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W121 2239391-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2239391-1
W121 2239391-1Federal Administrative CourtAug 20, 2021
Familienzuschlag gemeinsamer Haushalt Kind Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Übergenuss Widerruf
W121 2239391-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Maria BUHR (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX an unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag für XXXX gehabt habe. Der Betrag werde von der laufenden Leistung an den Beschwerdeführer einbehalten.
Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bescheid des AMS vom XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass der zu viel ausbezahlte Familienzuschlag von XXXX auf insgesamt XXXX reduziert werde, da der Familienzuschlag erst ab XXXX zu widerrufen und zurückzufordern wäre.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er erst im XXXX vom Sozialamt erfahren habe, dass sich XXXX abgemeldet habe. Seine XXXX erhalte noch bis XXXX Familienbeihilfe. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vor.
Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Es werde wie folgt entschieden: „Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG wird Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis XXXX rückwirkend berichtigt von XXXX täglich auf XXXX täglich und für die Zeit vom XXXX bis XXXX von XXXX täglich auf XXXX täglich. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. AlvG wird der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss in Höhe von XXXX rückgefordert.“ Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt habe werden können, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe zwar bis XXXX verlängert worden sei, die XXXX des Beschwerdeführers jedoch seit XXXX nicht mehr mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb er nicht mehr wesentlich zum Unterhalt beitrage. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich (75 Tage x Tagsatz XXXX = XXXX ) und für die Zeit vom XXXX Notstandshilfe in Höhe von XXXX täglich (46 Tage x Tagsatz XXXX = XXXX ), zusammen sohin XXXX bezogen. Ohne Familienzuschlag gebühre jedoch für die Zeit vom XXXX bis XXXX XXXX und für die Zeit vom XXXX XXXX , zusammen XXXX . Durch die rückwirkende Berichtigung sei ein Übergenuss von XXXX ( XXXX minus XXXX ) entstanden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS nicht mitgeteilt, dass die XXXX des Beschwerdeführers den gemeinsamen Haushalt mit XXXX beendet habe. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass XXXX zu ihrem XXXX nach XXXX gezogen sei, sei nicht glaubhaft. Er hätte einen Umzug wahrnehmen und dem AMS melden müssen. Er habe weder Naturalunterhalt noch Alimente an XXXX geleistet. Sohin sei der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG „Verschweigung maßgeblicher Tatsachen“ erfüllt und der Beschwerdeführer sei zum Rückersatz der Leistung verpflichtet.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX aufgrund der Bemessungsgrundlage von XXXX Arbeitslosengeld, seit XXXX bezog er Notstandshilfe. Bei jedem seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde er auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG hingewiesen und waren ihm diese bekannt.
Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt Notstandshilfe mit Antrag, ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX (f. d. XXXX ). In diesem Antrag gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner XXXX , und seiner XXXX , XXXX , in einem Haushalt lebe.
Im verfahrensrelevanten Zeitraum bezog der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der Höhe von XXXX (inklusive XXXX Familienzuschlag) täglich und vom XXXX bis XXXX in der Höhe von XXXX (inklusive XXXX Familienzuschlag) täglich. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX erhielt er somit Notstandshilfe in Höhe von insgesamt XXXX (75 Tage x XXXX ) und im Zeitraum von XXXX Notstandshilfe in Höhe von XXXX (46 Tage x XXXX ), zusammen XXXX .
Die XXXX des Beschwerdeführers wohnte seit XXXX nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer meldete dem AMS nicht, dass XXXX nicht mehr mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebte.
Erst über eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) erfuhr das AMS, dass die XXXX des Beschwerdeführers nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnte.
XXXX erhielt bis XXXX Familienbeihilfe für XXXX .
Der Beschwerdeführer leistete weder Naturalunterhalt noch Geldunterhalt an XXXX , nachdem diese ausgezogen war. Er trägt daher nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt bei.
Ohne Familienzuschlag gebühren dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt XXXX (75 x der Tagsatz von XXXX ) und für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX (46 x der Tagsatz von XXXX ), zusammen XXXX Notstandshilfe. Durch die rückwirkende Berichtigung entstand ein Übergenuss von XXXX ( XXXX minus XXXX ).
Festgestellt wird, dass die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe sowie die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für die vorzitierten Zeiträume durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt sind.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur bezogenen Notstandshilfe in der genannten Höhe ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht substantiiert bestritten.
Dass dem Beschwerdeführer die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG bekannt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass in jedem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auf diese hingewiesen wird und der Beschwerdeführer diese zur Kenntnis nimmt beziehungsweise nahm – so auch im Antrag, ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX (f. d. XXXX ).
Beweiswürdigend ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, dass er erst im XXXX davon erfahren habe, dass XXXX ausgezogen sei. Doch das ist absolut nicht nachvollziehbar, da einem Vater der Umzug der XXXX jedenfalls hätte auffallen müssen. Ab dem Auszug der XXXX leistete der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Naturalunterhalt mehr und gab auch selbst an, keinen Nachweis über finanzielle Unterstützungen an XXXX erbringen zu können (Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom XXXX ). Deshalb war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder Natural- noch Geldunterhalt an XXXX leistet.
Der Familienhilfebezug bis XXXX ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und aus den ebenso im Akt aufliegenden Familienbeihilfedaten.
Die Berechnungen zur Höhe der bezogenen Notstandshilfe und zur Höhe der berichtigten Notstandshilfe für den verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich aus der im Akt aufliegenden BRZ Anspruchsberechnung.
Die rechnerische Richtigkeit der Höhe des Rückforderungsbetrages sowie die berichtigte Bemessung der Notstandshilfe für den verfahrensrelevanten Zeitraum wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch sind die Berechnungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
§20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Gemäß § 262 Abs. 1 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuss. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Gemäß § 262 Abs. 1 leg. cit. beträgt der Kinderzuschus 29,07 Euro monatlich. Das ist ein Betrag von XXXX täglich.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen bzw. berichtigt und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice für die Zeiträume von XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag) bezogen, obwohl XXXX in diesem Zeitraum nicht mehr mit ihm in einem Haushalt lebte und er an sie im verfahrensrelevanten Zeitraum weder Natural- noch Geldunterhalt leistete. Der tatsächliche wesentliche Beitrag des Beschwerdeführers zum Unterhalt der XXXX bestand vor dem Auszug der XXXX darin, dass sie mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebte. Dieser wesentliche Beitrag zum Unterhalt war somit nach ihrem Auszug beendet, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AlVG, in dem Familienzuschläge für Kinder geregelt sind, waren nicht mehr gegeben. Daran ändert auch der Familienhilfebezug bis XXXX nichts.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Beschwerdeführer bezog für die Zeiträume von XXXX und XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag). XXXX wohnte in diesen Zeiträumen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Er leistete auch keinen Geldunterhalt an die XXXX . Nach dem Auszug der XXXX war somit die von § 20 Abs. 2 AlVG geforderte Voraussetzung für Familienzuschläge, dass „der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt“ nicht mehr gegeben. Da dem Beschwerdeführer der Familienzuschlag für XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht mehr zu gewähren gewesen wäre, war die Notstandshilfe fehlerhaft bemessen, was grundsätzlich zu einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe führt. Der Empfänger ist dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG).
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt hat. Dieser Rückforderungstatbestand betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände und wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 08.09.1998, 96/08/0117).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Auszug der im gemeinsamen Haushalt lebenden XXXX , und das damit einhergehende Ende des wesentlichen Beitrages zum Unterhalt seiner XXXX , nicht dem AMS gemeldet. Dies obwohl der Beschwerdeführer die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung seines Antrages auf Notstandshilfe zur Kenntnis nahm. Da ihm auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation eintritt, hat er eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN).
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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