Bundesverwaltungsgericht I419 2232646-1

I419 2232646-1Federal Administrative CourtOct 30, 2020

Regest

Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt familiäre Situation Pandemie Rückkehrsituation Ruhen des Anspruchs

Full text

Bundesverwaltungsgericht I419 2232646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2232646.1.00

Spruch

I419 2232646-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Kitzbühel vom 26.05.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengelds wegen Auslandsaufenthaltes ab. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe hätten keine Nachsicht erwirken können.

2. In der – auf Englisch verfassten – Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, wegen der COVID-19-Pandemie sei seine Familie in einer Notlage gewesen. Später ergänzte er, wieder auf Englisch, er habe seine Saisonarbeit zwei Wochen früher als geplant beenden müssen, und angesichts steigender Todeszahlen und der sich schließenden Grenzen die dringende Notwendigkeit gespürt, rasch („swiftly“) zu handeln.

Als er nach Südafrika gereist sei, habe niemand voraussehen können, dass speziell dort eine strenge und strikte Ausgangssperre bevorstehe. Er habe keine Ahnung von der Schwere und Dauer der Pandemie sowie das Gefühl gehabt, seine Reise nach Südafrika sei von äußerster Wichtigkeit, weil es sich um einen globalen Notstand handle. Zunächst zur Sicherheit und Unterstützung seiner Tochter und von deren Mutter, die Vorerkrankungen habe, ferner würden seine Eltern, die wegen ihres Alters über 75 noch strengeren Beschränkungen unterlägen, in dieser Zeit Unterstützung brauchen.

Er selbst habe neben Unterhalt, Schulausbildung und anderen Kosten, für die er aufkommen müsse, noch Arztrechnungen für seine nunmehrige Gattin zu bezahlen, die nach einer Krebsbehandlung zu ihrer Familie nach Brasilien gereist sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab (Spruchpunkt I) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den bestätigten Bescheid aus (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer habe einen geplanten Familienbesuch in der Zwischensaison angetreten und habe wegen der Pandemie nicht zum geplanten Zeitpunkt zurückkehren können. Die genannten Angehörigen seien nicht krank gewesen, ihre Versorgung nicht gefährdet, sodass der Beschwerdeführer keine zwingenden Gründe für die Auslandsreise gehabt habe.

4. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Urlaubsreise von 09. bis 25.04.2020 geplant gehabt. Dann sei Covid 19 aufgetaucht, und er habe seine Familie in Südafrika kontaktiert, um zu besprechen, wie sie „mit diesem Notfall“ umgehen sollten. Um die Infektion der Familie zu verhindern, hätten sie beschlossen, dass der Beschwerdeführer zu ihnen kommen würde, um bei der Abgabe von Lebensmittelpaketen und Medikamenten zu helfen. Südafrika sei ein Land der Dritten Welt, die Infrastruktur veraltet und die medizinischen Einrichtungen nicht auf dem neuesten Stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Ende 40 und Staatsangehöriger Südafrikas, wo er geboren ist, sowie des Vereinigten Königreichs. Er war seit Herbst 2018 bei verschiedenen Arbeitgebern in Österreich tätig, zuletzt bei einer GmbH in Kitzbühel, die ihn bis 17.03.2020 als Stationskellner beschäftigte und seit Juni wieder beschäftigt.

Am 13.03.2020, einem Freitag, vereinbarte der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen. Am 15.03. rief der Präsident Südafrikas den Katastrophenzustand aus, kündigte Einreiseverbote für (unter anderem) Staatsangehörige Deutschlands an und empfahl den Staatsangehörigen Südafrikas, von allen Arten des Reisens (unter anderem) in oder durch die EU und andere erkannte Hochrisikoländer Abstand zu nehmen. Am selben Tag buchte der Beschwerdeführer seinen Hinflug für den nächsten Tag, Montag.

An diesem, dem 16.03., flog der Beschwerdeführer von Deutschland aus nach Johannesburg. Zwei Tage darauf beschränkte Südafrika mit „Government Gazette 43105“ die Einreise von Flugpassagieren aus Hochrisikoländern auf genehmigte Fälle seiner Staatsangehörigen und dauernd Ansässiger sowie die Ausreise von Personen fremder Staatsangehörigkeit; für Crewmitglieder wurde eine 21-tägige Quarantäne angeordnet.

1. 2 Seine Eltern, 1942 in Südafrika und 1944 in England geboren, sowie seine Tochter, 13, und seine erste Frau, Ende 40, wohnen in Südafrika, die beiden Letzteren in einem Vorort Johannesburgs in einer bewachten geschlossenen Villensiedlung, in deren Nähe ein Krankenhaus (etwa in 2,6 km Entfernung) mit knapp 60 Ärzten, ein Einkaufszentrum (2,7 km), ein Supermarkt (ca. 1,2 km) und eine Apotheke (ca. 400 m) liegen. Die Tochter ist Schülerin.

Mit dieser ersten Frau, die gegen ihn 2010 die Scheidungsklage einbrachte, war er bis 2011 verheiratet. Sie, die inzwischen wieder geheiratet hat, ist seit 2017 Mitgründerin und Geschäftsführerin einer Marketingagentur im selben Vorort. An sie überweist der Beschwerdeführer Alimente für seine Tochter, meist monatlich zwischen 200 und 300 Euro.

1. 3 Er ist seit April 2019 mit einer Staatsangehörigen Brasiliens, Anfang 40, an einem gemeinsamen Wohnsitz in Kitzbühel gemeldet, die er im August 2019 heiratete. Diese leidet an einer Krebserkrankung, benötigte 2019 eine Stammzellentherapie und wies Anfang 2020 eine chronische Nierenerkrankung auf. Sie verfügt über einen Behindertenpass mit Eintragung nach § 29b StVO und begab sich nach Angaben des Beschwerdeführers am 05.03.2020 zu ihrer Familie nach Brasilien.

1. 4 Am 21.03.2020 meldete der Beschwerdeführer sich aus Südafrika elektronisch arbeitslos, am 26.03.2020 untersagte der Transportminister Südafrikas Passagierflüge auf Inlands- und auf internationalen Strecken und ab Mitternacht („23H59“) galt gemäß „Government Gazette 43148“ vom 25.03. eine weitgehende Ausgangsbeschränkung, von der unter anderem das Besorgen und Erhalten („obtain“) notwendiger Güter und Dienstleistungen ausgenommen war.

1. 5 Der Beschwerdeführer teilte dem AMS darauf am 09.04.2020 mit, dass er in Südafrika feststecke und so schnell wie möglich nach Österreich zurückkehren werde. Er müsse auch Arbeitslosengeld beantragen und habe viele Rechnungen zu bezahlen. Am 13.04.2020 teilte er mit, dass die Flugsperre bis 30.04. verlängert worden und er unsicher sei, ob dann die Fluglinien wieder aktiv sein würden. Am 19.05.2020 schrieb er dem AMS, sein Rückflug am 25. sei „immer noch abgesagt“.

1. 6 Das AMS übermittelte ihm darauf ein PDF-Formular für die Antragstellung und forderte ihn auf, die bisher fehlende Rückreisemöglichkeit nachzuweisen, da wegen seiner Ausreise nach Beginn der „Coronakrise“ die Möglichkeit der Nachsicht für den Auslandsaufenthalt geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer teilte am 20.05.2020 mit, er habe Österreich vor der Pandemie verlassen und fügte die Buchungsbestätigung, an, wonach er am 16.03. um 18 h von München aus über Frankfurt am Main geflogen war.

1. 7 Am 25.05.2020 übermittelte der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld und ergänzte, dass er wegen der Pandemie nach Südafrika geflogen sei. Als die Staaten weltweit geschlossen worden wären, hätte er sicherstellen müssen, dass seine Tochter sicher („save“) wäre und während der Pandemie Nahrung auf dem Tisch habe. Seine Absicht sei gewesen, die Sicherheit der Tochter zu gewährleisten und dann nach Österreich zurückzukehren, um am 01.06. seine Sommerstelle anzutreten, die aber nun gestrichen worden sei. Der Luftverkehr sei weiterhin verboten, jedoch seien sie in Kitzbühel daheim, und er werde zurückkommen, sobald er einen Flug bekommen könne.

Tags darauf erließ das AMS den bekämpften Bescheid. In seiner Beschwerdeergänzung vom 02.06. brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe auch für die Sicherheit und Versorgung seiner ehemaligen Gattin sorgen wollen, die Vorerkrankungen habe, sowie ferner, dass auch seine betagten Eltern während dieser Phase Unterstützung benötigen würden.

1. 8 Schließlich teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nachgedacht, mit der Familie diskutiert und sich, da Südafrika internationalen Luftverkehr erst 2021 gestatten werde, entschieden habe, einen Repatriierungsflug am 09.06.2020 zu nehmen, was er auch tat, und nahm am 19.06.2020 beim letzten Arbeitgeber wieder die Arbeit auf.

1. 9 Der Beschwerdeführer hat während seines 12-wöchigen Auslandsaufenthalts seine frühere Ehefrau, die gemeinsame Tochter und seine Eltern getroffen und war den genannten Personen auch bei der Besorgung von Lebensmitteln und medizinischem Bedarf behilflich. Er hat solche Güter auch zu ihnen gebracht. Das war nicht der Grund für die Auslandsreise, sondern ergab sich erst an Ort und Stelle. Er hatte bereits während seiner Arbeitstätigkeit in der Wintersaison 2019/20 die Absicht und geplant, nach Saisonschluss einen Heimaturlaub im April anzutreten, und hat diesen dann kurzfristig vorverlegt, als sein Dienstverhältnis infolge der verkürzten Schisaison früher als erwartet beendet war (die in Tirol notorisch am Wochenende 14./15.03. endete, woran sich die am 15.03. öffentlich angekündigten landesweiten Ausgangssperren, Reise- und Beherbergungsverbote anschlossen, dem Tag, an dem der Beschwerdeführer den Flug buchte).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt und den eingeholten Auszügen aus dem ZMR und dem Register der Sozialversicherungen. Die Feststellungen zu den Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnissen der ersten Ehefrau ergeben sich aus den Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld (Wohnanschrift), der Bestätigung über die Unterhaltszahlungen (neuer Nachname) und dem Schreiben der Genannten (Telefonnummer der Firma), welche durch Angaben der Internetseiten der Firma, der Wohnanlage und der Klinik sowie ihre Facebook-Einträge ergänzt und bestätigt werden konnten.

Zu den in 1.9 festgestellten Besorgungen waren die Feststellungen wie getroffen möglich, weil der Beschwerdeführer dazu im Beschwerdeverfahren Bestätigungen vorlegte, deren Inhalt - soweit er sich auf die Besorgungen bezieht - der Lebenserfahrung entspricht.

Konkret legte der Beschwerdeführer eine undatierte Erklärung der Eltern vor, wonach er ihnen durch die Lieferung von Lebensmittelpaketen und die Verabreichung von Medikamenten („medication“) behilflich gewesen sei, um sie während der Ausgangssperre vor einer Infektion zu schützen, weil sie als Über-60-jährige wie von der WHO gefordert („stipulated“) ihre Häuser nicht verlassen dürften, ferner eine Erklärung der ehemaligen Gattin, wonach diese wegen einer Autoimmunerkrankung ein hohes Risiko habe, mit dem Virus in Berührung zu kommen. Der Beschwerdeführer sei im letzten Moment eingetroffen, um mittels Lieferung von Lebensmittelpaketen und Verabreichung von Medikamenten („medication“) behilflich zu sein. Diese Erklärung ist mit 01.06. datiert und mit dem ehemaligen Ehenamen der Frau unterfertigt, die darin anbietet, sie unter ihrer Firmen-Telefonnummer zu kontaktieren.

Aus dem festgestellten Ablauf ergibt sich demgegenüber, dass der Beschwerdeführer schon nach Südafrika reiste, als die dortigen Reiserestriktionen gegenüber der EU (und der „Lockdown“ in Tirol) klar wurden, und nicht erst, als – gut eine Woche nach seiner Ankunft dort – die dortige Ausgangssperre angeordnet wurde.

Das Datum der Buchung des (vorverlegten) Abreiseflugs ergibt sich aus der Buchungsbestätigung („created:“).

Auf Basis der Feststellungen war auch dem weiteren Vorbringen nicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer sicherstellen hätte müssen, dass seine Tochter sicher wäre und während der Pandemie zu essen habe, speziell mit Blick auf die Feststellungen zu deren Alter, Schulbesuch und Unterbringung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3. 1 Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht (so zu Verfahren betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld VwGH 19.12.2018 Ra 2018/08/0210), hat das AMS zu Recht in der Beschwerdevorentscheidung das Vorbringen der Beschwerde zusätzlich berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren ferner das Vorbringen des Vorlageantrags zu berücksichtigen, sodass es vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und diesen rechtlich zu würdigen hat.

3. 2 Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland grundsätzlich schon von Gesetzes wegen, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen. Solche Umstände sind neben jenen, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit liegen, auch Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

3. 3 Zunächst ist zu klären, ob der vom Gesetz geforderte Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vorliegt. Dieser hat dem AMS am 09.04.2020 erstmals mitgeteilt, dass er sich im Ausland aufhält und Arbeitslosenunterstützung beantragen „muss“, und später noch mehrere solche Meldungen erstattet, wonach er „feststecke“. Schließlich hat er das AMS am 19.05. ersucht, das ihm an die inländische Anschrift zugesandte Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld auch per E-Mail zu erhalten, worauf ihm das AMS die in 1.6 festgestellte Nachricht sandte.

Der Beschwerdeführer hat darauf geantwortet und zu verstehen gegeben, dass er Wert auf die angesprochene Nachsicht für den Auslandsaufenthalt lege. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass damit eine Willenserklärung vorliegt, die darauf gerichtet ist, das AMS möge dem Beschwerdeführer das Ruhen des Arbeitslosengeldes trotz nachträglich gemeldeten Auslandsaufenthalts gemäß § 16 Abs. 3 AlVG nachsehen, zumal eine Manuduktion durch das AMS dahin, dass nur auf Basis eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags „geprüft werden“ werde, „ob eine Nachsicht für den Auslandsaufenthalt erteilt werden kann“, dem Akt nicht zu entnehmen ist, und auch das AMS selbst von einem Antrag ausgeht, dem es „keine Folge gegeben“ hat (dem Inhalt der Erledigung nach: ihn abwies).

Im Verwaltungsverfahren erklärte der Beschwerdeführer seinen Auslandsaufenthalt zunächst mit der verhinderten Rückkehr, dann – gut 2,5 Monate nach der Meldung seiner Arbeitslosigkeit – in der Eingabe vom Vortag des Bescheiddatums mit der Sicherstellung von Nahrung und Sicherheit der Tochter, und im Beschwerdeverfahren noch mit der Versorgung der Eltern und der früheren Gattin, also den Behauptungen nach mit familiären Gründen.

3. 4 Soweit daher familiäre Gründe als vorliegend festgestellt wurden, sei es auch nur für einen Teil des Auslandsaufenthalts, ist demnach zu klären, ob sie zwingend im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG waren.

Zur Vermeidung von dem Gesetzgeber nicht zuzusinnenden und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklichen Wertungswidersprüchen ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass unter „zwingenden familiären Gründen“ nur solche anerkannt werden können, die von einer ihnen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer sind. Es ist nämlich bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass bei einem Auslandsaufenthalt – mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen – die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung fehlt, weil die abwesende Person sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG bereithält. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 mwN)

3. 5 Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen dieser Verfügbarkeit führen müssten. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG Dispens auf Grund von Umständen zulassen wollte, die im Inland eingetreten zum Bezugsausschluss wegen § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG führen würden. So können z. B. Pflege und Betreuung eines Verlobten nur insoweit ein zwingender familiärer Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt sein, als und solange es „angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten“. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 mwN)

3. 6 Im Fall einer Arbeitslosen, die fünf Wochen im Ausland war, wo sie ihre Eltern auf den Philippinen besuchte, hat der VwGH ausgesprochen, dass aus dem in Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass jeder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt. Er ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt, sondern bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden kann. Die Auslegung des Begriffs „zwingende familiäre Gründe“ kann indes nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. (19.09.2007, 2006/08/0297 mwN)

Unter einem hat der VwGH dabei ausgeführt, dass es verfehlt wäre, im Falle des Besuchs von im Ausland befindlichen Eltern ein zwingendes familiäres Interesse erst nach deren Tod zum Zwecke der Teilnahme an der Beerdigung anzunehmen. Der Besuch alter und kranker, auf einem anderen Kontinent lebender Eltern, „der überdies dem Zweck der Bekanntmachung mit ihrem mittlerweile fünfjährigen Enkelkind gedient hat, und die die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat, ist unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten einem zwingenden familiären Grund gleichzuhalten“. (19.09.2007, 2006/08/0297 mwN)

3. 7 Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine betagten Eltern, seine ehemalige Gattin, welche Vorerkrankungen aufweise, und seine 13-jährige Tochter während der COVID-19-Pandemie überstützt und mit Medikamenten sowie Lebensmittel versorgt habe. Er habe, so schließlich im Vorlageantrag, seinen Auslandsaufenthalt zu diesem Zweck angetreten.

Demgegenüber ergaben die Feststellungen, dass er diese Personen besucht und ihnen auch Güter gebracht hat, nicht hingegen, dass dies der Reisezweck gewesen wäre. Nach den Feststellungen hätte sich die ehemalige Gattin neben Lieferdiensten etc. jedenfalls an Angehörige wie die bei ihr wohnende Tochter wegen der Besorgungen wenden können, was – unter dem Aspekt des Ansteckungsrisikos – auch mindestens so nahe gelegen wäre wie die Unterstützung eines soeben aus Kitzbühel eingetroffenen Servicemitarbeiters aus dem Gastgewerbe.

Ferner ist nicht zu übersehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach seinen Angaben zwar betagt sind, aber nicht krank. Demnach ist aber auch nicht nachzuvollziehen, warum sie (oder gar alle Personen über 60) ihre Häuser nicht verlassen hätten dürfen sollen, oder warum dies die WHO empfohlen haben sollte. Der Beschwerdeführer selbst hat derartig weitgehende Beschränkungen nicht vorgebracht, und selbst bei deren – nicht festgestelltem – Vorliegen erschließt sich nicht, warum der Beschwerdeführer in seiner Nachricht vom 09.04., dem 14. Tag der Ausgangssperre, diese oder zumindest die Eltern als Grund seines Verbleibs nicht erwähnt, sondern im Gegenteil, dass er so schnell wie möglich zurückkehren werde. Auch in seiner Nachricht vom 13.04. ist weder davon noch von anderen Angehörigen die Rede.

Wie bereits das AMS in der Beschwerdevorentscheidung begründete, ist der Beschwerdeführer dagegen angesichts der zunehmenden Schwierigkeiten nicht früher zurückgekehrt, sondern ließ die Flugbuchung unverändert, bis schließlich der Rückflug nicht mehr stattfand. Es dadurch reichte sein Aufenthalt bis in die Phase der Ausgangssperre, in der er es – wenn überhaupt – für geboten hielt, sich bei Besorgungen für die Angehörigen nützlich zu machen.

3. 8 Die sittliche Pflicht richtet sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis des Handelnden. Darunter versteht man ein Verhalten, das nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden kann, dessen Unterlassung gesellschaftlich als Pflicht- oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht, als deren Folge sich der Verpflichtete dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (Vgl. OGH 28.03.2000, 1Ob322/99f mwN)

3. 9 Dazu kommt, dass nach der Rechtsprechung ein zwingender familiärer Grund nur ein solcher ist, der einem Gebot der Sittlichkeit entspricht, und überdies nur, solange dies der Fall ist („als und insolange“, VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). Es bedarf keiner Erörterung, dass es kein sittliches Gebot gibt, so lange zu Besuch bei seinen gesunden Angehörigen auf einem anderen Kontinent zu verweilen, bis von dort kein Rückflug mehr möglich ist.

Wäre der Beschwerdeführer demnach rechtzeitig zurückgekehrt, dann läge darin kein Verstoß gegen eine allgemeine Regel (Sitte), der wie oben beschrieben mit Zeichen der Missbilligung im sozialen Umfeld sanktioniert wird, ebenso dann nicht, wenn er von einem Besuch in Südafrika Abstand genommen und seiner kranken Gattin nach Brasilien nachgereist wäre.

Im Ergebnis ist daher dem AMS darin zu folgen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als zwingende familiäre Gründe gewertet werden können. Die Beschwerde war daher wie geschehen als unbegründet abzuweisen und deshalb die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen, womit sich eine Entscheidung über die mit dem Vorlageantrag allenfalls intendierte Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls erübrigt (zum vergleichbaren Fall der Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf deren Zuerkennung VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 mwN).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Umständen, die auf nach § 16 Abs. 3 AlVG zwingenden familiären Gründen beruhen. Die vorliegende Entscheidung beruht auf einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Die entscheidungsrelevante Reihenfolge der Geschehnisse ist unstrittig.

Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG.

Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

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