Bundesverwaltungsgericht L516 2172134-1

L516 2172134-1Federal Administrative CourtAug 19, 2021

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L516 2172134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2172134.1.00

Spruch

L516 2172134-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX alias XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, Zahl 1139752701-170029677, nach mündlicher Verhandlung am 07.06.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 08.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 07.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm, ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 09.01.2017 S 1; NS EV 11.07.2017 AS 173; Gutachten AS 85-116; Feststellung des Mindestalters durch das BFA AS 117)

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , welcher im Tehsil XXXX , Subthesil XXXX in der Nähe von XXXX , im Distrikt Lower Dir in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (bis 2018 Gebiet der FATA) liegt. Er hat in Pakistan acht Jahre die Schule besucht. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor am Heimatort des Beschwerdeführers, wo auch dieser vor seiner Ausreise gelebt hat. Seine Brüder besuchen die Schule. Sein Vater arbeitet als Taxifahrer in Saudi-Arabien und besucht die Familie in Pakistan etwa alle zwei Jahre. (NS EB 09.01.2017 S 1; NS EV 11.07.2017 AS 173, 179; VS 07.06.2021 S 5, 6, 7)

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort ungefähr im November 2016. (NS EB 09.01.2017 S 3)

1. 2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Im Jänner 2017 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Es handelt sich um gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.

Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er leistete gemeinnützige Arbeiten für seine Wohnsitzgemeinde im Bereich Grünraumpflege und unterstützte den lokalen Bauhof; der Bürgermeister beschrieb ihn diesbezüglich als gewissenhaft, interessiert und einsatzfreudig. Von September 2017 bis Juli 2018 absolvierte der Beschwerdeführer die Übergangsstufe an einer österreichischen AHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch und schloss diese positiv ab. Für den Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis, hat der Beschwerdeführer eine Einstellungszusicherung einer Bäckerei in seinem Wohnort in Österreich. Er ist somit arbeitswillig und arbeitsfähig. Österreichische Staatsbürger führen langjährige Freundschaften mit dem Beschwerdeführer und beschreiben ihn als ruhig, genügsam, gewissenhaft, freundlich und hilfsbereit. (GVS; Bestätigung Gemeinde XXXX OZ 10; Bestätigung Übergangsstufe AHS vom 06.07.2018 OZ 15; Einstellungszusicherung vom 28.10.2020; Unterstützungsschreiben VS 07.06.2021 Beilagen; Unterstützungsschreiben OZ 15;

Der Beschwerdeführer hat während seines Verfahrens Deutschkurse besucht, die Integrationsprüfung A2 im Februar 2021 aber nicht bestanden. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer die ihm auf Deutsch gestellten Fragen in deutscher Sprache flüssig und in freier Erzählung sehr verständlich beantworten. (VS 07.06.2021 S 6, 7; ÖSD Prüfungsergebnis vom 15.03.2021 OZ 15)

Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1. 3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund. (VS 07.06.2021 S 4, 5)

1. 4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer brachte zur Beründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – Folgendes vor:

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2017 führte er aus, er habe Kontakt zu einem Mädchen gehabt, sie seien von jemanden gesehen worden und die Familie des Mädchens habe das mitbekommen und keiner habe ihn bei sich wohnen lassen wollen, aus Angst, Feinde jener Familie zu werden. Er sei zur Schule gegangen, das Mädchen habe bei einer Schneiderei am Basar gearbeitet. So hätten sie sich kennengelernt. Etwa vier Monate hätten sie Kontakt gehabt, da hätten das andere Leute bemerkt. Dann habe er mit seinem Onkel darüber gesprochen, sein Leben sei in Gefahr gewesen und der Onkel habe ihm geholfen. Er sei bei dem Mädchen gestanden, sie hätten geredet. Ihr Vater habe sie gesehen. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel gegangen, der gesagt habe, dass es für den Beschwerdeführer gefährlich sei und der Onkel ihm helfen werde, Pakistan zu verlassen. Er habe mit dem Mädchen über die Liebe gesprochen. Das Mädchen habe in der Schneiderei gearbeitet, er habe etwas nähen lassen. So habe er sie kennengelernt. Er habe Nadeln, Stoff und Faden kaufen müssen. Er habe ihr geholfen, Material zu besorgen. Das Mädchen sei eine Nachbarin im Dorf. Sie arbeite als Schneiderin von zu Hause aus. Da er zur Schule gegangen sei, habe sie ihm Geld gegeben, um Nadel, Stoff und Faden zu kaufen. Das Mädchen lebe mit ihren Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern zusammen. Er kenne das Mädchen schon lange. Der Name des Mädchens sei XXXX . Er sei einmal bei der Familie des Mädchens gewesen, aber nicht mit ihr allein. Es seien ihre Nachbarn gewesen und er habe dort gegessen und Tee getrunken. Mehrmals. Sie seien auch bei seiner Familie zu Hause gewesen, das Mädchen und ihre Mutter. Es sei ein ganz kleines Dorf, 12 Häuser, und sie würden sich gegenseitig besuchen. Ihr Vater habe ihn verdächtigt, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit ihr habe. Der Vater habe sie beide gesehen, als sie draußen gestanden seien. Es sei schon dunkel gewesen. Es sei spät gewesen, Gebetszeit und der Beschwerdeführer hätte zur Moschee gehen sollen, wie die anderen. Er habe sie da stehen gesehen und habe mit ihr gesprochen. Ihr Vater habe sie beide gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihren Vater gesehen und sofort gewusst, dass es ein Problem gebe. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel und der habe ihn nach Peshawar geschickt. Der Onkel habe gesagt, es werde große Probleme geben. Der Onkel habe mit einer Person gesprochen, die den Beschwerdeführer nach Peshawar und Quetta und von dort in den Iran gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater Kontakt gehabt, als jener in Saudi-Arabien gewesen sei. Sein Vater versuche nun, mit jenen zu reden, er mache eine Jirga, aber die Familie des Mädchens sei nicht einverstanden. Die Familie des Mädchens wolle den Beschwerdeführer töten. (NS EV 11.07.2017 AS 175-181)

Mit der Beschwerde vom 26.09.2017 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in wenigen Sätzen wiederholt; gleichzeit wurden jeweils in Kopie vorgelegt: ein handschriftliches fremdsprachiges Schreiben inklusive Übersetzung in die englische Sprache, eine Schulbesuchsbestätigung, die Übersetzung einer Geburtsurkunde (AS 315 ff).

Mit XXXX wurde eine pakistanische Geburtsurkunde und eine Schulbestätigung in Kopie vorgelegt. (OZ 3)

In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, er komme aus dem Dorf XXXX , welches aus ingsgesamt 12 Häusern bestehe. Das Mädchen namens XXXX , das er geliebt habe, habe mit ihrer Familie auch in diesem Dorf gewohnt; sie seien Nachbarn gewesen. Das Mädchen sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise ungefähr 16 Jahre alt gewesen, habe zu Hause als Schneiderin gearbeitet und habe dem Beschwerdeführer immer wieder Geld gegeben, damit dieser auf dem Schulweg Sachen am Bazar für sie kaufe, die sie zum Nähen brauche. So hätten sie sich kennengelernt und die Beziehung sei stärker geworden. Eines Abends als der Beschwerdeführer gesagt habe, zur Moschee zu gehen, habe er sich mit dem Mädchen getroffen. Sie seien bei einer Mauer gestanden und hätten geredet. Ihr Vater sei dann von der Moschee nach Hause gekommen und habe sie gesehen. Der Vater habe gefragt „Wer bist du“ und der Beschwerdeführer sei schnell weggelaufen, das Mädchen sei nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel und habe ihm davon erzählt. Sein Onkel habe gesagt, er könne nicht bleiben, da das für den Onkel zu gefährlich sei. Inzwischen dürfe niemand mehr den Weg benützen, der über das Grundstück der Familie zur Schule geführt habe und die Familie des Beschwerdeführers dürfe sich nicht mehr der Familie des Mädchens nähern. Der Beschwerdeführer und das Mädchen würden beide umgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer gefunden werde. (NS EB 09.01.2017 S 5; NS EV 11.07.2017 AS 175-181; VS 07.06.2021 S 7-13)

1. 5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Mädchen geliebt habe, mit diesem Kontakt gehabt habe und deshalb von der Familie des Mädchens verfolgt werde und er bei einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich individuell konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein wird, ist nicht glaubhaft.

1. 6 Zur Lage in Pakistan

1.6. 1 Das Pashtunwali (Kulturelle Werte und Verhaltensregeln der Paschtunen)

Die im Paschtunwali (dem „Paschtunentum“) festgelegten kulturellen Werte und Verhaltensregeln haben die Lebensführung der Paschtunen seit Urzeiten bestimmt. Es handelt sich um einen ungeschriebenen Verhaltenskodex, der alle Aspekte der eigentlichen paschtunischen Identität beschreibt und dessen Einhaltung von jedem Paschtunen erwartet wird. Er basiert auf den Grundsätzen von Gleichheit und Vergeltung und ist in den sozialen Strukturen, in denen jeder Paschtune lebt, tief verwurzelt. Unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung teilen alle Paschtunen die hohe Wertschätzung für das Paschtunwali, das für sie unantastbar ist. Jeder Verstoß gegen diesen Kodex hat schwerwiegende Folgen. Solche Folgen nennt man „starke Nogha“ (Strafe), z.B. Abbrennen des Hauses, Vertreibung aus der Region usw...

[…] In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen. […] Das Pashtunwali gilt für jeden, der in einem Siedlungsgebiet der Paschtunen lebt. [...]

Kodizes des Pashtunwali (Auszug)

Ghairat (Würde)

Ghairat bedeutet, dass Paschtunen ihre Würde und Ehre wahren müssen. Die Ehre spielt in der Paschtunen-Gesellschaft eine wichtige Rolle und bei vielen anderen Lebensregeln geht es darum, die eigene Ehre und den Stolz zu verteidigen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren, insbesondere Personen, die er nicht kennt. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie und den Verwandten. Ghairat gehört zu Namoos (die Keuschheit der Frauen beschützen) und es heißt, dass derjenige, der kein Ghairat hat, sein Namoos nicht wahren kann. Es ist eine Beleidigung, jemanden Begairat (würdelos) zu nennen und niemand würde es wagen, jemanden so zu nennen. Wenn beispielsweise auf eine Paschtunin Toor (Frauen, die einer illegalen sexuellen Beziehung schuldig sind) zutrifft, ist es eine Sache von Ghairat die beschuldigte Frau und ihren Partner zu erschießen.

Badal (Vergeltung)

Badal, bedeutet in Pashto Vergeltung und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen. Wer eine Straftat begeht, muss Badal bezahlen. Badal kann von der Jirga auferlegt oder vom Maraka, dem Geschädigten, oder einem Mitglied seiner Familie eingefordert werden. Dies gilt für Ungerechtigkeiten, die in der Gegenwart und in der Vergangenheit begangen wurden. Wenn der Übeltäter, seine Familienmitglieder oder Verwandten noch leben, wird Rache geübt oder Badal verlangt. Ein Sprichwort der Paschtunen lautet: der Paschtune, der nach 100 Jahren Vergeltung übte sagte: „Ich habe mich zu früh gerächt.“ Das führt dann zu einer Blutfehde, die sich über Generationen hinziehen, ganze Stämme mitreißen und hunderte von Leben kosten kann. Dies kann jedoch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden.

Der Islam und das Pashtunwali

Der Islam spielt im täglichen Leben der Paschtunen eine zentrale Rolle und ist ein tief verwurzelter und wichtiger Bestandteil ihrer Identität. Haji Habib Ullah Khan Asi, Stammesältester und Mitglied der Großen Jirga in den Federally Administered Tribal Areas in Pakistan, sagt: “Ein Paschtune erkennt die Religion ohne Zweifel und Fragen an, deshalb gibt es keinen Konflikt zwischen der Lehre des Pashtunwali und des Islam und jeder, der seinen religiösen Pflichten nicht nachkommt, wird von der Gesellschaft verachtet”. Die Einheit des Pashtunwali und des Islam wird im Dorfleben schon durch die physische Einheit der Moschee und des Hujra (= Gemeindezentrum) symbolisiert sowie durch die Verankerung der fünf Säulen des Islam in den lokalen Praktiken und sozialen Strukturen.

Pflichten und Aufgaben nach dem Pashtunwali

In der traditionellen paschtunischen Gesellschaft symbolisieren die Frauen die Nang (Ehre) der Familie und des Stammes. Sie sind für die Hauswirtschaft, die Kindererziehung und die Versorgung der Familienmitglieder zuständig. Außerdem erwartet man von ihnen die Pflege gutnachbarschaftlicher Beziehungen und insbesondere die Wahrung einer guten Atmosphäre zwischen den engen Verwandten. Sie sollen in ihren jeweiligen Gemeinden ein ehrenhaftes und achtbares Leben führen und müssen das Verschleierungsgebot Purdah streng einhalten, die meiste Zeit sollen sie in den eigenen vier Wänden verbringen. Jedes Fehlverhalten oder sexuelle Fehltritte (Ehebruch, Entführung, Vergewaltigung) von Frauen gelten als schwerwiegende Verletzungen des Pashtunwali. In diesen Fällen können die Frauen von männlichen Verwandten getötet werden, um die Familienehre zu bewahren. Paschtuninnen, die in pakistanischen Städten wie Peshawar, Quetta, Mardan usw. wohnen, sind jedoch selbständiger, unabhängiger und beteiligen sich aktiv an geschäftlichen Angelegenheiten, der Politik und anderen gesellschaftlichen Entwicklungen innerhalb und außerhalb der Familie.

Traditionell wurden vor allem die Frauen, die im Stammesverbund lebten, auch im Umgang mit Gewehren geschult, hauptsächlich, um sich in Konflikten selbst verteidigen zu können. Auch das Verschleierungsgebot wird in Not- oder Konfliktsituationen gelockert. In der Stammesgesellschaft spielten sie eine sehr wichtige Rolle für das Swara, d.h., dass die Schwester, Tochter, eine Cousine ersten oder zweiten Grades von der Familie eines Mörders als Entschädigung übergeben wird, um den Konflikt zwischen den Parteien beizulegen. Swara, ein paschtunischer Brauch, bedeutet wörtlich eine Frau auf dem Rücken eines Pferdes oder Kamels. Auf Druck der Regierung ist diese Praxis in der paschtunischen Gesellschaft jedoch weitgehend ausgemerzt worden. Der Brauch ist aber in einigen Gebieten in Nord- und Südwaziristan, den Agencies Khyber, Kurram, Bajaur, Orakzai in den Federally Administered Tribal Areas in Pakistan und in den afghanischen Provinzen Patkiya, Jalalabad, Nangarhar, Nazyan, Helmand, Kunar und anderen paschtunischen Siedlungsgebieten in Afghanistan immer noch lebendig.

Es ist die Aufgabe der Männer für Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu sorgen und sie sollen mit dem anderen Geschlecht (Ehefrau, Mutter, Tochter, Schwester, usw.) eine herzliche und liebenswürde Beziehung pflegen. Die Moor (Mutter) steht in der Familienhierarchie nur an zweiter Stelle. Die Beschwerde einer Mutter über ihren Sohn bei einem Mashar (Ältesten) wird ohne weitere Nachforschungen als Wahrheit anerkannt. Sie werden so hoch geschätzt, dass eine gewaltsame Auseinandersetzung aufhört, wenn eine Frau ihren Schleier vor die Kämpfenden wirft. Frauen spielen auch für die Bewertung der Ehre eines Mannes eine große Rolle. Oft ist es die Meinung der Frauen, die die Stellung eines Mannes erhöht oder erniedrigt. Das Lob oder die üble Nachrede der Frauen kann sehr große Auswirkungen auf das Ansehen eines Mannes in der Gemeinschaft haben. Von den Männern erwartet man, dass sie die Namoos (Keuschheit der Frauen) schützen. Nach dem Verständnis der Paschtunen gehört auch ein neugeborenes Mädchen zur Namoos. Die Bedeutung der Namoos zeigt sich in dem paschtunischen Sprichwort: “mal tar sar jar, sar ta Namoos”, was heißt, “Opfere Materielles, um den Kopf zu retten, opfere den Kopf um Namoos zu schützen”. Die Männer müssen ihr positives Ansehen um jeden Preis wahren oder stärken. Sie sollten gute Redner sein und politische Allianzen schmieden können, sie sollten den Mut haben, die Familie und die Gemeinschaft zu verteidigen und für jede Beleidigung und jeden Angriff auf diese Rache nehmen. Außerdem sollen sie ihr Vermögen gegen fremde Begierden schützen und zeigen, dass sie bereit sind, Vermögen und Leben zu riskieren, um die Ehre der Familie zu bewahren.

Tabus im Pashtunwali

Jede menschliche Gesellschaft hat ihre Tabus, obwohl diese in den einzelnen Kulturen unterschiedlich stark ausgeprägt sein können; hier ist die paschtunische Gesellschaft keine Ausnahme. In dieser Gesellschaft gelten die Frauen als Symbole der Nang (Ehre). Die Erwähnung des Namens einer Frau in der Öffentlichkeit oder vor Fremden durch einen Stammesangehörigen gilt als Tabu und kann Blutvergießen verursachen. Shakanza bedeutet Beschimpfen und Beleidigung, das ist eine schwerwiegende Tat und der Täter muss Tawan (Zahlung eines Schuldigen an das Opfer) bezahlen, deren Höhe sich nach dem Alter und der sozialen Stellung des Beleidigten richtet. So gilt beispielsweise Shakanza einer nicht zu den eigenen Verwandten gehörenden Frau als die schlimmste Tat. Wer dessen beschuldigt wird, muss dem Geschädigten Nanawatai (Abbitte leisten) zukommen lassen.

Das Pashtunwali verurteilt auch eine Heirat gegen den Willen der Familienmitglieder (Liebesheirat); um die Ehre der Familie zu bewahren, müssen beide (der Mann und die Frau) getötet werden. Eine Frau, die das Haus des Vaters verlässt, um einen Ehemann zu suchen ist eine Mateeza. Insbesondere eine Frau, die mit ihrem Verlobten vor der Hochzeit wegläuft, ist eine Mateeza. Eine Mateeza gilt als eine schlechte Frau, als Landstreicherin. In Paschto sagt man von einer solchen Frau: “Flankai Sail Di Kawa, Mateeza Larhe”, was bedeutet “Oh, Fräulein so und so, du hast dich mit allen abgegeben und bist dann als Mateeza weggelaufen”.

(Quelle: Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, 2016, 34, 36 f, 41 f, 50 f)

BFA Staatendokumentation Anfragebeantwortung Pakistan, Stammeskonflikte, Blutrache und Landkonflikte unter Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa; Durchsetzung staatlicher Schutzpflicht

Laut dem Bericht zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution, der 2011 vom norwegischen COI-Unit LandInfo erstellt worden ist, ist die Blutrache primär ein paschtunisches Phänomen, welches eng mit dem Konzept der Ehre verbunden ist. Das Versäumnis Vergeltung zu leisten wird als Zeichen moralischer Schwäche verstanden und kann dazu führen, dass ganze Verwandtschaftsgruppen als charakterlos gesehen werden. Wenn z.B. ein Mord den Behörden gemeldet wird, oder eine finanzielle Entschädigung mit der Familie des Täters ausgehandelt wird, kann das als Schwäche interpretiert werden und als Zeichen, dass die Gruppe [Anm.: Familie, Clan, etc.] nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Ein Rechtsspruch, der im staatlichen Justizsystem bzgl. eines bestimmten Falles gefällt wurde, schließt nicht aus, dass in dem Fall trotzdem gewaltsam Vergeltung gesucht wird. Es kann weiterhin erwartet werden, dass die Familie des Opfers den Mörder, wenn er entlassen wird, umbringt (es sei denn es kommt zu einer Übereinkunft, in der die Fehde beigelegt wird). Die Gemeinde vor Ort würde einen Blutmord nicht als Straftat ansehen, sondern als durch die Tradition legitimiert.

[…]

Bei den Paschtunen muss der Mann aufs Äußerste darauf bedacht sein, seine Ehre und die seiner Familie zu bewahren (izzat). Er muss bereit sein, jedes Unrecht zu vergelten (ghairat), das seine Ehre oder die Familienehre mindern könnte. Das kann ihn dazu verpflichten, gewaltsam Rache (badal) an denen zu üben, die ihn oder seine Familie entehrt haben. Die Vergeltung kann auch ein Mitglied der eigenen Familie treffen, wobei in diesem Falle nicht von Rache gesprochen wird. […]

[…]

Die Beziehung der Geschlechter wird bei den Paschtunen streng patriarchalisch aufgefasst, daher haben Frauen den Männern gegenüber keinerlei Rechte. Das passt nicht in das Rechtswesen eines modernen Staates, der die Menschen- und Bürgerrechte aller gewährleisten muss, unabhängig von Alter und Geschlecht. Große Bedeutung hat für Paschtunen auch, ein „männliches“ Auftreten zu zeigen, das häufig aggressiv und gewalttätig ist; das Ergebnis sind Praktiken wie persönliche Racheakte und blutige Familienfehden.

(Quelle: BFA Staatendokumentation Anfragebeantwortung Pakistan, Stammeskonflikte, Blutrache und Landkonflikte unter Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa; Durchsetzung staatlicher Schutzpflicht, 19.01.2018)

Blutfehden, Ehrverbrechen, erzwungene und unakzeptierte Heirat und andere schädliche traditionelle Praktiken

Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 5.2020).

In den einstigen, seit 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliederten Stammesgebieten FATA, die bisher de facto nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion unterliegen, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. 2017 wurde die Rechtsprechung in den Stammesgebieten jedoch dem Peshawar High Court unterworfen. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen in den ehemaligen Stammesgebieten und die Umsetzung des Reformprozesses stehen jedoch noch ganz am Anfang (AA 29.9.2020).

Das Gesetz über Ehrenmorde aus dem Jahr 2004 (Honour Killing Act), sowie das Gesetz zur Verhütung frauenfeindlicher Praktiken aus dem Jahr 2011 und das Strafrechtsänderungsgesetz (Straftaten im Namen oder unter dem Vorwand der Ehre) aus dem Jahr 2016 stellen „Ehrentötungen“ (Karo Mari) unter Strafe (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand. Der Implementierung der Anti Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 5.2020).

Trotz dieser Gesetze wurden Berichten zufolge Hunderte von Frauen Opfer sogenannter Ehrenmorde, wobei viele Fälle nicht gemeldet wurden und unbestraft blieben. Polizei und NGOs berichteten, dass eine verstärkte Medienberichterstattung es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichte, gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Opfer von Eheverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Medien berichteten, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 78 Personen, darunter 50 Frauen, bei Ehrenmorden getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Human Rights Watch schätzte 2019, dass nach wie vor jedes Jahr etwa 1.000 sogenannte Ehrenmorde stattfinden (AA 29.9.2020; vgl. HRW 17.1.2019). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten vor (UKHO 2.2020). Die Mehrzahl der Morde wird dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 5.2020).

Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es üblich, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung eines Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis des badla-a-sulh (auch: wanni oder swara; Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe von bis zu sieben Jahren Haft. Auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet. Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich um solche Frauen kümmern, sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul- Aman). Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 05.2020).

Das Gesetz zur Bekämpfung der Ausbeutung und Diskriminierung von Frauen („Prevention of Anti-Women Practices Act“) vom 15.11.2011 zielt v.a. auf Zwangsehen, den Brauch der „Verheiratung mit dem Koran“ und den Ausschluss vom Erbrecht ab (AA 29.9.2020). Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (gegen den Willen der Eltern geschlossene Ehen bzw. Liebesehen; Anm.) [socially unacceptable/love marriages] sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig; auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei diesen „verbotenen“ Ehen allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist. Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 05.2020).

[Beweisquelle: LIB Jänner 2021 mwN]

Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 10.2018). Es wird geschätzt, dass jährlich bis zu 1.000 Frauen in Pakistan Ehrenmorden zum Opfer fallen (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und viele Fälle werden nicht gemeldet und geahndet. Den des „Ehrverbrechens“ beschuldigten Männern wird in vielen Fällen die Flucht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Die hauptsächlichen Gründe für die Ehrenmorde waren 2015 familiäre Streitigkeiten, Vorwürfe einer unrechtmäßigen Beziehung und die eigene Wahl eines Ehepartners (HRCP 3.2016). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten, vor (UKHO 2.2016). Der Mord wird als Weg zur Wiederherstellung der Reputation und Ehre der Familie gesehen (AF 1.2015). Etwa drei Viertel der Morde werden dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 10.2018).

Auch Opfer von Vergewaltigungen können, weil sie die Ehre der Familie verletzt haben, Opfer solcher Ehrverbrechen werden. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt wurden (AA 21.8.2018). Es gibt landesweit zahlreiche Säureangriffe auf Frauen und nur wenige Täter werden vor Gericht gestellt (USDOS 13.3.2019). Im Dezember 2011 verabschiedete das Parlament einstimmig den „Acid Crime Prevention Act“. Säureangriffe werden danach mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslänglich unter Strafe gestellt (AA 21.8.2018).

Zwangsheiraten sind nach pakistanischem Recht verboten, allerdings dennoch weit verbreitet – auch unter Minderheiten. Rechtliche Maßnahmen gegen Zwangsehen geschehen jedoch relativ selten, v.a. da diese als Verstoß gegen die Kultur wahrgenommen werden (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 21.8.2018).

Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt die Praxis des badla-e-sulh, wanni oder swara (Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe (von bis zu sieben Jahren); auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet: Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein (ÖB 10.2018).

Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (d.h. gegen den Willen der Eltern - „socially unacceptable/love marriages“) sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig, auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei „socially unacceptable/love marriages“ allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist (ÖB 10.2018).

Die im Extremfall auf eine „verbotene“ Eheschließung folgenden Ermordungen der Eheleute, zumindest der Frauen, durch Familienmitglieder aufgrund der durch die Heirat erlittenen Ehrverletzung ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm (ÖB 10.2018).

Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Eheleuten einer „socially unacceptable/love marriage“ eingerichtet wurden. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich vor allem um das Wohl der betroffenen Frauen kümmern (siehe Liste unten), sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul-Aman) [vgl. Abschnitt 18.1]. Es erscheint in Einzelfällen fraglich, ob Frauen aufgrund einer Liebesheirat die Aufnahmekriterien erfüllen. Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 10.2018).

[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN, OZ 7]

1.6.2. Allgemeine Lage in Pakistan

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020).

Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Sicherheitslage allgemein

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020).

Sicherheitslage - Punjab und Islamabad

Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).

Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020).

Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).

Sicherheitslage Khyber-Pakhtunkhwa

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Bezirke (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (EASO 10.2020; vgl. AA 29.9.2020). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).

Die Sicherheitslage in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) hat sich im Jahr 2019 erheblich verbessert. Mit Ausnahme der Bezirke in Süd-Waziristan war in den übrigen sechs Bezirken der ehemaligen FATA ein erheblicher Rückgang an terroristischen Vorfällen und der daraus resultierenden Zahl an Opfern zu beobachten. Insgesamt wurde 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang der terroristischen Vorfälle um 16 Prozent und der Anzahl der Opfer um rund ein Viertel verzeichnet. Um andererseits die operative Kapazität terroristischer Gruppen in den ehemaligen FATA zu verringern, führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperationen im Jahr 2019 unter dem Code-Namen Radd-ul-Fasad nachrichtendienstlich gestützte Operationen (IBOs) durch. 2019 wurden insgesamt 54 solcher IBOs gemeldet, gegenüber 137 im Jahr 2018. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan und Bajaur der Hauptschwerpunkt der Operationen. Am anfälligsten für terroristische Anschläge blieb, trotz eines Rückgangs derselben um 22 Prozent, die Provinz Nord-Waziristan (FRC 13.1.2020).

Die Operationen der Armee zur Aufstandsbekämpfung in KP (einschließlich der ehemaligen FATA) trugen langfristig zu einem höheren Sicherheitsniveau in der Provinz bei, und führten zu einer Verringerung des Einflusses der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP - Pakistan Movement of Taliban) auf den größten Teil des Stammesgürtels. Diese Militäraktionen bewirkten jedoch auch die Vertreibung von Millionen von Bewohnern aus diesem Gebiet. Insgesamt hat sich die Sicherheit in diesen Gebieten verbessert, ist aber weiterhin fragil. Die Netzwerke der TTP bleiben sowohl auf afghanischer Seite als auch in einigen pakistanischen Bezirken entlang der Grenze aktiv (EASO 10.2020; vgl. FRC 13.1.2020). Die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP bleibt aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den KPTDs Nord- und Süd-Waziristan durchzuführen (FRC 13.1.2020; vgl. EASO 10.2020). Die militanten Gruppen haben ihre Taktiken, Strategien und Aussichten geändert, um sich an das veränderte Umfeld anzupassen. Anstelle von Selbstmordattentaten, die früher die bevorzugte und wirksamste Taktik waren, wenden die Militanten jetzt hauptsächlich gezielte Tötungsaktionen gegen Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, politische Vertreter, Stammesälteste und Mitglieder von Anti-Taliban-Stammesmilizen der KPTD an (FRC 13.1.2020).

Die Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dokumentierte im Jahr 2019 insgesamt 170 Gewaltvorfälle in der Provinz. Dies ist ein leichter Rückgang im Vergleich zu 2018 (183). PIPS zählte 125 Terroranschläge im Jahr 2019. Gemäß der Beobachtung von PIPS, setzten Militante im Jahr 2019 Taktiken wie Selbstmordattentate, Schusswaffen, Sprengsätze sowie Handgranaten und Raketen ein. Der Trend, dass Militante Zivilisten, Regierungsbeamte und -institutionen, Stammesälteste und Sicherheitspersonal angreifen, setzte sich im Jahr 2019 fort. Zu den Bezirken in KP, in denen 2019 die meisten Terroranschläge stattfanden, gehören Nord-Waziristan (53 Anschläge), Dera Ismael Khan (14 Anschläge) und Bajaur (11 Anschläge) (PIPS 2020; vgl. EASO 10.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).

Paschtunen

Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe Pakistans. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c).

Viele Pakistanis assoziieren die Aktivitäten von Aufständischen im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als „Islamisten“ oder „militante Kämpfer“ gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Zudem hegen Teile der pakistanischen Elite Ressentiments gegen die Paschtunen, weil diese zur Gründungszeit Pakistans separatistischen Bestrebungen anhingen. Dabei hat die Idee einer Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem „Groß-Paschtunistan“ unter den pakistanischen Paschtunen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Afghanistan kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).

Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere von Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Im Rahmen des „Kriegs gegen den Terrorismus“ kam es zu Übergriffen an sowie zu Verschleppungen und außergerichtlichen Tötungen von Paschtunen (EASO 10.2018).

Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM). Diese Bürgerrechtsbewegung fordert Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land. Hierzu gehören etwa die Aufklärung von außergerichtlichen Tötungen, ein Ende willkürlicher Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2019; vgl. HRCP 3.2019).

Die Behörden versuchen, Sympathisanten durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme friedlicher Veranstaltungen zu hindern (HRCP 3.2019). Seit Bestehen der PTM wurden hunderte ihrer Aktivisten verhaftet (Euronews 7.2.2019). Ab Frühjahr 2019 haben die pakistanischen Behörden ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Die Behörden setzen ihre Maßnahmen gegen Mitglieder der PTM fort. Es kam mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM. In einem Fall, namentlich am 26.5.2019 in Nord-Waziristan, kam es bei einer Demonstration auch zur Tötung von 13 PTM-Demonstranten. Nach diesem Ereignis ging die Regierung hart gegen die PTM vor und verhaftete viele Führungskräfte der Gruppe sowie Unterstützer der Basis. PTM-Aktivisten konnten zwar viele dieser Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten; allerdings werden einige der danach Freigelassenen seither vermisst (USDOS 11.3.2020).

Grundsätzlich anerkennt die Regierung, dass einige der von der PTM gemachten Vorwürfe legitim sind. Gleichzeitig behauptet sie aber, dass externe Kräfte die PTM als Instrument zur Schürung ethnischer Spaltungen im Land einsetzen (USDOS 11.3.2020).

Rechtsschutz, Justizwesen

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).

Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gemäß Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020).

Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (USDOS 11.3.2020).

Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020).

Polizei

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).

Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020).

Grundversorgung und Wirtschaft

Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).

Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019).

Sozialbeihilfen

Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).

Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).

Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).

Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017).

Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).

In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b).

Meldewesen

Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018).

Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018).

Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018).

Dokumente

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).

Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020).

Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020).

Rückkehr

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).

Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020).

Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren. Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs erhalten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT 20.2.2019).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweiligen Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).

IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).

IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen – erhalten können (IOM 2019).

[Beweisquelle: LIB Jänner 2021 mwN]

1.6. 3 Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht machte, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Das Geburtsdatum XXXX beruht dabei auf einer Verfahrensanordnung des BFA nach einem vom BFA veranlassten Altersfeststellungsverfahren AS 87 ff; 117), das Geburtsdatum XXXX ergibt sich aus einer vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten pakistanischen Geburtsurkunde ohne Lichtbild (AS 331; OZ 3) Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original, konnte die Identität und das Geburtsdatum jedoch nicht abschließend festgestellte werden.

Seine Ausführungen zu seinen Wohnorten, seiner Schulbildung und zu seinen Familienangehörigen in Pakistan waren im Verlauf des gesamten Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.

2. 2 Seine Angaben zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, seinen Tätigkeiten und zu seinen sozialen Kontakten erwiesen sich als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis seiner bereits gesetzten Integrationsschritte (Bestätigung über gemeinnützige Arbeiten, Schulbestätigung, Einstellungszusage, Unterstützungsschreiben, Prüfungsergebnis ÖSD) belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem unverdächtigen Strafregisterauszug der Republik Österreich.

2. 3 Zum Gesundheitszustand

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme. (VS 07.06.2021, S 4, 5)

2. 4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5)

2.4. 1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2017, der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2017 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er ein Mädchen geliebt habe und bei einem heimlichen Treffen mit dem Mädchen von dessen Vater gesehen worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe in weiterer Folge das Land verlassen, da er Angst habe, vom Vater des Mädchens getötet zu werden. Das Mädchen sei nach Hause gegangen, nachdem der Vater sie gesehen habe. (NS EB 09.01.2017 S 5; NS EV 11.07.2017 AS 175-181; VS 07.06.2021 S 7-13)

2.4. 2 Die Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit dazu, dass der Beschwerdeführer wegen einer unerlaubten Beziehung zu einem Mädchen bei einer Rückkehr zu seinen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich individuell konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein wird, waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.4.2. 1 Zu Beginn schilderte der Beschwerdeführer die Umstände und Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst haben sollen, unterschiedlich und dieses Vorbringen weist Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten auf.

So gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2017 zunächst an, er habe Kontakt zu einem Mädchen gehabt, „jemand“ habe sie gesehen und „die Familie des Mädchens habe das mitbekommen“ und wiederholte anschließend, dass er und das Mädchen Kontakt gehabt hätten, „da haben das andere Leute“ gesehen. Bei seinem dritten Versuch vor dem BFA, seine Ausreisegründe darzulegen, gab er dann an, dass er und das Mädchen von ihrem Vater gesehen worden wären. (NS EV 11.07.2017 AS 175). Weshalb der Beschwerdeführer nicht von Beginn an vorgebracht hat, dass er vom Vater des Mädchens gesehen worden sei und stattdessen angab, dass sie von „anderen Leuten“ beziehungsweise von „jemanden“ gesehen worden wären, erscheint nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren gab er zunächst an, dass er zur Schule gegangen sei, das Mädchen bei einer Schneiderei gearbeitet habe, sie sich so kennengelernt hätten, da er dort etwas habe nähen lassen, sie „etwa vier Monate lang Kontakt“ gehabt hätten, ehe sie bemerkt worden wären. (NS EV 11.07.2017 AS 175/177). Im Verlauf der Befragung durch das BFA brachte er dann vor, dass das Mädchen von zu Hause aus als Schneiderin arbeite und er ihr geholfen habe, Nadel, Stoff und Faden zu kaufen, er das Mädchen „schon lange“ kenne, sie im selben kleinen Dorf mit 12 Häusern wohne, ihre Familie und seine Familie Nachbarn seien und sich gegenseitig mehrmals besucht hätten. Die Beziehung habe jedoch erst vier Monate gedauert. (NS EV 11.07.2017 AS 177-181). Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht von Beginn an ein annähernd gleichbleibendes Vorbringen dazu erstattet hat, wie und unter welchen Umständen er jenes Mädchen kennengelernt hätte, wenn sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde.

2.4.2. 2 Das Vorbringen des Asylwerbers muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Diese Voraussetzung ist im vorliegend Fall aus den folgenden Gründen nicht gegeben:

So gab er in der Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, was er mit dem Mädchen gesprochen habe, zur Antwort: „Über die Liebe.“ Mehr gab er dazu nicht an, er schilderte auch keine konkreten Gesprächsverläufe oder Näheres dazu, wie und in welcher Form sie über die Liebe gesprochen hätten. (NS EV 11.07.2017 AS 175)

In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 wurde der Beschwerdeführer mit mehreren Fragen dazu aufgefordert, etwas über seine von ihm geliebte Freundin zu erzählen und diese näher zu beschreiben, um eine Vorstellung von ihr bekommen zu können, und auch seine Empfindungen für sie zu beschreiben. Darauf antwortete er, dass sie „sehr lieb und sehr hübsch“ gewesen sei und er „sie geliebt“ habe, und er wiederholte, dass sie eine Nachbarin gewesen sei, zu Hause als Schneiderin gearbeitet habe, nannte die Namen ihrer Eltern und ihrer beiden Brüder. (VS 07.06.2021 S 9) Abgesehen von diesen allgemeinen Angaben über das Mädchen unterließ es der Beschwerdeführer jedoch, trotz jener Aufforderung in der Verhandlung, detaillierte und konkretere Ausführungen zu jener Person zu treffen. Er beschrieb beispielsweise keine Charaktereigenschaften, Wesenszüge oder die äußere Erscheinung des Mädchens, auch keine Vorlieben oder Abneigungen oder einzelne Begebenheiten, welche eine konkretere Vorstellung von dem Mädchen ermöglicht hätten, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal er jenes Mädchen seinen Aussagen zufolge schon lange gekannt und geliebt habe und diese habe heiraten wollen. Dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen Ausreisegründen.

Auch jenen entscheidenden Abend, an dem er laut seinen Angaben mit dem Mädchen von deren Vater gesehen worden sei, beschrieb der Beschwerdeführer von sich aus kaum näher, er machte keine detaillierteren Angaben zu Handlungsabläufen und erwähnte auch keine Nebenumstände. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er dazu nur Folgendes an: „Ich stand bei dem Mädchen, wir haben geredet. Ihr Vater hat uns gesehen. Dann ging ich zu meinem Onkel, er sagte es sei gefährlich für mich und er wird mir helfen, Pakistan zu verlassen.“ (NS 11.07.2017 AS 175)

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 noch einmal dazu aufgefordert, alle Einzelheiten zu den damaligen Ereignissen von Anfang bis zum Ende und dabei auch für ihn selbst Unwichtiges zu erzählen, nichts auszulassen und auch die Dinge und Umstände anzugeben, bei denen er nicht (mehr) sicher sei (VS 07.06.2021 S 7, 8). Bei seiner Antwort dazu erwähnte er den konkreten Vorfall, bei dem er mit dem Mädchen von deren Vater gesehen worden sein soll, überhaupt nicht, wie folgender Ausschnitt aus der Verhandlung zeigt (VS 07.06.2021 S 8):„… Unsere Beziehung ist stärker geworden und ihre Familie hat das bemerkt. Mohammad Zaman, ihr Vater, dachte, dass sein Stolz verletzt worden sei und er sein Gesicht verloren habe und er glaubt, wenn er mich umbringt, wird er wieder seinen Stolz haben. Im Mayar Bazar hat mein Onkel gelebt, ich bin zu seinem Onkel gegangen. …“

Deshalb wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abermals dazu aufgefordert, die damaligen Ereignisse noch genauer zu erzählen und zu schildern, wie jener Abend, als er vom Vater des Mädchens gesehen worden wäre, abgelaufen ist. Trotz mehrfacher Erklärungen, worüber er erzählen soll, war der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage, sondern er traf wiederum nur rudimentäre und kurze Ausführungen zum Hergang jenes Ereignisses, welches sein Leben einschneidend verändern sollte, wie folgender Ausschnitt aus der Verhandlung zeigt (VS 07.06.2021 S 8):

„RI [=Richter]: Können Sie mir das noch genauer erzählen?

P [=Beschwerdeführer]: Ich habe immer die Schule besucht und Ihr Haus lag auf dem Weg. Ihr Haus war ca 200 Meter von unserem Haus entfernt. Als ich die Schule besuchen wollte, sagte sie zu mir, dass ich die Sachen zum Schneidern kaufen sollte, da sie selbst nicht zum Bazar darf. So haben wir uns kennengelernt. Wir sind bei einer Mauer gestanden. Ihr Vater ist von der Moschee zurückgekommen, vom Abendgebet. Er wollte nach Hause. Er hat uns gesehen. Als er uns bemerkt hat, bin ich zu meinem Onkel im Mayar Bazar gegangen. Als ich die Geschichte meinem Onkel erzählt habe, sagte er mir, dass ich nicht bei ihm bleiben darf, weil es für ihn zu gefährlich ist.

RI: Sie sind mit dem Mädchen bei der Mauer gestanden und der Vater des Onkels hat sie beide bemerkt. Erzählen Sie von diesem Moment und wie es ab da weitergegangen ist.

P: Als er uns gesehen hat, sagte er: „Wer bist du“. Er hat mich von hinten gesehen. Ich bin schnell weggelaufen. Und sie ist nach Hause gegangen. Ich bin nicht nach Hause gegangen, weil ich wusste, dass er nach Hause kommen würde. Ich bin zu Fuß vom Haus des Mädchens weggegangen.“

Zuletzt war er auch nicht in der Lage, die Begegnung mit seinem Onkel unmittelbar nach der Flucht vor dem Vater jenes Mädchens detaillierter zu schildern, wie folgender Ausschnitt aus der Verhandlung zeigt (VS 07.06.2021 S 13):

„RI: Stellen Sie sich vor, Sie kommen gerade beim Haus Ihres Onkels im Mayar Bazar an und läuten oder klopfen an. Erzählen Sie, was ab diesem Moment passiert ist, wie das abgelaufen ist, Minute für Minute.

P: Ich habe nicht geklopft, ich bin einfach reingegangen. Ich habe meinem Onkel erzählt, dass ich von Mohamad Zaman gesehen wurde. Er sagte zu mir, dass ich nicht bei ihm bleiben kann, weil es für ihn gefährlich ist.

RI: Sie machen die Tür also auf und wie ging es dann weiter. Stellen Sie sich die Situation vor und beschreiben Sie mir alles.

P: Ich habe eine Tür aufgemacht und habe meinen Onkel getroffen.“

Vom Beschwerdeführer können nach inzwischen mehreren Jahren keine vollständigen und völlig unverfälschten und gleichbleibenden Erinnerungen mehr erwartet werden. Allerdings wäre sehr wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der über eine achtjährige Schulbildung verfügt, nach wie vor zumindest detailliertere und nicht nur rudimentäre Angaben zu jenem Vorfall machen kann, der sein ganzes weiteres Leben veränderte. Es fehlt dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auch an vielen weiteren Glaubhaftigkeitsmerkmalen, wie eine ungeordnete Erzählweise, Zugeben von Erinnerungslücken, spontane Selbstverbesserungen; der Beschwerdeführer schilderte auch keine eigen- oder fremdpsychische Vorgänge und keine überflüssigen oder ungewöhnlichen Details oder Handlungskomplikationen (vgl dazu bspw Hermanutz/Litzcke/Kroll, Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit3, S 42 ff).

Bei der diesbezüglichen Schilderung in der Verhandlung waren beim Beschwerdeführer – verglichen mit seiner Erzählung am Beginn der Verhandlung über seine Lebenssituation und Aktivitäten in Österreich – auch keine mentalen oder körperlichen Veränderungen – in irgendeiner Form – wahrzunehmen, die Anhaltspunkte dafür gegeben hätten, dass er eine derart dramatische und akut lebensbedrohliche Situation tatsächlich am eigenen Leib erlebt hätte, sodass vielmehr davon ausgegangen werden muss, dass er eine derartige Situation nicht selbst durchleben musste. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage ist, über die von ihm angegebene Ereignisse zu sprechen, haben sich während des gesamten Verfahrens nicht ergeben.

Dieses soeben dargestellte Aussage- und Antwortverhaltens des Beschwerdeführers spricht dafür, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreisegrund keinem realen Ereignis entspricht. Dies ist ein weiterer Aspekt, der gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens spricht.

2.4.2. 3 Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er vor seinem letzten Treffen seiner Familie erklärt habe, in die Moschee zu gehen, dann stattdessen aber zu jenem Mädchen gegangen sei. Auf die anschließende Frage, ob seine Abwesenheit in der Moschee nicht auffalle und sich nicht herumspreche, antwortete er zunächst, dass dies nicht der Fall sei, da viele in die Moschee gehen würden. Diese erste Erklärung erweist sich vor dem Hintergrund, dass es sich um jene Moschee gehandelt haben soll, die sich in seinem Dorf befunden habe, und das Dorf nur aus 12 Häusern bestehe, als nicht schlüssig. Aber auch seine darauffolgende zweite Antwort, dass es 12 Häuser, aber viele Leute seien und niemand nachfrage, wenn jemand fehle, ist nicht schlüssig, da zum einen die Personenzahl bei 12 Häusern selbst bei großen Familienverbänden nach wie vor begrenzt erscheint und zum anderen, da laut den Länderfeststellungen (oben 1.6.1) der Islam im täglichen Leben der Paschtunen eine zentrale Rolle spielt und ein tief verwurzelter und wichtiger Bestandteil ihrer Identität ist, laut Aussagen eines Stammesältesten jeder, der seinen religiösen Pflichten nicht nachkommt, von der Gesellschaft verachtet wird, und schließlich die Einheit des Pashtunwali und des Islam im Dorfleben schon durch die physische Einheit der Moschee und des Hujra (=Gemeindezentrum) symbolisiert wird sowie durch die Verankerung der fünf Säulen des Islam in den lokalen Praktiken und sozialen Strukturen.

2.4.2. 4 Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er jenes Mädchen geliebt habe und dieses auch habe heiraten wollen. In der mündlichen Verhandlung dazu gefragt, was aus dem Mädchen geworden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse. Daraufhin gefragt, ob er sich nie bei seinen Brüdern oder seiner Familie nach dem Mädchen erkundigt habe, antwortete er, seiner Familie sei gesagt worden, dass seine Familie auf keinen Fall in die Nähe der Familie des Mädchens kommen dürfe. Anschließend darauf hingewiesen, dass sein Dorf aus nur 12 Häusern bestehe, seine Familie wohl mit anderen Leuten sprechen werde und auch seine Brüder in die Schule gehen würden, antwortete er, dass der Weg zur Schule über das Grundstück der Familie des Mädchens verlaufe, niemand mehr diesen Weg benutzen und auch seine eigene Familie nicht mehr in deren Nähe kommen dürfe und man ihn und das Mädchen umbringen würde. Trotz dieser Antwort erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in inzwischen über viereinhalb Jahren nicht in Erfahrung bringen hätte können, was aus dem Mädchen geworden wäre, wäre er ernsthaft daran interessiert gewesen und tatsächlich jenes Mädchen geliebt hätte, zumal sie in einem Dorf bestehend aus nur 12 Häusern gelebt hätten. Erst nach einer weiteren nochmaligen Frage, ob er versucht habe, etwas über das Mädchen herauszufinden, bejahte er dies und gab an, dass er seinen Bruder gefragt habe, jener ihm aber gesagt habe, dass er keine Informationen darüber habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine solche Antwort bereits bei der ersten Frage, ob er sich bei seinen Brüdern oder seiner Familie nach dem Mädchen erkundigt habe, oder dem anschließenden dargestellten Dialog in der mündlichen Verhandlung gegeben hätte, wenn diese der Wahrheit entsprechen würde. (VS 07.06.2021 S 10)

2.4.2. 5 Laut den Länderfeststellungen (im Detail oben 1.6.1) bestimmen die im Paschtunwali (dem „Paschtunentum“) festgelegten kulturellen Werte und Verhaltensregeln die Lebensführung der Paschtunen. Es handelt sich um einen ungeschriebenen Verhaltenskodex, der alle Aspekte der eigentlichen paschtunischen Identität beschreibt und dessen Einhaltung von jedem Paschtunen erwartet wird. In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen. Die Ehre spielt dabei in der Paschtunen-Gesellschaft eine wichtige Rolle und bei vielen anderen Lebensregeln geht es darum, die eigene Ehre und den Stolz zu verteidigen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren, insbesondere Personen, die er nicht kennt. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie und den Verwandten. Bei den Paschtunen muss der Mann aufs Äußerste darauf bedacht sein, seine Ehre und die seiner Familie zu bewahren (izzat).

Die Beziehung der Geschlechter wird bei den Paschtunen extrem patriarchalisch aufgefasst, daher haben Frauen den Männern gegenüber keinerlei Rechte. Frauen sollen in ihren jeweiligen Gemeinden ein ehrenhaftes und achtbares Leben führen und müssen das Verschleierungsgebot Purdah streng einhalten, die meiste Zeit sollen sie in den eigenen vier Wänden verbringen. Jedes Fehlverhalten oder sexuelle Fehltritte (Ehebruch, Entführung, Vergewaltigung) von Frauen gelten als schwerwiegende Verletzungen des Pashtunwali. In diesen Fällen können die Frauen von männlichen Verwandten getötet werden, um die Familienehre zu bewahren.

Aus diesen konservativ-islamischen Stammestraditionen ergibt sich, dass Frauen in der paschtunischen Gemeinschaft und besonders in ländlichen Gebieten strengsten Restriktionen ausgesetzt sind und kulturellen und religiösen Zwängen ausgesetzt sind.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit einem Mädchen, welches nicht in seinem Familienverband gelebt hätte und sich wie er selbst die letzten Jahre vor seiner Ausreise bereits im geschlechtsreifen Alter befunden hätte, in der von ihm beschriebenen Weise über mehrere Jahre direkten Kontakt gehabt habe, das Mädchen selbst ab einem Alter von zehn oder elf Jahren bis zum Alter von sechzehn Jahren direkt ihm Geld gegeben habe und dafür sogar aus ihrem Haus gegangen sei und dies noch dazu von deren Mutter erlaubt worden wäre, ihre Beziehung nach einer Zeit wärmer geworden sei und sie sich dann manchmal gegen Abend getroffen hätten (VS 07.060.2021 S 11), als völlig unglaubhaft, da ein solches Verhalten sämtlichen Regeln des Pashtunwali und der konservativ-islamischen paschtunischen Stammestraditionen diametral widerspricht.

2.4.2. 6 Mit der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben in Kopie und Übersetzung in die englische Sprache vorgelegt, dass von einer Person namens XXXX stammen soll und in dem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer Ende 2016 mit einem Mädchen gesehen worden sei, was für ihn zu einem großen Problem führte („… at the end of 2016 XXXX was seen with a girl which made a huge problem for Asif. …“; AS 327). Danach sei im Zuge einer Jirga über den Beschwerdeführer die Todesstrafe verhängt worden; der Verfasser des Schreibens werde versuchen, den Brief der Jirga zu erhalten, was jedoch schwierig sei, da die Führer der Jirag den Brief niemanden geben würden (AS 327).

Dieses Schreiben enthält keine näheren Angaben darüber, was der Beschwerdeführer in Pakistan vor seiner Ausreise erlebt haben soll und auch nicht über die Einberufung und den konkreten Ablauf der Jirga. Ein Brief der Jirga wurde im weiteren Verfahren auch nicht vorgelegt, ohne zu erklären, was konkret versucht worden sei, um diese zu erlangen. In der Beschwerde wurde auch angekündigt, dieses Schreiben des XXXX im Verfahren vorzulegen (Beschwerde S 3 (AS 319)), was jedoch nicht geschehen ist, auch hier ohne aus eigenem Antrieb zu erklären, weshalb das Schreiben nicht vorgelegt werden konnte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, nachdem es in der Beschwerde angekündigt worden war. In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 erwähnte der Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt eine Jirga, was er wohl getan hätte, hätte es eine solche tatsächlich gegeben, zumal er mehrmals in der Verhandlung aufgefordert worden war, konkret, vollständig und im Einzelnen unter Angabe von Nebenumständen alles zu erzählen, was mit seiner Flucht in Zusammenhang steht. Das als schriftliche Erklärung des XXXX vorgelegte Schreiben ist daher kein geeigneter Beweis dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen der Wahrheit entspricht; vielmehr ist das Schreiben als Gefälligkeitsbescheinigung zu bewerten.

2. 5 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete vergangene und aktuelle Verfolgungsgefährdung in Bezug auf seine Person in Pakistan nicht glaubhaft ist.

2. 6 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Pakistan vom Jänner 2021 und Mai 2019, der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation zu Pakistan, Stammeskonflikte, Blutrache und Landkonflikte unter Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa und Durchsetzung staatlicher Schutzpflicht vom 19.01.2018 und dem Dossier der Staatendokumentation des BFA „AfPak, Grundlagen der Stammes- Clanstruktur“ aus dem Jahr 2016. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen ihm vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009)

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 2 Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie der paschtunischen Volksgruppe an. Er kommt aus dem Distrikt Lower Dir in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa.

3.2. 1 Ausgehend von der festgestellten Ländersituation in Pakistan sind geschätzt 15,4 % der Bevölkerung Pakistans Paschtunen, womit sie nach den Punjabis die zweitgrößte ethnische Gruppe des Landes bilden. Paschtunen leben traditionell unter sich in ihren eigenen Stämmen und Unterstämmen in Khyber Pakhtunkhwa und der ehemaligen FATA, auch wenn viele Paschtunen in städtische Gebiete migriert sind. Die größten Paschtunen-Gemeinschaften leben in Karatschi, wo sich die größte Paschtunenpopulation in der Welt befindet, gefolgt von Peschawar. Paschtunen leben auch in Belutschistan, Islamabad, Lahore und anderen städtischen Gebieten. Paschtunen sind in allen Gesellschaftsschichten in Pakistan vertreten. Historisch gesehen haben Paschtunen die Beschäftigung im Verkehrssektor in Pakistan und Afghanistan bestimmt. Paschtunen sind gut in den pakistanischen Sicherheitskräften vertreten. Die PTI hat eine starke Unterstützungsbasis in der von den Paschtunen bestimmten Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Die Sicherheitslage hat sich in ganz Pakistan, für alle Pakistani, die Pashtunen eingeschlossen, verbessert. Paschtunen, die innerhalb Pakistans umziehen, vor allem nach Karachi und Lahore, berichten über „ethnic profiling“ und Belästigungen durch Sicherheitsbeamte, auch Bestechung sei ein Thema. Paschtunen wird auch oft ihre National Identity Card (CNIC) gesperrt, wenn sie umziehen, was den Zugriff auf Vermögenswerte und Eigentum behindert. Als Ergebnis der Schwierigkeiten bevorzugen es Paschtunen sich dort wiederanzusiedeln, wo sie familiäre Verbindungen habe, also in Khyber Pakhtunkhwa oder im Sindh (ausgenommen Karachi), und vermeiden, sich im Punjab niederzulassen. Paschtunen in Gebieten, in denen die Paschtunen die Mehrheit bilden oder wo familiäre oder andere soziale Verbindungen bestehen, sind einem niedrigen Risiko ausgesetzt, durch offizielle Stellen diskriminiert zu werden.

Vor dem länderspezifischen Hintergrund ergibt sich daher zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan allein schon aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Paschtunen mit der für die Asylgewährung erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste.

3.2. 2 Etwaige aktuelle persönliche Gefährdungsmerkmale ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht: Sein Vorbringen, bei einer Rückkehr individuell bedroht und verfolgt zu sein, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu seinen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

3. 3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.

3. 4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3. 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu keiner Risikogruppe; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3. 7 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan oder in die Provinz Khyber Pakhtukhwa abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen.

Bereits oben unter Punkt 3.2 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zu den Paschtunen zwar einem gewissen Gefährdungspotential unterliegen könnte, dieses jedoch keinesfalls über die bloße Möglichkeit eines dem Art 3 EMRK widersprechenden Nachteils hinausgeht (vgl dazu VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; siehe auch VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068 zum Erfordernis des Vorliegens eines „realen Risikos“ iSd Art 3 MRK).

3. 8 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

3. 9 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3. 10 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 11 Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III Satz 1 ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erweist sich daher als unberechtigt.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3. 12 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 13 Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er sich bereits seit Jänner 2017 in Österreich aufhält, wobei er sämtlichen Ladungen gefolgt ist und ihm die Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Es handelt sich um sein erstes Asylverfahren. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er absolvierte eine Übergangsstufe an einer österreichischen AHS im Schuljahr 2017/18, ging danach jedoch nicht weiter zur Schule. Eine Prüfung hinsichtlich des Sprachniveaus A2 bestand er im Frühjahr 2021 nicht, er konnte sich dennoch in der mündlichen Verhandlung gut und flüssig auf Deutsch verständlich machen. Er leistete gemeinnützige Arbeit in seiner Gemeinde und verfügt über eine Einstellungszusage der örtlichen Bäckerei für den Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis. Er ist somit arbeitswillig und arbeitsfähig. Er ist mit österreichischen Staatsbürgern befreundet. Er lebt in Österreich in keiner partnerschaftlichen oder familienähnlichen Beziehung. Er ist in keinem Verein tätig. Er ist strafrechtlich unbescholten.

3. 14 Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunk rund vier Jahre und acht Monate in Österreich auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan Angehörige seiner Kernfamilie sowie weitere Verwandte leben, zu denen der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht. Es bestehen weiters keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3. 15 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3. 16 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

3. 17 Die Beschwerde gegen die Sätze 2 und 3 von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)

3. 18 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.

Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzte Frist erforderlich ist, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

3. 19 Die Beschwerde gegen diesen Punkt des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.

Zu B)

Revision

3. 20 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 21 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.