Bundesverwaltungsgericht W171 2240322-1

W171 2240322-1Federal Administrative CourtAug 12, 2021

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W171 2240322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2240322.1.00

Spruch

W171 2240322-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Afghanistans, ist sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.08.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass eine Feindschaft seines Vaters sich auch auf ihn übertrage, da er der älteste Sohn sei. Er sei deshalb schon bedroht und mit einem Messer angegriffen worden. Man habe versucht ihn zu töten. Es sei dort für ihn unsicher und er könne nicht in Frieden leben. Die Ausreise sei durch seinen Vater organisiert und bezahlt worden.

1.2. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.01.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er auf dem Weg zu einem Englischkurs wiederholt von Männern angesprochen und sexuell belästigt worden sei, als er noch minderjährig gewesen sei. Eines Abends sei er von vier Personen in einem Auto entführt und vergewaltigt worden. Dies sei auch gefilmt worden. Er habe es zuhause gleich seinem Vater erzählt. Dieser habe sich gleich mit seinem Onkel auf die Suche nach den Personen gemacht und eine davon verletzt. Dabei habe es sich aber um eine einflussreiche Person gehandelt. Man habe sogar seinen Vater verfolgt und einen Verkehrsunfall verursacht, um seinen Vater zu verletzen. Sein Vater habe das Video in der Nachbarschaft herumgezeigt, um zu zeigen, was ihm angetan worden sei.

Er sei einen Monat lang weiter zur Schule gegangen. Die Täter seien wieder gekommen. Einer habe ihn mit einem Messer bedroht. Sie hätten ihn an einen verlassenen Platz gebracht und dort vergewaltigt. Sie hätten ihm aufgetragenen, dass er wiederkommen müsse, aber er habe sich geweigert. Daraufhin sei er mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Er sei im Krankenhaus behandelt worden und könne Fotos von dieser Verletzung vorlegen. Sein Vater habe ihn dann beschuldigt, freiwillig mitgemacht zu haben, und ihn aus dem Haus geworfen. Er sei dann bei seinem Onkel untergekommen, der seine Ausreise organisiert habe.

Zu einer von ihm behaupteten Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab er an, dass die meisten Menschen in der Gegend, in der er gelebt habe, Paschtu gesprochen hätten. Sie hätten ihn immer wieder darauf angesprochen, dass sie ihn nicht mögen würden, sowohl in der Schule als auch Nachbarn. Er sei deswegen nicht verfolgt, nur diskriminiert worden.

Der BF legte folgende Unterlagen vor:

-Foto eines jungen Mannes bei einer Untersuchung (möglicherweise Magnetresonanz oder Computertomographie)

-Firmenschild eines Instituts für bildgebende Untersuchungen

-Computertomographieaufnahmen eines Torsos

-Röntgenaufnahmen eines Teils der Wirbelsäule

-Foto einer Wunde am Rücken.

1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.02.2021 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF würde im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung mehr unterliegen.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass das Vorbringen des BF zwar glaubhaft sei, er mittlerweile aber ein erwachsener Mann sei und daher nicht mehr unter die soziale Gruppe der „Bacha Bazi“ oder der von sexuellen Übergriffen bedrohten Minderjährigen falle.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrags keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

1.4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids brachte der BF mit Schreiben vom 04.03.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und brachte vor, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Männer, die von Erwachsenen sexuell missbraucht wurden, und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken verfolgt werde.

1.5. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass sein Onkel sich um die Ausstellung seines Reisepasses gekümmert habe.

Einen der Täter vom ersten Vorfall habe er erkannt. Diesen habe er auf dem Weg zum Kurs schon mehrmals gesehen. Er habe den Kurs täglich besucht. Dieser sei 40 Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen. Ihr Wohnort sei bekannt dafür, dass sich dort viele Homosexuelle bzw. Tanzburschen aufhalten würden. Nach dem ersten Vorfall hätten sie eine Anzeige erstattet, aber kein Protokoll darüber erhalten, da die Leute sehr mächtig seien. Sein Vater habe einen der Täter, einen Nachbarn, gemeinsam mit seinem Onkel gefunden und mit einem Messer verletzt. Etwa zwei Wochen später sei sein Vater auf dem Weg zur Arbeit mit dem Motorrad von einem Auto angefahren und danach auch ins Bein geschossen worden. Den genauen Zusammenhang zwischen den Vorfällen kenne er nicht, aber die Leute hätten gesagt, dass sie jemanden aus der Familie, den sie erwischen würden, töten würden. Sein Vater habe aber nach dem Unfall wieder Anzeige erstattet.

Das Video von dem ersten Vorfall sei von den Tätern dazu benutzt worden, ihn zu erpressen, damit er noch einmal mit ihnen Sex habe. Das Video sein dann an seine Freunde geschickt worden, die es an seinen Bruder weitergeleitet hätten. Er selbst sei auf dem Video klar erkennbar, die Gesichter der Täter jedoch nicht. Er selbst habe das Video nicht und wisse auch nicht, wie er es bekommen sollte.

Beim zweiten Vorfall habe er sich auf dem Heimweg von der Schule befunden. Drei Männer seien zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzugehen. Sie hätten auch ein geöffnetes Messer gehabt. Aus Angst sei er mitgegangen und von ihnen vergewaltigt worden. Als sie das noch einmal hätten machen wollen und er sich nicht gefügig gezeigt habe, hätten sie ihn mit einem Messer attackiert. Die Männer vom ersten und zweiten Vorfall seien nicht ident gewesen. Er habe dann das Bewusstsein verloren und sei erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Seine Mutter habe ihn aus dem Krankenhaus abgeholt. Sein Vater habe ihn gefragt, ob er das freiwillig gemacht habe, was er bejaht habe, aber gleich dazu gesagt habe, dass er große Angst gehabt habe. Sein Vater habe ihn aus dem Haus geworfen. Er habe dann 10 bis 15 Tage bei seinem Onkel gelebt, bis er ihn in den Iran geschickt habe.

Auf die Frage. ob er statt des Weges durch das fragwürdige Viertel, in dem er belästigt worden sei, nicht einen anderen Weg wählen, sich abholen lassen oder den Kus nicht mehr besuchen hätte könne, gab der BF an, dass er niemanden gehabt hätte, der das für ihn hätte tun können. Er sei noch jung gewesen und habe das nicht verstanden.

Paschtunen und andere hätten ihm unterstellt, dass er in die sexuellen Vorkommnisse eingewilligt habe, da er Tadschike sei und Tadschiken das eben machen würden. Verfolgt in dem Sinne sei er nicht worden.

1.6. In einer Stellungnahme vom 15.06.2021 wurden mehrere Berichte zur Verfolgung von Homosexuellen und wegen unterstellter Homosexualität in Afghanistan zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Paschtu.

Der BF stammt aus Kabul und hat zehn Jahre lang die Schule besucht.

1.2. Die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, fünf Onkel und sieben Tanten des BF leben in Kabul. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt.

1.3. Der BF verließ Afghanistan am 25.05.2019 und stellte am 11.08.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Fluchtgründen des BF:

1.4. Der BF hat sein Vorbringen, dass er in Afghanistan von mehreren Männern vergewaltigt worden sei, nicht glaubhaft gemacht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihm unterstellter Homosexualität oder durch die Täter konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Der BF wurde auch nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert oder verfolgt.

Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2021, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar

2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-TalibanAbkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020).

Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).

Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum

„vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch Tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).

Die Sicherheitslage im Jahr 2021

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman (LWJ 20.5.2021) und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen „taktischen Rückzug“ angetreten hatten (RFE/RL 12.5.2021b; vgl. TN 12.5.2021, AJ 12.5.2021). Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben dieVertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 2.6.2021).

Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vgl. RFE/RL 1.6.2021). Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021, LWJ 20.5.2021, VOA 7.6.2021).

Die Sicherheitslage im Jahr 2020

Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021).

Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) der Taliban eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020, USDOS 30.3.2021).

In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021; vgl. UNGASC 12.3.2021, AIHRC 28.1.2021).

Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat (UNGASC 12.3.2021; vgl. AAN

16.8. 2020), scheint es in der ersten Hälfte 2020 eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020). Die Taliban hielten jedoch den Druck auf wichtige Verkehrsachsen und städtische Zentren aufrecht, einschließlich gefährdeter Provinzhauptstädte wie in den Provinzen Farah, Kunduz, Helmand und Kandahar. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen durch, um wichtige Autobahnen zu sichern und die Gewinne der Taliban rückgängig zu machen, insbesondere im Süden nach den jüngsten Offensiven der Taliban auf die Städte Lashkar Gah und Kandahar (UNGASC 12.3.2021).

Zivile Opfer

Zwischen dem 1.1.2021 und dem 31.3.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 1.783 zivile Opfer (573 Tote und 1.210 Verletzte). Der Anstieg der zivilen Opfer im Vergleich zum ersten Quartal 2020 war hauptsächlich auf dieselben Trends zurückzuführen, die auch im letzten Quartal des vergangenen Jahres zu einem Anstieg der zivilen Opfer geführt hatten - Bodenkämpfe, improvisierte Sprengsätze (IEDs) und gezielte Tötungen hatten auch in diesem vergleichsweise warmen Winter extreme Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (UNAMA 4.2021; vgl. UNSC 1.6.2021).

Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).

Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021a).

Obwohl ein Rückgang der durch regierungsfeindliche Elemente verletzten Zivilisten im Jahr 2020, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, festgestellt werden konnte, so gab es einen Anstieg zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch wahllos von Opfern aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene NichtSelbstmord-IEDs (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). NachAngaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen inAfghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021).

Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).

Quelle: UNAMA 4.2021

Im April 2021 meldete UNAMA für das erste Quartal 2021 einen Anstieg der zivilen Opfer um 29% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Aufständische waren für zwei Drittel der Opfer verantwortlich, Regierungstruppen für ein Drittel. Seit Beginn der Friedensverhandlungen in Doha Ende 2020 wurde für die letzten sechs Monate ein Anstieg von insgesamt 38 % verzeichnet (UNAMA 4.2021; vgl. BAMF 19.4.2021) .

Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr 2020. Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Khorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021a; vgl. AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021a; vgl. HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Khost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).

Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blueattack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den

Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).

High-profile Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente werden landesweit fortgesetzt, insbesondere in der Stadt Kabul. Zwischen dem 13.11.2020 und dem 11.2.2021 wurden 35 Selbstmordattentate dokumentiert, im Vergleich zu 42 im vorherigen Berichtszeitraum. Darüber hinaus

wurden 88 Anschläge mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen verübt, 43 davon in Kabul, darunter auch gegen prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Gezielte Attentate, oft ohne Bekennerschreiben, nahmen weiter zu (UNGASC 12.3.2021).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits

Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).

Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).

Opiumproduktion und die Sicherheitslage

Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle fürAufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie inAfghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).

(…)

Kabul

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463

Kabul-Stadt - Geographie und Demographie

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550

2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN

19.3. 2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vgl.

NPS Kabul o.D.).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA

4. 2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans

  • Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.).

Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vgl. UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vgl. EASO 9.2020).

Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vgl. EASO 9.2020).

Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen (AAN 16.12.2019) und Reisenden zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen (TN 7.7.2020a).

In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand Mai 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (F 24 o.D.).

Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).

Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019).

Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und

Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020; vgl. LWJ o.D.).

Nach Schätzungen des Long War Journal sind die Distrikte Chahar Asyab, Dehsabz, Farza,

Guldara, Kalakan, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi mit Stand Mai 2021 umkämpft (LWJ o.D.). Es finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der

Hauptstadt - statt (UNAMA 2.2021a; vgl. HRW 13.1.2021, USDOD 1.7.2020, NYTM 26.3.2020,

HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel im März 2020 (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vgl. AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vgl. AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vgl. AP 16.6.2020, HRW 12.5.2020), wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vgl. HRW 12.5.2020) und auch im Mai 2021 bekannte sich niemand zu einem Anschlag mit einer Autobombe vor einer Mädchenschule im mehrheitlich von Hazara bewohntem Gebiet Dasht-e Barchi(AI 10.5.2021; vgl. AJ 9.5.2021, RFE/RL 9.5.2021, NYT 9.5.2021, TN 8.5.2021). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt, oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 2.2021a; vgl. UNGASC 2.2019, EASO 9.2020).

Das U.S. Department of Defence (USDOD) beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weitverbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vgl. EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vgl LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020).

Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit der Green Village liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020).

Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem

(AVA 1.2020; vgl. ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vgl. TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vgl. AN

17.10. 2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter“ an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vgl. TN 17.10.2020, AN 17.10.2020).

Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im

Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 1.7.2020). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei geschaffen, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).

Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vgl. GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vgl. TN 27.9.2020). Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020).

Es wird berichtet, dass der Islamische Staat (ISKP) in der Provinz aktiv und in der Lage ist,

Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vgl. EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staats zu stören (LI 22.1.2020; vgl. UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vgl. LI 22.1.2020, WP 9.2.2020, EASO 9.2020). UNAMA schrieb 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) im Jahr 2020 in Afghanistan dem ISKP zu, ein

Rückgang von 45% im Vergleich zu 2019. Die überwiegende Mehrheit der zivilen Opfer von ISILKP wurde jedoch durch Selbstmordattentate und heftige Schusswechsel in Kabul und Jalalabad verursacht (UNAMA 2.2021a).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen (UNAMA 2.2021a).

Seit Herbst 2018 haben dieANDSF-Kräfte eine konzertierteAnstrengung zurAuflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind (NYTM 16.1.2019; vgl. UNGASC 27.5.2020; USDOD 1.7.2020). Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde (KP 4.6.2020) ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen (TN 6.5.2020; KP 6.5.2020; RFE/RL 11.5.2020; TN 11.5.2020) und kriminelle Banden (KP 18.5.2020) sowie Luftschläge (EASO 9.2020) durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (TN 11.5.2020; KP 12.2.2020; BBC

11.5. 2020; TN 11.5.2020; PAJ 26.6.2020) sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten (TN 7.7.2020b).

Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen

(NYTM 25.6.2020; vgl. UNGASC 17.6.2020, RY 30.6.2020, EASO 9.2020). Im letzten Quartal

2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (SIGAR 30.1.2021). In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat“ (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt (RFE/RL 23.2.2021). Im Mai 2021 explodierte eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi in Kabul, einem mehrheitlich von schiitischen Hazara bewohntem Gebiet, und tötete bis zu 85 Menschen, darunter auch Schülerinnen, und verletzte mindestens 150 (AI 10.5.2021; vgl. AJ 9.5.2021, RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021, NYT 9.5.2021, TN

8.5. 2021).

(…)

Rechtsschutz / Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.) (Casolino 2011; vgl. CoA 26.2.2004) - das höchste juristische Organ, dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt und von der Wolesi Jirga bestätigt werden (AAN 31.3.2021), - den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten (USDOS 12.5.2021). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; Letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vgl. UNAMA 22.2.2018, EASO 7.2020). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015). Viele Streitigkeiten, die von Landdisputen bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, werden außerhalb des formellen Gerichtssystems, in informellen Institutionen wie örtlichen Jirgas und Shuras beigelegt (EASO 7.2020, vgl. USDOS 30.3.2021). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).

Nach Art. 3 der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen (CoA 26.1.2004; vgl. AA 16.7.2020; vgl. EASO 7.2020). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung (AA 16.7.2020; vgl. EASO 7.2020). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 30.3.2021). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 6.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 16.7.2020, FH 4.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt (UNAMA 2.2021a; vgl. AA 16.7.2020).

Laut Gesetz gilt für alle Bürger die Unschuldsvermutung, und die Angeklagten haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und Berufung einzulegen, obwohl die Justiz diese Rechte nicht immer respektiert. Die Staatsanwälte informieren die Angeklagten selten zeitnah oder detailliert über die gegen sie erhobenenAnklagen. MittelloseAngeklagte haben das Recht, einen

Anwalt oder Rechtsbeistand auf öffentliche Kosten zu konsultieren, wenn es die Mittel erlauben.

Die Justiz wendet dieses Recht uneinheitlich an, was zum großen Teil auf einen erheblichen Mangel an Verteidigern zurückzuführen ist. Die Bürger sind sich ihrer verfassungsmäßigen Rechte oft nicht bewusst (USDOS 30.3.2021).

Richter und Gerichtsverfahren

Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten, weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden USDOS 30.3.2021). Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land (CR 11.8.2018).

Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.3.2020; vgl. USDOS

30.3. 2021) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzesmaterien

(FH 4.3.2020). Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Im Laufe des Jahres 2020 waren nur 254 von 2.010 Richtern Frauen, ein leichter Rückgang gegenüber 2019 (USDOS 30.3.2021). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul, aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).

Angeklagte und Anwälte haben das Recht, physische Beweise und Dokumente in Bezug auf einen Fall vor der Verhandlung zu untersuchen, obwohl Beobachter feststellten, dass Gerichtsdokumente oft nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung standen, bevor die Fälle zur Verhandlung kamen, trotz der Anträge der Verteidiger (USDOS 30.3.2021). Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen (FH 4.3.2020). Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive (USDOS 30.3.2021). Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden (FH 4.3.2020).

Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich meistens der strafrechtlichen Verfolgung entziehen (AA 16.7.2020) - es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.3.2020). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist, eingerichtet um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vgl. TN 22.4.2019). Seit seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte September 2020 verhandelte der Oberste Gerichtshof 281 Angeklagte in 76 Fällen vor seiner Strafkammer und 214 Angeklagte in 68 Fällen vor seiner Berufungskammer. Von den Fällen, die vor der Strafkammer verhandelt wurden, wurden 199 zu Haftstrafen verurteilt, 23 wurden zu Geldstrafen verurteilt und 59 wurden freigesprochen. Von den Fällen, die vor der Berufungskammer verhandelt wurden, wurden 172 zu Haftstrafen verurteilt, 18 wurden zu Geldstrafen verurteilt und 24 wurden freigesprochen. Im Januar 2020 verurteilte das Berufungsgericht des Obersten Gerichtshofs mehrere ehemalige Wahlbeamte erneut zu jeweils zweieinhalb Jahren Haft und reduzierte damit ihre früheren Haftstrafen um die Hälfte (USDOS 30.3.2021).

(…)

Sicherheitsbehörden

Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National

Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 16.2.2021).

Drei Behörden sind für die Sicherheit in Afghanistan zuständig: Das afghanische Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS). Die dem Innenministerium unterstellte Afghanische Nationalpolizei (ANP) trägt die Hauptverantwortung für die innere Ordnung und für die Afghan Local Police (ALP), eine gemeindebasierte Selbstverteidigungstruppe, die rechtlich nicht in der Lage ist, Verhaftungen vorzunehmen oder Verbrechen unabhängig zu untersuchen. Im Juni 2020 kündigte Präsident Ghani Pläne an, die afghanische Lokalpolizei in andere Zweige der Sicherheitskräfte einzugliedern, vorausgesetzt, die Personen können eine Bilanz vorweisen, die frei von Vorwürfen der Korruption und Menschenrechtsverletzungen ist. Ende 2020 war die Umsetzung dieser Pläne im Gange. Die Major Crimes Task Force, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt ist, untersucht schwere Straftaten, darunter Korruption der Regierung, Menschenhandel und kriminelle Organisationen. Die Afghanische Nationalarmee (ANA), die dem Verteidigungsministerium untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, ihre Hauptaufgabe ist jedoch die Aufstandsbekämpfung im Inneren. Das NDS fungiert als Nachrichtendienst und ist für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 30.3.2021). Die afghanischen Sicherheitskräfte

werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (USDOD 1.7.2020).

Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auch auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2021; vgl. SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vgl. SIGAR 30.7.2020). Im letzten Quartal 2020 meldete die ANDSF ihre höchste Truppenstärke, seit sie im Juli 2019 mit dem Afghan Personnel and Pay System (APPS) begann (SIGAR 30.1.2021).

Die Anzahl der in der ANDSF dienenden Frauen nimmt weiterhin zu (USDOD 1.7.2020). Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor strukturelle und kulturelle Herausforderungen, um Frauen in die ANDSF und die afghanische Gesellschaft zu integrieren (USDOD 12.2019). Mit 18.12.2020 verfügt der ANDSF über 5.956 Mitarbeiterinnen, wobei der Großteil (3.629) in der ANP dient (SIGAR 30.1.2021).

Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) ist die Zahl der zivilen Opfer, die von regierungsnahen und verbündeten Kräften verursacht wurden, um 16 Prozent gesunken. Die Regierung und die mit ihr verbündeten Kräfte verursachten im Jahr 2019 1.490 zivile Opfer, während sie im Jahr 2020 nur noch 1.249 zivile Opfer verursachten (AIHRC 28.1.2021).

Die Vereinigten Staaten haben die Zahl ihrer Truppen in Afghanistan auf 2.500 ab dem 15.

Januar 2021 reduziert, dem niedrigsten Stand seit 2001 (SIGAR 30.1.2021).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 30.4.2021). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im ersten Halbjahr 2020 im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). Im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territorialen Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANA-TF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist eine Truppenstärke der ANA TF von 36.000 Mann (AB 15.1.2020; vgl. AB 1.7.2020). Die Standorte der operativen und geplanten Tolais (Kompanien mit einer Stärke von bis zu 121 Soldaten) der ANA TF sollen den Taliban die Manövrierfreiheit nehmen und sie von städtischen Gebieten und wichtigen Kommunikations- und Transportwegen fernhalten. Diese Tolais sorgen derzeit für die lokale Sicherheit in ihren Zuständigkeitsbereichen, damit die regulären ANA-Kräfte für andere Operationen frei sind (SIGAR 30.1.2021).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie den Schutz gesetzlich festgeschriebener Rechte und Freiheiten. Obwohl die ANP mit und an der Seite der ANA im Kampf gegen die Aufständischen arbeiten, fehlt es der ANP an Ausbildung und Ausrüstung für traditionelle Aufstandsbekämpfungstaktiken. Das Langzeitziel der ANP ist nach wie vor, sich zu einem traditionellen Polizeiapparat zu wandeln (USDOD 1.7.2020).

Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP) [Anm.: die sich ab dem ersten Quartal 2021 in der Auflösung befindet], und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 1.7.2020).

Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften - sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene. Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Im ersten Halbjahr 2020 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 1.7.2020).

Die Finanzierung der Afghan Local Police (ALP), der größten und langlebigsten afghanischen lokalen Verteidigungstruppe, endete am 30.9.2020. Obwohl die Regierung seit mehr als einem Jahr wusste, dass dies geschehen würde, hat sie erst im Frühsommer 2020 entschieden, was mit den Zehntausenden Mitgliedern der ALP geschehen soll, die in mehr als 150 Distrikten und fast jeder Provinz präsent sind. Die Truppe hat eine gemischte Bilanz vorzuweisen: Einige Einheiten haben ihre Gemeinden effektiv und entschlossen verteidigt, während andere sich so schlecht benommen haben, dass sie den Taliban Unterstützung verschafft haben. Doch unabhängig von der Leistung einzelner Einheiten wird die Auflösung der Truppe zwangsläufig Auswirkungen auf die Sicherheit haben. Der Plan sieht vor, dass ein Drittel der ALP entwaffnet und in den Ruhestand versetzt wird, ein Drittel in die ANP und ein Drittel in die ANA Territorial

Force (ANA-TF) überführt wird (AAN 6.10.2020). Mit April 2021 ist die Überführung der meisten

ALP-Angehörigen (etwa 12.000) in die ANP oder die ANA-TF weitgehend abgeschlossen. Fast alle ALP-Einheiten wurden zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Es gab keinen massiven Einbruch der Sicherheit oder Überläufer zu den Taliban. In vielen Distrikten wurde Sorge um ALP-Angehörige geäußert, die nicht versetzt wurden - weil sie über der Altersgrenze lagen oder weil die tashkil [Anm.: die genehmigte Stärke, die Anzahl und Dienstgrade oder das Personal in einer Truppe, Abteilung oder einem Ministerium] erfüllt war - die nun arbeitslos sind und möglicherweise auch von den Taliban bedroht werden (AAN 15.4.2021).

Resolute Support Mission

Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und

Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der

Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca. 9,600 Mann mit Mai 2021 mit Personal aus 36 NATO-Mitgliedern und Partnerländern (NATO 29.4.2021; vgl.AnA8.5.2021). Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren

Niederlassungen in Mazar-e Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (AnA 8.5.2021).

US-Präsident Joe Biden hatte angekündigt, dass die Truppen seines Landes ab Mai 2021 aus Afghanistan abziehen werden. Es ist geplant, dass der Abzug bis September 2021 abgeschlossen sein wird. Bislang haben NATO-Mitglieder wie Deutschland, England, Italien, Spanien, Belgien und Ungarn angekündigt, sich aus Afghanistan zurückzuziehen (AnA 8.5.2021).

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Korruption

Mit einer Bewertung von 19 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2020 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz, was eine Verbesserung um acht Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020). Einer Umfrage aus dem Jahr 2019 zufolge betrachten 81,5% der befragten 15.000Afghaninnen undAfghanen die Korruption als ein Hauptproblem des Landes. Diesbezüglich gab es keine Änderung zum Vorjahr (AF 2.12.2019).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021) und unternimmt nur kleine Schritte, um gegen Korruption vorzugehen, wie das Verfassen von Vorschriften oder das Abhalten von Treffen, anstatt konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die die Korruption eindämmen würden z.B. die Verhaftung oder die Vollstreckung von Strafen gegen mächtige Personen (SIGAR 30.1.2021), während Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem. Ansässige Geschäftsleute beschweren sich über Regierungsaufträge, die routinemäßig aufgrund von Bestechung oder Günstlingswirtschaft zu bestimmten Unternehmen gelenkt werden (USDOS 30.3.2021).

Innerhalb des afghanischen Staatshaushaltes werden insbesondere folgende Hauptquellen von Korruption genannt: Korruption bei der Beschaffung von Gütern, Korruption bei den Staatseinnahmen - vor allem durch die Zollabteilungen des Finanzministeriums - und Korruption bei der Vergabe von Staatsaufträgen. Darüber hinaus kommt es auch zu Korruption bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates. Eine Quelle berichtet, dass zur Ausstellung einer Tazkira oder eines Führerscheins, aber auch bei der Bezahlung von Steuern und Abgaben Bestechungsgelder fällig werden (Najimi 2018).

Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl.AA16.7.2020), insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen (USDOS 30.3.2021). Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Der Oberste Gerichtshof berichtete auch von einer besseren Koordinierung innerhalb des Justizsektors (u.a. Justiz- und Innenministerium, Staatsanwaltschaft, etc.) (UNAMA 5.2019).

Es wird von illegaler Aneignung von Land durch staatliche und private Akteure berichtet. In den meisten Fällen haben Unternehmen illegal Grundstücksnachweise von korrupten Beamten erhalten und diese dann an nichts ahnende Interessenten verkauft, welche später strafverfolgt wurden. In anderen Berichten wird angedeutet, Regierungsbeamte hätten Land ohne Kompensation konfisziert, mit der Intention, dieses gegen Verträge oder politische Gefälligkeiten einzutauschen. Es gibt Berichte über Provinzregierungen, die ebenso illegal Land ohne Gerichtsverfahren oder Kompensation konfiszierten, um öffentliche Gebäude/Anlagen zu bauen (USDOS 30.3.2021).

Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt (AA 16.7.2020 vgl. USDOS

30.3. 2021). Berichten zufolge gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach (USDOS

30.3. 2021). Es kam jedoch in den vergangenen Jahren zu leichten Verbesserungen bei der

Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung (USDOS 30.3.2021; vgl. UNAMA 5.2019). Am 10.10.2018 wurden zwei Gesetze in Kraft gesetzt: Das Gesetz zum Schutz von Informanten und das Gesetz zur Bekämpfung der Verwaltungskorruption. Obwohl beide Gesetze strenge Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption vorsehen, ist die Durchsetzung nicht wirksam, und Korruption besteht nach wie vor in allen Regierungsabteilungen (RA KBL

12.10. 2020b).

Das Anti-Corruption Justice Center (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist

(USDOS 13.3.2019), verhandelte seit seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte September (Anm.: 2020) in 76 Fällen 281 Angeklagte vor seiner Prozesskammer und 214 Angeklagte in 68 Fällen vor seiner Berufungskammer (USDOS 30.3.2021). Von den Fällen, die vor der Strafkammer verhandelt wurden, wurden 199 zu Freiheitsstrafen verurteilt, 23 zu Geldstrafen und 59 freigesprochen. Von den Fällen, die in der Berufungskammer verhandelt wurden, wurden 172 zu Haftstrafen, 18 zu Geldstrafen und 24 zu Freisprüchen verurteilt. Im Januar 2020 verurteilte das Berufungsgericht des Obersten Gerichtshofs mehrere ehemalige Wahlbeamte erneut zu jeweils zweieinhalb Jahren Haft und halbierte damit ihre früheren Haftstrafen (USDOS 30.3.2021).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation vonAfghaninnen undAfghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vgl. CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).

Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf

Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein (USDOS 30.3.2021). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.3.2020). Die Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte strafrechtlich zu verfolgen, die für sexuelle Übergriffe, Folter und die Tötung von Zivilisten verantwortlich sind (HRW 13.1.2021). Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, die glaubwürdige Beschwerden überprüft und an die Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Strafverfolgung weiterleitet. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 30.3.2021).

Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger

Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018).

AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vgl. UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).

Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht (AI 30.1.2020). Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche

Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 30.3.2021).

Mit Unterstützung der United NationsAssistance Mission inAfghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018).

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Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 16.2.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 16.2.2021). Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das

Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher

Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 30.3.2021).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

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Tadschiken

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.d). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar,

Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.d). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Von den ca. acht Millionen Schulkindern sind rund drei Millionen Mädchen. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Nach Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch den Konflikt verursachten zivilen Opfer unter Kindern im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 25 Prozent zurückgegangen. Im Jahr 2020 gab es insgesamt 2.019 zivile minderjährige Opfer, darunter 565 getötete Kinder und

1. 454 verletzte Kinder. Im Jahr 2019 betrug die Gesamtzahl der minderjährigen Opfer in der

Zivilbevölkerung 2.696, darunter 445 getötete und 2.251 verletzte Kinder (AIHRC 28.1.2021). UNAMA zählte 2019 874 getötete und 2.275 verletzte Kinder (3%-Anstieg im Vergleich zu 2018), dies entspricht 30% aller zivilen Opfer (AA 16.7.2020).

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem

18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit –

18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2020).

Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt,

welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).

Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Die regierungsfeindlichen Elemente rekrutierten und verwendeten Kinder sowohl für Kampf- als auch für Dienstfunktionen. Während die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte insgesamt Fortschritte bei der Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern gemacht haben, gibt der Einsatz von Kindern durch die afghanische Nationalpolizei zu Dienst- und sexuellen Zwecken und in geringerem Maße der Einsatz von Kindern durch die Territorial Force der afghanischen Nationalarmee (ANA-TF) und die [Anm.: in Auflösung begriffene] afghanische Lokalpolizei (ALP) für Kampffunktionen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).

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Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern

Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. APPRO 4.2018, UNSC 29.3.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge, stehen Kindesmissbrauch und

-vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 30.3.2021).

In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.7.2020; vgl. UNAMA

24.2. 2019).

Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMAbestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen

Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“) (UNSC 29.3.2019).

Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 30.3.2021). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.1.2019; vgl. UNSC 29.3.2019; SIGAR 18.1.2018).

Bacha Bazi

Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.7.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.2.2019, vgl. UNAMA 7.2020).

Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.2.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-BaziPraxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.7.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht (MoJ 15.5.2017).Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.7.2020).

Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016).

Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 16.7.2020).

Im Jahr 2020 wurden fünf Fälle von Bacha Bazi im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt dokumentiert (UNSC 30.3.2021).

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Sexuelle Orientierung und Genderidentität

Das afghanische Strafgesetzbuch verbietet einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angehörigen desselben Geschlechtes (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 4.3.2020, MoJ 15.5.2017: Art. 645, 649). Der Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist eine Straftat, die

  • laut afghanischem Strafgesetzbuch, Artikel 646 - mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, Geschlechtsverkehr zwischen Frauen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, geahndet wird (USDOS 30.3.2021; vgl. SFH 30.4.2020).

Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR)-Verfahrens im Jänner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Beim UPRAfghanistans im Januar 2019 standen LGBTI nicht auf der Agenda. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden (AA 16.7.2020).

Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (AA 16.7.2020).

Die LGBTI-Gemeinschaft in Afghanistan ist weiterhin erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (USCIRF 3.2021). Homosexualität wird weithin tabuisiert (USDOS 30.3.2021; vgl. SFH 30.4.2020) und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichten, dass sie weiterhin mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert sind (USDOS 30.3.2021).

Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern (AA 16.7.2020; vgl SFH 30.4.2020).

Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen (AA 16.7.2020). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 27.6.2019; vgl. SFH 30.4.2020).

Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vgl. Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018).

Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vgl. AI 5.2.2018).

Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 16.7.2020). Bacha Bazi sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653).

Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2020; vgl. Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018).

Anmerkung: Informationen zum gesellschaftlichen und strafrechtlichen Umgang mit Bacha Bazi finden sich im Unterkapitel ’Kinder’.

(…)

Dokumente

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (ÖB 28.11.2018; vgl. AG DFAT 27.6.2019).

Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (AA 16.7.2020). Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (ÖB 28.11.2018).

Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (AG DFAT

27.6. 2019).

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen

Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt (DVA 8.1.2019). Tazkira und Reisepass

Eine Tazkira wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). Laut einer Quelle können Frauen Tazkira und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (RA KBL 9.5.2018), allerdings ist dies vor allem in den Distrikten nicht sehr verbreitet und entspricht laut einer anderen Quelle nicht der dominanten Kultur. Vielmehr sollten Frauen bei Behördengängen von einem engen männlichen Verwandten begleitet werden (STDOK 21.7.2020). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig sind, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus muss die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (ACCORD 15.6.2020). Eine andere Quelle weist darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen muss, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen ist. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden kann, ist es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vgl. ACCORD 15.6.2020). Will jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und kann seine Identität nicht beweisen, so muss diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort kann versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser kann dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellen (ACCORD 15.6.2020).

Kinder unter sieben Jahren sind von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine

Tazkira ausstellen zu lassen. Eine Geburtsurkunde wird als Nachweis akzeptiert. Sollte eine solche nicht vorhanden sein, sind zwei Zeugen erforderlich. Bis das Kind 18 Jahre alt ist, ist für die Ausstellung der Tazkira die Zustimmung des Vaters erforderlich (ACCORD 15.6.2020).

In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wird. Diese kann aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen

wird (AA 16.7.2020).

Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u.a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen Tazkira zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden (NLB/NA 2014). Eine Tazkira wird benötigt, um sich als Wähler registrieren zu lassen. Erstmals in der Geschichte des Landes wurden für die Parlamentswahlen 2018 wahlberechtigte Bürger für ein bestimmtes Wahllokal registriert. Die Bestätigung der Registrierung als Wähler, die auf der Tazkira angebracht wird, beinhaltet Informationen zum Wohnort (Provinz und Distrikt) sowie zum Wahllokal. Die soziale Gruppe der Kutschi ist nicht an ein fixes Wahllokal gebunden (AAN 27.5.2018).

Tazkira können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort in Afghanistan, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden, sodass es vorkommen kann, dass eine Person mehrere echte Tazkira mit unterschiedlichen Daten besitzt (AA 16.7.2020). Tazkira können zwar nicht von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt, jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 16.7.2020; vgl. AFB BER 22.10.2018). Der Antragsteller muss in diesem Fall im nächstgelegenen afghanischen Konsulat einen Termin vereinbaren und eine Kopie der Tazkira von Vater oder Geschwistern, sowie ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular vorlegen. Das Konsulat schickt einen Scan des Formulars an die Abteilung für Bevölkerungsentwicklung in Afghanistan. Das Original des Antragsformulars muss vom Antragsteller nach Afghanistan geschickt und von einem Vertreter persönlich bei der Abteilung für Bevölkerungsstatistik eingereicht werden. Nach einem internen Prozess in der Abteilung für Bevölkerungsstatistik wird die Tazkira innerhalb von 1-3 Monaten ausgestellt und dem Vertreter übergeben. Dieser kann die Tazkira dann dem Antragsteller zusenden (RA KBL 12.10.2020a; vgl. AFB BER 22.10.2018).

In Österreich ist die Beantragung einer Tazkira über das Konsulat der afghanischen Botschaft in

Wien möglich. Dort stehen Videoanleitungen in Dari zur Antragstellung zur Verfügung. Auf der Internetseite wird zudem auf Informationsblätter hingewiesen, die im Konsulat aufliegen würden (AFB WIE o.D.; vgl. ACCORD 28.5.2021). Ein Mitarbeiter des Konsulats der afghanischen Botschaft in Wien gab im Mai 2021 an, dass bei der Antragstellung die Tazkira eines männlichen Verwandten aus der väterlichen Linie vorgelegt werden müsse (ACCORD 28.5.2021). Die Internetseiten der afghanischen Botschaften in Berlin, London und Oslo bieten einen englischsprachigen Überblick über die erforderlichen Unterlagen für den Tazkira-Antrag aus dem Ausland. Die Informationen hinsichtlich der Anforderungen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland stimmen darin überein, dass zur Beantragung die Tazkira eines nahen Angehörigen vorgelegt werden muss (ACCORD 28.5.2021; vgl. AFB BER o.D.; AFB LON o.D.; AFB OSL o.D.).

Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt sind in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gibt keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4-Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Seit 3.5.2018 werden e-Tazkira (auch electronic

Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung läuft jedoch nur sehr schleppend (AA

16.7. 2020). Im September 2020 verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubt (HRW 13.1.2021; vgl. TN 2.9.2020).

Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 muss bei Passbeantragung ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmen daher häufig nicht miteinander überein (AA 16.7.2020).

Alle afghanischen Botschaften und Abteilungen der Generalkonsulate Afghanistans sind für die

Ausstellung von Reisepässen für alle imAusland lebenden afghanischen Staatsbürger zuständig. In Österreich werden beispielsweise neben einer afghanische Tazkira, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, eine Aufenthaltsmeldung, vier Passfotos im Format 4x5cm und die Zahlung einer Gebühr zur Ausstellung eines afghanischen Reisepasses benötigt (AFB WIE 22.6.2020).

(…)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des von ihm vorgelegten Reisepasses fest. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Schulbildung des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben.

2.2. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen ergeben sich, soweit möglich, aus den Angaben des Beschwerdeführers (siehe Punkt 2.5.).

2.3. Die Asylantragstellung und der Reiseweg des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das genaue Datum der Ausreise aus Afghanistan ergibt sich aus dem im Pass ersichtlichen Stempel vom 25.05.2019.

2.4. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der BF brachte als Fluchtgrund vor, dass er während zweier Übergriffe von insgesamt sieben Männern vergewaltigt worden sei. Beim zweiten Übergriff sei der BF mit einem Messer verletzt und von seinem Vater anschließend aus dem Haus geworfen worden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF im Fall einer Rückkehr weitere Übergriffe bzw. eine Verfolgung wegen ihm unterstellter Homosexualität befürchte.

Der BF konnte sein Vorbringen nicht durch Beweismittel untermauern. Weiters handelt es sich nicht um eine Verfolgung durch Behörden oder organisierte Gruppierungen, deren Vorgehen und Motivation durch entsprechende Berichte bekannt ist. Das Vorbringen stützt sich vielmehr auf kriminelle Angriffe einzelner Personen. Das erkennende Gericht muss sich daher bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens primär auf die Aussage des BF stützen. Diese erwies sich jedoch in mehreren Punkten als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, dass seine Ausreise aus Afghanistan durch seinen Vater finanziert und organisiert worden sei („Wer organisierte ihre Reise? Mein Vater mit Schlepperhilfe. Wie wurde die Reise organisiert? Durch meinen Vater. (…) Wer ist ihre Kontaktperson? Verschiedene Hilfsschlepper, mein Vater hat mich angewiesen, wo ich hinmuss. Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt? Telefonisch durch meinen Vater.“ Aktenseite 35). Dadurch, dass der BF insgesamt vier Mal seinen Vater erwähnte, kann ein Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis ausgeschlossen werden. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen, wonach ihn sein Vater verstoßen habe und die Ausreise vom Onkel organisiert und bezahlt worden sei.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF auch an, dass sein Fluchtgrund eine Feindschaft seines Vaters sei, die sich auf ihn als ältesten Sohn übertrage (AS 35). Es ist nachvollziehbar, dass der BF in diesem Fall (sexueller Missbrauch) vor der Polizei seinen tatsächlichen Fluchtgrund nicht darlegen konnte oder wollte. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass der BF in weiterer Folge seine anfänglichen, falschen Angaben nicht eingestand, sondern durch höchst unplausible Antworten zu rechtfertigen versuchte. In seiner Einvernahme gab er auf die entsprechende Frage eine Antwort, die überhaupt nicht in Bezug zu seinen Angaben in der Erstbefragung steht: „F: In der Erstbefragung sprachen Sie von einer Feindschaft, die Ihr Vater hätte und welche sich auf Sie als ältesten Sohn übertragen würde. Was meinten Sie damit? A: Ich habe gemeint, dass aufgrund der Probleme die ich hatte, nach meiner Volljährigkeit ich mich selber um meine Angelegenheiten kümmern muss, nicht mehr mein Vater.“ (AS 286). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erweis sich seine Antwort auf die entsprechende Frage als unplausibel und versuchte der BF der Frage auszuweichen, indem er auf den zweiten sexuellen Übergriff zu sprechen kam: „Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der Erstbefragung die Feindschaften meines Vaters als Fluchtgrund angegeben habe, während ich in der weiteren Vernehmung dann meine sexuelle Misshandlung ins Treffen führte, gebe ich an: In der Erstbefragung war die Feindschaft meines Vaters auch der relevante Fluchtgrund für mich und ich habe dazu nichts mehr ausgeführt, weil ich zum damaligen Zeitpunkt nicht in Österreich bleiben wollte. Beim zweiten Vorfall habe ich realisiert, als sie das Messer gezogen hatten und ich Angst bekommen habe, dass es wieder auf eine sexuelle Misshandlung hinauslaufen dürfte.“ (Verhandlungsprotokoll Seite 7). Der BF erwähnte nie eine Feindschaft seines Vaters, die auch ihn betreffe, mit Ausnahme eines Konflikts zwischen dem Vater und seinem Onkel, ohne jedoch den Grund dafür nennen zu können („F: Hat Ihr Onkel XXXX versucht, mit Ihrem Vater zu reden und zu vermitteln? A: Nein, die beiden sind Feinde. F: Wieso Feinde? Das ist doch der Bruder Ihrer Mutter oder nicht? A: Es war einfach ein familiärer Konflikt. Als meine Mutter meinen Vater geheiratet hat, war der Konflikt schon da, ich denke er ist nach wie vor da.“ AS 285). Da dieser Onkel die Ausreise des BF finanziert hat und der BF weiterhin mit ihm in Kontakt steht, kann diese Feindschaft nicht der Grund für die Ausreise des BF sein. Die Aussagen des BF bleiben daher undurchsichtig. Zusammenfassend lassen nicht die falschen Angaben in der Erstbefragung, sehr wohl aber die unplausiblen und widersprüchlichen Rechtfertigungsversuche im weiteren Verfahrensverlauf an der Glaubwürdigkeit des BF zweifeln.

Auch die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse selbst erwies sich in mehreren Punkten als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So hatte der BF während der Einvernahme durch das BFA Schwierigkeiten zu erklären, weshalb sein Vater nach dem ersten Übergriff auf ihn gemeinsam mit seinem Onkel die Täter verfolgen, einen von ihnen verletzte und sich damit tatkräftig für den BF einsetzen, ihm nach dem zweiten Vorfall aber eine Mitschuld vorwerfen und ihn aus dem Haus werfen sollte. Um diesen doch schwer verständlichen Gesinnungswandel rechtfertigen zu könne, änderte der BF seine Aussage hinsichtlich des zweiten Vorfalls während der Einvernahme ab. Zunächst hatte er noch angegeben, dass er von drei Männern bedroht und zu einem anderen Ort gebracht worden sei: „Es ist ca. 1 Monat vergangen und währenddessen bin ich weiter zur Schule gegangen. Dort sind einmal drei Erwachsene gekommen und einer hat mich mit dem Messer bedroht und sie wollten mit mir Sex haben. Sie haben mich zu einem verlassenen Platz gebracht, wo sehr wenig los war und dort haben alle 3 mich vergewaltigt.“ (AS 283). Auf weitere Nachfrage schilderte er diesen Vorfall jedoch völlig anders: „F: Nach dem ersten Vorfall hätte Ihr Vater noch mit Ihren Onkeln die Täter zur Rechenschaft gezogen, was ist also beim zweiten Vorfall anders gewesen? Sie wurden doch, wie ich es verstanden habe, genauso wieder dazu gezwungen? A: Es war so: Beim 2. Mal ist eine ältere Person zu mir gekommen, er hat gesagt ich soll unbedingt mit ihm mitgehen, weil er mir unbedingt was zeigen will. Ich habe nicht geglaubt, dass er mich vergewaltigen will. Erst als ich dort war, haben sie das Messer gezogen und mich vergewaltigt. Meinen Vater hat gestört, dass ich überhaupt mit dem älteren Herrn mitgegangen bin. Das meinte er mit zur Verfügung gestellt.“ (AS 286). Dem BF muss jedoch selbst klar geworden sein, dass es in keinster Weise logisch nachvollziehbar ist, dass der BF nur einen Monat nach seiner Vergewaltigung durch vier Männer mit einem ihm unbekannten Mann an einen fremden Ort mitgehen würde, nur weil dieser ihm gesagt habe, er wolle ihm „etwas zeigen“. Zu diesem Zeitpunkt war der BF kein leicht beinflussbares Kind, sondern bereits 18 Jahre alt (zum Alter des BF und zum zeitlichen Ablauf siehe weiter unten), es wäre daher von einem vernünftigen Menschen zu erwarten, dass er nur einen Monat nach einem schweren sexuellen Übergriff fremden Männern gegenüber entsprechend misstrauisch agieren würde. In der mündlichen Verhandlung entsprachen seine Angaben daher weitestgehend seiner ursprünglichen Aussage („Zum zweiten Vorfall befragt gebe ich an, dass ich auf dem Heimweg von der Schule war. Nach etwa fünf bis sechs Minuten kam ich zu einem Platz, auf dem verfallene Gebäude sich befinden, die mit einem Art Fußballnetz umgeben sind. Es sind dann drei Männer zu mir gekommen und haben mich aufgefordert mit ihnen mitzugehen. Sie hatten auch ein geöffnetes Messer. Aus Angst vor den Männern bin ich mit ihnen mitgegangen und wurde von allen dreien vergewaltigt.“ VHP S 6). Dadurch kam der BF aber wieder hinsichtlich der Motive seines Vaters für den Rauswurf in Erklärungsnot und gab an, dass er auf entsprechende Frage seines Vaters geantwortet habe, freiwillig mitgemacht zu haben, was angesichts der Tatsache, dass er mit einem Messer bedroht und auch verletzt worden sein soll, nicht erklärbar ist („Mein Vater hat von dem Vorfall natürlich erfahren und hat mich gefragt, ob ich das freiwillig gemacht habe. Ich habe das bejaht aber gleich dazu gesagt, dass ich sehr in Angst gewesen bin. Daraufhin hat mich mein Vater sofort aus dem Haus hinausgeschmissen.“ VHP S 7). Die Tatsache, dass der BF Details seines Vorbringens je nach Bedarf abänderte, deutet darauf hin, dass das Vorbringen situationselastisch modifiziert wurde und nicht auf Tatsachen beruht.

Auch hinsichtlich des angeblichen Videos vom ersten Übergriff machte der BF widersprüchliche Angaben. In der mündlichen Verhandlung brachte er erstmals vor, dass das Video von den Tätern benutzt worden sei, um ihn zu erpressen („Es war so, dass die Täter von mir verlangt haben, dass ich noch einem zu ihnen zum Sex komme und sie haben mich damit mit diesem Video erpresst und gesagt sie würden es sonst meinen Freunden schicken.“ VHP S 6). Einen Erpressungsversuch hatte er vor dem BFA nicht erwähnt und passt dies auch nicht in das übrige Narrativ des Fluchtvorbringens. Der BF hatte vor dem BFA und auch vor dem BVwG erwähnt, dass er beim zweiten Übergriff aufgefordert worden sei wiederzukommen, und er nach seiner Weigerung verletzt worden sei. Der erste und zweite Übergriff waren jedoch von unterschiedlichen Personen begangen worden („Ich bin mir sicher, dass diese drei Männer beim zweiten Vorfall nicht ident mit Männern vom ersten Vorfall waren.“ VHP S 6/7). Die vollkommen isolierte Erwähnung eines Erpressungsversuchs nur an dieser Stelle lässt sich daher nicht logisch in das Fluchtvorbringen einfügen.

In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass das Video zunächst an seine Freunde, von diesen an seinen Bruder und auch an junge Leute aus der Nachbarschaft geschickt worden sei („Dieses Video wurde dann ein paar anderen Jungs geschickt. Das weiß ich zu 100 %. Ich weiß das deswegen, weil mein Bruder und ein paar andere Freunde dieses Video bekommen haben und sie mich angerufen haben und es mir erzählt haben. (…) Meine Freunde haben es dann an meinen Bruder geschickt. Ich selbst habe das Video auch gesehen. Zuerst haben mir Jungs aus der Nachbarschaft das Video gezeigt.“ VHP S 6). Seine Aussage unterschiedet sich daher von derjenigen vor dem BFA, wo er angegeben hatte, dass unter anderem auch sein Vater, andere Familienmitglieder und Nachbarn das Video gesehen hätten („Mein Vater hat das Video in der Nachbarschaft überall hergezeigt, um zu zeigen, was mir angetan wurde aber mir war das sehr peinlich. Das Video wurde mir des Öfteren vorgehalten und gesagt, schau es dir an. Sogar von meinen eigenen Familienmitgliedern.“ AS 283). Ein Widerspruch ist zwischen diesen beiden Aussagen jedoch nicht zu erkennen. Es ist daher nicht schlüssig, weshalb der BF seine Aussage vor dem BFA in der Verhandlung abstreiten sollte („Wenn ich zum ersten Vorfall gefragt werde, ob es richtig ist, dass mein Vater dieses Handyvideo dann den Nachbarn gezeigt hat, gebe ich an: Ich bin damals offenbar vom Dolmetsch falsch verstanden worden. Das habe ich nicht gesagt.“ VHP S 8), zumal er selbst in der Verhandlung angegeben hatte, dass Jungen aus der Nachbarschaft das Video gesehen hätten. Das Abstreiten von früheren, klar dokumentierten Aussagen lässt grundsätzlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage aufkommen, dies umso mehr, wenn es dazu, wie hier, keinen ersichtlichen Grund gibt. Auch an anderer Stelle in der Verhandlung behauptete der BF, dass es während der Einvernahme vor dem BFA zu Fehlern in der Übersetzung gekommen sei („Vielleicht war es ein persischer Dolmetscher wie auch in der letzten Einvernahme, wo auch Vieles falsch übersetzt wurde.“ VHP S 7). Der BF hatte jedoch nach der Rückübersetzung der Einvernahme keine Fehler in der Protokollierung und keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht. Ihm wurde eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt. Konkrete Fehler der Niederschrift wurden weder in der Beschwerde, einer Stellungnahme oder vom BF selbst während der Verhandlung geltend gemacht. Der „pauschale“ Verweis auf eine unrichtige Übersetzung, ohne jedoch konkrete Fehler in der Übersetzung anzuführen, ist nicht geeignet, etwaige Widersprüche zwischen Einvernahme und mündlicher Verhandlung zu erklären, sondern verstärkt lediglich die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF.

Das vom BF erwähnte Video des ersten Übergriffs konnte von ihm im Verfahren nicht als Beweismittel vorgelegt werden. Obwohl der BF im Verfahren angegeben hatte, dass eine große Anzahl von Personen (Familienmitglieder, darunter sein Bruder, sein Vater, Freunde und Nachbarn) im Besitz dieses Videos (als digitale Datei auf einem Handy oder Computer) seien oder gewesen seien und der BF im regelmäßigen Kontakt mit seinem Onkel steht, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht wisse, wie er an dieses Video gelangen könnte. Dieses Video würde die Angaben des BF zweifelsfrei belegen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der BF aus Afghanistan nur einzelne Fotos zu seiner Verletzung (die als Beweismittel nur wenig geeignet sind, siehe unten), nicht aber dieses wichtigste Beweismittel mitnehmen oder während des Verfahrens (über seinen Onkel) Anstrengungen unternehmen sollte, an die Datei zu gelangen. Sein Onkel wäre zweifelsohne in der Lage, an den Bruder oder an Freunde des BF heranzutreten und um Übersendung des Videos zu bitten. Dass der BF keine Schritte in diese Richtung unternommen hat und die potentielle Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung auch pauschal in Abrede stellte, deutet darauf hin, dass dieses Video in Wahrheit nicht existiert.

Der BF konnte daher zu den von ihm behaupteten Übergriffen selbst keine Beweismittel vorlegen. Er gab an, dass sein Vater mehrmals Anzeige erstattet, aber kein Protokoll erhalten habe, da „die Leute“ sehr mächtig seien. Dieses Vorbringen ist insofern nicht schlüssig, als der BF angeben hatte, die Täter des ersten Übergriffs nicht gekannt zu haben („Es waren vier Täter. Einen der Täter habe ich erkannt. Diesen habe ich am Weg zum Kurs zuvor mehrmals gesehen. Mein Vater hat ihn später gefunden. Ich meine damit, dass ich nicht gewusst habe, wer der Täter konkret ist, sondern dass ich mir sein Gesicht gemerkt habe, da ich es öfter gesehen habe. Es war so, dass ich damals täglich zum Kurs gegangen bin und ihn dabei gesehen habe. Er hat mir dabei immer belästigende Blicke zugeworfen und mein Vater hat ihn dann dort an dieser Stelle wieder angetroffen.“ VHP S 4, „An die anderen drei Täter konnte ich mich nicht erinnern, ich habe mir damals nicht ihr Gesicht merken können.“ VHP S 5). Erst später habe sich herausgestellt, dass einer der Täter in der Nähe wohne. Zum Zeitpunkt der Anzeige kannten daher weder der BF und sein Vater noch die Polizei die Identität der Täter. Die Polizei hätte daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen können, dass es sich bei den Tätern um „mächtige Leute“ handle und dem BF aus diesem Grund die Ausfertigung eines Protokolls verweigert. Das Fehlen dieses Beweismittels konnte daher vom BF ebenso nicht erklärt werden.

Der BF legte als einzige Beweismittel Fotos und Unterlagen zu seiner Stichverletzung vor. Dabei handelt es sich um CT- und Röntgenaufnahmen, ein Foto einer noch nicht vernähten Verletzung und ein Foto eines jungen Mannes in einem Untersuchungsgerät, möglicherweise einem CT. Bei letzterem kann nicht festgestellt werden, ob es sich um den BF handelt. Am Foto der Verletzung ist das Gesicht des Patienten nicht zu erkennen. Auf den Röntgenaufnahmen ist vermerkt, dass diese im „ XXXX “ am „03/07/2019“ (wahrscheinlich der 07.03.2019) aufgenommen wurden. Weiters ist XXXX zu lesen, was auf den BF (dessen Vorname XXXX lautet und der zu diesem Zeitpunkt noch 18 Jahre alt war) hindeuten kann. Der BF konnte allerdings keine Befunde oder sonstigen medizinischen Unterlagen vorlegen, weshalb über die angebliche Verletzung keine Feststellungen getroffen werden können. Der BF konnte auch nicht erklären, weshalb er zwar im Besitz der Fotos sowie Röntgen- und CT-Aufnahmen, aber nicht von Unterlagen zu seiner medizinischen Behandlung ist oder diese (über seinen Onkel) beschaffen könnte. Die Fotos sind daher nicht geeignet, eine Verletzung und medizinische Behandlung des BF um den 07.03.2019 nachzuweisen. Selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der BF zu diesem Zeitpunkt eine Stichverletzung erlitten hat, wäre dies nicht als Beleg für den Wahrheitsgehalt des gesamten Fluchtvorbringens geeignet, da über die Ursache der Verletzung dennoch keine Feststellungen getroffen werden könnten. Die Vorlage von Fotos ohne dazugehörige medizinische Unterlagen, deren Besitz durch den BF nicht schlüssig erklärbar ist, schürt eher weiter Zweifel am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens.

Ein weiteres vom BF vorgelegtes Foto zeigt das Firmenschild des „ XXXX “. Der Name lässt auf einen Zusammenhang mit dem Krankenhaus, in dem der BF behandelt worden sein soll, schließen. Das Firmenschild ist jedoch nicht an einer Wand angebracht, wie zu erwarten wäre, sondern liegt auf einem Teppichboden, was nicht zur Klärung des Sachverhaltes beiträgt, sondern weitere Fragen aufwirft. Eine Erklärung zu den Fotos gab der BF nicht ab.

Aus dem Datum auf der Röntgenaufnahme lässt sich jedoch ein zeitlicher Ablauf herleiten. Demnach wäre der BF Anfang März 2019 verletzt worden. Sein Reisepass wurde mehr als einen Monat später, am 14.04.2019, ausgestellt. Am 13.05.2019 erhielt der BF ein Visum für den Iran und reiste am 25.05.2019 aus Afghanistan aus. Zwischen dem zweiten Übergriff auf den BF und seiner Ausreise aus Afghanistan wären daher etwa zweieinhalb Monate vergangen. Dies lässt sich noch annähernd mit den Angaben des BF vor dem BFA, wonach er ein bis zwei Monate bei seinem Onkel verbracht habe, in Einklang bringen („F: Wie viel Zeit ist denn zwischen Ihrer Verletzung/Operation und Ihrer Ausreise vergangen? A: Ich weiß es nicht genau. Ich war noch schwer verletzt als ich entlassen wurde und mein Vater hat mich trotz der Verletzung noch rausgeschmissen. Ich schätze 1-2 Monate war ich noch bei meinem Onkel XXXX , bevor ich Afghanistan verlassen habe.“ AS 284). Ein gravierender Unterscheid ergibt sich aber zur Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach er maximal zwei Wochen bei seinem Onkel verbracht habe („Ich habe danach meinen Onkel XXXX angerufen und habe dann etwa 10 bis 15 Tage bei ihm Unterkunft genommen, bevor er mich in den Iran geschickt hat.“ VHP S 7). Schon die Zeitspanne zwischen Ausstellung des Reisepasses (14.04.2019) und Ausreise (25.05.2019) ist mit mehr als einem Monat wesentlich länger als vom BF in der Verhandlung behauptet. Dieser Widerspruch beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des BF erneut.

Der BF gab vor dem BFA an, dass er auf dem Weg zum Englischkurs schon vor dem ersten Vorfall mehrmals belästigt und auch angefasst worden sei („In dieser Gegend bin ich wiederholt von erwachsenen Männern verfolgt und angesprochen worden. Sie wollten mit mir eine sexuelle Beziehung haben. Sie haben mich sogar auf der Straße angefasst und sexuell belästigt.“ AS 283). Auf die Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, weshalb er trotz dieser sexuellen Übergriffe weiter diesen Weg zum Englischkurs genommen bzw. diesen Kus überhaupt noch weiter besucht hatte, konnte der BF keine plausible Antwort geben: „Wenn ich gefragt werde, weshalb ich für mich selbst nicht beschlossen habe, etwa einen Umweg zu gehen oder aufgrund der Gefährdung vielleicht auch den Kurs nicht mehr zu besuchen, gebe ich an: Ich war noch jung, ich habe das nicht verstanden.“ (VHP S 8). Der BF bestätigte vor dem BFA die Richtigkeit des im Reisepass eingetragenen Geburtsdatums („F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren (Afghanischer Kalender)? A: XXXX , wann ich geboren bin, weiß ich nicht, aber es steht auf meiner Karte. Ich bin in Kabul geboren. F: Können Sie Ihr Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nennen? A: Nein, ich habe es mir nicht gemerkt. F: Woher wissen Sie, wir alt Sie sind? A: Es steht so in meinem Pass. F: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass das Geburtsdatum im Pass nicht stimmt. Wie sind Sie auf das andere Geburtsdatum ( XXXX ) gekommen? A: Man hat mir gesagt, ich soll mich als Minderjähriger ausgeben, deswegen habe ich es getan. Es war nicht die Wahrheit, weil ich Angst hatte, dass man mich abschiebt.“ AS 278), war also zu diesem Zeitpunkt schon 18 Jahre alt und damit alt genug, um einer sexuellen Belästigung aktiv aus dem Weg zu gehen bzw. entsprechende andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Angaben des BF vermögen auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen. Weiters versuchte sich der BF vor dem BFA zum Zeitpunkt der Übergriffe als minderjährig darzustellen, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, wohl um dem Vorbringen mehr Asylrelevanz zu verleihen („Ich habe in unserer Gegend einen Englischkurs besucht, als ich noch minderjährig war.“ AS 283, „F: Verstehe ich also richtig, dass Sie bereits volljährig waren, als das alles passiert ist? A: Ich denke ich war schon noch minderjährig.“ AS 284).

Schließlich machte der BF auch zu seiner behaupteten Diskriminierung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit widersprüchliche Angaben. Vor dem BFA gab er an, in der Schule und der Nachbarschaft wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit schlecht behandelt worden zu sein („F: Sie gaben an, wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Was ist diesbezüglich vorgefallen? A: Dort wo ich lebte, haben die meisten Paschtu gesprochen. Sie haben mich immer wieder darauf angesprochen, dass sie mich nicht mögen. Nachgefragt meine ich damit fast alle. Sowohl in der Schule, als auch Nachbarn. Auf Nachfrage wurde ich jedoch deswegen nicht verfolgt, nur diskriminiert.“ AS 286). In der Verhandlung behauptete er, dass ihm wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Schuld an den Übergriffen gegeben zugeschrieben worden sei („Wenn ich gefragt werde, ob ich aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit mich als verfolgt sehe gebe ich an: Ja, Pashtunen und andere haben mir unterstellt, dass ich aufgrund der sexuellen Vorkommnisse in diese eingewilligt habe, da ich Tadschike bin und Tadschiken so etwas eben machen. Wenn ich konkret nach einer Verfolgung gefragt werde, gebe ich an: Verfolgt in diesem Sinne wurde ich nicht.“ VHP S 8).

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die angeführten Widersprüche und Unplausibilitäten jeder für sich nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des BF in Zweifel zu ziehen, in ihrer Anzahl und im Zusammenspiel lassen sie jedoch nur den Schluss zu, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht.

Auch einer vom BF behaupteten Diskriminierung der Volksgruppe der Tadschiken kommt daher keine Glaubwürdigkeit zu. Für eine solche finden sich auch keine Belege in den Länderberichten und erreicht das diesbezügliche Vorbringen des BF auch bei Wahrunterstellung die Schwelle der Asylrelevanz nicht.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 1.5.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

Der BF hat die ihm in der Verhandlung herangezogenen Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die bei den Erwägungen zu Spruchteil A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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