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W105 2244042-1•Bundesverwaltungsgericht W105 2244042-1
W105 2244042-1Federal Administrative CourtAug 17, 2021
Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Raub Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Vermögensdelikt
W105 2244042-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und wurde am XXXX in Österreich geboren. Der BF war von 12.10.1981 bis 23.06.2000 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und weist seit 23.06.2000 Meldelücken auf.
2.1. Dem BF wurde erstmals am 26.11.1993 eine Aufenthaltsbewilligung A erteilt.
2.2. Von 11.01.1994 bis 11.02.1996 wurde dem BF eine Aufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft mit Fremden“ erteilt, die letztlich bis 12.02.1998 verlängert worden war.
2.3. Ab 13.03.1998 war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „jeglicher Aufenthaltszweck“.
2.4. Von 12.07.2004 bis 11.07.2014 war der BF im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
2.5. Dem BF wurde am 09.12.2016 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ durch die Niederlassungsbehörde MA35 ausgestellt.
3. Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
3.1. Der BF wurde am 09.02.1998 mit Urteil des JGH Wien zur Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, gemäß §§ 15, 142/1, 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, u. 3, 130, 15, 229/1, 136/1 StGB verurteilt.
3.2. Der BF wurde am 20.03.1998 mit Urteil des JGH Wien zur Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, nach §§ 15, 142/1, 127, 128 Abs. 1/1, 130, 1, 144/1, 83/1 StGB als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des JGH Wien zur Zl. XXXX verurteilt.
3.3. Der BF wurde mit Urteil des JGH Wien vom 22.10.1998 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127/129/1, 208 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
3.4. Der BF mit Urteil des BG Favoriten vom 30.01.2001 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
3.5. Der BF wurde mit Urteil des JGH Wien vom 14.08.2001 zur XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des BG Favoriten vom 30.01.2001 zur Zl. XXXX .
3.6. Der BF wurde mit Urteil des JGH Wien vom 11.11.2002 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130, 229/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
3.7. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.06.2006 zur Zl. XXXX , wegen §§ 146, 148 (1. Fall), 127, 241 e/2, 128 Abs. 1/4, 147/2, 130 (2. Fall), 130 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
3.8. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.04.2011, Zl. XXXX , wegen § 142/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
3.9. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.10.2016 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 241e (1) 1. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
3.10. Der BF wurde zuletzt am 29.03.2017 mit Urteil des LG Wien zur Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäß § 107 (1) StGB verurteilt.
4. Der BF wurde in der Folge seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der BF zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen.
Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2020 gab der BF auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, dass er Subsitol nehme, dies sei ein Drogenersatzstoff im Rahmen einer Therapie. Nach Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen gab er an, dass es ihm sehr leid tue es sei ein Blödsinn gewesen, er bereue es. Beim letzten Mal sei seine Mutter im Koma gelegen und dann gestorben. Er habe dann falsch reagiert. Der neue Freund seiner Mutter habe ihn nicht zu seiner Tochter gelassen, sie hätten sich gegenseitig beschimpft und deshalb hätten die Leute dann die Polizei gerufen. Sein Vater sei bettlägerig. Er sei in Österreich geboren und habe nie woanders gelebt. Er spreche Deutsch, etwas englisch, serbisch, könne aber nicht kyrillisch schreiben, ein bisschen lesen vielleicht. Er habe sich von seiner Frau scheiden lassen und habe eine Tochter von seiner alten Lebensgefährtin. Er sehe sein Kind nicht. Vor seiner Haft habe er in einer Reinigungsfirma gearbeitet, dann sei er Feinkostverkäufer gewesen du bei der MA 48 Vorarbeiter, jedoch nur als Saisonarbeiter. Es würden seine drei Brüder und zwei Schwestern in Österreich leben. Seine Geschwister würden auch zu seinem Vater kommen, diese hätten jedoch auch Familie. Niemand von seiner Familie lebe in Serbien. Er bekomme derzeit Geld vom AMS, Notstandshilfe. Er habe eine Bankomatkarte und eine Lebensversicherung auf € 30.000,00, die auf ihn laufe. Er sei in Österreich kranken- und unfallversichert. Er habe für 9 Jahre die Grundschule besucht und eine Malerlehre begonnen, jedoch die Prüfung nicht geschafft. Er habe danach verschiedene Jobs gemacht, aufgrund seiner Haft jedoch nicht lange. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er wolle arbeiten und ein Leben aufbauen.
5. Dem BF wurde seitens des BFA am 14.12.2020 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG beabsichtigt ist. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
Der BF hat diesbezüglich keine Stellungnahme erstattet.
6. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF mehrere Einträge im Strafregisterauszug aufweise, unter anderem wegen Raub, Erpressung, Betrug, Diebstahl und Körperverletzung. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er es bis dato nicht geschafft, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Zuletzt sei er am 07.11.2016 gemäß § 107 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Er gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vor allem die Unversehrtheit Dritter und sei zusätzlich nur auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Da er in einem relativ kurzen Zeitraum erneut straffällig geworden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut rückfällig werde. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.
7. Mit Verfahrensordnung vom 31.05.2021 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet sei. Wiewohl der BF erhebliche Straftaten begangen habe, müsse berücksichtigt werden, dass er sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe, hier sozialisiert worden sei, weswegen er erhebliche Interessen an einem Verbleib in Österreich habe. In Österreich würden seine zwei Kinder leben, zu denen er aktuell keinen Kontakt habe, sowie zwei Schwestern und drei Brüder, seine elf Neffen und Nichten sowie Großneffen. Er lebe in Österreich mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammen. Er sei schwer suchtmittelabhängig und nehme täglich Drogenersatzmittel. Er sei wegen seiner körperlichen und psychischen Probleme arbeitsunfähig, weswegen er in Serbien mangels dort gegebener Unterstützungsmöglichkeiten nicht überleben könne. Bei der Prüfung, ob der BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hätte die belangte Behörde die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben künftig zu ändern, berücksichtigen müssen sowie weiters die Tatsache, dass er in den letzten eineinhalb Jahren seit der Einvernahme straffrei geblieben sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des BF am Verbleib in Österreich die Interessen der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden und er keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben; 3.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; 4.) in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren.
9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2021 vorgelegt.
10. Mit Teilerkenntnis vom 22.07.2021, Zl. W105 2244042-1/3E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 09.03.2026 gültigen Reisepasses der Republik Serbien. Seine Identität steht fest.
1.2. Der BF wurde am XXXX in Österreich geboren war von 12.10.1981 bis 23.06.2000 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, seit 23.06.2000 weist er im österreichischen Bundesgebiet Meldelücken auf.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Verurteilungen auf:
1.3.1. Der BF wurde am 09.02.1998 mit Urteil des JGH Wien zur Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, gemäß §§ 15, 142/1, 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, u. 3, 130, 15, 229/1, 136/1 StGB verurteilt.
1.3.2. Der BF wurde am 20.03.1998 mit Urteil des JGH Wien zur Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, nach §§ 15, 142/1, 127, 128 Abs. 1/1, 130, 1, 144/1, 83/1 StGB als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des JGH Wien zur Zl. XXXX verurteilt.
1.3.3. Der BF wurde mit Urteil des JGH Wien vom 22.10.1998 zur Zl. XXXX 44/98, wegen §§ 127/129/1, 208 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
1.3.4. Der BF mit Urteil des BG Favoriten vom 30.01.2001 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
1.3.5. Der BF wurde mit Urteil des JGH Wien vom 14.08.2001 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des BG Favoriten vom 30.01.2001 zur Zl. XXXX .
1.3.6. Der BF wurde mit Urteil des JGH Wien vom 11.11.2002 zur Zl. XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130, 229/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
1.3.7. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.06.2006 zur Zl. XXXX , wegen §§ 146, 148 (1. Fall), 127, 241 e/2, 128 Abs. 1/4, 147/2, 130 (2. Fall), 130 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
1.3.8. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.04.2011, Zl. XXXX , wegen § 142/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
1.3.9. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.10.2016 zur Zl. XXXX wegen §§ 127, 241e (1) 1. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
1.3.10. Der BF wurde zuletzt am 29.03.2017 mit Urteil des LG Wien zur Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäß § 107 (1) StGB verurteilt.
1.4. Der BF ist beruflich nicht integriert, er war zwar fallweise erwerbstätig, jedoch bezog der BF auch über einen langen Zeitraum, konkret seit dem Jahr 2005 vorwiegend staatliche Leistungen wie Arbeitslosengel und Notstandshilfe. Aktuell bezieht der BF Notstandshilfe von etwa € 860,00 pro Monat.
1.5. Der BF verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich unfall- und krankenversichert. Er hat in Österreich für 9 Jahre die Grundschule besucht. Er geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein.
1.6. Der BF verfügt seit 09.12.2016 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
1.7. Im Bundesgebiet leben die Ex-Lebensgefährtin des BF sowie das mit dieser gemeinsame Kind, zu welchem kein Kontakt besteht. Weiters leben der Vater sowie drei Brüder und zwei Schwestern im Bundesgebiet, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF besteht. Dass der BF aktuell in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt, kann nicht festgestellt werden.
1.8. Im Herkunftsland verfügt der BF nicht über familiäre Anknüpfungspunkte.
1.9. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden.
1.10. Der BF ist arbeitsfähig. Beim BF besteht eine langjährige Suchtgiftabhängigkeit und befindet er sich aktuell in einer Suchtmitteltherapie.
1.11. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
1.12. Der BF befand sich zuletzt von 13.12.2010 bis 11.12.2015 in Strafhaft.
1.13. Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage.
1.2. Zum Herkunftsstaat Serbien wird festgestellt:
1. Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft Entwicklung 9.2019).
Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019
LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020
Letzte Änderung: 5.6.2020
Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft Entwicklung 9.2019).
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616vernum=-2, Zugriff 19.9.2019
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019
IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616vernum=-2, Zugriff 19.9.2019
Letzte Änderung: 5.6.2020
Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).
Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).
Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben• Keine Ausgangssperren• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)• Kinos und Theater bleiben geschlossen• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).
Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).
Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).
Quellen:
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020
DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020
VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020
Letzte Änderung: 5.6.2020
Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).
Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).
(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail
IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zu den in Österreich vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebe, stehen dieser Aussage seine Angaben in der Einvernahme am 16.01.2020 gegenüber, in welcher der BF eine bestehende Lebensgemeinschaft nicht ansatzweise erwähnte. Ausgehend davon, dass der BF keinerlei näheren Angaben im Beschwerdeschriftsatz bezüglich seiner angeblichen Lebensgefährtin erstattet hat und zudem eine Person des genannten Namens ( XXXX ) nicht im zentralen Melderegister an der aktuellen Meldeadresse des BF aufscheint, kann somit eine Feststellung betreffend das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wie vom BF behauptet nicht festgestellt werden. Die Feststellung, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich wohnhaften Angehörigen – konkret leben sein Vater, seine Geschwister sowie das mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemeinsame Kind im Bundesgebiet - kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis besteht, ergibt sich einerseits schon dadurch, dass der BF durch seine wiederholte und massive Straffälligkeit mehrfache Inhaftierungen und damit verbundene Trennungen von den genannten Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat, ein mögliches ehemals bestehendes Familienleben zwischen dem BF und seinen Angehörigen sohin schon dadurch relativiert worden ist. Der BF hat eigenen Angaben zufolge auch keinen Kontakt mit seinem Kind, sodass ein diesbezüglich schutzwürdiges Familienleben auch nicht gegeben ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des in Österreich lebenden Vaters des BF, der aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf fremde Hilfe im Alltag angewiesen ist, kann schon deshalb nicht erkannt werden, da dieser aufgrund der teilweise jahrelangen Haftaufenthalte des BF ohne dessen Unterstützung auskommen musste. Auch hat der BF in seiner Einvernahme am 16.01.2020 vorgebracht, dass seine Geschwister seinen Vater regelmäßig besuchen würden, sodass davon ausgegangen werden darf, dass ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des Vaters des BF gegenüber dem BF nicht vorliegt.
Die Feststellung, dass der BF in Serbien nicht über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinem Vorbringen.
Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines Reisepasses der Republik Serbien mit der angegebenen Gültigkeitsdauer ist, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich geboren ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Geburtsurkunde. Die Meldehistorie des BF folgt einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass dem BF am 09.12.2016 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde, ergibt sich aus seiner Einsichtnahme in das Informationssystem zentrales Fremdenregister.
Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich die oben angeführten Einträge hinsichtlich des BF.
Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet.
Die Feststellung, dass der BF aktuell Notstandshilfe bezieht, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Zusätzliche legale Einnahmequellen vermochte der BF nicht nachzuweisen.
2.1.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.
3.1.2. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die relevanten Bestimmungen des § 53 FPG lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
… Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;[…]“
Der BF wurde in Österreich insgesamt zehn Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei hiervon bereits acht Mal unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden, zuletzt in der Dauer von 8 Monaten. Zuvor war der BF bei der siebenten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, bei seiner achten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und bei seiner neunten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftigt verurteilt worden. Gegenständlich ist folglich - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - lediglich die Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.2. ergibt, wurde der BF in Österreich bereits zehn Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich dabei bei den den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten um strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter handelt. So wurde der BF unter anderem rechtskräftig teilweise mehrmals wegen Diebstahls, Raubes, Betruges, Erpressung, Körperverletzung, gefährlicher Drohung sowie wegen eines Deliktes gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt, wobei zahlreiche der vom BF begangenen Straftaten gegen die Mutter seines Kindes gesetzt wurden.
Das über viele Jahre andauernde, sich stets wiederholende Fehlverhalten des BF gefährdet somit unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit. So ist auch aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des BF ersichtlich, dass die Gerichte die raschen Rückfälle des BF hervorhoben und dies bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen keine Wirkung gegenüber dem BF zeigen. Der BF wurde trotz mehrfacher Verurteilungen und mehrerer teils jahrelanger unbedingter Freiheitsstrafen immer wieder - in beachtlichem Tempo - nach seinen Entlassungen aus Haftanstalten wieder straffällig.
Die beim BF in großer Menge vorhandene kriminelle Energie zeigt sich nicht nur in Anbetracht seiner vielen strafgerichtlichen Verurteilungen oder seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit, sondern auch dadurch, dass er auch vor Straftaten gegen fremdes Vermögen nicht zurückschreckt. So wurde der BF unter anderem mehrfach von Strafgerichten wegen der Begehung von Diebstählen in verschiedenen Formen sowie des Verbrechens des Raubes sowie des gewerbsmäßigen Betruges verurteilt.
In Gesamtbetrachtung seiner zahlreichen Verurteilungen, seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit und der mangelnden Wirkung sämtlicher Maßnahmen gegen den BF ist bei ihm von einer eklatant hohen Gefahr auszugehen, dass er wieder Straftaten gegen fremdes Vermögen sowie gegen Leib und Leben begehen wird. Aufgrund dieser hohen Tatbegehungsgefahr ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Dass der BF in der Beschwerde vorbringt, seine Taten zu bereuen, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da er immer wieder innerhalb von kürzester Zeit nach strafgerichtlichen Verurteilungen wieder einschlägig straffällig wurde.
Der BF gab auch an, dass er sich in einem Substitutionsprogramm befinde. Es wird nicht verkannt, dass der BF nach seiner letzten Verurteilung im Jahr 2019 nicht weiter straffällig wurde, jedoch kann einerseits ausgehend von den zahlreichen, über Jahre hinweg begangenen teils schwerwiegenden Straftaten sowie vor dem Hintergrund, dass sich der BF erst inmitten dieser gesundheitsbezogenen Maßnahme befindet, beim BF keine ausreichende Dauer des Wohlverhaltens nach der letzten Verurteilung erkannt werden. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten in Zusammenschau mit der zuvor dargestellten erheblichen Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr begründet daher eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
In Gesamtbetrachtung jeglicher Umstände des Einzelfalles und der dargelegten Erwägungen ist im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des BF auszuführen, dass von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF zeigte sich über die letzten Jahre hinweg als unbelehrbarer Wiederholungstäter im Bereich der Vermögensdelikte sowie der Delikte gegen Leib und Leben. Trotz mehrfacher Verurteilungen sowie der Verhängung und Verbüßung von Haftstrafen wurde der BF immer wieder rasch rückfällig.
Der BF konnte nicht nachvollziehbar darstellen, wie er von seiner fast schon chronischen Straffälligkeit wegkommen sollte. Er verstieß über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig gegen strafrechtliche Bestimmungen in verschiedenen Bereichen. Der BF stellt augenscheinlich eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
In Betrachtung aller dargelegten Erwägungen rechtfertigt das Gesamtverhalten des BF folglich die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, da jedoch sechs der sieben Verurteilungen des BF vor diesem Datum erfolgten, ist die Bestimmung gegenständlich weiterhin anzuwenden. Der Gesetzgeber hielt in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).
Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits seit seiner Geburt, sohin seit dem Jahr 1981 in Österreich nahezu ohne Unterbrechung rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, fallweise gearbeitet hat und die deutsche Sprache beherrscht, doch ist ihm eine gravierende Straffälligkeit im Sinne der obzitierten Judikatur vorzuwerfen.
Wie bereits unter Punkt 3.1.2. ausführlich dargelegt wurde, zeichnet sich der Aufenthalt des BF durch eine lang anhaltende Straffälligkeit aus und es besteht bei ihm eine massive Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr. Er beging mehrere Straftaten gegen fremdes Vermögen (Diebstähle in verschiedenen Formen sowie Raub und gewerbsmäßiger Betrug) und gegen Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. In Gesamtbetrachtung liegt folglich eine gravierende Straffälligkeit des BF vor, die im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz langjährigen Aufenthalts rechtfertigt.
Der volljährige BF wird sich seine in Österreich gewonnenen beruflichen Erfahrungen am Arbeitsmarkt in Serbien zu Nutze machen können. Soweit er vorgebracht hat, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen in Österreich bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seiner wiederholt begangenen, schwerwiegenden Delikte gegen diverse Rechtsgüter sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein.
Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.
Beim arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF - etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates - überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er seine Muttersprache in ausreichendem Maß beherrscht. Es ist zudem davon auszugehen, dass der BF nach einer Rückkehr anfänglich allenfalls auf Leistungen des Sozialsystems seines Herkunftsstaates zurückgreifen wird können.
Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet notwendig macht. Aufgrund der über einen langen Zeitraum begangenen Straftaten und der erheblichen Anzahl an raschen Rückfällen in die Straffälligkeit ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG wird in diesem Zusammenhang zudem verwiesen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Wie bereits unter Punkt 3.2.3. angedeutet wurde, ist die Befürchtung einer Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) im Herkunftsstaat nicht gerechtfertigt. Der BF ist arbeitsfähig, er befindet sich aufgrund seiner langjährigen Suchtgiftabhängigkeit zwar in einer Suchtmitteltherapie und ist nach dem Sozialsystem seines Herkunftsstaates anspruchsberechtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Wie bereits erwähnt wurde, ist Serbien auch ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbots:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
§ 53 Abs. 3 Z 5 lautet:
„5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“
3.3.1. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht seiner jahrelangen Straffälligkeit der Vermögensdelikte sowie der Delikte gegen Leib und Leben - mit der Wirkungslosigkeit jeglicher Maßnahmen sowie der damit einhergehenden erheblich hohen Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Die Begehung von Straftaten in verschiedenen Bereichen und die immer wiederkehrenden, raschen Rückfälle in die Straffälligkeit weisen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere an der Hintanhaltung von Vermögensdelikten und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Wie bereits unter Punkt 3.2.3. sind die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach § 9 BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt. Der BF führt aktuell kein Familienleben in Österreich und ist nicht integriert, er war zwar fallweise erwerbstätig, jedoch bezieht BF seit einem langen Zeitraum und staatliche Leistungen (Notstandshilfe). Besondere Kontakte oder Mitgliedschaften bzw. ein besonders schützenswertes Privatleben wurde nicht glaubhaft gemacht. Dass in Österreich seine ehemalige Lebensgefährtin sowie das mit dieser gemeinsame Kinde leben, wurde entsprechend berücksichtigt; diese Umstände haben doch gerade in Anbetracht seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der negativen Zukunftsprognose und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Vermögensdelikten sowie Delikten gegen Leib und Leben durch den BF zurückzutreten, zumal der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Inhaftierung und damit eine Trennung von seinen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat und ein aktueller Kontakt zu seinem Kind laut eigenen Angaben des BF nicht besteht.
Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).
In Gesamtbetrachtung ist folglich die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF dem Grunde nach jedenfalls geboten.
3.3.2. Der BF wurde in Österreich insgesamt zehn Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei zahlreiche unbedingte Freiheitsstrafen, hierunter auch eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren ausgesprochen wurden.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass der Tatbestand des § 53. Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist. Aufgrund des Umstandes, dass der BF auch einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden war (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.04.2011, Zl. 83 Hv 36/2011p), ist folglich auch § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG als verwirklicht anzusehen. Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots wurde gegenständlich nicht zur Gänze ausgeschöpft und ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt.
Dem BF und seinen Angehörigen ist es zwar jedenfalls zumutbar, den Kontakt über elektronische Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es den Angehörigen offen, den BF in Serbien zu besuchen.
3.5.5. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist " bzw. wenn „Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des BF erfüllt.
Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann in Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten des BF nicht bestritten werden.
Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF aktuell einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht, konkret sich in einem Suchttherapieprogramm befindet, nicht vor und kann insbesondere von dem sich über fast zwei Jahrzehnte ziehenden Zeitraum, in welchem von ihm Straftaten verübt wurden, von einer zwischenzeitlichen Einsicht des BF über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein.
In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den BF begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt und in der Folge nicht zuerkannt wurde, hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Serbien in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.
Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.
Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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