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W227 2245405-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2245405-1
W227 2245405-1Federal Administrative CourtAug 23, 2021
allgemeine Schulpflicht Auslandsreise Ermessensübung Familienfest Fernbleiben vom Unterricht Mitwirkungspflicht Schulbesuch
W227 2245405-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 30. Juni 2021, Zl. 603052/46-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der am 25. März 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 2. Klasse der Mittelschule XXXX .
2. Am 2. Juni 2021 suchte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Steiermark mittels Formulars um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für ihren Sohn in der Zeit vom 14. Februar 2022 bis 4. März 2022 an.
Begründend führte sie aus, dass im kommenden Februar ein Familientreffen in Südafrika stattfinde und sie die einmalige Gelegenheit hätten, sich einer dreiwöchigen Reise mit Familienmitgliedern in Namibia anzuschließen. Organisiert und begleitet werde die Reise von der „dort“ lebenden Tante der Beschwerdeführerin, welche Biologin sei. Ihnen würden für „normale Touristen“ ungewöhnliche Einblicke in abgelegene Regionen möglich sein. Die Kinder würden „Navigatio, Selbstversorgung und Beobachtungen im Busch“ erleben.
Der Schulleiter der Mittelschule XXXX notierte auf dem Formular „Es gibt keine Einwände“ und unterfertigte – neben der Beschwerdeführerin – ebenfalls das Formular.
3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ersuchte die Bildungsdirektion für Steiermark die Beschwerdeführerin um Stellungnahme, wann genau das Familientreffen stattfinden solle und aus welchem Grund der Aufenthalt in Südafrika bzw. Namibia zwingend während der Unterrichtszeit erfolgen müsse bzw. aus welchem Grund hierfür nicht auch mit den Semesterferien das Auslangen gefunden werden könnte oder die Reise in die Hauptferien verlegt werden könnte. Die Bildungsdirektion für Steiermark ersuchte auch um Vorlage entsprechender Unterlagen zum Beleg des Vorbringens.
4. Der Schulleiter der Mittelschule XXXX übermittelte am 23. Juni 2021 an die Bildungsdirektion für Steiermark eine Stellungnahme, in welcher er sich dafür ausspricht, das Fernbleiben des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin zu genehmigen, weil er ein ausgezeichneter Schüler sei und es im beantragten Zeitraum weder Schularbeiten noch andere wichtige Leistungsfeststellungen geben werde. Die Schule habe daher keine Einwände gegen die „Freistellung“.
5. Die Beschwerdeführerin erstattete am 27. Juni 2021 eine Stellungnahme und führte dabei aus, dass ihre in Südafrika lebende Tante kürzlich eine belastende Krebstherapie überstanden habe. Da die „Prognose unsicher“ sei, würden sie gern der Einladung der Tante folgen und sie in Namibia treffen. Die Tante habe am 23. Februar Geburtstag und sie wolle mit der Familie und anderen Familienmitgliedern aus Deutschland eine längere Zeit verbringen. Es wäre eine einmalige Gelegenheit, sich im Februar in Namibia zu versammeln, unter anderem würden auch die Großeltern der Kinder und die Schwester der Beschwerdeführerin und ihre Familie kommen. Sie würden dort den Alltag auf einer Farm erleben und Touren mit der Tante unternehmen. Die intensive Zeit mit der Großfamilie sei für sie etwas Besonderes, was die Kinder noch nie erlebt hätten. Die Kinder könnten ein Reisetagebuch schreiben und dies später in der jeweiligen Klasse präsentieren.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bildungsdirektion für Steiermark die Erlaubnis zum Fernbleiben des Sohnes der Beschwerdeführerin vom Unterricht für den Zeitraum 14. Februar 2022 bis 4. März 2022 zum Zwecke einer Urlaubsreise nach Südafrika gemäß § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) nicht.
Begründend führte die Bildungsdirektion für Steiermark zusammengefasst aus:
Es sei nicht nachvollziehbar, wann genau das Familientreffen stattfinde und aus welchem Grund der Aufenthalt in Südafrika bzw. Namibia zwingend während der Unterrichtszeit erfolgen müsse bzw. aus welchem Grund hierfür nicht auch mit den Semesterferien das Auslangen gefunden oder die Reise in die Hauptferien verlegt werden könne. Die Behörde verkenne nicht, dass Erkrankungen durchaus einen begründeten Anlassfall darstellen können, die ein Fernbleiben rechtfertigen würden. Aber gegenständlich seien keine aussagekräftigen Nachweise (Gutachten, Atteste) für eine Erkrankung vorgelegt worden. Weiters sei nicht ausgeführt worden, aus welchem Grund die Reise zwingend während der Unterrichtszeit und nicht in den Hauptferien erfolgen könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Familie trotz der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten „unsicheren Prognose“ in Bezug auf die erkrankte Tante ein Treffen erst in acht Monaten veranstalte. Überdies sei die Dauer der Reise von drei Wochen nicht nachvollziehbar. Für eine Urlaubsreise der Kinder mit den Eltern stünde die Ferialzeit zur Verfügung.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor:
Bei der Unterrichtszeit, die ihr mj. Sohn versäume, wenn er im beantragten Zeitraum dem Unterricht fernbleibe, handle es sich um lediglich zehn Tage (eine Woche vor und eine Woche nach den Semesterferien). Dies sei ein „überschaubarer Zeitraum“. Der Schulleiter habe ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und „bestätigt, dass keine neuen Unterrichtsinhalte oder Tests in den betreffenden 2 Wochen stattfinden“ würden. Ihr Sohn würde daher „nichts versäumen“. Außerdem würde der Sohn eine Präsentation über den Aufenthalt in Namibia vorbereiten und den Mitschülern vortragen. Es handle sich nicht um eine „normale“ Urlaubsreise, sondern um ein Zusammentreffen von verschiedenen Familienmitgliedern aus verschiedenen Ländern, das nicht an einem Tag, sondern über einen längeren Zeitraum stattfinden solle. Dies sei der Wunsch der kranken Tante. Auf Grund der „Coronasituation“ sei das Reisen derzeit nicht möglich und so sei der Februar ausgewählt worden, weil es einer Planung und Vorbereitung bedürfe. Außerdem sei ein solches Vorhaben auch abhängig von der Jahreszeit, denn in den Hauptferien (Juli/August) sei in Namibia Winter. Da der Aufwand und die Kosten für eine solche Unternehmung groß seien, sei die Dauer von einer Woche unverhältnismäßig. Der Aufforderung, Unterlagen und Belege einzureichen, könne die Beschwerdeführerin nicht nachkommen. Aus Datenschutzgründen würde sie keine Krankenunterlagen oder Arztberichte der Tante weiterleiten. Reiseunterlagen gebe es auch nicht, weil ohne die Bewilligung der Bildungsdirektion für Steiermark für die Freistellung keine Buchung vorgenommen werde. Letztlich ersuchte die Beschwerdeführerin um Genehmigung des Antrags auf Fernbleiben vom Unterricht.
8. Am 13. August 2021 übermittelte die Bildungsdirektion für Steiermark die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 2. Klasse der Mittelschule XXXX . Er hält sich in Österreich dauernd auf.
Am 2. Juni 2021 suchte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Steiermark um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für ihren Sohn in der Zeit vom 14. Februar 2022 bis 4. März 2022 an.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, wonach ein Fernbleiben vom Unterricht für die Woche vor den Semesterferien und die Woche nach den Semesterferien notwendig ist, um den Zweck, nämlich ein Familientreffen samt Geburtstag der Tante und „Touren“ in Namibia, zu erreichen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tante der Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leidet.
Die Semesterferien im Bundesland Steiermark dauern von Montag, 21. Februar 2022 bis Sonntag, 27. Februar 2022.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Mangels entsprechender Unterlagen konnte eine Erkrankung der Tante nicht festgestellt werden.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG allgemeine Schulpflicht. Die Materialien zum Schulpflichtgesetz, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1962 stammt und im Jahr 1985 wiederverlautbart worden ist, weisen besonders darauf hin, dass die Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, gleichermaßen gilt. Das Rechtsinstitut der allgemeinen Schulpflicht entspricht der Auffassung, dass die Erwerbung der Elementarbildung ein allgemeines Menschenrecht darstellt, das keinem Kind vorenthalten werden darf. Insofern entspricht der Schulpflicht auch ein sehr bedeutendes Recht auf Schule (vgl. RV 732, IX. GP 9).
Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.
3.1.2. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG).
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG).
Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 11.04.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können.
§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
3.1.3. Im vorliegenden Fall führte die Bildungsdirektion für Steiermark zutreffend aus, dass Erkrankungen und der Besuch eines kranken Familienmitglieds durchaus einen begründeten Anlassfall darstellen können, die ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigen.
Dem Grunde nach wäre somit das Fernbleiben des Sohnes der Beschwerdeführerin von der Schule gerechtfertigt.
Wie oben ausgeführt, ist das Fernbleiben jedoch stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können.
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Geburtstag der Tante in Südafrika am 23. Februar fällt in die Semesterferien im Bundesland Steiermark. Damit ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin bereits ab 14. Februar 2022 und noch nach dem 27. Februar 2022 (Ende der Semesterferien im Bundesland Steiermark) in Südafrika aufhält. Weiters brachte die Beschwerdeführerin in Unterlassung ihrer Mitwirkungspflicht keinerlei Beweismittel im Verfahren vor, welche eine Erkrankung der Tante glaubhaft machten, bzw. führte keine stichhaltigen Argumente ins Treffen, aus welchem Grund ein langer Zeitraum wie der gegenständlich beantragte, nämlich eine Woche vor den Semesterferien und eine Woche danach, zur Zweckerreichung des Familientreffens und der „Touren“ durch Namibia notwendig sein sollte bzw. aus welchem Grund die Reise nicht in die Weihnachtsferien verlegt werden kann. Denn die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen (siehe VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Derartige Gründe hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargelegt, sondern sie ist insgesamt schuldig geblieben, die beantragte lange Dauer des Fernbleibens und die für den beantragten Zeitraum konkret geplanten Treffen zu belegen.
Besseres Wetter im Februar kann auch keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben darstellen. Dasselbe gilt auch für die „Zustimmung“ durch den Schulleiter.
Folglich kam die Bildungsdirektion für Steiermark im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zutreffend zum Ergebnis, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule im Ausmaß von einer Woche vor den Semesterferien und einer Woche nach den Semesterferien 2022 nicht gerechtfertigt ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis-ses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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