Bundesverwaltungsgericht L501 2185882-1

L501 2185882-1Federal Administrative CourtAug 16, 2021

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L501 2185882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2185882.1.00

Spruch

L501 2185876-1/10E

L501 2185882-1/11E

L501 2185879-1/10E

L501 2185884-1/8E

L501 2185889-1/8E

L501 2185886-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch die Diakonie, sowie die Beschwerden von 4) mj. XXXX , geb. XXXX , 5) mj. XXXX , geb. XXXX , 6) mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Diakonie, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , sowie vom 22.01.2018, Zlen. 4) XXXX , 5) XXXX , sowie vom 23.01.2018, XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2021

I. den Beschluss gefasst:

A)

Die Verfahren werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

A)

Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben:

  1. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , 5) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6) mj. XXXX , geb. XXXX , wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. 2) XXXX , geb. XXXX , und 3) XXXX , geb. XXXX , wird jeweils gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

I. und II:

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet sowie seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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