Bundesverwaltungsgericht W128 2244743-1

W128 2244743-1Federal Administrative CourtAug 16, 2021

Regest

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Fernschule häuslicher Unterricht öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Pandemie Spruchpunkt - Abänderung Unterrichtserfolg Untersagung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W128 2244743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2244743.1.00

Spruch

W128 2244743-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der mj. XXXX als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern XXXX als Zweitbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.07.2021, GZ. I-1043/6310-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„1. Die Teilnahme der mj. XXXX , geb. XXXX , am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 wird untersagt.

2. XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Schuljahr 2021/2022 zu erfüllen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin erfüllte ihre allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2020/2021 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Eine Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG legte die Erstbeschwerdeführerin vor Ende des Unterrichtsjahres 2020/2021 nicht ab.

2. Am 05.05.2021 zeigten die Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022 an.

Gleichzeitig teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, „aufgrund der außergewöhnlichen Situation“, die jetzt schon seit über einem Jahr anhalte, die freiwillige Wiederholung der 1. Schulstufe für die Erstbeschwerdeführerin zu beantragen. Ein „normaler Austausch“ mit der Schule sei nur sehr begrenzt möglich gewesen, weil ein Familienmitglied Risikopatient im Sinne der Corona-Pandemie sei.

3. In der Folge ergänzten die Zweitbeschwerdeführer ihr Vorbringen mit Schreiben vom 31.05.2021, 10.06.2021, 12.06.2021 und vom 21.06.2021, und teilten der belangten Behörde mit, dass die Erstbeschwerdeführerin ab 01.08.2021 an einer ausländischen Fernschule in der 2. Klasse beschult werde. Unter einem wurde eine entsprechende Aufnahmebestätigung übermittelt.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Begründend wird ausgeführt, dass für die Erstbeschwerdeführerin „kein Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht worden“ sei, was die im Spruch angeführte Rechtsfolge nach sich ziehe.

6. Mit Schreiben vom 15.07.2021 erhoben die Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese unter Verweis auf die bereits mit den früheren Schriftsätzen getätigten Ausführungen im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an der „ XXXX “ – einer Schule, die Fernunterricht anbiete, der von Lehrern betreut werde – erfüllen werde, da die Zweitbeschwerdeführer „beruflich reisend unterwegs“ sein würden.

7. Einlangend mit 27.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und in Österreich schulpflichtig. Sie erfüllte im Schuljahr 2020/2021 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Sie unterliegt auch im Schuljahr 2021/2022 der allgemeinen Schulpflicht.

Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2019/20 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde bis vor Schulschluss nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Gemäß § 83 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, idgF beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 4a COVID-19-Schulverordnung 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020 idF BGBl. II Nr. 218/2021 lautet (auszugsweise):

„Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 4a. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt. Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.

[…]

(6) Personen, die sich zur Ablegung einer Externistenprüfung in der Schule einfinden oder aufhalten, dürfen die Schule nur betreten oder sich in ihr aufhalten, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

[…]“

§ 10 COVID-19-Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 214/2021 idF BGBl. II Nr. 242/2021 lautet (auszugsweise):

„Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 10. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

(2) Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist

1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und

2. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,

sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch

1. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,

[…]

nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Maske zu tragen.

(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern eine Maske zu tragen.

[…]“

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung vor Schulschluss nicht erbracht worden ist, wobei unter „Schulschluss“ das Ende des Unterrichtsjahres zu verstehen ist (vgl. Jonak – Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 10 zu § 11 SchPflG [S. 507]). Demzufolge fiel der „Schulschluss“ also im Schuljahr 2020/2021 gemäß den Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetz 2018 auf den 02.07.2021.

Gemäß den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die zuständige Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein rechtzeitiger Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (vgl. auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Für die Ablegung der Prüfung selbst waren zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung gemäß § 4a COVID-19-Schulverordnung und § 10 COVID-19-Öffnungsverordnung, Vorkehrungen bzw. Maßnahmen zu treffen.

Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht rechtzeitig absolviert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009). Nichts anderes kann für das Nichtantreten zu einer Externistenprüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG und die damit verbundene Nichterbringung einer Leistung gelten, zumal Mängel im Unterricht ausschließlich im Einflussbereich der den häuslichen Unterricht erteilenden Person liegen.

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht angeordnet hat, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – in einem anderen, von den Beschwerdeführern nicht näher bezeichneten Verfahren die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen des häuslichen Unterrichts nicht untersagt hat. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung "im Unrecht" (siehe VwGH vom 22.02.2008, 2007/17/0074).

Zum beabsichtigten Besuch einer Fernschule ist festzuhalten, dass es sich bei einer Fernschule nicht um eine Schule im Sinne des § 13 SchPflG handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff "Schulen" bereits mit Erkenntnis vom 27.03.1985, Zl. 84/09/0215 ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei iZm der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. In einer Fernschule ist naturgemäß weder ein gemeinsamer Unterricht von Schülern vorhanden, noch kann ein erzieherisches Ziel angestrebt werden (siehe hg. E vom 16.09.2015, W128 2113571-1/2E).

Insofern stellt die im Schreiben der Beschwerdeführer vom 21.06.2021 erstmals erwähnte Mitteilung des Besuches der „ XXXX “ in Deutschland ab 01.08.2021 auch keine Anzeige eines Besuches von im Ausland gelegenen Schulen gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG dar, sondern allenfalls ein Beweisanbot über die Gleichwertigkeit des Unterrichts im Rahmen der Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht gem. § 11 Abs. 3 SchPflG.

3.2.3. Da jedoch unstrittig kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2020/2021 vor Schulschluss vorgelegt wurde, hat die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG im Schuljahr 2021/2022 – zum Zweck der Erfüllung der Schulpflicht – eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen.

Die belangte Behörde hat daher zurecht angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. In Erledigung des Anbringens vom 05.05.2021, mit welchem die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 angezeigt wurde, war dies darüber hinaus zu untersagen.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

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