Bundesverwaltungsgericht W249 2236841-1

W249 2236841-1Federal Administrative CourtAug 13, 2021

Regest

angemessene Frist belangte Behörde Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit neuerliche Antragstellung Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W249 2236841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2236841.1.00

Spruch

W249 2236841-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Eingabe der XXXX betreffend den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit (dem hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom XXXX (GZ. XXXX ) wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag von XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom XXXX auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Aktueller Anspruchsberechtigung (z.B. Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) und die Alimente für XXXX fehlen.“

2. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, auszugsweise einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (ohne Datumsangabe) über die einvernehmliche Herabsetzung des Unterhaltes für die Haushaltsangehörige der Beschwerdeführerin.

3.1. Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

3.2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

Es fehlt noch immer Ihre Anspruchsgrundlage, z.B. Rezeptgebührenbefreiung. Ein Lohn ist keine soziale Leistung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

4. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin weder eine Stellungnahme noch weitere Unterlagen an die belangte Behörde.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Wörtlich hieß es darin: „Es wurde keine Anspruchsgrundlage, z.B. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung nachgereicht.“

6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Eingabe vom XXXX , betitelt mit „Beschwerde“, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie habe die Begründung der Abweisung zur Kenntnis genommen. Sie sei Alleinerzieherin und ihr Verdienst gering. Sie bitte um die Stundung des Betrages, bis sie im Dezember ihr Weihnachtsgeld erhalten habe.

Der Beschwerde waren keine Unterlagen angeschlossen.

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Beschwerdebegehren anzugeben sowie Angaben zu machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

10. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin am XXXX ausgefolgt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Ein Antragsformular und verschiedene Nachweise hatte sie schon davor, im Rahmen eines früheren Antrags, an die belangte Behörde übermittelt, der allerdings mit Bescheid vom XXXX (GZ. XXXX ) zurückgewiesen wurde.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Überprüfung des Antrages vom XXXX ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Konkret hieß es darin: „Es fehlt noch immer ihre Anspruchsgrundlage, z.B. Rezeptgebührenbefreiung. Ein Lohn ist keine soziale Leistung.“

Für eine Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

4. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin weder eine Stellungnahme noch weitere Unterlagen an die belangte Behörde.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Wörtlich hieß es darin: „Es wurde keine Anspruchsgrundlage, z.B. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung nachgereicht.“

6. Im Rahmen ihrer Eingabe vom XXXX , betitelt mit „Beschwerde“, erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie nehme die Begründung der Abweisung zur Kenntnis. Sie bitte um Stundung des Betrages, bis sie im Dezember ihr Weihnachtsgeld erhalten habe.

Der Beschwerde waren keine Unterlagen angeschlossen.

7. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung zu machen.

8. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin am XXXX ausgefolgt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass die Beschwerde ursprünglich nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht und dieser Mangel auch nachträglich – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht behoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa zu erfolgen, wenn der Mangel der gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde nicht rechtzeitig behoben wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 9).

3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.) die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.) das Begehren und 5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

3.3. Weist die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht alle gemäß § 9 VwGVG geforderten Inhalte auf, so darf die Beschwerde nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich nicht sofort zurückgewiesen werden, sondern es ist ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass dem Einschreiter unter gleichzeitiger Festlegung einer angemessenen Frist ein konkreter Verbesserungsauftrag erteilt wurde, dem dieser nicht fristgerecht vollständig entsprochen hat. Wird der Mangel hingegen rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0051; Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 5).

3.4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX entsprach nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG. Insbesondere fehlte die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Beschwerdebegehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

3.5. Die Beschwerde war aus diesen Gründen mangelhaft und der vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Mängelbehebungsauftrag notwendig. Die dafür eingeräumte Frist von zwei Wochen ab Zustellung war angemessen.

3.6. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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