projects
I404 2242905-1•Bundesverwaltungsgericht I404 2242905-1
I404 2242905-1Federal Administrative CourtAug 17, 2021
Anspruchsverlust Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Wiedereingliederungsmaßnahme
I404 2242905-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.03.2021 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.03.2021 bis 04.05.2021 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 01.08.2019 einen Antrag auf Notstandshilfe und stand in weiterer Folge mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
2. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.08.2019 und 13.01.2020 wurde jeweils ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für mehrere Wochen verloren habe, da sie eine Kursmaßnahme bzw. das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe.
3. In der von der belangten Behörde zunächst am 21.01.2020 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Teilnahme am Arbeitsprojekt XXXX befürwortet werde, um eine länger dauernde Arbeitslosigkeit zu verhindern und auf die Rechtsfolgen einer Vereitelung oder Verweigerung wurde hingewiesen.
4. Nach mehrfacher krankheitsbedingter Nichtteilnahme an diesem Arbeitsprojekt wurde am 11.11.2020 erneut eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und darin festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin oder Reinigungskraft unterstütze. Sollte die Beschwerdeführerin bis Dezember keine Arbeit finden, werde sie erneut bei der Caritas angemeldet.
5. Mit elektronisch übermitteltem Schreiben vom 15.12.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, einen Vorstellungstermin bei der Caritas zur Aufnahme eines Arbeitstrainings zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde am 17.12.2020 bekannt, dass sie den entsprechenden Termin für 26.01.2021 vereinbart habe.
6. Am 27.01.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie den Termin vergessen habe. Die vereinbarten Ersatztermine am 16.02.2021 und 18.02.2021 sagte die Beschwerdeführerin jeweils wegen Krankheit ab.
7. Am 23.02.2021 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto bekannt, dass sie für den 03.03.2021 neuerlich einen Termin bei der Caritas vereinbart habe.
8. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschien, stellte die belangte Behörde den Bezug von Notstandshilfe vorübergehend ein. Im Rahmen des daraufhin stattgefundenen persönlichen Gespräches am 23.03.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie den Termin vergessen habe und bat um Nachsicht.
9. Mit Bescheid vom 29.03.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 (AlVG) im Zeitraum 10.03.2021 bis 04.05.2021 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer zugewiesenen und zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, den Termin vom 03.03.2021 vergessen zu haben. Dies sei bestimmt keine Absicht gewesen, denn sie wisse ja, was ihre Meldepflichten wären. Die Beschwerdeführerin bitte um Aufhebung der Bezugssperre, da sie nicht wisse, wie sie Rechnungen und Lebensunterhalt bewältigen solle. Sie bitte um Erteilung von Nachsicht, da sie ihre Termine und Meldepflichten immer einhalte.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2021 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 29.03.2021 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt aufgrund ihrer mangelnden Sorgfalt - verbunden mit wiederholt meist kurzen Krankenständen - Termine beim Arbeitsprojekt XXXX nicht wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorstellungstermine am 26.01.2021 und am 03.03.2021 vergessen und wäre dies für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, zumal es für die Beschwerdeführerin ein leichtes sei, ihre Termine etwa im Wege einer Erinnerungsfunktion ihres Mobiltelefons präsent zu halten. Sie habe somit durch ihre Sorglosigkeit in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass das Arbeitstraining bei XXXX nicht zustande kommen wird und damit den Erfolg des Arbeitstrainings vereitelt. Da sich die Beschwerdeführerin bereits wiederholt arbeitsunwillig gezeigt habe, wie in den Bescheide vom 26.08.2019 und 13.01.2020 festgehalten, würde sich die Dauer ihres Anspruchsverlustes auf acht Wochen erhöhen. Nachsichtsgründe seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und habe sie insbesondere auch keine Beschäftigung aufgenommen.
12. Mit Schreiben vom 03.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht - mit Unterbrechungen - seit 23.12.2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand die Beschwerdeführerin vom 20.10.2016 bis 31.01.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Mit Bescheid vom 11.12.2019, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2020, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.11.2019 bis 15.1.2020 verloren hat.
1.2. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 28.07.2020 Notstandshilfe bezogen.
1.3. Infolge einer am 11.11.2020 abgeschlossenen verbindlichen Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2020 ein Arbeitstraining in dem sozialökonomischen Betrieb der CARITAS (in der Folge SÖB C) zugewiesen und ihr aufgetragen, innerhalb von 10 Tagen dort einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.
1.4. Die Beschwerdeführerin vereinbarte dort einen Termin für den 26.01.2021, zu welchem sie unentschuldigt nicht erschien. Zu den beiden folgenden Ersatzterminen am 16.02.2021 und 18.02.2021 erschien die Beschwerdeführerin nicht, entschuldigte sich jedoch wegen Krankheit. Zum zuletzt von der Beschwerdeführerin bei dem SÖB C vereinbarten Vorstellungstermin am 03.03.2021 erschien die Beschwerdeführerin neuerlich unentschuldigt nicht. Sie gibt an, den Termin vergessen zu haben.
1.5. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe sowie den Bescheid vom 13.01.2020 sind durch den unbedenklichen Akteninhalt belegt.
2.2. Auch der jüngste Antrag auf Notstandshilfe vom 28.07.2020 liegt im Verwaltungsakt ein.
2.3. Die Feststellung zur am 11.11.2020 geschlossenen verbindlichen Betreuungsvereinbarung und dem Schreiben vom 15.12.2020 beruht auf den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Kopien.
2.4. Die vereinbarten Termine am 26.01.2021, 16.02.2021, 18.02.2021 und 03.03.2021 entsprechen den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin am 03.03.2021 unentschuldigt nicht beim zugewiesenen Arbeitstraining erschien, folgt der im Akt einliegenden Mitteilung des SÖB C vom 04.03.2021. Dass die Beschwerdeführerin den Termin vergessen hat, gab sie gegenüber der belangten Behörde und im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich an. Dass sie auch den Termin am 26.01.2021 vergessen hat, gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 27.01.2021 telefonisch bekannt und ist dies durch die im Verwaltungsakt einliegende Gesprächsnotiz belegt.
2.5. Aus dem am 05.08.2021 eingeholten Sozialversicherungsauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 15.07.2021 einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
….
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Fallbezogen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum SÖB C zugewiesen und sie damit aufgefordert, sich für ein Arbeitstraining zu bewerben. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zuweisungsschreibens vom 15.12.2020 darüber informiert, dass die Verweigerung der Teilnahme am Arbeitstraining zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das zugewiesene Arbeitstraining für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre.
3.2.3. „Vereitelung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Im vorliegenden Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung einer zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme. Die Beschwerdeführerin vereinbarte daraufhin einen Termin am 26.01.2021, zu welchem sie unentschuldigt nicht erschien, da sie den Termin vergaß. Zu den beiden Ersatzterminen am 16.02.2021 und 18.02.2021 erschien die Beschwerdeführerin ebenso nicht, entschuldigte sich jedoch krankheitsbedingt. Dem Termin am 03.03.2021 blieb die Beschwerdeführerin neuerlich unentschuldigt fern und begründete sie dies erneut damit, den Termin vergessen zu haben. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zu den vereinbarten Terminen war für das Nichtzustandekommen des Arbeitstrainings kausal.
3.2.4. Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich - zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes, also des billigend in Kauf Nehmens - gehandelt hat.
In Anbetracht der Umstände, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, sie in der Zuweisung vom 15.12.2020 ausdrücklich über die Rechtsfolgen einer Vereitelung belehrt wurde, sie bereits zum Termin am 26.01.2021 unentschuldigt nicht erschien und auch durch die rechtskräftigen Bescheide vom 26.08.2019 und 13.01.2020 augenscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin schon bisher keinen gewissenhaften Umgang mit den ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahmen bzw. zumutbaren Beschäftigungen erkennen ließ, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin der hier gegenständlichen Zuweisung eines Arbeitstrainings keine Priorität eingeräumt, sondern es bewusst in Kauf genommen hat, nicht zu erscheinen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH vom 14.05.2020, Ra 2020/08/008, vom 22.12.2010, Zl. 2008/08/0264 und vom 26.01.2000, Zl. 98/08/0035). Es liegt daher bedingter Vorsatz vor und sind damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG grundsätzlich erfüllt. Ein wichtiger Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG wurde nicht vorgebracht.
3.2.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Da die belangte Behörde zuletzt mit Bescheid vom 13.01.2020 den Verlust der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung ausgesprochen hat und die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit keine neue Anwartschaft erfüllt, hat die belangte Behörde richtigerweise einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen (10.03.2021 bis 04.05.2021) ausgesprochen.
3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.
In der Beschwerdeschrift moniert die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, wie sie ihren Lebensunterhalt und ihre Rechnungen bewältigen solle. Dazu ist auszuführen, dass es auf persönliche Umstände nicht ankommt (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Eine Nachsicht ist nicht zu gewähren, da ihre Lebenserhaltungskosten die Beschwerdeführerin nicht härter treffen, als andere Arbeitslose, die ebenfalls Rechnungen zu begleichen haben. Nachsicht zu gewähren würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Lebenserhaltungskosten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (vgl. VwGH 16.05.1995, 95/08/0150).
Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich darauf, den Termin vergessen zu haben und wurde dieses Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.