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I413 2199867-1•Bundesverwaltungsgericht I413 2199867-1
I413 2199867-1Federal Administrative CourtAug 13, 2021
Beitragsnachverrechnung Bildungseinrichtung GPLA Kinderzulage Lehrtätigkeit Privatschule Sachbezug Verein
I413 2199867-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Verein XXXX , vertreten durch: Malojer Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 11.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 und am 12.11.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Finanzamt Innsbruck führte beim Beschwerdeführer eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 durch, dessen Ergebnis in der Schlussbesprechung am 14.12.2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Am 07.02.2017 beatragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Beitragsnachverrechnung.
2. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 den Betrag in Höhe von EUR 23.331,21 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.04.2018.
4. Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.
5. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
6. Am 16.10.2020 und am 12.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist ein seit 1978 bestehender, im Vereinsregister zu ZVR-Nr XXXX erfasster Verein mit Sitz in XXXX . Er ist Träger der privaten Bildungseinrichtung " XXXX ".
Der Beschwerdeführer beschäftigt Lehrpersonal, welche nach dem Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen entlohnt werden.
Nach dem Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen werden die Mindestgehälter für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit abhängig von der jeweils heranzuziehenden Gruppe (mit unterrichtender Tätigkeit, mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung oder mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung) und Berufsjahr pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten mal vereinbarter monatlicher Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung) errechnet. Der Gehalt wird bei unbefristeten Dienstverhältnissen grundsätzlich für 43 Wochen berechnet, wobei sich diese aus 38 Arbeitswochen und 5 Urlaubswochen zusammensetzen.
In den Jahren 2013 bis einschließlich 2015 schloss der Beschwerdeführer teilweise befristete Dienstverhältnisse ab, bei denen Dienstnehmer mit Schulende abgemeldet und zu Schulbeginn wieder angemeldet wurden.
Der Beschwerdeführer gewährte Lehrpersonen an der Waldorfschule, die Kinder hatten, eine Kinderzulage. Der Beschwerdeführer berücksichtigte bei der Entlohnung von XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2103, XXXX im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2014, XXXX in den Zeiträumen 01.09.2014 bis 13.07.2015 und 01.09.2015 bis 31.12.2015, XXXX im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2014, XXXX vom 01.01.2013 bis 31.08.2013, XXXX in den Zeiträumen 01.01.2013 bis 31.08.2013, 01.09.2013 bis 31.07.2014, 01.09.2014 bis 13.07.2015 und 01.09.2015 bis 31.12.2015, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013, XXXX in den Zeiträumen 01.09.2013 bis 31.07.2014 und 01.09.2014 bis 13.07.2014 und 01.09.2014 bis 13.07.2014, XXXX in den Zeiträumen 01.01.2013 bis 31.08.2013, 01.09.2013 bis 31.07.2013 und 01.01.2013 bis 31.08.2013, XXXX in den Zeiträumen 01.01.2013 bis 31.08.2013 und 01.09.2013 bis 31.07.2014, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013, XXXX im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2014 sowie im Zeitraum 01.09.2014 bis 13.07.2014 und XXXX im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.07.2014 die diesen Dienstnehmern gewährte Kinderzulage bei der Berechnung des Mindestlohns, indem er die Kinderzulage auf den Mindestlohn anrechnete. Zudem wurden bei einigen Dienstnehmern Vordienstzeiten nicht angerechnet.
Als private Bildungseinrichtung schrieb der Beschwerdeführer pro Kind, das dessen Kindergarten oder Schule besuchte, ein monatliches Schulgeld zur Deckung der Kosten vor. Bei Eintritt in die Schule und Kindergarten mussten die Eltern des Kindes dem Beschwerdeführer beitreten und einen Mitgliedsbeitrag von jährlich EUR 36,00 leisten. Außerdem mussten sie bei Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten einen einmaligen Aufnahmebeitrag von EUR 145,00 bezahlen, wobei dieser Betrag auf den Aufnahmebeitrag für die Schule bei Übertritt in die XXXX schule angerechnet wurde. Bei Aufnahme des Kindes in die XXXX schule musste ein einmaliger Aufnahmebeitrag von EUR 600,00 geleistet werden. Eine vollständige Deckung der für die Schule pro Kind anfallenden Kosten war bei EUR 335,00 pro Monat gegeben. Nach der Beitragsordnung 2013 wurde der tatsächlich zu entrichtende Elternbeitrag durch ein persönliches Gespräch mit Mitgliedern des Finanzkreises und den Eltern festgelegt, bei dem wirtschaftliche Gegebenheiten der Schule und der Eltern berücksichtigt und Ermäßigungen gewährt wurden. Beim Kindergarten waren fixe monatliche Beträge zu leisten, wobei Geschwisterermäßigungen gewährt wurden. Ab dem Schuljahr 2015/2016 galt eine neue Betragsordnung. Danach wurde der Beitrag abhängig vom Haushalteinkommen gebildet, welches mittels Jahreslohnzettel, Einkommenssteuerbescheiden und weiteren Unterlagen nachzuweisen war. Zum Haushaltseinkommen herangezogen wurde das Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit, das Einkommen aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte. Nicht als Haushaltseinkommen gerechnet wurde die staatliche Familienbeihilfe, die Lehrlingsentschädigung und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beschwerdeführers „das im Verein verdiente Einkommen“. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Kinder die XXXX schule besuchten, erhielten damit andere, vorteilhaftere Konditionen in Bezug auf das Schulgeld als Personen, die nicht Dienstnehmer bzw Dienstnehmerinnen des Beschwerdeführers waren.
Dienstnehmer des Beschwerdeführers, deren Kinder die von ihm getragene private Bildungseinrichtung besuchten, hatten einen Anspruch auf reduzierte Elternbeiträge und bezahlten ausnahmslos weniger Beiträge, als Eltern, die nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers waren. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhielten XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013, 01.09.2013 bis 13.07.2014 und 01.09.2015 bis 31.12.2015, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013, 01.09.2013 bis 13.07.2014, 01.09.2014 bis 31.08.2015 und 01.09.2015 bis 31.12.2015, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.213, 01.09.2014 bis 31.08.2015 und 01.09.2015 bis 31.12.2015, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013, 1.09.2013 bis 13.07.2014 und 01.09.2014 bis 31.08.2015, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013, 01.09.2013 bis 13.07.2013 und 01.09.2014 bis 31.08.2015, XXXX im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.08.2013, 01.09.214 bis 31.08.2015 und vom 01.01.215 bis 31.12.2015, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 und 01.09.2013 bis 13.07.2014, XXXX im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015, XXXX in den Zeiträumen 01.01.2013 bis 31.08.2013, 01.09.2013 bis 13.07.2014 und 01.09.2014 bis 31.08.2015, XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 und XXXX im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 reduzierte Beträge zuerkannt, ohne dass Gründe ersichtlich wären, die einen reduzierten Elternbeitrag rechtfertigen konnten. Sie hatten als Dienstnehmer des Beschwerdeführers nie das volle Schulgeld von EUR 335,00 pro Monat zu bezahlen und entrichteten auch nie die Eintragungsgebühr von EUR 600,00, welche für die Aufnahme des ersten Kindes in die XXXX schule einmalig zu entrichten gewesen wäre. Auch im Rahmen der Berücksichtigung des Haushaltseinkommens für die Festsetzung des Elternbeitrages, bezahlten Dienstnehmer des Beschwerdeführers ausnahmslos geringer Beiträge als andere Eltern. Der reduzierte Beitrag wurde diesen vorgenannten Personen gewährt, weil sie Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Beschwerdeführerin waren. Den Dienstnehmern des Beschwerdeführers entstand somit aus dem gewährten Lehrerbeitrag ein Vorteil, der mit EUR 355,00 bzw bei Geschwistern mit dem halben Betrag von EUR 167,50 zu beziffern ist.
Die Feststellungen zum beschwerdeführenden Verein ergeben sich aufgrund der Homepage http://www. XXXX .at und dem eingeholten Vereinsregisterauszug. Die Feststellung, dass dieser Verein die „ XXXX “, eine Privatschule, trägt, ergibt sich aus der Homepage des Vereins und aufgrund der Einsicht in die Homepage der Bildungsdirektion Tirol https://bildung-tirol.gv.at/tiroler-schulen/schule/ XXXX .
Dass der Beschwerdeführer als Träger einer privaten Bildungseinrichtung Lehrpersonal beschäftigt, ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 23.01.2017. Dass bezüglich dieser Dienstverhältnisse der vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der jeweils anwendbare Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigen Arbeitnehmer/innen gilt, ergibt sich aus der für den maßgeblichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 jeweils anzuwendenden Verordnung über den Mindestlohn und ist unstrittig.
Die Feststellungen zum Mindestlohntarif ergeben sich aus den für den maßgeblichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 jeweils anzuwendenden Verordnungen über den Mindestlohn und sind unstrittig.
Die Feststellungen zur Tatsache, dass die Lehrpersonen zu Schulende abgemeldet und nach den Schulferien, zu Schulbeginn wieder angemeldet wurden, ergeben sich aus der diesbezüglichen Angabe von Mag XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 6). Danach sei diese Vorgangsweise im privaten Bildungssektor üblich.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Lehrpersonen mit Kindern eine Kinderzulage gewährte, ergibt sich aus dem Prüfbericht, aber auch aus der Aussage von XXXX am 12.11.2020 (Verhandlungsprotokoll S 11), der Aussage von Mag XXXX am 16.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 3 ff). Dass die in den Feststellungen genannten Dienstnehmer in den jeweils festgestellten Zeiträumen den Mindestlohntarif unter Anrechnung der gewährten Kinderzulage in den Mindestlohntarif erhielten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Prüfbericht und wird auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten oder in Abrede gestellt. Im Gegenteil: Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Kinderzulage ein Bestandteil des Mindestlohntarifs (Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2020, S 18).
Die Feststellungen zu den Schulbeiträgen und Aufnahmegebühren des Beschwerdeführers basieren auf der Beitragsordnung ab 2013 sowie auf der weiteren im Verwaltungsakt einliegenden Beitragsordnung, den glaubhaften Angaben von Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 7 f), von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 (Verhandlungsprotokoll S 11 ff) sowie den diesbezüglich nicht bestrittenen Feststellungen im Prüfbericht, wonach alle Lehrpersonen ausnahmslos weniger Beiträge an die XXXX schule bezahlten und ein Aufnahmebeitrag von den Dienstnehmern nicht entrichtet wurde. Der Aussage von XXXX ist unmissverständlich zu entnehmen, dass den Lehrern ein eigener Lehrerbeitrag gewährt wurde. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Feststellungen im Prüfbericht, dass alle Dienstnehmern des Beschwerdeführers ausnahmslos weniger Beiträge an die XXXX schule bezahlten und keinen Aufnahmebeitrag leisteten sowie der klaren Bestimmung in der (undatierten) Beitragsordnung 2014/2015, dass das im Verein (also dem Beschwerdeführer) verdiente Einkommen für Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers nicht zum Haushaltseinkommen gerechnet wird, ergibt sich eindeutig, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen des Beschwerdeführers einen betraglich feststellbaren Vorteil aus dem Dienstverhältnis erhielten, der anderen Eltern von die XXXX schule besuchenden Kindern nicht zustand. Aufgrund der Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020, die einen solchen Vorteil im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 genoss, steht fest, dass auch bereits unter dem Regime der Beitragsordnung „ab 2013“ solche Vorteile Dienstnehmern durch den Beschwerdeführer gewährt wurden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, die Aussage von XXXX sei nicht repräsentativ für die Feststellung von Elternbeiträge der Lehrer (Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2020, S 20), ist zu bemerken, dass dieser Einwand unsubstantiiert ist. Unstrittig leisteten alle Lehrpersonen, deren Kinder die Waldorfschule besuchten, reduzierte Beiträge und keine Aufnahmebeiträge (Prüfbericht, Schlussbesprechung vom 14.12.2016), was auch nicht vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird. Dieser bringt vor, die Elternbeiträge der Dienstnehmer seien nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt worden, was jedoch weder der Zeuge XXXX , noch die Zeugin XXXX bestätigen konnten; letztere gab vielmehr ausdrücklich an, ihr sei der Lehrerbeitrag zugestanden (Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2020 S 12). Wenn weiter vorgebracht wird, die Beitragsordnung 2014/2015 sei nicht im Prüfzeitraum gültig gewesen, so ist zunächst festzuhalten, dass dennoch erwiesen ist, dass Dienstnehmern des Beschwerdeführers günstigere Konditionen (Lehrerbeitrag, keine Aufnahmegebühr) zustanden und es daher auf die Gültigkeit dieser Beitragsordnung nicht ankommt. Zudem bestehen Zweifel, dass die Beitragsordnung 2014/2015 nicht gültig war, da erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen erstattet wurde, ohne freilich dieses zu bescheinigen oder zu beweisen (etwa durch den Beschluss der Vereinsversammlung zu einem späteren Zeitpunkt). Wortlaut und Layout dieser Beitragsordnung indizieren dagegen, dass diese Beitragsordnung sehr wohl ab dem Schuljahr 2014/2015 in Kraft stand und dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass 2015 eine Übergangsphase bestanden hatte, die einen freiwilligen Umstieg auf die neue Beitragsordnung ermöglicht hätte (ZV Mag. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 16.10.2020, S 8), bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer nicht seine Dienstnehmer bereits nach seiner neuen Beitragsordnung behandelt hätte. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der notorischen Finanzierungsschwierigkeiten im privaten Bildungssektor ein Eigeninteresse am Umstieg in die neue Beitragsordnung haben musste und daher nach dieser im Zeitraum ab 2014/2015 vorging. Nach der neuen Beitragsordnung waren aber Einkommen, die über den Beschwerdeführer erwirtschaftet wurden, gänzlich als Bemessungsgrundlage des Elternbeitrags ausgenommen, sodass sich aus diesem Umstand eine Andersbehandlung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen hinsichtlich des Schulgeldes zwingend ergibt.
Die Feststellungen zum reduzierten Schulbeitrag für Kinder von Dienstnehmern des Beschwerdeführers basieren – hinsichtlich der Zeiträume und betroffenen Personen – auf den Feststellungen des Prüfberichts. Die dort getroffenen Feststellungen zu Personen und Zeiten wurden nicht bestritten und stehen fest. Bestritten wurde lediglich die Feststellungen, dass ein Sachbezug, also ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorgelegen wäre. Hierzu ist auf die klare und glaubhafte Aussage der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 (Verhandlungsprotokoll S 12) zu verweisen, in der diese mitteilte: „Mir stand der Lehrerbeitrag zu.“ Im Weiteren erläuterte sie, dass sie deswegen keinen Beitrag individuell aushandeln musste. Sie teilte weiters mit, dass sie diesen Beitrag nicht ohne das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer erhalten hätte und würde deswegen sagen, dass sie einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis gezogen habe, den sie in dieser Form anders nicht bekommen hätte (Verhandlungsprotokoll aaO S 12). Die Zeugin beantwortete in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 diesbezügliche Fragen konkret und ohne abzuschweifen. Dagegen beantwortete der Zeuge XXXX ähnliche an ihn gestellte Fragen ausweichend und vage, indem er auf Gespräche mit dem Finanzkreis – einem vereinsinternen Ausschuss – verwies, mit dem individuell das Schulgeld festgelegt worden sei. Hierbei vermeidet er aber konkrete Aussagen darüber, ob er selbst aufgrund seiner Stellung als Lehrer eine andere Position hatte und andere Bedingungen in Anspruch nehmen konnte, als Eltern, die nicht als Lehrpersonen für den Beschwerdeführer tätig wurden. Zugleich verweist er aber darauf, dass er als Lehrperson gegenüber solche an anderen Schulen tätigen Lehrpersonen ein geringeres Gehalt bezogen habe und es sich nicht leisten hätte können, seine Kinder in die XXXX schule zu schicken. Aus diesem Grund hätten sie entsprechende Möglichkeiten geschaffen, dass Schüler von Kollegen nach seinen Möglichkeiten Schulgeld bezahlen (Verhandlungsprotokoll aaO S 6). Diese etwas kryptische Aussage kann im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrer an der XXXX schule nur so gedeutet werden, dass es einen speziellen Lehrerbeitrag gab, wie dies die Zeugin XXXX – ohne abschweifende Antworten – mitteilte. Diese Aussage wird auch nicht durch jene von Mag XXXX erschüttert, die angab, dass es verschiedene Beitragsordnungen gegeben habe. Sie hatte keine eigenen Wahrnehmungen aus der Zeit, die für das gegenständliche Verfahren wesentlich sind, weshalb ihre diesbezüglichen Antworten vor diesem Hintergrund zu würdigen sind und nicht die klare Aussage von XXXX widerlegen können. Die Feststellung des pekuniären Vorteils ergibt sich aus dem für die vollständige Deckung der Kosten errechnete und bestimmte monatliche Schulbeitrag bzw bei Geschwistern aus dem halben monatlichen Schulbeitrag.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Beschwerdeführer gewährte Kinderzulage in den Mindestlohn einzurechnen ist oder die von der belangten Behörde festgestellte Unterentlohnung vorliegt sowie, ob mit der Gewährung eines Lehrerbeitrages für Dienstnehmer des Beschwerdeführers, deren Kinder die Waldorfschule besuchten, ein sozialversicherungsrechlich relevanter Sachbezug vorlag.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte ist gemäß § 44 Abs 1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.
Gemäß § 45 Abs 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Die Höchstbeitragsgrundlagen betrugen in den Jahren 2013 bis 2015:
Jahr
Allgemeine Beitragsgrundlage
Sonderzahlungen – Beitrags-grundlage
2013
EUR 53.280,00
EUR 8.800,00
2014
EUR 54.360,00
EUR 9.060,00
2015
EUR 55.800,00
EUR 9.300,00
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Sonderzahlungen sind Bezüge im Sinne des § 45 Abs 1 ASVG, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen (§ 45 Abs 2 ASVG).
Gemäß § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß § 58 Abs 4 ASVG vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 4 leg cit vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit gemäß § 58 Abs 1 ASVG eingezahlt, so sind gemäß § 59 Abs 1 ASVG von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs 1 ASVG ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs 3 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
Gemäß § 539a ASVG sind bei der Sachverhaltsfeststellung folgende Grundsätze maßgebend:
„(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“
3.3. In Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall gilt rechtlich folgendes:
3.3.1. Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Beschwerdeführers unterlagen dem jeweils anzuwendenden Mindestlohntarif. Dieser wird durch Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) festgelegt, im konkreten Fall für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sind dies die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen festgelegt wird, BGBl II Nr 431/2012 idF BGBl II Nr 437/2013, die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen festgelegt wird, BGBl II Nr 437/2013 idF BGBl II Nr 344/2014, und die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen festgelegt wird, BGBl II Nr 344/2014 idF BGBl II Nr 367/2015.
Der Mindestlohntarif ist eine Verordnung und bindet als solche den Beschwerdeführer. Sie setzt gemäß § 22 Abs 1 ArbVG Mindestentgelte und Mindestbeiträge für den Ersatz von Auslagen unter Bedachtnahme auf deren Angemessenheit und die Entgeltsbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen (vgl § 23 ArbVG) fest. Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifs sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich (§ 24 Abs 1 ArbVG); davon abweichende Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die nicht im Mindestlohntarif geregelt sind (§ 24 Abs 2 ArbVG).
Grundlage der Entlohnung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Beschwerdeführers ist der jeweils anzuwendende Mindestlohntarif. Er regelt die Zuerkennung eines Kindergeldes nicht, sodass – im Sinne des in § 24 Abs 2 ArbVG innewohnenden Günstigkeitsprinzips eine zum Mindestlohntarif zusätzlich ausbezahlte Kindergeldzulage grundsätzlich zulässig ist.
Für die Einrechnung des Kindergeldes in den Mindestlohntarif besteht hingegen keine rechtliche Grundlage. Eine Änderung des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs entsprechend der zutreffenden Einstufung im Gehaltsschema ist für den Beschwerdeführer unilateral, aber auch für den Beschwerdeführer und eine Dienstnehmerin/einen Dienstnehmer bilateral nicht dahingehend beeinflussbar, dass der dort verfügte Mindestlohntarif durch Einrechnung von weiteren Gehaltsbestandteilen gebildet oder aufgefüllt wird.
Soweit daher die Kinderzulage gewährt wurde, hätte diese zusätzlich zum Mindestlohntarif ausbezahlt werden müssen, da Lehrenden an privaten Bildungseinrichtungen je nach Beschäftigungsgruppe und Beschäftigungsjahr ein Mindestlohn pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten gebührt. Hierbei wird der Gehalt für 43 Wochen (38 Arbeitswochen und 5 Urlaubswochen) berechnet und auf 12 Auszahlungsmonate aufgeteilt. Dieser für den Beschwerdeführer zwingend anzuwendenden Regelung hat er nicht entsprochen, sodass die von der belangten Behörde festgestellte Unterentlohnung vorliegt. Diese kann nicht durch Einrechnung des nach den Dienstverträgen zusätzlich zum Mindestlohn der betreffenden Dienstnehmerin/dem betreffenden Dienstnehmer zustehenden Kinderzulage „weggerechnet“ werden, da der jeweils anzuwendende Mindestlohn stets ungekürzt und ohne Einrechnung der Kinderzulage auszuzahlen war, sodass die Kinderzulage das Entgelt über den Mindestlohn steigen lässt, nicht aber erst die Höhe des Mindestlohns erreichen lässt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Streitpunkt richtet.
3.3.2. Bestritten ist weiters das Vorliegen eines Sachbezuges, weil die Lehrpersonen der XXXX schule, für ihre Kinder, die diese Schule besuchten, stets einen reduzierten Elternbeitrag und keine Aufnahmegebühr leisten mussten, indem sie ohne weiteres den ihnen gewährten Lehrerbeitrag in Anspruch nahmen.
Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 2 Z 4 bis 7 EStG zufließen, wobei geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind (§ 15 Abs 1 und Abs 2 Z 1 EStG 1988).
Eine vom Dienstgeber gewährte Reduktion beim Schulgeld stellt einen geldwerten Vorteil dar und fällt grundsätzlich als Sachbezug auch unter den Entgeltsbegriff des § 49 Abs 2 ASVG. Im vorliegenden Fall fehlen kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen darüber, dass der Lehrerbeitrag Teil des Entgelts sein soll. Die Qualifikation einer Sachleistung hängt daher von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an Hingabe und Empfang der Sachleistung ab, wobei der Wert der Leistung eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher sie ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis entsprechend intensiver bis ausschließlicher betrieblicher Interessen des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte, Dienstnehmern gegenüber erbrachte Sachleistung überwiegend betrieblichen Interessen des Dienstgebers und nicht der Vergeltung der Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, kann die Gewährung dieser Leistung auch an Außenstehende, welche nicht Dienstnehmer sind, ein starkes Indiz sein (VwSlg 15.927 A/2002 – vergünstigtes Zeitungsabonnement für Mitarbeiter; VwGH 13.11.2013, 2012/08/0164 – kostenlose Kontoführung für Bankmitarbeiter).
Im gegenständlichen Fall wurden unstrittig auch Außenstehenden, die nicht Mitarbeiter des Beschwerdeführers waren, Reduktionen vom monatlichen Schulgeld gewährt. Jedoch wurden solche Reduktionen auf Basis des Familieneinkommens unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge gewährt. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Beschwerdeführers mussten dagegen nicht um eine solche Reduktion mit dem Beschwerdeführer verhandeln. Ihr Einkommen, das sie vom Beschwerdeführer bezogen, galt sogar nicht als Einkommen, sodass es nicht Grundlage eines reduzierten Schulgelds oder der Befreiung vom Aufnahmebeitrages in Betracht kam. Vielmehr gestand der Beschwerdeführer seinen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Lehrerbeitrag zu, der ausnahmslos geringer als der monatliche Deckungsbeitrag von EUR 355,00 war und befreite sie von der Leistung des einmaligen Aufnahmebeitrages von EUR 600,00. Bereits der Wert dieser Leistungen ist gemessen an dem einer Dienstnehmerin bzw einem Dienstnehmer zustehenden Mindestlohntarif nicht als geringwertig zu bezeichnen. Die vielfach angesprochene geringe Entlohnung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Beschwerdeführers sprechen auch für ein wechselseitiges Interesse an der Einräumung der Vergünstigung durch den Beschwerdeführer einerseits und andererseits am Empfang durch die jeweilige Dienstnehmerin oder den jeweiligen Dienstnehmer, zumal diese aufgrund der Spezifika einer XXXX schule im Hinblick auf die Pädagogik und Philosophie solcher Einrichtungen und dem damit einhergehenden Idealismus der lehrenden Personen auch selbst ein Interesse hatten, dass ihre Kinder diese Schule besuchen konnten, was zum monatlichen Deckungsbeitrag vielleicht finanziell nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund hat die gewährte Vergünstigung (Lehrerbeitrag, kein Aufnahmebeitrag) aufgrund der wechselseitigen Interessen und des Wertes der Leistung Entgeltscharakter. Diese Vergünstigung kam Außenstehenden nicht zu. Dass auch Außenstehende reduzierte Schulbeiträge bezahlen konnten, vermag dieser Feststellung nicht zu widersprechen, da Außenstehende ihre finanziellen Grundlagen, insbesondere ihr monatliches Einkommen, weitgehend offenlegen mussten, während das bei den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern das vom Beschwerdeführer lukrierte Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hatte. Damit handelt es sich bei diesen Vergünstigungen um Sachbezüge im Sinne der oben angeführten Rechtslage und damit um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Soweit die Beschwerde daher die Nachverrechnung aus diesem Titel dem Grunde nach bekämpft, erweist sie sich als unbegründet.
3.3.3. Der Höhe nach wurde die Beitragsnachverrechnung nicht substantiiert bekämpft. Es wurden keine Rechenfehler oder andere Mängel in der betraglichen Festsetzung der Nachverrechnung geltend gemacht. Im Verfahren sind keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung hervorgekommen, sodass sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.
3.3.3. Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der nicht als unenheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Rahmen der Entscheidung ist keine Rechtsfrage von Bedeutung hervorgekommen. Die zu lösenden Rechtsfragen waren einzelfallbezogen, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und er Gesetzeslage gelöst werden konnten und betrafen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung im Einzelfall. Fragen des Einzelfalls sind nicht reversibel.
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