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W216 2241348-1•Bundesverwaltungsgericht W216 2241348-1
W216 2241348-1Federal Administrative CourtAug 13, 2021
Anspruchsverlust Auskunftsverweigerung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung
W216 2241348-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Maria Größ, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 11.02.2021, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.02.2021 bis 04.04.2021 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.02.2021 stellte das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 22.02.2021 bis 04.04.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma Klinikum XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welchem er im Wesentlichen ausführte, dass es aufgrund eines Missverständnisses zu keinem Arbeitsbeginn gekommen sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS am 21.12.2020 eine Beschäftigung als Mitarbeiter für Lagertätigkeiten zugewiesen worden und ihm diese Stelle auch zumutbar gewesen sei. Wie aus den vorliegenden ausführlichen schriftlichen Belegen des Wiener Gesundheitsverbundes Klinik XXXX ersichtlich, sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Bewerbungsbemühungen nachweislich mehrmals darüber informiert worden, dass für seine Aufnahme als Mitarbeiter der Stadt Wien seine Zustimmung zur "Einholung Sonderauskunft Sexualstraftäter" zwingend notwendig sei. Diesbezüglich würden entsprechende gesetzliche Bestimmungen vorliegen, die die Zustimmung zu dieser "Einholung Sonderauskunft Sexualstraftäter" begründen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine solche Zustimmung erteilt. Durch dieses Verhalten habe er den Erfolg seiner – nach außen zutage getretenen – Bemühungen, diesen Arbeitsplatz zu erlangen, naturgemäß zunichtegemacht, da zur Aufnahme des gegenständlichen Dienstverhältnisses die Zustimmung zur "Einholung Sonderauskunft Sexualstraftäter" gesetzlich vorgeschrieben und somit zwingend notwendig sei. Demnach habe der potentielle Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gehabt, als den Beschwerdeführer nicht aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten, und zwar durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung, das Zustandekommen einer zumutbaren Stelle vereitelt. Nachsichtsgründe (wie die Aufnahme einer anderen Beschäftigung) würden nicht vorliegen.
4. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die belangten Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens – am 13.04.2021 einlangend – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 19.04.2021 langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu, die von Seiten des potentiellen Arbeitgebers geforderte Einwilligung zu Einholung eines Sexualtäter-Strafregisterauszugs nicht gegeben zu haben. Er hätte es aber gemacht, "wenn ihm Sinn bzw. Notwendigkeit erklärt worden wären". Die ihm angebotene Stelle sei in einem der beiden Lager des Klinikums XXXX , konkret im Lebensmittellager, gewesen. Es sei kein Grund ersichtlich, dass für diesen Arbeitsplatz eine "Sonderauskunft Sexualstraftäter" nötig bzw. erforderlich sei. Entgegen den Angaben der belangten Behörde bestehe dazu keine gesetzliche Verpflichtung; vielmehr handle es sich um eine interne Regelung des Dienstgebers. Es sei demnach nicht einzusehen, dass für die Arbeit in einem Lebensmittellager sensible Daten wie diese eine zwingende Voraussetzung für die Einstellung bilden sollten. Im vorliegenden Fall rechtfertige die Nichtvorlage keine Sperre des Leistungsbezuges gemäß § 10 AlVG.
6. Am 18.05.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe sowie das Ersuchen um Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 14.06.2016 bis 31.10.2016 vollversicherungspflichtig beschäftigt, bezog vom 13.11.2016 bis 13.01.2017 Arbeitslosengeld und bezieht seit 14.01.2017 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Kellner abgeschlossen und hat bereits Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorzuweisen (darunter in diversen Restaurants, aber auch als Lagermitarbeiter).
Er suchte zuletzt eine Stelle als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer oder im zumutbaren Bereich. Gewünschte Arbeitsorte waren Wien, Bezirk Korneuburg und Bezirk Gänserndorf.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde über die Einhaltung von Meldepflichten und die Vorgangsweise bei Vermittlungsvorschlägen bzw. die Folgen bei Nichteinhaltung seiner Pflichten informiert sowie auch sonst im Verfahren angeleitet.
Am 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für Lagertätigkeiten im Lebensmittelmagazin beim Dienstgeber Wiener Gesundheitsverbund/Klinik XXXX übermittelt. Dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zufolge wurden eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrbrief, Deutschkenntnisse, ein Gesundheitszeugnis für Mitarbeiter im Küchenbereich, Teamfähigkeit, Lernbereitschaft, Selbständigkeit, Einsatzbereitschaft und eine körperliche Eignung gefordert. Zudem war eine Praxis in einem Lebensmittellager bzw. bei Lagertätigkeiten allgemein wünschenswert, wurde aber nicht gefordert. Der Beschwerdeführer sollte seine Bewerbungsunterlagen per Mail übermitteln.
In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer auf diese Stelle beworben, jedoch die für den potentiellen Dienstgeber erforderlichen Vorgaben insofern nicht erfüllt, als er die Zustimmung zur "Einholung Sonderauskunft Sexualstraftäter" nicht erteilt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen oder sonstigen, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen, die ihm zugewiesene Stelle nicht annehmen konnte.
Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung wie auch der anschließende Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug bzw. stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Die Ausgangssituation (die Suche nach einer Arbeitsstelle) und die vorhandene Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 25.11.2020 wie auch aus dem im Akt einliegenden, aktuellen Lebenslauf des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2021.
Die Meldepflichten bzw. das Prozedere bei jenen dem Beschwerdeführer erteilten Vermittlungsvorschlägen sowie die Folgen bei einer Nichteinhaltung seiner Pflichten (nämlich die mögliche Einstellung seines Leistungsbezuges) sind ebenso zuletzt aus der Betreuungsvereinbarung vom 25.11.2020 ersichtlich.
Die Tätigkeit der ihm zugewiesenen Stelle und die damit verbundenen Anforderungen ergeben sich aus der Übermittlung des Stellenangebotes am 21.12.2020.
Dass sich der Beschwerdeführer auf die Stelle beworben hat, ist aus der im Akt aufliegenden Kommunikation zwischen ihm und dem potentiellen Dienstgeber ersichtlich.
Der Beschwerdeführer kam jedoch der Aufforderung, die für die Aufnahme erforderliche Zustimmung zur Einholung der Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nicht nach. Dies wurde von ihm auch zuletzt im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag nicht bestritten. Aufgrund seiner Weigerung der Zustimmung kam ein Dienstverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber nicht zustande.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
Dass der Beschwerdeführer an keinen, die ihm zugewiesenen Beschäftigung ausschließenden gesundheitlichen Gründen leidet, ergibt sich aus der Aktenlage.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Gegenständlich ist zu klären, ob der Verlust der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum zu Recht ausgesprochen wurde.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252).
Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich arbeitslos zu sein, so rasch wie möglich zu beenden.
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen vereitelt werden: Einerseits durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (z.B.: Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins), andererseits durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH, 20.12.1994, Zl. 93/08/0136).
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hat sich entsprechend der zwischen ihm und dem AMS am 25.11.2020 geschlossenen Betreuungsvereinbarung auf die ihm am 21.12.2020 zugewiesene Stelle beim potentiellen Dienstgeber beworben. Der potentielle Dienstgeber hätte unbestritten Interesse am Zustandekommen eines Dienstverhältnisses gehabt. Es gab auch keine Zweifel an der grundsätzlichen körperlichen Eignung des Beschwerdeführers bzw. der Zumutbarkeit dieser Stelle und wurden solche im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Zustimmung zur Einholung der "Sonderauskunft zu Sexualstraftätern" verweigert, was seitens des potentiellen Dienstgebers jedoch für den weiteren Bewerbungsprozess bzw. letztlich für die tatsächliche Einstellung des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen wäre.
Der belangten Behörde kann diesbezüglich nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass für die Aufnahme als Mitarbeiter der Stadt Wien die Zustimmung zur Einholung dieser "Sonderauskunft zu Sexualstraftätern" zwingend notwendig ist. So geht aus einem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 16.02.2011 an die Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes explizit Folgendes hervor:
"Mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz (BGBI. I Nr. 40/2009) wurde — neben einer Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung des Opferschutzes bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung — im Strafregistergesetz 1968 zusätzlich zu der bereits bestehenden Bestimmung des § 9 betreffend Strafregisterauskünfte nunmehr die Regelung des § 9a bezüglich "Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern" aufgenommen.
Von dieser Auskunft sind Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, rechtskräftige Tätigkeitsverbote (§ 220b StGB) und gerichtliche Weisungen sowie die Anordnung einer gerichtlichen Aufsicht für Sexualstraftäter 51, 52a StGB) umfasst (S 2 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie S 2 Abs. la Strafregistergesetz 1968).
Auf Grundlage der og. Änderung des Strafregistergesetzes 1968 wurde der Magistrat in den dienstrechtlichen Vorschriften ermächtigt, im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 einzuholen (S 4 Abs. 3 DO 1994 sowie § 2 Abs. 7 VBO 1995, LGBI. für Wien Nr. 42/2010 vom 17. September 2010).
Da der gesamte Magistrat als einheitliche Einrichtung anzusehen ist, in der Jugendliche – wie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, Schülerinnen und Schüler der Wiener Gesundheits- und Krankenpflegeschulen – ausgebildet werden, ist es im Sinn des größtmöglichen Schutzes dieser Jugendlichen erforderlich, anlässlich der Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in ein Dienstverhältnis nach der VBO 1995 oder DO 1994 in jedem Einzelfall eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen. …
Bezüglich der seit 18. September 2010 (Inkrafttreten der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 DO 1994 sowie § 2 Abs. 7 VBO 1995) neu aufgenommenen Bediensteten ist zu beachten, dass auch von diesen Bediensteten die Einholung einer Sonderauskunft zu Sexualstraftätern erforderlich ist. Das jeweilige Abfrageergebnis ist unter Anschluss der Zustimmungserklärung (SD 508) unverzüglich an die MA 2 weiterzuleiten. Die MA 2 wird der KAV-GD zu diesem Zweck die Namen der Bediensteten bekannt geben, die seit dem 18. September 2010 in ein Dienstverhältnis nach der VBO 1995 oder DO 1994 aufgenommen wurden."
Bei der Einholung der "Sonderauskunft zu Sexualstraftätern" handelt es sich somit um ein verpflichtendes Aufnahmekriterium im Zuge von beabsichtigten Einstellungen von Personal beim potentiellen Dienstgeber, worüber der Beschwerdeführer auch informiert wurde. Eine Einstellung ohne Zustimmung zu dieser Sonderauskunft ist dem potentiellen Dienstgeber nicht möglich. Es lag demnach im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, seine Zustimmung zu erteilen.
Durch seine offenkundige Weigerung der Zustimmung liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.
Durch die Weigerung der Zustimmung hat der Beschwerdeführer die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage.
Es liegen auch die sonstigen Voraussetzungen der Zumutbarkeit vor:
Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Stelle nicht der Berufserfahrung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, für ihn nicht gut zu erreichen gewesen wäre oder eine Gefährdung hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers bestanden hätte.
Es liegen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vor. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegenständlich erfüllt ist und auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Die Verhängung einer Ausschlussfrist wegen Vereitelung einer zumutbaren möglichen Beschäftigung erfolgte daher zu Recht. Zur Dauer derselben ist festzuhalten, dass gegenständlich das Mindestmaß von sechs Wochen – bei Fehlen von Nachsichtsgründen – zu Recht verhängt wurde.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bringen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde bereits ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt und im Zuge dessen dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage bringen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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