S. 14). Auf die Frage, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gelesen habe, dass der christliche Gott ein liebender Gott sei; er sei barmherzig und er liebe die Menschen und aus diesem Grund habe er seinen einzigen Sohn geopfert, damit wir Vergebung fänden. Er habe erlebt, dass die Menschen hier (gemeint: in Österreich) friedlich miteinander leben und liebevoll miteinander umgehen würden und sei er für sich zum Entschluss gekommen, dass das an ihrer Religion liege. Als Beispiel gab der Beschwerdeführer an, dass der Pastor in XXXX ihm immer wieder Essen gebracht habe, ohne ihn zu kennen (vgl. OZ S. 9, S. 14). Dass er die religiösen Lehren des Christentums zu irgendeinem Zeitpunkt hinterfragt (oder auch daran gezweifelt) hätte, war in keiner Weise erkennbar, was kaum mit seinen bisherigen – angeblich durchwegs negativen Erfahrungen mit Religion – in Einklang zu bringen ist. So beschreibt der Beschwerdeführer einerseits, nach seiner Abwendung vom Islam auf der Suche nach einem barmherzigen Gott gewesen zu sein, gibt andererseits aber an, dass ausgerechnet der Umstand, dass Gott seinen eigenen Sohn geopfert habe, damit wir Vergebung fänden, sein Interesse am Christentum geweckt habe – ohne eine nähere Beschäftigung mit dem auf den ersten Blick bestehenden Gegensatz zwischen der vom Beschwerdeführer gesuchten Barmherzigkeit Gottes und dem Kreuzestod Christi auch nur anklingen zu lassen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der christlichen Glaubenslehre, die einen Prozess der Hinwendung zum Christentum begleitet hätte, war praktisch nicht zu erkennen. Ein konkretes Schlüsselereignis für seine Hinwendung zum Christentum konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig angeben. So führte er – allzu profan wirkend – aus, dass er die Bibel gelesen habe und "zum Schluss gekommen" sei, dass er "daran glaube", dass Jesus Sohn Gottes sei (vgl. OZ 9, S. 15); ein von persönlichen Glaubenserfahrungen geprägter Weg der Hinwendung zum Glauben – wie dieser nach der vom erkennenden Gericht in einer Vielzahl ähnliche gelagerter Fälle gewonnen Erfahrung einer ernsthaften Konversion regelmäßig vorangeht – leuchtet aus seinen Angaben nicht hervor. Der Beschwerdeführer stellte auch die für seinen inneren Entschluss maßgeblichen Gedankengänge nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Es erhellt etwa nicht, weshalb der Beschwerdeführer das friedliche Zusammenleben in der österreichischen Gesellschaft ausgerechnet der christlichen Religion zuschrieb. So erscheint der angeführte Umstand, dass ihm ein Pfarrer in Oberösterreich mehrmals zu essen gebracht habe, in Ansehung der auch von staatlicher Seite empfangenen Leistungen eher in den Hintergrund zu treten. Damit erschließt sich dem erkennenden Gericht letztlich aber nicht, aus welchen (religiösen) Erwägungen heraus der Beschwerdeführer nun zur inneren Überzeugung gekommen wäre, sich überhaupt erst dem christlichen Glauben an sich zuzuwenden und in weiterer Folge auch einer Kirche anzuschließen. Wie dargestellt, führte der Beschwerdeführer bloß aus, im Jahr 2016 habe er sich "dann dazu entschlossen, Christ zu werden" (OZ 9, S. 14).
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Freien Christengemeinde XXXX . Dass der Wahl seiner Glaubensgemeinschaft eine bewusste Glaubensentscheidung gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar: Ein Iraner namens XXXX , der Christ gewesen sei, habe ihn in seine Kirche in XXXX eingeladen und sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen (vgl. OZ 9, S. 16). Auf konkretes Befragen, warum er gerade zu dieser Freikirche gegangen sei, führte er im Wesentlichen aus, dass ihm nach mehrmaliger Teilnahme an Versammlungen bzw. Gottesdiensten aufgefallen sei, dass wenn über ein bestimmtes Thema gesprochen worden sei, immer auch eine Bibelstelle dazu genannt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer diese Stelle nachgeschlagen habe, hätten die Inhalte mit den Gesprächen in der Kirche übereingestimmt. Er habe dann gewusst, dass die Leute in der Kirche nichts erfinden, sondern sie darüber sprechen was ihnen in ihrem Buch überliefert worden sei (vgl. OZ 9, S. 17). Der Beschwerdeführer führt damit weniger – konkrete – theologische Gesichtspunkte, sondern den Stellenwert der Bibel als Erkenntnisquelle innerhalb der Gemeinde ins Treffen. Weshalb ihn ausgerechnet diese Quellentreue am meisten beeindruckt habe, erklärte der Beschwerdeführer nicht. Auf Befragen, warum er sich nicht der katholischen Kirche angeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Katholiken etwas strenger als die Protestanten seien; manche Sachen seien wie im Islam. In seiner Kirche würden alle Themen mit Bibelstellen belegt. Das heiße, es würden wirklich die Lehren aus der Bibel vermittelt, aus diesem Grund sei er nicht der katholischen Glaubensrichtung beigetreten (vgl. OZ 9, S. 22). Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt ist, dass etwa in der katholischen Kirche nicht die Lehren aus der Bibel vermittelt würden, legte er ebenso wenig schlüssig dar wie den Umstand, dass er sich einerseits der "weniger strengen" Glaubensrichtung angeschlossen habe, andererseits aber besonderen Wert auf eine genaue Orientierung an der Erkenntnisquelle legte (dies gar als den zentralen Grund angab, warum er gerade in seine Freikirche gehe; vgl. OZ 17) – mit dem Begriff der "Reformation" aber wiederum nichts anfangen konnte (vgl. OZ 9, S. 20), obwohl die Vermittlung der Heilsbotschaft allein durch die Schrift einer deren tragenden Prinzipien darstellt und sich der Beschwerdeführer selbst als "Protestant" und Angehöriger der "evangelischen Glaubensrichtung" bezeichnet (vgl. OZ 9, S. 17). All dies lässt nicht auf eine seiner Entscheidung für eine christliche Glaubensrichtung vorausgegangene, ernsthafte und reflektierte Auseinandersetzung mit dem Christentum und seinen verschiedenen Konfessionen schließen und entsteht eher der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer der Freien Christengemeinde XXXX schlicht deshalb zugewandt hat, weil ihn sein iranischer Freund XXXX dorthin eingeladen hat. Wie der Beschwerdeführer schließlich zur Überzeugung gelangt sei, sich in dieser Kirche im christlichen Glauben taufen zu lassen, ist seinen Aussagen ebenfalls kaum zu entnehmen. Er habe "gelernt", dass er als Christ getauft werden müsse; "Durch die Taufe werde ich von allen Sünden reingewaschen und die Taufe steht für die Wiedergeburt als Christ." (OZ 9, S. 17). Angesichts der besonderen Bedeutung der Taufe für einen werdenden Christen erscheint seine Antwort eher floskelhaft. Dass in ihm ein inneres Bedürfnis herangereift sei, das Sakrament der Taufe zu empfangen, brachte der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck, sondern stellte in den Vordergrund, dass er gelernt habe, dass er getauft werden müsse. Soweit er sich erinnern könne, sei er ca. einen Monat vor seinem Tauftermin zum Pastor gegangen und habe seinen Wunsch, getauft zu werden, geäußert (OZ 9, S. 17). Dass der Taufe des Beschwerdeführers eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben vorangegangen wäre, war ebenfalls nicht zu erkennen: So habe der Beschwerdeführer ca. vier Monate einmal wöchentlich für ca. zwei bis drei Stunden eine Bibelschule besucht; dabei sei über das Leben von Jesus Christus sowie über seinen Tod, über das Alte Testament, die Beziehung zwischen Mensch und Gott und über die Taufe geredet worden (OZ 9 S. 17). Der als Zeuge einvernommene Pastor XXXX fügte dem hinzu, dass im Anschluss an den Glaubensgrundkurs, ein spezieller Taufvorbereitungskurs, "sicher zwei oder drei Abende", stattgefunden habe (OZ 9, Beilage Z, S. 2). Der Beschwerdeführer gab an, dass in der Bibelschule auch einige Bibelverse erklärt worden seien, die mit der Taufe zu tun hätten: "In einem Bibelvers steht, dass Jesus zu seinen Jüngern sagte, dass sie die Welt bereisen sollen und alle Menschen zu seinen Jüngern machen sollen und sie in seinem Namen taufen sollen. Römer 14,6: Gott hat uns erschaffen und, dass wir durch die Taufe eine neue Seele bzw. einen neuen Geist bekommen würden. Weiters steht dort, dass Gott nicht über uns richten wird, weil er barmherzig ist und weil er uns Menschen liebt. Er hat nämlich seinen Sohn für uns geopfert. Ich will mich korrigieren, es sind die Römerverse 31 bis 34, bei den Kapiteln bin ich mir nicht sicher." (OZ 9, S. 17). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angibt, großen Wert darauf zu legen, die ihm nähergebrachten Glaubenssätze in der Bibel nachzuschlagen, überrascht es, dass er offenbar nicht einmal in der Lage war, die für seine Taufe bedeutungsvolle Stelle zu nennen, zumal es sich bei Römer 8, 31-34 sogar um seinen eigenen Taufvers handelt (vgl. das vorgelegte Taufzeugnis). Auf die konkrete Frage des Gerichtes, wie sein Taufspruch laute, nannte der Beschwerdeführer die genannte Bibelstelle dann doch – ohne jedoch deren Inhalt zu erläutern oder einen Konnex zu seinen vorherigen Ausführungen herzustellen (vgl. OZ 9, S. 18). Er habe für sich einige Bibelverse als Taufspruch ausgesucht, nämlich Römer 8, 31-34. Eine Antwort auf die Frage des Gerichtes, warum er genau diese Stelle ausgesucht habe, blieb der Beschwerdeführers schuldig und räumte schließlich ein, dass diese Stelle sein Freund XXXX ausgesucht habe, er selbst keinen eigenen Spruch gehabt hätte (vgl. OZ 9, S. 18). Die eigentliche Taufe selbst schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: "Am Tag meiner Taufe wurde vor mir andere Personen getauft, ich war der Letzte. Ich habe das Glaubensbekenntnis aufgesagt, unser Pastor Franz und ein sehr guter Freund aus der Gemeinde namens Bernhard haben mich gehalten, es wurde gebetet und ich wurde in ein Wasser getaucht. Ich bin dann wiederaufgetaucht und bin als Christ wieder auf die Welt gekommen. Wir haben danach mit der Gemeinde unsere Taufe gefeiert. Ich habe mich sehr gut dabei gefühlt. Zum ersten Mal in meinem Leben hatte ich das Gefühl, dass ich von all meinen Sünden befreit wurde." (OZ 9, S. 18). Wirkt der erste Teil der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage zu seinen Eindrücken von seiner Taufe eher wie ein nüchterner Tatsachenbericht – der Beschwerdeführer beschrieb seine Empfindungen vor und während der Taufe mit keinem Wort –, erscheinen die Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer nach der Taufe empfundenen inneren Zustand kaum dem Beschriebenen angemessen: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre es im Falle einer ernsthaften Konversion – vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung der Taufe – von einem getauften Erwachsenen durchaus zu erwarten, dass er auf Befragen zu den Eindrücken von seiner Taufe nicht nur kurz erwähnt, er sei "als Christ wieder auf die Welt gekommen", ohne auch nur ein weiteres Wort darüber zu verlieren; gleiches gilt für das seinen Schilderungen zufolge ebenfalls verspürte Gefühl, von all seinen Sünden "befreit" worden zu sein, auf welches er ebenfalls nicht näher einging. Die Antworten des Beschwerdeführers wirken auf das erkennende Gericht damit substanzlos und wie einstudierte Phrasen. Ein persönlicher Zugang des Beschwerdeführers zu seiner Taufe war damit letztlich nicht zu erkennen.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass ihm nach der Taufe ein persönliches Glaubenserlebnis widerfahren sei: "Ca. 1 Monat nach meiner Taufe bin ich dann in die Kirche gegangen, um dort zu beten. Es war das erste Mal, dass ich das Gefühl hatte, dass ich direkt zu Gott spreche. Ich war im Gedanken bei Gott. Als ich eine Stimme gehört habe, die zu mir sagte: 'bleib bei mir'. Im Johannes Evangelium 1:1 steht 'zuerst war das Wort' und ich interpretiere das so, dass es das Wort Gottes ist und Gott Jesus ist." (OZ 9, S. 15). Bemerkenswert erscheint in diesen Zusammenhang vor allem, dass der Beschwerdeführer eine derart tiefgreifende Glaubenserfahrung in seiner Einvernahme vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Gegenüber anderen Personen brachte der Beschwerdeführer dieses Erlebnis offenbar überhaupt erst Jahre später – nämlich unmittelbar nach der Aufforderung des erkennenden Gerichtes von März 2021, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend seine Glaubensaktivitäten und seine Lebenssituation in Österreich) bekanntzugeben – zum Ausdruck. So gab der als Zeuge einvernommene Pastor XXXX etwa Folgendes an: "Was für mich noch interessant war an diesem Zeugnis war, dass er einen Monat nach seiner Taufe so eine Erfahrung mit Gott machte. Das habe ich wie gesagt erst jetzt vor zwei Monaten mit ihm besprochen. Er sagte, dass er das erst einen Monat nach seiner Taufe hatte. Sie wissen Ja, dass sich Menschen taufen lassen, welche schon vorher eine Erfahrung mit Gott machten. Das zeigt mir, dass er aus meiner Sicht ehrlich ist." (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte nicht, weshalb er seine Glaubenserfahrung erst – und gerade – zu diesem Zeitpunkt mit anderen teilte. So erscheint es auch kaum nachvollziehbar, dass er jahrelang nicht einmal den Pastor seiner Gemeinde einbezogen hatte, dann aber aus einem eher nebensächlich wirkenden Grund ("Ich habe zur P gesagt, ob er mir in 5 Minuten aufschreiben kann wie er Christ wurde, auf zwei Seiten"; vgl. die Aussage des Pastors OZ 9, Beilage Z, S. 3), seine Erfahrung doch offenbaren sollte. Das schriftliche "Zeugnis" des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer in einem Gottesdienst am 21.3.2021 teilweise vorgetragen, das Video davon auf YouTube gestellt und das Zeugnis – in vom Pastor korrigierter Form – in der mündlichen Verhandlung vorgelegt (Beilage ./1; vgl. auch OZ 9, Beilage Z, S. 3). Im Gottesdienst vom 21.3.2021 erklärte der Pastor vor der Kirchengemeinde auch völlig unverblümt, weshalb der Beschwerdeführer dieses "Zeugnis" dort vortrug (ab Minute 54:45 des unter dem Titel " XXXX " auf YouTube auffindbaren Videos; vgl. zur Quelle das ergänzende Schreiben des Pastors vom 23.3.2021): "Liebe Leute, der XXXX (so wird der Beschwerdeführer in der Gemeinde genannt; Anm.) hat deswegen auch jetzt gesprochen, weil er bis Montag, also er muss abgeben alle seinen neuesten Stand, Referenzen, was macht er, er muss das jetzt schicken bis Dienstag an den Richter, was eigentlich ein gutes Zeichen ist, wenn er da gute Referenzen hat, wenn er klar beweisen kann, dass er wirklich Christ ist, dann könnte es sogar sein, dass die Verhandlung, die für 25. Juni angesetzt ist, dann nicht mehr stattfindet […]". In Ansehung dieses Geschehensablaufes konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht überzeugend darlegen, dass ihm das geschilderte Glaubenserlebnis tatsächlich widerfahren sei. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen erstattete um seiner behaupteten Konversion zum Christentum mehr Gewicht zu verleihen und sie vor dem erkennenden Gericht glaubhafter darzustellen. x
Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besucht und seit vier Jahren freitags an einem Bibelkurs teilnimmt, der zuletzt online stattgefunden hat (OZ 9, S. 19; Beilage Z, S. 4). Eine ernsthafte persönliche Teilhabe des Beschwerdeführers an dem von ihm besuchten Bibelkurs konnte hingegen nicht festgestellt werden. Über Aufforderung, von der Bibelschule zu erzählen, gab der Beschwerdeführer etwa an: "Wir haben darüber gesprochen, dass Jesus sich geopfert hat und er am Kreuz gestorben ist. Wir sprachen auch darüber, dass Jesus der Sohn Gottes ist. Es wurden die Zehn Gebote besprochen und die besondere Beziehung zwischen Gott und Abraham. Wir haben auch Teile des Alten Testaments behandelt. In einigen Stunden haben wir über das Leben von Moses und über das, was er in seinem Leben durchmachte, geredet. Wir haben auch über die Offenbarung Johannes gesprochen, das war relativ am Anfang des Bibelkurses. […]". (OZ 9, S. 19). Der Beschwerdeführer zählte damit zwar stichpunktartig einige Elemente der christlichen Glaubenslehre auf, konkretisierte aber keinen der genannten Punkte. So kam schließlich auch nicht hervor, welche im Kurs vermittelten Inhalte ihn besonders berührt hätten oder welche neuen Erkenntnisse über seinen Glauben er, z.B. in den letzten Kursen, gewonnen hätte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre bei einer ernsthaften Teilhabe an einem Bibelkurs durchaus zu erwarten, dass sich die Ausführungen einer Person, die vor mehr als vier Jahren die Taufe empfangen hat und regelmäßig an diesem Kurs teilnimmt, nicht bloß auf völlig allgemein gehaltene Aussagen beschränken würden, wie dass etwa darüber gesprochen worden sei, "dass Jesus sich geopfert hat und er am Kreuz gestorben ist". In dieses Bild fügt sich auch die Antwort des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Gericht, über konkrete Situationen zu erzählen, in welchen Teile der Bibel besprochen worden seien: "Soweit ich mich erinnern kann, wurde in der letzten Bibelstunde wieder über die Taufe gesprochen und auch über den Tod von Jesus am Kreuz. Wir haben aktuell keinen Dolmetscher, deshalb ist es für mich schwer alles zu 100 Prozent zu verstehen. Ich kann mich an eine andere Unterrichtseinheit erinnern, in der hauptsächlich darüber gesprochen wurde, dass man nicht über andere Menschen richten soll." (OZ 9, S. 20). Damit war zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer trotz seines jahrelangen Kursbesuchs praktisch nicht in der Lage war, auch nur eine einzige konkrete Situation wiederzugeben, in der z.B. Fragen aufgeworfen worden wären, die ihn besonders interessiert oder beeindruckt hätten. Befragt, warum gerade diese Stellen besprochen worden seien, antwortete der Beschwerdeführer eher ausweichend; sie würden im Bibelunterricht viele Themen wiederholen, hätten z.B. schon oft über den Tod von Jesus gesprochen und weshalb er gekreuzigt worden sei. Sie hätten gelernt, dass er sich geopfert habe, um die Menschheit zu retten und damit unsere Sünden vergeben würden. In einer anderen Bibelstunde hätten sie über den Bibelvers Johannes 14,6 gesprochen, den der Beschwerdeführer auf Deutsch wie folgt wiedergab: "Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben. Niemand kommt zum Vater außer durch mich." (OZ 9, S. 20). Die Frage des erkennenden Gerichtes, warum über die von Beschwerdeführer zuvor genannte Stelle (dass man über andere Menschen nicht richten solle) gesprochen worden sei, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet, sondern zitierte – ohne einen Zusammenhang darzustellen – eine andere Bibelstelle. Die Antworten des Beschwerdeführers waren damit nicht als stringent zu beurteilen und ist festzuhalten, dass kaum eine ernsthafte Beschäftigung mit dem christlichen Glauben zu erkennen war. Dass sich der Beschwerdeführer jemals tiefergehend mit dem Glauben auseinandergesetzt hätte, ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sich angeblich seit Jahren intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt; an eine konkrete Frage, die er im Bibelkurs gestellt hätte, konnte er sich nicht erinnern (vgl. OZ 9, S. 20). Die Angaben des als Zeugen einvernommenen Pastors XXXX , wonach der Beschwerdeführer viele Fragen stelle, ihn z.B. vor ca. einer Woche gefragt habe, wie das bei Johannes 21 gewesen sei und ihn nach der Bedeutung dieser Bibelstelle gefragt habe (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 5), spiegeln sich kaum in den Antworten des Beschwerdeführers wider; konkrete Fragen an den Pastor erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Seine Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der Bibel für seinen Lebensalltag war im Grunde nichtssagend: "Wir Christen sind überzeugt davon, dass die Bibel das Wort Gottes enthält. Jesus ist der Sohn Gottes, er ist selber Gott, Jesus sagte, dass er die Wahrheit ist und wenn man an ihn glaubt, man den wahren Weg finden wird. Aus diesem Grund ist die Bibel für uns Christen sehr wichtig." (OZ 9, S. 21). Persönliche Bezüge zur Bibel stellte der Beschwerdeführer damit nicht her, sondern erschöpften sich seine Ausführungen in einer allgemeinen Hervorhebung der Wichtigkeit der Bibel für Christen. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht zum Ausdruck, dass das Bibelstudium in seinem persönlichen Alltag einen besonderen Stellenwert einnehme. Konkret dazu befragt, welche Stelle in der Bibel ihn – warum – besonders berührt habe, rekurrierte der Beschwerdeführer wieder auf Johannes 14,6 – abermals ohne irgendwelche persönlichen Bezüge dieser Bibelstelle zu seinem eigenen Leben herzustellen (vgl. OZ 9, S. 22). Wenn der Pastor in seiner Zeugeneinvernahme angab, der Beschwerdeführer merke sich "einfach sehr wenig" und schaffe es z.B. nicht, Bibelstellen auswendig zu lernen (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 12), so ist dem entgegenzuhalten, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei der Beurteilung der Ernstlichkeit einer Konversion ohnehin nicht entscheidungswesentlich auf die Wiedergabe von Bibelstellen ankommt, sondern vielmehr darauf, einen Bezug zur persönlichen Lebensführung im Sinne einer ernsthaften, von innerer Überzeugung getragenen Religionsausübung darzustellen. Auf die – ebendarauf abzielende – Frage, wie er die Lehren der Bibel in seinem Alltag umzusetzen versuche, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich befolge die Zehn Gebote. Früher habe ich nicht die Wahrheit gesagt, es ist auch vorgekommen, dass ich falsch Zeugnis abgelegt habe. Ich habe früher Muslime gehasst. Seit ich Christ bin, lüge ich nicht, ich versuche gut mit meinen Mitmenschen umzugehen. Ich versuche Liebe zu verbreiten. Ich verspüre keinen Hass gegenüber dem Islam. ich bete für die Muslime, damit sie eines Tages den wahren Weg des Christentums finden." (OZ 9, S. 21). Wie der Beschwerdeführer die angegebenen Ziele nun tatsächlich umzusetzen versuche ("ich versuche gut mit meinen Menschen umzugehen. Ich versuche Liebe zu verbreiten"), erwähnte er allerdings nicht, sodass seine Ausführungen nur als unsubstantiiert und vage anzusehen waren und einen Bezug zur Lebensrealität des Beschwerdeführers vermissen lassen. Soweit der als Zeuge einvernommene Pastor angab, man solle keine Menschen hassen und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem unterordne, für ihn ein Zeichen darstelle, dass dessen Hinwendung zum Christentum echt sei (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 4) ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang an keiner Stelle angegeben hatte, die Muslime zu hassen; vielmehr tat der Beschwerdeführer ausschließlich seine angebliche Abneigung gegenüber dem Islam kund. Wie er den christlichen Glauben in Österreich lebe, beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls weitestgehend oberflächlich: Er sei früher immer ängstlich gewesen, habe gedacht, dass ihm die Menschen schaden wollten. Der Grund dafür sei seine Herkunft und der Glaube in seinem Herkunftsland gewesen. Durch den christlichen Glauben habe er gelernt, mit den Menschen gut umzugehen und keine Angst vor ihnen zu haben. Er versuche, auch durch Gespräche andere Personen zu seinem Glauben einzuladen (OZ 9, S. 20). Auch an dieser Stelle verabsäumte es der Beschwerdeführer, einigermaßen greifbare Angaben zu machen. Er stellte weder konkret dar, inwiefern sich bei ihm aufgrund des christlichen Glaubens eine Verhaltensänderung eingestellt hätte – die ihn nunmehr gut mit den Menschen umgehen lasse – noch, welche Bedeutung es für ihn habe, andere Personen zu seinem Glauben einzuladen und wie er dies aktuell in sein tägliches Leben einbaue. Die – doch zentrale – Frage nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, nach den Auswirkungen und der Veränderung seines Lebens durch das Christentum tat der Beschwerdeführer mit einer knappen und wiederum regelrecht phrasenhaft wirkenden Antwort ab: "Für mich hat der christliche Glaube eine sehr wichtige Bedeutung. Durch meinen Glauben bin ich gerettet worden, damit meine ich nicht nur hier im Jetzt, sondern auch nach dem Tod. Ich habe keine Sorgen mehr, was mit mir nach dem Tod passieren konnte, denn ich weiß, dass ich als gläubiger Christ bei Gott sein werde." (OZ 9, S. 20 f). Aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er sie lebe, nannte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Auswahl aus den zehn Geboten; diese seien "alles christliche Werte und ich beachte sie" (vgl. OZ 9, S. 21). Der Beschwerdeführer vermochte damit nicht darzustellen, inwiefern er seine persönliche Lebensführung als mit spezifisch christlichen Werten erfüllt ansehe; abermals fehlte seiner Antwort jeglicher erkennbare Bezug zur Gestaltung seines eigenen Lebens. Beim erkennenden Gericht entstand auf diese Weise nicht der Eindruck, als würde der Beschwerdeführer ernsthaft danach trachten, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten und dem christlichen Glauben eine derart besondere lebenspraktische Bedeutung beizumessen, dass das christliche Leben quasi ein Teil seiner Identität wurde. Der Beschwerdeführer war zwar durchaus im Stande, gewisse – der christlichen Lehre entspringende – Imperative wiederzugeben; wie er diese auf sein eigenes Leben anwende, konnte der Beschwerdeführer aber nicht erklären. Eine persönliche Identifikation des Beschwerdeführers mit den Glaubenslehren und Werten des Christentums kam letztlich nicht hervor. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in der Kirche Hilfstätigkeiten verrichtet, etwa Kaffee kocht, Masken ausgibt und die Kirche samstagabends reinigt (vgl. OZ 21, S. 21; Beilage Z, S. 5). Dass er diese Tätigkeiten als einen Aspekt seiner Religionsausübung – etwa als Beitrag zur Verkündigung des Glaubens etc. – erachte, brachte er nicht vor; auch die Beweggründe dafür nannte er nicht. Dass er diese Tätigkeit "für Gott" mache, wie noch im Schreiben des Pastors vom 20.3.2021 (OZ 6) ausgeführt wurde oder "für Jesus", wie der Pastor in seiner Zeugeneinvernahme angab (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 6), lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, sodass kaum dem als Zeugen einvernommenen Pastor beizutreten war, wenn dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer "theologisch nicht so gut" sei, dies für ihn aber "ein Beweis seiner Echtheit" sei, der Beschwerdeführer ein sehr "praktischer" Mensch sei (OZ 9, Beilage Z, S. 5). Ferner war nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Verlesung seines schriftlichen "Zeugnisses" (Beilage ./1) vor der Kirchengemeinde als bedeutungsvolles Ereignis in seinem religiösen Leben angesehen hätte – im Gegenteil erwähnte er weder sein "Zeugnis" noch dessen Verlesung vor dem erkennenden Gericht; lediglich der als Zeuge einvernommene Pastor wies darauf hin (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 3). In Ansehung der oben bereits dargestellten Umstände der Verlesung dieses Zeugnisses war aber ohnehin von asyltaktischen Gründen für dessen Verlesung auszugehen. Schließlich ist festzuhalten, dass auch ein inneres Bedürfnis des Beschwerdeführers, den christlichen Glauben weiterzuverbreiten, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Wie bereits erwähnt, gab der Beschwerdeführer zwar an, er versuche, durch Gespräche andere Personen zu seinem Glauben einzuladen (vgl. OZ 9, S. 20), dies hat sich den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge jedoch im Wesentlichen darin erschöpft, dass er ca. eineinhalb bis zwei Monate zusammen mit dem Pastor in XXXX missioniert habe. Sie hätten dort mit Passanten gesprochen. Seine Deutschkenntnisse seien noch nicht so gut, um auf Deutsch missionieren zu können. Er habe mit Personen, welche aus dem Iran gewesen seien und dort vorbeigekommen seien, über das Christentum gesprochen (vgl. OZ 9, S. 23). Dass der Beschwerdeführer, der vor mehr als vier Jahren das Sakrament der Taufe in einer Pfingstgemeinde empfangen hat, seitdem in einem Zeitraum von ca. eineinhalb bis zwei Monaten gemeinsam mit dem Pastor einen Infostand in XXXX betreut hat, wobei sich seine Tätigkeit mangels ausreichender Sprachkenntnisse darauf beschränken musste, vorbeikommende Iraner anzusprechen bzw. Literatur zu verteilen, kann noch nicht als hinreichende Ausprägungsform eines Missionierungsgedankens angesehen werden, um tatsächlich von einem inneren Bedürfnis des Beschwerdeführers – welches zum Teil seiner Identität geworden sei – ausgehen zu können. Dass der Beschwerdeführer "einige Leute in die Kirche gebracht, z.B. XXXX und XXXX " habe, wie der Pastor in seiner Zeugeneinvernahme ausführte (OZ 9, S. 21), fand keinerlei Erwähnung in den Angaben des Beschwerdeführers, was diesen Umstand noch zusätzlich unterstreicht. Letztlich ergab sich für das erkennende Gericht insgesamt nicht das Bild, dass der Beschwerdeführer – der unbestritten die Gottesdienste bzw. den Bibelkurs der Gemeinde besucht und dort auch Hilfsdienste verrichtet – seine religiösen Aktivitäten in der Freien Christengemeinde XXXX aus innerer Überzeugung heraus entfalten würde.
Für das erkennende Gericht steht nach diesen Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen hat. Eine Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Aus den Umständen heraus, dass der Beschwerdeführer die Taufe empfangen hat und die Gottesdienste bzw. einen Bibelkurs der Gemeinde besucht, kann im konkreten Einzelfall – unter besonderer Berücksichtigung der Aussage des im Beschwerdeverfahren einvernommenen als Zeugen einvernommenen Pastors – nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben als Teil seiner Identität angenommen hätte. Ungeachtet des Umstandes, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für die Ausreise aus dem Iran nicht glaubhaft waren, ist für die gegenständliche Entscheidung vor allem von wesentlicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer einen persönlichen Bezug zum Christentum und den von einer inneren Überzeugung getragenen Willen, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten, nicht glaubhaft machen konnte.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran ist festzuhalten, dass schon aufgrund der fehlenden persönlichen Identifikation des Beschwerdeführers mit dem Christentum nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser bei einer Rückkehr in den Iran aus einem inneren Bedürfnis heraus dort dem Christentum zuwenden oder dieses dort ausleben würde. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben aus asyltaktischen Gründen vorgebracht hat.
Einer im Iran bestehenden Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers steht auch entgegen, dass keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den in Österreich gesetzten religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt hätten:
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.5.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau wisse, dass er Christ sei und sie deshalb auch geschieden seien – vor sechs Monaten hätten sie telefonisch Schluss gemacht und habe sie dann die Scheidung eingereicht; das Scheidungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen (vgl. OZ 129). Im Beschwerdeschriftsatz wurde sodann vorgebracht, dass seine Ehefrau "im Wissen um seine Konversion zum Christentum Anzeige erstattet hat, die Behörden also von seiner Konversion wissen." (AS 277). Von einer Anzeige war in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede, nunmehr gab der Beschwerdeführer an, ca. sechs Monate nach seinem Aufenthalt in Europa habe sich seine Ehefrau im Iran von ihm scheiden lassen (vgl. OZ 9, S. 9). Anstelle einer gegen ihn erstatteten Anzeige führte der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nunmehr ins Treffen, dass seine Ehefrau als Grund für die Scheidung angegeben habe, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Darüber sei dann gar in einer Zeitung berichtet worden (vgl. OZ 9, S. 11). Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung überhaupt nur angegeben hatte, traditionell verheiratet zu sein (vgl. AS 1); im Beschwerdeverfahren legte er dann eine iranische Heiratsurkunde im Original vor (vgl. OZ 6); einen Nachweis für seine Scheidung erbrachte der Beschwerdeführer allerdings nicht. Vor dem Hintergrund, dass er sich andere Dokumente im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl durch seinen Vater zuschicken hat lassen (vgl. AS 123), leuchtet es nicht ein, dass er der Untermauerung seiner Fluchtgründe dienliche Unterlagen – Scheidungsunterlagen, aus denen der behauptete, von seiner Ehefrau gegenüber den iranischen Behörden geltend gemachte Scheidungsgrund hervorgehe oder den angeführte Zeitungsartikel – eben nicht vorgelegt hat, sodass mangels entsprechender Beweisergebnisse auch keine Feststellungen zu einer Scheidung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner Religion erscheinen aber auch inhaltlich nicht stringent: So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, dass seine Frau gewusst habe, dass er Atheist sei und "grundsätzlich den Islam hasse"; sie habe sich aber in seine Angelegenheiten nicht eingemischt und zuhause ihre Gebete verrichten können. Weshalb sie ihm dann, als er nach Europa gekommen sei und sie erfahren habe, dass er Christ geworden sei, plötzlich vorgeworfen habe, er hätte gesagt, dass er "Religionen hasse" (vgl. OZ 9, S. 9), führte der Beschwerdeführer nicht mehr aus und ist damit auch nicht klar, weshalb sie ihn etwa anzeigen hätte sollen. Auch die zeitliche Einordnung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht konzise: Gab er vor dem BFA im Mai 2017 an, dass er vor einem halben Jahr (also Ende 2016) mit seiner Frau Schluss gemacht hätte, das Scheidungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen sei, erklärte er vor dem erkennenden Gericht, dass sich seine Frau bereits sechs Monate nach seinem Aufenthalt in Europa (also Mitte 2016) von ihm scheiden habe lassen. Die zeitliche Diskrepanz zwischen diesen Angaben erscheint insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer Mitte 2016 erst mit der Gemeinde in XXXX in Kontakt gekommen ist, Ende 2016 hingegen bereits die Taufe erfolgt ist. Was nun genau der Grund für die behauptete Trennung bzw. Scheidung gewesen sein soll, in deren Gefolge die Scheinkonversion des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt geworden sei, kam nicht hervor. Damit konnte im Ergebnis aber nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden tatsächlich Kenntnis von den in Österreich gesetzten religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt hätten.
Der Beschwerdeführer konnte damit eine aktuelle, unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung im Herkunftsstaat Iran nicht glaubhaft machen.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).
Soweit die Beschwerde auf die Situation von Christen bzw. Konvertiten im Iran verweist, wird damit nicht aufgezeigt, dass die getroffenen Länderfeststellungen falsch oder unvollständig wären: Die herangezogenen Länderberichte setzen sich ausführlich mit der Religionsfreiheit im Iran auseinander und konnte die Beschwerde diesbezüglich keine Umstände darlegen, welche die Länderberichte in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gaben in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ab (vgl. OZ 9, S. 23).
Es wird im Kontext der Länderberichte nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.
Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist – bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen – de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Informationen zur COVID-19-Pandemie sowie aktuellen Zahlen der WHO zu COVID-19 im Iran (Stand 10.6.2021) wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht; der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gaben dazu keine Stellungnahme ab (OZ 9, S. 23).
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).
Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, geht das erkennende Gericht gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Schein konvertiert ist. Es ist weder anzunehmen, dass das Christentum ein Teil seiner Identität geworden ist, noch dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran das Bedürfnis verspüren würde, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und diesen dort auszuleben.
Der Beschwerdeführer konnte keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, welcher im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergeben auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat leben und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren könnte.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Der Beschwerdeführer kann sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen und kennt die dortigen Gebräuche und Sitten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dass die wirtschaftliche Lage im Iran womöglich schlechter als in Österreich ist, tangiert den Schutzbereich von Art. 3 EMRK noch nicht.
Wie bereits angeführt, leben die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran und bestreiten dort ihren Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester in telefonischem Kontakt und hat damit familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Elektriker für Autos und war in seinem Herkunftsstaat bereits als Inhaber eines Fachgeschäfts für gasbetriebene Heizungen berufstätig, sodass es ihm auch möglich sein wird, dort wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk bedürfte. Dem Beschwerdeführer steht es aber auch frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befrieden kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Der Beschwerdeführer ist überdies gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie sowie die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). Zum Entscheidungszeitpunkt gab es im Iran bei einer Einwohnerzahl von ca. 83 Millionen bisher insgesamt 2.990.714 bestätigte COVID-19-Fälle sowie 81.519 Todesfälle (Stand 10.6.2021). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen – insbesondere in Anbetracht der Einwohnerzahl des Iran – und der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Iran einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK, selbst unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung, wonach das iranische Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Belastbarkeit stößt. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Situation im Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Iran auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann.
Dem Beschwerdeführer droht damit keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren dahingehend etwas vorgebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 4.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. fünf Jahren und sieben Monaten konnte er nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre.
Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich; intensivere persönliche Beziehungen zu Österreichern konnten aber nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte diverse Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein.
Mitte des Jahres 2016 kam der Beschwerdeführer mit der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX in Kontakt und besuchte zunächst einen in XXXX abgehaltenen, ca. viermonatigen Glaubensgrundkurs dieser Gemeinde (einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden). Nach spezieller Taufvorbereitung an zwei, drei Abenden wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2016 getauft. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil und besucht seit ca. vier Jahren einen wöchentlichen Bibelkurs (Bibelschule), der zuletzt online abgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Kirche Hilfsdienste, wie Kaffeekochen und Ausgeben von Masken (Mund-Nasen-Schutz) sowie Platzzuweisung an Gemeindemitglieder; samstags putzt er die Kirche. Der Beschwerdeführer betreute gemeinsam mit dem Pastor der Freikirche, XXXX , in einem Zeitraum von ca. eineinhalb bis zwei Monaten einen Infostand in XXXX . Der Beschwerdeführer nimmt seit 24.1.2020 im Haus des Pastors der Freikirche Unterkunft.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die ihm eine einfache Unterhaltung auf Deutsch erlauben. Er bestand am 6.4.2018 die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 (Beurteilung: "gut bestanden").
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine Arbeitserlaubnis. Er steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, seine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran. Er spricht Farsi als Muttersprache, verfügt über eine langjährige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung im Iran und war dort bereits als Geschäftsinhaber berufstätig. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die iranische Gesellschaft zu integrieren und wieder dort zu leben.
Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Gegen den Beschwerdeführer wurde von den deutschen Behörden ein Strafverfahren wegen § 276 Abs. 1 Z 2 dStGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen – Verschaffen, Verwahren oder Überlassen) eingeleitet und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 950,00 verhängt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.
Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stelle am 4.12.2015 den verfahrensgegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit ca. fünf Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erwiesen sich nicht als übermäßig ausgeprägt. So war er zwar grundsätzlich in der Lage, an einer einfachen Unterhaltung auf Deutsch teilzunehmen; wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, verstand er aber nicht alle ihm auf Deutsch gestellten Fragen – konkret die Frage, ob er Verwandte in Österreich habe – ohne Dolmetsch. Es waren auch kaum Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Spracherwerb zu erkennen; so wies er trotz seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet lediglich eine im Jahr 2018 absolvierte Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 nach. Insgesamt waren damit keine maßgeblichen Integrationsschritte des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht zu erkennen.
Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er in Österreich zwar über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, intensivere persönliche Beziehungen zu Österreichern aber nicht festgestellt werden konnten. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nannte der Beschwerdeführer zwar österreichische Freunde, machte allerdings keine näheren Angaben zu diesen und beschrieb auch nicht, wie sich seine Freundschaften in Österreich nun konkret gestalten. In seinen Schilderungen von seinem Alltag in Österreich erwähnte er seine Freunde mit keinem Wort. Auch die vorgelegten Empfehlungsschreiben ließen ihrem Inhalt nach nicht auf intensivere persönliche Beziehungen schließen. Es konnte auch kein besonderes persönliches Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Unterkunftgeber, dem Pastor der Freien Christengemeinde XXXX , festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gewisse religiöse Aktivitäten entfaltet hat, kann angesichts des Umstandes, dass es sich bei der im Verfahren behaupteten Konversion in Wahrheit um eine Scheinkonversion aus asyltaktischen Gründen gehandelt hat, nicht für den Beschwerdeführer sprechen und wäre es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch zumutbar, daraus resultierende Anknüpfungspunkte auch nach seiner Ausreise über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Eine tiefergehende soziale Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Mehrheitsgesellschaft, sodass von einer umfassenden Integration seiner Person gesprochen werden könnte, war damit im Ergebnis nicht zu erkennen.
Ansätze einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers sind nicht zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine Arbeitserlaubnis. Er steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
In einer Gesamtbetrachtung der während seines Aufenthalts gesetzten Integrationsschritte war somit weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, noch eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft zu erkennen.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration, wobei zu betonen ist, dass er seinen Aufenthalt in Europa durch Vorspiegelung einer falschen Identität und Vorlage gefälschter Urkunden erwirkt hat, was jedenfalls als schwerer Verstoß gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen anzusehen war (vgl. VwGH vom 17.2.2006, 2005/18/0616, zum großen öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr) – wenngleich bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen war, dass dieser Verstoß mehrere Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten, die von den deutschen Behörden verhängte Geldstrafe allerdings noch immer nicht vollständig entrichtet hat.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Iran und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, verfügt über eine langjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Elektriker für Autos und war in seinem Herkunftsstaat bereits als Inhaber eines Fachgeschäfts für gasbetriebene Heizungen berufstätig. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Iran nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran, mit denen er auch in Kontakt steht. Seine sozialen und freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich könnte der Beschwerdeführer auch nach der Ausreise weiterhin aufrechterhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht schlüssig geltend gemacht.
Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
Die festgelegte zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ist angemessen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.