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W217 2244056-1•Bundesverwaltungsgericht W217 2244056-1
W217 2244056-1Federal Administrative CourtAug 20, 2021
Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W217 2244056-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.04.2021, OB: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 01.10.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einlangend unter Vorlage eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO.
1.1. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 18.11.2020, wurde von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, Folgendes festgehalten:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Einschätzungsrelevant zur Beurteilung dauerhafter Funktionsstörungen im Fachgebiet ist der Audiometriebefund des HNO Facharztes Dr. XXXX vom 11.11.2020: demgemäß besteht bei Obg. ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur 2017, das aktuelle Reintonaudiogramm zeigt eine hochgradige kombinierte Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige kombinierte Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 93 % rechts und 55 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Aktengutachten
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hörstörung beidseits
Tabelle Z5/K3 fixer Rahmensatz
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
dauerhafte Störungen des Geruchs- und/oder Geschmackssinnes sind in den aktuellen Befunden nicht dokumentiert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
aus der Sicht des Fachgebietes keine, da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt, aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln führt eine Hörstörung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nicht geprüft“
1.2. Frau Dr. XXXX XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aus:
„Anamnese:
2008 Z.n. Knie-TEP beidseits, 2017 Z.n. Inlaywechsel rechtes Knie, 07/2020 Z.n. Inlaywechsel linkes Knie, 2017 Z.n. Schädelbruch mit Haematoma subdurale et subarachnoidale, konservativ behandelt, außerdem degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, Bluthochdruck und Polyneuropathie
Derzeitige Beschwerden:
Gefühlsstörungen in beiden Fußsohlen, nach kurzer Gehstrecke Schmerzen im linken Kniegelenk, herabgesetzter Geruch- und Geschmacksinn
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Allopurinol, Candesartan/HCT, Simvastatin
Sozialanamnese:
verheiratet, 3 erwachsene Kinder, Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
31.07. 2020 KH XXXX , Dg.: St.p. Knie TEP links, Mechanische Komplikation durch eine Gelenkendoprothese, Rezidivierende Synovialitis Knie links, PE-Verschleiß, Z.n. Schädelbasisbruch, Gehirnblutung und Gehörschaden April 2017, Essentielle (primäre) Hypertonie, Z.n. Knie-TEP rechts, Polyneuropathie, Psoriasis vulgaris, am 27.07.2020 Synovektomie, Inlaywechsel Knie-TEP links
17.09. 2017 RZ XXXX , Dg.: Z.n. Fract. bas. cranii mit Haematoma subdurale et subarachnoidale, Cont. cerebri, intrakranialle Luftansammlung vom 27.4.2017, Essentielle (primäre) Hypertonie, Hypercholesterinämie, Thorakolumbalgie bei bek. degen. WS Veränderungen, V.a. Divertikulitis, Hyposmie, Hypogeuzie posttraumatisch, Z.n. APE, Z.n. Knie TEP bds.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 172,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 140/85
Klinischer Status – Fachstatus:
71-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und bis auf geringgradig ausgeprägten Tremor beide Hände, PNP-Symptomatik beide Fußsohlen und eingeschränkten Geruch- und Geschmacksinn grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Extremitäten: Die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, UE: blande Narbe nach K-TEP beidseits, das rechte Kniegelenk endlagig beugegehemmt, Streckung frei, das linke Kniegelenk mäßiggradig beugegehemmt, Streckung nahezu frei, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: 10cm. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Implantation einer Knieprothese links und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung mittleren Grades
30
2
Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung geringen Grades
Oberer Rahmensatz bei prothetischer Versorgung
20
3
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit
Funktionseinschränkungen geringen Grades
Oberer Rahmensatz, da langes Bestehen ohne erforderliche Dauertherapie
20
4
g.Z. Zustand nach Schädelbruch mit Blutung 2017
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eingeschränkter Geruch- und Geschmacksinn
20
5
Polyneuropathiesyndrom beide Füße
Unterer Rahmensatz ohne Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigung der Nervenleitgeschwindigkeit
10
6
Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 4 erhöht bei unzureichender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht, Leiden 5 und 6 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Beurteilung nach Einschätzungsverordnung (EVO), Vorgutachten nach Richtsatzverordnung, Leiden 1 im Vorgutachten wird nun in Leiden 1 und 2 aufgeteilt, Leiden 3 gemäß der EVO gleichbleibend, die übrigen Leiden neu erfasst, der GesamtGdB gleichbleibend, da die neu aufgenommenen Leiden keinen ausreichenden Schweregrad erreichen, dass der GesamtGdB weiter erhöht wird
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
XDauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch ist die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
1.3. In der Gesamtbeurteilung vom 10.03.2021, in welcher die beiden eingangs genannten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Frau Dr. XXXX aus:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hörstörung beidseits
Tabelle Z5/K3 fixer Rahmensatz
40
2
Zustand nach Implantation einer Knieprothese links und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung mittleren Grades
30
3
Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts und Inlaywechsel
mit Funktionseinschränkung geringen Grades
Oberer Rahmensatz bei prothetischer Versorgung
20
4
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit
Funktionseinschränkungen geringen Grades
Oberer Rahmensatz, da langes Bestehen ohne erforderliche Dauertherapie
20
5
g.Z. Zustand nach Schädelbruch mit Blutung 2017
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eingeschränkter Geruch- und Geschmacksinn
20
6
Polyneuropathiesyndrom beide Füße
Unterer Rahmensatz ohne Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigung der Nervenleitgeschwindigkeit
10
7
Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken relevante negative Beeinflussung auf den Gesamtzustand, Leiden 5 erhöht bei unzureichender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht, Leiden 6 und 7 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Beurteilung nach Einschätzungsverordnung (EVO), Vorgutachten nach Richtsatzverordnung, Leiden 1 neu erfasst, Leiden 1 im Vorgutachten wird nun in Leiden 2 und 3 aufgeteilt, Leiden 4 gemäß der EVO gleichbleibend, die Leiden 5 bis 7 neu erfasst
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöht
XDauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Aus der Sicht des HNO-Fachgebietes keine, da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt, aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln führt eine Hörstörung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist es unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch ist die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
1.4. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, ohne eigenem Auto wäre es ihm unmöglich gewesen, die Ordination von Frau Dr. XXXX zu erreichen. Aufgrund mehrfacher Knieoperationen und der damit verbundenen Schmerzen sei er nur mehr in der Lage, extrem kurze Strecken zu bewältigen. Es sei ihm nicht möglich, von seinem Wohnsitz zur Bushaltestelle, die ca. 150 Meter entfernt sei, alleine und ohne Unterstützung zu gehen. Strecken über 100 Meter könne er nicht mehr bewältigen. Das Tragen von Lasten würde diese Distanz noch erheblich reduzieren und seine Schmerzen erhöhen. Er sei daher sehr überrascht, dass ihm zugemutet werde, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Möglicherweise sei dies in XXXX gegeben, wenn das öffentliche Verkehrsmittel in unmittelbarer Nähe des Wohnortes zur Verfügung stehe, aber ganz sicher nicht in seinem Heimatgebiet, wo von und zu Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel oft mehr als 500 Meter Fußmarsch notwendig sei.
Neue medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer keine vor.
1.5. Die bereits befasste Allgemeinmedizinerin führt in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2021 hierzu aus:
„Antwort(en):
Herr XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis vom 10.03.2021 nicht einverstanden, er beantragt die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘, da in seinem Wohnort XXXX und auch im Bezirk XXXX die Bushaltestellen weit auseinander liegen.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Ausreichende Gangsicherheit kann auch ohne Verwendung einer Gehhilfe festgestellt werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich des linken Kniegelenkes führen zwar zu einer gewissen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden.
Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.“
2. Mit Bescheid vom 13.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den zuvor ausgestellten Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte Ähnliches wie zuvor in seiner Stellungnahme vor.
Unter einem legte er ein Schreiben von Dr. XXXX , Orthopädiezentrum, vom 18.05.2021 vor, wonach aufgrund seiner eingeschränkten persönlichen Mobilität die Verwendung eines eigenen Kfz unbedingt empfohlen werde.
4. Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Gutachten ein. Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.06.2021, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 15.06.2021 fest:
„Anamnese: Letzte Begutachtung 10.03.2021 1 Hörstörung beidseits 40 %
2 Zustand nach Implantation einer Knieprothese links und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung mittleren Grades 30 %
3 Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung geringen Grades 20 %
4 Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades 20%
5 g.Z. Zustand nach Schädelbruch mit Blutung 2017, eingeschränkter Geruchs- und Geschmackssinn 20 % 6 Polyneuropathiesyndrom beide Füße 10 % 7 Bluthochdruck 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Keine UZÖVM.
Beschwerde vom 22.5.2021 gegen den Spruch des Bescheides vom 13. April 2021 im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“:
die Mobilität sei extrem eingeschränkt wegen der mehrfachen Knieoperationen und den damit verbundenen Schmerzen, die beim Zurücklegen auch von kurzen Strecken sofort aufträten, er könne nur mehr extrem kurze Strecken ohne Unterstützung bewältigen. Es sei ihm nicht möglich vom Wohnsitz zur Bushaltestelle in der XXXX , die ca. 150 m entfernt sei, alleine und ohne Unterstützung zu gehen, geschweige denn länger. Er könne Strecken über 100 m nicht mehr ohne große Schmerzen bewältigen. Zwischenanamnese seit letzter Begutachtung: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt, zweimal im Jahr fachärztliche orthopädische Behandlung
Derzeitige Beschwerden: ‚Schmerzen habe ich vor allem im linken Kniegelenk, mehr als im rechten, habe in beiden Kniegelenken eine Knietotalendoprothese, 2017 wurde beidseits ein Wechsel der Prothese durchgeführt. Der Orthopäde empfiehlt, derzeit zuzuwarten und keine neuerliche Operation vorzunehmen, bin zweimal im Jahr bei Facharzt für Orthopädie. Habe schon mehrere Injektionen bekommen. Im Bereich der Wirbelsäule habe ich gelegentlich Beschwerden. Kribbeln in den Fußsohlen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht. Letzte Rehabilitation war 2017.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Candesartan, Schmerzmittel bei Bed. Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0
Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in EFH. Berufsanamnese: Installateur, Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX FA für Orthopädie 18.05.2021 (Z.n. Knie TEP bds Psoriasisarthropathie I t Spinalkanalstenose L5/1, Diskusprolaps L5/S1, Aufgrund der eingeschränkten persönlichen Mobilität ist die Verwendung eines eigenen KFZ unbedingt empfohlen.) Orthopädisches Spital XXXX 2020-07-31 (St.p. Knie TEP links Rezidivierende Synovialitis Knie links PE-Verschleiß Z.n. Schädelbasisbruch, Gehirnblutung und Gehörschaden April 2017 Essentielle Hypertonie Z.n. Knie-TEP rechts Polyneuropathie Psoriasis vulgaris Synovektomie, Inlaywechsel Knie-TEP links) Neurologisches Rehabilitationszentrum XXXX 17.09.2017 (Z.n. Fract. bas. cranii mit Haematoma subdurale et subarachnoidale, Cont. cerebri, intrakranialle Luftansammlung vom 27.4.2017 (LK Wiener Neustadt) • Essentielle (primäre) Hypertonie Thorakolumbalgie bei bek. degen. WS Veränderungen Hyposmie, Hypogeuzie posttraumatisch Knie TEP bds)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 71a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 171,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beidseits 37,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört, dysästhetisch angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine wesentliche Konturvergröberung, keine Überwärmung, endlagige Bewegungsschmerzen links mehr als rechts, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/125, links 0/0/115, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, Spur nicht verbreitert, Schrittlänge nicht verkürzt.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Hörstörung beidseits Tabelle Z5/K3
2
Zustand nach Implantation einer Knieprothese links und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung mittleren Grades
3
Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung geringen Grades
4
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades
5
g.Z. Zustand nach Schädelbruch mit Blutung 2017, eingeschränkter Geruch- und Geschmacksinn
6
Polyneuropathiesyndrom beide Füße
7
Bluthochdruck
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung
XDauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Analgetische Bedarfsmedikation ist ausreichend. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
siehe oben“
5. Am 18.06.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2021 abgewiesen wurde. Begründend wurde auf das Sachverständigengutachten von DDr. XXXX verwiesen.
6. Mit Schreiben vom 30.06.2021 hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
7. Am 05.07.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer begehrte am 01.10.2020 bei der belangten Behörde einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO.
Seit 01.10.2020 liegt beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Lfd. Nr.
1
Hörstörung beidseits Tabelle Z5/K3
2
Zustand nach Implantation einer Knieprothese links und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung mittleren Grades
3
Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts und Inlaywechsel mit Funktionseinschränkung geringen Grades
4
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades
5
g.Z. Zustand nach Schädelbruch mit Blutung 2017, eingeschränkter Geruch- und Geschmacksinn
6
Polyneuropathiesyndrom beide Füße
7
Bluthochdruck
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen aus dem Gutachten vom 15.06.2021 einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität oder auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Analgetische Bedarfsmedikation ist ausreichend. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, ebenso verwendet der Beschwerdeführer keine Gehhilfe.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führen, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.06.2021 einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die getroffenen Einschätzungen der befassten Sachverständigen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auf die unter Pkt I.4. auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde.
In diesem Gutachten wurde auf die Art und Schwere der Leiden des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens der Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände und der vorgelegten Befunde nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Hinsichtlich der nach Art und Schwere festgestellten Gesundheitsschädigungen konnte dem Gutachten zufolge weder eine maßgebliche Einschränkung der Mobilität noch der körperlichen Belastbarkeit abgeleitet werden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Analgetische Bedarfsmedikation ist ausreichend. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
Bei ihren Einschätzungen konnte sich die Sachverständige insbesondere auf den von ihr erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes stützen. Anhand des von der Sachverständigen beobachteten Gangbildes („Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, Spur nicht verbreitert, Schrittlänge nicht verkürzt. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt“) in Zusammenschau mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis zu Becken und beiden unteren Extremitäten („Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beidseits 37,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört, dysästhetisch angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine wesentliche Konturvergröberung, keine Überwärmung, endlagige Bewegungsschmerzen links mehr als rechts, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/125, links 0/0/115, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.“) ergibt sich kein Hinweis auf eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m), beim Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
So beschreibt die befasste Sachverständige vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert sind, eine Gangunsicherheit nicht festgestellt werden konnte und eine Gehhilfe nicht verwendet wird.
Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
Der Beschwerdeführer hat kein substantielles Vorbringen gegen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vorgebracht. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 18.05.2021 von Dr. XXXX vorlegt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es „An die Versicherung“ gerichtet ist. Darin wird betreffend den Beschwerdeführer die Verwendung eines eigenen KFZ´s aufgrund dessen eingeschränkter persönlicher Mobilität unbedingt empfohlen.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist jedoch nicht, ob dem Beschwerdeführer die Verwendung eines eigenen KFZ´s empfohlen wird und ob er ein eigenes KFZ für seine Mobilität unbedingt benötigt, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, sondern, ob ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.06.2021.
Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 15.06.2021 einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Beim Beschwerdeführers liegen weder maßgebliche Einschränkungen der Mobilität oder der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnte keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt werden.
Weitere Gesundheitsschädigungen konnten nicht objektiviert werden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel könne ihm nicht zugemutet werden, da in der Nähe seines Wohnortes für den Weg zur Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel oft mehr als 400 Meter Fußweg notwendig seien, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, zu verweisen, wonach es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung“ entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Im gegenständlichen Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung der nächstgelegenen Haltestelle zum Wohnsitz des Beschwerdeführers.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, das Gutachten vom 15.06.2021 einer medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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