Bundesverwaltungsgericht W262 2238085-1

W262 2238085-1Federal Administrative CourtAug 13, 2021

Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Rückforderung Widerruf

Full text

Bundesverwaltungsgericht W262 2238085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2238085.1.00

Spruch

W262 2238085-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.10.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2020, GZ 2020-0566-9-002782, betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 24.09.2020 bis 30.09.2020 iHv € 268,45 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 20.03.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.10.2020 erlangte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) Kenntnis vom Dienstverhältnis und dem gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab 24.09.2020. Eine Abfrage des Versicherungsverlaufs des Beschwerdeführers durch das AMS am 23.10.2020 ergab, dass dieses Dienstverhältnis am 30.09.2020 endete.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 24.09.2020 bis 30.09.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 268,45 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 24.09.2020 bis 30.09.2020 zu Unrecht bezogen, da er gleichzeitig in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei und er habe den Übergenuss erkennen müssen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er nicht vollversichert, sondern lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er im Zeitraum 24.09.2020 bis 30.09.2020 bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen sei und dies dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe.

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer legte eine Abmeldebestätigung der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX Gebietskrankenkasse sowie einen Lohnzettel für Oktober 2020 für den Abrechnungszeitraum 24.09.2020 bis 30.09.2020 vor.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 28.12.2020 vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 11.01.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, darzulegen, ob und gegebenenfalls wann er bei der Österreichischen Gesundheitskasse hinsichtlich der im hg. Verfahren strittigen (Vor-)Frage, ob er im Zeitraum 24.09.2020 bis 30.09.2020 eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt habe, einen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und Erlassung eines entsprechenden Feststellungbescheides gestellt habe. Darüber hinaus teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht derzeit in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

9. Mit Schreiben vom 03.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Gesundheitskasse auf, mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eingebracht hat, ob er im Zeitraum 24.09.2020 bis 30.09.2020 eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt hat (Gegenstand des Verfahrens, zugehörige Geschäftszahl, Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) und gegebenenfalls den aktuellen Verfahrensstand bekanntzugeben.

10. Mit Schreiben vom 17.03.2021 teilte die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.09.2020 bis 30.09.2020 geringfügig bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Aufgrund einer nicht korrekten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung durch den Dienstgeber sei eine Speicherung des Beschwerdeführers als vollversicherter Dienstnehmer erfolgt. Der Dienstgeber habe nunmehr die erforderliche Änderungsmeldung durchgeführt.

11. Mit Schreiben vom 17.03.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen zur Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse Stellung zu nehmen, da das Gericht in Aussicht nehme, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beheben.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 20.03.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Beschwerdeführer war vom 24.09.2020 bis 30.09.2020 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Er erzielte im maßgeblichen Zeitraum einen Lohn in Höhe von € 311,33.

Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2020 monatlich € 460,66.

Durch den Bezug aus der Beschäftigung vom 24.09.2020 bis 30.09.2020 hat der Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten und war daher nicht vollversicherungspflichtig, sondern bloß geringfügig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellung zum konkreten Lohn des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnzettel für Oktober 2020 für den Abrechnungszeitraum 24.09.2020 bis 30.09.2020.

Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenzen für das Jahr 2020 ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 24.09.2020 bis 30.09.2020 bei der Firma XXXX lediglich geringfügig beschäftigt war, ergibt sich aus der Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.03.2020, wonach der Beschwerdeführer zunächst aufgrund einer nicht korrekten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung durch den Dienstgeber als vollversicherter Dienstnehmer gespeichert worden sei. Die erforderlichen Änderungsmeldungen seien vom Dienstgeber nachträglich durchgeführt worden.

Die belangte Behörde ist der Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

...

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:

§ 5 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5.

(1) (...)

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (...)".

3.3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

3.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im oben näher bestimmten Zeitraum neben Arbeitslosengeld kein Einkommen aus einem vollversicherten Dienstverhältnis. Es handelte sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers.

Die Frage der Vollversicherungspflicht stellte eine Vorfrage dar, welche durch die Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.03.2021 geklärt wurde.

Die belangte Behörde ist aufgrund einer nicht korrekten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung durch den Dienstgeber und einer Speicherung des Beschwerdeführers als vollversicherter Dienstnehmer von einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes ausgegangen. Die erforderlichen Änderungsmeldungen wurden vom Dienstgeber nachträglich durchgeführt.

Aufgrund des Bestehens des bloß geringfügigen Dienstverhältnisses gem. § 5 Abs. 2 ASVG war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes rechtens und erfolgte der Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Unrecht.

3.5. Der Beschwerdeführer war vom 24.09.2020 bis 30.09.2020 bei der Firma XXXX lediglich geringfügig beschäftigt. Er bezog einen Lohn in Höhe von € 311,33. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2020 von € 460,66 wird damit nicht überschritten. Der Beschwerdeführer war daher im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG arbeitslos.

3.6. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes und die Verpflichtung zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes erfolgten daher zu Unrecht.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und der Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.03.2021 hinreichend geklärt ist und die belangte Behörde dem auch nicht entgegengetreten ist. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.7.2. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen

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