Bundesverwaltungsgericht W272 2234995-1

W272 2234995-1Federal Administrative CourtAug 23, 2021

Regest

gesteigertes Vorbringen gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement öffentliche Interessen politischer Charakter Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W272 2234995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2234995.1.00

Spruch

W272 2234995-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.08.2020, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 und am 03.12.2020, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine georgische Staatsangehörige, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).

2. Am gleichen Tag wurde die BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, wobei sie zunächst zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt angab, am XXXX in XXXX geboren und ledig zu sein und sich zum orthodoxen Christentum zu bekennen. Ihre Muttersprache sei Georgisch und sie spreche mittelmäßig Russisch und könne es auch in Wort und Schrift. Sie habe zwölf Jahre die Mittelschule besucht und danach vier Jahre Journalistik an der Universität studiert. Sie habe eine Berufsausbildung als Journalistin und sei zuletzt in ihrem eigenen Second-Hand Shop selbständig tätig gewesen. Ihr Vater, ihre Mutter und ihre Schwester seien in Wien wohnhaft. Sie habe am 05.11.2019 beschlossen Georgien zu verlassen und sei am selben Tag legal nach Wien geflogen.

Befragt nach ihrem Fluchtgrund, gab die BF an, sie habe aus Georgien flüchten müssen, weil ihr Vater schon seit Langem Probleme habe. Er sei verfolgt worden und deswegen werde auch sie verfolgt. Ihr Vater sei der Leibwächter des früheren Präsidenten XXXX gewesen und werde beschuldigt, weil er wisse was tatsächlich mit dem Präsidenten passiert sei. Offiziell habe der Präsident Selbstmord begangen, aber seine Familie glaube das nicht und wolle von ihrem Vater wissen was geschehen sei. Deswegen gebe es bis zum heutigen Tage Drohungen gegen die BF. Zuletzt sei sie in einem öffentlichen Verkehrsmittel beschimpft und an den Haaren gefasst worden, als sie erkannt worden sei. Sie befürchte wieder Opfer von Drohungen und Gewalt zu werden. Von den örtlichen Behörden habe sie nichts zu befürchten.

Vorgelegt wurde: Georgischer Reisepass der BF

3. Am 11.12.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA in der Sprache Georgisch statt. Zunächst gab sie an, dass sie eine ärztliche Erstuntersuchung gehabt habe und eine Überweisung zum Psychologen bekommen habe. Sie habe Stress und gewisse Neurosen und auch sehr oft Kopfschmerzen. Ab und zu nehme sie Kopfschmerztabletten und Baldriantropfen ein. Sie gab ergänzend an, dass sie viele Tanten und Onkel in Georgien habe, aber ihre Kernfamilie sei in Österreich. Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die BF an, sie habe die Probleme ihres Vaters „geerbt“. Sie sei dreimal geschlagen und oft als „Tochter des Mörders“ beschimpft worden. Sie habe immer gespürt, dass sie in Gefahr sei, deshalb habe sie in Georgien nirgendwo Fuß fassen können. Die Gefahr gehe von der Familie XXXX und von deren Anhängern aus. Als fluchtauslösendes Ereignis, gab sie an, dass sich die politische Lage in Georgien verändert habe. Der Tod des Präsidenten werde erneut untersucht. Die BF selbst sei nie Beschuldigte oder Zeugin dieser Untersuchung gewesen und sei auch nicht aufgrund der behördlichen Untersuchungen in Gefahr, sondern weil die Anhänger XXXX jetzt wieder aktiver seien. In Georgien könne sie nichts anfangen. Sie habe ein Geschäft aufgemacht, habe es aber wieder schließen müssen. Man habe Sätze wie „Mörder!“ oder „Tochter des Mörders!“ auf ihr Haus geschrieben und es mit Steinen beworfen. 2017 habe sie deswegen das Haus verkauft und habe bei verschiedenen Verwandten gewohnt. Zuletzt sei sie in XXXX bei einer Cousine aufhältig gewesen, wo sie Ende Oktober 2019 in einem Bus von einer Frau mit den Worten „Du bist die Tochter eines Mörders. Ihr dürft nicht hier sein.“ angeschrien worden sei. 2018 sei sie an einer Busstation von einer Frau an den Haaren ergriffen und geschüttelt worden. Im Juni 2019 sei sie beim Verlassen einer Kirche mit einem harten Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen worden. Sie habe dies der Polizei erzählt, die hätten aber nur gemeint, dass sei ein Straßenhooligan gewesen und hätten nichts weiter unternommen. Sie habe niemals um Personenschutz angesucht, denn die Sache sei bis jetzt von keiner Regierung ordentlich untersucht worden und der Polizei vertraue sie nicht. Die letzten fünf Jahre seien durchzogen gewesen von Angriffen, Verleumdungen, Verfluchungen und Verfolgungen. Egal wo sie sich in Georgien aufhalte, werde sie immer wieder in derselben Situation sein.

Vorgelegt wurden: auf die BF ausgestelltes Rezept vom 12.12.2019;Terminvereinbarung bei einem Psychologen für 12.12.2019;

4. Eine zweite niederschrifltiche Einvernahme erfolgte am 07.07.2020. Ergänzend gab die BF nunmehr an, dass sie nervös sei, Hautausschläge bekomme und psychische Probleme habe. Sie habe bereits in Georgien großen Stress und viele Ängste gehabt und sei dort einmal bei einem Neurologen gewesen. Weiters gab die BF an, dass sie in verschiedenen Regionen Georgiens bei Verwandten gelebt habe, beispielsweise mehrere Monate bei Tanten in Svanetiem und XXXX und auch bei einer Tante in Tiflis. Das sei aber auf Dauer nicht möglich. Sie habe Kontakt zu ihren Familienangehörigen und guten Freunden in Georgien. Sie habe bis 2017 einen eigenen Second-Hand Laden gehabt. Sie habe auch Gelegenheitsjobs verrichtet und als Putzfrau gearbeitet. 2016 und 2017 sei sie bereits in Österreich gewesen um ihre Familie zu besuchen, habe aber nicht um Asyl angesucht, weil sie gedacht habe, dass die Regierung die Probleme lösen werde und alles anders werden würde.

Vorgelegt wurden:Ruhe-EKG vom 28.02.2020; Laborbefund vom 26.02.2020;

Überweisung zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 02.07.2020;

5. Am 14.07.2020 langte eine Stellungnahme seitens der BF ein, in der sie vorbrachte, sie habe Georgien aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ verlassen müssen. Ihren Eltern und ihrer Schwester sei der Status als Asylberechtigte zuerkannt worden und die BF sei nunmehr ebenfalls Opfer von Übergriffen geworden. Der Staat könne ihr keinen effektiven Schutz gewähren. Zudem werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis, dass bei der BF die reale Gefahr einer schweren, rapiden und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung bzw. einer suizidalen Krise vorliege. Es bestehe enge und intensive familiäre Beziehung zwischen der BF und ihren Familienangehörigen in Österreich und im Falle einer Rückkehr nach Georgien sei ein gemeinsames Familienleben nicht möglich.

Vorgelegt wurde:Fachärztlicher Befund vom 19.02.2020

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte das BFA aus, dass keine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen festgestellt werden könne. Die BF habe vage und unsubstantiierte Vorfälle geschildert und keine Beweismittel oder Belege – beispielsweise Fotos von den Beschmierungen am Haus – dafür vorlegen können. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt Anzeige bei der Polizei erstattet. Die BF bringe vor, aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit in Georgien Schwierigkeiten zu haben. Es sei dementsprechend unklar, wieso ihre Onkel und Tanten in Georgien keiner Bedrohung ausgesetzt seien. Die Behörde habe nicht nachvollziehen können, warum die BF nach so langer Zeit – der Tod des Präsidenten habe sich im Jahre 1993 ereignet – noch immer einer Verfolgung durch Private ausgesetzt sein solle. Die BF würde nicht in Gefahr laufen in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe oder sonstigen konkreten individuellen Gefahren ausgesetzt zu sein. Sie würde in keine Existenz bedrohende Notlage geraten und es sei ihr zumutbar ihren Lebensunterhalt in Georgien durch eigene Arbeit und familiäre Unterstützung zu sichern. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die psychischen Erkrankungen der BF auch in Georgien therapierbar seien und hierfür Einrichtungen bestehen. Die BF habe ihre Familie in Österreich bereits in den Jahren 2016 und 2017 besucht und es sei ihr möglich dies auch in Zukunft zu machen. Besondere integrative verfestigende Maßnahmen wären nicht vorgebracht worden.

7. Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Behörde habe den Gesundheitszustand der BF nicht ermittelt, obwohl sie medizinische Unterlagen vorgelegt habe, die belegen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungstörung leide. Auch auf die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Psychologen sei verzichtet worden. Der BF würde bei einer Rückkehr eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung bzw. eine suizidale Krise drohen. Die BF werde in Georgien als „Mördertochter“ stigmatisiert, bedroht und sei gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen, weswegen ihr ein normales Leben dort nicht möglich sei. Ihren Eltern und der Schwester sei bei einer vergleichbaren Bedrohungslage der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Zudem habe die Behörde eine unzureichende Interessensabwägung im Sinne des in Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens getroffen.

Beigelegt wurde ein Schreiben von XXXX in russischer Sprache.

8. Am 13.10.2020 wurde eine Fachärztliche Stellungnahme vom 07.09.2020 mit der Diagnose Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Posttraumatische Belastungsstörung und nichtorganische Insomnie eingebracht.

9. Am 01.12.2020 wurden eingebracht:

Fachärztliche Stellungnahme vom 27.11.2020

Psychiatrischer Befund vom 29.11.2020

Rezept Wahlarzt

Geburtsurkunde ausgestellt in der UdSSR

Georgische Identitätskarte

10. Am 11.11.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Vorgelegt wurden eine Deutschkursbestätigung A1 und ein Zeitungsartikel vom 18.10.2018, in dem die Präsidentin Georgiens postuliert, sie werde den Mord an XXXX aufklären.

11. Am 03.12.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Als Beilage A wird ein Auszug aus dem Gesundheitsregister vorgelegt, der bestätigt, dass die BF seit 01.12.2012 als Patientin in einem Krankenhaus registriert sei.

12. Am 17.12.2020 erfolgte eine Eingabe der BF, in welcher sie darauf hinwies, dass der ehemalige Präsident XXXX bei einer Nachrichtensendung am 16.11.2020 des privaten georgischen Fernsehsenders Rustavi 2, über den Präsidenten XXXX ausspricht, dass dieser getötet wurde. Die BF sehe dies als Signal, dass auch die Untersuchung so ausgehen wird und sie dann als „Mördertochter“ nocht mehr gefährdet wäre.

13. Aufgrund einer Anfrage des Gerichts bei der Staatendokumentation erfolge mt Schreiben vom 21.12.2020 eine Anfragebeantwortung, welche der belangten Behörde und der BF zur Stellungnahme übermittelt wurde. Darin wurde ausgeführt, gegen den Vater der BF sei nie ein strafrechtliches Verfahren geführt worden. Der Tod des Präsidenten werde zwar noch von der Staatsanwaltschaft ermittelt, jedoch gebe es keine Ermittlungen gegen konkrete Personen. Auch seien derzeit keine Verfahren bezüglich des Todes des Präsidenten anhängig.

14. Am 02.02.2021 langte eine Stellungnahme zur Anfrage bei der Staatendokumention bei Gericht ein. Die BF brachte vor, dass der Tod und die Todesursache des Präsidenten nach wie vor ein relevantes und emotionales Thema seien, jedoch in georgischen Medien und in georgischer Sprache. Eine Recherche in deutscher und englischer Sprache sei deswegen wenig zielführend.

Beigelegt wurden auch diverse Screenshots und zwei Zeitungsartikel.

15. Mit Beschluss W272 2234995-1/19Z vom 15.03.2021 wurde Prim. Dr. Wolfgang SOUKOP gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt. Die BF erhob dagegen keine Einwände.

16. Am 17.06.2021 langte das Sachverständigengutachten beim BVwG ein.

17. In ihrem, am 20.07.2021 eingelangten Parteiengehör zum Sachverständigengutachten, führte die BF aus, dass das Gutachten bestätige, dass ein Therapieerfolg bei der BF nur zu erwarten wäre, wenn es zu keinen weiteren Übergriffen komme, wovon aber bei einer Rückkehr nach Georgien nicht ausgegangen werden kann. Die BF lebe in Georgien nämlich in ständiger Angst vor weiteren Beschimpfungen, Beleidigungen und Attacken und bestehe deswegen eine reale Gefahr einer Verschlechterung ihrer Krankheit. Die psychische Erkankung der BF sei auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Die BF lebe seit 30.04.2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und sei ihre chronisch kranke Mutter von ihr abhängig, da die BF den Haushalt führe und sie in vielen Lebensbereichen unterstütze. Außerdem habe sich die politische Situation in Georgien in den letzten Wochen verschlechtert und werde die georgische Regierung kritisiert, Medienvertreter und Menschenrechtsaktivisten nicht ausreichend vor gewaltsamen Übergriffen zu schützen. Im Hinblick darauf, könne die BF in Georgien keineswegs einen effektiven staatlichen Schutz vor den ihr befürchteten Verfolgungshandlungen erwarten.

Vorgelegt wurde:Meldezettel vom 30.04.2021

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, des eingeholten Sachverständigensgutachtens und einer Anfrage an die Staatendokumentation sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der BF:

Die volljährige, ledige BF führt den Namen XXXX , ist georgische Staatsbürgerin und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie bekennt sich zum orthodoxen Christentum und neben ihrer Muttersprache Georgisch auch Russisch und den swanischen Dialekt.

In Georgien besuchte sie zwölf Jahre eine Schule und schloss an der Universität das Studium der Journalistik ab.

Sie arbeitete als Jounalistin und Putzfrau und war auch selbständig als Fachfrau für Maniküre und Pediküre und in ihrem eigenen Second-Hand Laden tätig. Zudem half sie auf der Familienfarm bei der Produktion von Käse.

Die BF ist grundsätzlich ihrem Alter entsprechend entwickelt und arbeitsfähig.

Die BF ist körperlich gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Sie leidet unter psychischen Beschwerden, nämlich einer generalisierten Angststörung, einer sonstigen rezidivierenden depressiven Störung und an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Bei der BF liegen belastungsabhängige seelische Störungen vor, aber keine Geisteskrankheit, geistige Behinderung oder eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung. Die diagnostzierten Störungen sind behandelbar. Eine neurologische Erkrankung liegt nicht vor. Die BF befindet sich in fachpsychiatrischer Behandlung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die BF die Wiedergabefähigkeit, die Wahrnehmungsfähigkei oder Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt sind. Suizidgefahr liegt nicht vor.

Die BF nimmt folgende Medikamente ein: Zoldem 10mg 1x täglich; Cipralex 10mg, 1x täglich; Candesartan/HCT 16/12,5mg, 1x täglich;Xanor 0,5mg, bei Bedarf;

Die BF ist nach den georgischen Gepflogenheiten und der georgischen Kultur sozialisiert. Die BF verfügt über mehrere Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in Georgien und hat mit diesen und guten Freunden nach wie vor Kontakt. Die BF lebte in Georgien in verschiedenen Städten und Regionen.

Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF besuchte einen Deutschkurs für A1. Sie ging keiner Beschäftigung nach. In Östereich befinden sich ihr Vater, ihre Mutter und ihre Schwester, welche alle den Status als Asylberechtigte habe. Die BF spricht kaum Deutsch. Sie lebt von der Grundversorung. Die BF lebt seit 30.04.2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurde.

Die BF war in Georgien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland:

Es wird festgestellt, dass die BF im Fall einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist.

Der BF droht bei einer Rückkehr nach Georgien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt.

Es wird festgestellt, dass die BF auf Grund der Tatsache, dass sie sich in etwa zwei Jahre in Europa aufgehalten hat bzw. dass sie als georgische Staatsangehörige, die aus Österreich nach Georgien zurückkehrt, deshalb in Georgien keiner Verfolgung ausgesetzt wird.

Bezüglich der Rückkehr nach Georgien wird festgestellt, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Es ist der BF möglich sich in einer der Städte oder Ortschaften anzusiedeln.

Es ist der BF möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF würde bei ihrer Rückkehr nach Georgien kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Die BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die ihr bei der Ansiedlung unterstützen.

Die BF kann auch die Unterstützung ihrer Familie in Georgien bei der Suche nach Wohnung oder Arbeit in Anspruch nehmen, oder vorübergehend bei ihnen wohnen.

Es ist der BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Georgien Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Die BF kennt sich mit der sozialen und kulturellen Umgebung in Georgien aus. Sie ist in Georgien aufgewachsen und hat dort die Schule und die Universität besucht gearbeitet.

Die BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte.

Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Coronapandemie in Georgien, mit Stand 26.07.2021 und zum Zeitpunkt der Entscheidung, kein Rückkehrhindernis darstellt. Im August 2021 liegt der 7-Tages Mittelwert an Neuinfektionen bei ca. 5000 und 44 Todesfälle. Die BF ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.03.2021:

COVID-19

Letzte Änderung: 29.03.2021

COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 25.2.2021).

Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg bei positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1.000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020). Im Dezember stieg die tägliche Zahl der Infektionen auf ca. 5.000. Mit strengen Maßnahmen konnte die zweite Welle bis Mitte Jänner 2021 weitgehend unter Kontrolle gebracht werden (civil 18.1.2021)

Die zentrale Homepage der Regierung mit Informationen über Covid-19 ist in Georgien unter www.stopcov.ge zu finden. Die Internetseite ist neben Georgisch auch auf Englisch, Abchasisch, Aserbaidschanisch, Armenisch und Russisch verfügbar. Somit wird gewährleistet, dass auch die Angehörigen von Minderheiten alle relevanten Informationen zur Pandemie im Allgemeinen, zur speziellen Hygiene und zu Maßnahmen der Regierung erhalten (BAMF 10.2020). Auf dieser Seite werden auch tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.).

Der öffentliche Überlandverkehr wurde landesweit mit 25.2.2021 wiederaufgenommen (USEMB 25.2.2021). Mit Wirkung von 1.2.2021 durften Schulen, Hochschulen und Kindergärten wieder öffnen (Jam 23.1.2021). Weitere Lockerungen des wirtschaftlichen Lebens wurden im Zeitraum Februar-März 2021 ermöglicht (Gov.ge 24.2.2021). Stand Mitte März 2021 bestehen weiterhin nächtliche Ausgangssperren (USEMB 25.2.2021; vgl. Gov.ge 24.2.2021).

Mitte Jänner 2021 wurde der nationale Impfplan vorgestellt. Die Risikogruppen sollen bis Jahresmitte 2021 geimpft sein. Es ist nicht zu erwarten, dass Personen, die nicht den Risikogruppen angehören, vor dem Spätsommer/Frühherbst 2021 geimpft werden (civil 18.1.2021). Am 13.3.2021 erhielt Georgien, mit Unterstützung der Vereinten Nationen, erstmals 43.200 Impfdosen von Astra Zeneca (UNICEF 12.3.2021).

Mit 1.2.2021 wurden alle Einschränkungen für Linienflüge aufgehoben (1TV 1.2.2021; vgl. Jam 23.1.2021). Alle Personen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen können, müssen bei Einreise nicht in Quarantäne. Personen, die keinen Impfschutz und keinen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), nachweisen können, werden bei Einreise für unbestimmte Zeit und auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USDOS 25.2.2021; vgl. MoF o.D.), falls eine Selbstisolierung nicht möglich ist. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden) muss eine achttägige Selbstisolation samt einer weiteren PCR-Testung fünf Tage nach Einreise auf eigene Kosten durchgeführt werden (MoF o.D.).

Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).

Politische Lage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).

Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).

Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020).

Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021).

Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021).

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020).

In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020).

Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020).

Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).

Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021).

Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021).

NGOs und Menschrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020; vgl. EC 5.2.2021). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021).

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie spielte die Zivilgesellschaft mehr denn je eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Bedürftigen (EC 25.2.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020).

Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es systemische Probleme. Seit Jahren wird die georgische Regierung immer noch für politische Verfolgung und politische Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören immer noch zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der letzten Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Verbrechen, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt immer noch eine große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist immer noch ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie Angehörige sexueller Minderheiten sind immer noch Gegenstand von systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht dominante und bereits marginalisierten Gruppen aus dem Anti-Krisen-Aktionsplan ausgeschlossen. Die Krise wird vermutlich einen schweren und langfristigen Einfluss auf die Durchsetzung der Gleichstellungspolitik haben (HRC 2021). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Georgien ist weiterhin, trotz der COVID-19-bedingten Herausforderungen, der Umsetzung, den Verpflichtungen und Zusagen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Verbesserungen 2019/2020 konzentrierten sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Inklusion von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).

Es kommt weiterhin zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2021; vgl. US DOS 11.3.2020), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (US DOS 11.3.2020).

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (US DOS 11.3.2020; vgl. AA 17.11.2020). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert (EC 5.2.2021, vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020, FH 3.3.2021). Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss (US DOS 11.3.2020; vgl. RSF 2020, AA 17.11.2020). Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (US DOS 11.3.2020).

Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 3.3.2021, vgl. US DOS 11.3.2020, AA 17.11.2020).

Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2020“, ebenso wie im Jahr davor, auf Platz 60 von 180 Ländern (RSF 2020).

Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 17.11.2020). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassreden, unanständiger Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2021).

Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, gemäß denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen - oft Teenager - einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhören, Aufzeichnen und Veröffentlichen von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen dem Inhalt dieser Gespräche (GT 11.3.2021).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, die sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 17.11.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020).

Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem und zählt derzeit zu den wichtigsten Menschenrechtsthemen der Regierung. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 17.11.2020; vgl. HRC 2021, FH 3.3.2021). Der Kampf gegen häusliche Gewalt ist eine der Prioritäten der Regierung und der Staatsanwaltschaft. Jedoch trotz der Fortschritte der vergangenen Jahre ist eine effiziente Strafverfolgung immer noch herausfordernd (HRC 2021). Die Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zuweisung zwischen Georgien und der EU für 2019 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und die Einbeziehung von Mitgliedern gefährdeter Gruppen/Minderheiten abzielt (EC 5.2.2021).

2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51% der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (US DOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden 19 Morde an Frauen gemeldet, von denen zehn Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 22 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon 18 aufgrund häuslicher Gewalt (PD 2.4.2020).

Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweiliger Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (US DOS 11.3.2020).

Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 17.11.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (US DOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (US DOS 11.3.2020; vgl. PD 2.4.2020). Man findet kaum Frauen in Führungspositionen (NZZ 30.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex 'political empowerment' lag das Land 2020 auf Rang 94 (WEF 2020).

Im Frühjahr 2020 wurden während der COVID-19-Krise besondere Maßnahmen ergriffen, um von häuslicher Gewalt Betroffene zu unterstützen. Sie wurden von Bewegungseinschränkungen befreit und Informationen über staatliche Unterstützung wurden bereitgestellt (EC 5.2.2021; vgl. HRC 2021). Die Zahl der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt ist in dieser Zeit angestiegen (EC 5.2.2021).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 3.3.2021).

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, muss man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (FCO 25.2.2021).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, die in die Schengener Staaten reisen, mittels zusätzlicher Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss, ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket, ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft, eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzierung der Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren, Geschäftstreffen o.Ä. ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, kann die Ausreise aus Georgien verweigert werden (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda 1.1.2021).

Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 3.7.2019, FH 3.3.2021). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (AA 17.11.2020).

In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 17.11.2020).

Straßensperren aufgrund von Muren, Schnee oder Steinschlag, die bis zu mehreren Wochen dauern können, kommen immer wieder vor und betreffen auch internationale Hauptverbindungen (MSZ o.D.).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es im Frühling 2020 und im Zeitraum Dezember 2020-März 2021 zu massiven Einschränkungen der Bewegungsfreiheit samt Einstellung des öffentlichen Personenverkehrs (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020). Die Einschränkungen wurden als angemessen in Bezug zur Bedrohung der öffentlichen Gesundheit betrachtet (FH 3.3.2021). Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (HRW 13.1.2021; vgl. Jam 23.1.2021, Agenda 3.8.2020, KP 11.4.2020).

Grundversorgung

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 17.11.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 220 [ca. EUR 55] im Monat. Die Rentensätze für Personen unter 70 Jahre liegen bei 220 Georgischen Lari [GEL; ca. 55 Euro] im Monat. Rentner über 70 Jahre erhalten aktuell zwischen 250 und 300 GEL [ca. 62 bis 75 Euro]. Zum Erhalt müssen die Personen seitens der Behörden als bedürftig eingestuft werden. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 17.11.2020).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Etwa 20 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 8.2020).

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten, im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter den 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2020 bei den Männern bei GEL 1.472,5 [rund EUR 370] und bei den Frauen bei GEL 978,1 [rund EUR 245] (GeoStat 2021b).

Die COVID-19-Pandemie hatte verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaft (HRW 13.1.2021; vgl. KP 11.2.2021, ADA 8.2020) Statt der ursprünglich prognostizierten Steigerung des Brutto-Inlands-Produktes (BIP) um 4,3 % wurde am Jahresende schließlich ein Rückgang um 5,1 % des BIP vermeldet (KP 11.2.2021). Allein im zweiten Quartal 2020 schrumpfte das BIP um über 16 % (HRW 13.1.2021) Der Tourismus, der in den letzten Jahren stark gewachsen war und für rund 20 % des georgischen BIP verantwortlich ist, kam völlig zum Erliegen (KfW 3.6.1010). Die Zahl der internationalen Besucher Georgiens sank im Jahr 2020 um 80 % im Vergleich zum Vorjahr (KP 11.2.2021).

Es kam 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, zu einem Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut (HRW 13.1.2021; vgl. ADA 8.2020, GeoStat 2021a). Die Arbeitslosigkeit lag im 4. Quartal 2020 im urbanen Raum bei 22,2 % (verglichen mit 16,6 % im 4. Quartal 2019). Im ländlichen Raum lag die Arbeitslosigkeit im 4. Quartal 2020 bei 17,7 % (verglichen mit 16,7 % im 4. Quartal 2019) (GeoStat 2021a). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären (IOM 2019). Um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, verabschiedete die Regierung im April 2020 einen Anti-Krisen-Plan in Höhe von 1,5 Milliarden US-Dollar, der ein Sozialhilfepaket für Einzelpersonen sowie Steuererleichterungen und -befreiungen für Unternehmen für mindestens sechs Monate beinhaltete. Drei Monate vor den Wahlen im Oktober 2020 kündigte die Regierung zusätzliche Anti-Krisen-Maßnahmen in Höhe von 132 Millionen US-Dollar an, darunter ein weiteres Sozialhilfepaket. Die Opposition und einige zivilgesellschaftliche Gruppen sahen die Schritte als "Manipulation, um Wähler anzulocken" (HRW 13.1.2021).

Negativ hat sich auch der Außenhandel Georgiens entwickelt, die Exporte sanken um 12 %, die Importe um knapp 16 %, allerdings von einem weitaus höheren Realniveau. Das Außenhandelsdefizit hat sich daher nur geringfügig verbessert. Die Entwicklung des Wechselkurses zum Euro ist weitaus dramatischer: Seit Jahresanfang 2021 hat sich der Lari auf einem Wert von etwa 4:1 zum Euro eingependelt, am Jahresanfang 2020 lag er noch bei 3,2:1. Überraschenderweise sind die Rücküberweisungen der Auslandsgeorgier im vergangenen Jahr um 8,8 % gestiegen, was sich durchaus mäßigend auf die Abwertung des Lari ausgewirkt hat (KP 11.2.2021).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

Existenzhilfe

Re-Integrationshilfe

Pflegehilfe

Familienhilfe

Soziale Sachleistungen

Sozialpakete (IOM 2019)

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 [Georgische Lari; entspricht ca. 2,50 bis 15 Euro] pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Shutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. 15 Euro] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 [ca. 15 Euro] und alle anderen GEL 48 [ca. 12 Euro] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen. Mit 1.1.2021 stieg die Alterspension auf 240 GEL[ca. 60 Euro] für Personen unter 70 Jahre und auf 275 GEL[ca. 69 Euro] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda 5.1.2021).

Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbstständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbstständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. 250 Euro] (SSA o.D.b, vgl. USSSA 3.2019).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 29.03.2021

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. SEM 21.3.2018, BDA 2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert. Ab Frühling 2021 soll die Möglichkeit für elektronische Arztgespräche flächendeckend verfügbar sein. Dies soll insbesondere die Primärversorgung in peripheren Gebieten verbessern (EU4Digital 7.12.2020).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

Offen für alle Staatsbürger sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus.

Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten.

Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. 17 Euro] muss entrichtet werden.

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) (IOM 2019)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Letzte Änderung: 29.03.2021

Das staatliche Programm 'Psychische Gesundheit' bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende ambulante Dienste:

Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten.

Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

Psychosoziale Rehabilitation

Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden.

Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome

Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht.

stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten

Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen.

Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.

Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden.

Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden.

Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis.

Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Begünstigte des staatlichen Programms "Psychische Gesundheit" sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen, bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).

Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier pro zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten, wo die Kosten der stationären Langzeitbehandlung staatlicherseits vollständig gedeckt werden (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, gibt es weiterhin einen Mangel an qualifiziertem Personal sowie Behandlungsplätzen und -einrichtungen, was zu mangelhafter Behandlung für viele Menschen führt (EASO MedCOI 16.5.2019).

Rückkehr

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020; vgl. IOM/EU 2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 500.000 [Georgische Lari; ca. EUR 125.000] aus dem Staatshaushalt 2020 bereitgestellt. Das Programm sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften vor. Insgesamt werden rund 150 zurückgekehrte Migranten finanziert, um die Schaffung von Einkommensquelle, Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von 4.000 GEL [ca. 1.000 Euro] gewährt. Teilnahmeberechtigt sind Bürger Georgiens (oder Personen mit staatenlosem Status, die dauerhaft in Georgien leben), die sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben und innerhalb des letzten Jahres nach Georgien zurückgekehrt sind (MoH 16.7.2020; vgl. MRA o.D.).

Auch IOM bietet Unterstützung von Rückkehrern im Rahmen der AVRR-Programme (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 2019).

Für Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie siehe das Kapitel COVID-19.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG.

2.1. Zur Person der BF:

Der Name, das Geburtsdatum und die Nationalität der BF stehen, durch die Vorlage eines originalen georgischen Reisepasses und einer originalen georgischen Identitätskarte, fest.

Die Feststellungen zu ihrem Religionsbekenntnis, ihren Sprachkenntnissen (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 07.07.2020, Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020), ihrer Schulbildung und ihrem Universitätsabschluss (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020) ergeben sich aus ihren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung, vor dem BFA und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG.

Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten der BF ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Sie arbeitete als Journalistin für verschiedene Zeitungen und half nebenbei auf der Farm der Familie bei der Herstellung und dem Verkauf von Käse (Seite 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2020). Von 2016 bis 2017 hatte die BF einen eigenen Second-Hand Laden in Tiflis (Seite 9 Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2020, Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020). Sie arbeitete auch als Putzfrau und als Fachfrau für Nagelpflege (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020).

Ihr Gesundheitszustand ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020), den vorgelegten ärztlichen Befunden und dem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. Wolfgang Soukop. So wurde bei der BF gemäß Gutachten im Unterschied zur fachärztlichen Stellungnahme vom 27.11.2020 eine generalisierte Angststörung (F41.1), eine sonstige rezidivierende depressive Störung (F33.8) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) diagnostiziert und kein relevanter Krankheitswert festgestellt. Eine neurologische Erkrankung liegt laut dem Gutachten ebenfalls nicht vor. Laut Sachverständigengutachten können die diagnostizierten Störungen der BF durch psychotherapeutische Maßnahmen und Psychopharmaka behandelt werden und ist dies auch im Herkunftsstaat Georgien möglich, wenn es zu keinen weiteren Übergriffen kommt. Der Gutachter gab nicht bekannt, dass die BF keine Therapie benötigt. Sie ist daher psychisch eingeschränkt und bedarf einer Therapie, wobei keine krankheitswerte Störung vorliegt. Die BF ist somit in der Lage einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, inklusive Tätigkeiten mit gehobenem psychischen Anforderungsprofil. Sie ist auch in der Lage, sich ohne fremde Hilfe Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen und sich in einer fremden Stadt zu orientieren (Seite 17 des Gutachtens). Bei Rückkehr nach Georgien kann eine Symptomverstärkung der festgestellten Störbilder im Falle neuerlicher Angriffe gegen die BF nicht ausgeschlossen werden (Seite 18 des Gutachtens). Aus dem von ihr vorgelegten Rezept ihrer behandelnden Ärztin, ihren Angaben bei der mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 (Seite 5-7) und dem Sachverständigengutachten (Seite 11) geht hervor, dass die BF die Medikamente Zoldem 10 mg, einmal täglich, Cipralex 10 mg, einmal täglich, Candesartan/HCT 16/12,5 mg, einmal täglich und Xanor 0,5 mg, bei Bedarf, einnimmt.

Die 44-jährige BF leidet an keinen chronischen physischen Vorerkrankungen und gehört somit keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Dies ergibt sich aus ihren Angaben und den allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. 203. Verordnung, Jahrgang 2020, ausgegeben am 07.05.2020, Teil II), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/;https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/.

Die Zahlen an Neuinfizierten und Toten sind derzeit höher als in Österreich, wobei es sich hier um eine Momentaufnahme handelt und die Zahlen in den letzten Wochen in ganz Europa steigen, wodurch die Situation in Georgien sich nicht anderes darstellt als in Österreich oder den restlichen westeuropäischen Staaten. Es ist nicht erkennbar, dass das Gesundheitssystem zusammengebrochen wäre.

Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Eine Impfung wäre in Österreich aber auch in Georgien möglich, sodass die BF bei Erkrankung eine mildere Form erleiden würde. Etwaige medizinische Gründe die gegen eine Impfung sprechen wurden nicht vorgebrachte, jedoch ist eine Impfung auch nicht Voraussetzung für die Rückkehr. Sodass die BF auch ohne Impfung in Georgien leben könnte, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr zu laufen zu schwer zu erkranken oder in eine Notlage geraten würde.

Die Aufenthaltsorte der BF in Georgien ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die BF lebte mit ihrer Familie ab 1994 in einem Haus in XXXX im Dorf XXXX und zog, nachdem ihr Vater, ihre Mutter und ihre Schwester Georgien verlassen hatten, zunächst nach XXXX (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Sie hielt sich jeweils für mehrere Monate bei Tanten in Svanetien und XXXX auf (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 07.07.2020). Laut Angabe ihres Vaters war die BF zeitweise auch in XXXX aufhältig (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020). Die Monate vor ihrer Ausreise aus Georgien lebte sie bei Verwandten in Tiflis (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 07.07.2020, Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Im Haus in XXXX hatte die BF das letzte Mal 2011 übernachtet und im Oktober 2017 hat sie es verkauft (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020).

Die Feststellungen, dass die BF viele Verwandte in Georgien und zu diesen ein gutes Verhältnis hat (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 07.07.2020) und weiterhin mit ihnen Kontakt pflegt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen (Seiten 10 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020).

Die BF wurde in Georgien sozialisiert, sie ist dort in einem großen Familienverband aufgewachsen und lebte dort über 40 Jahre bis zu ihrer Ausreise nach Österreich. Sie spricht die Landessprache, einen regionalen Dialekt – Swanisch – und Russisch, verfügt über eine 12-jährige Schulausbildung, einen Universitätsabschluss in Journalistik und selbständige und unselbständige Berufserfahrung in verschiedenen Sparten. Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die BF die georgische Kultur kennt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.

Die Feststellungen zur legalen Einreise der BF in Österreich und der Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich in stützen sich auf die Aktenlage und die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die BF konnte die ihr auf Deutsch gestellten Fragen nicht verstehen und antwortete nur einmal mit: „Bisschen Deutsch sprechen“ (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Dass die BF einen Deutschkurs A1 besuchte, ergibt sich aus der vorgelegten Kursbestätigung, wobei das Gericht davon ausgeht, dass sich seit der Verhandlung ihre Deutschkenntnisse verbessert haben. Dass der Vater, die Mutter und die Schwester der BF in Österreich wohnhaft sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, das Nichtvorliegen freundschaftlicher Kontakte aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020. Aus dem vorgelegten Meldezettel ergibt sich, dass die BF nicht mehr in einer Unterkunft der Diakonie, sondern seit 30.04.2021 mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern oder ihrer Schwester besteht nicht, zumal sie auch Grundversorgung erhält und geringe Unterstützung durch ihrer Verwandten in Österreich (Geschenke).

2.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben der BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF zusammengefasst vor, dass sich die politische Lage in Georgien geändert habe und eine neue Untersuchungskommission eingerichtet worden sei, um zu ermitteln, ob der Tod des früheren Präsidenten XXXX Mord oder Selbstmord war. Ihr Vater sei einer der Leibwächter des Präsidenten gewesen und sei verfolgt worden, weil er wisse, was tatsächlich mit ihm passiert sei. Die BF werde wegen ihrem Vater verfolgt, als „Tochter des Mörders“ beschimpft und sei Opfer von Drohungen und Gewalt durch die Anhänger der Familie XXXX geworden.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks der BF davon ausgeht, dass ihr hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die BF wurde in der Verhandlung über ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung belehrt, ist dieser aber nicht gerecht geworden. Die BF präsentierte sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA und in den mündlichen Verhandlungen immer dieselben drei Vorfälle und sprach trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht weitere konkrete Vorkommnisse zu nennen nur in allgemeinen Floskeln: „Es gab so viele Vorfälle. Es gab immer irgendetwas, ein- bis zweimal monatlich. Es ist sehr oft vorgekommen z.B. im öffentlichen Transport. (…)“ (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020).

Das Fluchtvorbringen der BF ist insgesamt als vage und unglaubhaft zu werten. Es ist lebensfremd, dass die BF angibt, ein- bis zweimal monatlich Opfer von Verfolgungshandlungen gewesen zu sein, aber auch nach mehrmaliger Nachfrage nur dieselben drei Vorfälle nennen konnte. Wäre die BF tatsächlich ein- bis zweimal im Monat in einer solchen Intensität beschimpft oder angegriffen worden, dass sie schließlich das Land verlassen musste, ist es denkunmöglich, dass sie während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage war weitere Vefolgungssituationen zu schildern.

Die BF erzählte, sowohl in der Einvernahme vor dem BFA und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, stets von denselben drei Attacken durch Privatpersonen. Kurz vor ihrer Ausreise im Oktober 2019 sei sie in einem Bus von einer Frau als „Tochter des Mörders“ beschimpft worden (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2019, Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). 2018 habe ihr eine Frau auf der Straße in die Haare gegriffen, die BF beschimpft und geschüttelt (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2019, Seite 20 des Verhandlungsprotkolls vom 11.11.2020). Der dritte Vorfall, der sich 2017 ereignete, sei ein heftiger Schlag auf den Hinterkopf gewesen, als die BF eine Kirche verließ (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2019, Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Der Vater der BF, der als Zeuge einvernommen wurde, berichtete ebenfalls nur von diesen drei Vorfällen (Seite 13, 14 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020). Auch im Sachverständigengutachten werden nur diese drei Vorfälle konkretisiert, obwohl die BF gleichzeitig angab, sie sei in 20 Jahren fünfmal persönlich angegriffen worden (Seite 8 des Gutachtens).

Das Gericht erachtet die obigen drei Vorkommnisse als glaubhaft, weil sie von der BF stringent und hinreichend konkret vorgetragen wurden. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich alle diese Vorfälle in der Hauptstadt Tiflis ereigneten. In keiner ihrer Einvernahmen oder der von ihr eingebrachten Stellungnahmen erwähnte die BF während ihrer mehrmonatigen Aufenthalte in XXXX , XXXX oder XXXX in irgendeiner Form beschimpft oder attackiert worden zu sein. Es ist also davon auszugehen, dass die BF in diesen Landesteilen ungestört und angstfrei leben konnte. Die Beschimpfung als „Tochter des Mörders“ im Bus, kann zwar auf den Vater der BF und seine frühere Tätigkeit zurückgeführt werden. Dass die BF aber 2017 beim Verlassen einer Kirche gerade deswegen attackiert wurde, weil sie die Tochter ihres Vaters ist, lässt sich nicht feststellen. Die BF sah bloß eine Person flüchten, konnte diese aber nicht idenfizieren und brachte sie auch zu keinem Zeitpunkt vor, dass der Angreifer ihr gegenüber Beschimpfungen oder Ähnliches ausgesprochen hatte (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Es gibt demnach keinen Grund darauf zu schließen, dass die BF geschlagen wurde, weil sie als Tochter ihres Vaters erkannt wurde. Das Gericht verkennt nicht, dass dieser Angriff für die BF schockierend und schmerzhaft gewesen sein musste, jedoch ist festzuhalten, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land der Welt passieren und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen in keinem Rechtsstaat der Welt, auch nicht in Österreich, garantiert werden kann.

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie habe sich nach dem Schlag auf den Hinterkopf an eine vorbeikommende Polizeistreife gewandt, diese hätte aber nichts unternommen, keine der Augenzeugen befragt und auch nicht vorgeschlagen eine Anzeige aufzunehmen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020), ist auzführen, dass nicht nachvollziehbar ist warum die BF nicht darauf bestand eine Anzeige zu erheben oder später die Polizeistation aufsuchte. Wenn dieser Vorfall für sie so schockierend war, wie sie angibt und sie sogar eine Gehirnerschütterung davontrug ist es unverständlich, warum sie die Tat nicht zur Anzeige bringen wollte, selbst wenn die ersten Polizisten mit denen sie sprach, nichts unternommen hatten. Immerhin gab die BF auch an, dass sich nach dem Vorfall Menschen um sie herum versammelt hätten und es somit viele Augenzeugen gegeben hätte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020).

Auch wenn die georgische Polizei laut den Länderberichten in der Öffentlichkeit als untätig und zurückhaltend wahrgenommen wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Entgegennahme von Anzeigen und die Ermittlung von Straftaten gänzlich unterlassen wird.

Wenn die BF im Zuge der Erstellung des Gutachtens angab, man habe ihren Hund im Garten vergiftet (Seite 9 des Gutachtens), ist zu bemerken, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welches dementsprechend unglaubhaft ist. Die BF erwähnte in keiner ihrer bisherigen Einvernahmen und Stellungnahmen einen Hund gehabt zu haben, geschweige denn, dass dieser vergiftet worden sei. Auch ihr Vater machte vor dem BVwG keine Angaben zu einem Hund.

Nachdem in den Jahren 2011 und 2012 ihr Vater, ihre Mutter und die Schwester Georgien verlassen hatten, zog die BF zunächst für mehrere Monate zu einer Tante nach XXXX und lebte in der Folge auch monatelang bei einer Tante in XXXX . Ihr Vater gab außerdem an, dass die BF zeitweise auch in XXXX lebte. Aus ihren Angaben im Verfahren ergibt sich, dass die BF 2016 zurück nach Tiflis zog oder sich zumindest teilweise dort aufhielt, da sie in diesem Jahr ihren Second-Hand Laden eröffnete. Laut ihren Angaben existierte das Geschäft bis ins Jahr 2017. Das Gericht geht davon aus, dass sich die BF ab dem Jahr 2016 und 2017 bis zu ihrer Ausreise hauptsächlich in Tiflis aufgehalten hatte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die BF keine konkreten Fälle von Verfolgungen, Beschimpfungen und Drohungen schilderte, die sich auf die Jahre vor 2017 und Regionen außerhalb von der Hauptstadt Tiflis beziehen, obwohl sie hierzu eine Vielzahl an Möglichkeiten hatte. Es kann also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF in anderen Landesteilen wie XXXX , XXXX und XXXX ungestört leben konnte und keiner Verfolgung ausgesetzt war.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF, das Haus der Familie sei beginnend mit dem Jahr 2012 mit Steinen beworfen und beschmiert und Fensterscheiben seien eingeschlagen worden, ist festzuhalten, dass dies ingesamt nicht als glaubhaft gewertet wird. Die diesbezüglichen Angaben der BF waren widersprüchlich und vage. Einmal sagte sie, sie habe im Jahr 1997 zum letzten Mal im Haus übernachtet (Seite 7 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020), einmal war es 2011 (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020). Befragt danach, wie oft sie sich von 1997 bis 2017 im Haus aufgehalten habe, gab die BF an: „Am Tag sind wir im Haus gewesen, aber kein einziges Mal über Nacht geblieben“ (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Die BF zog aber bereits 2011 oder 2012 nach XXXX und lebte ab 2016 oder 2017 in Tiflis. Es ist also unwahrscheinlich, dass sie sich tagsüber im Haus in XXXX aufhielt.

Während die BF in der Einvernahme vor dem BFA angab, man habe „Mörder“ und „Tochter des Mörders“ auf das Haus geschrieben (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2019), erwähnte sie erst in der zweiten mündlichen Verhandlung, dass an den Wänden des Hauses „hier wohnt das Kind des Mörders“ gestanden hätte (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020). In der ersten mündlichen Verhandlung sprach sie nur allgemein von Beschmierungen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF, wenn ihre Angaben vor dem BFA der Wahrheit entsprochen hätten, dies nicht gleich in der ersten Verhandlung vor dem BVwG vorbrachte. Desweiteren ist es nicht denkunmöglich, dass ein für längere Zeit leerstehendes Haus von Obdachlosen als Unterkunft genutzt wird und im Zuge dessen Fenster eingeschlagen werden oder Türen offenstehen. Genauso entspricht es der Lebenserfahrung, dass leerstehende Häuser Zielobjekte für Vandalismus werden. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Beschädigungen am Haus und dem Vater der BF konnte das Gericht nicht feststellen.

Weiters ist festzuhalten, dass sich die BF auch hinsichtlich der angeblichen langanhaltenden Sachbeschädigungen am Haus zu keinem Zeitpunkt an die Polizei wandte. Ihre Argumentation, dass es nichts gebracht hätte zur Polizei zu gehen, weil diese ohnehin gewusst habe, was mit dem Haus passiere und darauf nicht reagiert habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020) ist lebensfremd. Es ist nicht nachvollziehbar warum die BF nicht größeres Interesse daran hatte, den angeblichen Beschädigungen am Haus Einhalt zu gebieten, wo sie doch in ihrer Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, warum sie Georgien nicht gemeinsam mit ihrer Familie verließ, antwortete, sie habe auf das Haus aufgepasst (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2019). Wenn ihr das Haus derart wichtig war, dass sie alleine in Georgien blieb, ist unverständlich, warum sie in keinster Weise versuchte, die Beschädigungen daran abzustellen.

Die BF brachte die Einsetzung einer Untersuchungskommission bezüglich XXXX Tod, als fluchtauslösendes Ereignis vor (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 11.12.2019). Sie legte in diesem Zusammenhang zahlreiche Screenshots von Online-Artikel und Zeitungsartikel aus den Jahren 2018 bis 2020 vor, die beweisen sollen, dass der Tod des Präsidenten in den georgischen Medien und der Politik als Mord bezeichnet werde, was ihre Verfolgung durch die Anhänger XXXX verschlimmere. Hierzu ist auszuführen, dass der Vater der BF überhaupt nur in zwei der vorgelegten Artikel erwähnt wurde und es sich bei beiden um allgemeine Reportagen anlässlich des 25-jährigen Todestages des Präsidenten handelt. Der Vater der BF wurde darin zu keinem Zeitpunkt als Mörder oder auch nur als Verdächtiger bezeichnet. Die Familie des Vaters der BF wurde in den Artikeln nicht einmal beiläufig erwähnt. Darüber hinaus wurde gegen ihn auch nie ein strafgerichtliches Verfahren geführt und ist derzeit kein Verfahren bezüglich des Todes des Präsidenten anhängig und wird auch nicht gegen konkrete Personen ermittelt (Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 21.12.2020).

Das Gericht verkennt nicht, dass der ehmalige Präsident nach wie vor Anhänger in Georgien hat und diese, als auch seine Familie, ein Interesse daran haben, die Todesumstände aufzuklären. Dementsprechend ist auch schlüssig, dass der Vater der BF aufgrund seiner Nähe zum Präsidenten einigen Leuten, insbesondere den oben genannten Personengruppen, noch immer bekannt und diesen auch die BF ein Begriff ist. Gleichzeitig ist es unwahrscheinlich, dass die BF Diskriminierungen aufgrund ihres Nachnamens durch andere als die obigen Personengruppen fürchten muss. Die BF war zum Zeitpunkt des Todes XXXX erst 16 Jahre alt, wurde nie zu diesem Thema einvernommen oder zu einer Untersuchungskommission vorgeladen. Selbst wenn man annimmt, dass in den Jahren nach dem Tod des Präsidenten Fotos des Vaters der BF und seiner Familie, in georgischen Medien veröffentlicht wurden, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass die Tochter des Leibwächters eines wenngleich sehr berühmten und beliebten Präsidenten 27 Jahre nach dessen Tod von einem Durchschnittsmenschen auf der Straße und in öffentlichen Verkehrsmitteln erkannt wird und alleine aufgrund ihres Verwandschaftsverhältnisses zu ihrem Vater verfolgt wird. So wurden auch keine Fotos in den Medien von der BF an die Öffentlichkeit gebracht.

Nach eigenen Angaben versteckte sich die BF aus Angst über die Jahre bei verschiedenen Verwandten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020), bei denen sie sich offenbar sicher fühlte. Trotz der Angabe der BF „Unsere Familie galt in Georgien als die Familie des Mörders und ich war die Tochter des Mörders“ (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020), brachte sie niemals vor, dass ihre zahlreichen Verwandten ebenfalls Opfer von Bedrohungen und Beschimpfungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu XXXX waren. Die BF lebte eine Zeit lang bei einer Tante väterlicherseits in Tiflis und ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum sich die BF als „Tochter des Mörders“ ständig bedroht sah und Angst hatte, sich aber bei ihrer Tante, die ihrer eigenen Logik folgend in Georgien die „Schwester des Mörders“ sein müsste, sicher genug fühlte, um bei ihr zu leben.

Die Aussage der BF: „(...) Ich habe keinen Beruf, kein Privatleben mehr, ich kann in dem Land nicht mehr weiterleben“ (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020), wertet das Gericht als eine Übertreibung und widerspricht sie auch ihren eigenen Angaben. Die BF gab selbst an, sie konnte ihre Schulausbildung und ihr Universitätsstudium ordnungsgemäß abschließen, verschiedene Berufe ausüben und ihren Second-Hand Laden offiziell führen (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). In diesem Zusammenhang ist ihrer Behauptung, sie habe wegen ihres Nachnamens keinen Führerschein machen können (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020) gänzlich unglaubhaft.

Dass die BF ihr Geschäft schließen musste, weil die Witwe des verstorbenen Präsidenten dort ständig aufgetaucht sei, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Witwe daran interessiert wäre, dass der Tod ihres Mannes als Mord und nicht als Selbstmord klassifiziert wird, ist nicht schlüssig wie die angebliche Belästigung und Sabotage des Geschäfts der BF ihr bei diesem Vorhaben helfen könnte und warum sie damit ihre Zeit zubringen sollte. Ein etwaiger Boykott des Geschäfts durch die Anhänger von XXXX Familie und ein demtensprechend niedriger Umsatz wäre noch eher nachvollziehbar, wurde jedoch von der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass ihr Geschäft aktiv gemieden worden wäre.

Genauso vage und widerspüchlich sind ihre Angaben darüber, warum sie ihre Karriere als Journalistin, die sie teilweise unter ihrem eigenen Namen und teilweise unter dem Pseudonym „ XXXX “ betrieb, beendete. Sie gab beispeilsweise an: „(…) Wegen meinem Nachnamen wollte man mich ständig verstecken, außerdem wollte man mich auch lenken“ (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Dass man die BF einerseits verstecken wollte, was wohl bedeutet, dass man sie keine Artikel schreiben lassen wollte, ihr aber gleichzeitig Fragen in den Mund legen wollte, erscheint dem Gericht unschlüssig. Auch dass sie bei einer Zeitung nach nur einem Monat, aufgrund von politischen Meinungsverschiedenheiten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020) kündigte und ein anderes Mal weil sie ihrem Vater vorgeschriebene Fragen zum Tod des Präsidenten stellen sollte, was sie aber nicht wollte (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020), lässt nicht den Schluss zu, dass die BF nicht aufgrund ihres Nachnamens und ihres Vaters nicht mehr als Journalistin arbeiten konnte oder wollte. Vielmehr scheint es so, dass ihre persönliche Einstellung sich selbst, wenn Konflikte auftreten, immer als Opfer zu begreifen und ihre Kompromisslosigkeit in Bezug auf Meinungsverschiedenheiten unter anderem die Gründe für das Ende ihrer journalistischen Karriere gewesen sind.

Die BF mag zwar ledig und kinderlos sein, sie gab aber an gute Freunde in Georgien zu haben, bei denen sie wohnen konnte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020), die ihr beim Verkauf der Restware ihres Geschäfts halfen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020) und mit denen sie nach wie vor in Kontakt steht (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 07.07.2020). Es ist also unrichtig, dass sie in Georgien kein Privatleben hatte.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die BF ihre Situation in Georgien übertrieben darstellte. Wie oben bereits ausgeführt, konnte sie nur drei konkrete Vorfälle nennen, in denen sie beschimpft oder angegriffen wurde und konnte nur in einem davon ein Zusammenhang zu ihrem Vater festgestellt werden. Sie wandte sich nur in einem Fall an die Polizei, zeigte sich an der Verfolgung ihres Angreifers jedoch nicht besonders interessiert. Dementsprechend konnte sie keine Anzeigen als Beweis vorlegen. Auch hinsichtlich der von ihr vorgebrachten kontinuierlichen Beschädigungen und Beschmierungen am Haus konnte sie keinerlei Beweise, wie beispielsweise Fotos, vorlegen. Über ihren Krankenhausaufenthalt und die Behandlung aufgrund der Gehirnerschütterung nach dem Schlag auf den Hinterkopf, legte die BF, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung meinte, leicht eine Bestätigung darüber besorgen zu können, letztendlich auch keine Belege vor.

Die BF ist eine gebildete Frau mit Schulausbildung und Universitätsabschluss. Sie arbeitete als Journalistin und fühte ein eigenes Geschäft. Es ist also anzunehmen, dass ihr die Wichtigkeit von Unterlagen zu Beweis- und Sicherungszwecken bekannt ist. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum sie nicht aktiv versuchte ihr Vorbringen zu beweisen und zu konkretisieren, um so ihre Position im Asylverfahren zu stärken.

Darüber hinaus ist es nicht verständlich, warum sich die BF entschloss alleine in Georgien zu bleiben und nicht bereits mit ihren Eltern und ihrer Schwester nach Österreich geflohen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die BF ihre Familie in den Jahren 2016 und 2017 in Österreich besuchte, aber beide Male nach Georgien zurückkehrte, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 11.11.2020). Warum die BF es vorzog nach Georgien zurückzukehren, wo sie laut ihren eigenen Angaben in ständiger Angst lebte und sich gezwungen sah bei Verwandten unterzukommen, anstatt zu versuchen bei ihren Eltern und ihrer Schwester zu bleiben, ist nicht nachvollziehbar und legt den Schluss nahe, dass die BF in Georgien gerade keiner Verfolgung ausgesetzt war.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF zu ihrer persönlichen Bedrohungssituation ist somit deutlich erkennbar, dass sie abgesehen von drei Vorfällen, in den Jahren 2011 bis 2019, die sich alle in Tiflis zugetragen haben, keiner Verfolgung durch Privatpersonen oder dem Staat ausgesetzt war.

Daher ist nicht glaubhaft, dass die BF in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.

2.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland ergeben sich aus den angeführten Länderberichten und den in die Verhandlung eingebrachten Berichten, sowie Vorbringen der BF in der Beschwerde.

Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das BVwG daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diesen Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Aber auch den UNHCR-Richtlinien und den ACCORD-Anfragen ist ein Beweiswert zuzubilligen.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und in der Verhandlung besprochenen und festgehaltenen Berichte wurde der BF zur Verfügung gestellt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die BF trat den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden spricht (vlg. VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0292-12 mwN).

Die Sicherheitslage kann in den meisten Landesteilen Georgiens, abgesehen von den Regionen Abchasien und Südossetien, als stabil bezeichnet werden und besteht keine Gefahr Opfer von Gewalt im Rahmen von nationalen oder internationalen Konflikten zu werden. Die BF brachte entsprechende Gefahren auch nicht vor. Es besteht für die BF auch keine Gefahr aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden, da sie Angehörige der größten Glaubensgemeinsachaft in Georgien ist.

Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was grundsätzlich für die Annahme einer bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit spricht. Gegenteiliges kann mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang gebracht werden. Auch ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.07.2021, worin kritisiert wird, dass die georgische Regierung Medienvertreter und Menschenrechtsaktivisten nicht ausreichend vor gewaltsamen Übergriffe schütze, ändert daran nichts. Der darin zitierte Artikel nimmt Bezug auf den Tod eines Kameramannes im Zuge von Anti-LGBTQ-Protesten und hat keine Relevanz für die BF, die weder Medienvertreterin, Menschenrechtsaktivistin noch Mitglied der LGBTQ-Community ist. Selbst wenn die georgischen Sicherheitsbehörden in der Öffentlichkeit als untätig und zurückhaltend wahrgenommen werden, liegt das fehlende Polizeihandeln im gegenständlichen Fall vielmehr am Verhalten der BF. Wie oben ausgeführt, wandte sie sich nur einmal (Schlag auf den Hinterkopf) an die Polizei und zeigte auch in diesem Fall kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung ihres Angreifers, da sie keine Anzeige erstattete.

Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in Georgien ergeben sich daraus, dass die BF nicht nur die Landessprache, sondern auch einen regionalen Dialekt und Russisch spricht. Desweiteren hat sie eine gute Schulausbildung und einen Universitätsabschluss. Sie ist körperlich gesund und arbeitsfähig und kann Berufserfahrung vorweisen. Sie führte sogar ein eigenes Geschäft. Die BF konnte sich selbst versorgen. Die BF ist daher im Stande in ihrem Herkunftsland wieder einen Beruf auszuüben und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, selbst wenn sie in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise arbeitslos war. Gleiches geht auch aus dem Sachverständigengutachten hervor. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und es eine staatliche Sozialhilfe gibt, wenngleich die soziale Absicherung in aller Regel durch den Familienverband erfolgt. Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10,00 bis 60,00 rechnen. Wie bereits festgestellt und ausgeführt, hat die BF in Georgien viele Verwandte, die sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen können. Da die BF bereits in den Jahren vor ihrer Ausreise bei verschiedenen Verwandten in unterschiedlichen Landesteilen Georgiens lebte, gibt es keinen Grund davon auszugehen, dass ihre Verwandten ihr nicht wieder unter die Arme greifen würden.

Auch wenn im Gutachten festgehalten wurde, dass eine Symptomverstärkung bei der BF im Fall einer Rückkehr nach Georgien und im Falle neuerlicher Angriffe nicht auszuschließen sei, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Aus den Angaben der BF und der Vernehmung ihres Vaters geht eindeutig hervor, dass alle drei von ihr erwähnten Vorfälle ab 2017 in Tiflis stattgefunden haben. In den Jahren zwischen der Ausreise ihrer Eltern und ihrer Schwester und ihrem Umzug nach Tiflis (2011 – 2016), als die BF in XXXX , XXXX und XXXX lebte, kam es zu keinerlei Vorfällen, sodass auch weiterhin davon auszugehen ist, dass die BF außerhalb von Tiflis keinen Angriffen, Beleidigungen oder Diskriminierunge ausgesetzt ist, welche ihre Symptome verstärken würden.

Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass im Rahmen eines staatlichen Reintegrationsprogrammes Beratung und finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt und auch Hilfe zur Selbständigkeit und bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt wird. Die BF muss als Rückkehrerin und aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich keine staatlichen Repressalien fürchten. Darüber hinaus unterstützen NGOs bei der beruflichen Weiterbildung und Umschulung, bei der Bereitstellung von medizinischen Behandlungen und Mediakementen und temporären Unterkünften (vgl. SCMI 09.03.2018).

In Georgien wurde ein staatliches Programm namens „Psychiatrische Gesundheit“, welches auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste hinzielt und dessen Leistungen gänzlich vom Staat finanziert werden. Das Programm unterscheidet zwischen der Versorgung von Patienten, die an den Hausarzt oder Distriktarzt weitergeleitet werden und der Versorgung von Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden. Erste werden ambulant überwacht oder finden Hausbesuche von Psychiatern statt, wenn die Person nicht in die Einrichtung kommen kann und steht ihnen primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke zu. Die zweite Patientengruppe hat ebenfalls Zugang zu Psychiatern oder anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie und der Versorgung mit Medikamenten. Daneben gehören auch die psychosoziale Rehabilitation, der kurzfristige stationäre Dienst zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome und langristiger stationärer Dienst zu den angebotenen Leistungen. Als georgische Staatsangehörige hat die BF jedenfalls Zugang zu diesen Leistungen.

Medikamente mit den Wirkstoffen, die die BF zurzeit einnimmt, sind in Georgien verfügbar. Dies ergibt sich aus einer Recherche, auf der in den Länderfeststellungen angeführten Homepage მედიკამენტები, წამლები, აფთიაქები (mis.ge), wo die Verfügbarkeit gewisser Medikamente, anhand ihrer Handelsbezeichnung oder ihres Wirkstoffs online überprüft werden kann. Da der Zugang zu einer psychiatrischen Apotheke und die Versorgung mit Medikamenten als Leistungen des staatlichen Programms zur Förderung der psychiatrischen Gesundheit genannt werden, ist davon auszugehen, dass die Kosten der BF für ihre Medikamente vollständig vom Staat bezahlt werden. Die BF wäre aber auch im Stande die Medikamente selbst zu bezahlen. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Familie in Österreich die BF finanziell oder materiell in einzelnen Bereichen, wie auch derzeit, weiterhin unterstützen kann.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 07.09.2020 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.09.2020 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidungen dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA - unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Zu Spruchteil A):

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, sowie vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128, sowie vom 23.01.2006, Zl. 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (siehe auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des festgestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnte die BF keine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters glaubhaft machen. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung oder sonstige Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die BF hat während des gesamten Verfahrens hauptsächlich vage Angaben hinsichtlich ihrer Verfolgung in Georgien gemacht und deshalb unglaubwürdig gewirkt. Lediglich drei Vorfälle wurden von ihr stringent vorgetragen. Diesen misst das Gericht auch Glaubwürdigkeit bei. Jedoch geht, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, auch aus ihren eigenen Angaben nur im Fall der Beschimpfung in einem Bus ein direkter Konnex zu ihrem Vater und damit zu einem Konventionsgrund, hervor. Diese Beschimpfung als „Tochter des Mörders“ stellt keinen asylrelevanten Eingriff dar und ergibt sich ein solcher auch nicht aus der Kumulierung aller drei von ihr vorgetragenen Vorfälle. Es mag sein, dass die BF, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, aufgrund ihrer Eigenschaft als Tochter ihres Vaters vonseiten bestimmter Privatpersonen diskriminiert wird, dies ist aber nicht mit einer Verfolgung gleichzusetzen. Das wäre laut UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann der Fall, wenn Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden wie ernstliche Einschränkungen des Rechts ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu verfügbaren Bildungseinrichtungen (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz 54). Dies trifft auf die BF, wie in der Beweiswürdigung erläutert, nicht zu. Die BF konnte nicht nur ihre Schulausbildung beenden, sondern auch ungehindert ein Universitätsstudium abschließen. Sie wurde auch nie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, vielmehr eröffnete sie in ihrem eigenen Namen ein Geschäft. Sie unterlag keinesfalls den geforderten ernstlichen Einschränkungen.

Im Übrigen konnte die BF nicht glaubhaft vorbringen, dass der georgische Staat in Bezug auf die befürchtete Verfolgung von privater Seite keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit aufweisen würde. Genausowenig brachte sie vor, dass sich eine etwaige mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der georgischen Behörden aus einem Konventionsgrund – nämlich der Zugehörigkeit zu ihrem Vater – ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Qualifikation eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähikgkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spreche (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0292-12).

Wie aus den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung hervorgeht, konnte auch keine aktuelle asylrelevante Verfolgung der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (§ 8 AsylG) des angefochtenen Bescheides:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des § 11 AsylG lauten:

„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

[…]

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[…]

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

[…]

§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des VwGH war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der VwGH stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

Wie der VwGH aber auch der VfGH (VwGH v. 23.01.2018, Ra 2018/18/001 und VfGH 12.12.2017 E2068/2017-17) festgestellt haben, ist unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien – nun aktuell von 30.08.2018, wie oa.- bei der Beurteilung, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängig. Dazu müssen die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Zum Aspekt des wirtschaftlichen Lebens führt der UNHCR ua. aus, dass einen voraussichtlich niedrigeren Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Im gegenständlichen Fall liegt bei den beiden Städten ein Gebiet vor, welches aufgrund der staatlichen Sicherheit als nicht volatile Gegend bezeichnet wird und daher eine Gefahr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht zu erwarten ist.

Weiters ist die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen, welche unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinie folgende Sachverhaltselemente, welche zunächst festzustellen sind, beinhaltet.

Ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative „zumutbar” ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden; maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund.

Es hat sich im Laufe des Verfahrens eindeutig ergeben, dass der körperliche Angriff auf die BF und die zweimaligen öffentlichen Beschimpfungen in der Hauptstadt Tiflis stattgefunden haben, wo die BF ab 2016 bis zu ihrer Ausreise lebte. Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten, wo ausgeführt wurde, dass eine Verstärkung ihrer psychischen Störungen nicht auszuschließen ist, wenn es im Herkunftsstaat zu neuerlichen Angriffen kommt, ist es der BF zumutbar sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Die BF ist in XXXX geboren, lebte dort in den Jahren 2011 bis 2016 für mehrere Monate bei einer ihrer Tanten und spricht auch den regionalen Dialekt. XXXX ist ungefähr 460 Kilometer von der Tiflis entfernt und berichtete die BF von keinen Vorfällen gegen ihre Person, während sie dort aufhältig war. Ebenso sind ihr als innerstaatliche Fluchtalternative XXXX und XXXX zumutbar. Die Entfernung von XXXX zu Tiflis beträgt zwar nur 65 Kilometer, die BF lebte aber auch dort für mehrere Monate bei Verwandten, ohne Beschimpfungen oder Angriffen ausgesetzt gewesen zu sein. XXXX ist ungefähr 83 Kilometer von der Hauptstadt entfernt, auch dort hielt sich die BF zeitweise auf, ohne Opfer von Verfolgungshandlungen geworden zu sein.

Gem. § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG ist die Bundesregierung ermächtigt mit Verordnung festzulegen, dass andere als in § 19 Abs. 4 BFA-VG genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschen rechten Bedacht zu nehmen.

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass – hier: nach Art. 3 EMRK – geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht in einem Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebensituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der BF hat den Großteil ihres Lebens in Georgien verbracht, ist georgische Staatsbürgerin, spricht Georgisch, Russisch und den swanischen Dialekt und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Sie hat zahlreiche Verwandte, nämlich Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen, im Herkunftsland, die sie bereits in der Zeit von 2011 bis zur ihrer Ausreise im Jahr 2019 unterstützt haben, indem die BF bei ihnen leben konnte. Es ist davon auszugehen, dass die Verwandten der BF sie im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien wieder unterstützten würden. Es ist der BF jedoch zumutbar in Georgien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt, inklusive notwendie Medikamente, zu erwirtschaften, wozu sie vor ihrer Ausreise bereits in der Lage war. Sie ist volljährig, körperlich gesund, arbeitsfähig, hat keine Sorgepflichten und hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem hat die BF eine gute Schulbildung, ein abgeschlosses Hochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung. Die BF gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die bei der BF diagnostizierten psychischen Störungen sind laut dem Gutachten durch psychotherapeutische Maßnahmen und der Verordnung von Psychopharmka behandelbar. Medikamete mit den Wirkstoffen, die die BF derzeit einnimmt, sind in Georgien verfügbar. Aus den Länderberichten geht jedenfalls hervor, dass in Georigen ein staatliches Programm für psychische Gesundheit etabliert ist und viele Leistungen, unter anderem die Versorgung mit Medikamenten und Besuche bei einem Psychiater oder einem Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie, angeboten werden und vollständig vom Staat finanziert werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der BF als georgischer Staatsbürgerin, der Zugang zu diesen Leistungen oder dem Gesundheitssystem verweigert werden sollte. Sie brachte dies auch zu keinem Zeitpunkt vor. Die BF hat somit in Georgien kostenlos Zugang zu ihren verschriebenen Medikamenten und zu psychiatrischer Betreuung.

Darüber hinaus ist es der BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine der im Herkunftsstaat karitativ tätigen Organisationen zu wenden. Auch kann sie das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem Georgiens in Anspruch nehmen.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Zusammenschau mit der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht gegeben sind.

Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die BF 44 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet. Sie fällt somit weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen wie Diabetes, Bluthochdruck oder Herzerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.

Es ist daher auch aufgrund der derzeitigen Covid-19-Epidemie kein Grund für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Georgien und einer Wiederansiedlung in XXXX oder XXXX in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in diesen Städten entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der BF eine Ansiedlung in den Städten XXXX , XXXX oder XXXX möglich und auch zumutbar ist.

Der BF war daher angesichts der Judikatur des EuGHs und der jüngst dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. bis V.des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (…)

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG, und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.

Die BF ist als Staatsangehörige Georgiens keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassund dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die BF hat Familienangehörige im österreichischen Bundesgebiet, nämlich ihre Eltern und ihre Schwester. Seit 30.04.2021 lebt die BF in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Wenn in der Stellungnahme vom 20.07.2021 angeführt wird, dass sie Mutter der BF auf ihre Unterstützung im Haushalt angewiesen ist, ist hierzu zu bemerken, dass die Eltern der BF ihr Leben in Österreich bereits vor der Einreise und Asylantragstellung der BF meistern konnten. Zudem ist festzuhalten, dass die BF am 05.11.2019 in Österreich einreiste und einen Monat später den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In diesem Zeitraum lebte sie laut Meldeauskunft bei ihrer Schwester. In der Folge war sie in Traiskirchen und ab 29.01.2020 in einer Unterkunft der Diakonie wohnhaft. Der Vater der BF erwähnte zwar in seiner Vernehmung vor dem BVwG, dass er und seine Frau an Diabetes und Hypertonie leiden würden und seine Frau auch eindeutige Anzeichen von Alzheimer habe (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2020), dies ist jedoch für das Gericht nicht feststellbar. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, stellt sich allerdings die Frage, warum die BF nicht schon viel früher bei ihren Eltern eingezogen ist, um ihnen im Alltag zu helfen, sondern erst im April 2021. Sowohl der Vater als auch die Schwester der BF können die Mutter der BF im Alltag unterstützen bzw. können auch anderweitige staatliche oder private Hilfen organisiert werden. Eine Abhängigkeit von der BF liegt jedenfalls nicht vor. Auch eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht. Die BF bekommt zwar ab und zu Geschenke, aber keine Geldbeträge von ihrer Familie und ist ihr Unterhalt zudem von der Grundversorgung gedeckt. Die Rückkehrentscheidung stellt einen Eingriff in das Familienleben der BF dar, es ist ihr jedoch möglich und zumutbar, den Kontakt zu ihren Eltern und ihrer Schwester über elektronische Kommunikationsmitel aufrechtzuerhalten und sie in Österreich zu besuchen, wie sie es in den Jahren 2016 und 2017 tat. Zudem lebte die BF bereits zuvor von ihren Eltern und ihrer Schwester getrennt, als diese in den Jahren 2011 und 2012 nach Österreich ausreisten, während die BF in Georgien blieb. Die BF hielt in dieser Zeit ebenfalls Kontakt mit ihren Familienmitgliedern und ist ihr dies auch erneut zumutbar.

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben" relevant sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua; VwGH vom 26.06.2007; 2007/01/0479). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Im gegenständlichen Fall reiste die BF mit ihrem georgischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hatte das Recht sich bis zu drei Monate in Österreich visumfrei aufzuhalten. Sie hielt sich bislang ca. zwei Jahre in Österreich auf, somit nicht so lange, als dass man nach vorhin angeführter Rechtsprechung des VwGH von einem schützenswerten Privatleben in Österreich ausgehen könnte. Der bisherige Aufenthalt der BF in Österreich ist ausschließlich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie nie über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz bzw. des dreimonatigen visumfreien Aufenthalts, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, indem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig scheinen lassen. (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.01/09).

Selbst wenn man vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre der Eingriff in dieses Recht durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig:

Zugunsten der BF spricht, dass sie Österreich einen Deutschkurs besuchte, Deutschkenntnisse aufweist und unbescholten ist. Sonstige Maßnahmen oder Kurse absolvierte sie nicht. Mit Ausnahme ihrer Familie, hat sie keinen engeren Kontakt zu ihrem unmittelbaren Umfeld und vor allem keinen engeren Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern oder in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Die BF ging in Österreich keiner Arbeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung.

Eine außergewöhnliche Integration der BF, die für ihren Verbleib in Österreich ausschlaggebend sein könnte, ist daher nicht erkennbar. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung der BF nach Georgien auszugehen. Mit ihren Verwandten in Georgien ist sie regelmäßig in Kontakt. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurde dort sozialsiert, besuche die Schule und die Universität und spricht Georgisch als Muttersprache als auch einen georgischen Dialekt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF in Georgien wieder eingliedern wird können.

Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB: VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die BF benötigt in Österreich keine medizinische Behandlung, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen würde (siehe dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/180146 bis 0152; VwGH 29.02.2012, 20110/21/0310 bis 0314 und 210/21/0366; VfGH 21.09.2015, E332/2015).

Beim der BF liegt auch keine besondere Vulnerabilität vor.

In einer Gesamtbetrachtung iS des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor. Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass die BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

§ 50 FPG lautet:

„(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.“

Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint.

Abs. 2 lautet:

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint und eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.

Abs. 3 lautet:

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Eine derartige Empfehlung besteht für Georgien nicht.

Der VwGH hatte in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Umstände, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK führen würden, aber für eine Zuerkennung von subsidiären Schutz nicht in Betracht kommen (zu dieser Unterscheidung siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106) sind demnach im Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zu berücksichtigen.

Gegenständlich war daher zu klären, ob ein Fall des § 50 Abs. 1 FPG gegeben ist. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der BF weder durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts noch durch die Todesstrafe bedroht. Es stellt sich aber die Frage, ob durch seine Abschiebung Art 3 EMRK verletzt würde.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt:

„(183) Die ‚anderen sehr außergewöhnlichen Fälle‘ im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. Gemäß Art. 1 EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“

Der VwGH hat festgestellt, dass die Außerlandesbringung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeutet, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Auch eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines drohenden realen Risikos für die Annahme einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung dazulegen (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I gg Schweden, Appl 61.204/09 mwH).

Im gegenständlich Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF ein derartiges Risiko nach Art 3 EMRK darstellen würde.

Sie würde nicht in eine aussichtlose Lage geraten, sodass eine Rückführung nicht nur keinen Verstoß gegen Art 3 EMRK darstellt, sondern ihr auch zumutbar ist.

Im gegenständlichen Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF ein derartiges Risiko nach Art 3 EMRK darstellen würde.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Es wurden von der BF keine Gründe, die für eine längere Frist sprechen würden, vorgebracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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