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W235 2163707-2•Bundesverwaltungsgericht W235 2163707-2
W235 2163707-2Federal Administrative CourtOct 30, 2020
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Dauer Duldung Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Teilstattgebung wesentliche Änderung Zukunftsprognose
W235 2163707-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2019, Zl. 1132948904-180846915, zu Recht erkannt:
A)
I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. werden gemäß § 9 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG sowie § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl. 1132948904-161447712, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt.“
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.
III.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.10.2016 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Folge wurde er am 06.04.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2017 bezog er in der Folge zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie zu seiner persönlichen Situation im Fall der Rückkehr Stellung.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1132948904-161447712, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er stamme aus der afghanischen Provinz Nangarhar, spreche Pashtu und verfüge über keine Schulbildung. Der Beschwerdeführer habe als Bauer gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei zunächst gut, in weiterer Folge jedoch sehr schlecht gewesen. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Ihm drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung durch den afghanischne Staat oder durch die Taliban. Die von ihm dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates würden nicht als glaubhaft erachtet werden. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, sein Bruder und sein Onkel mütterlicherseits leben. Bis zu seiner Ausreise hätten sie in Nangarhar gewohnt. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen und wisse nicht, wo sie sich nunmehr aufhielten. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nicht zumutbar. Auf den Seiten 14 bis 92 dieses Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen.
Beweiswürdigend wurde unter anderem festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; seine Angaben zu seiner Herkunftsregion, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit könnten jedoch als glaubhaft qualifiziert werden. Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wurde festgehalten, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Zu seinen Angehörigen in der Provinz Nangarhar habe er keinen Kontakt mehr. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Herkunftsprovinz habe er nicht erwähnt. Eine Rückkehr nach Nangarhar sei ihm nach den getroffenen Länderfeststellungen aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar und nicht möglich. Aufgrund des fehlenden familiären Unterstützungsnetzwerkes in anderen Teilen Afghanistans sowie aufgrund seiner Minderjährigkeit stehe ihm keine innerstaatliche Relokationsalternative offen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde er daher in eine ausweglose Situation geraten.
Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt II. dieses Bescheides, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nangarhar aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Eine Rückkehr würde für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, stehe ihm eine innerstaatliche Relokationsalternative nicht offen. Aus diesen Gründen sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
1.3. Mit Beschwerde vom 07.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Spruchpunkt I. dieses Bescheides angefochten. Am 17.05.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, W187 2163707-1/13E, berichtigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018, W187 2163707-1/16Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1132948904-161447712, wurde die Aufenthaltsberechtigung des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers bis zum 14.06.2020 verlängert.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .08.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 28a Abs. 2 fünfter Fall SMG, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG informiert und leitete daraufhin mit Aktenvermerk vom 30.08.2019 amtswegig ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
2.2. Am 04.10.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge welcher der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Seit Oktober 2016 halte er sich in Österreich auf.
Betreffend seine Angehörigen im Herkunftsstaat führte er an, in Nangarhar würden noch seine Eltern und ein Bruder wohnen; er wisse jedoch nicht, wovon sie leben würden. Sein Bruder sei ca. zehn oder elf Jahre alt. Vor seiner Inhaftierung habe er ungefähr einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie gehabt. Den letzten Kontakt habe er vor siebeneinhalb Monaten gehabt. Nach den Aussagen seiner Eltern gehe es seiner Familie gut. Von Problemen hätten sie nichts erzählt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.04.2017 angegeben habe, seit seiner Einreise in Österreich keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Er habe weiter ausgeführt, seine Familie habe keine Nummer von ihm und er habe auch die Nummer seiner Angehörigen nicht. Hinsichtlich dieses Vorhalts gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Einreise kein Handy gehabt. Später habe er Geld bekommen und habe sich ein Handy gekauft. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und mit Hilfe von Leuten in Österreich den Kontakt [zu seiner Familie] gesucht. Weiter zu seinen Angehörigen befragt, führte er aus, neben seiner Kernfamilie lebe auch sein Onkel mütterlicherseits in Nangarhar. Zwischen ihnen bestehe jedoch kein Kontakt. Ob seine Mutter noch Kontakt zum Onkel habe, wisse er nicht.
Hinsichtlich seines Lebens in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Mindestsicherung. Einer Erwerbstätigkeit sei er in Österreich nie nachgegangen, da er keine Arbeit gefunden habe. Er habe zwei Deutschkurse absolviert und als Minderjähriger in der „ XXXX “ gearbeitet. Dieser Tätigkeit sei er – wenn man alles zusammenzähle – vier Monate nachgegangen. Seine Aufgabe sei es gewesen, kleine Kartons zusammenzuklappen und Ordnung zu machen. Es seien Kleinigkeiten gewesen. Er wisse nicht mehr genau, wann er diese Tätigkeit zuletzt ausgeübt habe; es sei aber im Jahr 2018 gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich viele afghanische Freunde und Bekannte und treffe auch Österreicher. Die Frage, ob er Deutsch spreche, bejahte der Beschwerdeführer. Die auf Deutsch formulierten Fragen betreffend seinen Alltag und seine Hobbys in Österreich konnte er auch nach mehrmaliger Wiederholung nicht verstehen. Auch die Frage, drei Sätze über sich auf Deutsch zu erzählen, hat der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Wiederholung nicht verstanden (vgl. AS 601).
In der Folge wurden die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erörtert. Auf Nachfrage, ob sich seither etwas an seinen Rückkehrbefürchtungen geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. In Afghanistan gebe es viele Probleme und er höre in den Nachrichten, dass die Lage sehr schlimm sei.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Begehung des Einbruchsdiebstahls sowie der Begehung von Suchtmitteldelikten Anzeige erstattet worden sei. Am XXXX .08.2019 sei gegen ihn Anklage erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe laut Abschlussbericht vom XXXX .08.2019 wöchentlich 2 kg bzw. insgesamt 100 kg Marihuana mit dem Zug von Wien nach Vorarlberg befördert und gewinnbringend verkauft. Aus diesem Grund befinde er sich nunmehr in der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass dies stimme. Er habe die falschen Freunde gehabt. In Afghanistan habe er das nicht gemacht. Es sei ein Fehler gewesen. Er habe einmal innerhalb von drei Monaten 4 kg Marihuana verkauft. Die Polizei habe 3 kg „erwischt“. Zu seinen Beweggründen führte er an, er habe zunächst angefangen zu rauchen. Da es Geld gebe, wenn man es verkaufe, habe der Beschwerdeführer mit dem Verkauf ebenfalls angefangen.
Auf Vorhalt, er habe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan nichts und wolle so leben wie in Österreich. Hier könne er ohne Angst und Krieg leben, weshalb er Österreich nicht verlassen wolle.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan Einsicht zu nehmen; er verzichtete jedoch. Zur Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, führte er an, wenn er aus dem Gefängnis komme, wolle er „brav“ sein. Zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots erklärte er, er wolle hierbleiben.
2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2019, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG in Anwendung des § 28 StGB und § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das sichergestellte Mobiltelefon wurde konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Vom Verfall wurde abgesehen. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie das Alter von unter 21 Jahren gewertet. Als Erschwerungsgründe wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die Gewinnsucht angeführt.
Festgestellt wurde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2019 bis 15.04.2019 als Mittäter Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 7 kg Marihuana, aus- und eingeführt habe. Im Zeitraum Jänner 2019 bis Anfang April 2019 habe er als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 4 kg Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben anderen überlassen. Ferner habe er am 15.04.2019 Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 3 kg Marihuana, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 06.09.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach [Afghanistan] gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Die Lage in Afghanistan habe sich dahingehend geändert, dass dort seit Zuerkennung des Schutzstatus etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bestünden und mit Erfolg betrieben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, nach Afghanistan zu reisen und sich dort seine Existenz zu sichern. Er sei in Österreich einer Arbeit nachgegangen und verfüge über Arbeitserfahrung. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer spreche ferner fließend Pashtu. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.10.2016 in Österreich aufhalte und ihm bisher als subsidiär Schutzberechtigter ein Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Er spreche wenig bis gar kein Deutsch. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Aktuell gehe er weder zur Schule noch arbeite er. Über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge er nicht. Am XXXX .10.2019 sei er vom Landesgericht XXXX gemäß §§ 28 Abs. 1 SMG, 28a Abs. 1 und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Auf den Seiten 14 bis 112 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen.
Im Zuge der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Minderjährigkeit und aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zuerkannt worden sei. Es sei anzumerken, dass er nunmehr bei der „ XXXX “ gearbeitet habe. Seine Aufgaben seien gewesen, Kartons zusammenzuklappen sowie Ordnung zu machen. Es sei ihm sohin in einem fremden Land mit einer anderen Kultur und Sprache möglich gewesen, sich selbstständig eine Arbeit zu suchen und dieser auch selbstständig nachzugehen. Die Behörde gehe davon aus, dass es ihm als nunmehr Volljährigem, der am gesellschaftlichen Leben in Afghanistan teilnehmen könne, möglich sei, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Fall der Rückkehr könne er nun auch auf seine Berufserfahrung zurückgreifen. Der Beschwerdeführer gehöre ferner der Volksgruppe der Pashtunen an, sodass er auch vom Pashtunwali-Kodex profitiere. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar komme aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht in Frage, allerdings stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Relokationsalternative in Mazar-e Sharif offen. Diese Stadt könne über den Luftweg sicher erreicht werden. Den aktuellen Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass sich die Lage sowohl in Afghanistan im Allgemeinen als auch in Mazar-e Sharif im Speziellen dahingehend geändert habe, als nunmehr etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang mit Erfolg betrieben würden, sodass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht in seinen in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Es sei ihm daher möglich zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Vor dem Hintergrund der Strukturen von Clans und Großfamilien in Afghanistan erscheine es überdies nahezu unmöglich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine familiären Anbindungen nutzen könne. Es stehe ihm frei, allfällige Unterstützung, beispielsweise durch NGOs oder auf der Grundlage des Pashtunwali-Kodex von Angehörigen derselben Volksgruppe, in Anspurch zu nehmen. Abgesehen davon habe er Kontakt zu seiner Familie, welche ihn zumindest anfänglich unterstützen könne. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum sei im Herkunftsstaat überdies gewährleistet. Zusätzlich stünden dem Beschwerdeführer andere Mittel zur Verfügung. Das Rückkehrprogramm „Restart II“ sei bis zum 31.12.2019 bemessen und beinhalte Reintegrations- und Rückkehrunterstützung für freiwillige Rückkehrer. Hinsichtlich seines Aufenthalts in Österreich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Ferner spreche er nur wenig Deutsch und könne daher nicht am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Familiäre Anknüpfungspunkte habe er gemäß seinen eigenen Angaben nicht. Zudem habe er lediglich einen kleinen Teil seines Lebens in Österreich verbracht, sodass er nicht in Österreich verwurzelt sei. Hinzu trete seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, die sich darin zeige, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum schwere Straftaten begangen. Somit gehe die Behörde davon aus, dass er auch künftig weitere Straftaten begehen werde. Zudem würden Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz üblicherweise mit einer hohen Begleitkriminalität sowie mit großer Wiederholungsgefahr einhergehen. Durch die Handlungen des Beschwerdeführers könne sohin eine Gesundheitsgefährdung im großen Ausmaß entstehen. Da seit der Tatbegehung nicht viel Zeit verstrichen sei, könne kein Wegfall oder eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr angenommen werden. Aufgrund der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen sei seine Rückkehr in den Herkunftsstaat geboten und ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gerechtfertigt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am XXXX .12.2019 über keine aufrechte Meldeadresse verfüge. Folglich habe er auch eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz begangen.
Rechtlich folgerte das Bundesamt zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht mehr vorlägen und ein Endigungsgrund eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, im Herkunftsstaat aus den in der Genfer Flüchtlinkgskonvention genannten Gründen einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Feststellungen sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Aus den Länderfeststellungen in Verbindung mit den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif auch ohne soziale Anknüpfungspunkte möglich und zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann mit finanziellem Rückhalt durch NGOs im Herkunftsstaat. Zudem habe er in Österreich Berufserfahrung gesammelt. Folglich könne er als Tagelöhner ein Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren. Zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten stehe ihm zudem Rückkehrhilfe zur Verfügung. Ebenso könne er anfangs Unterstützung von seiner in Afghanistan lebenden Familie erhalten. Individuelle Umstände, aufgrund welcher er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine extreme Notlage geraten werde, lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und seine befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt IV. wurde rechtlich ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich begründe. Hinsichtlich seines Privatleben wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und habe bisher fast keine Schritte zur Integration gesetzt. Zugunsten des Beschwerdeführers sei sein Aufenthalt seit dem Jahr 2016 zu berücksichtigen. Gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet würden die in Österreich über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Straftaten und die daraus resultierende rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten sprechen. Er habe zudem trotz des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine besondere Bindung zu Österreich darlegen können und sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organsiation. Demgegenüber habe er im Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte. Er spreche Pashtu, habe lange im Herkunftsstaat gelebt und pflege auch in Österreich Kontakt zu Afghanen, sodass davon auszugehen sei, dass er sich in die afghanische Gesellschaft wieder eingliedern könne. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Da keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Bezug auf Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan habe, die bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, sodass die Frist zur freiwiligen Ausreise gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen gewesen sei. Zu Spruchpunkt VII. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da er während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich massiv straffällig geworden sei. Am XXXX .10.2019 sei er gemäß §§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (2) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum hinweg bis zu seiner Einlieferung in die Justizanstalt XXXX Straftaten begangen. Es sei davon auszugehen, dass er seine strafbaren Handlungen fortgesetzt hätte, wäre er nicht festgenommen worden. Zudem habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, da er seit seiner Entlassung aus der Jusitzanstalt über keine Meldeadresse in Österreich verfüge. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergebe sich, dass die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 05.02.2020 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine gravierende Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte drohe. Wie dem dem Bescheid zugrundegelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen sei, sei die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Heimatprovinz Nangarhar, volatil. Eine dauerhafte und nachhaltige Änderung der Lage in Afghanistan sei aus den herangezogenen Berichten nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG lägen sohin nicht vor. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Entgegen der Argumentation der Behörde sei dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtaltenrative in einer afghanischen Großstadt, wie Mazar-e Sharif, ebenso wenig zumutbar. Der Beschwerdeführer sei bereits als Minderjähriger nach Österreich gekommen, habe in der Provinz Balkh keine Bekannten und sei mit den lokalen Gegebenheiten nicht vertraut. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse in Afghanistan sei nur sehr eingeschränkt möglich, weshalb die Versorgung und Reintegration von Rückkehrenden ohne ausreichende Hilfe und Unterstützung faktisch unmöglich sei. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der innerstaatlichen Sicherheitslage könne sohin nicht von einer maßgeblichen Verbesserung der allgemeinen Lage seit Zuerkennung des Schutzstatus ausgegangen werden. Aufgrund der persönlichen sowie der allgemeinen Situation in Afghanistan würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Ferner greife eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein. Der Beschwerdeführer befinde sich seit vier Jahren durchgehend in Österreich, spreche ausreichend Deutsch und habe auch entsprechende Kurse besucht. Seit Juni 2017 werde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Der Beschwerdeführer habe einen Mietvertrag abgeschlossen und plane, sich ein neues Leben in Österreich aufzubauen. Er bewerbe sich aktiv bei diversen Unternehmen. Zudem habe er in Österreich eine Freundin, die seit kurzem schwanger sei. Da es sich um eine sehr frühe Schwangerschaft handle, sei die Vorlage der medizinischen Unterlagen, die diese Schwangerschaft belegen würden, derzeit nicht möglich. Sobald der Beschwerdeführer die Schwangerschaftsbestätigung erhalte, werde er diese unverzüglich nachreichen. Darüber hinaus habe er in Österreich viele Freunde. Am XXXX .01.2020 sei er aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer wolle sich für alle Taten, die zu seiner Veurteilung geführt hätten, entschuldigen und sei davon überzeugt, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Er werde in baldiger Zukunft eine Familie gründen und sei daher jedenfalls von einem positiven Lebenswandel auszugehen. Die Behörde habe verabsäumt zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Veurteilung des Beschwerdeführers handle. Insgesamt sei sohin in Anbetracht aller Umstände von einer positiven Zukunftsprogrnose auszugehen. Eine Rückkehrentscheidung begründe daher einen unrechtmäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus sei die Verhängung des Einreiseverbots zu Unrecht erfolgt. So stehe zwar unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, aber sehe der Strafrahmen der maßgeblichen Strafbestimmungen einen maximalen Rahmen von bis zu zehn Jahren vor. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots sei von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Die vom Bundesamt festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes stehe sohin im Vergleich zu der verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Ebenfalls lasse die Ausschöpfung der vorgesehenen Höchstfrist in jenen Fällen, in welchen etwa der durch die strafbare Handlung eingetretene Schaden oder der Wert der betroffenen Schutzgüter höher sei, keinen Spielraum zu. In Bezug auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde ergänzend ausgeführt, die Behörde habe sich lediglich oberflächlich mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde eine anderslautende Entscheidung getroffen.
Der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:
Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und
Mietvertrag vom XXXX .02.2020, über ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft, in welchem der Beschwerdeführer als „Mieter“ genannt und ein monatlicher Mietzins in Höhe von € 400,00 vereinbart wurde
Eine Bestätigung einer Schwangerschaft der (angeblichen) Freundin des Beschwerdeführers und/oder betreffend die Geburt (s)eines Kindes wurde trotz ausdrücklicher Zusage in der Beschwerde bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 26.05.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, welcher beim Bundesamt am 20.05.2020 eingebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und stammt aus der afghanischen Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2016 mit seiner Familie gelebt hat. Seine Erstsprache ist Pashtu. Er verfügt über keine Schulbildung und hat in Afghanistan als Hirte sowie als Bauer gearbeitet.
1.1.2. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 20.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1132948904-161447712, wurde dem im damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2018 erteilt. Begründend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Aufgrund des fehlenden familiären Unterstützungsnetzwerkes außerhalb seiner Herkunftsprovinz sowie aufgrund seiner Minderjährigkeit stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Mit Bescheid vom 06.09.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des in diesem Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführers bis zum 14.06.2020 verlängert.
Am 30.08.2019 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Am 20.05.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
1.1.3. Die Eltern, ein Bruder sowie der Onkel des Beschwerdeführers leben in der afghanischen Provinz Nangarhar. Zu seiner Kernfamilie (= Eltern und Bruder) pflegt der Beschwerdeführer Kontakt, während hingegen zu seinem Onkel kein Kontakt besteht. Außerhalb seiner Herkunftsprovinz hat der Beschwerdeführer nach wie vor keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Ihn treffen keine Obsorgeverpflichtungen. Auch gehört er keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder nahe Verwandte. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer eheähnlichen (Lebens)gemeinschaft. Nicht festgestellt wird, dass die Freundin des Beschwerdeführers schwanger ist. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, er verfügt jedoch über keine besondere Nahebeziehung zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person. Der Beschwerdeführer engagiert sich nicht ehrenamtlich und nimmt auch nicht auf andere Weise aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Er hat zwei Deutschkurse besucht, verfügt jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. An Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen hat er nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum von Oktober 2017 bis Feber 2018 insgesamt an 13 Tagen geringfügig bei der Caritas der Diözese XXXX beschäftigt gewesen. Konkret hat er im Rahmen des Projektes „ XXXX “ einfache Tätigkeiten, wie das Zusammenklappen von Kartons und Aufräumarbeiten, verrichtet. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Mindestsicherung und ist während seines gesamten Aufenthalts in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig gewesen.
1.1.4. Im Zeitraum von Jänner 2019 bis 15.04.2019 hat der Beschwerdeführer als Mittäter Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge, nämlich insgesamt 7 kg Marihuana, aus- und eingeführt, indem er im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte das Suchtgift im Reisezug von Wien über Deutschland nach Vorarlberg verbrachte. Ferner hat er im Zeitraum Jänner 2019 bis Anfang April 2019 als Mittäter in Vorarlberg Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 4 kg Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen. Am 15.04.2019 hat er in XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 3 kg Marihuana, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .10.2019, GZ XXXX , ist er aufgrund des oben angeführten Sachverhalt bzw. der dadurch verwirklichten Delikte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Ferner wurde sein sichergestelltes Mobiltelefon konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Vom Verfall wurde abgesehen. Als mildernd wurden die die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren und als Erschwerungsgründe wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie Gewinnsucht gewertet.
Am XXXX .01.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
1.1.5. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in Nangarhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1132948904-161447712, wesentlich und nachhaltig verändert haben.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan:
[…]
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020).
Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020).
Die Sicherheitslage im Jahr 2019:
Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020).
Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020).
Zivile Opfer:
Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).
Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020).
[…]
Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020).
High-Profile Angriffe (HPAs):
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).
Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).
Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).
Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten:
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).
Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):
Taliban:
Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).
Haqqani-Netzwerk:
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).
Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP):
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).
Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).
49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).
Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020).
Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).
Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen:
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).
Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).
Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).
Quellen:
AAN – Afghanistan Analysts Network (9.6.2019): Civilians at Greater Risk from Pro-government Forces: While peace seems more elusive?;
AAN – Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction;
AAN – Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia’s Shias;
AAN – Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan;
AAN – Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North (3): The Takhar case study;
AAN – Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul;
AAN – Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North (1): A case study from Badakhshan;
AAN – Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in ‘Khorasan’: How it began and where it stands now in Nangarhar;
AAN – Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand (2): The chain of chiefdoms unravels;
AAN – Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban;
AAN – Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?;
AAN – Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account;
AJ – Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre;
AJ – Al-Jazeera(6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL;
AN – Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat;
AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan;
AP – Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group’s founder unlikely to weaken militants;
ARN – Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail;
BBC (1.4.2020): Afghanistan and Taliban begin direct talks with aim of prisoner swap;
BBC (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul;
BBC (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack;
BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheits-relevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor;
BR – Brookings (5.3.2020): The US-Taliban peace deal: A road to nowhere;
CRS – Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan;
CTC – Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan’s IntraInsurgent Violence;
DT – Daily Times (26.11.2018): Taliban splinter group fights for survival after two leaders quit;
DS – Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul;
DW – Deutsche Welle (26.2.2020): Afghanistan: One district's hope for lasting peace;
EASO – European Asylum Support Office (12.2017): Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation;
EC – Economist, The (18.5.2019): Why Afghanistan’s government is losing the war with the Taliban;
ET – Economic Times, The (27.2.2018): US asks Pakistan to act against Haqqani network, other terror groups;
FA – Foreign Affairs (3.1.2018): Why the Taliban Isn't Winning in Afghanistan;
JF – Jamestown Foundation (3.9.2015): Islamic State in Afghanistan Ready to Capitalize on Mullah Omar’s Death;
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LI – Landinfo (23.8.2017): Afghanistan: Taliban’s organization and structure, Landinfo;
LI – Landinfo (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban;
LWJ – Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its ‘Preparation for Jihad’;
LWJ – Long War Journal (31.1.2019): Analysis: US military downplays Distrikt control as Taliban gains ground in Afghanistan;
LWJ – Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State ‘deputy’;
LWJ – Long War Journal (6.11.2017): Taliban touts “Special Forces Unit”;
LWJ – Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan;
MT – Military Times (27.2.2020): ISIS loses more than half its fighters from US airstrikes and Taliban ground operations;
NATO – North Atlantic Treaty Organization (12.12.2018): Improvised explosive devices;
NBC – National Broadcasting Company News (30.1.2018): The Taliban is gaining strength and territory in Afghanistan,
NI – National Interest, The (10.2.2019): How the Taliban Would Take Over Afghanistan;
NYT – The New York Times (26.3.2020): Bomb Disrupts Funeral for 25 Sikhs Killed in Afghan Capital;
NYT – The New York Times (2.12.2019): ISIS Is Losing Afghan Territory. That Means Little for Its Victims;
NYT – New York Times, The (27.1.2018): ‘It’s a Massacre’: Blast in Kabul Deepens Toll of a Long War;
NYT – New York Times, The (6.10.2017): Mattis Discloses Part of Afghanistan Battle Plan, but It Hasn’t Yet Been Carried Out;
NYT – New York Times (19.7.2019): Suicide Bombing at University Kills 10 as Violence Surges in Afghanistan;
NZZ – Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen – die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan;
NZZ – Neue Züricher Zeitung (24.2.2020): Ghani und Abdullah beanspruchen Präsidentschaft in Afghanistan;
NZZ – Neue Züricher Zeitung (14.8.2019): Ein Abkommen mit den Taliban auf Messers Schneide;
OA – Observe Asia (5.12.2017): The Red Brigade: the Taliban’s special forces play growing role in conflict;
POL – Politico (15.8.2018): Whatever happened to Al-Qaida in Afghanistan?;
PRIO – Peace Research Institute Oslo (1.11.2017): Conflict Portrait: Afghanistan;
REU – Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader's brother will not derail U.S. talks;
REU – Reuters (25.3.2018): At least one dead in blast near mosque in Afghan city of Herat;
REU – Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official;
SAS – Stars and Stripes (2.11.2018): Taliban vs. Taliban clash in Afghanistan’s west leaves 40 dead;
SAS – Stars and Stripes (10.6.2018): Taliban splinter group declares openended truce with Kabul;
SIGAR (30.1.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress;
TEL – Telegraph, The (24.1.2019): Taliban agree Isil and AlQaeda will be barred from Afghanistan in major concession during talks with US;
TN – Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack;
TN – Tolonews (26.5.2016): Haibatullah Named Taliban´s New Leader;
TTI – The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital;
UNGASC – United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (11.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: 2018 Elections Violence;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.10.2018): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2018;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: Increasing Harm to Afghan Civilians from the Deliberate and Indiscriminate Use of Improvised Explosive Devices;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (3.9.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (28.2.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (28.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNSC – United Nations Security Concil (31.7.2019): Ninth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat;
UNSC – United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Council ;
UNSC – United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011)and 2253 (2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council;
UNSC – United Nations Security Council (26.8.2015): Letter dated 18 August 2015 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Council;
USDOD – United States Department of Defence (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
VOA – Voice of America (8.7.2019): Afghan University Teacher, Students Among IS Operatives Arrested in Kabul;
VOA – Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous;
VOA – Voice of America (1.6.2017): What Is the Haqqani Network?;
VOJ – Voice of Jihad (31.12.2018): End of year report (2018) about Mujahideen progress and territory control;
VOJ – Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan und
WP – The Wahsington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan
1.2.1.1. Sicherheitslage in Nangarhar:
[…]
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:
In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vgl. TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief – an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019).
Auch ebnete ein politisches und militärisches Vakuum, das die Provinz seit Jahren heimgesucht hatte, rund um das Jahr 2016 den Weg für den Aufstieg des afghanischen Zweiges des Islamischen Staates, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) (AAN 27.9.2016). So erleichterten beispielsweise Stammesrivalitäten innerhalb des Distriktes Shinwar den Aufstieg des ISKP in der Provinz (AAN 27.9.2016). Verschiedene militante Gruppen – afghanische, ausländische, sowie salafistische Kämpfer innerhalb der Taliban – trugen dazu bei, die Taliban in Nangarhar zu destabilisieren – viele von ihnen schlossen sich dem ISKP an (AAN 27.9.2016).
Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (UNSC 1.2.2019). Die Schätzungen über die Stärke des ISKP gehen auseinander: so geht eine Quelle von rund 3.000 Kämpfern im Osten Afghanistans (Provinzen Nangarhar und Kunar) aus (UNAMA 24.2.2019), während die ISKP-Stärke von einer anderen Quelle in ganz Afghanistan – jedoch insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen – im Juni 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt wurde (UNSC 13.6.2019).
Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelang konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).
Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vgl. BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019).
Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vgl. DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vgl. TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vgl. TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019).
In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung:
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.070 zivile Opfer (356 Tote und 714 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einem Rückgang von 41% gegenüber 2018. Die Hauptursachen dafür waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Kämpfen am Boden und Selbstmordangriffen (UNAMA 2.2020).
Seit dem Jahr 2018 intensivierten die staatlichen Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen den ISKP. Bei rund 300 Luft- und Bodenoperationen in ganz Afghanistan seit April 2018, jedoch vorwiegend in den Distrikten Khugyani, Pachiragam und Kot der Provinz Nangarhar, wurden ca. 1.200 IS-Kämpfer getötet (UNSC 13.6.2019). Bei regelmäßigen Operationen in der Provinz werden neben ISKP-Kämpfern (z.B. AfTAG 28.6.2019; KP 27.1.2019; PAJ 4.11.2018; TN 26.3.2018; UNGASC 7.12.2018; NAT 31.7.2019), deren hochrangige ISKP-Vertreter (z.B. KP 29.7.2019; KP 31.12.2018; AN 27.12.2018; NAT 26.8.2018; News 27.8.2018) auch Talibanaufständische getötet (NYT 10.3.2019; KP 18.1.2019; RY 10.6.2019). Auch wurde im April 2019 die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019).
Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vgl. VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018).
Quellen:
AAN – Afghanistan Analysts Network (19.2.2019): “Faint lights twinkling against the dark”: Reportage from the fight against ISKP in Nangrahar;
AAN – Afghanistan Analysts Network (27.9.2016): Descent into chaos: Why did Nangarhar turn into an IS hub?;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9.4.2020): ACLED Data;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2020): ACLED Data;
AFP – Agence France Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school: officials;
AfTAG - Афганское телеграфное агентство (28.6.2019): Афганский спецназ уничтожил 7 боевиков ИГ во время операции в Нангархаре;
AN – Ariana News (27.12.2018): U.S. Airstrike Kills Daesh Spokesman in Afghanistan;
BB – Bloomberg (31.7.2019): Afghan Girls Risk Lives in Secret Bid to Break Taliban's Grip;
BBC – British Broadcasting Corporation (1.7.2018): Afghanistan blast: Sikhs among 19 dead in Jalalabad suicide attack;
DP – Presse, Die (28.1.2018): Afghanistan vor dramatischer Wende;
DS – Standard, Der (13.5.2019): Mindestens drei Tote bei Explosion in ostafghanischer Stadt Jalalabad;
DW – Deutsche Welle (26.2.2020): Afghanistan: One district's hope for lasting peace;
GIM – Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News;
KP – Khaama Press (29.7.2019): Special Forces kill key Pakistani members of ISIS terrorist group in Nangarhar;
KP – Khaama Press (6.7.2019): Afghan force repel coordinated Taliban attack in Nangarhar: 201st Silab Corps;
KP – Khaama Press (27.1.2019): Coalition forces carry out drone strikes against ISIS-K hideouts in Nangarhar;
KP – Khaama Press (18.1.2019): Coalition airstrike target Taliban IED planters in Nangarhar leaving 5 dead;
KP – Khaama Press (31.12.2018): Top ISIS-K leader Qari Riaz killed in coalition airstrike in Nangarhar;
MT – Military Times (27.2.2020): ISIS loses more than half its fighters from US airstrikes and Taliban ground operations;
NAT – National, The (31.7.2019): Taliban roadside bomb kills dozens of women and children;
NAT – National, the (26.8.2018): ISIS leader in Afghanistan killed in strike, spy agency says;
NA – New Arab, the (25.1.2018): In Nangarhar province, Afghanistan, violence is committed by all sides;
News, the, International (27.8.2018): Daesh Afghan chief killed by airstrikes in Nangarhar;
NYT – The New York Times (2.12.2019): ISIS Is Losing Afghan Territory. That Means Little for Its Victims.;
NYT – New York Times, the (10.3.2019): 13 Civilians Reported Killed in U.S. Airstrikes in Afghanistan;
NYT – New York Times (31.12.2018): C.I.A.’s Afghan Forces Leave a Trail of Abuse and Anger;
PAJ – Pajhwok (9.6.2019): All Nangarhar districts to be secure till presidential polls;
PAJ – Pajhwok Afghan News (24.3.2019): Nangarhar: High school reopens in former IS stronghold;
PAJ - Pajhwok (20.1.2019): Gen. Votel, Hayat confer on Nangarhar security situation;
PAJ – Pajhwok (4.11.2018): 17 Taliban, Daesh rebels killed in Laghaman, Nangarhar airstrikes;
PAJ – Pajhwok Afghan News (24.10.2018): 14 civilians killed in special forces raid in Nangarhar;
RY – Reporterly (10.6.2019): 30 Taliban Red Unit Insurgents Including 3 Pakistani Commanders Killed in Nangarhar;
RY – Reportedly (27.4.2019): NSA Mohib: Special Delegation To Investigate The Security Situation Of Nangarhar;
SIGAR (30.1.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress;
TBIJ – The Bureau of Investigative Journalism (8.2.2019): CIA-Backed Afghan Unit Accused of Atrocities is Able to Call in Air Strikes;
TBIJ – The Bureau of Investigative Journalism (30.7.2018): Nangarhar: Descent into chaos;
TIN – Intercept, The (21.8.2019): Taliban Peace Talks Must Not Ignore CIA-Funded Afghan Militias, Report Says;
TN – Tolonews (26.3.2018): 14 Insurgents Killed in Kunduz, Nangarhar Airstrikes;
UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict Annual Report 2018;
UN GASC – United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - Report of the Secretary General;
UNOCHA – United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (6.12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview – Afghanistan;
UNSC – United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Council;
UNSC – United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat;
USDOD – United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
VOA – Voice of America (28.6.2019): IS Still Active in Ravaged Eastern Afghan District und
VOA – Voice of America (25.4.2019): Taliban-IS Clashes Displace Hundreds of Afghan Families
1.2.1.2. Sicherheitslage in Kabul:
[…]
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).
Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).
In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).
Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung:
[…]
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020).
Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).
Quellen:
AAN – Afghanistan Analysts Network (5.2.2018): Five Questions to Make Sense of the New Peak in Urban Attacks and a Violent Week in Kabul;
AIIA – Australian Institute of International Affairs (11.7.2018): A Precarious State: the Sikh Community in Afghanistan;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9.4.2020): ACLED Data;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2020): ACLED Data;
AJ – al-Jazeera (3.9.2019): Massive Kabul blast kills 16 as Taliban steps up attacks;
AJ – Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul;
AJ – Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts;
AJ – Al Jazeera (16.8.2018): Afghanistan: ISIL Suicide bomber targets school in Kabul;
AT – Afghanistan Times (14.1.2019): Afghanistan Times, Truck bombing against Green Village camp killed 4, injured 113 in east of Kabul city;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.8.2019): Briefing Notes, per e-Mail;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.7.2019): Briefing Notes, per e-Mail;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.4.2019): Briefing Notes;
BBC – British Broadcasting Corporation News (21.3.2019): Kabul bombings: Nowruz celebrations hit by deadly blasts;
BBC – British Broadcasting Corporation News (5.9.2018): Afghanistan conflict: Bombers kill 20 at Kabul sports club;
DSA – Daily Sabah (1.7.2019): 50 children wounded by Taliban suicide bombing in Afghan capital Kabul;
DW – Deutsche Welle (22.7.2018): Afghanistan: Deadly suicide attack at Kabul airport as exiled VP Dostum returns;
FAZ – Frankfurter Zeitung (2.9.2019): Mehrere Tote nach Autobombenanschlag in Kabul;
DZ – Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo;
GIM – Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News;
GN – Guardian, The (28.11.2018): Taliban carry out deadly attack on G4S compound in Kabul;
GN – Guardian, The (21.8.2018): Rockets fired at Afghan presidential palace during Eid speech;
KP – Khaama Press (27.3.2019): Taliban commanders among 6 killed, wounded in Surobi district of Kabul: Silab Corps;
KP – Khaama Press (23.10.2018): Taliban militants critically wounded in an airstrike in Kabul;
KP – Khaama Press (9.7.2018): Operations underway in Kabul‘s Surobi after last week‘s attack by militants;
LI – Landinfo (5.9.2018): Respons, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i den sentrale regionen og i det sentrale høylandet-oppdatering;
News (21.10.2018): Afghan election day plunges into chaos with multiple Taliban attacks on polling stations;
NYT – New York Times, The (20.10.2018): Afghanistan Votes for Parliament Under Shadow of Taliban Violence;
NYTM – New York Times Magazine, The (30.5.2019): Afghan War Casualty Report: May 24-30;
PAJ- Pajhwok Afghan News (7.7.2019): 4-member Daesh group detained in Kabul: NDS;
PAJ- Pajhwok Afghan News (28.5.2019): 3 arrested with 2,500 kg of explosives in Kabul;
PAJ – Pajhwok Afghan News (19.9.2018): 2 rockets land near military university in Kabul;
REU – Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul;
REU – Reuters (5.6.2018): Afghan president backs suicide bomb fatwa after 14 killed;
RFERL – Radio Free Euroe Free Liberty (2.9.2019): Taliban Attack Rocks, International Area Of Kabul, Killing At Least Five;
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (31.5.2019): Car Bomb Rocks Afghan Capital;
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (30.5.2019): IS Claims Deadly Blast Near Afghan Military Academy;
SAS – Stars and Stripes (26.3.2019): Joint US-Afghan operation leaves Taliban fighters, civilians dead;
SAS – Stars and Stripes (31.1.2015): , Afghans often unintended victims of Taliban attacks on Jalalabad Road;
TD – Diplomat, The (13.12.2015): Next Stop Jalalabad: Traveling on One of the World‘s Most Dangerous Roads;
TN – Tolonews (7.8.2019): Afghan Forces Raid Militants Hideouts In Kabul;
TN – Tolonews (9.6.2019): Afghan Forces Arrest Six Daesh Members In Kabul;
TN – Tolonews (26.3.2019): Five Civilians Killed In Afghan Forces Operation In Surobi;
TN – Tolonews (29.11.2018): Truck Bomb Attack In Kabul Leaves 10 Dead;
TN – Tolonews (23.10.2018): 42 Taliban Insurgents Killed In ANSF Operations;
UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.5.2018): Protection of Civilians in Armed Conflict: Election-Related Attacks and Abuses during the Initial Voter Registration Period;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
USDOD – United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
USDOD – United States Department of Defence (12.2018): Enhancing Security and Stability in Afghanistan und
WOR – War on the Rocks (10.9.2018): Remembering the French war in Afghanistan
1.2.1.3. Sicherheitslage in Balkh:
[…]
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:
Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019).
Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung:
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (UNAMA 2.2020).
Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.
Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).
Quellen:
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.4.2019): Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9.4.2020): ACLED Data;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2020): ACLED Data;
AN – Ariana News (6.5.2019): Key Taliban Commander Arrested with Bottles of Alcohol, Weapons in Balkh;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2.2019): Briefing Notes;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.1.2019): Briefing Notes;
GIM – Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News;
KP – Khaama Press (9.9.2019): : 49 Taliban militants killed, wounded; strategic compound destroyed in Balkh;
KP – Khaama Press (31.8.2019): : Taliban’s Ezatullah Sabawoon likely killed in Balkh province;
KP – Khaama Press (29.8.2019): 28 Taliban militants killed, wounded in Balkh operations;
MRRD – Ministry of Rural Rehabilitation and Development (o.D.), Balkh Provincial Profile;
PAJ – Pajhwok Afghan News (3.9.2018): Part of Balkh’s Dawlatabad Distrikt falls to Taliban;
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (23.9.2019): Afghan Officials: Taliban Suffer Heavy Casualties In Several Provinces;
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.9.2019): Afghan Officials: Taliban Suffers Heavy Casualties In Several Provinces;
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (23.3.2018): Powerful Afghan Governor Resigns, Ending Standoff With Ghani;
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (4.9.2018): Afghan Security Forces Retake Northern Distrikt From Taliban;
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (o.D.): Afghanistan's New Northern Flash Points;
TN – Tolonews (10.8.2019): Security In Balkh Highway Concerning: Residents;
TN – Tolonews (10.1.2019): Key Taliban Commander Killed In Balkh;
TN – Tolonews (9.1.2019): Six Security Force Members Killed In Balkh Clash;
TN – Tolonews (11.9.2018): Sources Claim Balkh Outposts Fallen To Taliban;
TN – Tolonews (6.7.2018): Main Distrikt In Balkh Under Security Threat;
TN – Tolonews (22.4.2018): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked;
TS – Tagesspiegel (22.9.2018): Afghanische Ex-Mitarbeiter der Bundeswehr demonstrieren vor Camp;
UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (28.2.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;
UNSC – United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat und
USDOD – United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan
1.2.1.4. Sicherheitslage in Herat:
[…]
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).
Auf Seiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung:
[…]
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020).
In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).
Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018).
[…]
Quellen:
AAN – Afghanistan Analysts Network (9.12.2018): One Land, Two Rules (2): Delivering public services in insurgency-affected Obeh Distrikt of Herat province;
AAN – Afghanistan Analysts Network (11.1.2017): The Battle between Law and Force: Scattered political power and deteriorating security test Herat’s dynamism;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9.4.2020): ACLED Data;
ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2020): ACLED Data;
AJ – Al Jazeera (7.12.2018): Afghan soldiers killed in 'coordinated Taliban attack' in Herat;
AN – Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat;
AN – Ariana News (23.6.2019): US Airstrike Kills Taliban Shadow District Chief in Herat;
AT – Afghanistan Times (2.6.2019): Taliban Intensify Attacks on Eid Verge;
BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019;
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (25.3.2019): Airports Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;
GIM – Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News;
KP – Khaama Press (28.9.2019): 29 operations conducted against Taliban in Kabul, other provinces amid elections: NDS;
KP – Khaama Press (5.7.2019): Insecurity Increases In Western Provinces: Officials;
KP – Khaama Press (29.6.2019): Special Forces kill 7 Taliban militants, detain 2 others in Paktiya, Farah and Herat;
KP – Khaama Press (17.6.2019): Prominent Taliban commander Mullah Musamim among 6 killed in Farah, Herat operations;
KP – Khaama Press (16.6.2019): Taliban militants suffer heavy casualties in Farah, Herat operations;
KP – Khaama Press (21.5.2019): Afghan Special Forces kill 18 Taliban militants in Kunduz, Ghazni and Herat provinces;
KP – Khaama Press (26.1.2019): Afghan and Coalition Forces kill 6 militants in separate operations, airstrike;
KP – Khaama Press (25.12.2018): Top Taliban leader killed in Herat drone strike;
KP – Khaama Press (17.12.2018): Prominent Taliban leader killed in Herat drone strike;
KP – Khaama Press (16.12.2018): President Ghani met with Italy’s defense minister Elisabetta Trenta;
KP – Khaama Press (28.4.2018): Clash among Afghan forces and Taliban leaves 15 dead, wounded in Herat;
NYTM – New York Times Magazine (12.12.2018): In an Afghan Distrikt Verging on Collapse: ‘There Are Too Many Men With Guns’;
PAJ – Pajhwok Afghan News (30.6.2019): Heratis worried about growing insecurity in 10 districts;
PAJ – Pajhwok Afghan News (13.6.2019): Security personnel among 24 killed in Herat clashes;
PAJ – Pajhwok Afghan News (2.1.2019): Foreign forces escape unhurt in Herat insider attack;
RUSI – Royal United Services Institute (16.3.2016): An Interview with Mullah Rasool on Reconciliation between the Taliban and the Afghan Government;
SAS – Stars and Stripes (2.11.2018): Taliban vs. Taliban clash in Afghanistan’s west leaves 40 dead;
ST – Salaam Times (14.12.2018): Afghan forces move to secure highways against Taliban's 'customs tax' extortion;
TN – Tolonews (8.9.2018): Concerns Rise Over Possible Taliban Attacks On Herat Distrikts;
UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019;
UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018;
UNSC – United Nations Security Council (13.6.2019): Tenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2255 (2015) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace, stability and security of Afghanistan;
USDOD – United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan;
VoA – Voice of America (13.4.2018): 11 Afghan Forces Killed in Taliban Attack on Herat Province und
XI – Xinhua News Agency (11.7.2019): 53 militants killed as Afghan gov't forces step up operations: official
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 2.9.2019; AF 2018). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 2.9.2019).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (WB o.D.). Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert (WB 7.2019).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht (WB 7.2019).
Arbeitsmarkt:
Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt (ILO 2.4.2018). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungs-ressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos – Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (BFA 4.2018; vgl. CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).
Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. (BFA 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (BFA 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (BFA 4.2018).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (BFA 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif:
Kabul:
Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).
Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen (CSO 8.6.2019).
Herat:
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (BFA 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015).
Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).
Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015).
Dürre und Überschwemmungen:
Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.8.2018).
Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als „angespannt“ bis „krisenhaft“. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden (FEWS NET 8.2019).
Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (GN 6.3.2019).
Armut und Lebensmittelsicherheit:
Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vgl. USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018).
Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%) (CSO 2018). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz – Kabul – unter 20% lag (NSIA 2019). Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (WB/NSIA 9.2018).
2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018).
Bank- und Finanzwesen:
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).
Hawala-System:
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003; FA 7.9.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019);
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018;
AF – Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People;
AJ – Al Jazeera (12.8.2018): Drought raises food security fears in Afghanistan;
BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan – Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019;
BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan;
CSO – Central Statistics Organization (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17;
CSO – Central Statistics Organization (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan;
EASO – European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City;
FA – Foreign Affairs (7.9.2016): Dirty Money in Afghanistan;
FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response,
FEWS NET – Famine Early Warning Systems Network (8.2019): Food Security Outlook Update Favorable spring rainfall and near normal temperatures has improved the pasture condition;
FEWS-NET – Famine Early Warning Systems Network (5.2017): Overview of the Integrated Phase Classification (IPC);
GOIRA – Government of the Islamic Republic of Afghanistan (2015): State of Afghan Cities 2015, Volume One;
GN – Guardian, the (6.3.2019): 'Chilling reality': Afghanistan suffers worst floods in seven years;
Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;
ILO – International Labour Organization (2.4.2018): Afghanistan, Employment and Environmental Sustainability Fact Sheets 2017;
ILO – International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan;
IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan 2018;
NSIA – National Statistics and Information Authority (2019): Afghanistan, Multidimensional Poverty Index 2016-2017;
PAJ – Pajhwok Afghan News (5.4.2012): Qaraqul skin exports rise;
USAID – United States Agency International Development (11.4.2019): Afghanistan – Complex Emergency Fact Sheet #2, Fiscal Year (FY) 2019;
USIP – United States Institute of Peace (10.4.2017): Kabul and the Challenge of Dwindling Foreign Aid;
USIP – United States Institute of Peace (2.4.2015): Political and Economic Dynamics of Herat;
WB – Weltbank (7.2019): Building Confidence Amid Uncertainty, Afghanistan Development Update July 2019;
WB – World Bank/NSIA – National Statistics and Information Authority of Afghanistan (9.2018): Mapping Poverty in Afghanistan: Technical Report;
WB – Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update;
WB – Weltbank (2003): The Money Exchange Dealersof Kabul;
WB – Weltbank (o.D.): Country Profile Afghanistan;
WHO – World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019 und
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (2.2017): Länderreport Afghanistan, per E-Mail erhalten
1.2.3. Sozialbeihilfen, wohlfahrsstaatliche Leistungen und Versicherungen:
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke – und nicht der Staat – von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (BFA 1.2018).
Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vgl. EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vgl. BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).
Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Der/die zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen/ihren Familienmitgliedern geerbt werden (BFA 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (BFA 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017).
Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit (BDA 18.12.2018).
Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (BFA 13.6.2019).
Unterstützungsprogramm – das Citizens’ Charter Afghanistan Project (CCAP):
Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation Livestock) (ARTF o.D.).
Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen – Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen – besser integriert werden (WB 10.10.2016). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017).
[…]
Quellen:
ARTF – Afghanistan Reconstruction Trust Fund, The (o.D.): Active Portfolio Investment Projects;
BAMF/IOM – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Internationale Organisation für Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan;
BDA – Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan;
BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan – Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019;
BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan;
BFA Staatendokumentation (1.2018): Afghanistan Netzwerke (Afghanistan Networks), Bericht von EASO, Arbeitsübersetzung;
EC – Economist, The (18.5.2019): State Departure: Why Afghanistan´s government is losing the war with the Taliban;
ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report – Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals 2017-2019;
ILO – International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan;
IWPR – Institute for War and Peace Reporting (6.7.2018): Afghanistan's Perilous Talc Mines;
SEM – Staatssekretariat für Migration (20.06.2017): Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12. April 2017;
TN – Tolonews (18.1.2018): UK Funds $6 Million Project to Improve Local Governance;
TN – Tolonews (23.11.2017): Germany To Invest 6.4 Billion AFs In Afghanistan und
WB – World Bank, The (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens’ Charter to Target Reform and Accountability
[…]
Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück (IOM 11.3.2020). Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen (VoA 4.4.2020; vgl. IOM 11.5.2020; TN 18.3.2020; TiN 13.3.2020). Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren (DA 10.5.2020).
Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan (IOM 4.1.2020). Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan (IOM 5.1.2019). Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (AA 2.9.2019).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020). Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA 4.2018). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 2.9.2019).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (BFA 13.6.2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 2.9.2019). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (BFA 13.6.2019).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019).
Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).
In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (IRARA 9.5.2019).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung:
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (BFA 4.2018).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 6.2008). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014).
Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (AA 2.7.2019).
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Aktuelle Informationen zu COVID-19:
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IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020).
Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020).
Unterstützung durch IOM:
Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/innen nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (IOM KBL 26.11.2018; vgl. IOM AUT 23.1.2020; BFA 13.6.2019; BFA 4.2018). Im Rahmen der unterstützten Freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (IOM AUT 23.12.020).
Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (IOM AUT 23.1.2020).
Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessent/innen an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die AntragsstellerInnen erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des weiteren sieht die BMI Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (BMI Stand 23.1.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den/die Interessenten/in beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr an das BFA. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (IOM AUT 23.1.2020).
[…]
Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (BMI Stand 23.1.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (IOM KBL 26.11.2018; vgl. IOM AUT 23.1.2020).
RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneiander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (IOM AUT 27.3.2020).
RADA:
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (IOM 5.11.2019).
Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.) (IOM AUT 23.1.2020).
Wohnungen:
In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2018).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).
[…]
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019);
AAN – Afghanistan Analysts Network (31.1.2018): Still Caught in Regional Tensions? The uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan;
AAN – Afghanistan Analysts Network (19.5.2017): Voluntary and Forced Returns to Afghanistan in 2016/17: Trends, statistics and experiences;
AAN – Afghanistan Analysts Network (29.3.2016): Afghanistan’s Returning Refugees: Why are so many still landless?;
Asylos (8.2017): Afghanistan: Situation of young male 'Westernised' returnees to Kabul;
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019;
BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan;
DA – Dawn (10.5.2020): 3,000 Afghans return home as Pakistan opens border;
LI – Landinfo (29.6.2017): Rekrutierung durch die Taliban (Afghanistan: Rekruttering til Taliban); Arbeitsübersetzung BFA;
IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre/NRC Norwegian Refugee Council (2.2014): Still at Risk;
IOM – International Organization for Migration (11.5.2020): Return of Undocumented Afghans - Weekly Situation Report (03-09 May 2020);
IOM – International Organization for Migration (4.1.2020): Return of Undocumented Afghans - Weekly Situation Report (29 Dec 2019 - 4 Jan 2020) ;
IOM – International Organization for Migration (5.1.2019): Return of Undocumented Afghans - Weekly Situation Report (1 - 5 January 2019) ;
IOM AUT – International Organization for Migration in Austria (18.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail;
IOM AUT – International Organization for Migration in Austria (27.3.2020): Antwortschreiben per E-Mail;
IOM AUT – International Organization for Migration in Austria (23.1.2020): Interview mit Mitarbeiter/innen von IOM Austria. Transkription liegt bei der Staatendokumentation auf;
IOM – International Organization for Migration (5.11.2019): REINTEGRATION AND DEVELOPMENT ASSISTANCEIN AFGHANISTAN (RADA);
IOM KBL – International Organization for Migration Kabul Chapter (13.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail;
IOM KBL – International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): Interview mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie;
IOM KBL – International Organization For Migration Kabul Chapter (26.11.2018): Interview mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie;
IOM - International Organization for Migration (23.9.2019): Information per E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf;
IOM – International Organization for Migration (15.3.2019): Afghanistan — Baseline Mobility Assessment Summary Results (October—December 2018);
IOM - International Organization for Migration (30.1.2019): IOM Afghanistan – Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Annual Report 2018;
IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan 2018;
IOM – International Organization for Migration (o.D.): RESTART II – Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran;
IRARA – International Returns and Reintegration Assistance (9.5.2019): ERRIN Program;
Kandiwal, Wali Mohammad (9.2018): Homeland, but no land for Home - A Case Study of Refugees in Towns - Jalalabad, Nangarhar Province, Afghanistan;
MMC – Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees;
MoRR – Ministry of Refugees and Repatriations of the Islamic Republic of Afghanistan (o.D.): Statistics;
TiN – The international News (13.3.2020: Coronavirus outbreak: Pakistan to seal border with Iran, Afghanistan for 14 days;
TN – Tolonews (31.3.2020): Pakistan to Allow Imports of Food, Medicine to Afghanistan;
TN – Tolonews (18.3.2020): UN Suspends Afghans’ Voluntary Repatriation from Pakistan;
UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (3.2015): The Stolen Lands of Afghanistan and its People;
UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (6.2008): Land Allocation Scheme;
UNOCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview – Afghanistan;
VoA – Voice of America (4.4.2020): Pakistan to Reopen Border for Afghan Visitors Stranded Due to COVID-19 Closure;
WB – World Bank/UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (20.9.2017): Afghanistan’s Forced Displacement, Legal Policy Framework Assessment
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. nunmehrige Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung), zu seiner Herkunft, zu seiner Erstsprache, zu seinem Lebensmittelpunkt in Nangarhar, zu seiner (fehlenden) Schulbildung, zu seiner Berufserfahrung als Hirte und als Bauer und zu seiner Ausreise bzw. zum Ausreisezeitpunkt aus dem Herkunftsstaat ergeben sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten, die im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren basieren.
2.1.2. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung und Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. Bescheid vom 14.06.2017, Zl. 1132948904-161447712) sowie jene zur erstmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich ebenso wie die Feststellungen betreffend das gegenständliche amtswegig eingeleitete Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur neuerlichem Stellung eines Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist, ergibt sich ferner aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. Auszug vom 19.10.2020).
Darüber hinaus beruht die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung volljährig gewesen ist, auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren unbestritten das Geburtsdatum „ XXXX “ anführte. Im Übrigen äußerte auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid keine Zweifel am Geburtsdatum des Beschwerdeführers.
2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie zu deren Aufenthaltsort und zum Kontakt des Beschwerdeführers zu den genannten Angehörigen ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2019. Demnach leben seine Eltern, sein Bruder sowie sein Onkel nach wie vor in der afghanischen Provinz Nangarhar, wobei der Beschwerdeführer lediglich zu seiner Kernfamilie, nicht aber zu seinem Onkel Kontakt pflegt (vgl. Einvernahme 04.10.2019, AS 598). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über Angehörige außerhalb seiner Herkunftsprovinz verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso gründet die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2019, denen zufolge er an keinen Krankheiten leide und sich weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung befinde. Unter Berücksichtigung seines Alters und seines Gesundheitszustandes konnte ferner festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 angehört, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann im Alter von 20 Jahren handelt und der sohin nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Darüber hinaus wurde bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein derartiges Vorbringen erstattet. Auch die Feststellung zu seinem Familienstand sowie zu den nicht vorhandenen Obsorgeverpflichtungen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Gegenteiliges ist dem sonstigen Akteninhalt ebenso wenig zu entnehmen.
Ferner beruhen die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich auf den dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.10.2019, den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den amtswegig eingeholten Auskünften.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte oder nahe Angehörige verfügt. Sein Vorbringen, wonach er sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, ist bereits unter Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Aufenthalts nachvollziehbar und wurde der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die (angebliche) Freundin des Beschwerdeführers sei schwanger, erweisen sich diese Ausführungen als vollkommen unsubstanziiert, zumal in der Beschwerde explizit festgehalten wird, der Beschwerdeführer werde medizinische Unterlagen, welche die Schwangerschaft belegen, dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich nachreichen, sobald er über solche verfüge. Da trotz Zuwartens des erkennenden Gerichts bis zum Entscheidungszeitpunkt keine mediznischen Unterlagen eingelangt sind, war festzustellen, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht schwanger ist. Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zwischen ihnen eine besondere Beziehung, wie etwa ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Wirtschaftsgemeinschaft, besteht, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, da ein solcher Sachverhalt weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde behauptet worden ist. Im Übrigen sind auch dem mit der Beschwerde vorgelegten Mietvertrag vom XXXX .02.2020 keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts zu entnehmen, geht daraus doch lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft gemietet hat. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde kein weiteres Vorbringen betreffend die Person der (angeblichen) Freundin erstattet wurde, wie beispielsweise Name, Adresse, Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltstitel, Dauer der Beziehung etc.), sodass insgesamt festzustellen war, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft lebt und keine besondere Nahebeziehung zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person pflegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren dargetan, sich ehrenamtlich zu engagieren oder auf andere Weise aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilzunehmen oder teilgenommen zu haben.
Auch sein Vorbringen, wonach er zwei Deutschkurse absolviert habe (Einvernahme 04.10.2019, AS 599), wurde der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrundegelegt. Allerdings war festzustellen, dass er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, zumal er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht in der Lage gewesen ist, einfache Fragen zu seiner eigenen Person, zu seinem Alltag in Österreich sowie zu seinen Hobbys zu verstehen und zu beantworten (vgl. Einvernahme 04.10.2019, AS 601). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich an Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im Zuge eines vom Bundesamt durchgeführten Auskunftsverfahren hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich an insgesamt 13 Tagen im Zeitraum von Oktober 2017 bis Feber 2018 bei der Cartias der Diözese XXXX geringfüg beschäftigt gewesen ist (vgl. AS 559). Ferner geht aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.10.2019 hervor, dass er in dieser Zeit im Zuge des Projektes „ XXXX “ einfache Tätigkeiten verrichtet hat, wie etwa Kartons zusammenklappen und Ordnung machen (vgl. Einvernahme 04.10.2019, AS 599). Seinen Angaben ist weiters zu entnehmen, dass er in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – und sohin während seines gesamten Aufenthalts in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig war -, sondern seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Mindestsicherung bestritten hat (vgl. Einvernahme 04.10.2019, AS 600).
2.1.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängenden Feststellungen (Sachverhalt bzw. dem Urteil zugrundeliegende Delikte, Konfiszierung des Mobiltelefons, Einziehung des sichergestellten Suchtgiftes, Absehen vom Verfall sowie Erschwerungs- und Milderungsgründe) stützen sich auf das im Akt erliegende Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2019, GZ. XXXX (vgl. AS 607).
Ferner beruht die Feststellung zur bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX .10.2020.
2.1.5. Die (Negativ)feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleiches der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden (vgl. dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 14.06.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.
2.2. Zur aktuellen Lage in Afghanistan:
Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem – dem Bundesamt selbstverständlich bekannten - Länderinformationsblatt der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Staatendokumentation „Afghanistan“ vom 13.11.2019 mit letzter Kurzinformation vom 29.06.2020. Die Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
Aus den Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Versorgungslage sowie die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Jahr 2017 wesentlich und nachhaltig verbessert hat. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor volatil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie die Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren und befindet sich der Konflikt in Afghanistan nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann.
Wie im angefochtenen Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen ferner, dass die allgemeine Sicherheitslage auch in Nangarhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, keine Verbesserung erfahren hat. So ist die Lage noch immer als volatil zu qualifizieren und galt Nangarhar etwa im Feber 2019 als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Ferner sind die Taliban aktiv und kontrollieren manche Gebiete.
Die Situation in Kabul, welche einst als relativ sicher qualifiziert wurde, hat sich verschlechtert, da die Stadt nunmehr sowohl von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban, als auch von anderen militanten Gruppierungen betroffen ist. Die Provinz Balkh zählt - nach wie vor - als eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, wenngleich Aufständische der Taliban versuchen, die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Die Taliban überrannten jedoch keine der drei Schlüsseldistrikte. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Provinz 277 zivile Opfer, dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber dem Jahr 2017. Ebenso zählt Herat (noch immer) zu den relativ ruhigen Provinzen, wobei sich auch hier die Situation in den abgelegenen Distrikten in den letzten Jahren aufgrund der Präsenz der Taliban verschlechtert hat. Je mehr man sich von Herat-Stadt, welche als sicher gilt, und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Zudem wurde in der Stadt Herat ein Anstieg an Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet, auch wenn diese im Vergleich zu Kabul nach wie vor als sichere Stadt gilt.
Eine Verbesserung hinsichtlich der Grundversorgung bzw. der Situation am Arbeitsmarkt ist den Länderberichten überdies nicht zu entnehmen. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und die Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) […]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) […]
(6) […]
(7) […]
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.2.1.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG:
Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (vgl. Seiten 121ff des angefochtenen Bescheides) zu beantworten.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war.
In der Entscheidung Bilali gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2009, C-720/17, - auf welche das Bundesamt seine rechtliche Beurteilung stützte – hielt der EuGH fest, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.
Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, da weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte. Ferner ging die Behörde im angefochtenen Bescheid explizit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus „nicht mehr“ vorliegen (vgl. Seite 121 des angefochtenen Bescheides).
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufes und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 erfolgt. Rechtlich hat das Bundesamt die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen auf die angespannte Lage in Afghanistan sowie auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gestützt. Konkret ist berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer aus einer relativ volatilen Provinz Afghanistans stammt. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund des fehlenden Unterstützungsnetzwerkes außerhalb seiner Herkunftsprovinz verneint.
Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 06.09.2018 verlängert. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, hat die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es sind weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind (vgl. dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99).
Maßgeblich ist daher eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers, welche im gegenständlichen Fall – wie erwähnt - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 erfolgte. Diesem Bescheid ist keine nähere Begründung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen. Angesichts der im Bescheid vom 14.06.2017 dargelegten Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist allerdings davon auszugehen, dass die unveränderte allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie der Umstand, dass der – im Zeitpunkt der Verlängerung bereits volljährige - Beschwerdeführer außerhalb seiner Herkunftsprovinz über kein Unterstützungsnetzwerk verfügt, als entscheidungswesentlich für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erachtet worden sind.
Die demnach entscheidungswesentlichen Umstände haben seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine Veränderung erfahren.
Soweit die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Stadt Mazar-e Sharif - zu entnehmen sind. Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche Veränderung weder aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 noch aus dem aktualisierten Länderinformatonsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 mit letzter Kurzifnormation vom 29.06.2020 hervor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Kabul und Herat ebenso wenig eine nachhaltige (positive) Veränderung erfahren hat.
Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von Rückkehrenden im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 06.09.2018 mit der aktuellen Lage die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung nicht zu.
Die Argumentation der belangten Behörde, wonach sich die allgemeine Situation in Afghanistan seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dahingehend geändert habe, dass nunmehr etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Rückhalt eingeführt worden seien und nunmehr mit Erfolg betrieben würden, ist nicht nachvollziehbar, da die Behörde nicht darlegt, welche Reintegrationsprogramme seither neu entstanden sind und inwiefern diese geeignet sind, den Beschwerdeführer wesentlich und nachhaltig zu unterstützen. Wenn die Behörde als Beispiel das Projekt Restart II anführt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Programm nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits seit 01.01.2017 bestanden und am 31.12.2019 geendet hat. Ferner wird in den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten explizit festgehalten, dass sich die Programme RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III nur minimal voneiander unterscheiden, sodass auch im Projekt „Restart III“ keine nachhaltige Verbesserung der Situation von Rückkehrenden erblickt werden kann. Überdies ist festzuhalten, dass Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden können, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken.
Aus den aktuellen dem Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten geht zudem nach wie vor die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, wenn ausgeführt wird, dass soziale, ethnische und familiäre Netzwerke für einen Rückkehrenden unentbehrlich sind. Ein Mangel an Netzwerken stellt demnach eine der größten Herausforderungen für Rückkehrende dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrende besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen können die (Re)Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie in Zusammenhang mit sozial erwünschtem Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrenden gebürgt wird (vgl. Punkt II.1.2.4. „Rückkehr“). Ferner wird im aktuellen Länderinformationsblatt eine Quelle zitiert, welche darauf hinweist, dass es ohne Netzwerke nicht möglich ist, einen Job zu finden (vgl. Punkt II.1.2.2. „Grundversorgung“). Zusammengefasst hat sich sohin auch die spezielle Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden nicht entscheidungswesentlich geändert.
Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung volljährig gewesen ist, sodass insoweit keine entscheidungswesentliche Änderung seiner Lage im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eingetreten ist.
Hinsichtlich des Verweises der Behörde, wonach der Beschwerdeführer in Österreich Berufserfahrung gesammelt hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Feber 2018, sohin bereits vor der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, seine Tätigkeit im Rahmen des Projektes „ XXXX “ abgeschlossen hat, sodass seine Erwerbstätigkeit in Österreich keine maßgebliche Änderung seiner Situation darstellt, zumal er in weiterer Folge keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig war. Hinzu kommt, dass er im Rahmen der oben genannten Tätigkeit lediglich an 13 Tagen geringfügig beschäftigt gewesen ist und nur einfache Tätigkeiten, wie etwa das Zusammenklappen von Kartons sowie Aufräumarbeiten, verrichtet hat. An Ausbildungs- oder Weiterbildugnsmaßnahmen hat er nicht teilgenommen und er verfügt nach wie vor über keine Schulbildung. Es sind sohin im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich Fähigkeiten oder Kenntnisse erlangt hat, welche die Annahme rechtfertigen, dass sich seine Situation für den Fall der Rückkehr entscheidungswesentlich verbessert hätte. Ebenso wenig haben die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sein guter Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine Änderung erfahren.
Auch in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist keine Änderung seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor außerhalb seiner Herkunftsprovinz über keine familiären Anknüpfungspunkte. Anhaltspunkte, dass die Unterstützungsfähigkeit und –willigkeit seiner Familie seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung eine Änderung erfahren hat, sind nicht hervorgekommen und ist auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid lediglich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zur Überwindung von allfälligen Anfangsschwierigkeiten (finanzielle) Unterstützung von seinen Angehörigen erhalten könnte. Eine wesentliche und dauerhafte Änderung seiner indivdiuellen Situation im Fall der Rückkehr kann darin – wie bereits in Zusammenhang mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung ausgeführt – aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters nicht erblickt werden.
Wenn das Bundesamt argumentiert, aufgrund der in Afghanistan bestehenden Strukturen von Clans und Großfamilien erscheine es nahezu unmöglich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine familiären Anbindungen nützen könne, so verabsäumt es darzulegen, inwieweit in Bezug auf die Clan- und Familienstrukturen in Afghanistan seit Zuerkennung des Schutzstatus eine Änderung eingetreten ist. Auch im Hinblick auf die im Bescheid aufgezeigte Möglichkeit, aufgrund des Pashtunwali-Kodex Unterstützung von Angehörigen derselben Volksgruppe zu erhalten, ist nicht ersichtlich, inwieweit die belangte Behörde daraus eine Veränderung der individuellen persönlichen Umstände ableitet, zumal sich auch insoweit der entscheidugnswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat.
Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer, einem - sowohl im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – alleinstehenden, jungen, gesunden, arbeitsfähigen, volljährigen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen, der zudem über Arbeitserfahrung als Bauer und Hirte verfügt - entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Wie in der Beschwerde korrekt ausgeführt, formuliert das Bundesamt eine neue Begründung, mit der es den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn es nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht es, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche das Bundesamt auch gebunden ist, soweit nicht ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegt, was – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG ist sohin nicht erfüllt.
3.2.1.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist.
Die historische Entwicklung des § 9 AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche.
Dementsprechend ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG tatsächlich vorliegt, sondern umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55).
Hierbei verweist der EuGH zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass als schwere Straftat ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat gilt, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Als Beispiel für schwere Straftaten wird unter anderem Drogenhandel angeführt (vgl. EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), Seiten 31f.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2019 bis 15.04.2019 als Mittäter Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 7 kg Marihuana, aus- und eingeführt. Ferner hat er im Zeitraum von Jänner 2019 bis Anfang April 2019 als Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 4 kg Marihuana, durch Verkäufe und Übergeben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen. Am 15.04.2019 hat er eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge, nämlich insgesamt ca. 3 kg Marihuana, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird. Aufgrund dieser Handlungen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2019, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 2 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG in Anwendung des § 28 StGB und § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten veurteilt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich sohin um eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz, zumal die Tatbestände des § 28a Abs. 1 und Abs. 2 SMG erfüllt sind.
Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie zur Einschätzung durch EASO ist davon auszugehen, dass die Delikte des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 2 SMG schwere Straftaten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b Statusrichtlinie darstellen, handelt es sich doch um eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz (vgl. dazu auch VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Der Strafrahmen des § 28a Abs. 2 SMG reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 JGG nach jenem bei Jugendlichen. Gemäß § 5 Abs. 4 JGG wird das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen bei Jugendlichen auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt. Im Fall des Beschwerdeführers betrug der Strafrahmen sohin bis zu fünf Jahre. Auch wenn die verhängte Strafe im Ausmaß von 18 Monaten unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von fünf Jahren sich in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat des Suchtgifthandels. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass von der Möglichkeit, zumindest einen Teil der Strafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, nicht Gebrauch gemacht wurde und überdies gemäß § 19a Abs. 1 StGB als Nebenstrafe die Konfiskation des sichergestellten Mobiltelefons angeordnet wurde. Auch die im Urteil des Landesgerichtes XXXX angeführten Milderungsgründe, konkret die Unbescholtenheit, das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, vermögen an der Schwere der Straftat nichts zu ändern, stehen ihnen doch als Erschwerungsgründe das Zusammenztreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen sowie die Gewinnsucht des Beschwerdeführers gegenüber.
Es besteht im gegenständlichen Fall sohin kein Zweifel daran, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen, welche seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am XXXX .10.2019 im Verfahren zu GZ. XXXX zugrundeliegen, als schwere Straftaten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren sind und sohin der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist.
Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG abzuerkennen (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) zu entziehen.
Die Entscheidung durch die belangte Behörde ist in diesen Spruchpunkten daher im Ergebnis richtig und die dagegen erhobene Beschwerde ist sohin mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt wird.
3.2.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht seit mindestens einem Jahr geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Im Fall des § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 UAbs. 2 leg. cit. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, 2285/A, BlgNR 25. GP 80, führen zu dieser Bestimmung - soweit entscheidungsrelevant - aus: „Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund der Neufassung des § 52 Abs. 9 FPG, die in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben vorsieht, dass über die Rückkehrentscheidung und das allfällige Vorliegen von Abschiebungsverboten in einem Bescheid abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung soll der Erlassung einer Rückkehrentscheidung demnach nicht (mehr) entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sollte dies auch in jenen Fällen gelten, in denen einem Fremden wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder von vornherein nicht zuzuerkennen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.“
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2.3.2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder nicht zulässig wäre. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen:
Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers spricht sein strafrechtliches Fehlverhalten. Wie bereits ausführlich dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2019, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbreitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wodurch er seine mangelnde Akzeptanz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.
Ferner liegt eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht vor. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, hat jedoch keine Deutschprüfungen absolviert und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er hat sich einen Freundeskreis aufgebaut und führt behauptetermaßen eine Beziehung mit einer Frau, wobei darauf zu verweisen ist, dass kein Vorbringen betreffend diese Beziehung bzw. die angebliche Freundin des Beschwerdeführers erstattet wurde. Hinsichtlich dieser (behaupteten) Beziehung ist jedoch weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dargetan hat, dass diese eine besondere Intensität erreicht hat. Während seines Aufenthalts in Österreich ist er lediglich 13 Tage einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und war sohin zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig, sondern hat seinen Lebensunterhalt stets aus staatlichen Mitteln finanziert. Hinweise, dass er in Österreich aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnimmt, sind ferner nicht hervorgekommen.
Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 20.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm am 14.06.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Folglich reiste der Bechwerdeführer bereits als Minderjähriger in Österreich ein und erweist sich sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vier Jahre. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Bindungen zum Herkunftsstaat. Er spricht Pashtu, hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hat bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Nangarhar gelebt, wo sich seine Eltern, sein Bruder und sein Onkel nach wie vor aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in seiner Heimat vertraut ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der Sicherheit schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - wie ausführlich begründet - nicht erkennbar.
Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit, die nicht vorhandenen familiären sowie die gering ausgeprägten privaten Interessen und die relativ kurze Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.
3.2.4. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Eingangs ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass dem Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, in welches Land die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesamtes zulässig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 UAbs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da im gegenständlichen Fall der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG – wie unter Punkt II.3.2.1. ausführlich dargestellt – nicht vorgelegen ist, sondern dem Beschwerdeführer der Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuerkennen war, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanstian gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.
Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demnach gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
3.2.5. Zur Frist zur freiwiligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Betreffend die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist im aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist alle notwendigen Verfügungen für seine freiwillige Ausreise treffen kann, da insbesondere auch der Flugbetrieb wieder aufgenommen wurde und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, dass aktuell eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wegen COVID-19 nicht möglich ist.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
3.2.6.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...].
3.2.6.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich aufgrund der Schwere des Verhaltens, konkret durch die Begehung qualifizierter Formen der Suchtgiftdelinquenz nach § 28a Abs. 1 und Abs. 2 SMG, gestützt.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zwar seit seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe wohlverhalten, allerdings ist angesichts der Schwere der Straftat der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Weiter relativiert wird sein Wohlverhalten auch durch den Umstand, dass ihm Hilfeleistung in Form der Bewährungshilfe zugutekommt und er nicht auf sich alleine gestellt ist. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab – wie bereits ausgeführt - auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes jedenfalls nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist zwar kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste strafgerichtliche Veurteilung des Beschwerdeführers handelt. Betrachtet man die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren (§ 28a Abs. 2 SMG, § 28 StGB, § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Abs. 4 JGG) vor. Die Strafe wurde vom Strafgericht sohin mit 18 Monaten im unteren Drittel des Strafrahmens angesetzt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der Straftaten unter 21 Jahre alt war und bedingt aus der Strafhaft entlassen werden konnte. Der Ersthaft ist zudem eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen. Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabzusetzen.
Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen, da der Beschwerdeführer nicht eine einzelne Straftat zu verantworten hat, sondern seiner strafgerichtlichen Verurteilung zwei Verbrechen und ein Vergehen zugrundeliegen und es sich hierbei überdies um schwere Straftaten handelt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
3.2.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.2.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2.7.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612).
Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens, insbesondere der Begehung von qualifizierter Suchtmitteldelinquenz, sowie aufgrund eines nicht vorliegenden Familienlebens und des nicht sonderlich ausgeprägten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von vier Jahren ist gegenständlich von einem eindeutigen Fall im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen.
Ferner ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer und seine (angebliche) Freundin würden ein Kind erwarten, so erweist sich das Vorbringen– wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt –als vollkommen unsubstanziiert, da der Beschwerdeführer trotz Zuwartens des erkennenden Gerichts bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Unterlagen zum Nachweis der Schwangerschaft seiner Freundin oder Geburt (s)eines Kindes nachreichte, obwohl in der Beschwerde explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer die Schwangerschaftsbestätigung unverzüglich nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln wird (vgl. Seite 7 der Beschwerde) und darüber hinaus kein Vorbringen zur Person der behaupteten Freundin und/oder zum Vorliegen der Beziehung erstattet wurde. Sohin wurde auf Sachverhaltsebene in der Beschwerde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2019 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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