Bundesverwaltungsgericht W183 2243612-1

W183 2243612-1Federal Administrative CourtAug 20, 2021

Regest

äußere Formaltatbestände Eintragungsgebühr Einverleibung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag

Full text

Bundesverwaltungsgericht W183 2243612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2243612.1.00

Spruch

W183 2243612-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von 1) XXXX und 2) XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. RIEGLER, LL.M., gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.05.2021, Zl. XXXX , betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.06.2019 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung beim XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer (Begehren 1) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (Begehren 2), die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 an W 2 für den Beschwerdeführer (Begehren 3) sowie die Beschwerdeführerin (Begehren 4) und die Eintragung von zwei Singularpfandrechten für die XXXX in der Höhe von jeweils EUR 370.000,00 auf dem Anteil gemäß Punkt 1 (Begehren 5) und dem Anteil gemäß Punkt 2 (Begehren 6) ob einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde XXXX .

2. Mit Beschluss des XXXX vom 13.06.2019, Zl. XXXX , wurden diese Begehren antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.07.2019, ZI. XXXX – VNR 2, wurde den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand die Eintragungsgebühr für die zwei Singularpfandrechte gemäß TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von jeweils EUR 4.440,00, gesamt sohin EUR 8.880,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin ein Betrag in der Höhe von EUR 8.888,00, zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Mandatsbescheid durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Abfertigung des Grundbuchantrages vom 06.06.2019 offenbar ein Bedienungsfehler in der ERV-Maske passiert und von der Kanzleimitarbeiterin eine falsche Auswahl betreffend die Einverleibung des Pfandrechts angeklickt worden sei. Anstatt bei der Bezugnahme auf die Eigentumsrechtsbegehren 1 und 2 diese zusammenzufassen, seien irrtümlich zwei gesonderte Eintragungsbegehren für dasselbe Pfandrecht mit Bezug auf die Eigentumsrechtsbegehren 1 und 2 angeklickt worden. Dies habe nun zur Folge, dass die Pfandrechtseintragungsgebühr zweimal vorgeschrieben worden sei. Es wurde ersucht, die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben.

4. In der Folge wurde mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.01.2020 erneut ein Zahlungsauftrag erlassen, mit welchem die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, die im Grundverfahren angelaufenen Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG für die Eintragung der zwei Singularpfandrechte in Höhe von jeweils EUR 4.400,00 (Bemessungsgrundlage EUR 370.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, gesamt daher einen Betrag von EUR 8.888,00, binnen 14 Tagen zu bezahlen.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.02.2020 Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Gebühr in Höhe von gesamt EUR 8.888,00 bereits auf das Konto des XXXX überwiesen worden sei. Aufgrund des Irrtums der Kanzleiangestellten wurde ersucht, dass die Differenz von EUR 4.448,00 rückerstattet werde.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2021, GZ XXXX , wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Erlassung eines Zahlungsauftrages ausgesprochen wurde, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass mit der Entrichtung der Gebühr die Forderung in diesem Umfang erloschen sei und nur geschuldete Beträge Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages gemäß § 6a Abs. 1 GEG sein können. Über die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. der Höhe der bereits geleisteten Zahlungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt.

7. Am 12.04.2021 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Rückzahlung gemäß § 6c Abs. 2 GEG. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, nämlich, dass die zuständige Kanzleimitarbeiterin irrtümlich zwei gesonderte Eintragungsbegehren für dasselbe Pfandrecht mit Bezug auf die Eigentumsrechtsbegehren 1 und 2 angeklickt habe, anstatt diese zusammenzufassen. Aus der Pfandurkunde ergebe sich, dass nur eine einmalige Eintragung mit Bezug auf beide Antragsteller bzw. deren Miteigentumsanteile hätte erfolgen sollen und sei auch wesentlich, dass die Beschwerdeführer künftiges Wohnungseigentum erworben hätten, wobei ihre Anteile gemäß § 5 Abs. 3 und § 13 WEG zur Begründung einer Eigentümerpartnerschaft verbunden worden seien. Es wurde beantragt, die zusätzliche Vorschreibung in Höhe von EUR 4.448,00 zurückzuzahlen.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 31.05.2021) wurde der Rückzahlungsantrag in Höhe von EUR 4.448,00 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Antrag vom 06.06.2019 u.a. die Eintragung von zwei Singularpfandrechten (Begehren 5 und 6) beantragt worden und dieses Begehren antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpfe die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es sei nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Der Antrag habe zwei gesonderte Eintragungsbegehren auf Einverleibung von zwei Singularpfandrechten in der Höhe von jeweils EUR 370.000,00 enthalten. Da die Pfandrechte jeweils getrennt voneinander beantragt und in C-LNR 10 und C-LNR 11 ins Grundbuch einverleibt worden seien, sei die Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 4.440,00 für jedes Pfandrecht zu entrichten. Der Rückzahlungsantrag erweise sich auch der Höhe nach als nicht berechtigt und war daher abzuweisen.

9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und der Rückzahlungsantrag dahingehend berichtigt, dass anstelle von EUR 4.448,00 nunmehr EUR 4.440,00 zur Rückzahlung beantragt wurden. Es wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

10. Mit Schriftsatz vom 17.06.2021 (eingelangt am 21.06.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer beantragten am 06.06.2019 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer XXXX (Begehren 1) sowie die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (Begehren 2), die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 an W 2 für den Beschwerdeführer (Begehren 3) sowie die Beschwerdeführerin (Begehren 4) und die Eintragung von zwei Singularpfandrechten für die XXXX in der Höhe von jeweils EUR 370.000,00 auf dem Anteil gemäß Punkt 1. des Begehrens (Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer) sowie auf dem Anteil gemäß Punkt 2. des Begehrens (Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführerin) ob einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde XXXX .

1.2. Mit Beschluss des XXXX vom 13.06.2019, Zl. XXXX , wurden die Begehren laut Antrag vom 06.06.2019 antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Pfandrechte mit dem Höchstbetrag von jeweils EUR 370.000,00 wurden in C-LNR 10 auf dem Anteil B-LNR 7 (Eigentumsrecht des Beschwerdeführers) und in C-LNR 11 auf dem Anteil B-LNR 8 (Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin) einverleibt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

1.3. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 31.01.2020 wurde den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand die Eintragungsgebühr für die zwei Pfandrechte gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von jeweils EUR 4.440,00 (Bemessungsgrundlage jeweils EUR 370.000,00), gesamt sohin EUR 8.880,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin ein Betrag in Höhe von EUR 8.888,00, zur Zahlung vorgeschrieben.

1.4. Dieser Betrag wurde bereits vollständig bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, dem Antrag der Beschwerdeführer vom 06.06.2019, der Beschwerde sowie dem Grundbuchauszug der betreffenden Liegenschaft vom 13.06.2019.

Die vollständige Bezahlung der Eintragungsgebühr samt Einhebungsgebühr in der Höhe von gesamt EUR 8.888,00 ergibt sich aus dem im Akt liegenden Zahlungsbeleg, Belegnummer 1020079/2020 (Zahlungseingang am 19.02.2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A)

3.5.1. Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 4 des § 32 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechts einer Gebühr von 1,2 vH vom Wert des Rechts.

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 leg. cit. sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 leg. cit. sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen.

3.5.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074; 24.09.2009, 2009/16/0034).

Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Entscheidend ist, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde. Nicht maßgebend ist hingegen, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177). Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213; 18.09.2007, 2007/16/0037).

Auch wenn die Eintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen oder selbst dann, wenn die Grundlage für die Eintragung ex tunc wegfällt, ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Antragstellung allenfalls irrtümlich erfolgte (VwGH 18.06.2002, 2002/16/0152; 31.05.1995, 95/16/0097).

3.5.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

In dem am 06.06.2019 eingebrachten Antrag beantragten die Beschwerdeführer u.a. die gesonderte Eintragung von zwei Singularpfandrechten für die XXXX in der Höhe von jeweils EUR 370.000,00 (Begehren 5 und 6 des Antrags) auf dem Anteil gemäß Punkt 1. des Begehrens (Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer XXXX ) sowie auf dem Anteil gemäß Punkt 2. des Begehrens (Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführerin XXXX ).

Die Gebühren betragen daher gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 4 des § 32 GGG je Eintragung der beiden Singularpfandrechte EUR 4.440,00, gesamt daher EUR 8.880,00.

Wie die belangte Behörde bereits richtigerweise ausführte, ist die Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 4.440,00 für jedes der beiden eingetragenen Singularpfandrechte zu entrichten, da die Pfandrechte getrennt voneinander beantragt und antragsgemäß in C-LNR 10 auf dem Anteil B-LNR 7 und in C-LNR 11 auf dem Anteil B-LNR 8 in das Grundbuch einverleibt wurden.

Zuzüglich der Einhebungsgebühren von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG errechnet sich daher eine Gesamtschuld der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand in der Höhe von EUR 8.888,00.

Im konkreten Fall ist die Gebührenschuld mit der Eintragung der beiden beantragten Singularpfandrechte entstanden und war die Eintragungsgebühr aufgrund des entstandenen Gebührenanspruchs zu entrichten.

Für die Berücksichtigung einer – wie vorgebracht – irrtümlich falschen Beantragung durch eine Kanzleiangestellte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, die im Rahmen des Antrags für dasselbe Pfandrecht zwei gesonderte Eintragungsbegehren in Bezug auf die beiden Eigentumsrechtsbegehren anklickte, anstatt diese zusammenzufassen, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts sowie der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum.

Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 GEG liegen daher nicht vor und ist dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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