Bundesverwaltungsgericht W104 2216389-1

W104 2216389-1Federal Administrative CourtAug 12, 2021

Regest

Abschiebungshindernis befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mangelnde Asylrelevanz reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherheitslage subsidiärer Schutz Teilstattgebung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W104 2216389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2216389.1.00

Spruch

W104 2216389-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.2.2019, Zl. 1131191700-161363713, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.6.2021 zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.8.2022 erteilt.

IV.Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 3.10.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und hänge der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Land verlassen müssen, weil seine Schule sehr weit weg und der Schulweg sehr gefährlich gewesen sei. Außerdem habe ein Talibankommandant namens XXXX seine Leute zu ihm nach Hause geschickt, damit sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sein Vater habe ihn daraufhin weggeschickt, damit er nicht getötet werde. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn entweder umbringen oder zwingen werde, in den Kampf zu ziehen.

3. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters an, dem sich der Beschwerdeführer am 13.10.2016 unterzog. Laut Röntgenbefund seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Weiter holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers ein, wonach das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt werde. In einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum festgestellten Geburtsdatum Stellung zu nehmen oder geeignete Beweismittel vorzulegen.

5. Am 9.1.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Eltern und ein Bruder würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Seine Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Gatten in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri. Sein zweiter Bruder sei zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, von den Taliban mitgenommen und getötet worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, eines Abends seien ein paar Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinem Vater mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle die Schule der Ungläubigen verlassen und zukünftig die islamische Schule besuchen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies nicht so ernst genommen, weshalb der Beschwerdeführer nach zwei Tagen wieder zur Schule gegangen sei. Zwei Wochen später sei der Mullah des Dorfes zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater gefragt, warum er den Beschwerdeführer noch nicht übergeben habe. Es handle sich um sehr gefährliche Menschen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers zustimmen müsse. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers Angst bekommen und seinen Schwiegersohn angerufen, welche den Beschwerdeführer nach Pul-i-Khumri zu sich nach Hause mitgenommen habe. Dort habe er ihn drei Tage versteckt und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen und getötet. Der Beschwerdeführer habe erst davon erfahren, als er bereits ein Jahr in Österreich gewesen sei.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.2.2019, zugestellt am 5.3.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weise erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf, weshalb es in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe seine Schilderungen außerdem äußerst allgemein und vage gehalten. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Selbst bei Wahrunterstellung stehe dem Beschwerdeführer als jungem, gesunden und arbeitsfähigen Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen. Durch seine nach wie vor in Afghanistan lebende Familie verfüge der Beschwerdeführer auch über die erforderlichen familiären Anknüpfungspunkte und Beziehungen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif seinen Lebensunterhalt sichern könne.

7. Dagegen richtet sich die am 20.3.2019 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhaltes, des Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensganges führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte würden nicht hinreichend auf die komplexe Problematik der Rekrutierung junger Afghanen für den Aufstand der Taliban Bezug nehmen. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer zu einer besonders vulnerablen Personengruppe, nämlich zur Gruppe der (familienlosen) afghanischen Rückkehrer ohne notwendigen Rückhalt aus familiärem oder etwa sozialem Umfeld, zähle, welche in Afghanistan einer permanenten Gefährdung und Notlage ausgesetzt sei. Es könne daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer massiven und existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Sicherheitslage sei weiterhin angespannt und äußerst gefährlich. Damit stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine pauschalierte mit standardisierten Argumenten begründete Entscheidung getroffen. Insgesamt sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungs- bzw. Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe dadurch das erstinstanzliche Verfahren mit substantieller Mangelhaftigkeit belastet.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

9. Am 21.5.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem erkennenden Gericht eine Mitteilung des AMS, wonach dem Beschwerdeführer im Zeitraum 21.5.2019 bis 20.11.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX ausgestellt worden sei.

10. Mit Schreiben vom 27.6.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen.

11. Der Verein Menschenrechte Österreich informierte das Bundesverwaltungsgericht am 23.6.2020 über die Niederlegung der Vollmacht.

12. Am 25.6.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem erkennenden Gericht eine Mitteilung des AMS, wonach dem Beschwerdeführer im 1.7.2020 bis 30.6.2021 eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX ausgestellt worden sei.

13. Am 26.6.2020 langte eine Vollmachtbekanntgabe von Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.2.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtabteilung zugewiesen.

15. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 17.3.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.4.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

16. Mit Schreiben vom 6.4.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 1.4.2021) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme.

17. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 21.4.2021 ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

18. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 28.4.2021 mit, dass sie beabsichtige, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

19. Mit Schriftsatz vom 28.4.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.4.2021 betreffend eine Absonderungsmaßnahme aufgrund eines Ansteckungsverdachts mit SARS-CoV-2. In einem teilte er mit, dass er aufgrund dieses Bescheides nicht zur Verhandlung am 30.4.2021 erscheinen könne. Es werde daher um Abberaumung der mündlichen Verhandlung ersucht.

20. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für 30.4.2021 angesetzte Verhandlung mit Schreiben vom 28.4.2021 ab.

21. Mit Schreiben vom 3.5.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.6.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

22. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts am 15.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat durch die Taliban wegen seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, aufrecht. Ergänzend legte er eine Kopie einer Aussage vor der afghanischen Behörde zum Tod seines Bruders vor, welche zum Akt genommen wurde. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag und ein Zwischenzeugnis sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor.

23. Mit Schreiben vom 17.6.2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Parteiengehör zur aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand: 11.6.2021). Insbesondere wurde die belangte Behörde aufgefordert, vor dem Hintergrund der aktuellen Informationen zur Sicherheitslage, Ernährungssicherheit und zum Arbeitsmarkt zu begründen, ob die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer belastbaren Prognose über den Weiterbestand der Regierungsgewalt in Afghanistan aufrechterhalten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im Lichte der Judikatur nur dann zur Verfügung stehe, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung in Mazar-e Sharif, Herat und unter Umständen auch in Kabul getroffen werden könne. Für das Einlangen der Stellungnahme wurde den Parteien eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

24. Am 30.6.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Sicherheitslage in Afghanistan sei volatil. Die Taliban hätten sich jüngst über einen bevorstehenden Sieg geäußert. Die Zahl an Selbstmordattentaten sei in den städtischen Gebieten stark angestiegen. Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen im April komme es zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen. Seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni hätten die Taliban mindestens zwölf Distrikte erobert. Insgesamt sei eine sichere Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gewährleistet.

25. Mit Urkundenvorlage von 2.7.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS vom 28.6.2021 betreffend die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung.

26. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte auch nach Ablauf der gesetzten Frist keine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Parteiengehör vom 17.6.2021 beim erkennenden Gericht ein.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

Kopie einer Aussage vor einer afghanischen Behörde betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers;

Bestätigung der Volkshochschule XXXX über Teilnahme am Kurs „Bildung für junge Flüchtlinge 3“ im Zeitraum 8.3.2017 bis 13.6.2017 vom 13.6.2017;

Bestätigung des Vereins XXXX über Teilnahme am Basisbildungskurs im Zeitraum 26.6.2017 bis 19.9.2017 vom 19.9.2017;

Bestätigung von XXXX über Teilnahme am Sprachkompetenztraining+ für Jugendliche im Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 vom 20.4.2018;

Bestätigung der XXXX über Anmeldung und Teilnahme am Kurs „Pflichtschulabschluss“ vom 7.1.2019;

Bestätigung der XXXX über Vollständigkeit des Portfolios des Beschwerdeführers (undatiert);

Bestätigung der XXXX über erfolgreiche Absolvierung des Pflichtschulabschlusses vom 15.3.2019;

Zeugnis der Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung XXXX Privatschule über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 21.3.2019;

Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF, Niveau B1 (bestanden) vom 16.5.2019;

Schnupperbestätigung des XXXX betreffend absolviertes Praktikum von 12.1.2019 bis 13.1.2019 samt Feedbackbogen;

Arbeitsvertrag vom 1.6.2019, abgeschlossen zwischen der XXXX als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer (Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.6.2019; Befristung bis 20.11.2019);

Lohnabrechnungen Juni 2019 und August 2019 bis Oktober 2019 (Arbeitgeber: XXXX );

Lohnabrechnung Februar 2020 (Arbeitgeber: XXXX );

Arbeitszeugnis vom 4.3.2020, ausgestellt von der XXXX ;

Bescheidausfertigung des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vom 23.6.2020 (Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021);

Erste Seite eines Arbeitsvertrages, abgeschlossen zwischen der XXXX als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer (Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.7.2020);

Zwischenzeugnis der XXXX vom 24.4.2021;

Bescheidausfertigung des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vom 28.6.2021 (Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022);

Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes über Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs am 18.12.2017 vom 18.12.2017;

Diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben;

Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.4.2021 betreffend eine Absonderungsmaßnahme aufgrund eines Ansteckungsverdachts mit SARS-CoV-2.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;

Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:

-Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;

-European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020;

https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2020_0.pdf;

-European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;

-European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports

-Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018;

-ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation: Afghanistan: Covid-19, 5.6.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2031621.html

-ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 30.4.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html

-ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 23.4.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html;

-Ecoi.net – European Country of Origin Information Network: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.2.2013;

-Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017; https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf;

-European Asylum Support Office (EASO): Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan – Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016;

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Recruitment_German.pdf

-Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 29.6.2017;

https://landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf;

Einsichtnahme in folgende Berichte und Informationen zur aktuell maßgeblichen Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen:

-Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;

-Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021;

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

-Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021;

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

-United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021;

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

-Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings;

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

-FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan;

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

-UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021;

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

-Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021;

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

-Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021;

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf;

-Medienberichte und Zeitungsartikel:

orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet;

https://orf.at/stories/3217730/;

orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort;

https://orf.at/stories/3218260/;

ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein;

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln;

https://orf.at/stories/3220887/;

DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast;

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“;

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city;

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an;

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan;

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day;

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verantwortlich;

https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;

CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan;

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces;

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee;

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen;

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul;

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich;

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor;

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung;

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt;

https://orf.at/stories/3223979/;

orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte;

https://orf.at/stories/3224061/;

DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte;

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten;

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt;

https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;

orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen;

https://orf.at/stories/3224334/;

DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan;

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan;

https://orf.at/stories/3224360/;

orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen;

https://orf.at/stories/3224411/

orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen;

https://orf.at/stories/3224474/;

kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen;

https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;

DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs;

https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus

DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban;

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, in der er über Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer etwas Paschtu und Englisch und bereits gut Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf im afghanischen Familienverband mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester im familieneigenen Haus auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan im Nachbardorf XXXX neun Jahre lang die Grundschule. Er war in Afghanistan nicht erwerbstätig. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete in der Landwirtschaft und sorgte so für den Lebensunterhalt der Familie.

Die Eltern des Beschwerdeführers und ein Bruder leben nach wie vor im familieneigenen Haus im Heimatdorf. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verstorben. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebte nach ihrer Heirat mit ihrem Gatten in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri. Im Jahr 2020 verließ die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Gatten Afghanistan und lebt zwischenzeitlich in den USA. Die Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Es leben keine weiteren – allenfalls entfernten – Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund sowie arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte am 3.10.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist erwerbstätig. Er lebt in Österreich in einer Unterkunft der XXXX in XXXX , für die er Miete bezahlt. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch- und Integration- bzw. Basisbildungskursen teil. Er absolvierte unter anderem einen Erste-Hilfe-Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes im Dezember 2017. Ab November 2017 besuchte der Beschwerdeführer einen Pflichtschulabschluss-Kurs der XXXX . Im Rahmen des Pflichtschulabschluss-Kurses absolvierte der Beschwerdeführer im Jänner 2019 ein Praktikum beim XXXX . Im März 2019 legte der Beschwerdeführer die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgreich ab und bestand im Mai 2019 die Integrationsprüfung des ÖIF bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Bereits kurz nach seinem Pflichtschulabschluss begann der Beschwerdeführer im Juni 2019 als Frühstückskoch bei der XXXX zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis war befristet und endete mit 20.11.2019 durch Zeitablauf. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer von 19.12.2019 bis 29.2.2020 bei der XXXX als Küchenhilfe. Dieses Dienstverhältnis endete ebenfalls durch Zeitablauf. Seit 1.7.2020 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX als Produktionsmitarbeiter bzw. Glaserhelfer beschäftigt und wird von seinem Arbeitgeber als gewissenhafter Mitarbeiter geschätzt. Zuletzt erteilte das AMS dem Arbeitsgeber des Beschwerdeführers die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer bis 30.6.2021. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer gerne wandern oder ins Fitnessstudio.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

2.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Taliban aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban suchten den Vater des Beschwerdeführers insbesondere nicht auf, um ihn aufzufordern, den Beschwerdeführer künftig in die islamische Schule der Taliban zu schicken. Auch wurden der Beschwerdeführer und seine Familie nicht von einem Mullah vor den Taliban gewarnt. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch nicht von den Taliban entführt und getötet. Die Taliban haben kein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers und wollten ihn nicht zwangsrekrutieren. Auch zukünftig droht dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Er ist daher im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen Übergriffen bzw. Verfolgung durch die Taliban, etwa aufgrund einer ihm unterstellten politischen bzw. oppositionellen Gesinnung, ausgesetzt. Ein konkreter Anlass, aus dem der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch Privatpersonen, staatliche Stellen oder sonstige Akteure.

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Es kommt zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan. Mit Stand 11.8.2021 stehen neun Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Taliban. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in Afghanistan ist derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR.

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan) zählt zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan. Es kommt immer wieder zu heftigen Kämpfen zwischen den Taliban und Regierungstruppen. Regierungstruppen führen Luftangriffe und Räumungsoperationen durch. Es kommt zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand, zu (versuchten) Selbstmordanschlägen und gezielten Tötungen auch von Zivilisten. Die meisten Distrikte der Provinz befinden sich derzeit unter der Kontrolle der Taliban. Zuletzt wurde die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri von den Taliban erobert.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Baghlan droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die Gewalt in Kabul stieg zuletzt weiter an. Es kommt regelmäßig zu Anschlägen mit sogenannten „sticky bombs“, welche an Autos angebracht werden, und zu Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch.

Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 zählte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes. Es wurden im Jahr 2020 712 zivile Opfer in der Provinz Balkh dokumentiert, was einer Steigerung von 157 % gegenüber 2019 entspricht. Ungeachtet der Friedensgespräche kam es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Distrikten und in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. In Mazar-e Sharif finden wiederholt IED-Anschläge sowie Angriffe auf Sicherheitskräfte statt. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage zunehmend. Taliban-Kämpfer drangen zuletzt bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es finden sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Die Sicherheitslage ist volatil und unvorhersehbar. Mazar-e Sharif befindet sich derzeit im Belagerungszustand. Zuletzt wurde von heftigen Kämpfen in Mazar-e Sharif berichtet. Die Distrikte Shortepa, Dawlat Abad, Chahar Bolak, Chimtal und Sholgara befinden sich mit Stand 10.8.2021 bereits unter Talibankontrolle, während Nahri Shahi, Balkh, Dihdadi und Chahar Kint umkämpft sind. Die Provinzhauptstädte der umliegenden Provinzen stehen bereits unter der Kontrolle der Taliban (Sheberghan, Provinz Jawzjan; Sar-e Pul, Provinz Sar-e Pul; Aybak, Provinz Samangan; Kunduz, Provinz Kunduz). Die Provinz Balkh ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen, im Zuge dessen es zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten – kommt.

Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif droht ihm daher ebenfalls die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinz Herat ist stark vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), rapide verschlechtert. Im Juli 2021 wurden wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und den Iran durch die Taliban erobert. Sämtliche Distrikte Herats stehen entweder unter der Kontrolle der Taliban oder gelten mit Stand 10.8.2021 als umkämpft. Die Taliban versuchen gewaltsam, in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen. Es kam zuletzt zu tagelangen Kämpfen in der Stadt Herat zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Am 30.7.2021 ereignete sich ein Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Flughafen von Herat wurde zeitweilig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban betreiben am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich die Stadt Herat praktisch im Belagerungszustand befindet. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Es kam zu heftigen Schießereien. Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Die Straße, welche Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet, wird von den Taliban kontrolliert. Es ist derzeit nicht möglich, Herat (Stadt) – etwa über den internationalen Flughafen – sicher zu erreichen. Der Großteil der Distrikte in Herat steht unter der Kontrolle der Taliban. Aktuell befindet sich kein Distrikt der Provinz unter Regierungskontrolle. Es kommt zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten.

Auch für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der prekären Sicherheitslage und der landesweiten Kampfhandlungen infolge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. In Hinblick auf den militärischen Vormarsch der Taliban in Afghanistan ist zu prognostizieren, dass es binnen kurzer Zeit im Zuge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat (Stand: 11.8.2021)

Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB);

Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021);

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021);

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ);

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021);

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf;

Medienberichte und Zeitungsartikel:

-orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021);

https://orf.at/stories/3217730/;

-orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021);

https://orf.at/stories/3218260/;

-ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

-orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021);

https://orf.at/stories/3220887/;

-DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

-DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

-TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

-DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

-TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

-ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

-DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verwantwortlich (im Folgenden: DerStandard.at 2.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;

-CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021);

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

-ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

-TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

-Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021);

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

-DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

-DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

-ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

-DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung (im Folgenden: DiePresse.com 6.8.2021);

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

-orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt (im Folgenden: orf.at 7.8.2021);

https://orf.at/stories/3223979/;

-orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte (im Folgenden: orf.at 8.8.2021);

https://orf.at/stories/3224061/;

-DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte (im Folgenden DerStandard.at 8.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

-FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten (im Folgenden FAZ.net 8.8.2021);

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

-DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt (im Folgenden: DerStandard.at 9.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;

-orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224334/;

-DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan (im Folgenden: DerStandard.at 10.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

-orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Farah);

https://orf.at/stories/3224360/;

-orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Vormarsch);

https://orf.at/stories/3224411/;

-orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224474/;

-kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen (im Folgenden: kurier.at 11.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;

-DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs (im Folgenden: DerStandard.at 11.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus;

-DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban (im Folgenden: DieZeit.de 11.8.2021);

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1).

https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf

Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert waren. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Drei Behörden sind für die Sicherheit in Afghanistan zuständig: Das afghanische Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS). Die dem Innenministerium unterstellte Afghanische Nationalpolizei (ANP) trägt die Hauptverantwortung für die innere Ordnung und für die Afghan Local Police (ALP), eine gemeindebasierte Selbstverteidigungstruppe, die rechtlich nicht in der Lage ist, Verhaftungen vorzunehmen oder Verbrechen unabhängig zu untersuchen. Die Afghanische Nationalarmee (ANA), die dem Verteidigungsministerium untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, ihre Hauptaufgabe ist jedoch die Aufstandsbekämpfung im Inneren. Das NDS fungiert als Nachrichtendienst und ist für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, die die nationale Sicherheit betreffen (LIB, Kapitel Sicherheitsbehörden).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Regierungsfeindliche Elemente sind für die meisten zivilen Opfer (62 % im Jahr 2020) verantwortlich (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).

Friedensgespräche und Abzug der internationalen Truppen

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen (LIB, Kapitel Politische Lage). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel Politische Lage).

Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, wurde davon abhängig gemacht, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel Politische Lage).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (LIB, Kapitel Politische Lage). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche waren ein erster Schritt in Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind, fanden jedoch vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema (LIB, Kapitel Politische Lage).

Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 wurde nach Angaben des Verteidigungsministeriums in Kabul in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt wurden die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen. Am 18.3.2021 empfing die russische Regierung Vertreter der afghanischen Regierung, der Taliban und von Partnerländern zu einem Gipfeltreffen, das die Friedensgespräche voranbringen sollte (LIB, Kapitel Politische Lage).

Im April kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen – etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen – bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen", allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (LIB, Kapitel Politische Lage).

Die USA versuchten, in Istanbul eine Konferenz zu organisieren, um an einer Einigung zwischen den Taliban-Aufständischen und der afghanischen Regierung zu arbeiten, indem sie beide Parteien und andere wichtige internationale und regionale Akteure zusammenbrachten. Die Taliban zeigten, wie sie selbst sagten, kein Interesse an dem Treffen und erklärten nach der Biden-Ankündigung zu den Truppen, dass sie nicht teilnehmen würden. Die Taliban nannten die Konferenz einen Versuch, "die Taliban, ob sie wollen oder nicht, zu einer überstürzten Entscheidung zu drängen, die von Amerika benötigt wird". Die USA, die Türkei, Katar und Pakistan versuchten Berichten zufolge, die Taliban zur Teilnahme an der Konferenz zu bewegen, die für den 24.4.2021 bis 4.5.2021 geplant war, und schlussendlich scheiterte. Sie wurde offiziell nicht abgesagt, sondern verschoben. Auf der Kabuler Seite zog die politische Klasse auch nach dem klaren Signal der USA, die Truppen abzuziehen, nicht an einem Strang, weder um ernsthaft mit den Taliban zu verhandeln, noch um eine alternative Strategie zu beschließen und zu verfolgen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Nach Angaben von US-Präsident Biden wird der Truppenabzug am 31.8.2021 abgeschlossen sein. Er verpflichtete sich, Tausende von afghanischen Übersetzern und ihre Familien, die an der Seite der USA arbeiteten, schnell zu evakuieren, und sagte, dass der Zeitplan für die Bearbeitung spezieller Einwanderungsvisa "dramatisch beschleunigt" worden sei. Anfang Juli wurde die Bagram-Airbase in der Provinz Parwan an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (KI 19.7.2021).

Präsident Ashraf Ghani strebt eine Waffenruhe mit den Taliban an, dann Wahlen und die Bildung einer „Friedensregierung“. Die USA favorisieren eine Übergangsregierung unter Einbeziehung der Taliban, was Ghani bisher ablehnt. Die Taliban wiederum bestehen auf einer Rückkehr zu einem islamischen Emirat (orf.at 13.7.2021). Im Juli 2021 erklärten die Taliban, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (KI 2.8.2021). Die innerafghanischen Friedensverhandlungen zwischen der Taliban und der afghanischen Regierung verliefen bislang jedoch ergebnislos. Das militärische Vorgehen der Taliban steht zudem in unmittelbarem Widerspruch zu ihrer Behauptung, im innerafghanischen Konflikt auf eine politische Lösung zu setzen (DerStandard.at 20.7.2021).

Militärischer Vormarsch der Taliban

Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Es kam zu einem Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden, sowie zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen "taktischen Rückzug" angetreten hatten. Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung. Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte und verstärkten den Druck in allen Regionen des Landes, darunter auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LIB, Kapitel Sicherheitslage).

Im Zeitraum 1.5.2021 bis Anfang Juni 2021 eroberten die Taliban mindestens 12 Distrikte (LIB, Kapitel Politische Lage). Mitte Juni töteten die Taliban aus dem Hinterhalt mehr als 20 Spezialkräfte der afghanischen Regierung beim Versuch, den Distrikt Dawlat Abad in der Provinz Faryab zurückzuerobern (orf.at 17.6.2021). Am 21.6.2021 nahmen die Taliban innerhalb von 24 Stunden weitere acht Bezirke in den Provinzen Takhar, Baghlan und Balkh ein. Lokale Medien berichteten über Taliban-Kämpfer am Rande der Stadt Mazar-e Sharif. Örtliche Politiker riefen Zivilisten auf, sich zu bewaffnen und mit den Sicherheitskräften gegen die Islamisten zu kämpfen (orf.at 21.6.2021).

Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat, sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh, wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala in der Provinz Herat fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihre Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Berichten zufolge haben die Taliban außerdem die Kontrolle über den afghanisch-pakistanischen Grenzort Spin Boldak. Anfang Juli flohen mehr als 1.000 afghanische Sicherheitskräfte über die Grenze nach Tadschikistan, als sie von den Taliban attackiert wurden. Turkmenistan hat Anfang Juli begonnen, schwere Waffen, Hubschrauber und andere Flugzeuge näher an die Grenze zu Afghanistan zu verlegen, und in der Hauptstadt werden Reservisten in Alarmbereitschaft versetzt (KI 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kontrollierten die Taliban nach Einschätzung des Long War Journals bereits 223 der 407 Distrikte in Afghanistan, während es zum Stichtag 3.6.2021 erst 90 Distrikte waren, welche unter der Kontrolle der Taliban standen (KI 19.7.2021).

Am 25.7.2021 verhängte die afghanische Regierung eine einmonatige Ausgangssperre über fast das gesamte Land, um ein Eindringen der Taliban in die Städte zu verhindern. Ausnahmen sind die Provinzen Kabul, Panjshir und Nangarhar. Die Ausgangssperre verbietet alle Bewegungen zwischen 22.00 und 4.00 Uhr (KI 2.8.2021).

Die Taliban haben fast alle größeren Städte Afghanistans umzingelt. Die USA befürchten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb von Monaten fallen könnte (orf.at 13.7.2021). Ende Juli / Anfang August 2021 kämpften die Regierungstruppen gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gah und Kandahar (KI 2.8.2021). In Lashkar Gah in der Provinz Helmand wurde am 31.7.2021 in verschiedenen Stadtbezirken gekämpft, nachdem die Taliban die Stadt vier Tage zuvor angegriffen hatten. Regierungstruppen flogen unter anderem einen Luftangriff, bei dem ein Krankenhaus mit zehn Betten zerstört wurde (TheGuardian.com 31.7.2021; DerStandard.at 31.7.2021). Berichten zufolge übernahmen die Taliban in der Stadt Lashkar Gah einen Fernsehsender (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 befanden sich mit Ausnahme eines Bezirkes alle Stadtteile der Stadt Lashkar Gah unter der Kontrolle der Taliban. Die Bewohner der Stadt wurden aufgefordert, die Stadt zu verlassen (TheGuardian.com 3.8.2021). In der Stadt Herat tobten die Kämpfe nur wenige Kilometer vom Stadtzentrum entfernt (Der Standard.at 31.7.2021). Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich Herat (Stadt) nun praktisch im Belagerungszustand befindet (TheGuardian.com 31.7.2021). In Kandahar drangen die Taliban bis ins Zentrum vor. Am 31.7.2021 schlugen mindestens drei Raketen am Flughafen von Kandahar ein (TheGuardian.com 31.7.2021). Ziel dieses von den Taliban verübten Anschlages war die Vereitelung von Luftangriffen der afghanischen Regierungstruppen (TheGuardian.com 1.8.2021). Seit 1.8.2021 gibt es keine Flüge mehr zu und von dem Flughafen (KI 2.8.2021). Zum Stichtag 2.8.2021 kontrollierten die Taliban einige der südlichen Außenbezirke von Kandahar (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 4.8.2021).

Zwei Tage später nahmen die Taliban am 6.8.2021 im Kampf gegen die afghanische Regierung mit Zaranj (Provinz Nimroz) erstmals eine Provinzhauptstadt ein. Die Taliban besetzten den Gouverneurspalast, das Polizeipräsidium und einen Posten nahe der iranischen Grenze (DiePresse.com 6.8.2021). Die Stadt fiel praktisch kampflos an die Taliban (DerStandard.at 8.8.2021). Schon vor den Angriffen der Taliban legten die meisten afghanischen Sicherheitskräfte ihre Waffen nieder und flohen (FAZ.net 8.8.2021). Am selben Tag ermordeten die Taliban den Regierungssprecher beim Freitagsgebet (DiePresse.com 6.8.2021). Am 7.8.2021 eroberten die Taliban mit Sheberghan in der Provinz Jawzjan eine weitere Provinzhauptstadt innerhalb von 24 Stunden (orf.at 7.8.2021). Nur einen Tag später nahmen die Taliban am 8.8.2021 drei weitere Provinzhauptstädte ein: Sar-e Pul (Provinz Sar-e Pul), Kunduz (Provinz Kunduz) und Taloqan (Provinz Takhar). Damit brachten die Taliban innerhalb von drei Tagen fünf Provinzhauptstädte unter ihre Kontrolle (orf.at 8.8.2021). Nach Angaben des Verteidigungsministeriums starteten die afghanischen Truppen am 8.8.2021 eine Offensive zur Rückeroberung wichtiger Einrichtungen in Kunduz (DerStandard.at 8.8.2021), welche jedoch bislang nicht von Erfolg gekrönt war. Am 11.8.2021 erlangten die Taliban auch die Kontrolle über den Flughafen in Kunduz und die Militärbasis bei Kunduz (kurier.at 11.8.2021; DerStandard.at 11.8.2021), nachdem hunderte afghanische Sicherheitskräfte vor den Taliban kapitulierten (DieZeit.de 11.8.2021). Am 9.8.2021 eroberten die Taliban mit Aybak (Provinz Samangan) die sechste Provinzhauptstadt (DerStandard.at 9.8.2021). Berichten zufolge fiel am 10.8.2021 die Provinzhauptstadt Farah (Provinz Farah) an die Taliban. Nach Angaben lokaler Behördenvertreter nahmen die Islamisten die wichtigsten Einrichtungen der Regierung in der Stadt ein, darunter den Gouverneurssitz und das Gefängnis der Stadt (DerStandard.at 10.8.2021; orf.at 10.8.2021 Farah). Zuletzt wurde von einer Eroberung der Provinzhauptstädte Faizabad (Provinz Badakhshan) und Pul-i-Khumri (Provinz Baghlan) durch die Taliban berichtet (orf.at 11.8.2021 Vormarsch). Damit stehen zum Stichtag 11.8.2021 neun Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Taliban.

Auch in den großen Städten Herat, Lashkar Gah und Kandahar werden die Regierungstruppen von den Taliban weiter bedrängt. Der amerikanische Präsident Joe Biden ordnete Medienberichten zufolge Luftangriffe an, um den weiteren Vormarsch der Aufständischen aufzuhalten (FAZ.net 8.8.2021). Zuletzt wurde berichtet, dass sich auch Mazar-e Sharif im Belagerungszustand befindet (orf.at 11.8.2021 Vormarsch). In Mazar-e Sharif wird seit Tagen gekämpft (DieZeit.de 11.8.2021).

Die Gebietskontrolle der Regierung liegt derzeit (August 2021) auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (KI 2.8.2021). Mit Stand 10.8.2021 kontrollieren die Taliban nach Angaben des Long War Journals 230 der 407 Distrikte Afghanistans. Nur 65 Distrikte befinden sich unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, während 112 Distrikte umkämpft sind (LWJ).

Die afghanischen Soldaten sind nach dem Abzug internationaler Truppen auf sich alleine gestellt. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben mit geringer Moral ihrer Soldaten und Polizisten zu kämpfen. Mehrere Bezirke wurden kampflos verlassen (orf.at 21.6.2021). Die afghanische Regierung war nicht auf den Vormarsch der Taliban vorbereitet und befindet sich in der Defensive (orf.at 13.7.2021; DerStandard.at 29.7.2021). Tausende Soldaten flohen über die Grenzen und übergaben den Taliban Waffen und Ausrüstung in Massenkapitulationen. Das Ausmaß der Verluste an Mann, Ausrüstung und Moral ist so tiefgreifend, dass ein erfahrener Offizier von einem „Zerfall der Streitkräfte“ sprach (orf.at 13.7.2021). Der afghanische Präsident machte den raschen US-Truppenabzug für die sich verschlechternde Sicherheitslage im Land verantwortlich. Die afghanischen Behörden hätten jedoch einen Sechsmonatsplan zum Kampf gegen die Taliban ausgearbeitet (DerStandard.at 2.8.2021).

Die EU-Botschafter in Afghanistan empfahlen angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land zuletzt, Zwangsrückführungen aus EU-Mitgliedstaaten nach Afghanistan vorübergehend auszusetzen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Deutschland und die Niederlande folgten dieser Empfehlung und führen derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan durch (orf.at 11.8.2021 Abschiebungen; DerStandard.at 11.8.2021).

Zivile Opfer

Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer ist in Afghanistan derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche (KI 2.8.2021). Seit dem Beginn der Friedensgespräche in Doha im vergangenen Jahr sind vor allem Mitarbeiter des Gesundheitswesens, humanitäre Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten Ziel einer Welle von gezielten Tötungen gewesen. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams und zehn Minenräumer getötet. Laut Berichten war der Juni 2021 der tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (KI 19.7.2021). Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast so viele zivile Opfer wie in den vier Monate davor (KI 2.8.2021).

Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandahar fest, denen sie vorwerfen mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee (KI 2.8.2021; HRW 30.7.2021). Einem aktuellen Bericht der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) zufolge haben die Taliban seit dem 16. Juli mindestens 40 Menschen im Bezirk Spin Boldak in der Provinz Kandahar getötet (CNN 2.8.2021).

Die Taliban gingen zuletzt brutal gegen Zivilisten vor. Die EU-Kommission wirft den Taliban Kriegsverbrechen vor. Zivilisten würden willkürlich getötet, ohne jedes Gerichtsverfahren, Frauen würden wieder ausgepeitscht vor den Augen der Öffentlichkeit (ARD tagesschau 5.8.2021). Aus Gebieten, die die Taliban eingenommen haben, werden Massenhinrichtungen gemeldet. Eine Frauenrechtlerin wurde erschossen (DerStandard.at 10.8.2021). Im vergangenen Monat wurden mehr als tausend Zivilisten während der Offensive der Taliban getötet. Zu den Opfern zählten insbesondere Aktivisten, Journalisten, Beamte, Richter und Personen, die sich für einen liberalen islamischen Staat einsetzten (DiePresse.com 6.8.2021). Einem Statement von UNICEF vom 9.8.2021 zufolge wurden in den letzten 72 Stunden mindestens 27 Kinder getötet und 136 Kinder verletzt (UNICEF 9.8.2021).

Es kommt in ganz Afghanistan zu willkürlicher Gewalt. Für Zivilisten besteht die Gefahr, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

Die Sicherheitslage in den Provinzen und Städten

Herkunftsprovinz Baghlan

Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan, und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh. Die Provinz ist in 15 Distrikte unterteilt; die Provinzhauptstadt ist Pul-i-Khumri. Die Bevölkerung in Baghlan wird im Zeitraum 2020/21 auf 1.014.634 Personen geschätzt. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Baghlan).

Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019, als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen. Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält. Nach Schätzungen des Long War Journal befinden sich die Distrikte Burka, Baghlan-e-Jadeed, Dahana-e-Ghuri und Tala Wa Barfak mit Stand Mai 2021 unter Talibankontrolle, während Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri umkämpft sind (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Baghlan).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 253 zivile Opfer (81 Tote und 172 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate). Es kommt in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen, Talibankämpfer greifen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an, unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri. Regierungstruppen führen Luftangriffe und Räumungsoperationen durch. Es kommt zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand - auch in der Provinzhauptstadt - sowie versuchten Selbstmordanschlägen und gezielten Tötungen auch von Zivilisten (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Baghlan).

Am 11.8.2021 wurde von der Eroberung der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri durch die Taliban berichtet (orf.at 11.8.2021 Vormarsch).

Kabul (Provinzhauptstadt Kabul-Stadt)

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt, welche zugleich die Hauptstadt Afghanistans und ein Distrikt in der Provinz Kabul ist. Sie ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als "eine der gefährlichsten Straßen der Welt" gilt und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand Mai 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die afghanische Regierung behält (noch) die Kontrolle über Kabul (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Die Taliban haben jedoch fast alle größeren Städte umzingelt. Nach Schätzungen des Long War Journal sind die Distrikte Chahar Asyab, Dehsabz, Farza, Guldara, Kalakan, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi mit Stand Mai 2021 umkämpft. Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen. Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen "sticky bombs" verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Im Mai 2021 explodierte eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi in Kabul, einem mehrheitlich von schiitischen Hazara bewohntem Gebiet, und tötete bis zu 85 Menschen, darunter auch Schülerinnen, und verletzte mindestens 150 (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul).

Die USA befürchten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb der nächsten 30 bis 90 Tage fallen könnte (orf.at 11.8.2021 Vormarsch). Um die Hauptstadt vor Raketenangriffen zu schützen, wurde im Juli 2021 ein Luftabwehrsystem auf dem Flughafen in Kabul installiert (orf.at 13.7.2021). Es finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt – statt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul). Am 20.7.2021 schlugen während der offiziellen Zeremonien zum islamischen Opferfest Eid al-Adha in der Nähe des afghanischen Präsidentenpalasts drei Raketen ein (DerStandard.at 20.7.2021). Am 3.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von einem Autobombenanschlag, einer Reihe kleinerer Explosionen und Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften erschüttert. Die Autobombe zielte auf die Residenz des Verteidigungsministers (TheGuardian.com 3.8.2021). Mehrere Menschen wurden bei der Explosion verletzt. Mindestens 13 Personen sind tot und 20 weitere verletzt. Im Anschluss an die Explosion drangen mehrere Taliban in Wohnhäuser vor und lieferten sich Feuergefechte mit den Sicherheitskräften. Die Taliban reklamierten den Autobombenanschlag für sich. Am 4.8.2021 wurden bei einem Bombenangriff in Kabul drei Menschen verletzt (DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021).

Balkh (Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif)

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan grenzt. Die Provinz gliedert sich in 15 Distrikte und wird von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt. Die Bevölkerung der Provinz Balkh wird im Zeitraum 2020/21 auf 1.509.183 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif hat 484.492 Einwohner und steht (noch) unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen. In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari, Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate). Ungeachtet der Friedensgespräche finden auch weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh).

Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt auch im Jahr 2021 weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh). Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und in ihrer Hauptstadt Mazar-e Sharif zunehmend. Lokale Medien berichteten am 21.6.2021 von Taliban-Kämpfern am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) kam es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Die Sicherheitslage blieb auch in der darauf folgenden Woche volatil und unvorhersehbar. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Mit Stichtag 11.8.2021 befindet sich Mazar-e Sharif im Belagerungszustand (orf.at 11.8.2021 Vormarsch) und ist seit Tagen heftigen Kämpfen ausgesetzt (DieZeit.de 11.8.2021).

Nach Schätzungen des Long War Journal befinden sich die Distrikte Shortepa, Dawlat Abad, Chahar Bolak, Chimtal und Sholgara mit Stand 10.8.2021 unter Talibankontrolle, während Nahri Shahi, Balkh, Dihdadi und Chahar Kint umkämpft sind (LWJ).

Die Provinzhauptstädte der umliegenden Provinzen stehen bereits unter der Kontrolle der Taliban (Sheberghan, Provinz Jawzjan; Sar-e Pul, Provinz Sar-e Pul; Aybak, Provinz Samangan; Kunduz, Provinz Kunduz).

Herat (Provinzhauptstadt Herat-Stadt)

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 15 Distrikte und 4 „temporäre“ Distrikte (welche aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden) unterteilt. Die Bevölkerung der Provinz wird im Zeitraum 2020/21 auf 2.140.662 Personen geschätzt. Die Provinzhauptstadt ist Herat (Stadt) mit 574.276‬ Einwohnern. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt Herat verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. In der Vergangenheit fielen die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in der Stadt Herat gemeldet wurden, meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 noch als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt war. In Shindand befindet sich angeblich das "Taliban-Hauptquartier" von Herat (LIB, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat).

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet.

Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage in der Provinz, insbesondere in Herat (Stadt), rapide. Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran wurden im Juli durch die Taliban erobert (KI 19.7.2021). Der für den Handel mit dem Iran bedeutende afghanisch-iranische Grenzübergang Islam Qala fiel Berichten zufolge ohne Widerstand der dort stationierten Sicherheitskräfte an die Taliban. Zudem brachten die Taliban auch den afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi im Norden der Provinz Herat unter ihrer Kontrolle (ARD tagesschau 9.7.2021). Sämtliche Distrikte Herats stehen entweder unter der Kontrolle der Taliban oder gelten mit Stand 10.8.2021 als umkämpft (LWJ).

Der Großteil der Distrikte wird von den Taliban gehalten, die gewaltsam versuchen, in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen (KI 2.8.2021). Am 30.7.2021 kam es zu einem Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Eingangsbereich des Stützpunktes wurde von einer regierungsfeindlichen Gruppierung mit Panzerfäusten und Gewehrfeuer angegriffen. Bei diesem Vorfall wurden mehrere Polizeibeamten verletzt und eine Polizeiwache getötet (UNAMA 30.7.2021). Nachdem drei Tage lang Kämpfe in Herat (Stadt) tobten, haben Organisationen damit begonnen, wichtige Dokumente zu vernichten, da sie befürchten, diese könnten im Fall einer Eroberung der Stadt durch die Taliban verwendet werden, um ihre Mitarbeiter ausfindig zu machen. Der Flughafen von Herat wurde wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban errichteten am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint. Herat (Stadt) befindet sich nun praktisch im Belagerungszustand. Viele Einwohner der Stadt bereiten sich auf den schlimmsten Fall vor, dass Kämpfer in ihre Häuser und Arbeitsplätze eindringen. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat an der Seite der Männer von Ismail Khan, einem ehemaligen Mudschaheddin-Führer und ranghohem Mitglied der Jamiat-e-Islami-Partei. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Ismail Khan kritisierte die Regierung am 31.7.2021, weil sie keine Verstärkung in die Stadt Herat schickte (TheGuardian.com 31.7.2021). Afghanische Beamte bestätigten, dass die Taliban die Kontrolle über strategisch wichtige Gebäude in der Stadt Herat übernommen haben (TheGuardian.com 1.8.2021). Am 2.8.2021 kam es in der Stadt Herat bereits den sechsten Tag zu schweren Kämpfen. Bei einer Explosion in der Stadt Herat wurden drei Zivilisten getötet und zehn weitere verwundet. Nach Angaben der Sicherheitskräfte wurde ein Bus mit Zivilisten in die Luft gesprengt (ToloNews.com 2.8.2021). Dutzende junge Männer gingen am 2.8.2021 in Herat auf die Straße, um die Regierungstruppen zu unterstützen (ToloNews.com 3.8.2021). Am 3.8.2021 kam es in Herat (Stadt) zu weiteren Zusammenstößen in der Nähe des Stadtzentrums. Nach Angaben afghanischer Beamter gelang es den Regierungstruppen zuletzt, die Aufständischen aus mehreren Gebieten der Stadt zurückzudrängen. Im den südlichen und westlichen Teilen der Stadt und in den Außenbezirken kam es jedoch zu heftigen Schießereien; immer mehr Zivilisten flohen aus ihren Häusern (TheGuardian.com 3.8.2021). Videos zeigen, dass die Taliban die Straße kontrollieren, die Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet. Ein lokaler Journalist berichtete CNN am Sonntag, die Taliban kontrollierten einen Großteil des Bezirks Goazara in der Nähe des Flughafens und hätten auch Karoakh im Osten eingenommen (CNN 2.8.2021). Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Ein Flugzeug, das gerade hätte landen sollen, kehrte nach Kabul zurück (SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021).

Nach Schätzungen des Long War Journal befinden sich die Distrikte Adraskan, Ghoryan, Kohsan, Gulran, Koshk, Zanda Jan, Kushk-i-Kuhna, Karukh, Pashtun Zarghun, Fersi, Obe, Chishti Sharif und Shindand unter Talibankontrolle, während Injil, Herat und Guzara mit Stand 10.8.2021 umkämpft sind. Aktuell befindet sich kein Distrikt der Provinz unter Regierungskontrolle (LWJ).

Die Taliban

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen).

Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die nicht bereit ist, ihre zentralen „Werte“ aufzugeben. Sie sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, bis sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung führten die Taliban weiterhin einen Aufstand. Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sehen sich nicht als Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als "Islamisches Emirat Afghanistan" (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban). Für die Taliban ist die Errichtung einer "islamischen Struktur" eine Priorität. Die Verhandlungen mit den USA haben bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs ausgelöst. Indem sie mit den Taliban verhandeln, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt. Gleichzeitig haben die Verhandlungen aber auch die afghanische Regierung unterminiert, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde. Bereits Ende April 2021 sprachen die Taliban von einem bevorstehenden Sieg (LIB, Kapitel Politische Lage).

Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein, die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein versöhnlicheres Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert, wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr "Emirat" wiederherstellen zu können. Einem lokalen Vertreter der Taliban zufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben. Die Taliban haben sich offenbar absichtlich nur vage darüber geäußert, was sie mit der "islamischen Regierung" meinen, die sie schaffen wollen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein. Laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach "Unmoral" und "Unanständigkeit" fördern. Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Die Taliban verursachen weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts. Im Jahr 2020 verursachen Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. Die UNAMA verzeichnete einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban (zu denen auch "Attentate" gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen) getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse).

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Hinsichtlich militärischer Operationen handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Struktur und Führung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. In Kabul sollen die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban über 1.500 Spione in allen Stadtteilen haben (Landinfo 1, Kapitel 3).

Rekrutierung durch die Taliban

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen; teilweise werden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht. Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban, Unterabschnitt Rekrutierungsstrategien).

Haqqani-Netzwerk:

Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Es verfügt über Kontakte zum IS/ISKP. Als von den US-Truppen und der afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk).

Rechtsschutz und Justizwesen

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof, den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht. Die Verfassung sieht einerseits das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Das Justizsystem ist weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt - sofern es die Ressourcen erlauben - sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: Dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (LIB, Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, die glaubwürdige Beschwerden überprüft und an die Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Strafverfolgung weiterleitet (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).

Ethnische Gruppen

In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen).

Tadschiken:

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Tadschiken).

Dokumente

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein. Es besteht auch das Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkiras zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel Dokumente).

Eine Tazkira wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wird. Tazkiras können zwar nicht von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt, jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden. Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses (LIB, Kapitel Dokumente).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Herkunft, Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, seinem Familienstand und seiner schulischen Laufbahn ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, an denen zu zweifeln sich im Verfahren keine Gründe ergeben haben. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründet auf dem vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF (OZ 16) und dem Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung (OZ 8).

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durch die belangte Behörde eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) nicht mit seinem tatsächlichen Mindestalter übereinstimmen kann. Der Beschwerdeführer vermochte dem vom Sachverständigen festgestellten Geburtsdatum ( XXXX ) im gesamten Verfahren nicht qualifiziert entgegenzutreten und keine Dokumente vorzulegen, die das von ihm behauptete Geburtsdatum belegen würden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zuletzt an, er sei dankbar, dass sein richtiges Geburtsdatum festgestellt worden sei (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 3). Auch in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laut eingeholtem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher dem sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebenden Geburtsdatum. Auch nach seinen eigenen Angaben im Verfahren ist der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Leben in Afghanistan, seiner Schulbildung, seiner nicht vorhandenen Berufserfahrung in Afghanistan, sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus den im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Vater des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft arbeitete und für den Lebensunterhalt der Familie sorgte, gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 5).

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen beruht auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gesamten Verfahren. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist, gab der Beschwerdeführer sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 6; Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, wenngleich sich die Umstände um den Tod des Bruders als nicht glaubhaft erwiesen (siehe dazu unten Punkt II.3.2.). Dass die Schwester des Beschwerdeführers verheiratet ist und nach ihrer Hochzeit in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri lebte, legte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dar (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 6). Zuletzt schilderte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar, seine Schwester habe Afghanistan mit ihrem Gatten im Jahr 2020 verlassen und lebe nunmehr in den USA (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 7). In Hinblick darauf, dass der Kontakt zu seiner Kernfamilie ausschließlich über den Schwager bestand (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 7), erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dessen Ausreise in die USA keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Dass seine Onkel und Tanten bereits verstorben sind, gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass weitere – allenfalls entfernte – Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhältig wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Lage wäre, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist, gründet auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gesamten Verfahren. Bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, er sei gesund und immer gesund gewesen (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 3). Er sei nie in dauernder ärztlicher Behandlung gestanden und bedürfe auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 6). Zuletzt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 2). Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vor, welche auf eine aktuell bestehende Erkrankung bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer hinweisen würden. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Das Antragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu den von ihm besuchten Kursen, seinem Pflichtschulabschluss, seinen Deutschkenntnissen, seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, den von ihm geknüpften Kontakten sowie zu seinen Freizeitaktivitäten ergeben sich aus den diesbezüglich überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, welche durch im Akt einliegende Urkunden und zahlreich vorgelegte Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben untermauert werden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer erwerbstätig ist und keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, beruht auf den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Erwerbstätigkeit (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen) und einer Einsichtnahme des erkennenden Richters in die Grundversorgungsdatenbank.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen hat, gab dieser bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll. Gegenteiliges wurde auch im weiteren Verfahren nicht behauptet.

3.2. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

3.2.1. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die Taliban

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer zu seinem individuellen Fluchtvorbringen befragt im Wesentlichen vor, einige Personen hätten von seinem Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer die islamische Schule der Taliban besuchen müsse. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese Forderung nicht ernst genommen, bis ihn der Mullah aufgesucht und mitgeteilt habe, dass es sich bei den Personen um Taliban gehandelt habe, die sehr gefährlich seien. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers Angst bekommen und seinen Schwiegersohn ersucht, den Beschwerdeführer in die Provinzhauptstadt Pul-e-Khumri zu bringen. Dort habe der Beschwerdeführer bei seiner Schwester und seinem Schwager zu Hause gelebt, ehe er Richtung Europa ausgereist sei. Zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers entführt und getötet.

Insgesamt schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen einer drohenden bzw. versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban im gesamten Verfahren jedoch äußerst vage, oberflächlich und holzschnittartig. Im Übrigen weisen die – ohnehin sehr oberflächlichen – Angaben des Beschwerdeführers deutlich erkennbare Unplausibilitäten auf.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den festgestellten Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zwar grundsätzlich ein mögliches Risiko ableiten lässt, zwangsweise von regierungsfeindlichen Gruppierungen rekrutiert zu werden. Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan) berichten die oben zitierten Länderberichte, dass die Taliban präsent sind, Kontrollpunkte betreiben und es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit Regierungstruppen kommt (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Baghlan). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Provinzhauptstadt zwischenzeitlich unter der Kontrolle der Taliban steht. Zur Herangehensweise der Taliban ist den Länderberichten, insbesondere dem Bericht von Landinfo „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.6.2017 (in der Folge Landinfobericht Zwangsrekrutierung) – jedoch zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungen lediglich als Ausnahmen vorkommen sowie darauf, dass die Taliban im Allgemeinen keine Schwierigkeiten mit der Rekrutierung von Kämpfern hätten (Landinfobericht Zwangsrekrutierung, Zusammenfassung, S. 3; EASO-Bericht Zwangsrekrutierung, Kapitel 1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23), auch weil ausreichend Anreize bestünden, sich ihnen freiwillig anzuschließen (siehe dazu EASO-Bericht Zwangsrekrutierung, Kapitel 1.4 Anreize für die Rekrutierung, S. 21 f., Landinfobericht Zwangsrekrutierung, Kapitel 4. Wie rekrutieren die Taliban? S. 12 ff.). Den zitierten Länderinformationen ist daher zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungen keinesfalls systematisch betrieben werden. Auch werden Personen, welche sich gegen eine Mobilisierung wehren, üblicherweise keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht. Vor allem weist die Länderberichtslage darauf hin, dass die geschilderten Fälle der Zwangsrekrutierungen Personen betreffen, welche über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen können. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, so möglichst viele Informationen über den Feind wie etwas betreffend Waffen und Uniformen zu erhalten. Schließlich geht aus den länderkundlichen Informationen hervor, dass die Möglichkeit besteht, dass Familien Zahlungen an die Taliban leisten können anstatt Rekruten zu stellen (vgl. Länderinformationsblatt, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Auch der EASO Country Guidance ist zu entnehmen, dass die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten haben und sie nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch machen, um etwa Personen mit militärischen Hintergrund zu rekrutieren (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.6. Persons fearing forced recruitment by armed groups, S. 63 f).

Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen besteht zwar ein grundsätzlich mögliches Risiko der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban. Allerdings ist aus dem Gesamtprofil des Beschwerdeführers nicht auf eine erhöhte Gefahr einer – auch zwangsweisen – Rekrutierung zu schließen, zumal der Beschwerdeführer weder über einen militärischen Hintergrund, noch über Kampferfahrung oder entsprechendes Know-How verfügt. Zudem schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban im gesamten Verfahren äußerst vage, oberflächlich und holzschnittartig. Im Übrigen weisen die – ohnehin sehr oberflächlichen – Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens deutlich erkennbare Unplausibilitäten auf, die nicht aufgeklärt werden konnten. Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen konnte daher insgesamt aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht gefolgt werden:

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob seine Gegend von der Regierung oder von den Taliban kontrolliert worden sei, zunächst an, die Taliban hätten den Ort kontrolliert. Auf nähere Nachfrage ergänzte er, es habe im Distrikt eine staatliche Behörde gegeben. Allerdings seien die Taliban „überall“ im Heimatdorf gewesen: „Die Taliban hatten viel Macht in unserem Dorf. Das, was sie gesagt oder verlangt haben, musste gemacht werden“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater die Aufforderung der Taliban, der Beschwerdeführer müsse ihre islamische Schule besuchen, nicht ernst genommen habe, jedoch gänzlich unplausibel und nicht nachvollziehbar. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer dies damit, dass sein Vater erst Angst bekommen habe, nachdem ihm ein Mullah mitgeteilt habe, „dass das sehr gefährliche Menschen wären“ (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 7). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe erst nach dem Besuch des Mullahs „mitbekommen, dass dies Taliban waren“. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Vater nicht sicher gewesen, „dass das die richtigen Taliban waren“. Erst der Mullah habe ihm erzählt, „dass das die echten Taliban waren und dass sie gefährlich sind“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 7). Vor dem Hintergrund, dass das Dorf nach Angaben des Beschwerdeführers unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban gestanden haben soll, erscheint es jedoch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers die Taliban nicht als solche erkannt haben und ihre Aufforderung nicht ernst genommen haben soll. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst, die Taliban hätten viel Macht über die Dorfbewohner gehabt und Menschen verletzt oder umgebracht (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 5 und 6). Es ist daher unschlüssig, dass der Vater des Beschwerdeführers erst einer Aufklärung durch den Mullah bedurfte, ehe er realisierte, dass die Taliban seinen Sohn rekrutieren wollten.

Der Beschwerdeführer schilderte weiter, sein Vater habe die Aufforderung der Taliban, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr die „normale“ Schule, sondern die islamische Schule der Taliban besuchen solle, ignoriert. Der Beschwerdeführer sei nur zwei Tage zu Hause geblieben, anschließend sei er weiterhin zwei Wochen lang zur Schule gegangen, ehe der Mullah den Vater auf Forderung der Taliban angesprochen habe (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 7; Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 6). Hätten die Taliban jedoch ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. an seiner Familie gehabt, wäre es ihm wohl nicht möglich gewesen, nach der Aufforderung durch Taliban zwei weitere Wochen vollkommen unbehelligt die Schule zu besuchen. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban dem Beschwerdeführer zufolge große Macht im Heimatdorf besaßen, wäre es für diese ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer am Schulweg anzuhalten oder ihn nochmals zu Hause aufzusuchen und ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Dass die Taliban nichts vom weiteren Schulbesuch des Beschwerdeführers bemerkt hätten, erscheint unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge am vierstündigen Fußweg zur Schule jedoch kein einziges Mal von den Taliban angehalten und bedroht oder aufgefordert, die islamische Schule zu besuchen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er sogar an, er habe nie persönlich mit den Taliban zu tun gehabt (Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 6 und 7). Der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehnisablauf erscheint vor dem Hintergrund einer behaupteten ständigen und einflussreichen Präsenz der Taliban im Heimatdorf weder nachvollziehbar, noch schlüssig. Insgesamt lässt sich aus der Erzählung des Beschwerdeführers ableiten, dass die Taliban tatsächlich kein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. an seiner Familie hatten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, ein konkretes Erlebnis aus persönlicher Sicht zu erzählen. Er schilderte sein gesamtes Fluchtvorbringen vage und oberflächlich. Von sich aus nannte der Beschwerdeführer kaum Details und vermochte seine Geschichte nicht erlebnisfundiert wiederzugeben. Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist anzumerken, dass er Nachfragen, wenn möglich, äußerst knapp in wenigen Worten und kurzen Sätzen beantwortete. Insgesamt hinterließ das Vorbringen des Beschwerdeführers beim erkennenden Richter den Eindruck, als sei es einstudiert worden. Es entstand der Eindruck, als schildere der Beschwerdeführer nicht selbst Erlebtes, sondern eine Geschichte, die eine dritte Person und nicht ihn selbst betreffe.

Lediglich auf den Tod seines Bruders angesprochen, zeigte sich der Beschwerdeführer sichtlich bewegt. Für das erkennende Gericht war klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer um seinen Bruder trauert. Allerdings erweisen sich die behaupteten Umstände um den Tod des Bruders als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab dazu an, der Bruder sei zwei Monate nach seiner Ausreise von den Taliban entführt und getötet worden (Niederschrift vom 9.1.2019, S. 8; Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021, S. 8). Nähere Details zum Tod seines Bruders vermochte er nicht zu nennen. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte schriftliche Aussage vor einer afghanischen Behörde betreffend den Tod seines Bruders (Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll vom 15.6.2021) vermag das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die oben dargelegten Unplausibilitäten nicht zu untermauern, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass sämtliche Urkunden in Afghanistan problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich sind. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (Länderinformationsblatt, Kapitel Dokumente). Der vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Aussage kommt vor diesem Hintergrund daher kein maßgeblicher Beweiswert zu. Das erkennende Gericht geht insgesamt davon aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch die allgemein prekäre Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ums Leben kam, er jedoch nicht einer gezielten Tötung durch die Taliban zum Opfer fiel.

Zu guter Letzt bleibt anzumerken, dass es für den erkennenden Richter auch nicht plausibel erscheint, dass die Familie des Beschwerdeführers selbst nach der vermeintlichen Tötung des Bruders des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf gelebt und dieses nicht verlassen haben soll, zumal es der Familie des Beschwerdeführers ein Leichtes gewesen wäre, zumindest vorübergehend bei der Schwester des Beschwerdeführers in der Provinzhauptstadt unterzukommen. Dass die Familie des Beschwerdeführers davon nicht Gebrauch machte, verstärkt den Eindruck des erkennenden Richters, wonach es tatsächlich zu keiner Bedrohung der Familie durch die Taliban kam und insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers nicht von diesen getötet wurde.

In einer Zusammenschau der oben aufgezeigten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten entstand insgesamt nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erlebte Handlungsabläufe schildert. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen betreffend die (versuchte) Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers und Ermordung seines Bruders durch die Taliban nicht glaubhaft ist. Es haben keine konkreten Übergriffe oder Drohungen gegen den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen durch die Taliban stattgefunden. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer daher auch keinen Übergriffen bzw. Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen bzw. oppositionellen Gesinnung wegen seiner Weiterung, die Schule der Taliban zu besuchen bzw. sich ihnen anzuschließen, ausgesetzt.

3.2.2. Zur etwaigen Verfolgung als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland:

Zu einer etwaigen Verfolgung des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer von Übergriffen werden könnte.

Das Länderinformationsblatt bietet in seinem Kapitel Rückkehr keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von Rückkehrern in Afghanistan. Die UNHCR-Richtlinien erwähnen Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe i) Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52 f.), belegen aber ebenfalls nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Die EASO Country Guidance (siehe Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2. Refugee status, Unterkapitel 2.13. Individuals perceived as „Westernised“) trifft lediglich die allgemeine Aussage, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Ziel aufständischer Gruppierungen werden können und verknüpft dieses Merkmal mit der Gefahr, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden. Systematische Übergriffe gegen Rückkehrer gehen allerdings auch aus der EASO Country Guidance nicht hervor. Insbesondere wird hier ausgeführt, das Risiko für Männer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden, sei minimal und von den spezifischen individuellen Umständen abhängig.

Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen individuellen Umstände verwirklichen könnten, wurde nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

3.2.3. Sonstiges:

Ein weiteres Vorbringen zu ihm im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Übergriffen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet, während sich für eine Verfolgung aus anderen als den oben behandelten Gründen im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würden.

Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat lässt sich im Wesentlichen dem Länderinformationsblatt entnehmen, insbesondere den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage und findet auch Bestätigung in den UNHCR-Richtlinien (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.). Die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen und die Kontrolle der Taliban über mehrere Provinzhauptstädte ergibt sich insbesondere aus den in den Länderfeststellungen zitierten aktuellen Medien- und Zeitungsberichten, die im Wesentlichen ein übereinstimmendes Bild von der Lage in Afghanistan zeichnen. Die Feststellung, wonach die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR ist, lässt sich der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 2.8.2021 zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan entnehmen.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage und Konfliktbetroffenheit der Provinz Baghlan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Baghlan) sowie aus der EASO Country Guidance. Dass sich die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri zwischenzeitlich unter Kontrolle der Taliban befindet, gründet auf den in den Länderfeststellungen zitierten aktuellen Medien- und Zeitungsberichten. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, speist sich aus den oben zitierten Berichten zur Herkunftsprovinz.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen im Wesentlichen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Kabul. Die UNHCR-Richtlinien berichten von negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul. Kabul verzeichnet ebenso die höchste Zahl ziviler Opfer, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen seien, insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe durch regierungsfeindliche Gruppierungen (S. 127). Aktuellen Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Taliban zuletzt einen Autobombenanschlag durchführten, der auf die Residenz des Verteidigungsministers abzielte. Mindestens 13 Personen kamen bei diesem Angriff ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. Weiter kam es zu einer Reihe kleinerer Explosionen und Feuergefechten; mit den Sicherheitskräften. Bei einem Bombenangriff in Kabul wurden Anfang August 2021 drei Menschen verletzt (TheGuardian.com 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021; DerStandard.at 4.8.2021).

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, basiert insbesondere auf den bereits zitierten Informationen zur Sicherheitslage in Kabul aus dem Länderinformationsblatt sowie auf der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien, denen zufolge Zivilisten in Kabul auf ihren täglichen Wegen einem erheblichen Risiko, Opfer einer der in der Stadt allgegenwärtigen Gefahren (siehe oben) zu werden (S. 126-127), ausgesetzt sind. Dieses Risiko bestünde im Fall einer Niederlassung in Kabul auch für den Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh), den Einschätzungen des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 11.8.2021) und aus den in den Länderfeststellungen zitierten Medien- und Zeitungsberichten, welche ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild von der prekären Sicherheitslage in der Provinz Balkh zeichnen. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass sich die Lage in der Provinz, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Der Österreichische Rundfunk berichtete im Juni von der Präsenz der Taliban am Rande der Stadt Mazar-e Sharif (orf.at 21.6.2021). Diese Einschätzung findet Bestätigung im wöchentlichen Bericht des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) zur humanitären Lage in Afghanistan, wonach es zwischen 19.7.2021 und 25.7.2021 zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif kam (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021). Für den Zeitraum 26.7.2021 bis 1.8.2021 berichtet UN OCHA, dass die Sicherheitslage in der Provinz Balkh weiterhin volatil und unvorhersehbar ist. Es kam weiterhin zu Anschlägen in der Nähe von Mazar-e Sharif (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Dass sich die Stadt Mazar-e Sharif derzeit im Belagerungszustand befindet und es seit Tagen zu heftigen Kämpfen in der Provinzhauptstadt kommt, ist aktuellen Berichten des Österreichischen Rundfunks und dem Online-Auftritt der überregionalen deutschen Wochenzeitung „Die Zeit“ zu entnehmen (orf.at 11.8.2021 Vormarsch; DieZeit.de 11.8.2021). Diese Berichte fügen sich nahtlos in die Berichterstattung über den derzeitigen militärischen Vormarsch der Taliban insbesondere im Norden Afghanistans ein, weshalb das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht, am Wahrheitsgehalt dieser Artikel zu zweifeln. Die Feststellung, wonach sich die Distrikte Shortepa, Dawlat Abad, Chahar Bolak, Chimtal und Sholgara mit Stand 10.8.2021 bereits unter Talibankontrolle befinden, während Nahri Shahi, Balkh, Dihdadi und Chahar Kint umkämpft sind, beruht auf einer nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 11.8.2021). Dass die Provinzhauptstädte der umliegenden Provinzen bereits unter der Kontrolle der Taliban stehen, gründet auf zahlreichen aktuellen Medien- und Zeitungsartikeln, welche im Wesentlichen übereinstimmend über das militärische Vorrücken der Taliban in Afghanistan berichten (vgl. etwa orf.at 7.8.2021; orf.at 8.8.2021; DerStandard.at 8.8.2021; DerStandard.at 9.8.2021; kurier.at 11.8.2021; DieZeit.de 11.8.2021). Die Feststellung zur Konfliktbetroffenheit der Provinz Balkh speist sich aus den zitierten Länderberichten. Aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Balkh) ergibt sich, das es zu willkürlicher Gewalt auch gegenüber Zivilisten kommt. Im Jahr 2020 steigerte sich die Zahl der zivilen Opfer in der Provinz Balkh gegenüber 2019 um 157 %.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, basiert insbesondere auf den bereits zitierten Medien- und Zeitungsartikeln und den Informationen von UN OCHA zur Sicherheitslage in Balkh (UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021; UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das Niveau an willkürlicher Gewalt in Mazar-e Sharif nach Einschätzung der EASO Country Guidance so gering ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3. Subsidiary protection, Unterkapitel 3.3 Article 15 (c) QD, Unterabschnitt Indicriminate violance Balkh, S. 119). Allerdings hat sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif seit der Veröffentlichung der EASO Country Guidance im Dezember 2020 gravierend verschlechtert. Den Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.2.3), welche auf aktuellen Berichten über die Lage in Afghanistan basieren, die ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation in Afghanistan zeichnen, ist zu entnehmen, dass die Kämpfe zwischen den Taliban und den Regierungstruppen nunmehr auch Mazar-e Sharif erreicht haben. Es kommt zu sporadischen Angriffen in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Zwischenzeitlich wird berichtet, dass sich Mazar-e Sharif bereits im Belagerungszustand befindet und es seit Tagen zu heftigen Kämpfen in der Stadt kommt. Zahlreiche Distrikte in der Provinz Balkh befinden sich unter der Kontrolle der Taliban oder gelten als umkämpft. In den umliegenden Provinzen hat die afghanische Regierung bereits die Kontrolle über die Provinzhauptstädte verloren. Zwar befindet sich Mazar-e Sharif derzeit noch unter der Kontrolle der Regierung; in Hinblick auf die aktuellen Berichte vom raschen Vormarsch der Taliban und insbesondere von deren Eroberungen im Norden Afghanistans ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch nicht absehbar, wie lange Mazar-e Sharif dem Ansturm der Taliban noch standhalten wird. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif die Gefahr droht, ausschließlich aufgrund seiner Präsenz in der Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer von erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage und der Konfliktbetroffenheit der Provinz Herat gründen auf dem Länderinformationsblatt (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Herat), den Kurzinformationen der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 19.7.2021 und vom 2.8.2021, einem Statement der United Nations Mission in Afghanistan (UNAMA) vom 30.7.2021 (https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked; letzter Zugriff am 11.8.2021), den Einschätzungen des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 11.8.2021) und auf den in den Länderfeststellungen zitierten Medien- und Zeitungsberichten, welche ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild von der prekären Sicherheitslage in der Provinz Herat zeichnen. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass sich die Lage in der Provinz, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen mit 1.5.2021 zunehmend verschlechtert hat. Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) berichtete am 9.7.2021 von einer Einnahme wichtiger Grenzübergänge in der Provinz Herat durch die Taliban (ARD tagesschau 9.7.2021), was in der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.7.2021 (KI 19.7.2021) Bestätigung findet. Der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 2.8.2021 ist zu entnehmen, dass die Taliban den Großteil der Distrikte in der Provinz halten und versuchen, gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen (KI 2.8.2021). UNAMA berichtete am 30.7.2021 von einem Anschlag auf einen ihrer Stützpunkte in Herat (Stadt), im Zuge dessen mehrere Polizeibeamte verletzt und eine Polizeiwache getötet wurden (UNAMA 30.7.2021). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es seit Ende Juli 2021 zu heftigen Kämpfen in Herat (Stadt) kommt. Die Feststellung, wonach der Flughafen von Herat kurzzeitig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen wurde, die Taliban am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint errichtet haben und sich die Stadt im Belagerungszustand befindet, gründet auf Berichten der britischen Tageszeitung „The Guardian“ (TheGuardian.com 31.7.2021; TheGuardian.com 1.8.2021). Dass am 3.8.2021 in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn einschlugen und die Straße, welche Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet, von den Taliban kontrolliert wird, gründet auf im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten des US-amerikanischen Nachrichtensenders CNN und der österreichischen Tageszeitungen „Salzburger Nachrichten“ und „Der Standard“ (CNN 2.8.2021; SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021). Einem Bericht der deutschen Tageszeitung „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ zufolge kommt es nach wie vor zu heftigen Kämpfen in der Stadt Herat (FAZ.net 8.8.2021). Das erkennende Gericht hat in Hinblick auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte zum innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Medienberichte zu zweifeln. In seiner Feststellung, wonach mit Stand 10.8.2021 sämtliche Distrikte in der Provinz Herat entweder unter der Kontrolle der Taliban stehen oder als umkämpft gelten, folgt das erkennende Gericht der Einschätzung des Long War Journals (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; letzter Zugriff am 11.8.2021). Daraus ergibt sich, dass sich derzeit kein Distrikt der Provinz Herat unter Regierungskontrolle befindet. Die Feststellung, wonach es in der Provinz zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten kommt, beruht auf diesbezüglich übereinstimmenden Medienberichten: Berichten des afghanischen Nachrichtensenders ToloNews zufolge sprengten die Taliban in Herat (Stadt) einen Bus mit Zivilisten in die Luft (ToloNews.com 2.8.2021), während die Tageszeitung „Der Standard“ von Massenhinrichtungen in jenen Gebieten berichtete, welche zwischenzeitlich unter der Kontrolle der Taliban stehen (DerStandard.at 10.8.2021). Die EU-Kommission warf den Taliban jüngst vor, in den von ihnen eroberten Gebieten Zivilisten willkürlich zu töten und Frauen vor den Augen der Öffentlichkeit auszupeitschen (ARD tagesschau 5.8.2021).

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Herat (Stadt) die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, basiert insbesondere auf den Kurzinformationen der Staatendokumentation (KI 19.7.2021; KI 2.8.2021) und den bereits zitierten Medien- und Zeitungsartikeln, wonach es bereits seit Ende Juli 2021 zu anhaltenden heftigen Kämpfen in Herat (Stadt) kommt. Zur Einschätzung der EASO Country Guidance, wonach das Niveau an willkürlicher Gewalt in Herat (Stadt) so gering ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3. Subsidiary protection, Unterkapitel 3.3 Article 15 (c) QD, Unterabschnitt Indicriminate violance Herat, S. 127), ist anzumerken, dass sich die Sicherheitslage in Herat (Stadt) seit der Veröffentlichung der EASO Country Guidance im Dezember 2020 gravierend verschlechtert hat. Aus den Länderfeststellungen unter Punkt II.2.3 dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass es seit Ende Juli 2021 zu heftigen Kämpfen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in Herat (Stadt) kommt. Die Taliban versuchen gewaltsam, in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen, und betreiben einen Checkpoint vor den Toren der Stadt. Ende Juli 2021 griffen die Taliban einen Stützpunkt von UNAMA in Herat (Stadt) mit Panzerfäusten und Gewehrfeuer an. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat (Stadt) an der Seite der Männer von Ismail Khan, einem ehemaligen Mudschaheddin-Führer und ranghohem Mitglied der Jamiat-e-Islami-Partei. Amerikanische Bomberflugzeuge fliegen Luftangriffe. Nach Angaben afghanischer Beamter übernahmen die Taliban am 1.8.2021 die Kontrolle über strategisch wichtige Gebäude in Herat (Stadt). Es kommt zu heftigen Schießereien in der Stadt und zu willkürlicher Gewalt gegen Zivilisten. Am 3.8.2021 sprengten die Taliban einen Bus mit Zivilisten in die Luft. Herat (Stadt) gilt nicht mehr als unter der Kontrolle der Regierung stehend, sondern als umkämpft. Es ist aus heutiger Sicht nicht absehbar, wie lange Herat (Stadt) den Taliban noch Widerstand leisten kann. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Herat (Stadt) die Gefahr droht, ausschließlich aufgrund seiner Präsenz in der Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer von erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Hinzu kommt, dass Herat (Stadt) derzeit entgegen der Einschätzung der EASO Country Guidance vom Dezember 2020 (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 5. Internal protection alternative) und des Länderinformationsblatts (Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Erreichbarkeit, Abschnitt Internationale Flughäfen in Afghanistan) nicht mehr sicher über den internationalen Flughafen Herat über den Luftweg erreicht werden kann. Berichten zufolge schlugen in Herat am 3.8.2021 zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Die Straße, welche Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet, wird von den Taliban kontrolliert (CNN 2.8.2021; SN.at 3.8.2021; DerStandard.at 3.8.2021). In Hinblick darauf, dass sich sämtliche Distrikte in der Provinz entweder in Kontrolle der Taliban befinden oder umkämpft sind, ist auch eine sichere Erreichbarkeit der Stadt Herat über den Landweg nicht zu gewärtigen. Unabhängig von der prekären Sicherheitslage in Herat (Stadt) ist es dem Beschwerdeführer somit auch nicht möglich, die Stadt sicher zu erreichen.

Insgesamt steht dem Beschwerdeführer damit aufgrund der prekären Sicherheitslage und des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes keine innerstaatliche Schutzalternative in Afghanistan offen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Taliban seit dem Abzug der internationalen Truppen zahlreiche militärische Erfolge für sich verbuchen können. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Taliban Widerstand zu leisten. Berichten zufolge war die afghanische Regierung nicht auf den Vormarsch der Taliban vorbereitet und befindet sich in der Defensive. Unter den afghanischen Sicherheitskräften herrscht geringe Moral. Mehrere Distrikte wurden kampflos verlassen. Tausende Soldaten flohen in Massenkapitulationen über die Grenzen (orf.at 21.6.2021; orf.at 13.7.2021; DerStandard.at 29.7.2021). Die Gebietskontrolle der Regierung befindet sich derzeit auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (KI 2.8.2021). Einschätzungen des Long War Journals zufolge befinden sich mit Stand 10.8.2021 nur 65 der 407 Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, während 112 Distrikte umkämpft sind und sich 230 Distrikte unter der Kontrolle der Taliban befinden. Die Taliban eroberten seit 6.8.2021 innerhalb weniger Tage insgesamt neun Provinzstädte Afghanistans. Berichten zufolge gingen die Taliban zuletzt brutal gegen Zivilisten vor. Es wird von Massenhinrichtungen, willkürlichen Tötungen von Zivilisten und Auspeitschungen von Frauen in den von den Taliban eroberten Gegenden berichtet (ARD tagesschau 5.8.2021; DerStandard.at 10.8.2021; DiePresse.com 6.8.2021). Einem Statement von UNICEF vom 9.8.2021 zufolge wurden in den letzten 72 Stunden mindestens 27 Kinder getötet und 136 Kinder verletzt (UNICEF 9.8.2021). Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer ist in Afghanistan derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche (KI 2.8.2021). Die Lage stellt sich in ganz Afghanistan als prekär dar. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann das erkennende Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein wird. Zuletzt empfahlen die EU-Botschafter in Afghanistan angesichts der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie des Mangels an sicheren Räumen im Land, keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan vorzunehmen (orf.at 10.8.2021 Abschiebungen). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.

Anzumerken bleibt, dass das erkennende Gericht den Parteien – insbesondere auch der belangten Behörde – mit Parteiengehör vom 17.6.2021 die Möglichkeit gab, zu den aktuellen Entwicklungen in Afghanistan Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebeten, im Licht der Aussagen des Länderinformationsblatts vom 11.6.2021 zum Abzug der internationalen Truppen, zur Sicherheitslage (insbesondere im Jahr 2021), zur Ernährungssicherheit und zum Arbeitsmarkt zu begründen, ob die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer belastbaren Prognose über den Weiterbestand der Regierungsgewalt in Afghanistan aufrechterhalten werden kann. Die belangte Behörde wurde darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine innerstaatliche Schutzalternative im Lichte der Judikatur nur dann zur Verfügung stehen wird, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt), unter Umständen auch in Kabul, getroffen werden kann. Während der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.6.2021 zur Länderberichtslage Stellung nahm und unter anderem auf die prekäre Sicherheitslage und den Vormarsch der Taliban verweis, machte die belangte Behörde von ihrem Recht zur Stellungnahme bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch. Insbesondere trat die belangte Behörde der Ansicht des erkennenden Gerichtes, wonach eine innerstaatliche Schutzalternative nur angenommen werden kann, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) getroffen werden kann, nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan kann keine ausreichend sichere Prognose über den Weiterbestand der staatlichen Ordnung in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) getroffen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, ist vor dem Hintergrund des raschen Vormarsches der Taliban und Demoralisierung der Sicherheitskräfte nicht absehbar, wie lange die Kontrolle der Regierung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) noch aufrechterhalten werden kann. Vielmehr ist zu erwarten, dass es im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 2.3. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgenden Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der schon zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; zuletzt VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zudem auf aktuelle Zeitungsartikel und Medienberichte, wobei anzumerken ist, dass diese zu den fallrelevanten Gesichtspunkten ein insgesamt übereinstimmendes Bild zur Situation im Herkunftsstaat zeichnen, mögen sie auch im Detailgrad – wie oben im Einzelfall berücksichtigt – eine unterschiedliche Tiefe aufweisen.

Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter II.3.1. und II.3.2. erfolgt ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl.Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist), dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

4.1.1. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgung durch die Taliban die Taliban wegen unterstellter politischer (oppositioneller) Gesinnung

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Rückkehrfall von den Taliban aufgrund seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, und der ihm aufgrund dessen unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt werden, fällt sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den GFK-Grund der (unterstellten) politischen Einstellung.

Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.4.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten und seinen Bruder nach seiner Ausreise töteten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht überzeugend darzulegen, dass er im Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierung durch Taliban betroffen war bzw. ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Zwangsrekrutierung, Übergriffe oder Verfolgung durch die Taliban drohen würden. Eine mögliche Verfolgung durch die Taliban wegen einer ihm zumindest unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen.

4.1.2. Zu einer etwaigen Verfolgung als „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mwN).

Da es, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, im Herkunftsstaat nicht gleichsam systematisch zu Übergriffen gegen Personen kommt, die – wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre – aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm aufgrund seiner Eigenschaft als „Rückkehrer“ automatisch Verfolgung droht. Eine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Übergriffen, wie sie gegen manche „Rückkehrer“ vorkommen können, konnte dieser – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft machen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Gesichtspunkt die behauptete Verfolgungsgefahr allenfalls zu subsumieren wäre, erübrigt sich damit.

Ein Konnex zu einem der anderen Fluchtgründe der GFK ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Dieser verweist in seiner Beschwerde abseits der oben behandelten Fluchtgründe lediglich auf die prekäre allgemeine Sicherheitslage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, für sich allein allerdings keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233).

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Eine Betroffenheit seiner Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen können. Auf die sich für den Beschwerdeführer aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebenden Gefahren wird allerdings sogleich noch unter Punkt 4.2. eingegangen werden.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

4.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Nach § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07; VfGH 13.9.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung ist § 8 Abs 1 AsylG nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

4.2.1. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion

Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan) ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin die Gefahr droht, im Zuge des im Herkunftsstaat herrschenden bewaffneten Konfliktes getötet, verletzt oder misshandelt zu werden. Daher droht ihm ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie durch einen innerstaatlichen Konflikt iSd lit. c leg cit.

4.2.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Fallbezogen ist dazu auszuführen, dass sich für die Stadt Kabul ergibt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer dortigen Niederlassung Bedingungen ausgesetzt wäre, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, weil die Stadt, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat relativ stark betroffen ist. Es kommt zu regelmäßigen öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen. Zudem verzeichnet Kabul eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die USA befürchten, dass die Hauptstadt Kabul innerhalb der nächsten 30 bis 90 Tage an die Taliban fallen könnte. Kabul kommt daher nicht als innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Betracht.

Zur Frage, ob auch für Mazar-e Sharif Bedingungen vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, ist auszuführen, dass die genannte Stadt den Feststellungen zufolge ebenso vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan betroffen ist. Zwar steht die Stadt (noch) unter der Kontrolle der afghanischen Regierung; seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage jedoch zunehmend verschlechtert. Taliban-Kämpfer drangen bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es fanden zunächst sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Zwischenzeitlich haben die Kämpfe die Stadt jedoch erreicht. Mazar-e Sharif befindet sich den Länderfeststellungen zufolge im Belagerungszustand. Es wird von heftigen Kämpfen in der Provinzhauptstadt berichtet. Hinzu kommt, dass sich der Großteil der Distrikte in der Provinz Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, bereits unter der Kontrolle der Taliban befindet und auch die umliegenden Provinzhauptstädte bereits von den Taliban erobert wurden. Das erkennende Gericht kommt im Zuge einer Gefahrenprognose (vgl. VwGH 31.3.2005, 2005/20/0095) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Demnach liegen Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, auch in Mazar-e Sharif vor.

Auch hinsichtlich Herat (Stadt) ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Stadt stark vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan betroffen ist. Herat (Stadt) gilt als umkämpft; die Taliban versuchen gewaltsam, in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen. Es kam zu tagelangen Kämpfen in der Stadt, im Zuge derer auch der Flughafen zeitweilig geschlossen wurde. Die Taliban führten zuletzt einen Anschlag auf einen Stützpunkt der UNAMA in Herat (Stadt) und auf den Flughafen durch. Herat (Stadt) befindet sich den Feststellungen zufolge im Belagerungszustand; die Taliban betreiben am Rande der Stadt einen Checkpoint. Zudem kontrollieren sie die Straße, welche Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet, weshalb die Stadt derzeit nicht sicher erreicht werden kann. Im Zuge der Kämpfe in der Stadt kommt es zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten. Sämtliche Distrikte der Provinz Herat befinden sich unter der Kontrolle der Taliban oder gelten als umkämpft. Es kann nicht prognostiziert werden, dass die afghanische Regierung in der Lage sein wird, die Kontrolle über Herat (Stadt) zu behalten. Insgesamt kommt das erkennende Gericht auch hinsichtlich Herat (Stadt) im Zuge einer Gefahrenprognose (vgl. VwGH 31.3.2005, 2005/20/0095) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, liegen damit auch in Herat (Stadt) vor.

Die erste Voraussetzung für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (etwa in Kabul [Stadt], Herat [Stadt] oder Mazar-e Sharif), nämlich der Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001 mwN) ist daher nicht erfüllt, weshalb die Prüfung der Zumutbarkeit der Ansiedelung in einer der genannten Städte unterbleiben kann.

Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge des Vormarsches der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiär Schutz rechtfertigen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Inanspruchnahme einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (Z 3 leg cit).

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4.2.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Beschwerdeführern mit vorliegendem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.

4.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 8.9.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).

Da dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage und sind daher ebenfalls aufzuheben.

4.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen der Prüfung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, auf die existierende unter Punkt 4. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Für die Feststellung des nach dieser Judikatur erforderlichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.

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