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L503 2186492-1•Bundesverwaltungsgericht L503 2186492-1
L503 2186492-1Federal Administrative CourtAug 19, 2021
Aufenthaltsdauer Desertion Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Versorgungslage
L503 2186492-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.07.2021, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG, § 8 Abs 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG, § 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.11.2015 an, dass er mit seiner Familie in Bagdad gewohnt habe. In Bagdad habe es Probleme zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. Sie seien dann 2006 wegen dieser Probleme nach Kirkuk umgezogen. Vor einem Jahr sei ISIS einmarschiert. Seitdem hätten sie große Probleme mit ihnen. Ihre Familie sei sehr bekannt, da sie in der Nähe von Bagdad, in der Stadt XXXX , gegen den ISIS gekämpft hätten. Dadurch seien sie dann von ISIS bedroht worden, wegen ihres Namens und weil sie Sunniten seien. Daraufhin seien der BF und sein Bruder geflohen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, da sie von ISIS bedroht worden seien. Er wolle nicht mehr zurück.
2. Am 28.6.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und zu seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Araber zugehöre und sich zum sunnitischen Islam bekenne. Er habe keine Schule besucht und sich 2007 als Soldat freiwillig gemeldet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er als Soldat (Fahrer) in XXXX gearbeitet habe. Seine Aufgabe sei nur gewesen, Offiziere zu ihrer Arbeit, zum Ministerium in Bagdad zu transportieren. Vier Monate bevor er den Irak verlassen habe, sei er zu einer anderen Einheit in Besmaya (Großraum Bagdad) versetzt worden. Dort hätten sie drei Monate militärisches Training erhalten, danach hätten sie von den Offizieren erfahren, dass sie 13 Tage Urlaub hätten und danach sollten sie nach Tikrit, Imkishifa, um zu kämpfen. Während der 13 Tage habe der BF einen Reisepass beantragt und sei einen Tag, bevor er wieder zurück zum Militär hätte müssen, ausgereist. Er habe nicht kämpfen wollen, er habe niemanden umbringen wollen und nicht gewusst, welche Seite Recht habe oder nicht. Wer in Imkishifa sei und nicht kämpfen wolle, werde von der Armee umgebracht. Er sei nur ein Fahrer gewesen, er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und das auch nie machen wollen. Das sei der Grund, warum er geflüchtet sei; er hätte Angst gehabt, dass er umgebracht würde. Nachdem er das Land verlassen habe, seien sie zwei oder drei Mal zu ihnen gekommen und hätten nach ihm gefragt. Ergänzend brachte der BF vor, dass die neue Einheit, die Einheit Nr. 16, sehr diskriminierend gewesen sei; sie hätten alle umgebracht, Kinder, Frauen und ältere Menschen, die sich in dem Ort befänden, in dem sich der IS befinde.
Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde diverse irakische Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Ausweiskarten, Bestätigung über Flucht nach Kirkuk, Totenschein des Vaters), mehrere Lichtbilder aus dem Irak, ein Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1, eine Teilnahmebestätigung vom 25.4.2017 über den Besuch eines Workshops "Hilfe im Notfall", eine Teilnahmebestätigung vom 8.3.217 über die Teilnahme an einem Modul des Projektes "Basisbildung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte", eine Teilnahmebestätigung vom 14.9.2016 über das Info-Modul "Soziales", ein Referenzschreiben von Juni 2017, eine Bestätigung vom 26.6.2017 über gemeinnützige Tätigkeiten, sowie diverse Lichtbilder vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe weder eine asylrelevante Verfolgung, noch dass er in Zukunft eine solche zu befürchten hätte, glaubhaft vorbringen können. Der BF müsse im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht um sein Leben fürchten. Es würde ihm keine Gefahr drohen, die eine Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft habe nicht festgestellt werden können.
4. Mit Schriftsatz vom 6.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.1.2018. Darin brachte er unter Darstellung seines bisherigen Fluchtvorbringens zusammengefasst vor, dass er befürchtet habe, im Rahmen des bewaffneten Kampfes dazu gezwungen zu sein, an Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen, was er nicht habe hinnehmen können. Im Fall seiner Rückkehr in den Irak befürchte er eine Haftstrafe unter unmenschlichen und/oder erniedrigenden Haftbedingungen; auch die Verhängung der Todesstrafe habe er zu befürchten. Der BF gehöre zum Teil " XXXX " des Clans " XXXX ", aus dem sich viele Mitglieder in der Vergangenheit im Kampf gegen die Terrormiliz IS bewährt hätten; mehrere hundert seien getötet worden. Einige Verwandte des BF seien 2014 in der Stadt Hadeta in der Provinz Anbar im Kampf gegen den IS getötet worden, darunter – namentlich genannte – Cousins seines Vaters. Er befürchte im Fall seiner Rückkehr aus diesem Grund, Rachehandlungen von IS-Kämpfern ausgesetzt zu sein.
Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit Länderinformationen und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auseinandergesetzt und es auch unterlassen, im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sein Vorbringen nicht für glaubhaft erachtet werde und eine Gefährdung seiner Person verneint werde. Abweichende Angaben zwischen der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA könnten für sich alleine keineswegs ein tragfähiges Argument dafür liefern, dass das Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft einzustufen sei, schon gar nicht, wenn es, wie in seinem Fall, vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen als plausibel einzustufen und durch Abgaben von Beweisen teilweise als bewiesen gelten müsse. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sei anzunehmen, dass er zumindest unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei, wenn er zurückkehre; aber auch die Verhängung der Todesstrafe sei eine reale Gefahr. Die Länderberichte sprächen selbst davon, dass es im Kampf gegen den sogenannten IS zu Racheakten von Seiten der Befreier gekommen sei und dass es Berichte gebe, wonach Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte verübt worden seien. Den Länderberichten nach ebenso nachvollziehbar sei seine Furcht, wegen Desertion eingesperrt zu werden. Es sei auch nachvollziehbar, dass er weiterhin eine Gefährdung seiner Person durch den IS annehme.
Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der Berichte als plausibel erscheine, dass er gehört habe, im Fall seiner Beteiligung am Kampfeinsatz der irakischen Armee auch Zivilbevölkerung angreifen zu müssen. Der BF habe eine mehrere Monate dauernde Kampfausbildung erhalten. Es auch objektiv nachvollziehbar, dass gerade nach einer Phase massenhafter Desertion im Jahre 2014 und einer zunehmenden Gefährdung der Integrität des Staates durch die Terrormiliz IS ein Interesse des irakischen Staats daran bestehe, vermehrt Kampftruppen auszubilden, um der Terrormiliz die Stirn zu bieten. Es müsse als naheliegend erachtet werden, dass ein Staat bei der Ausbildung von Kampftruppen gerade auf Menschen zurückgreife, die schon Teil der irakischen Armee seien und in dieser länger gedient hätten.
Es gebe im irakischen Recht kein Verbot, dass einem Armeeangehörigen ein Reisepass ausgestellt werde.
Es sei unwahr, dass er keine konkrete persönliche Bedrohung vorbringen habe können. Im Fall einer Rückkehr unmenschlichen und/oder erniedrigenden Haftbedingungen oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, sei sehr wohl eine konkrete persönliche Bedrohung.
Der IS sei keineswegs besiegt, sondern halte sich ein Teil seiner Kämpfer weiterhin im Irak auf, nunmehr jedoch in Wüstenregionen und in der Zivilbevölkerung.
Der BF habe Farbfotos abgegeben, die zeigen würden, dass er tatsächlich im Militär gearbeitet habe. Außerdem habe er einen Dienstausweis zu seiner Arbeitstätigkeit im Militär vorgelegt. Die belangte Behörde hätte aufgrund der abgegebenen Beweismittel feststellen müssen, dass er tatsächlich beim irakischen Militär gearbeitet habe, was wiederum seine persönliche Glaubwürdigkeit stütze und ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seines sonstigen Vorbringens sei.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Sollte der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden, müsse ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden.
Der Beschwerde wurden ergänzende Länderberichte beigelegt.
5. Am 19.2.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 12.7.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak von 22.1.2021, der Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020, der Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 sowie das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Kirkuk Governorate 1-28 February 2021, wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Der BF führte zu den Länderberichten, insbesondere zur Desertion von Soldaten aus der irakischen Armee aus, dass die meisten von diesen Soldaten Sunniten seien. Er habe auch einen Bericht von gestern ausgedruckt und vorgelegt, was die Milizen im Irak mit freien Händen machen würden. Der Rechtsvertreter des BF gab keine Stellungnahme zu den Länderberichten ab und verwies auf einen Bericht vom 11.7.2021. Der BF ergänzte, dass es, als er den Irak verlassen habe, teilweise noch Sicherheit in Kirkuk gegeben habe, weil die Kurden an der Macht gewesen seien. Jetzt werde die Stadt Kirkuk von schiitischen Milizen und der irakischen Armee regiert. Daher bleibe keine Sicherheit mehr in Kirkuk.
Der BF legte im Beschwerdeverfahren – soweit im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt – einen Arbeitsvorvertrag vom 15.6.2021, ein Konvolut an Lichtbildern, einen Zeitungsartikel vom 11.7.2021, einen Auszug aus einem Buch, mehrere Empfehlungsschreiben, eine Zeitbestätigung vom 9.7.2021 über eine freiwillige Tätigkeit, ein ÖSD-Zertifikat A1 (Beurteilung: "bestanden"), ein Abschlusszertifikat betreffend einen Alphabetisierungskurs der Kursstufe A1, eine Kursbesuchsbestätigung vom 7.1.2020 über einen Deutschkurs, Anmeldebestätigungen betreffend Deutsch-Alphabetisierungskurse sowie Deutschkurse, eine Teilnahmebestätigung vom 8.7.2020 über einen Alphabetisierungskurs, einen Antrag auf Kostenübernahme für Bildungsleistungen, eine Kursbestätigung vom 24.4.2018 über den Besuch einer Kursmaßnahme, eine Bestätigung über eine Kursanmeldung, eine Bestätigung betreffend eine Vorsprache für einen Deutsch-Kurs sowie eine Anmeldebestätigung über einen Kurs Alphabetisierung 1 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist gesund.
Der BF wurde in Bagdad geboren. Er besuchte keine Schule, sondern arbeitete ab einem Alter von 13 Jahren als Schmied, später als Bäcker. Im Jahr 2006 zog die Familie nach Kirkuk um. Im Jahr 2007 meldete sich der BF freiwillig als Kraftfahrer beim irakischen Militär und war als solcher bis zu seiner Ausreise aus dem Irak beruflich tätig.
Der BF ist ledig. Es kann nicht festgestellt werden, dass er Vater eines ca. einen Monat alten Sohnes in Ungarn ist. Der BF hat drei Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Familie des BF – abgesehen von einem in Österreich aufhältigen Bruder – lebt nach wie vor in Kirkuk. Die Mutter des BF bezieht die Pension seines Vaters. Ein Bruder des BF arbeitet als Friseur, ein anderer als Bauarbeiter. Der BF steht mit seiner Mutter und seinem jüngsten Bruder in telefonischem Kontakt.
Der BF reiste im August 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , aus dem Irak aus.
Der BF gehörte zu keinem Zeitpunkt dem IS an oder unterstützte diesen; ebenso finden sich unter seinen Familienangehörigen keine Anhänger oder Unterstützer des IS.
1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten (strafrechtlichen) Verfolgung als Deserteur oder einer asylrelevanten Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS oder (schiitische) Milizen ausgesetzt wäre.
Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses kann nicht festgestellt werden.
Dem BF wird im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS unterstellt werden.
Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden.
1.3. Zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr:
Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mobil und verfügt im Irak über Berufserfahrung als Kraftfahrer. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte. Darüber hinaus verfügt der BF im Irak über ein soziales Netz in Form seiner dort lebenden Familienangehörigen, mit denen er auch in Kontakt steht.
Der BF verfügt über einen irakischen Reisepass und Personalausweis. Die Stadt Kirkuk ist nach Einreise über den Flughafen Erbil und die Schnellstraße 2 (in Richtung Altin Köprü) und anschließend die Schnellstraße 3 erreichbar.
1.4. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:
Der BF reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. fünf Jahren und zehn Monaten in Österreich auf.
Der BF hat – abgesehen von seinem mitgereisten Bruder – keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sein in Österreich aufhältiger Bruder ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Ein zwischen den Brüdern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher oder finanzieller Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Er hat seit mehr als einem Jahr eine ungarische Staatsbürgerin als Freundin. Der BF hat mit seiner Freundin niemals zusammengelebt; der Kontakt wurde durch Besuche aufrechterhalten. Ein Besuch hat seit längerer Zeit nicht mehr stattgefunden; der BF steht in telefonischem Kontakt mit seiner Freundin. Ein gemeinsames Familienleben besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF gemeinsam mit seiner Freundin einen ca. einen Monat alten Sohn in Ungarn hat. Der BF wohnt in einer Asylunterkunft.
Der BF verfügt in Österreich über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Verfestigte persönliche Beziehungen des BF können nicht festgestellt werden.
Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besuchte im Jahr 2017 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 und ein Modul des Projektes "Basisbildung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte" (Alphabetisierung und Basisbildung). Im Zeitraum von 4.9.2017 bis 24.4.2018 besuchte der BF einen Alphabetisierungskurs auf dem Sprachniveau A1. Am 3.5.2018 bestand der BF die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 (Beurteilung: "bestanden"). Im Zeitraum von 10.7.2020 bis 31.8.2020 besuchte der BF einen Alphabetisierungskurs der Kursstufe A1. Der BF war für verschiedene weitere Deutschkurse angemeldet; die Teilnahme an bzw. der Abschluss von weiteren Deutschkursen oder die Absolvierung von Deutschprüfungen auf höheren Sprachniveaus kann nicht festgestellt werden.
Am 19.4.2017 nahm der BF an dem Workshop "Hilfe im Notfall" teil. Am 14.9.2017 nahm der BF an einem Info-Modul "Soziales" teil. Der BF verrichtete von 19.6.2017 bis 20.6.2017 gemeinnützige Tätigkeiten in der Wohnungslosenhilfe. Am 9.7.2021 war der BF in einem Wohnhaus für Frauen freiwillig tätig (kochen). Der BF beteiligt sich an Reinigungsarbeiten in seiner Asylwerberunterkunft.
Der BF ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach; es wurde auch keine Beschäftigungsbewilligung für ihn beantragt. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag. Er steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Vom BF im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2021 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak von 22.1.2021, den Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020, den Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 sowie das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Kirkuk Governorate 1-28 February 2021, verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen.
Der BF trat den Länderberichten nicht konkret entgegen. Soweit auf einen vorgelegten Zeitungsbericht vom 11.7.2021 zum Einfluss schiitischer Milizen im Irak verwiesen wird, zeigt der BF damit nicht auf, dass die vom erkennenden Gericht herangezogenen Länderberichte falsch oder unvollständig wären, zumal sich diese ausführlich mit der Bedeutung (schiitischer) Milizen im Irak auseinandersetzen.
Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung (AS 9 ff) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (insb. AS 55) und andererseits auf den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten irakischen Identitätsdokumenten, insbesondere seinem Reisepass und Personalausweis. Die Identität des BF konnte somit festgestellt werden.
Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis (vgl. AS 9, 55) waren nicht zweifelhaft und konnten demnach der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der BF brachte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gesundheitlichen Probleme vor. Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF gesund ist.
Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 55 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (insb. Verhandlungsschrift S. 4, 7). Soweit die beruflichen Aktivitäten des BF im Irak mit seinem Fluchtvorbringen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird darauf unter Punkt II.2.2. näher eingegangen.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. Zur behaupteten (strafrechtlichen) Verfolgung des BF als Deserteur:
2.2.1.1. Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff):
"Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen […].
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […].
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […].
[…]
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören […].
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt […].
Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen […].
[…]
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […].
Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […].
Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt […]. Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus […].
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten […]. Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war […]. Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation […]. Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind […].
Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes […].
In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss […].
Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen […], oder entwaffnet werden müssen […]. Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden […]. Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren […]. Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin […].
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF […].
Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […].
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll […].
Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte […]. Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet […]. Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde […]. Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen […].
Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani […]. Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt […]. Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren […].[…]
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […].
Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […].
Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung […]. Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird […]. Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltäglicheLeben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben […]. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß […].
Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind […]."
2.2.1.2. Im Hinblick auf Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 52 f):
"Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden […]. Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft […]. Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen […]. Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können […].
Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar […]. Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre […]. Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Im November 2019 wurden, mit der behördlichen Anordnungen alle entlassenen Soldaten wieder zu verpflichten, über 45.000 wieder in Dienst gestellt (MEMO 6.11.2019).
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge […]."
2.2.1.3. Im Hinblick auf den Militärdienst wird im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 12):
"Es gibt keine Wehrpflicht. Seit 2003 werden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung in den Polizeidienst werden teilweise Schiiten bevorzugt. Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), können sich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Dies soll nach Regierungsangaben über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialkräften umfassen."
2.2.1.4. Zum gegenständlichen Verfahren:
Eingangs ist zum Fluchtvorbringen des BF auszuführen, dass dieser in seiner Erstbefragung am 7.11.2015 als Fluchtgrund noch angegeben hatte, dass vor einem Jahr ISIS einmarschiert sei. Seitdem hätten sie große Probleme mit ihnen. Ihre Familie sei sehr bekannt, da sie in der Nähe von Bagdad, in der Stadt XXXX , gegen ISIS gekämpft hätten. Dadurch seien sie dann von ISIS bedroht worden, wegen ihres Namens und weil sie Sunniten seien. Daraufhin seien der BF und sein Bruder geflohen. Er habe Angst um sein Leben, da sie von ISIS bedroht worden seien (AS 15, 19). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. z.B. VwGH vom 3.9.2019, Ra 2018/01/0187); im gegenständlichen Fall wurde das Fluchtvorbringen des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch nicht etwa bloß präzisiert oder ergänzt, sondern regelrecht ausgetauscht: Nunmehr brachte der BF – ohne einen Zusammenhang mit seinen bisherigen Angaben herzustellen – stattdessen im Wesentlichen vor, dass er aus dem irakischen Militär desertiert sei (vgl. 57 ff). Eine Bedrohung durch den IS als fluchtauslösendes Ereignis, wie noch in der Erstbefragung angegeben, brachte der BF nicht mehr vor; im Gegenteil verneinte er, persönlich Kontakt mit Islamisten gehabt zu haben (vgl. AS 59). Nunmehr gab der BF zu den Geschehnissen unmittelbar vor seiner Ausreise an, dass er während eines 13-tägigen Urlaubes vor einem Militäreinsatz einen Reisepass beantragt habe und "einen Tag bevor ich wieder zurück zum Militär musste", ausgereist sei (AS 57). Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass der BF – wenn er tatsächlich einen Tag vor einem Militäreinsatz desertiert und ausgereist wäre – diesen Umstand in seiner Erstbefragung nicht einmal kurz erwähnen sollte. Der Umstand, dass der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass er [in der Erstbefragung] nicht alles angeben habe angeben können, der Dolmetscher gesagt habe, er werde bei der Einvernahme mehr Zeit haben, um alles anzugeben (vgl. AS 55), lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen, zumal der BF in der Erstbefragung anderweitige Ausführungen – allerdings zu einer (später nicht näher konkretisierten) Bedrohung durch den IS traf – nicht jedoch zu der nunmehr als zentralen Fluchtgrund ins Treffen geführten Desertion. Wenngleich in Ansehung der vorgelegten Lichtbilder (den BF in irakischer Militäruniform zeigend; vgl. AS 61 f) und vom irakischen Verteidigungsministerium im Jahr 2009 ausgestellten Ausweiskarten (vgl. AS 85) davon auszugehen war, dass der BF zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit tatsächlich dem irakischen Militär angehörte, kommen angesichts der vollständigen Auswechslung seines tragenden Fluchtvorbringens beim erkennenden Gericht erhebliche Zweifel auf, dass seine Ausreise tatsächlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das irakische Militär gestanden ist.
Der BF brachte zu seiner Tätigkeit für das irakische Militär in seiner Einvernahme vor dem BFA in freier Erzählung im Wesentlichen vor, dass er als Fahrer gearbeitet habe und seine Aufgabe nur gewesen sei, Offiziere zu transportieren, zu ihrer Arbeit, zum Ministerium in Bagdad. Vier Monate bevor er den Irak verlassen habe, sei er zu einer anderen Einheit nach Besmaya im Großraum Bagdad versetzt worden. Dort hätten sie drei Monate militärisches Training erhalten, danach hätten sie von den Offizieren erfahren, dass sie 13 Tage Urlauben hätten und danach nach Tikrit, Imkishifa, sollten, um zu kämpfen. Während der 13 Tage habe der BF einen Reisepass beantragt und diesen erhalten und sei einen Tag bevor er wieder zurück zum Militär hätte müssen, ausgereist (vgl. AS 57). Als Grund dafür gab er an, er habe nicht kämpfen wollen, er habe niemanden umbringen wollen und nicht gewusst, welche Seite Recht habe oder nicht. Wer in Imkishifa sei und nicht kämpfen wolle, werde von der Armee umgebracht. Er sei nur Fahrer gewesen, er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und dies auch nie machen wollen. Das sei der Grund, warum er geflüchtet sei, er habe Angst gehabt, dass er umgebracht werde (vgl. AS 57). Zu einer persönlichen Bedrohung seiner Person bei der Arbeit befragt, führte der BF nur allgemein aus, dass sein Leben in Gefahr gewesen wäre, wenn er mitgekämpft hätte, er sei dagegen gewesen. Er sei ein normaler Fahrer gewesen, er habe nicht mitkämpfen wollen, er würde umgebracht werden. In der Armee gebe es keine Menschenrechte, wer im Krieg sterbe, werde in den Müll geworfen (AS 58). Auf die Frage der belangten Behörde, ob er persönlich einmal konkret bedroht worden sei, antwortete der BF: "Nein, aber wenn ich mitgegangen wäre, dann. Direkt persönlich nicht." (AS 58). Bei Imkishifa habe die irakische Armee gegen den IS und gegen die Zivilbevölkerung gekämpft (vgl. AS 58). Die neue Einheit, die Einheit Nummer 16, sei sehr diskriminierend gewesen sei, sie hätten "alle umgebracht, Kinder, Frauen und ältere Menschen, die sich in dem Ort befinden, in dem sich der IS befindet". Das habe der BF von den Offizieren gehört, sie hätten gesagt, wen sie sehen, müssten sie umbringen (AS 58 f). Soweit der BF damit vorbringt, er habe sich deshalb dem Militärdienst entzogen, weil er sich nicht an der Tötung von Zivilisten in Tikrit habe beteiligen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem erkennenden Gericht keine Berichte über Massaker oder andere Menschenrechtsverletzungen an der (überwiegend sunnitischen) Zivilbevölkerung in Tikrit im Jahr 2015, verübt durch Angehörige des regulären irakischen Militärs, vorliegen. In der Beschwerde wird zwar zutreffend darauf verwiesen, dass im Irak allgemein Berichte über Racheakte von Seiten der Befreier und Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte vorliegen (vgl. AS 277); dass es im Zuge der Befreiung von Tikrit (die Stadt wurde bereits im April 2015 von verbliebenen Anhängern des IS befreit) oder später (die Ausreise des BF erfolgte erst im August 2015; vgl. AS 56) zu massiven Übergriffen auf die Zivilbevölkerung durch die reguläre irakische Armee gekommen wäre, spiegelt sich in der Berichtslage (auch den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten [vgl. AS 285 ff]) aber nicht wider. Dieses Ergebnis verwundert umso mehr, als der BF immerhin glaubhaft zu machen versuchte, dass ihm gegenüber schon im Vorfeld angekündigt worden sei, dass das irakische Militär Kampftruppen – angeblich die Einheit des BF – nach Tikrit entsenden würde, um Gräueltaten an der Zivilbevölkerung zu verüben. Der BF führte in diesem Sinne in der mündlichen Verhandlung etwa aus: "Nach der Ausbildung man hat uns gesammelt und sagte zu uns wir werden nach Tikrit, in dem Bezirk Mkeshifeh geschickt um dort eine Operation zu machen und uns wurde gesagt, wir sollen gnadenlos jeden der vor uns auftritt töten." (Verhandlungsschrift S. 8). Vom erkennenden Gericht befragt, was für eine Operation das gewesen wäre, antwortete der BF: "Krieg gegen Zivilisten, gegen Menschen. Die IS Terroristen auch." (Verhandlungsschrift S. 8). Das Fluchtvorbringen des BF, er wäre als Angehöriger des regulären irakischen Militärs dazu gezwungen gewesen, an Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung in Tikrit teilzunehmen, findet keine Deckung in der Berichtslage, wodurch dem Vorbringen des BF zum Anlass für seine Desertion die Grundlage entzogen ist. In der mündlichen Verhandlung änderte der BF sein Vorbringen insoweit massiv ab, als er erstmals angab, dass die Kaserne sehr bekannt sei, dass sie von schiitischen Milizen beherrscht werde (vgl. Verhandlungsschrift S. 8) und das Bataillon 16 zu einer Miliz gehöre und sie von der Regierung abhängig seien, die Regierung unterstütze sie (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass er ja bei der regulären Armee gewesen sei, erklärte der BF eher diffus: "Ja, das ist die reguläre Armee im Irak, aber alles sind Milizen. Es gibt keine Regierung im Irak, die Regierung selbst sind Milizen. Die Regierung kann nicht die Zivilsten schützen und nicht einmal ihre Soldaten." (Verhandlungsschrift S. 9). Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu den schiitischen PMF-Milizen im Irak, die überhaupt erst Ende 2016 dem regulären irakischen Militär gleichgestellt (nicht aber in dieses eingegliedert wurden) und den Weisungen des Premierministers unterstellt wurden, erscheint es nicht als glaubhaft, dass der (sunnitische) BF im Jahr 2015 gegen seinen Willen gleichsam aus dem irakischen Militär herausgelöst und durch "Versetzung" stattdessen einer (nicht näher genannten) schiitischen Miliz zugeordnet worden wäre ("4 Monate bevor ich den Irak verlassen habe, wurde ich zu einer anderen Einheit versetzt"; vgl. AS 57). Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde derartige Vorgänge rund um schiitische Milizen, welche die irakische Armee bzw. seine Einheit "beherrscht" hätten, noch mit keinem Wort erwähnt hat. Das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich seines Militärdienstes stellt sich damit in wesentlichen Belangen als widersprüchlich dar und konnte der BF, wie oben bereits ausgeführt, insbesondere einen Anlass für eine Desertion nicht glaubhaft darlegen. Auf dieser Grundlage war mangels glaubhafter Anhaltspunkte im vorgetragenen Sachverhalt aber nicht davon auszugehen, dass der BF tatsächlich aus dem irakischen Militär desertiert ist oder im Irak als Deserteur gesucht würde (vgl. etwa sein Vorbringen vor der belangten Behörde: "Ich werde am Flughafen getötet werden, mein Name scheint auf dem Flughafen auf"; AS 59). Der BF legte nicht konkret dar, weshalb er im Falle seiner Rückkehr in den Irak fürchte, am Flughafen getötet zu werden und ließ auch nicht erkennen, woher er die Information beziehe, dass sein Name dort "aufscheine". Im Zusammenhang mit einer Suche nach seiner Person unterlag sein Vorbringen überdies einer deutlichen Steigerung. Gab der BF vor der belangten Behörde noch an, dass "sie", nachdem er das Land verlassen hätte, "2 oder 3 Mal" zu ihnen gekommen seien und nach ihm gefragt hätten – konkret: "Von meiner Einheit kamen 2 bis 3 Autos und alle waren in Uniform" – (vgl. AS 57), brachte er in der mündlichen Verhandlung sodann vor, dass das "Haus durchsucht" worden sei und seine Mutter daraufhin aus Angst um seinen jüngeren Bruder ihre Wohnadresse geändert habe, weil "sie" durch die Nachbarn erfahren hätten, dass er sich nicht mehr im Irak befinde (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 f). Auf die Frage des Gerichts, wer "sie" seien, erklärte der BF nur: "Die Milizen, die Militärs." (Verhandlungsschrift S. 10). Der BF war (abgesehen davon, dass er sein Vorbringen im Vergleich zu seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wie erwähnt, deutlich steigerte) nicht in der Lage, konkret anzugeben, wer nun mehrfach nach ihm gesucht hätte – das Militär oder Milizen –, was sich in das vom erkennenden Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnene Bild einfügt, dass der BF sein Vorbringen, ausgehend von einer Tätigkeit als Kraftfahrer für das reguläre irakische Militär, hin zu einer Gefährdung durch schiitische Milizen, ohne eine entsprechende tatsächliche Grundlage abwandelte. Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass umfangreiches Berichtsmaterial darüber bestehe, dass Desertion kaum bis gar nicht verfolgt werde, gab der BF in diesem Sinne wiederum an, dass es "Milizen und kein irakisches Militär" seien (vgl. Verhandlungsschrift S. 9), abermals ohne eine schlüssige Erklärung dafür anzubieten, weshalb er von (nicht näher genannten) Milizen wegen Desertion gesucht werden sollte. Der BF konnte eingedenk seiner widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben im Ergebnis eine tatsächlich vollzogene Desertion nicht glaubhaft machen, zumal er – wie dargestellt – nicht einmal gleichbleibende Antworten zu jener Einheit (reguläre irakische Armee oder [schiitische] Miliz) geben konnten, welcher er zuletzt angehört haben soll. Nur der Vollständigkeit sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der BF ohnehin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass die behauptete Desertion auf einer politischen oder religiösen Überzeugung (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/18/0203, mwN) beruhen würde, zumal dem Vorbringen, er hätte an einer menschenrechtswidrigen Militäraktion teilnehmen müssen, wie oben näher dargelegt, die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. Das Vorbringen, er habe niemanden umbringen wollen, weil er nicht gewusst habe, "welche Seite Recht hat oder nicht" oder dass er "dagegen" gewesen sei (vgl. AS 57 f) kann noch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen oder religiösen Überzeugung aufgefasst werden. Angesichts der hohen Anzahl an Deserteuren aus der irakischen Armee ist, zumal sich hierfür aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte ergeben, auch nicht davon auszugehen, dass gleichsam allen Deserteuren eine feindliche politische Gesinnung unterstellt würde, vor allem, wenn sich diese nicht aus Kampfhandlungen, sondern außerhalb eines Einsatzes vom Militär entfernt haben. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich zudem klar, dass die Armee kaum die Kapazitäten hat, um gegen Desertion von niederen Rängen – der BF war lediglich Kraftfahrer – vorzugehen und keine Fälle einer Verfolgung von Deserteuren bekannt sind. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 können sich außerdem Angehörige des irakischen Militärs, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Im konkreten Fall des BF spräche – wie erwähnt ist eine Desertion aber ohnehin nicht glaubhaft – nichts dagegen, dass sich der BF wieder als Kraftfahrer bei der irakischen Armee verpflichten könnte, zumal er in dieser Funktion bereits in den Jahren 2007 bis 2015 tätig war.
Es konnte daher im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten (strafrechtlichen) Verfolgung als Deserteur ausgesetzt wäre.
2.2.2. Zur behaupteten Verfolgung des BF durch verbliebene Anhänger des IS oder (schiitische) Milizen:
2.2.2.1. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 14 ff):
Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14):
"Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […].
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]."
Zum Islamischen Staat (IS) (S. 16 ff):
"Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 […] hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt […] und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück […]. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen […] und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes […].
Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst […]. Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch […]. Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar […]. Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din […]. Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken […]. Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten […].
Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter […], dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden […], sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen […].
Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […].
Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab […]. Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour […]. Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern […].
Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein […]."
Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und Opferzahlen (S. 18 ff):
"Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden […]. Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren […]. Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird […]. Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind […].
Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder […].
Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt […].
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) […].
Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte […]."
Zur Sicherheitslage im Nord- und Zentralirak (S. 26 ff):
"Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten […], so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen […].
In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen […]. Die Sicherheitsaufgaben in den "umstrittenen Gebieten" werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […].
Bei den zwischen Bagdad und Erbil "umstrittenen Gebieten" handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem "arabischen" und "kurdischen" Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt […]. Die "umstrittenen Gebiete" umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala […]. Die Bevölkerung der "umstrittenen Gebiete" ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die "umstrittenen Gebiete" umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen […].
Gouvernement Kirkuk
"Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück […]. Da der Süden Kirkuks nicht vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, kommt es insbesondere in dieser Region regelmäßig zu Angriffen […]. Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements Kirkuk konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen […]. Im Dezember 2019 hat der IS einen falschen Kontrollpunkt entlang der Straße von Tikrit nach Kirkuk eingerichtet, an dem er sechs Zivilisten hinrichtete […]. Neun der 13 Vorfälle im Jänner 2020 ereigneten sich im Süden, wo der IS im Gouvernement seine Basis hat […].
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Kirkuk 39 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 41 Toten und 60 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es acht Vorfälle mit sieben Toten und zwölf Verletzten […]. Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für je einen Vorfall im Jänner und Februar 2020 pro-iranische PMF verantwortlich gemacht […]."
Zur Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (S. 24 f):
"In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein […].
Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert […]. Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab […]. Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt […].
Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab […]. Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt […], um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten […] und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten […].
Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten […]. Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden […].
Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil […]. Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK […]. Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert […]. Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin […].
Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde […]. In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen […]."
2.2.2.2. Im Hinblick auf die Sicherheitslage wird im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 16):
"Die Terrormiliz „IS“ ist – wenn auch im „Verborgenen - weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar. Der „IS“ hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen Strategiewechsel in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des „IS“- Führers al-Baghdadi fort. Die Türkei führt regelmäßig Luftangriffe auf PKK-Stellungen insbesondere in den Kandil- Gebirgen durch. Im Sommer 2020 kam es im Grenzgebiet auch zu Bodenoperationen durch türkische Streitkräfte. Vereinzelt gibt es auch Berichte über zivile Opfer dieser Angriffe."
2.2.2.3. Im Hinblick auf Berufsgruppen und Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen, wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 116 ff):
"Übergriffe auf Regierungsziele durch den Islamischen Staat (IS) sind trotz eines generellen Rückgangs an Vorfallzahlen gestiegen […]. Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten […]"
2.2.2.4. Im Hinblick auf die neuesten Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in der Provinz Kirkuk wird im Bericht der EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S 120 ff):
"Entwicklungen 2019-2020
Der UN-Sicherheitsrat berichtete von häufigen asymmetrischen Anschlägen des ISIL gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Provinzen einschließlich Kirkuk in den Jahren 2019 und 2020.
Laut einer Analyse von Michael Knights vom Mai 2020 verübte der ISIL 2018 in der Provinz Kirkuk 30,8 Anschläge pro Monat (höchste Zahl aller Provinzen), 11,2 Anschläge pro Monat im Jahr 2019 (dritthöchste Zahl aller Provinzen) und 15,3 Anschläge pro Monat im ersten Quartal 2020 (fünfthöchste Zahl aller Provinzen). Die Zahl der vom ISIL in der Provinz verübten „größer angelegten“ Anschläge (nach der Klassifikation des Analysten zählen zu „größer angelegten“ Anschlägen wirksame Sprengfallen an Straßen, Versuche, Kontrollpunkte oder Außenposten irakischer Sicherheitskräfte zu überrennen, gezielte Anschläge auf bestimmte Personen und versuchte Anschläge auf Menschenmengen) ging in der Zeit zwischen 2018 und dem ersten Quartal 2020 zurück (von 15,1 größer angelegten Anschlägen/Monat im Jahr 2018 auf 3,2 in der zweiten Jahreshälfte 2019 und 3,6 im ersten Quartal 2020).
Trotz dieses Rückgangs wies die gleiche Quelle darauf hin, dass es dem ISIL 2019 gelungen war, Anschläge mit USBV gegen Zivilpersonen in Kirkuk-Stadt zu verüben, in einer Kampagne Schikanen gegen die rund um die Fernstraße Kirkuk-Bagdad lebende Kaka’i-Minderheit durchzuführen, Anführer von Gemeinschaften zu ermorden, Bauern zur Erpressung von Lösegeld zu entführen und Zivilpersonen zu erpressen. Berichten zufolge soll der ISIL 2019 gegen Sicherheitskräfte und Anführer von Gemeinschaften mit Angriffen durch Heckenschützen, Brandstiftungen, Entführungen und Ermordungen vorgegangen sein. Weitere Ziele des ISIL waren zivile Infrastrukturen wie Wasser- und Elektrizitätsanlagen in Kirkuk.
Ein von der ICG im März 2019 befragter Sicherheitsbeauftragter erklärte, dass in an die Bezirke Dibis und Daquq grenzenden Gebieten des Bezirks al-Hawidscha der ISIL häufig mit Sprengfallen an Straßen gegen Sicherheitskräfte vorging und gelegentlich auf Dörfer und Städte Mörsergranaten abfeuerte. Im Dezember 2019 hieß es in einem Bericht des Center for Civilians in Conflict, Überbleibsel des ISIL seien in ländlichen Gebieten von Daquq und al-Hawidscha aktiv, wo sie angeblich mit der Regierung zusammenarbeitende Zivilpersonen einschüchterten, Entführungen durchführten, Anschläge auf mukhtars und Stammesführer verübten, Lebensmittel und Vorräte stahlen und Felder niederbrannten.
Regelmäßige Anschläge durch bewaffnete Akteure, darunter den ISIL, wurden 2019 für den Bezirk Daquq gemeldet, die sich gegen Dörfer wie Ali Saray, Heftagar, Dara und Zanqir richteten.
Nach der Analyse von Michael Knights der Aktivität des ISIL in Irak führte der ISIL 2019 in Kirkuk einige höchst raffinierte Techniken für Sprengfallen an Straßen vor, wie USBV an Standorten von Granatwerfern, Bomben und an Körpern versteckte Sprengladungen.
Vom USDOD zitierten offen zugänglichen Daten von ACLED, EPIC und Jane’s Terrorism and Insurgency Database zufolge verübte der ISIL von Januar bis März 2020 zwischen 30 und 40 Anschläge in der Provinz Kirkuk. Einer im März 2020 veröffentlichen Analyse des Middle East Institute war zu entnehmen, dass sich Anschläge, für die der ISIL die Verantwortung übernahm, hauptsächlich gegen die ISF und gegen Anführer von Gemeinschaften richteten. In den Städten Abassi und Zab (Bezirk al-Hawidscha) der Provinz Kirkuk setzte der ISIL seine Aktivitäten fort. Mullahs und andere Anführer von Gemeinschaften flohen weiter immer wieder aus der Stadt al-Hawidscha nach Kirkuk-Stadt, da sie für den ISIL beliebte Ziele geworden sind.
Für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 verzeichnete das USDOD 70 Anschläge in Kirkuk, für die der ISIL die Verantwortung übernahm oder bei denen er der Verdächtige war; das war die zweithöchste Zahl in allen Provinzen im Berichtszeitraum. In einer Analyse vom Mai 2020 zitierte die ICG den Scheich eines Stamms aus dem Gebiet Kirkuk, der zur Präsenz des ISIL Folgendes sagte: „Er ist nicht in Städten oder städtischen Gebieten zu finden. Er hält sich draußen, in den [ländlichen] Bezirken und Teilbezirken auf, im Buschland oder in Schluchten und den Bergen“. Im Mai 2020 wurden zwei weitere Brigaden der Bundespolizei in die Bezirke Dibis und al-Hawidscha entsandt, in denen Schläferzellen des ISIL besonders aktiv waren.
Für den Referenzzeitraum 1. Januar bis 30. März 2020 meldete das US Combined Joint Task Force-OIR, dass in der Provinz Kirkuk von den ISF mit nachrichtendienstlicher und Feuerunterstützung durch die Internationale Koalition mehr als 20 Militäroperationen und ein größerer Räumungseinsatz gegen den ISIL durchgeführt wurde. Eine im Juni 2020 durchgeführte Militäroperation mit dem Namen „Iraqi Heroes“, bei der der Südwesten von Kirkuk mit den vereinten Kräften von ISF, kurdischen Peschmerga und Anti-ISIL-Koalition von Überbleibseln des ISIL geräumt werden sollte, wurde von den Behörden nach der Beschlagnahme von Waffenverstecken, Ressourcen und Unterschlupfen des ISIL als Erfolg bezeichnet.
Ende Dezember 2019 kam es zu einem größeren Sicherheitsvorfall, als bei einem der Kataib Hisbollah zugeschriebenen Raketenangriff auf den von den USA kontrollierten Militärstützpunkt K-1 nahe Kirkuk in Nordirak ein US-Auftragnehmer ums Leben kam und mehrere US-Soldaten verwundet wurden. Im März 2020 übertrugen die Streitkräfte der von den USA angeführten Koalition die Kontrolle über vier irakische Militärstützpunkte in dem Gebiet einschließlich des K-1-Stützpunkts in der Nähe der Stadt Kirkuk an die ISF. Auf dem Stützpunkt waren Streitkräfte der Koalition stationiert, und er diente seit 2017 als Ausgangspunkt für Operationen gegen den ISIL. Einheiten von ISF und Anti-Terror-Dienst nutzten den Stützpunkt für Sicherheitsoperationen gegen den ISIL im Hamrin- und im Mamah Gorah-Gebirge.
Im Verlauf des Jahres 2019 kam es in Kirkuk zu einer Reihe von Protestdemonstrationen, doch fielen sie deutlich kleiner aus als in anderen Teilen Iraks. Die Proteste gingen 2020 weiter.
Nachstehend eine nicht erschöpfende Auflistung von Sicherheitsvorfällen, die sich Berichten zufolge 2019 und in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 in der Provinz Kirkuk ereignet haben:
Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle
• Am 15. und 16. Mai 2019 wurden sieben Angehörige der ISF in Kirkuk bei zwei Blitzangriffen durch ISIL-Kämpfer getötet.
• Am 30. Mai 2019 wurden bei verschiedenen Bombenattentaten mit USBV in Kirkuk-Stadt fünf Personen getötet und 18 verletzt. Die Anschläge wurden dem ISIL zugeschrieben.
• Am 24. August 2019 kamen auf einem Fußballfeld in der Nähe eines schiitischen Schreins in Daquq bei einem offensichtlich vom ISIL verübten Mörserangriff sechs Zivilpersonen ums Leben und wurden neun weitere verletzt.
• Am 27. Dezember 2019 wurden bei einem Kataib Hisbollah zugeschriebenen Anschlag auf einen irakischen Militärstützpunkt nahe Kirkuk, auf dem US-Streitkräfte untergebracht waren, ein US-Auftragnehmer getötet und zwei US-Dienstangehörige verwundet.
• Am 28. Dezember 2019 wurde eine fünfköpfige Familie an einem fingierten Kontrollpunkt ermordet, den der ISIL im Teilbezirk Rashad im Bezirk al-Hawidscha errichtet hatte.
• Am 15. Januar 2020 ermordete der ISIL zwei Bauern im Zughaytun-Tal südlich der Provinz Kirkuk.
• Am 4. Februar 2020 entführte der ISIL zwei Schafhirten aus dem Bezirk al-Hawidscha.
• Am 18. Februar 2020 griffen mutmaßliche ISIL-Kämpfer eine Versammlung von Jugendlichen in dem Dorf Chakhmakha nordwestlich von Kirkuk an.
• Am 9. März 2020 wurden zwei Angehörige einer Eliteeinheit der US-Marines, die an einer Räumungsoperation eines großen Höhlenkomplexes teilnahmen, von ISIL-Kämpfern in der Nähe von Kirkuk-Stadt getötet.
• Am 9. April 2020 wurden zwei Angehörige der ISF von ISIL-Kämpfern bei einem Anschlag südlich von Kirkuk getötet. Am gleichen Tag kamen zwei PMU-Kämpfer bei einem Zusammenstoß mit dem ISIL südlich von Kirkuk ums Leben.
• Am 28. April 2020 versuchte ein einzelner ISIL-Angreifer einen Selbstmordanschlag auf ein Geheimdiensthauptquartier in Kirkuk-Stadt. Der Angreifer brachte seinen Sprengstoff noch vor Erreichen des Gebäudes zur Explosion. Mehrere Männer wurden verwundet, jedoch keiner getötet.
• Am 10. Mai 2020 stürmte der ISIL ein Dorf nahe Rashad und entführte den Sohn eines Stammesführers.
• Am 16. Mai 2020 griff der ISIL einen Sicherheitskontrollpunkt im südlichen Kirkuk an und tötete einen Polizisten.
• Am 7. Juli 2020 schlugen zehn Mörsergranaten in einem Dorf im Bezirk Buhriz ein und verletzten fünf Zivilpersonen.
• Am 16. Juli 2020 explodierte eine USBV im Zentrum Kirkuks, beschädigte einen Laden und ein Fahrzeug, und wurden durch eine weitere USBV nahe dem Gebiet Mussalla im Zentrum Kirkuks eine Zivilperson verletzt und mehrere Fahrzeuge beschädigt.
Zahl der zivilen Opfer
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.
Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle
Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 141 Kämpfe, 153 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 30 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 0 Unruhen; das sind insgesamt 324 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Kirkuk, meist in der Hauptstadt Kirkuk. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 24 Demonstrationen in der Provinz Kirkuk gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.
Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung
Weitere Informationen über die Fähigkeit der irakischen Streitkräfte und der der KRG unterstehenden Streitkräfte als Akteure, die Schutz bieten, einschließlich der Fähigkeit, für Recht und Ordnung sorgen, sowie Informationen über die Integrität der Streitkräfte sind dem folgenden Bericht zu entnehmen: EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland – Irak: Akteure, die Schutz bieten können (2018).
Durch die Vertreibung der kurdischen Sicherheitskräfte aus der Provinz Kirkuk nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 entstand ein Sicherheitsvakuum, das nur teilweise durch die ISF gefüllt wurde. Sicherheitslücken in der Provinz wurden von mehreren Quellen identifiziert, insbesondere in Teilen der Bezirke Daquq und Dibis, und zwar als Folge des Abzugs der kurdischen Peschmerga aus der Provinz und der Entfernung zwischen eingesetzten Kräften, die sich zwischen einem und fünf Kilometern bewegte. Die US Combined Joint Task Force-OIR berichtete, es fehle an einer engen Zusammenarbeit zwischen ISF und kurdischen Peschmerga, wodurch „operative Nahtstellen“ entstünden, die der ISIL ausnutze, und der ISIL operiere von „herrenlosen“ Gebieten in Teilen von Kirkuk aus. Das schwierige Gelände in Kirkuk und im umgebenden Hamrin-Becken mit seinen Bergen, Tälern, Tunneln und Höhlen mache die Sicherung des Gebiets noch schwieriger.
Nach Auffassung der ICG ist die Organisation der Sicherheit in Kirkuk eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass die Sicherheitsakteure eher miteinander wettstreiten als zusammenarbeiten, und dass es aufgrund einer fehlenden Gesamtkommandostruktur und Koordinierung einigen Sicherheitsakteuren gelungen ist, sich profitablen kriminellen Aktivitäten zu widmen. Die wachsende Vielzahl von Sicherheitskräften schafft Verwirrung bei der Zivilbevölkerung in der Frage, welche Kräfte wofür zuständig sind, und es hilft ihr auch nicht weiter, dass sich die Kräfte gegenseitig des Fehlverhaltens beschuldigen. Sicherheitsakteure, darunter der Anti-Terror-Dienst (CTS), waren zusammen mit örtlichen Banden am Ölschmuggel beteiligt, während den PMU vorgeworfen wurde, illegale Kontrollpunkte einzurichten und dort Gebühren zu erheben, sowie Ladenbesitzer um Schutzgeld zu erpressen.
Das Verhalten einiger ISF und PMU gilt mitunter als der Instabilität in dem Gebiet förderlich. Berichten zufolge hat die Bundespolizei Häuser von Zivilpersonen in Kirkuk besetzt und damit die Rückkehr von Binnenvertriebenen verhindert. Sunnitsche Araber in al-Hawidscha haben sich beschwert, sie seien von der Bundespolizei diskriminiert worden, die sie schikaniert, weil sie in einem früher vom ISIL kontrollierten Gebiet gelebt hätten und/oder Unterstützer des ISIL seien. Berichte gab es auch über Erpressung von Zivilpersonen und Belästigung von Frauen durch Sicherheitsakteure an Kontrollpunkten.
Wie von durch die ICG im März und im Juli 2019 befragten Angehörigen des Anti-Terror-Dienstes, der örtlichen Polizei und der Bundespolizei berichtet wurde, führten Spannungen zwischen Sicherheitsakteuren wie CTS, Bundespolizei und PMU fast wöchentlich zu Zwischenfällen zwischen ihnen, bei denen es durchaus auch zu Feuerwechseln und Opfern kommen konnte. Berichte gab es ferner über Anschläge unbekannter Täter auf Sicherheitskräfte, die von Kräften der Regierung in der Regel bewaffneten kurdischen Banden zugeschrieben werden, die mit der Präsenz der Regierungskräfte in Kirkuk nicht einverstanden sind. Ein von der ICG im September 2019 befragter Vertreter des Asayesch räumte ein, er würde mit „nicht tödlichen Anschlägen“ auf Kräfte der Regierung Vergeltung üben für die Schikanierung kurdischer Einwohner.
Die vorwiegend arabische und schiitische Zusammensetzung der Sicherheitskräfte in der multi-ethnischen und vorherrschend sunnitischen Provinz Kirkuk hat in Teilen der Zivilbevölkerung Misstrauen geweckt. Berichten zufolge sollen kurdische Einwohner vor den arabischen Kräften der Regierung wegen ihrer Behandlung unter dem früheren Regime Angst haben. Die überwiegend sunnitische Bevölkerung der Provinz soll Berichten zufolge die schiitisch dominierten Sicherheitskräfte wie die Bundespolizei und die PMU fürchten. Im Bezirk al-Hawidscha blieben die Beziehungen zwischen den weitgehend schiitischen Sicherheitsakteuren und der sunnitischen Zivilbevölkerung wenig intensiv und waren durch ethnische Spannungen gekennzeichnet. Verstärkt wurde dies noch durch die Tatsache, dass sich die Bundespolizei in der Regel aus Angst vor ISIL-Anschlägen schon um 14 Uhr aus den bevölkerten Zentren zurückzog und die Zivilbevölkerung ungeschützt zurückließ. Frühere vereinzelte Berichte vom Dezember 2018 besagen, dass die Bundespolizei „Zivilpersonen nicht schützt“, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass sie nachts in ihren gesicherten Standorten bleibt, angegriffenen Dörfern erst spät zu Hilfe eilt und die falschen Leute festnimmt oder entwaffnet.
Die ISF in Kirkuk und das Einsatzkommando Kirkuk verfügten über keine Protokolle, um Vorfälle zu verfolgen, bei denen Zivilpersonen Schaden durch die Sicherheitskräfte zugefügt wurde, und es gab auch keine speziellen Beauftragten, die sich um Anliegen des Schutzes der Zivilbevölkerung gekümmert hätten. Berichten zufolge reagierten sie auch nur langsam auf Anzeigen von Überfällen aus dem Hinterhalt und verfügten nicht über die Fähigkeit, Patrouille zu gehen und Überwachung zu betreiben.
Laut Berichten des USDOS über 2019 haben ISF und PMU, seitdem die irakische Regierung 2017 die Kontrolle über Kirkuk wiedergewonnen hat, Missbrauch begangen, darunter Gewalttaten und gewaltsame Vertreibung von Kurden, Turkmenen, Kaka’i und Christen in der Provinz.
Im Mai 2019 mehrten sich die ethnischen Spannungen zwischen Kurden und Arabern in der Provinz, nachdem kurdische Einwohner behauptet hatten, dass arabische bewaffnete Akteure Hunderte von Morgen kurdischer Weizen- und Gersteanbauflächen „in einem Versuch, Kurden von ihrem Land zu vertreiben“ in Brand gesetzt hatten. Es wurde behauptet, dass entweder der ISIL oder paramilitärische Kräfte wie die PMU für die Brandlegung verantwortlich waren.
Im April 2019 befragte die Friedensorganisation PAX die Bevölkerung in allen vier Bezirken der Provinz Kirkuk nach ihrer Meinung zur Sicherheitslage in der Region. Die meisten Befragten (52 %) gaben an, die Sicherheitslage habe sich im vergangenen Jahr verbessert, doch nur etwas mehr als die Hälfte der Befragten gab an, sich in ihren Gemeinschaften sicher zu fühlen. Gleichzeitig gingen rund 48 % der Befragten davon aus, in naher Zukunft wahrscheinlich Opfer einer Gewalttat zu werden. Insbesondere in den Bezirken al-Hawidscha (57 % der Befragten) und Daquq (50 % der Befragten) bestand Angst vor willkürlicher Gewalt. Befragte aus dem weitgehend kurdischen Bezirk Dibis befürchteten Gewalt aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer religiösen Identität (80 % der Befragten).
Auf die Frage, von wem sie Gewalt befürchteten, gaben 45 % kriminelle Gewalt an, während 27 % sagten, sie hätten Angst vor der Gewalt durch den ISIL; das ist ein erheblicher Rückgang im Vergleich zu 2017, als 69 % der Befragten den ISIL als den gefürchtetesten Gewaltakteur nannten. Im Bezirk al-Hawidscha hingegen erwarteten 71 % der Befragten, dass die Gewalt vom ISIL ausgehen würde.
Einer im März 2020 veröffentlichten Studie von Oxfam über die Wahrnehmung der größten Schutzrisiken in Kirkuk durch die Gemeinschaften war zu entnehmen, dass Anschläge durch bewaffnete Gruppen von 21 % der befragten Haushalt als größte Bedrohung ihrer Sicherheit wahrgenommen wurde, gefolgt von der Entführung von Zivilpersonen mit 12 % der Befragten."
2.2.2.4. Zum gegenständlichen Verfahren:
Hinsichtlich einer Gefährdung des BF durch verbliebene Anhänger des IS ist zunächst darauf zu verweisen, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zu den militärischen Bemühungen der Niederschlagung des IS im Irak feststeht, dass aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Länderberichten nicht mehr von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch den IS im Gouvernement Kirkuk ausgegangen werden kann. Das Gouvernement Kirkuk steht vielmehr im Wesentlichen unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte, wenngleich in Folge des Abzugs der kurdischen Peschmerga, insbesondere in Teilen der Bezirke Daquq und Dibis, Sicherheitslücken identifiziert werden konnten. Es wird nicht übersehen, dass der IS in Kirkuk im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen scheint, dennoch ist der IS nach der Berichtslage auch im Gouvernement Kirkuk fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt und insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände, etwa in den Hamrin-Bergen aktiv. Die Milizen des IS verübten wiederholt Anschläge im Gouvernement Kirkuk, auch in dessen Hauptstadt. Dessen ungeachtet kann der IS dort nicht mehr offen operieren, sodass dort aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur mehr von Untergrundaktivitäten von verbliebenen Anhängern und damit einhergehender Anschlagskriminalität auszugehen ist. Die Zahl der Anschläge hat sich ausweislich der aktuellen Länderberichte im Zeitraum von 2018 bis zum ersten Quartal 2020 massiv reduziert, sodass das Gouvernement Kirkuk in der Folge nicht mehr die höchste Zahl, sondern die fünfthöchste Zahl an Anschlägen im Irak zu verzeichnen hatte und ging auch die Zahl "größer angelegter" Anschläge (etwa durch wirksame Sprengfallen an Straßen, Versuche, Kontrollpunkte oder Außenposten irakischer Sicherheitskräfte zu überrennen, gezielte Anschläge auf bestimmte Personen und versuchte Anschläge auf Menschenmengen) im selben Zeitraum auf ca. ein Viertel zurück. Zwar kam es im zweiten Quartal 2020 zu einem Anstieg der Anschlagszahlen (wobei die Zahl der Anschläge dennoch weit unter jener des Jahres 2018 lag), in einer Analyse zur Präsenz des IS von Mai 2020 wird jedoch wiederum ausgeführt, dass der IS nicht in Städten oder städtischen Gebieten zu finden ist, sondern sich draußen, in den (ländlichen) Bezirken und Teilbezirken aufhält, im Buschland oder in Schluchten und den Bergen. Die insgesamt positive Entwicklung spiegelt sich auch in den Opferzahlen wider. Wurde im Gouvernement Kirkuk von Jänner bis Dezember 2019 noch eine Gesamtzahl an zivilen Opfern (Getötete und Verletzte) von 224 verzeichnet, sank diese Zahl für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2020 auf 34. Damit war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung aktueller Berichte insgesamt von einer deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage im Gouvernement Kirkuk auszugehen (vgl. demgegenüber noch die dem Erkenntnis des VfGH vom 11.6.2019, E 914/2019, zugrundeliegende Sachlage), wenngleich nicht verkannt wird, dass es dort nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, auch in dessen Hauptstadt kommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH vom 27.6.2019, Ra 2018/14/0274; vom 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS zu befürchten hat:
In Anbetracht der militärischen Niederlage des IS im Gouvernement Kirkuk, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des IS nicht als wahrscheinlich erachten lässt, hat der BF im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch den IS in Kirkuk zu rechnen und wird dieser damit im Rückkehrfall nicht mit der Gefahr von Übergriffen durch Kämpfer des IS konfrontiert sein. Bei den nach wie vor stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Anhängern IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern des IS entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind außerdem kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld – etwa in Gestalt falscher Checkpoints, mit denen Reisende ausgeraubt werden. Ferner steht außer Zweifel, dass auch weiterhin vom IS und anderen Gruppierungen ausgehende terroristische Aktivitäten im Irak zu erwarten sind. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa des BF, durch Schläfer des IS oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Kirkuk wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des IS im Fall seiner Rückkehr nach Kirkuk gerade für den BF interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung des BF für verbliebene Anhänger des IS attraktiver erscheinen sollte, als terrorostische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte oder exponierte Personen wie etwa Mukhtars oder Stammesführer zu begehen.
Eine persönliche Konfrontation des BF mit Anhängern des IS vor seine Ausreise wurden im Übrigen nicht vorgebracht (vgl. AS 59), sodass nicht davon auszugehen ist, dass gerade der BF ins Visier von verbliebenen Anhängern des IS geraten würde. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass den Länderberichten zufolge Mitglieder des Sicherheitsapparates besonders gefährdet seien und in den UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, von Mai 2019 (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien VwGH vom 13.2.2020, Ra 2019/19/0245) ein Risikoprofil für Angehörige der ISF, damit verbundener Kräfte und von Peschmerga definiert und darauf verwiesen wird, dass es auch Berichte über gezielte Anschläge auf ehemalige Angehörige der irakischen Armee gegeben habe (vgl. UNHCR-Erwägungen S. 80). Angesichts der nur untergeordneten Tätigkeit des BF als Kraftfahrer für das irakische Militär und des Umstandes, dass der BF selbst niemals an Kampfhandlungen partizipiert hat, erscheint ein gezielter Angriff auf den BF als (ehemaligem) Militärangehörigen nicht als maßgeblich wahrscheinlich, zumal sich die UNHCR-Erwägungen – soweit überprüfbar – vorwiegend auf Anschläge auf höherrangige ehemalige Militärangehörige (etwa einen General und einen Offizier) beziehen (vgl. UNCHR-Erwägungen FN 426). Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, er gehöre zum Teil " XXXX " des Clans " XXXX ", aus dem sich viele Mitglieder in der Vergangenheit im Kampf gegen die Terrormiliz IS bewährt hätten und mehrere Hundert getötet worden seien, einige seiner Verwandten 2014 in der Stadt Hadeta in der Provinz Anbar im Kampf gegen den IS getötet worden seien, darunter Cousins seines Vaters, und der BF aus diesem Grund fürchte, Rachehandlungen von IS-Kämpfern ausgesetzt zu sein, ist dem zu entgegnen, dass der BF von keinerlei Rachehandlungen seitens IS-Kämpfern gegenüber Familienangehörigen oder Verwandten berichtet hat, sodass nicht erkennbar ist, worauf sich die geäußerte Furcht bezieht, zumal der BF selbst – wie bereits ausgeführt – niemals an Kampfhandlungen gegen den IS teilgenommen hat. Es liegen dem erkennenden Gericht auch keine Berichte über Rachehandlungen an Stammes- bzw. Clanangehörigen nach Ende der Herrschaft des IS vor. Nur der Vollständigkeit sei erwähnt, dass der Stamm der XXXX mit mehr als sieben Millionen Angehörigen zu den größten Stämmen im Irak zählt (vgl. nur XXXX und die dort angeführten Quellenangaben), selbst dessen Clan XXXX ca. 500.000, vorwiegend in der Gegend von XXXX in der Provinz Anbar – dort hätten sie sich den Angaben des BF zufolge dem IS entgegengestellt (vgl. AS 15, 59) – lebende Angehörige zählt (vgl. nur XXXX und die dort angeführten Quellangaben). Eine Verfolgungsgefahr alleine aufgrund der Stammes- bzw. Clanzugehörigkeit des BF ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten.
Es konnte daher im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS ausgesetzt wäre.
Eine konkrete individuelle Gefährdung durch (schiitische) Milizen brachte der BF nicht vor. Soweit der BF seine – nicht feststellbare – Desertion in Verbindung mit schiitischen Milizen bringt, wurde dies bereits oben als unglaubhaft qualifiziert. Es konnte auch sonst nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise von schiitischen Milizen verfolgt oder bedroht wurde. Der BF konnte den Irak unbehelligt via internationalem Flug ab Sulaymaniyah verlassen (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Überhaupt beschrieb der BF zwar Diskriminierungen, etwa, dass er gedemütigt würde und sein Ausweis auf den Boden geschmissen würde, weil sie (gemeint offenbar: die Milizen) den Namen XXXX lesen würden und man sehe, dass er ein Sunnit sei; konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen brachte der BF aber nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen Menschenrechtsverletzungen ausgingen und Übergriffe auf sunnitische Iraker stattfanden, welche über Diskriminierungen und Schikanen hinausgingen und als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Ausweislich der Länderberichte sind insbesondere in den von den Milizen des IS zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der PMF im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt.
Für die Einschätzung des erkennenden Gerichtes, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Kirkuk nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt sein wird, sind folgende Aspekte von zentraler Bedeutung:
Auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte ist nicht erkennbar, dass gleichsam alle sunnitischen, männlichen Einwohner der Stadt Kirkuk – etwa aufgrund unterstellter Anhängerschaft oder Unterstützung des IS – durch schiitische Milizen systematisch verfolgt oder bedroht würden. Dem erkennenden Gericht liegen keine aktuellen Berichte vor, wonach es im sunnitisch dominierten Gouvernement Kirkuk zu gewalttätigen Übergriffen schiitischer Milizen auf die sunnitische Zivilbevölkerung kommen würde. Den Länderberichten sind keine Vertreibungen von sunnitischen Arabern aus Kirkuk, sondern im Gegenteil eine hohe Zahl an Rückkehrern zu entnehmen. Eine potenzielle individuelle Gefährdung hängt entscheidend vom persönlichen Profil des Betroffenen und insbesondere einer ihm unterstellten oder tatsächlich gegebenen Nähe zum IS ab. Dass die Bewohner Kirkuks schlechthin oder sämtliche sunnitischen Araber in Kirkuk von schiitischen Milizen verfolgt würden, geht aus den vorliegenden Länderberichten keinesfalls hervor. Die dokumentierten Übergriffe (schiitischer) PMF-Milizen erfolgten überwiegend im zeitlichen und örtlichen Nahebereich der Kampfhandlungen gegen den IS und stellen sich im Hinblick auf die Motivlage als Racheakte oder Handlungen gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger des IS dar. Für Kirkuk liegen keine Berichte vor, dass sich in jüngerer Zeit solche Übergriffe ereignet hätten, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass das Ende der Kampfhandlungen gegen den IS zu einer nachhaltigen Beruhigung der Lage geführt hat. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass in den UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, von Mai 2019 ein Risikoprofil für Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen, definiert wird, zu dessen Kriterien die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen), das Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter), der familiäre Hintergrund und die Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder der Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS zählen. Gegen Personen dieser Profile wird regelmäßig der Verdacht der Verwicklung mit ISIS erhoben (vgl. UNHCR-Erwägungen S. 70). Es wird nicht verkannt, dass auf den BF das in den Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge definierte Risikoprofil insoweit zutrifft, als er ein sunnitischer Mann in wehrfähigem Alter ist. Dem steht gegenüber, dass er mit der Stadt Kirkuk nicht in einem vom IS besetzten Gebiet gelebt hat und keinen familiären oder stammesbezogenen Bezug zum IS aufweist, sondern im Gegenteil angibt, dass sein Stamm bzw. Clan sich beim Kampf gegen den IS hervorgetan hat. Der BF wird auch in der Lage sein, seine Ausreise und seinen Aufenthalt in Österreich durch seinen Reisepass und die in seinem Asylverfahren erlangten Urkunden sowie die zahlreichen – auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten – Lichtbilder nachzuweisen und somit gar nicht erst mit dem Verdacht, mit dem IS kooperiert oder für diesen gekämpft zu haben, konfrontiert sein. Der BF brachte auch nicht vor, dass ihm jemals ein Naheverhältnis zum IS unterstellt worden wäre. Im konkreten Einzelfall kommt hinzu, dass sich die Familie des BF (einschließlich seiner im Irak verbliebenen Brüder) weiterhin in Kirkuk aufhält, seine beiden Brüder dort auch Beschäftigungen als Friseur bzw. Bauarbeiter nachgehen können (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Der BF brachte auch keine gegen seine Brüder gerichteten Verfolgungshandlung durch schiitische Milizen aufgrund einer unterstellten Anhängerschaft oder Unterstützung des IS vor. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der BF, dessen Profil sich nicht von jenem der in Kirkuk verbliebenen bzw. dorthin zurückkehrenden männlichen sunnitisch-arabischen Allgemeinbevölkerung im wehrfähigen Alter unterscheidet, als Anhänger oder Unterstützer des IS verfolgt würde, zumal den vorliegenden Länderberichten in keiner Weise zu entnehmen ist, dass gleichsam sämtliche männlichen sunnitischen Araber im wehrfähigen Alter in Kirkuk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre aufgrund einer ihnen aufgrund dieses Profils unterstellten Anhängerschaft oder Unterstützung des IS zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Kirkuk ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den genannten Motiven zum Opfer zu fallen, derzeit vielmehr nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös oder politisch motivierten Übergriffes von (schiitischen) Milizen zu werden, genügt nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). In Anbetracht der hohen Zahl an Rückkehrern nach Kirkuk, wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese wie die dortige Bevölkerungsmehrheit überwiegend sunnitischen Bekenntnisses sind, wäre indes zu erwarten, dass entsprechende Berichte vorhanden wären, wenn diese pauschal durch schiitische Milizen verfolgt würden und dass eine zielgerichtete Verfolgung arabischer Sunniten einen entsprechend deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch nicht zutrifft. So trat auch der Verwaltungsgerichtshof in einer rezenten Entscheidung einer asylrelevanten Verfolgung von sunnitischen Arabern in Kirkuk nicht näher (vgl. den Beschluss vom 26.4.2021, Ra 2021/20/0006)
Es konnte daher im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch (schiitische) Milizen ausgesetzt wäre.
2.2.3. Zur Verfolgung von Sunniten im Irak:
2.2.3.1. Im Hinblick auf die politische Lage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f):
"Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten […].
So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde […]. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt […]."
2.2.3.2. Im Hinblick auf die innenpolitische Lage im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 8):
"Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%)."
2.2.3.3. Im Hinblick auf Religionsfreiheit wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 11):
"Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an: Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die Religionszugehörigkeit wird in die Personenstandsdatenbank aufgenommen und ist somit z.B. auf dem Zivilregisterauszug sichtbar.
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor.
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet.
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden."
2.2.3.3. Im Hinblick auf die Diskriminierung ethnisch-religiöser Gruppen und Minderheiten wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 17):
"Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u. a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. Im Zuge des „IS“-Vormarsches ab Mitte 2014 kam es zu kollektiven Vertreibungen (Jesiden, Christen, Schabak, Turkmenen) oder sogar Versklavungen (Jesiden). Im Zuge der Rückeroberung von durch den „IS“ besetzten Gebieten waren besonders in den zwischen der RKI und der Zentralregierung umstrittenen Gebieten (Provinz Kirkuk, Teile von Ninewa, Salah Al-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festzustellen. Die VN-Mission UNAMI und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die vielfach unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem „IS“ steht, aber auch um Angehörige vieler anderer Gruppen. Beschuldigt wurden sowohl kurdische Peschmerga als auch die PMF-Milizen sowie in geringerem Umfang Armee und Polizei.
Sunniten
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006-2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Anerkannte Führungspersönlichkeiten fehlen weitgehend. Oftmals werden Sunnitinnen und Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt; dies betrifft auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger."
2.2.3.5. Im Hinblick auf die Situation von Minderheiten bzw. sunnitischen Arabern im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 77 ff):
"In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber […]. Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf 17. […]
[…]
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt […]. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält […]. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […].
Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga […]. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul […]."
2.2.3.6. Im Hinblick auf die Rolle der Sicherheitskräfte im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 8 f):
"Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen."
2.2.3.7. Im Hinblick auf die Situation von (mutmaßlichen) IS-Mitgliedern, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa'esh) wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 119 ff):
"Generell: Frauen und Kinder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) sind wegen ihrer Verbindung zum IS stigmatisiert […]. Das Fehlen von Ausweispapieren wirkt sich für vermeintliche ehemalige IS-Angehörige bzw. deren Familien negativ auf Bewegungsfreiheit, Recht auf Arbeit und Sozialleistungen aus […].
Irakische Sicherheitskräfte hielten mutmaßliche IS-Angehörige willkürlich fest, viele davon monatelang. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes für die Festnahme verhaftet […]. Regierungstruppen der Zentralregierung und der Kurdischen Region im Irak (KRI) werden für das Verschwindenlassen tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe stehen, verantwortlich gemacht […]. In den Gouvernements Diyala und Babil wurden sunnitische Araber durch Angehörige der PMF-Milizgruppe Kata‘ib Hizbullah eingeschüchtert oder entführt, sowie sunnitisch-arabische IDPs an der Rückkehr in ihre Herkunftsorte gehindert […]. Regierungskräfte und Milizen haben in einigen Gouvernements mutmaßliche IS-Sympathisanten und Familienangehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder aus deren Häusern vertrieben und diese beschlagnahmt […]. Derartige Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […]. Bewaffnete Akteure unter der Kontrolle der irakischen Behörden bestrafen Familien mit einer vermeintlichen Beziehung zum IS […]. Außerdem werden IS-Verdächtige, sowie Personen mit Verbindungen zu IS-Angehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kinder, im Rahmen der Anti-Terrorismus-Gesetze rechtlich verfolgt […]. Dabei wird über die weit verbreitete Anwendung von Folter durch zentral-irakische und kurdische Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet […].
Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindungen werden eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren […]. Auch das Fehlen von Dokumenten hindert Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen […]. Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit aus. Personen ohne Papiere sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden […].
Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten keinen Zugang zu Dienstleistungen […]. Die Entschädigungskommissionen von Mossul im Gouvernement Ninewa hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese Genehmigung verweigert wird […]. Das Fehlen von Dokumenten schränkt mitunter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein […].
Dokumente: Nach Schätzungen von Hilfsgruppen fehlten Anfang 2019 mindestens 156.000 IDPs zumindest ein Teil ihrer wesentlichen zivilen Dokumente. Personen, denen zivile Dokumente fehlen oder die abgelaufene Dokumente erneuern wollen, benötigen eine Sicherheitsfreigabe. Um diese zu erhalten, müssen sie sich an den zuständigen Geheimdienst wenden. Die Beamten werden ihre Namen durch eine Datenbank von Personen laufen lassen, die wegen ihrer mutmaßlichen Verbindungen zu IS als „gesucht" markiert sind. Wenn ihr Verwandter auf einer dieser Listen steht, wird die Freigabe verweigert […]. Oft werden Anti-Terrorismusgesetze herangezogen, um Sicherheitsfreigaben zu verlangen oder die Ausstellung von Dokumenten zu verweigern […]. Aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebietes von Familien wird mitunter eine IS-Angehörigkeit vermutet. Dadurch kommt es zur Weigerung, eine Sicherheitsfreigabe zu erteilen, was wiederum die Beschaffung von Dokumenten verunmöglicht. Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, anzuzeigen […].
Irakische Sicherheitskräfte konfiszieren Dokumente von Personen, die aus IS-Territorien geflohen sind bzw. von Personen, die in Flüchtlingslagern ankommen […]. Es kommt auch zur Vernichtung abgelaufener Dokumente oder zur Verhaftung ansuchender Personen […].
[…]
Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und dem Datum der Verabschiedung des Gesetzes verurteilt wurden, die Möglichkeit einen Antrag auf Amnestie zu stellen. Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhandel, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder […]. Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat […]. Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich jedoch häufig, das Gesetz anzuwenden […]."
2.2.3.8. Zum gegenständlichen Verfahren:
Anhaltspunkte für eine generelle Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sind im Verfahren nicht hervorgekommen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des IS wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des IS und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem IS konfrontiert.
Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was gegenständlich auch darin Bestätigung findet, dass die Familienangehörigen des BF – abgesehen von seinem nach Österreich miteingereisten Bruder – weiterhin im Irak leben und der BF konkret gegen seine Familienangehörigen gerichtete Verfolgungshandlungen aus konfessionellen Gründen nicht vorgebracht hat.
Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom erkennenden Gericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Wenngleich der BF angab, keine Schule besucht zu haben, war es ihm dennoch möglich, als Kraftfahrer beim irakischen Militär beruflich tätig zu sein und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die beiden im Irak verbliebenden Brüder des BF gehen ebenfalls einer Berufstätigkeit – als Friseur bzw. Bauarbeiter – nach. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären.
Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten im Irak ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof trat in seiner jüngeren Rechtsprechung einer behaupteten Gruppenverfolgung von sunnitischen Arabern im Irak nicht näher (vgl. den Beschluss vom 25.9.2020, Ra 2019/19/0407).
Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses konnte daher nicht festgestellt werden.
Es konnte daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
2.3.1. Zur Sicherheitslage im Irak:
2.3.1.1. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak im Allgemeinen sowie im Nord- und Zentralirak im Besonderen wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.2. verwiesen.
2.3.1.2. Im Hinblick auf die Straßensicherheit in den Provinzen Kirkuk und Erbil wird im Bericht der EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt:
Zur Provinz Kirkuk (S. 115):
"2019 zeigte iMMAP, dass Abschnitte der Hauptstraßen in den Bezirken al-Hawidscha, Kirkuk, Dibis und Daquq im Hinblick auf das Gefahrenausmaß durch explosionsgefährliche Stoffe als Straßen mit hohem Risiko bzw. geringerem Risiko eingestuft waren. Mit Stand Juli 2020 zeigte iMMAP, dass nur Abschnitte der Hauptstraßen in den Bezirken al-Hawidscha und Kirkuk im Hinblick auf das Gefahrenausmaß durch explosionsgefährliche Stoffe als Straßen mit hohen Risiko bzw. geringerem Risiko eingestuft waren. An der Fernstraße Bagdad-Kirkuk, die Bagdad mit Kirkuk und anderen nördlichen Teilen Iraks verbindet, gab es Berichten zufolge einen Kontrollpunkt, der um 17 Uhr in dem Abschnitt durch die Provinz Kirkuk schließt und damit das Reisen behindert. Anschläge des ISIL auf Zivilpersonen und Sicherheitskräfte entlang der Hauptstraßen der Provinz wurden 2019 und 2020 gemeldet."
Zur Provinz Erbil (S. 185 f):
"Für das Jahr 2019 dokumentierte iMMAP-IHF das Ausmaß der Gefahr durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen der Provinz Erbil und befand, dass bestimmte Abschnitte der Hauptstraße von der Provinz Ninawa über die Provinz Erbil in die Provinz Sulaimaniayya als „Straße mit hohem Risiko“ eingestuft waren, während Straßen rund um Machmur als „Straßen mit geringerem Risiko“ galten.
Im Juli 2019 sperrte die 30. PMU-Brigade (Liwa al-Shabak) zwei Tage lang die Verbindungsstraße zwischen Mossul und Erbil.
Nach dem Anschlag vom Juli 2019 in Erbil auf einen türkischen Diplomaten und zwei irakische Zivilisten wurden in dem Gebiet Kontrollpunkte errichtet und Straßen geschlossen, darunter auch die Straße zwischen Erbil und Sulaimaniyya, Erbil und Kirkuk sowie Erbil und Machmur.
Im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen schränkte die KRI am 22. Februar 2020 die interne und grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit ein, verhängte eine Ausgangssperre für den Zeitraum 13. März bis 23. April 2020 und schloss alle Flughäfen. Am 25. Juli 2020 wurden die Reisebeschränkungen für die Provinz Erbil aufgehoben; Menschen aus dem Norden und Süden Iraks durften wieder „aus wichtigen geschäftlichen Gründen“ oder falls sie dort ihren Wohnsitz haben, in die Provinz Erbil reisen, während die KRI allgemein auch Beschränkungen der internen Reisefreiheit aufhoben."
2.3.1.3. Im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 124 f):
"Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen […].
Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen […]. Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben […].
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen […]. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken […].
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben […]. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden […].
[…]
Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein […]. Während die Einreise in die Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah ohne Bürgen möglich ist, wird für die Einreise nach Dohuk ein Bürge benötigt. Insbesondere Araber aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten, sowie Turkmenen aus Tal Afar im Gouvernement Ninewa benötigen einen Bürgen aus Dohuk, es sei denn, sie erhalten eine vorübergehende Reisegenehmigung vom Checkpoint in der Nähe des Dorfes Hatara. Diese Genehmigung wird für kurzfristige Besuche aus medizinischen oder ähnlichen Gründen erteilt […]."
Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen […].
[…]
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit."
2.3.1.4. Wenngleich die Länderberichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Kirkuk – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Im Gouvernement Kirkuk ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass damit Gründe vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Kirkuk zurückkehrende Zivilpersonen einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – auch unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als ehemaliger Militärangehöriger und seiner Stammes- bzw. Clanzugehörigkeit (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Gefahr einer Verfolgung durch den IS) – vor dem Hintergrund, dass sich die Sicherheitslage im Gouvernement Kirkuk in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, nicht festgestellt werden. Im konkreten Einzelfall kommt hinzu, dass auch seine Familienangehörigen weiterhin in der Stadt Kirkuk leben und der BF nicht aufgezeigt hat, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte.
Die Erreichbarkeit der Stadt Kirkuk im Wege der in den Feststellungen angeführten Straßen ergibt sich zunächst aus der festgestellten stabilen Sicherheitslage in der Provinz Erbil, die ein Erreichen des dortigen Flughafens ermöglicht. Die Einreise in die autonome Region Kurdistan im Luftweg ist auch für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten Gebieten stammen (wobei die Stadt Kirkuk ohnehin niemals unter der Kontrolle des IS stand), möglich und bestehen keine Restriktionen für die Weiterreise in das Gouvernement Kirkuk. Die aktuelle Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen schließt die Erreichbarkeit der Stadt Kirkuk nicht aus. Dem Kartenmaterial von iMMAP-IHF von Februar 2021 zufolge befinden sich auf den Schnellstraßen 2 (in Richtung Altin Köprü) und 3 keine Streckenabschnitte mit erhöhtem Risiko, sodass die Stadt Kirkuk auf diesem Wege sicher erreichbar ist.
Das erkennende Gericht geht ferner davon aus, dass der BF in der Lage sein wird, auf dem Reiseweg liegende Checkpoints zu passieren: Wie oben bereits ausgeführt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem sunnitisch-arabischen BF im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Anhängerschaft oder Unterstützung des IS unterstellt würde und er folglich aus diesem Grund mit Problemen bei der Durchreise zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass der BF lediglich an seinen bisherigen Wohnort zurückkehrt und sich nicht in einem anderen Landesteil niederlassen will, weshalb ebenso nicht von wesentlichen Problemen an Checkpoints auszugehen sein wird. Das Gericht verkennt nicht, dass Checkpoints oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen unterliegen; der BF verfügt allerdings über einen irakischen Reisepass und Personalausweis (vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2.1.) und wird damit in der Lage sein, sich entsprechend auszuweisen, wodurch eine Festnahme oder Verweigerung der Weiterreise als unwahrscheinlich anzusehen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern nach Kirkuk hingewiesen, die greifbare Hindernisse, die einer Rückkehr auch des BF im Wege stünden, nicht erkennen lässt.
Es war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheitslage im Irak möglich und zumutbar sein wird, in die Stadt Kirkuk zurückzukehren.
2.3.2. Zur Versorgungs- und Wirtschaftslage im Irak:
2.3.2.1. Im Hinblick auf die Grundversorgung im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 24):
"Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Millionen der geschätzt 40 Millionen irakischen Staatsangehörigen sind Staatsbedienstete. Die übrigen Arbeitsmöglichkeiten sind in der Regel Tagelöhnertätigkeiten.
Öffentliche Gehälter wurden auch im Jahr 2020 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung zum Teil mit erheblichen Kürzungen gezahlt. Die Covid-19--Pandemie und der Ölpreisverfall haben dies noch verschärft und zu einer prekären Lage für einen Teil der Bevölkerung beigetragen. Nach Angaben der Weltbank (2018) leben über 70% der irakischen Bevölkerung in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können.
Die vom „IS“ befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Milliarden Euro einer der größten Geber.
Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der Weltbank (2020) leben insgesamt 6,9 Millionen Irakerinnen und Iraker (rd. 17% der Bevölkerung) unterhalb der internationalen Armutsgrenze - aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19--Pandemie mit steigender Tendenz. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt.
Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen.
Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Millionen Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen."
2.3.2.2. Im Hinblick auf die Grundversorgung und Wirtschaft im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), auszugsweise wie folgt ausgeführt:
Zur Wirtschaftslage (S. 134 f):
"Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 […]. Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet […]
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar […]. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat […]
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung […].
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen […]. Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an […]. Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen […]. Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an […].
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]."
Zur Nahrungsmittelversorgung (S. 136):
"Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 […]. Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk […]. 22,6% der Kinder sind unterernährt […].
[…]
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen […]. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist […]. Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt […]."
2.3.2.3. Im Hinblick auf die Situation in die Provinz Kirkuk wird im Bericht der EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 128 ff):
"Schäden an der Infrastruktur und Kampfmittelrückstände
Rund 7 % der Häuser in der Provinz Kirkuk wurden in einer Studie der Weltbank von 2018 als entweder „teilweise beschädigt“ oder „vollständig zerstört“ eingestuft. Des Weiteren waren 7,1 % der Wasserressourcen und 27 % der WASH-Infrastruktur in der Provinz beschädigt.
2019 soll Berichten zufolge per Ende 2018 ein Gebiet von 32 750 084 Quadratmetern mit Minen und USBV verseucht gewesen sein. Nicht explodierte Minen und Bomben sowie „riesige Mengen Schutt“ sollen Berichten zufolge im Referenzzeitraum die Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihren Wohnort in der Provinz Kirkuk verhindert haben. Minen und andere nicht gezündete Sprengkörper finden sich oft in Trümmern, die beseitigt werden müssen, und stellen eine zusätzliche Gefahr dar.
Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 entfernte der Minenräumdienst der Vereinten Nationen (UNMAS) ungefähr 862 explosive Kampfmittelrückstände, 423 USBV, 135 USBV-Hauptladungen und 40 Selbstmordsprenggürtel in den Provinten al-Anbar, Diyala, Kirkuk, Salah al-Din und Ninawa. Nähere Einzelheiten zur Lage bei explosiven Kampfmittelrückständen in Kirkuk lagen nicht vor.
Vertreibung und Rückkehr
Zum Stichtag 30. Juni 2020 verzeichnete die IOM in der Provinz Kirkuk 100 026 Binnenvertriebene und 341 106 Rückkehrer. Mehr als die Hälfte der in Kirkuk registrierten Binnenvertriebenen war innerhalb der Provinz vertrieben worden, während die übrigen hauptsächlich aus den Provinzen Salah al-Din und Ninawa kamen. Im Juni 2020 hielten sich rund 81 000 Binnenvertriebene allein im Bezirk Kirkuk auf. Im Dezember 2019 waren in Kirkuk-Stadt rund 73 000 Binnenvertriebene untergekommen, von denen die meisten schon länger als drei Jahre vertrieben waren.
Die IOM erklärte hierzu, dass die Rückkehrerquote nach Kirkuk im Juni 2019 bei 76 % lag; das entsprach 8 % aller Rückkehrer. Die Geschwindigkeit der Rückkehr nach Kirkuk hat sich im Vergleich zum Zeitraum Mai 2017-Mai 2018 verlangsamt. Zwischen Mai 2018 und Juni 2019 stieg die Zahl der Rückkehrer um 37 548.
Gemäß dem Return Index der IOM vom März 2020 lebten insgesamt 348 Rückkehrer nach Kirkuk unter „sehr schwierigen“ Bedingungen an vier Orten, 90 354 unter „mäßig schwierigen“ Bedingungen an 74 Orten und 248 364 unter „etwas schwierigen“ Bedingungen an 125 Orten. Der Teilbezirk Al-Riyad wurde als „Hotspot“ bezeichnet, was bedeutet, dass er im Hinblick auf einen der beiden Bereiche (entweder Lebensunterhalt und Grunddienstleistungen oder Sicherheit und sozialer Zusammenhalt) sehr schwierige Bedingungen bietet, oder dass er, wenn die Lebensbedingungen dort nicht ganz so schwierig sind, auch eine große Zahl von Flüchtlingen aufgenommen hat.
Die große Mehrheit der in der Provinz Kirkuk verzeichneten Rückkehrer hielt sich in den Bezirken al-Hawidscha (rund 162 000) und Kirkuk (rund 153 000) auf. Zwischen März 2018 und Dezember 2019 ermittelte die IOM DTM 21 Orte in der Provinz Kirkuk, an denen alle Familien nach ihrer Rückkehr erneut vertrieben worden waren. Die meisten erneut vertriebenen Haushalte wurden in al-Hawidscha und Kirkuk verzeichnet.
Im April 2020 ermittelte die IOM 13 Orte in Kirkuk, in denen keine Rückkehrer registriert wurden; sie lagen alle in den Bezirken al-Hawidscha (Teilbezirk Al-Riyad) und Kirkuk (Teilbezirk Al-Multaqa). Als Hauptgründe für ausbleibende Rückkehrer wurden zerstörte Gebäude, Mangel an Dienstleistungen, Vorhandensein von Minen und USBV, Sicherheitsprobleme und die Präsenz des ISIL angeführt.
Eine Untersuchung von Oxfam im Zeitraum April-Mai 2019 erbrachte, dass Personen und Gruppen, die in Kirkuk und Diyala mutmaßlich extremistischen Gruppen nahestehen, an der Rückkehr gehindert und an Kontrollpunkten schikaniert und missbraucht werden. Ferner heißt es dort: „Die meisten vertriebenen Familien erwähnten, sie hätten nicht die erforderliche Sicherheitsfreigabe, um in ihr Herkunftsgebiet reisen und dort im Zivilstandsbüro die Ausstellung ihrer Personaldokumente beantragen zu können“ und „Fehlende Personaldokumente verursachen ernsthafte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, denn Familien können so keine Kontrollpunkte passieren oder haben Angst davor, und sie verschärfen andere bereits bestehende Probleme und Schwierigkeiten“.
Je nach Kontext und lokaler Dynamik gibt es Unterschiede im Verfahren der Rückkehr in eine Provinz und ihre Bezirke. Binnenvertriebene, die innerhalb der Provinz Kirkuk von einem Bezirk in einen anderen oder aus einer anderen Provinz nach Kirkuk zurückkehren möchten, müssen „ein beim Büro des Bürgermeisters erhältliches Formular ausfüllen und Angaben machen wie Namen der Familienmitglieder, Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, Ort der Vertreibung, Vertreibungsverlauf usw. Ferner müssen sie Kopien der Personaldokumente aller rückkehrenden Haushaltsmitglieder einreichen (im Wesentlichen den irakischen Personalausweis oder Jinsiyah), die Aufenthaltskarte des Haushaltsvorstands und das Schreiben, das beim Verlassen des Lagers ausgestellt wurde (falls als Vertriebene in einem offiziellen Lager lebend) oder ein Schreiben des Mukhtar (falls als Vertriebene außerhalb eines Lagers lebend), bevor die Unterlagen dem Sicherheitsausschuss zur Prüfung vorgelegt werden“.
Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel zwei Wochen, und sobald die Genehmigung des Sicherheitsausschusses vorliegt, wird der Fall dem Bürgermeister zur endgültigen Genehmigung übermittelt.
Zur Situation von Familien von ISIL-Kämpfern erklärte der Gouverneur der Provinz Kirkuk, er befürworte deren Rückkehr, wie dies auch arabische sunnitische Stämme, sunnitische Turkmenen und Kurden in der Provinz täten. Haupthindernis für ihre Rückkehr sei, so der Gouverneur, der Widerstand von PMU und schiitischen Turkmenen gegen die Rückkehr, obwohl die Familien sich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen hätten. Sie hätten sich früheren Versuchen einer Wiederansiedlung von Familien in Daquq, Bashir, Dibis und Amerli, Sulaiman Bek und Tuz Khurmatu widersetzt (wobei die drei letztgenannten Orte in der Provinz Salah al-Din liegen). In al Hawidscha zwangen die Stämme der Jubour und Shammar zusammen mit den PMU Familien von ISIL-Kämpfern, die sich nicht ergeben hatten, wegen des Verdachts der Kollaboration mit dem ISIL bei jüngsten Anschlägen, das Gebiet zu verlassen.
Nach Ansicht des UNOCHA benötigten 2020 282 458 Personen in Kirkuk humanitäre Hilfe. Aufgrund von durch Zwang und Nötigung Verlegungen von Lagern und informellen Siedlungen in der Provinz Kirkuk wurden einige Gruppen möglicherweise ein zweites Mal vertrieben."
2.3.2.4. Im Hinblick auf die Lage von Rückkehrern wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 140 f):
"Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak […].
[…]
Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist […]
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung […].
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage […]. Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben […].
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen […]."
2.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage im Irak zum Teil als problematisch darstellt; die Berichtslage deutet aber in keiner Weise auf exzeptionelle Umstände, wie Hungersnöte, Naturkatastrophen oder vergleichbare die gesamte Bevölkerung betreffende Notstandssituationen hin. Es kann auf Grundlage der Länderberichte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kirkuk in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mobil. Wenngleich der BF angab, im Irak keine Schule besucht zu haben, so wird ihm – wie schon bisher – auch im Fall seiner Rückkehr in den Irak die Bestreitung seines Lebensunterhaltes möglich sein. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, z.B. als Kraftfahrer oder Hilfsarbeiter, wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen und so seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte. Der BF hat im Verfahren auch nicht konkret dargelegt, dass – und aus welchen Gründen – er davon ausgehe, in seiner Heimatregion keine Erwerbsmöglichkeiten vorzufinden. Derartiges lässt sich auch den Länderberichten zur Lage im Gouvernement Kirkuk nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht die allgemein schwierige Situation in Kirkuk; es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt keinen Arbeitsplatz, etwa in den genannten Bereichen, finden könnte. Der BF verfügt in Kirkuk darüber hinaus über ein soziales Netz in Form seiner dort lebenden Familienangehörigen, mit der er auch in Kontakt steht.
Für den BF besteht aber auch die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen des ERRIN-Programmes in Anspruch zu nehmen. ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service des Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen des ERRIN-Programms erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine Reintegrationsleistung in Form von Bargeld und Sachleistung. Während die Geldleistung grundsätzlich dazu gedacht ist, die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu decken, dient die Sachleistung insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. So werden etwa die Unterbringung für eine bestimmte Zeit sowie die berufliche Aus- oder Weiterbildung und Gründung von Kleinunternehmen unterstützt. Von Juni 2016 bis Ende 2019 erhielten im Rahmen des ERRIN-Programms rund 2.382 Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Österreich Reintegrationsunterstützung in ihrem Heimatland (vgl. https://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx).Die ERRIN-Reintegrationsunterstützung wird gegenwärtig auch für eine Rückkehr in den Irak zur Verfügung gestellt (vgl. zu den Leistungen die verfügbaren Informationen auf https://www.returnfromaustria.at/iraq/iraq_deutsch.html und https://returnnetwork.eu/).
Es wird nicht übersehen, dass die Suche nach einem Arbeitsplatz und einer bezahlbaren Wohnung Rückkehrer vor Herausforderungen stellen kann. Angesichts des persönlichen Profils des BF als gesunder, arbeitsfähiger und mobiler Mann, der über Berufserfahrung als Kraftfahrer verfügt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ausgerechnet der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. So hat sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt ausweislich der Länderberichte in jüngerer Vergangenheit verbessert und ist es auch für alleinstehende Männer möglich, eine Wohnung zu mieten. Die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Kirkuk lebenden Familienangehörigen des BF könnten diesem bei der Suche nach einer Unterkunft auch behilflich sein. Es ist überdies nicht erkennbar, dass der BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung kurzfristig durch seine Familienangehörigen in Kirkuk unterstützt werden könnte, wobei aber ohnedies davon auszugehen ist, dass der BF seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen wird können, ohne auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk angewiesen zu sein. Wie bereits erwähnt, steht dem BF auch die Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung im Rahmen des ERRIN-Programms frei.
Der BF ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt.
Dazu tritt, dass es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs dem Beschwerdeführer obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH vom 18.3.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH vom 2.8.2000, 98/21/0461). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH vom 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH vom 6.11.2009, 2008/19/0174). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH vom 7.9.2020, Ra 2020/20/0314, mwN). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.2.2021, Ra 2020/18/0472).
Derartiges hat der BF im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Im Zusammenhalt mit den vorstehenden Erwägungen ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.3.3. Zur Situation im Irak im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie:
Der BF ist gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020).
Im Irak gab es bisher insgesamt 1.784.594 bestätigte COVID-19-Fälle, 19.740 Personen sind bis dato verstorben (Stand 18.8.2021). Dies bedeutet 4.436,81 Fälle pro 100.000 Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter www.covid19.who.int). In Relation ist diese Zahl wesentlich niedriger als jene in Österreich (7.470,99 Fälle pro eine 100.000 Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 4.436,81 Fällen pro 100.000 Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 5.318,32 oder der Türkei mit 7.228,93 Fällen pro 100.000 Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin und wurde im Irak ausweislich des im Anschluss zitierten Berichts von IOM Iraq eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen (vgl. zu den aktuellen vom irakischen Staat getroffenen Maßnahmen auch www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738).
Im Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020 – der vom BVwG im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.5.2021 in das Verfahren eingebracht wurde - wird die COVID-19-Situation im Irak eingehend dargestellt, wobei darin etwa auch wie folgt zusammengefasst wird: „Government lockdown measures including restrictions on commercial activity as well as civilian movements remain inplace across the country. The approach of local authorities to the enforcement of these restrictions varies across governo-rates. People can travel freely across governorates, including between federal Iraq and the Kurdistan Region. International airports in Baghdad, Basra, Erbil, Najaf, and Sulaymaniyah are open for commercial flights but are running at lower capacity.“ Zusammengefasst bestehen somit nach wie vor Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der COVID-19-Pandemie, dennoch besteht Reisefreiheit zwischen den Regionen im Irak und sind auch die internationalen Flughäfen geöffnet, wenngleich der Flugbetrieb geringer ist als üblich.
In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund der Infektionszahlen im Irak und der individuellen Situation des BF keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des BF in den Irak einhergehende – im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten – Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt, ist der BF gesund, arbeitsfähig und mobil und verfügt im Herkunftsstaat über Berufserfahrung als Kraftfahrer. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der BF infolge der gegenwärtigen COVID-19-Situation im Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der BF seine notwendigen Lebensbedürfnisse im Irak auch unter den vorliegenden Umständen decken kann.
2.4. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und seinen Aktivitäten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 ff) und den im Verfahren vorgelegten (unter Punkt I. genannten) Unterlagen.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zu Angehörigen in Österreich befragt an, dass er einen jüngeren Bruder habe; dieser sei mit einer Österreicherin verheiratet. Er würde seinen Bruder manchmal täglich, manchmal alle zwei Tage sehen. Sein Bruder arbeite bei einer Security-Firma. Sie hätten zunächst in einer Asylunterkunft zusammengewohnt; nachdem sein Bruder geheiratet habe, sei dieser weggegangen. Sonst habe er hier keine Angehörigen oder Verwandten (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Den Angaben des BF zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder waren Anhaltspunkte für ein zwischen den Brüdern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher oder finanzieller Hinsicht nicht zu entnehmen.
Zu weiteren Personen befragt, zu denen er ein nahes Verhältnis habe, erklärte der BF, dass er eine Freundin in Österreich habe. Diese habe er seit vor der Corona-Zeit, mehr als ein Jahr. Von dieser Freundin habe er auch einen Sohn, der ca. einen Monat alt sei. Vom erkennenden Gericht zu einem Vaterschaftsanerkenntnis befragt, führte der BF Folgendes aus: "VR: Haben Sie ein Vaterschaftsanerkenntnis? – P: Nein, weil ich keine Papiere habe und er dürfte nicht auf meinen Namen geschrieben werden. Deswegen habe ich das von Anfang an nicht gesagt, weil ich das nicht nachweisen kann. – VR: Sie haben aber einen irakischen Reisepass und Personalausweis vorgelegt? – P: Ja, richtig. – VR: Ich verstehe nicht warum Sie die Vaterschaft nicht anerkennen können? – P: Weil meine Freundin in Ungarn lebt und seit sie unser Kind auf die Welt gebracht hat ist sie nicht mehr nach Wien gekommen. Ich habe mein Kind noch nicht gesehen, sondern nur auf Fotos. Sie hat Angst vor Corona und sagt das Kind ist noch klein." (Verhandlungsschrift S. 5). Der BF legte dem Gericht keine Beweismittel (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis seiner Vaterschaft vor. Der BF ist mit seiner Freundin nicht verheiratet und hat bisher kein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben. Gemäß § 25 iVm § 9 Abs. 1 IPRG ist für die Beurteilung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind das Recht des Staates maßgeblich, dem das Kind angehört. Nach Art. G Abs. 1 des Grundgesetzes Ungarns erwirbt das Kind eines ungarischen Staatsbürgers die ungarische Staatsangehörigkeit durch Geburt (Rechtstext in englischer Übersetzung abrufbar in der Datenbank der OSZE unter https://www.legislationline.org/download/id/5924/file/Hungary_Citizenship_excerpts_2013_en.pdf). Die Mutter des Kindes ist den Angaben des BF zufolge ungarische Staatsbürgerin (vgl. Verhandlungsschrift S. 8), sodass dem Kind ex constitutione die ungarische Staatsangehörigkeit zukommt. Den Bestimmungen des ungarischen Familienrechts zufolge wird die Vaterschaft durch Geburt eines Kindes während aufrechter Ehe, durch Anerkenntnis der Vaterschaft oder durch gerichtliche Feststellung begründet (vgl. Sektion 4:99 ff des ungar. Zivilgesetzbuches; Rechtstext in englischer Übersetzung abrufbar in der Datenbank der ILO, unter https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/96512/114273/F720272867/Civil_Code.pdf). Da der BF weder eine Ehe mit seiner Freundin geschlossen, noch ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat und darüber hinaus eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft nicht ersichtlich ist, gilt der BF rechtlich nicht als Vater des Kindes. Seine Vaterschaft konnte demnach den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Ein zwischen ihm und seiner Freundin und deren Kind bestehendes Familienleben konnte der BF aber ohnehin nicht darlegen: So verneinte er, jemals mit seiner Freundin zusammengelebt zu haben. Als sie in Österreich gearbeitet hätte, sei sie zwei bis drei Tage in der Woche zu ihm gekommen und seien sie zusammengeblieben. Seit sie ihr Kind zur Welt gebracht habe, sei sie nicht mehr nach Wien gekommen. Er habe "sein" Kind noch nicht gesehen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Er telefoniere täglich oder manchmal jeden zweiten Tag mit seiner Freundin. Sie nenne kein Datum, wann sie in besuchen wolle; manchmal sage sie eine Woche, und dann nächsten Monat, sie nenne kein bestimmtes Datum (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er sie nach wie vor als Freundin bezeichnen würde, führte der BF Folgendes aus: "Ich sage Ihnen ehrlich ich habe gesagt, dass sie mich anlügt, aber sie ist jetzt eine Freundin geworden. Vor ca. drei Jahren hatte ich noch eine ungarische Freundin. Sie hatte ein Kind gehabt. Ich habe mit ihr ein Jahr lang zusammengewohnt. Die Wohnung lief auf ihren Namen, da sie nichts gearbeitet hat und die Miete nicht zahlen konnte wurde sie von der Wohnung rausgeschmissen und ich bin zu meiner Asylunterkunft zurückgegangen." (Verhandlungsschrift S. 6). Auf Grundlage der Angaben des BF waren die Feststellungen zu treffen, dass der BF nicht in einer Lebensgemeinschaft lebt und auch niemals mit seiner Freundin zusammenlebte. Der Kontakt wurde zunächst durch Besuche aufrechterhalten; solche haben allerdings seit längerer Zeit nicht stattgefunden. Der BF steht nur noch in telefonischem Kontakt mit seiner Freundin. Eine intensivere persönliche Beziehung zu seiner Freundin war im Ergebnis nicht zu erkennen.
Zur Feststellung, dass der BF in Österreich über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ist zunächst auf seine Angaben zu seinem Alltag in Österreich zu verweisen. Der BF gab dazu befragt, wie sich sein typischer Alltagsablauf gestalte, unter anderem an, dass er sich mit Freunden treffe (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Nähere Angaben zu seinen Freunden traf der BF jedoch nicht und stellte insbesondere auch nicht dar, wie sich seine Freundschaften in Österreich nun konkret gestalten. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist jedoch ersichtlich, dass der BF über freundschaftliche Kontakte verfügt; dies findet auch Bestätigung in den vom BF vorgelegten Lichtbildern, die diesen bei verschiedenen Anlässen und Aktivitäten zeigen. Zu den erwähnten Empfehlungsschreiben ist festzuhalten, dass die Schwägerin des BF in ihrem Empfehlungsschreiben zwar unter anderem ausführte, dass ihr der BF sehr ans Herz gewachsen sei und diesen als gütigen, hilfsbereiten und großzügigen Menschen charakterisierte, der sich uneigennützig für seinen Bruder und ihren gesamten Freundes- und Familienkreis eingesetzt habe; der überwiegende Teil des Schreibens bezog sich allerdings nicht mehr auf diese – letztlich nur vage angedeuteten – Punkte, sondern auf das bisherige Leben des BF im Irak und seine Rückkehrbefürchtungen. Eine engere persönliche Beziehung zum BF wird in dem Schreiben nicht weiter ausgeführt oder beschrieben. Ähnliches gilt auch für das Empfehlungsschreiben der Schwiegereltern des Bruders des BF. Diese führten zwar aus, dass sie den BF seit mittlerweile fünf Jahren kennen und schätzen würden und schrieben ihm durchwegs positive Charaktereigenschaften zu – sie würden ihn als Familienmitglied auch in Zukunft in ihrem familiären Kreis beibehalten wollen und hätten ihn in ihr Herz geschlossen – ein intensiveres oder gar familienähnliches Zusammenleben mit dem BF wurde jedoch in keiner Weise dargetan, sondern blieb das Schreiben in dieser Hinsicht oberflächlich. So wird darin etwa ausgeführt, dass der BF stets eine Stütze für ihre gesamte Familie sei und sie in jeder Lebenslage unterstützt habe, ohne in irgendeiner Weise näher darauf einzugehen. Damit ließen die Empfehlungsschreiben aus dem Umfeld der Familie des Bruders des BF kaum auf das tatsächliche Bestehen einer engeren persönlichen Beziehung zum BF schließen. Der BF selbst erwähnte seine Schwägerin und deren Eltern, trotz konkreten Befragens durch das erkennende Gericht zu Personen, zu denen er ein nahes Verhältnis habe, in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Die übrigen vorgelegten Empfehlungsschreiben – vorwiegend aus dem Freundeskreis seiner Schwägerin – beschränken sich im Wesentlichen auf eine Beschreibung des BF, seiner Lebensgeschichte und Integrationsschritte in Österreich; intensivere Freundschaften gehen daraus jedoch nicht hervor. Auch die Verfasser dieser Schreiben wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Verfestigte persönliche Beziehungen des BF konnten damit im Ergebnis nicht festgestellt werden.
Der festgestellte Besuch von Deutschkursen und die erfolgreiche Ablegung einer ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau A1 ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen. Der BF legte im Beschwerdeverfahren eine größere Anzahl von Anmeldebestätigungen für weitere Deutschkurse vor; einen Nachweis für die Teilnahme an bzw. den Abschluss von weiteren Deutschkursen oder die Absolvierung von Deutschprüfungen auf höheren Sprachniveaus hat er allerdings nicht erbracht. Das erkennende Gericht konnte sich von den Deutschkenntnissen des BF in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Der BF war zwar in der Lage, auf die ihm auf Deutsch gestellten Fragen auf Deutsch zu beantworten, gab aber selbst an, dass er nicht gut lesen und schreiben könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 f).
Zum ehrenamtlichen Engagement des BF ist festzuhalten, dass dieser angegeben hat, er koche für eine Einrichtung für Frauen, die keine Unterkunft hätten. Er koche dort zwei bis drei Mal pro Woche (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Eine Bestätigung der Caritas über eine solche Tätigkeit legte der BF allerdings nur für den 9.7.2021 vor. Darin heißt es: "Hiermit bestätigen wir, dass Herr XXXX am 09.07.2021 im Haus XXXX einer freiwilligen Tätigkeit (kochen) nachgekommen ist." Dass der Beschwerdeführer abgesehen vom genannten Tag – drei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – bereits öfters, sogar mehrmals pro Woche, dort Unterstützung geleistet hätte, war damit nicht erweislich.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind nicht hervorgekommen. Der BF bestätigte vor dem erkennenden Gericht, dass auch keine Beschäftigungsbewilligung für ihn beantragt wurde. Der BF legte in der mündlichen Verhandlung einen Arbeitsvorvertrag vom 15.6.2021 vor (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Der Bezug des BF von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage im Betreuungsinformationssystem (OZ 5).
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister hervor (OZ 5). Vom BF im Bundesgebiet begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Insbesondere konnte festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten (strafrechtlichen) Verfolgung als Deserteur oder einer asylrelevanten Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS oder (schiitische) Milizen ausgesetzt wäre.
Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses konnte nicht festgestellt werden.
Dem BF wird im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS unterstellt werden.
Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden.
Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage – hier auch konkret in Kirkuk – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen wird.
In der Rückverbringung des BF in den Irak ist keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der gesunde BF in einem solchen Fall aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie einer – im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten – Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.2.).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der individuellen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abzuweisen war.
3.2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).
3.2.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kamen Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde hat daher – wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu bestätigten.
3.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der BF reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. fünf Jahren und zehn Monaten im Bundesgebiet auf; ein Verschulden an der Verfahrensdauer trifft ihn nicht.
Der BF hat – abgesehen von seinem mitgereisten Bruder – keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH vom 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mwN). Ein zwischen den Brüdern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher oder finanzieller Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Er hat seit mehr als einem Jahr eine ungarische Staatsbürgerin als Freundin. Der BF hat mit seiner Freundin niemals zusammengelebt; der Kontakt wurde durch Besuche aufrechterhalten. Ein Besuch hat seit längerer Zeit nicht mehr stattgefunden; der BF steht in telefonischem Kontakt mit seiner Freundin. Ein gemeinsames Familienleben besteht nicht.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des BF folgendes Bild:
Zur Integration es BF in sprachlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Er besuchte mehrere Deutschkurse und bestand im Jahr 2018 eine Prüfung für das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1. Danach besuchte er im Juni/August 2020 einen Alphabetisierungskurs der Kursstufe A1. Nach Eigenangaben kann der BF nicht gut lesen und schreiben. Das Gericht verkennt nicht die Ausgangslage des BF, der seinen Angaben zufolge im Irak keine Schule besucht hat. Angesichts des Umstandes, dass er sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält und bereits im Jahr 2017 an ersten Deutschkursen teilgenommen hat, erscheinen seine bisher gesetzten Integrationsschritte jedoch nicht als übermäßig ausgeprägt, sodass eine maßgebliche sprachliche Integration nicht festgestellt werden konnte. Zudem bedeutet nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch das Erlernen der deutschen Sprache keine über das übliche Maß hinausgehende Integration (vgl. VwGH vom 25.2.2010, 2010/18/0029, mwN).
Hinsichtlich der sozialen Integration des BF in die österreichische Gesellschaft ist zunächst festzuhalten, dass der BF zwar seit mehr als einem Jahr eine ungarische Freundin hat; wobei allerdings eine intensivere persönliche Beziehung nicht zu erkennen war, zumal Besuche seit längerer Zeit nicht stattgefunden haben und nur noch telefonischer Kontakt besteht. An dieser Stelle sei nochmals betont, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF gemeinsam mit seiner Freundin einen ca. einen Monat alten Sohn in Ungarn hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird es dem BF auch nach seiner Ausreise möglich und zumutbar seinen, den Kontakt zu seiner Freundin weiterhin über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrechtzuerhalten. Der BF verfügt mit seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder, seiner Schwägerin und deren Eltern auch über persönliche bzw. soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Es liegen jedoch, wie oben bereits ausgeführt, keine Merkmale einer Abhängigkeit zwischen den Brüdern vor, welche über die üblichen Bindungen zwischen Verwandten dieses Grades hinausgehen. Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, war auch eine engere persönliche Beziehung zwischen dem BF und seiner Schwägerin und deren Familie sowie anderen – wenngleich durchaus erkennbaren – sozialen und freundschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Verfestigte persönliche Beziehung des BF konnten nicht festgestellt werden. Der BF nahm während seines Aufenthalts im Bundesgebiet an Workshops bzw. Info-Modulen teil. Das Gericht anerkennt auch, dass sich der BF tageweise ehrenamtlich engagiert hat, wobei diesbezüglich allerdings festzuhalten ist, dass er freiwillige Tätigkeiten in Österreich nur in sehr überschaubarem Ausmaß nachgewiesen hat. Unter Berücksichtigung seiner bisher gesetzten Integrationsschritte kann noch nicht von einer tiefergehenden sozialen Einbindung des BF in die österreichische Mehrheitsgesellschaft im Sinne einer umfassenden Integration seiner Person ausgegangen werden.
Merkmale einer beruflichen Integration des BF in den österreichischen Arbeitsmarkt sind schließlich kaum getreten. Der BF ging bisher im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde auch keine Beschäftigungsbewilligung für ihn beantragt. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass sich der BF um einen Arbeitsvorvertrag bemüht hat; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer ausgeübten Beschäftigung sowie einer "bindenden Einstellungszusage" (hier: Arbeitsvorvertrag; vgl. dazu VwGH vom 15.5.2020, Ra 2020/20/0145) allerdings keine wesentliche Bedeutung zu, wenn der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat (vgl. VwGH vom 22.2.2011, 2010/18/0323, mit Hinweis auf die Erk. vom 15. September 2010, Zl. 2007/18/0612, und vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, jeweils mwN). Der BF steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Von einer Eingliederung des BF in den österreichischen Arbeitsmarkt kann daher keine Rede sein.
Nach diesen Erwägungen war die Integration des BF in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht insgesamt als eher gering ausgeprägt zu bezeichnen. Maßgebliche private oder familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet waren im Ergebnis nicht feststellbar. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration.
Der BF reiste im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt nur durch die Stellung des gegenständlichen, unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Den Großteil seines Lebens verbrachte der BF im Irak und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Der BF spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt im Irak über Berufserfahrung als Kraftfahrer. Es kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung im Irak nicht möglich wäre. Der BF verfügt im Irak über ein soziales Netz in Form seiner dort lebenden Familienangehörigen, mit denen er auch in Kontakt steht. Dem BF steht es frei, soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu erhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF erfolgte daher zu Recht.
3.2.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung ebenso bereits oben verneint.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Irak nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist somit gegeben.
3.2.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist angemessen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der internationale Flugverkehr (hier insbesondere: Wien – Erbil) wurde nach vorangegangenen Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandmie wieder weitgehend aufgenommen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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