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L527 2216570-1•Bundesverwaltungsgericht L527 2216570-1
L527 2216570-1Federal Administrative CourtAug 17, 2021
Berichtigung der Entscheidung Versehen
L527 2216570-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter im Verfahren zur Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin ENTHOFER, Promenade 16, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, Zahl XXXX :
A) Das am 20.07.2021 mündlich verkündete und am 12.08.2021 im Sinne des § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigte Erkenntnis wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Alias-Name des Beschwerdeführers statt „ XXXX “ richtig „ XXXX “ lautet.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
XXXX alias XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) wies den Antrag mit Bescheid 25.02.2019, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG. Am 12.08.2021 fertigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung im Sinne von § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form aus. Im Kopf der Entscheidung wurde der Alias-Name des Beschwerdeführers versehentlich mit XXXX statt mit XXXX genannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
Der Beschwerdeführer trat in Österreich zunächst unter dem Namen XXXX in Erscheinung (AS 1). Aufgrund des vom Beschwerdeführer der belangten Behörde im Original vorgelegten pakistanischen Personalausweises („Identity Card“) kam bereits diese zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers mit XXXX , geb. XXXX , feststehe (AS 640 f, 713).
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff), den die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.02.2019, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). (AS 631 ff)
Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG (OZ 7). Am 12.08.2021 fertigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung im Sinne von § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form aus (OZ 8). Im Kopf der Entscheidung wurde der Alias-Name des Beschwerdeführers versehentlich mit XXXX statt mit XXXX genannt (OZ 7, 8).
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben.
Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Zu A) Berichtigungsbeschluss:
3.1. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 2 AVG ist folglich nur dann möglich, wenn der zu berichtigende Bescheid erlassen, also mindestens einer Partei gegenüber mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) und damit existent wurde; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt ferner einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind; vgl. VwSlg 8545A/1974. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheids von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können; vgl. VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist; vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/0248. Vgl. näher zu alledem und generell zu § 62 Abs 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 35 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).
Gemäß § 17 VwGVG ist § 62 Abs 4 AVG im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Die Berichtigung hat in Beschlussform zu ergehen. Vgl. z. B. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0091.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den im Verfahren 2216570-1 angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Form eines Erkenntnisses am 20.07.2021 verkündet und am 12.08.2021 nach Maßgabe des § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Das Erkenntnis wurde bereits mit der mündlichen Verkündung existent. Das Erkenntnis ist insofern fehlerhaft, als darin (konkret im Kopf/Einleitungssatz) der Alias-Name des Beschwerdeführers mit XXXX statt mit XXXX genannt wird. Die Unrichtigkeit ist aufgrund der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen. Das heißt, sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Angesichts des eindeutigen Akteninhalts (vgl. AS 1, 631) besteht kein Zweifel, dass der Alias-Name des Beschwerdeführers XXXX und nicht XXXX lautet. Daraus wiederum folgt eindeutig, dass hier ein Versehen vorlag und die Unrichtigkeit offenkundig ist. Somit ist die Berichtigung der Unrichtigkeit mit Beschluss zulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der entsprechenden Judikatur nicht ab, sie stützt sich vielmehr darauf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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