Bundesverwaltungsgericht W262 2240418-1

W262 2240418-1Federal Administrative CourtAug 13, 2021

Regest

Anwartschaft Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Berechnung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W262 2240418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2240418.1.00

Spruch

W262 2240418-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.11.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2021, GZ XXXX , betreffend den Anspruch auf Notstandshilfe ab 14.10.2020 gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 33 AlVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:

„Gemäß §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG gebührt Arbeitslosengeld ab 14.10.2020 in Höhe von € 35,66 täglich.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.11.2020 wurde unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 14.10.2020 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 8,84 gebührt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er vom 07.02.2018 bis 28.08.2018 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber beschäftigt gewesen sei und diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und wie folgt entschieden: „Gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 und § 33 iVm § 36 Abs. 1 AlVG gebührt Notstandshilfe ab 14.10.2020 in Höhe von € 9,31 täglich“. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung der Zuerkennung ab 22.10.2018 gemäß § 21 Abs. 1 2. Satz AlVG das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, daher sei die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2017 heranzuziehen. Liege die Jahresbeitragsgrundlage nicht vor, so seien jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Insofern sei die Jahresbeitragsgrundlage dem Jahr 2005 heranzuziehen, welche mit € 378,46 multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor 1,248 (gemäß § 108 Abs. 4 ASVG) eine Jahresbeitragsgrundlage von € 472,32 ergebe. Aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 472,32 ergebe sich nach detaillierter Darlegung der Berechnungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 9,31 täglich. In der Folge ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 8,84 täglich. Vom 03.10.2019 bis 13.02.2020 sei der Beschwerdeführer bei XXXX vollversichert beschäftigt gewesen. Anschließend sei er von 14.02.2020 bis 30.04.2020 im Bezug von Krankengeld gestanden. Die am 14.10.2020 beantragte und am gleichen Tag zuerkannte Weitergewährung der Notstandshilfe, die gemäß § 81 Abs. 15 AlVG iVm der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die Verlängerung des Zeitraumes der erhöhten Notstandshilfe betrage € 9,31.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein Vorbringen dahingehend konkretisierte, dass Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen seien. Laut Versicherungsdatenauszug sei er von 03.10.2019 bis 13.02.2020 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber als Arbeiter beschäftigt gewesen. Von 14.02.2020 bis 30.04.2020 habe er Krankengeld bezogen. Dadurch habe er Zeiten im Ausmaß von 30 Wochen erworben, die einen neuerlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 15.03.2021 übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 17.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, binnen drei Wochen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag vom 26.06.2020 Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 24.03.2021 bezog das AMS Stellung und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch das Dienstverhältnis von 03.10.2019 bis 13.02.2020 und folgendem Krankengeldbezug bis 30.04.2020 eine neue Anwartschaft erworben habe und die Neuberechnung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv € 35,66 täglich ergebe.

8. Im Rahmen des zu diesem Ergebnis gewährten Parteiengehörs trat der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem nicht mehr entgegen und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld iHv € 35,66 täglich ab 14.10.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war von 03.10.2019 bis 13.02.2020 mit anschließendem Krankengeldbezug bis 30.04.2020 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt.

Bei Antragstellung am 22.10.2020 war zur Berechnung das Jahr 2019 heranzuziehen; in diesem Jahr weist der Beschwerdeführer zwei volle Beitragsmonate – nämlich November 2019 und Dezember 2019 – auf. Der Beschwerdeführer hat eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.

Die Bemessungsgrundlage liegt bei € 2.733,01.

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf dieser Basis ergibt einen Tagsatz von € 35,66.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt insbesondere in den Versicherungs- und Bezugsverlauf, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen, die Stellungnahme der belangten Behörde samt Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag.

Die Feststellungen zur Berechnungen der Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und den diesbezüglichen Berechnungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„§ 21 (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) - (8) …“

3.3. Gemäß § 20 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Gemäß § 21 Abs. 1 AIVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Gemäß § 21 Abs 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

3.4. Der tägliche Arbeitslosengeldanspruch berechnet sich wie folgt:

Durch das Dienstverhältnis von 03.10.2019 bis 13.02.2020 und den Bezug von Krankengeld bis 30.04.2020 erwarb der Beschwerdeführer eine neue Anwartschaft. Die neu erworbene Anwartschaft wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2021 nicht berücksichtigt, weshalb lediglich Notstandshilfe statt Arbeitslosengeld ab 14.10.2020 ausbezahlt wurde.

Zur Bemessung dieses Anspruches war gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte monatliche Beitragsgrundlage aus seinem Dienstverhältnis bei der XXXX aus dem Jahr 2019 heranzuziehen, nämlich November 2019 und Dezember 2019. Deren Durchschnitt ergibt eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.733,01. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich ein Tagsatz iHv € 35,66.

3.5. Ergebnis

Der Beschwerde war daher stattzugegeben und die Beschwerdevorentscheidung Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass gemäß §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Arbeitslosengeld ab 14.10.2020 in Höhe von € 35,66 täglich gebührt.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und der Stellungnahme des AMS hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit letztlich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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