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W229 2176874-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2176874-1
W229 2176874-1Federal Administrative CourtOct 30, 2020
Aufenthaltsdauer Ausreise Fristverlängerung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Intensität Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Rechtsgrundlage Religion Risikogruppe Rückkehrentscheidung Sicherheitslage Spionage Verfahrensdauer Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Vorerkrankung westliche Orientierung
W229 2176874-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am XXXX geboren, stamme aus der Provinz Ghazni und sei Hazara und Moslem. Seine Muttersprache sei Farsi. Er habe drei Jahre eine Schule besucht, keine Ausbildung jedoch Berufserfahrung als Hilfsarbeiter. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein kleiner Bruder sei Schafhirte in Afghanistan. Seine finanzielle Lage und die seiner Familie in Afghanistan beschreibe er als schlecht.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat herrsche Krieg. Die Taliban seien ganz in der Nähe seines Dorfes, sie zünden ihre Häuser an und töten auch immer wieder Leute aus dem Dorf und der Region. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, er habe Angst gehabt, getötet zu werden.
3. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 10.11.2015 wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 31.05.2017 zusammengefasst an, dass er aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghazni stamme. Er habe am XXXX geheiratet, seine Frau heiße XXXX und sei zwei oder drei Jahre älter als der Beschwerdeführer. Sie lebe beim jüngeren Bruder des Beschwerdeführers. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers seien nach Kabul umgezogen. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang die Schule besucht, er könne ein bisschen lesen und schreiben, sein Lesen und Schreiben sei auf Deutsch besser als in seiner Muttersprache. Er habe in Afghanistan als Bauer auf den Grundstücken seines Schwiegervaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei nach der Hochzeit in den Iran gegangen und dort etwa elf Monate geblieben. Er habe als Bauarbeiter und in einem Steinmetzbetrieb gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund, er sei aber schwerhörig und er werde schwindelig.
Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er beim Holz holen im Paschtunengebiet von einem Gewitter überrascht worden sei und zurück ins Dorf habe fahren wollen. Aufgrund des Donners und starken Regens habe er nicht gehört, dass der diensthabende Polizist des dortigen Sicherheitspostens ihn zum Stehenbleiben aufgefordert habe. Der Polizist habe auf ihn geschossen und der Beschwerdeführer sei mit dem Motorrad gestürzt und habe sich das Bein verbrannt. Als der Polizist sicher gewesen sei, dass er Beschwerdeführer kein Paschtune sei, sei der Beschwerdeführer im Zelt der Polizei verarztet worden. Ein paschtunischer Bauer habe den Beschwerdeführer bei der Polizei gesehen und die Taliban benachrichtigt. Ein Mann aus der Nachbarschaft des Beschwerdeführers namens XXXX habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Dieser sei am nächsten Tag zum Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass die Taliban behaupten, der Beschwerdeführer arbeite mit den Polizisten zusammen. XXXX habe dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, weshalb er bei der Polizei gewesen sei, und habe ihm vorgeworfen, ein Spion zu sein. Dann sei der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden, dass sie ihn umbringen, wenn er sein Dorf verlasse. Eines Abends seien die Taliban in die Nähe seines Dorfes gekommen und es habe Kämpfe gegeben. Danach sei es nicht mehr sicher gewesen, da es keine Polizisten mehr gegeben habe. Die Taliban seien langsam in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen und er sei in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe von seiner Frau erfahren, dass nun die Taliban in seinem Heimatdorf die Macht haben. Seine Angehörigen können weiterhin im Dorf leben, da sie mit den Taliban nichts zu tun gehabt haben.
Der Beschwerdeführer legte mehrere Kursbestätigungen vor.
5. Mit Bescheid vom 16.10.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 09.11.2017 beim BFA einlangte und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 17.11.2017).
Der Beschwerdeführer beantragte überdies, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass sich der Motorradunfall des Beschwerdeführers wie von ihm geschildert ereignet habe, einzuholen.
8. Am 07.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde.
In der Verhandlung wurden Länderinformationen vorgelegt und dem Beschwerdeführer sowie dem BFA für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
9. Am 20.07.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , zu den Beweisthemen der Möglichkeit der Taliban, den Beschwerdeführer landesweit zu verfolgen, Beurteilung der Situation von Rückkehrerinnen, wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Situation, sowie der Versorgungslage, unter besonderer Berücksichtigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Errgers in Afghanistan und der aktuell hohen Anzahl an Rückkehrerinnen.
10. Mit Schreiben vom 21.08.2020 legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über die Deutschprüfung A2 vom 18.08.2020 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch ein wenig Farsi und Deutsch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, in welchem er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 aufhielt. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang eine Schule, im Winter die Koranschule und im Sommer die normale Schule. Er hat keine Berufsausbildung, er arbeitete als Landwirt auf den Feldern seines Schwiegervaters in Afghanistan, im Iran arbeitete er als Hilfsarbeiter in einem Steinmetzbetrieb und auf Baustellen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, er ist seit seiner Kindheit schwerhörig und leidet manchmal an Schwindel.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX geheiratet, seine Frau heißt XXXX und ist zwei bis drei Jahre älter als der Beschwerdeführer. Sie lebt mit dem kleinen Bruder des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers besitzen mehrere Grundstücke im Heimatdorf des Beschwerdeführers, diese werden von Bauern bewirtschaftet. Der Bruder sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeiten mit diesen Bauern zusammen und die Ernte wird aufgeteilt. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben in Kabul. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des schlechten Empfangs nur etwa ein Mal pro Monat Kontakt mit seiner Ehefrau und seinem Bruder.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründet er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund des Vorwurfs, er sei ein Spion.
Das erkennende Gericht hält dazu Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch die Taliban aufgrund einer unterstellten Tätigkeit als Spion ausgesetzt.
Weiters ist konkret der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (schiitischen) Hazara bzw. aufgrund einer (unterstellten) schiitischen Glaubensrichtung in Afghanistan – konkret auch in Ghazni oder den Städten Mazar-e Sharif und Herat – keiner gegen seine Person gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Damit im Zusammenhang stehend ist ebenso wenig jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Provinz Ghazni oder den Städten Mazar-e Sharif und Herat physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
Konkret der Beschwerdeführer ist auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa und im Iran aufgehalten hat und damit einhergehend „westlicher“ orientiert ist, in Afghanistan – konkret auch in Ghazni oder den Städten Mazar-e Sharif und Herat – keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige „Rückkehrer“) eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf. Er lebt in XXXX in einer Asylunterkunft. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte zuletzt eine Prüfung auf dem Niveau A2. Weiters absolvierte er Informationsveranstaltungen des Österreichischen Integrationsfonds am 14.04.2017 und 10.06.2020.
Von Februar 2019 bis Februar 2020 einen Lehrgang zur Vorbereitung für den Pflichtschulabschluss vom Berufsförderungsinstitut XXXX . Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten brach der Beschwerdeführer den Lehrgang ab.
In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Volleyball mit seinen Freunden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Verwandte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Afghanistan vom 13.11.2019 in der Fassung vom 21.07.2020 (LIB 21.07.2020):
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB 21.07.2020, S. 27).
Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Kämpfer verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet. Die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Auch verzögert sich die Umsetzung des Abkommens, der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil des Abkommens einhalten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (LIB 21.07.2020, S. 30).
1.4.1.1. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan:
Das genaue Ausmaß der COVID-19 Krise in Afghanistan ist unbekannt. Berichten zufolge haben sich mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt, mehr als 1.280 sind daran gestorben. Allerdings werden bestätigte Fälle und Todesfälle aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens, der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters insgesamt zu wenig gemeldet. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte. Am 18.07.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (LIB 21.07.2020, S. 7).
Krankenhäuser und Kliniken sind weiterhin mit Problemen bei der Aufrechterhaltung und Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten konfrontiert, wie der Bereitstellung persönlicher Schutzausrichtung, Testkits und der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter. 10 % der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal (LIB 21.07.2020, S. 7).
Landesweit sind in Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans in Kraft. Die Regierung gab am 06.06.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden (LIB 21.07.2020, S. 8).
In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (LIB 21.07.2020, S. 9).
In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde, und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde. Es gibt Berichte, dass 47,6 % der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben und oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (LIB 21.07.2020, S. 9 f.).
Der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan wird zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird. Die Lebensmittelpreise sind teilweise stark gestiegen. Berichten zufolge sind über 20 % der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden (LIB 21.07.2020, S. 10).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 21.07.2020, S. 33). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89 ff; LIB 21.07.2020, S. 33 ff). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Kandahar, Nangarhar und Bhalk (LIB 21.07.2020, S. 33).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren. (LIB 21.07.2020, S. 33).
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB 21.07.2020, S. 21 - 22).
Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Im Zeitraum 08.11.2019 bis 06.02.2020 waren die aktivsten Konfliktregionen in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden (LIB 21.07.2020, S. 33).
Für das Jahr 2019 wurden als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte) registriert, was einen Rückgang um 5% gegenüber 2018, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Die Anzahl der durch ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) verursachten zivilen Opfer ist zurückgegangen, die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte haben zugenommen. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war (LIB 21.07.2020, S. 34).
Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (LIB 21.07.2020, S. 36).
1.4.1.3. Regierungsfeindliche Gruppen:
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB 21.07.2020, S. 37).
Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (LIB 21.07.2020, S. 37).
Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Die Kämpfe werden hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LIB 21.07.2020, S. 38).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Das Khalid bin Walid-Camp soll 12 Ableger, in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 21.07.2020, S. 38).
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (LIB 21.07.2020, S. 258).
Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 21.07.2020, S. 246).
Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert. Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA, jedoch ist es nach wie vor das Langzeitziel der ANP, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Die Afghan Local Police (ALP) wird ausschließlich durch die USA finanziert. Die ANP rekrutiert lokal vor Ort in einer der 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen (LIB 21.07.2020, S. 246 f.).
Die Provinz Ghazni mit der gleichnamigen Hauptstadt liegt im Südosten Afghanistan und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Die Provinz wird von Paschtunen, Tadschiken und Hazara sowie von mehreren kleineren Gruppen wie Bayats, Sadats und Sikhs bewohnt. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte sind Hazara und rund 5% sind Tadschiken (LIB 21.07.2020, S. 92).
Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung. Einem Bericht vom Dezember 2018 zufolge steht die Ghazni-Paktika-Autobahn unter Taliban-Kontrolle und ist für Zivil- und Regierungsfahrzeuge gesperrt, wobei die Aufständischen weiterhin Druck auf die Kabul-Kandahar-Autobahn ausüben bzw. Straßenkontrollen durchführen. Im Mai 2019 war die Ghazni-Paktika-Autobahn seit einem Jahr geschlossen, auch die Ghazni-Paktia-Autobahn war Anfang März 2019 trotz einer 20-tägigen Militäroperation gegen die Taliban immer noch gesperrt. Im Mai 2019 führten die Regierungskräfte an den Rändern von Ghazni-Stadt Räumungsoperationen zur Befreiung der Verkehrswege durch. Die Kontrolle über die Straße nach Gardez, der Provinzhauptstadt von Paktia, ist bedeutsam für die Verteidigung von Ghazni, da sich die Militärbasis des für die Provinz zuständigen Corps dort befindet (LIB 21.07.2020, S. 92 - 93).
Ghazni gehörte im Jahr 2018 nicht zu den zehn wichtigsten schlafmohnanbauenden Provinzen Afghanistans. Zwischen 2013 und 2016 war Ghazni schlafmohnfrei, jedoch wurden 2017 wieder etwa 1.000 ha angebaut. Die Anbaufläche nahm 2018 erneut um 64 % ab. Der größte Teil von Ghaznis Schlafmohn wurde 2018 im volatilen Distrikt Ajristan angebaut (LIB 21.07.2020, S. 93).
Ghazni gehörte im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Talibankämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben. Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig, so standen beispielsweise Ende 2018, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft. Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (LIB 21.07.2020, S. 93).
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3 % gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden. Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistan (LIB 21.07.2020, S. 95).
In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen und Luftangriffen. Bei manchen militärischen Operationen werden Taliban getötet. Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern (LIB 21.07.2020, S. 95).
Im November 2018 starteten die Taliban beispielsweise eine Großoffensive gegen die von Hazara dominierten Distrikte Jaghuri und Malistan, nachdem die Aufständischen bereits Ende Oktober das benachbarte Khas Uruzgan in der Provinz Uruzgan angegriffen hatten. Bis Ende November 2018 wurden die Taliban aus Jaghuri und Malistan vertrieben (LIB 21.07.2020, S. 96).
Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Sie hat 556.205 Einwohner. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 21.07.2020, S. 110).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 21.07.2020, S. 110).
Die Provinz Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, die Stadt Herat gilt als „sehr sicher“. Dennoch sind sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB 21.07.2020, S. 110 - 111).
Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet, so nahmen etwa Raubüberfälle zu. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (LIB 21.07.2020, S. 111).
Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren, aufgrund der großen US-Basis jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen, im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans in einem deutlich niedrigeren Ausmaß (LIB 21.07.2020, S. 111).
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt ist Shindand (LIB 21.07.2020, S. 111 - 112).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f).
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (LIB 21.07.2020, S. 328).
Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB 21.07.2020, S. 328).
Die Stadt Herat verfügt über 65 private Gesundheitskliniken, die jedoch dafür kritisiert werden, wie Unternehmen zu operieren. Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland. Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (LIB 21.07.2020, S. 338 - 339).
Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Sie hat 469.247 Einwohner (LIB 21.07.2020, S. 69).
Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (LIB 21.07.2020, S. 69).
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 21.07.2020, S. 70).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f).
Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 21.07.2020, S. 69; S. 329).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 21.07.2020, S. 339).
1.4.1.8. Erreichbarkeit und Bewegungsfreiheit:
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (LIB 21.07.2020, S. 224).
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt, diese betreffen insbesondere den Landweg, auf welchem illegale Kontrollpunkte und Überfälle auf Überlandstraßen zugenommen haben. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (LIB 21.07.2020, S. 320).
Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land – vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und. Einige Beispiele für unsichere Straßenabschnitte sind die Routen Kabul-Kandahar, Herat-Kandahar, Kunduz-Takhhar und Ghazni-Paktika (LIB 21.07.2020, S. 224).
Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden (LIB 21.07.2020, S. 228).
Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in Kabul-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Als Unterstützung hat z.B. Indien dem Transportsystem in Kabul hunderte Busse zur Verfügung gestellt. Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von Kabul ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in Kabul-Stadt geplant, mit dem 111 km innerhalb der Stadt abgedeckt werden sollen. Im Juli 2018 gab ein Sprecher der Stadt Kabul an, dass die Planungsphase des Projektes bald beendet würde und es zu Verzögerungen gekommen sei (LIB 21.07.2020, S. 228 - 229).
Der internationale Flughafen Kabuls, „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“, liegt etwa 16 km außerhalb des Stadtzentrums. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert und ein neues internationales Terminal hinzugefügt (LIB 21.07.2020, S. 230).
Die Ausweichmöglichkeiten in Afghanistan für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert (LIB 21.07.2020, S. 321).
Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu häufigerem Wohnortwechsel, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke. Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (LIB 21.07.2020, S. 321).
1.4.1.9. Allgemeine Menschenrechtslage:
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage – so enthält die afghanische Verfassung aus dem Jahr 2004 einen Grundrechtkatalog, Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge, zum Teil mit Vorbehalten, unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 21.07.2020, S. 258).
Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken in Anliegen von Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen den Zugang der Bürger zu Justiz ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Bürger können Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) einreichen, die dann glaubwürdige Beschwerden prüft und zur weiteren Untersuchung und Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB 21.07.2020, S. 258).
Menschenrechtsverteidiger werden sowohl von staatlichen, als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht. Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (LIB 21.07.2020, S. 259).
Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht. Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (LIB 21.07.2020, S. 259).
Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet, jedoch ist die Datenlage hierzu sehr schlecht. Zwar wird im Zivilgesetz Afghanistans als Mindestalter für Vermählungen für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre definiert. Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden. In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das soll verhindern, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwach. Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (LIB 21.07.2020, S. 301 – 302).
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus; in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (LIB 21.07.2020, S. 271).
Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB 21.07.2020, S. 271).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (LIB 21.07.2020, S. 272).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (LIB 21.07.2020, S. 272 - 273).
Schiiten:
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 21.07.2020, S. 273).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (LIB 21.07.2020, S. 273).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (LIB 21.07.2020, S. 274).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30%. Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (LIB 21.07.2020, S. 274).
1.4.1.11. Relevante ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB 21.07.2020, S. 281).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 21.07.2020, S. 281).
Hazara:
Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB 21.07.2020, S. 285).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen – zumindest anfangs – regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt (LIB 21.07.2020, S. 285).
Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 21.07.2020, S. 285 – 286).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB 21.07.2020, S. 286).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – an (LIB 21.07.2020, S. 286).
Im Laufe des Jahres 2109 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische, vorwiegend aus der Hazara Gemeinschaften, fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt wurden. Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein sektiererisches Motiv für den Angriff. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. In Randgebieten des Hazarajat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. (LIB 21.07.2020, S. 286).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB 21.07.2020, S. 286).
1.4.1.12. IDPs und Flüchtlinge:
Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Mit Stand 29.3.2020 wurden 52.700 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – dafür waren landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich (LIB 21.07.2020, S. 322).
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (LIB 21.07.2020, S. 322 - 323).
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (LIB 21.07.2020, S. 325).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (LIB 21.07.2020, S. 325).
Nach dem Wirtschaftswachstum in den Jahren 2007 bis 2012, verzeichnet die afghanische Wirtschaft seit 2014 ein langsames Wachstum, was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren (LIB 21.07.2020, S. 326).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (LIB 21.07.2020, S. 326).
Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB 21.07.2020, S. 326 - 327).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB 21.07.2020, S. 327).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor. Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB 21.07.2020, S. 327).
Armut und Lebensmittelsicherheit:
Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (LIB 21.07.2020, S. 329).
Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: in der Provinz Kabul lag der Anteil bei unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (LIB 21.07.2020, S. 329 - 330).
2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleichblieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (LIB 21.07.2020, S. 330).
Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 21.07.2020, S. 347).
Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (23.04.-24.05.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück (IOM 11.3.2020). Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren (LIB 21.07.2020, S. 345).
Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (LIB 21.07.2020, S. 346).
Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen (LIB 21.07.2020, S. 346).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 21.07.2020, S. 346).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 21.07.2020, S. 346 - 347).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 21.07.2020, S. 347).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit (LIB 21.07.2020, S. 347 - 348).
Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehre. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 21.07.2020, S. 348).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB 21.07.2020, S. 348).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung:
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB 21.07.2020, S. 348).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB 21.07.2020, S. 349).
Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (LIB 21.07.2020, S. 349).
Unterstützung durch IOM:
IOM-Rückkehrprojekte (IOM - International Organization for Migration) sind auch während der Covid-19-Pandemie weiterhin in Afghanistan operativ. IOM Österreich unterstützt Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB 21.07.2020, S. 349).
Wohnungen:
In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB 21.07.2020, S. 352).
1.4.2. Auszüge aus BFA Arbeitsübersetzung Landinfo Report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne vom 23.08.2017 (Nummerierung geändert):
„Identifizierung von Zielpersonen zur Einschüchterung und Tötung
[…] Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach 'fehlverhalten':
a) Politische Feinde: die Anführer und wichtigsten Mitglieder der Parteien und Gruppen, die den Taliban feindlich gesinnt sind; […]
b) Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer 'feindlicher' Regierungen – alle Zivilisten, die für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten;
c) Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges;
d) Personen, von denen angenommen wird, dass sie die Taliban für die Regierung ausspionieren oder Informationen über sie liefern;
e) Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen;
f) Kollaborateure der afghanischen Regierung – praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft;
g) Kollaborateure des ausländischen Militärs – praktisch jeder, der den ausländischen Streitkräften in irgendeiner Weise hilft;
h) Auftragnehmer der afghanischen Regierung;
i) Auftragnehmer anderer Länder, die gegen die Taliban sind;
j) Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten;
k) Personen jeder Art, die die Taliban in irgendeiner Weise für nützlich oder notwendig für ihre Kriegsführung erachten, die die Zusammenarbeit verweigern. […]
Außer den Personen in den oben genannten Kategorien a), d), e) und k) bieten die Taliban allen Personen, die sich ‚fehlverhalten'‘ die Chance, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen in den Kategorien a), d), e) und k) haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. Dies sehen die Taliban nur dann als Verbrechen an, wenn der Auftragnehmer die Warnungen der Taliban in den Wind schlägt. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperation an die Taliban zu binden. Die Personen der Kategorien b), c), f), g), h), i) und j) können einer ‚Verurteilung‘ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlichen ‚feindseligen‘ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen.
b) Regierungsmitarbeiter und Mitarbeiter westlicher Regierungen: Sie können einer Warnung oder Verurteilung vor Erhalt des letzten Drohbriefes entgehen, wenn sie Abgaben zahlen, Informationen liefern und ihre Kollegen für die Taliban ausspionieren, um deren Aktionen gegen die eigenen Arbeitgeber zu unterstützen oder zur Verbesserung der Organisation der Taliban beizutragen. Bekannte Einzelfälle sind:
I. Personal im Bildungswesen: können arbeiten, wenn ihre Bildungsbehörde oder Schule eine Vereinbarung mit den Taliban schließt, die Lehrpläne und Schulbücher ändert, für religiöse Fächer von den Taliban empfohlene Lehrer einstellt und den Taliban die Überwachung der Schule gestattet.
II. Personal im Gesundheitswesen: darf arbeiten, wenn es sich bereit erklärt, verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln.
c) Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges: wie b) oben, sie haben aber auch die Option, zu den Taliban überzulaufen und Absichtserklärungen mit den Taliban zu unterzeichnen (als gesamte Einheit), in denen eine im gemeinsamen Interesse liegende Gegenleistung angeboten wird. […]
Überall, wo die Taliban vertreten sind, zielten sie von vorne herein insbesondere auf die Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte ab, die sich weigern, den Dienst zu quittieren. Sie übten Druck auf deren Familien aus, um deren Ausscheiden zu erzwingen und drohten Bestrafung an, wenn ihrer Forderung nicht Folge geleistet würde. In einigen Fällen sind sie sogar soweit gegangen, Verwandte hinzurichten. Zumeist waren diese Sicherheitskräfte und ihre Familien schließlich gezwungen, in sicherere, von der Regierung kontrollierte Gebiete umzusiedeln, obwohl die Taliban ihre Ziele teilweise auch dort heimsuchen. Andere, die es sich leisten können, scheiden aus und im Laufe der Jahre sind hunderte hingerichtet worden. Selbst diejenigen, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. […]
Ende 2016 gaben Taliban-Quellen an, dass fast 15.000 Personen auf ihrer nationalen schwarzen Liste stünden. Das lässt vermuten, dass die Taliban keinen Zugang zu den staatlichen Datenbanken über das Sicherheitspersonal oder Regierungsmitarbeiter haben, ansonsten wäre die Zahl wesentlich höher. Dies ist nicht überraschend, denn die Regierung selbst ist kaum in der Lage zuverlässig anzugeben, wer den Sicherheitskräften angehört bzw. für die Regierung arbeitet. Im Anfangsstadium des Krieges war es durchaus üblich, dass die Taliban Polizisten und Soldaten an Straßensperren abfingen, wenn sie im Urlaub waren und ihre Ausweise dabei hatten. Sehr schnell wurde es immer schwieriger, jemanden zu fangen, der dumm genug war, seinen Ausweis mit sich zu führen.
Im Grunde genommen steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein ‚Übeltäter‘ ist und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Diese Details sind wesentlich, denn nach den Regeln der Taliban, muss ein Kollaborateur gewarnt werden und Gelegenheit erhalten, auf den richtigen Weg zurückzukehren, bevor er auf die schwarze Liste gesetzt wird. Damit die Einschüchterungstaktiken der Taliban funktionieren, hängen sie also davon ab, dass ihre Informanten Angaben zu den potenziellen Zielpersonen liefern. Die Taliban behaupten jedoch, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, dass sie regelmäßig Berichte darüber erhalten, wer neu ins Land einreist.“
1.4.3. Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellungen des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (Nummerierung geändert):
„Entwicklungen in Bezug auf den Konflikt in Afghanistan
Berichten zufolge haben sich die ANDSF grundsätzlich als fähig erwiesen, die Provinzhauptstädte und die wichtigsten städtischen Zentren zu verteidigen, im ländlichen Raum hingegen mussten sie beträchtliche Gebiete den Taliban überlassen. Es heißt jedoch, dass die ANDSF mit unhaltbar hohen Ausfallraten und sinkender Moral zu kämpfen haben.
Es wird berichtet, dass die Taliban zum 31. Januar 2018, 43,7 Prozent aller Distrikte Afghanistans kontrolliert oder für sich beansprucht haben. Die Taliban haben ihre Angriffe in Kabul und anderen großen Ballungsräumen verstärkt, mit zunehmenden Fokus auf afghanische Sicherheitskräfte, die große Verluste zu beklagen haben. Das ganze Jahr 2017 hindurch führten die Taliban mehrere umfangreiche Offensiven mit dem Ziel durch, Verwaltungszentren von Distrikten zu erobern. Es gelang ihnen mehrere solcher Zentren unter ihre Kontrolle zu bringen und vorübergehend zu halten. Meldungen zufolge festigten die Taliban gleichzeitig ihre Kontrolle über größtenteils ländliche Gebiete, was ihnen ermöglichte, häufigere Angriffe – insbesondere im Norden Afghanistans – durchzuführen. […]
Risikoprofile
1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer.
Zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent.Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am 28. Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: „Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden.”
Am 25. April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich „gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land“ richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, „besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten“, gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden.
Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. […]
b) Zivile Polizeikräfte (einschließlich Angehörigen der ANP und ALP) sowie ehemaliger Angehöriger der ANDSF
Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP), gehen weiter. Auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) werden häufig angegriffen. Schätzungen zufolge ist die Opferbilanz unter der afghanischen lokalen Polizei erheblich höher als die unter anderen Mitgliedern der ANDSF, da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Beamte sowohl der ALP als auch der ANP wurden im Dienst und auch außer Dienst angegriffen. Ferner wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen.
[R]egierungsfeindliche Kräfte [haben] Berichten zufolge seit Beginn der Wählereintragung am 14. April 2018 Personen angegriffen, die mit den Wahlen befasst waren, darunter Wahlhelfer und Angehörige der afghanischen nationalen Polizei, unter anderem durch gezielte Tötung, Entführung, Bedrohung, Einschüchterung und Schikanen.“
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem substantiell nicht beanstandeten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.11.2015.
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, Muttersprache, Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche über das gesamte Verfahren gleichgeblieben sind. Dies trifft ebenso auf die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand zu. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit resultiert aus einer Zusammenschau des Alters und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der im gesamten Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, bis auf seine Schwerhörigkeit gesund zu sein.
Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX mit XXXX verheiratet ist, gibt er sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an. Auch das Alter der Ehefrau sowie den Umstand, dass sie beim Bruder des Beschwerdeführers lebt, gibt der Beschwerdeführer übereinstimmend an (vgl. BFA S. 5, BVwG VH S. 5 f.). Zu dem Vorhalt des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer bei der vorgebrachten Hochzeit erst 16 Jahre alt gewesen sei und das afghanische Zivilgesetz eine Ehe für Männer erst ab 18 Jahren erlaube, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu glaubhaft ausführt, dass es außer in Kabul üblich sei, dass Menschen unter 18 Jahren heiraten (vgl. BVwG VH S. 16). Diese Angaben erscheinen auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Länderinformationen glaubhaft (siehe dazu II.1.4.1.9.). Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Bruder hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH S. 6).
Dass die Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Kabul leben und deren Felder von Bauern bestellt werden, gibt der Beschwerdeführer ebenfalls gleichbleibend an. Dies trifft auch auf seinen Aufenthalt im Iran zu. Dass der Bruder des Beschwerdeführers nunmehr ebenfalls in Zusammenhang mit den Feldern der Schwiegereltern arbeitet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 7).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Das Datum des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung am 21.06.2015. Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund des Vorwurfs, er sei ein Spion. Zunächst ist festzuhalten, dass bei Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sind, es zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch am XXXX , und somit zwar nach der Antragstellung und Erstbefragung, jedoch vor der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, volljährig. Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vgl. auch bereits VfGH 27.6.2012, U98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vgl. VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer somit bereits volljährig, als er vom BFA und in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, allerdings war er zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Vorfalls noch minderjährig, jedoch kein Kind mehr, sondern ein Jugendlicher im Alter von XXXX Jahren, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
Zum behaupteten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses in Grundzügen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gleichbleibend ausgeführt wurde. So schilderte er zwar das Holzholen, den Unfall sowie den Aufenthalt im Zelt der Polizei gleichbleibend, ebenso die Angriffe der Taliban auf das Dorf des (vgl. BFA S. 8 f., BVwG VH S. 11 – 13), schmückte diese jedoch mit wenig Details aus. Das Vorbringen hinsichtlich der tatsächlichen Bedrohung durch die Taliban blieb sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung äußerst knapp und vage. So führte der Beschwerdeführer vor dem BFA lediglich aus, dass XXXX , der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, dem Beschwerdeführer gesagt habe, die Taliban glauben, der Beschwerdeführer sei ein Spion. Er sei von den Taliban bedroht worden, dass sie ihn umbringen werden, wenn er sein Dorf verlasse. Er sei im Dorf sicher gewesen, außerhalb jedoch nicht (vgl. BFA S. 8). Auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass XXXX zu ihm geschickt worden sei, um ihn nach seinen Spionageplänen zu fragen. Dieser habe dem Beschwerdeführer seine Schilderungen nicht geglaubt und ihm mitgeteilt, dass die Taliban bereits sein Todesurteil ausgesprochen haben. Die Taliban haben gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen, wenn sie ihn erwischen (vgl. BVwG VH S. 13). Hierzu ist festzuhalten, dass bereits diese Angaben in sich widersprüchlich sind. So steht das geschilderte Interesse der Taliban an den Spionageplänen im Widerspruch zur sogleich angekündigten Todesdrohung. Zudem hat der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben zu der Person XXXX getätigt.
Auf die Frage, was die Taliban genau vom Beschwerdeführer gewollt haben, antwortete er lediglich ausweichend, dass die Taliban die Leute mit Grundstücken immer gestört haben und sie diese wegnehmen haben wollen (vgl. BFA S. 11). Zum einen bezieht sich diese ausweichende Antwort gerade nicht auf das eigentliche Fluchtvorbringen bzw. den eigentlich vorgebrachten Verfolgungsgrund, zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhängt, zumal er selbst angibt, keine Grundstücke gehabt zu haben und dies nicht seine Sorge gewesen sei (vgl. BFA S. 11). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer keine etwaigen Kontakte oder Verbindungen mit Talibananhängern an, auf welche sich seine unterstellte Spionagetätigkeit hätte beziehen können. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers XXXX ein Hazara und verdeckter Informant der Taliban (vgl. BVwG VH S. 17) gewesen sei, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass dieser seine Position gegenüber dem Beschwerdeführer preisgeben hätte sollen, um ihm eine Drohung zu übermitteln.
Auch steigerte der Beschwerdeführer seine Schilderungen insoweit, als er vor dem BFA noch angab, ein paschtunischer Bauer (bzw. ein paschtunischer Hirte, vgl. BVwG VH S. 12) habe ihn bei den Polizisten gesehen (vgl. BFA S. 8), in der Beschwerdeverhandlung jedoch ausführte, die Hand des Polizeikommandanten geschüttelt zu haben und dabei beobachtet worden zu sein (vgl. BVwG VH S. 12). Zwar handelt es sich dabei lediglich um ein Detail, doch ist Händeschütteln eine gewichtigere Geste und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits vor dem BFA erwähnen hätte sollen. Auch führt der Beschwerdeführer nicht aus, ob er den Paschtunen gekannt habe und inwiefern er auf den Umstand, dass dieser ihn beim Sicherheitsposten der Polizei gesehen habe soll, reagiert hat. Schließlich erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von der Polizei gestoppt habe werden sollen, obwohl er diese zuvor – wie von ihm vorgebracht routinemäßig („Wir mussten immer bei diesen Sicherheitsposten Bescheid sagen, dass wir Bewohner sind, dass wie Holz holen, damit sie nicht auf uns schießen […].“ vgl. BVwG VH S. 11) – darüber informiert habe, dass er nun dort arbeiten werde, jedoch der vorgebrachte paschtunische Bauer so nahe an dem Sicherheitsposten vorbeigehen habe können, dass er den Beschwerdeführer identifizieren habe können, ohne von den Polizisten aufgehalten zu werden.
Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Ehefrau und sein Bruder weiterhin in seinem Heimatdorf leben, etwaige Bedrohungen gegen diese bringt er jedoch nicht vor. Auch besitzen seine Schwiegereltern noch ihre Grundstücke im Heimatdorf und werden diese weiterhin von Bauern bewirtschaftet. Auch hinsichtlich dieser Felder bringt der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohungen seitens der Taliban vor. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ein Vorbringen zu erstatten, nicht ergriffen hätte.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es demnach zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in die umliegenden Gebirge gefahren ist, um dort Holz zu holen, und er dort in Kontakt mit der Polizei des dortigen Sicherheitspostens kam, jedoch erscheint nach den obigen Ausführungen eine konkrete Bedrohung gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch aktuell glaubhaft. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 09.11.2017 ausführt, zum Unfallhergang hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, ist zum einen festzuhalten, dass aus dem Unfallhergang sowie einer allenfalls bestehenden Narbe von einer Verbrennung keine Rückschlüsse auf die Entstehung der Verletzung gezogen werden können, zum anderen wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich erachtet, da unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer beim Holz holen mit dem Motorrad gestürzt ist, das Vorbringen zur konkreten Bedrohung durch die Taliban zu oberflächlich, in sich widersprüchlich sowie nicht plausibel und im Ergebnis nicht glaubhaft ist.
Zum beantragten länderkundigen Sachverständigengutachten zur Möglichkeit der Taliban, den Beschwerdeführer landesweit zu verfolgen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer landesweit der Gefahr durch die Taliban ausgesetzt ist, ist festzuhalten, dass sich aus den angeführten Länderinformationen eindeutig ergibt, dass es den Taliban aufgrund ihres ausgeprägten Informationsnetzwerkes grundsätzlich möglich ist, Personen, die sich auf ihrer „schwarzen Liste“ befinden, in ganz Afghanistan auszuforschen. Weiters behaupten die Taliban, dass sie regelmäßig Berichte darüber erhalten, wer neu ins Land einreist. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft ist, ist es im gegenständlichen Fall unerheblich, ob die Taliban grundsätzlich eine Person landesweit verfolgen können, weshalb die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens vorliegend nicht erforderlich erscheint.
2.2.2. Dass konkret dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als (schiitischer) Hazara in Afghanistan eine konkret gegen ihn gerichtet physische bzw. psychische Gewalt droht, ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen nicht erkennbar. Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung der Hazara wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.1.3. verwiesen.
2.2.3. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Iran und in Europa einer „westlicheren Orientierung“ keine konkret gegen ihn gerichtete physische bzw. psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergeben sich aus den angeführten Länderinformationen, weiters erstattete der Beschwerdeführer diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen. Es ist nicht zu erkennen, wodurch sein Aufenthalt im Iran und in Europa für ihn persönlich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und sind diesbezüglich auch sonst keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist es auch sonst nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft zu machen.
2.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der ZMR-Abfrage vom 02.07.2020 sowie seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Bestätigungen zu den absolvierten Deutschkursen und –prüfungen sowie der Kurse des ÖIF liegen im Akt ein.
Dass der Beschwerdeführer einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss absolvierte, ergibt sich zum einen aus der vorgelegten Bestätigung des bfi vom 23.06.2020, zum anderen aus den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers (BVwG VH S. 9). Die Feststellungen zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 9).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörige hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Abfrage des Strafregisters vom 02.07.2020.
2.4. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Festzuhalten ist, dass die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen eine Überarbeitung der Version, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, darstellen, in welcher die Informationen über den Stand der Covid-19-Pandemie aktualisiert wurden.
Die Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer trat den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, sondern bezieht sich auch etwa in der Stellungnahme vom 17.07.2020 explizit darauf. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht von der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der gegenständlich herangezogenen Berichtslage aus.
Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , zu den Beweisthemen der Möglichkeit der Taliban, den Beschwerdeführer landesweit zu verfolgen, der Beurteilung der Situation von Rückkehrerinnen, wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Situation, sowie der Versorgungslage, unter besonderer Berücksichtigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Errgers in Afghanistan und der aktuell hohen Anzahl an Rückkehrerinnen.
Wie bereits ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der gegenständlich herangezogenen Berichtslage aus. Insbesondere enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (Stand 21.07.2020) hinreichende Informationen zur derzeitigen pandemiebedingten Situation in Afghanistan. Zum beantragten Sachverständigengutachten insbesondere zur wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Situation, sowie der Versorgungslage, unter besonderer Berücksichtigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Errgers in Afghanistan, ist darauf hinzuweisen, dass sich solche Prognosen eher im spekulativen Bereich bewegen müssten und sich demgegenüber eine Beurteilung der Situation im Herkunftsstaat durch das Bundesverwaltungsgericht nur auf den Zeitpunkt der (jeweiligen) Entscheidung beziehen kann, für den die zur Verfügung stehenden Berichte eine hinreichende Grundlage bieten.
Soweit die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan XXXX beantragt wurde, ist zwar einzuräumen, dass § 18 AsylG 2005 dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung auferlegt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082). Die Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten ist nicht in jedem Fall „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem ermittelnden Gericht (vgl. in diesem Sinn zu Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 24.01.2020, Ra 2020/18/0008).
Da jedoch im vorliegenden Fall anhand des Länderinformationsblatts samt den entsprechenden aktuellen Informationen zur COVID-19-Pandemie eine hinreichende Beurteilung der Lage in Afghanistan ermöglicht wird, erweist sich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens als nicht erforderlich und war dem Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.
Zu A) Zur Abweisung der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle und konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK betreffend die Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban im Zusammenhang mit einer unterstellten Tätigkeit als Spion ausgesetzt zu sein, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.3. Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt. Auch unabhängig von individuellen Aspekten wäre der Beschwerdeführer einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ nicht ausgesetzt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der (schiitischen) Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein:
Den oben zitierten Länderfeststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. So stellen die (schiitischen) Hazara in Afghanistan zwar eine Minderheit dar, sie sind aber rechtlich den anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt und hat sich ihre generelle Situation in den letzten Jahren verbessert, auch wenn es weiterhin Angriffe gegen Hazara, etwa durch den ISKP, gibt. Hazara bekleiden politische Funktionen in Regierung und Parlament und können ihre Interessen aus eigener Kraft politisch wahren. Ihr Anteil in den Sicherheitskräften Afghanistans entspricht in etwa ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Sie dürfen als Schiiten ihre Religion ausüben. Von staatlicher Seite beschränkt sich die Benachteiligung der Hazara damit auf ihre Unterrepräsentation in der öffentlichen Verwaltung, die - selbst wenn man ihre Ursache in einer (nicht festgestellten) gegenwärtigen Benachteiligung suchen würde - eine Benachteiligung darstellt, die nicht die für eine asylrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität erreicht.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der (schiitischen) Hazara in Afghanistan und konkret der Provinz Ghazni im Ergebnis zu verneinen.
3.1.4. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Iran und – insbesondere – Europa (und somit dem „westlichen Ausland“) iVm einer „westlichen Orientierung“ glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige „Gruppenverfolgung“ ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderberichtsmaterials für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar:
Daraus geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen misstrauisch gegenübergestanden wird. Jedoch sind bereits ein Viertel der afghanischen Bevölkerung Rückkehrer. Aufgrund von im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen stehen einem Rückkehrer in Afghanistan mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was wiederum bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Außerdem werden Rückkehrer aufgrund ihres Akzents leicht erkannt. Insgesamt verzeichnet UNHCR nicht viele Fälle von Diskriminierungen afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.
Die angeführten Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Iran bzw. in Europa verbracht und eine „westliche Wertehaltung“ angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten.
3.1.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind alle von einem Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände „in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zu Grunde zu legen“ (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180).
Vor diesem Hintergrund wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht verkannt, dass bei Zusammentreffen mehrerer Risikoprofile die Gefährdung, Opfer von Diskriminierungen und Gewalthandlungen zu werden, generell steigt. Nach einer Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Umstände ist unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes außerhalb Afghanistans und einer damit allenfalls einhergehenden „westlicheren Wertehaltung“ jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderberichtsmaterials und den oben getroffenen Ausführungen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gegeben.
3.1.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger „nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden“ (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit. b) und „eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (lit. c).
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion:
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Provinz Ghazni. Den diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Ghazni aufgrund der Taliban-Präsenz in manchen Regionen eine der relativ volatilen Provizen in Afghanistan ist, wo sich die Sicherheitslage im Jahr 2019 wieder verschlechtert hat. Ghazni war neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans.
Aus diesen Gründen könnte eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb eine Rückkehr dorthin auszuschließen ist.
3.2.4. Im Weiteren ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gem. § 11 AsylG 2005 zu prüfen. Gem. § 11 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden [kann], und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden [kann]. Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei dieser Prüfung ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Im Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend zur Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative wie folgt ausgesprochen:
Demnach unterscheidet § 11 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist.
Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen.
Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder aufgrund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.
Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann (vgl. etwa UNHCR Richtlinien Nr. 4., Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie [2009], 226 ff).
Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie). Marx (a.a.O., 227) argumentiert, die zentrale Frage laute, ob bei Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten vom Asylwerber vernünftigerweise verlangt werden könne, einen anderen Ort innerhalb seines Herkunftslandes aufzusuchen. Der dort zur Verfügung stehende Schutz müsse angemessen und erreichbar sein. Zusätzlich zu konkreten Sicherheitsfragen erfordere dies eine Berücksichtigung grundlegender ziviler, politischer und sozioökonomischer Rechte. Kontroversen kämen indes auf, wenn es um konkrete Fragen, wie etwa den Zugang zu angemessenen Arbeitsmöglichkeiten und um soziale Unterstützung gehe. Insoweit bestehe lediglich Übereinstimmung, dass die soziale und wirtschaftliche Existenz am Ort der innerstaatlichen Schutzalternative sichergestellt sein müsse.
Der UNHCR formuliert in seinen Richtlinien Nr. 4, Rz 24 ff., dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens führt der UNHCR u.a. aus, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.
Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates hat selbstverständlich wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei – auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat – nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es somit nicht aus, dem Asylwerber entgegenzuhalten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr – im Sinne des bisher Gesagten – möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
3.2.4.1. Zur Möglichkeit der Niederlassung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif:
Vorausgeschickt wird, dass UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 zufolge angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschen- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei (vgl. S. 129). Hinsichtlich den Städten Herat oder Mazar-e Sharif wird eine derartige Bewertung jedoch nicht getroffen.
Zunächst ist festzuhalten, dass weder Mazar-e Sharif noch Herat nach den vorliegenden Länderinformationen unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften stehen.
Die Provinz Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, die Stadt Herat gilt als „sehr sicher“. Dennoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Dennoch sah sich in den vergangenen Jahren auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen der Taliban betroffen und in der Stadt Herat wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet, so nahmen etwa Raubüberfälle zu, gelegentlich finden auch Entführungen statt.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Balkh verkennt das erkennende Gericht nicht, dass es in der Provinz zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt und gerade auch die Anzahl der zivilen Opfer seit 2018 ansteigt. Insbesondere die Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant waren in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen, wobei die Taliban keines dieser Gebiete überrannten. Insgesamt zählt Balkh weiterhin zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans.
Nach der EASO Country Guidance ist das Niveau an willkürlicher Gewalt in der Stadt Herat sowie in Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein.
Insgesamt können die Städte Mazar-e Sharif und Herat nicht als Orte angesehen werden, an denen eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort allein wegen seiner Anwesenheit aufgrund der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. zum rechtlichen Prüfungsmaßstab auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN – darin bezogen auf die Sicherheitslage bei Rückkehr in die von Terroranschlägen betroffene Stadt Bagdad; zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nach Kabul vgl. jüngst auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
Sowohl die Stadt Herat als auch Mazar-e Sharif sind über internationale Flughäfen erreichbar.
Bezüglich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ist festzuhalten, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur eingeschränkt möglich ist. Die Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist jedoch zumindest grundlegend gesichert. In Herat bietet die Wirtschaft seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat sind Tagelöhner, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke gefährden die Arbeitsplätze jedoch. Weitere Probleme sind Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit.
Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen.
Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen, dennoch werden von Arbeitgebern persönliche Beziehungen und Netzwerke oft höher bewertete als formelle Qualifikationen.
Zwar ist die Versorgungslage insgesamt auch in Mazar-e Sharif und Herat wegen der Zahl der Binnenvertriebenen, der Dürre im Jahr 2018 sowie aktuell auch wegen der Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden Schwierigkeiten im Gesundheits- und Wirtschaftssektor angespannt. Aus den Berichten ergibt sich jedoch nicht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet werden kann oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Die Versorgung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif und Herat ist somit grundlegend gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, genauer in der Provinz Ghazni, geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 auf. Er ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Er verfügt über eine dreijährige Schulbildung und einer damit einhergehenden Schreib- und Lesekompetenz in der Sprache Dari. Weiters spricht er Farsi und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Landwirt in Afghanistan sowie über Berufserfahrung im Iran als Hilfsarbeiter in einem Steinmetzbetrieb und auf Baustellen. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers besitzen mehrere Grundstücke im Heimatdorf des Beschwerdeführers, von welchen sowohl diese als auch die Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers leben können. Der Beschwerdeführer steht zudem in regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, er ist seit seiner Kindheit schwerhörig und leidet manchmal an Schwindel.
Vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Neuansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat in ähnlicher Weise wie andere Rückkehrer zurechtfinden wird. Auch kann er durch die Annahme einer (Gelegenheits-)Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Insgesamt ist anhand der Länderberichte zwar festzuhalten, dass die soziökonomischen Rahmenbedingungen für einen Rückkehrer auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat schwierig sind. Der Zugang zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung, Arbeits- und Wohnungsmarkt ist gegeben. Zwar ist die Arbeitslosigkeit hoch, jedoch ist nach der festgestellten Berichtslage nicht erkennbar, dass ganz generell nicht die Grundlage bzw. (Lebens-)Bedingungen an sich für die Existenzsicherung allgemein wie auch für das Erreichen und Halten eines – auch der übrigen ansässigen Bevölkerung entsprechenden – angemessenen Lebensstandard vorhanden wäre. Weiters ist hierzu ins Treffen zu führen, dass, wie bereits ausgeführt, in den Städten Mazar-e Sharif und Herat die wirtschaftliche Situation vergleichsweise gut ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder Herat in der Lage sein wird, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften, wie ihm dies bereits im Iran gelungen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründen eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2017/18/0064; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 20.09.2017, Ra 2017/19/0190; 05.04.2018, Ra 2017/19/0616-5).
Zudem ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“) (vgl. etwa VwGH 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9, mwN). Die Verpflichtung zur Beachtung der sowohl vom UNHCR als auch von der EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind zwecks angemessener Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschrechtsorganisationen einzuholen, die Aufschluss über die allgemeine Lage insbesondere in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geben. Speziell im Zusammenhang mit der Prüfung des internen Schutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ordnet Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie an, dass unter anderem bei der Prüfung der Frage, ob die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457).
Den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 ist zu entnehmen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilität im erwerbsfähigen Alter – letzteres trifft auf den Beschwerdeführer zu – sich auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten in zumutbarer Weise ansiedeln können, wenn eine notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung gegeben sind und das Gebiet unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen, was derzeit für Mazar-e Sharif und Herat der Fall ist. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan, wenn auch in seinem Heimatdorf und nicht in Mazar-e Sharif und Herat. Von der Bewirtschaftung der Grundstücke der Schwiegereltern des Beschwerdeführers können sowohl diese als auch der Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Da die Schwiegereltern in Kabul leben, ist es offenbar möglich, die Einnahmen aus der Bewirtschaftung an diese zu überweisen. Es ist davon auszugehen, dass auch eine Geldüberweisung an den Beschwerdeführer möglich wäre, wenn er sich in Mazar-e Sharif oder Herat niederlassen würde.
Dem Beschwerdeführer steht somit im Ergebnis eine IFA in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung, auf die er entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinien in zumutbarer Weise verwiesen werden kann.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19-Pandemie festzuhalten, dass in Afghanistan aktuell eine Gefährdung besteht und Covid-19 Afghanistan aufgrund mangelnder Kapazitäten im Gesundheitssystem besonders hart treffen kann. Jedoch ist der Beschwerdeführer erst 22 Jahre alt, leidet an keinen körperlichen Erkrankungen, aufgrund derer er in die Risikogruppe der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällen würde, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Covid-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Erkrankungen an COVID-19 in der Stadt Herat (u.a. wegen der Nähe zur iranischen Grenze) vergleichsweise sehr gehäuft auftreten. Auch für eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Allgemeinsituation in Afghanistan, die Auswirkungen auf eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Herat oder Mazar-e Sharif hätte, haben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung keine ausreichenden Hinweise ergeben, zumal die in den Städten verhängten Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen (z.B. betreffend die faktische Möglichkeit der Arbeitsverrichtung von Tagelöhnern oder den vorübergehenden Anstieg von Lebensmittelpreisen) nur temporär wirksam sind. Selbst bei einer Verschlechterung der allgemeinen und medizinischen Versorgungslage in den urbanen Gebieten kann der Beschwerdeführer Unterstützung durch Rückkehrhilfen finden. Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt nach wie vor mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan (LIB Stand 21.07.2020, S. 353) (vgl. auch zuletzt VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329 mHa VwGH 01.07.2020, Ra 2020/20/0196 bis 0198).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR Richtlinien, der EASO Country Guidance 2019 und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung nach Afghanistan und einer Rückkehr nach Kabul bzw. einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, geschützten Rechte zu erleiden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2.1. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen.
Sofern die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist zu unterscheiden, ob daraus gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Unzulässigkeit dieser auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet „geduldet“ (§ 46a Abs. 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (zB VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. zB VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mit Hinweisen auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.3.2.2. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht kommt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Afghanistan. Weitere Verwandte oder Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich besteht somit nicht und greift die Rückkehrentscheidung daher nicht in sein Recht auf Achtung des Familienlebens ein, doch greift eine solche Maßnahme in das Recht auf Achtung seines Privatlebens ein, weil und soweit sie ihn von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2015 und demnach über fünf Jahre in Österreich auf. Die Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt jedenfalls nicht wesentlich das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (vgl. VfSlg. 19.752/2013; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG).
Im gegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer erkennbar darum bemüht hat, die deutsche Sprache zu lernen sowie einen Pflichtschulabschluss zu absolvieren, dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Auch ist der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten. Auch die über fünfjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kommt Bedeutung zu. Doch allein dadurch und dem bestehenden Freundeskreis des Beschwerdeführers konnte dadurch ein substantieller Anknüpfungspunkt im Bereich des Privatlebens nicht festgestellt werden. Eine ehrenamtliche oder berufliche Tätigkeit wurde nicht vorgebracht.
In einer Gesamtschau sind in den vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten nicht besondere über das übliche Maß eines Asylwerbers erheblich hinausgehende Integrationsfortschritte während seines Aufenthalts in Österreich zu sehen. Auch nach der Judikatur des EGMR bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen („in exceptional circumstances“) eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055, mwN). Hinsichtlich der angeeigneten Deutschkenntnisse, von welchen sich das erkennende Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst bei - hier nicht in diesem Ausmaß vorhandenen - Umständen, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.2.2010, 2010/18/0029). Ebensowenig bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, eine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass das „Privatleben“ die physische und psychische Integrität umfasst. Beeinträchtigungen, die nicht unter Art. 3 EMRK fallen, sind auch unter Art. 8 EMRK zu prüfen (vgl. VfGH 21.09.2015, E 332/2015). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.6.2016, Ra 2016/21/0076-10 mwN.) festgehalten, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan einzuräumen, dass die Situation, die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen und im Speziellen auch medizinischen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich erheblich unterscheidet. In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer abgesehen von der Schwerhörigkeit gesund, jung, im erwerbsfähigen Alter und spricht mit Dari Landessprachen Afghanistans und ist in aufrechtem Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Bruder – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.
Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.3.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.3.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers angesichts der derzeit weltweit vorherrschenden Covid-19-Pandemie allenfalls als faktisch unmöglich erweisen könnte. Eine Erstreckung der in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehenen Frist scheidet jedoch mangels einer Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen abstellt, aus. Auf die konkrete Lage wird bei der Umsetzung der Rückkehrpflicht Bedacht zu nehmen sein. Inwieweit eine allfällige Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar wäre, wird gegebenenfalls in nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen sein.
3.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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