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I403 2225827-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2225827-1
I403 2225827-1Federal Administrative CourtOct 30, 2020
Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I403 2225827-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Christina-Agnes HARTL, Caritas, Mariannengasse 11, 1090 , und durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), Wattgasse 48/3, 1170 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zl. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 19.12.2016. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.12.2016 gab sie im Wesentlichen an, Nigeria verlassen zu haben, um sich und ihren Kindern eine bessere Zukunft bieten zu können.
Aufgrund der Angaben in der Erstbefragung sowie des EURODAC-Treffers der Kategorie 2 zu Italien richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.12.2016 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13 Abs. 1 (korrekt: iVm Art. 22 Abs. 7) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, GZ. W240 2153921-1 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin entzog sich einer für den 30.08.2017 geplanten Abschiebung nach Italien, indem sie sich aus der Betreuungseinrichtung entfernte und keinen Wohnsitz mehr bekanntgab. Am 11.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin fremdenrechtlich kontrolliert und in Schubhaft genommen. Am 01.12.2017 hatte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft ein Gespräch mit der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF), am folgenden Tag erstattete sie beim Landeskriminalamt Anzeige und wurde in einer Schutzwohnung von LEFÖ-IBF gebracht.
Am 06.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ und gab an, ein Opfer von Menschenhandel zu sein. Sie wurde am 13.07.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen und erklärte, dass der Mann, den sie traditionell geheiratet habe, sie nach Österreich gebracht und hier zur Prostitution gezwungen habe. Eine ihrer zwei Töchter sei einen Monat zuvor entführt und getötet worden. Am 16.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, gültig bis zum 15.08.2019, erteilt.
Am 18.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Antragstellung wurde die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG eingezogen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie von ihrem Ehemann nach traditionellem Recht bedroht werde, da sie von ihm geflüchtet sei, nachdem er sie in Österreich vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen habe. Er habe zudem ihrer Familie in Nigeria erklärt, dass sie ihn verlassen habe und der Prostitution nachgehe.
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.10.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihrem früheren Lebensgefährten habe und sich an einem anderen Ort Nigerias niederlassen könne; es wäre ihm nicht möglich, sie in einer Großstadt wiederzufinden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 26.11.2019 Beschwerde erhoben und erklärt, dass der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2019 vorgelegt. Die für den 20.04.2020 geplante mündliche Verhandlung musste aufgrund der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen auf den 15.10.2020 verlegt werden. Die Beschwerdeführerin wurde unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache im Beisein einer Rechtsvertreterin und einer Vertrauensperson der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) zu den näheren Umständen ihrer Verbringung nach Europa und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt. Die belangte Behörde hatte sich für die Verhandlung entschuldigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias, ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Schulbildung und keine Berufsausbildung. Sie arbeitete vor ihrer Ausreise aus Nigeria als Frisörin und Straßenverkäuferin.
Sie stammt aus einer sozial schwachen Familie. Die Beschwerdeführerin kommt aus Benin City und gehört zur Volksgruppe der Edo. Ihre Eltern sind verstorben, in Nigeria lebt eine verheiratete Schwester. Ihre zwei Brüder halten sich in Italien auf. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine große Verwandtschaft in Nigeria, doch besteht kaum Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat allerdings über Facebook Kontakt zu Freunden in Nigeria.
Die Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung zwei minderjährige Töchter, deren Geburtsdaten aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden können. Ihre Tochter M , zu der die Beschwerdeführerin in Kontakt steht, lebt bei der Schwägerin der Beschwerdeführerin, der Aufenthaltsort ihrer Tochter J kann nicht festgestellt werden, doch ist es nicht glaubhaft, dass diese entführt wurde und verstorben ist.
Am 24.02.2017 wurde bei der Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch ein Schwangerschaftsabbruch in der neunten Schwangerschaftswoche vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist gesund und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Sie gehört auch keiner Risikogruppe im Sinne der Covid-19-Risikoverordnung an.
Die Beschwerdeführerin heiratete am 06.12.2015 P.S. kirchlich in Benin City, eine standesamtliche Trauung erfolgte nicht. P.S. ist ein nigerianischer Staatsbürger, der seit 2003 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist und über einen Daueraufenthalt-EU verfügt. Im Herbst 2016 reiste die Beschwerdeführerin über Libyen und Italien nach Österreich, wo sie am 05.12.2016 ankam. Die Reise wurde von P.S. organisiert, der sie dazu drängte, am 19.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der aber wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte sich Mitte Mai 2016 aus der Flüchtlingsunterkunft entfernt und war seit Mitte Juni 2016 in gemeldet, doch konnte die für den 30.08.2017 geplante Abschiebung nach Italien nicht durchgeführt werden, weil die Beschwerdeführerin sich nicht an dieser Meldeadresse aufhielt. Die Beschwerdeführerin erstattete, nachdem sie in Schubhaft genommen wurde, Anzeige gegen P.S., unter anderem wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Menschenhandel. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Beschwerdeführerin erstattete ebenso Anzeige wegen der Entführung ihrer in Nigeria lebenden Tochter J . Das Verfahren wurde ebenfalls eingestellt, weil den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt wurde. Am 18.06.2019 erstattete die Beschwerdeführerin erneut Anzeige gegen P.S., nunmehr wegen des Verdachts der Nötigung. Grundlage war ein in Nigeria aufgezeichnetes Gespräch, in dem P.S. gegenüber dem Cousin der Beschwerdeführerin erklärte, dass diese ihm Böses wolle und er nunmehr, wie von ihr gegenüber der Polizei behauptet, tatsächlich 60.000 Euro zurückwolle, ansonsten würde er sich rächen und sie töten.
Die Beschwerdeführerin wurde aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht von P.S. zur Prostitution gezwungen und wird sie auch nicht als Opfer von Menschenhandel von einem Menschenhandelsnetzwerk verfolgt. Allerdings würde sie bei einer Rückkehr nach Nigeria von P.S. bedroht werden und hätte sie von ihrer Familie keinen Schutz und keine Unterstützung zu erwarten, da P.S. diese gegen die Beschwerdeführerin eingenommen hat. Bei einer Rückkehr müsste sie zudem wieder für ihre Töchter sorgen und wäre als alleinerziehende Mutter und Analphabetin in einer schwierigen finanziellen Situation, die durch die Covid-19-Pandemie weiter verstärkt wird. Sie wird daher bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:
Zur Lage im Herkunftsstaat werden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 20.05.2020 festgestellt:
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA 16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt“ kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt jedoch latent konfliktanfällig. IPOB ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).
In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger, Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 16.4.2020).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen auf dem Landweg in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Von nicht erforderlichen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias, in die Bundesstaaten Sokoto, Katsina und Jigawa wird abgeraten. Von Reisen in die folgenden Bundesstaaten wird abgeraten, sofern diese nicht direkt auf dem Luftweg in die jeweiligen Hauptstädte führen: in Zentral-und Nord-Nigeria Kaduna, Zamfara, Kano und Taraba, in Südnigeria: Ogun, Ondo, Ekiti, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Anambra, Enugu, Abia, Ebonyi und Akwa Ibom. Auch von Reisen in die vorgelagerten Küstengewässer, Golf von Guinea, Nigerdelta, Bucht von Benin und Bucht von Bonny, wird abgeraten (AA 16.4.2020).
In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 16.4.2020). Das britische Außenministerium warnt vor Reisen nach Borno, Yobe, Adamawa und Gombe, sowie vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta, sowie Reisen nach Zamfara näher als 20km zur Grenze mit Niger. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zu Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers, und Reisen im Bundesstaat Niger im Umkreis von 20km zur Grenze zu den Staaten Kaduna und Zamfara, westlich des Flusses Kaduna (UKFCO 15.4.2020). Gewaltverbrechen sind in bestimmten Gebieten Nigerias ein ernstes Problem, ebenso wie der Handel mit Drogen und Waffen (FH 1.2019).
In der Zeitspanne April 2019 bis April 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.712), Zamfara (685), Kaduna (589) und Katsina (392). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe (3), Kebbi (3), Kano (7), Jigawa (7), Kwara (8), Enugu (8) und Ekiti (9) (CFR 2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020
CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019
EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 16.4.2020
FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019, Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2019, Zugriff 17.4.2020
UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (15.4.2020): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 16.4.2020
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 3.2020c). 2018 wurde ein Wachstum von 1,9 Prozent erreicht (AA 24.5.2019c).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 3.2020c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 3.2020c). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c).
Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 3.2020c) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 3.2020c; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Das Land ist nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2019).
Die Prozentsätze der Unterernährung haben sich in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegen nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 3.2020b). Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend (GIZ 3.2020c). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 3.2020b). Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung, Lebensmittelpreise variieren ebenfalls nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 3.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).
Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 3.2020b).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 3.2020c).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019).
Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Von den auf Hilfe Angewiesenen (7,1 Millionen) sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
-AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 16.4.2020
-BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2020
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020
-IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 3.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.4.2020).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. AA 2.4.2020; ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).
In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020).
Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 3.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019).
Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020).
Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen der 180 Millionen Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019).
Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 3.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, sofern vorhanden (ÖB 10.2019). Eine basale Versorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019).
Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019).
Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 3.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (2.4.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 16.4.2020
-AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
-AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020
-HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020
-Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020
-VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme
-VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
-ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.1.2020), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 11.3.2020). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten (AA 16.1.2020). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 16.1.2020). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2020; vgl. LHRL 9./10.2019).
Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (WRAPA 9./10.2019). Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2020). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber steht eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vgl. EMB B).
Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert, während sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Mit Stand September 2019 ist das Gesetz in neun Bundesstaaten ratifiziert worden. Es ist im Federal Capital Territory (FCT) und den Bundesstaaten Anambra, Benue, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Kaduna und Oyo gültig, in anderen Bundesstaaten erst, sobald es dort verabschiedet wird (USDOS 11.3.2020). Bis dato [Stand: Oktober 2019] wurde noch kein Fall unter Anwendung des VAPP vor Gericht gebracht (WRAPA 9./10.2019).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von maximal drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 11.3.2020). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, jedoch besteht das Risiko, dass die Betroffene wieder nach Hause geschickt wird (LHRL 9./10.2019; vgl. LNGO A 9./10.2019). Sollte sie hingegen verletzt sein, würde der Ehemann inhaftiert werden (LHRL 9./10.2019). Abuja verzeichnet die höchste Rate von häuslicher Gewalt, auch aus diesem Grund gibt es aber in Abuja viele von Frauen geführte Haushalte. Auch in anderen Städten wie Lagos oder Port Harcourt sind Frauen nun besser sensibilisiert und verlassen Beziehungen, in denen Missbrauch vorkommt. Sie können allerdings vermehrt Stalking, Gewalt oder gar Ermordung durch den Ex-Partner ausgesetzt sein. In ländlichen Gegenden ist die Sensibilisierung der Frauen weniger vorangeschritten und es ist für sie schwieriger, sich Gewalt in der Beziehung zu entziehen (WRAPA 9./10.2019).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in wenigen Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass eines von vier Mädchen und einer von zehn Buben vor dem 18. Geburtstag sexueller Gewalt ausgesetzt war (USDOS 11.3.2020).
Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 Genitalverstümmlung (FGM/C) auf nationaler Ebene (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 16.1.2020), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im FCT. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2019 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 11.3.2020). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen – meist ländlichen – Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 16.1.2020). Die Verbreitung von FGM ist jedenfalls zurückgegangen (NHRC 9./10.2019; vgl. LHRL 9./10.2019; WRAPA 9./10.2019). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b).
Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs, wiewohl davon auszugehen ist, dass es schwierig ist, staatlichen Schutz außerhalb des FCT zu erhalten. Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit für alle vor, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die Bewegungsfreiheit der Frauen und Kindern aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt (UKHO 8.2019). Je gebildeter die Eltern, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sie ihre Kinder beschneiden lassen. Wenn der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, unterstützt, dann können die Eltern dies auch verhindern. Allerdings gab es v.a. in der Vergangenheit Einzelfälle, wo Großeltern ein Kind beschneiden ließen (NHRC 9./10.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
-BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
-EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019, S129ff
-EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 20.4.2020
-EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020
-Iroko - Assoziazione onlus (21.3.2018): Oba of Benin (Edo State) revokes curses on victims of trafficking, http://www.associazioneiroko.org/slide-en/oba-of-benin-edo-state-revokes-curses-on-victims-of-trafficking/, Zugriff 20.4.2020
-LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-NHRC - National Human Rights Commission (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
-UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 21.4.2020
-UKHO - United Kingdom Home Office (8.2019): Country Information and Guidance Nigeria: Nigeria:Female Genital Mutilation (FGM), https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__August_2019_.pdf, Zugriff 21.4.2020
-USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 20.4.2020
-Vanguard (10.3.2019): “Our gods will destroy you”; Oba of Benin curse human traffickers, https://www.vanguardngr.com/2018/03/gods-will-destroy-oba-benin-curse-human-traffickers/, Zugriff 20.4.2020
-WRAPA - Anisa Ari, Snr. Program Coordinator; Umma Rimi, Programme Officer, NGO Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) 5.1 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Gemäß zweier Quellen müssen Frauen, um einen Mietvertrag abzuschließen, einen männlichen Bürgen beibringen (WRAPA 9/10.2019; vgl. LNGO A 9/10.2019). Dies kann ein Freund, ein Kollege, oder ein Verwandter sein (WRAPA 9/10.2019). Gemäß einer anderen Quelle ist es für Frauen in Abuja kein Problem, alleine zu leben oder zu arbeiten (LNGO B 9/10.2019). Auch andere Quellen bestätigen, dass es für alleinstehende Frauen möglich ist, alleine zu leben und eine Wohnung zu mieten (EMB D 9./10.2019; vgl. EMB B 9/10.2019). Die Situation für alleinstehende Frauen ist allerdings schwierig. Sozialer Druck in Hinblick auf ein traditionelles Rollenbild besteht (WRAPA 9./10.2019). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB B).
Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2019). Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig, hat seit ihrer Gründung 2003 bis Ende 2018 die Verurteilung von 388 Schleppern erreicht sowie bis Ende 2018 13.533 Opfern von Menschenhandel geholfen (AA 16.1.2020). NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2019). Es gibt außerdem einige NGOs, die für zurückkehrende Frauen Unterstützung anbieten (EMB D 9./10.2019). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelter, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019).
Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex-Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. Zusätzlich unterstützen Gattinnen der Gouverneure eigene „pet projects“. Die bekannteste Vertreterin ist Dr. Amina Titi Atiku Abubakar, Gründerin und Vorsitzende der NGO WOTCLEF, die es bis zur Akkreditierung durch die UN gebracht hat und zahlreiche Projekte im Frauenbereich unterstützt (ÖB 10.2019).
Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 16.1.2020). Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit für alle vor, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die Bewegungsfreiheit der Frauen und Kindern aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt (UKHO 8.2019). Auch im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 3.2019).
Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:
African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche, nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b).
Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234-8095757590, +234-9091333000, Email: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@wacolnigeria.org. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.).
Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b james Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, (+234) 818 005 6401, Email: womenadvocate@yahoo.com (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.).
Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org (WHER o.d.a): WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.b).
The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com, info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b).
Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
-AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 21.4.2020
-AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, http://www.awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 21.4.2020
-EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-EMB D - westliche Botschaft D (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
LNGO B - Repräsentantinnen der lokalen NGO B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-NHRC - National Human Rights Commission (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)
-ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
-UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 21.4.2020
-UKHO - United Kingdom Home Office (8.2019): Country Information and Guidance Nigeria: Nigeria:Female Genital Mutilation (FGM), https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__August_2019_.pdf, Zugriff 21.4.2020
-WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/, Zugriff 21.4.2020
-WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/, Zugriff 27.4.2020
-WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/, Zugriff 27.4.2020
-WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.a): WHER - Contact, https://whernigeria.org/contact/, Zugriff 21.4.2020
-WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.b): WHER - About us, https://whernigeria.org/about/, Zugriff 21.4.20120
-WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact, Zugriff 21.4.2020
-WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us, Zugriff 21.4.2020
-WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 21.4.2020
1.3. Zum Menschenhandel in Nigeria:
Auf Basis eines aktuellen Berichtes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Menschenhandel wird festgestellt:
Der organisierte Menschenhandel bleibt eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme in Nigeria. Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels und eines der fünf größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der EU. Menschenhändler missbrauchen häufig das Asylsystem, insbesondere um den Aufenthalt und eine Mobilität in der EU zu ermöglichen. IOM berichtete 2018 von einem Anstieg von nigerianischen Frauen, die über Libyen in die EU reisen; bei 80% könne davon ausgegangen werden, dass sie Opfer sexueller Ausbeutung werden.
Traditionell stammt die Mehrheit der nigerianischen Opfer des Menschenhandels in Europa aus dem südwestlichen nigerianischen Bundesstaat Edo. Laut Europol, der Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union, ist das typische nigerianische Menschenhandelsnetzwerk zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen nicht hierarchisch strukturiert, sondern eher in einzelnen Zellen organisiert. In diesen üben Frauen das Kerngeschäft aus (Rekrutierung und Ausbeutung der Opfer), während Männer in unterstützender Funktion tätig sind. In vielen Fällen kommt der erste Kontakt zwischen dem künftigen Opfer und dem Menschenhändlernetzwerk durch Freunde oder Verwandte des Mädchens zustande. Die konkreten Gespräche über die Reise nach Europa finden oft zuhause bei der Frau oder in anderer familiärer Umgebung statt. In dieser Phase wurden die jungen Frauen zumindest in den ersten Jahren der 1990er mit der Aussicht auf lukrative Verdienstmöglichkeiten als Hausmädchen, Verkäuferin, Frisörin, einer Beschäftigung in Fabriken oder Restaurants sowie der Möglichkeit einer Ausbildung geködert. Mittlerweile ist es in Nigeria jedoch allgemein bekannt, dass sehr viele Nigerianerinnen, die nach Europa reisen, dort als Prostituierte tätig sind.
Den Opfern des Menschenhandels wird stets ein wesentlich höherer Geldbetrag in Rechnung gestellt als der, der für deren Schleusung nach Europa von der Madam bezahlt werden musste. Wie UNDOC berichtet, wird nach Ankunft der Frauen in Europa von den Menschenhändlern nicht der in Nigeria ursprünglich in Naira genannte Betrag, sondern der gleiche Betrag in Euro gefordert. Diese Schuldsumme ist dann von den Frauen in Zwangsprostitution abzuarbeiten, was drei Jahre oder mehr dauern kann. Im Rahmen des nigerianischen Menschenhandels werden die Opfer vor der Abreise nach Europa häufig zu einem Voodoo (oder Juju) - Schrein gebracht, wo der Vertrag zwischen den Frauen und den Menschenhändlern in einer von einem Juju-Priester durchgeführten traditionellen Juju-Zeremonie bestätigt und besiegelt wird
Soweit die Einreise nach Europa durch den Missbrauch des Asylsystems erfolgt, nehmen die Frauen nach ihrer Unterbringung in einer Asylaufnahmeeinrichtung telefonisch Kontakt zu einem Mitglied des Menschenhandelsnetzwerkes auf. Die entsprechende Telefonnummer haben sie bereits bei ihrer Abreise in Nigeria erhalten. Die Kontaktperson organisiert dann die Abholung der Frauen und bringt sie zum Ort ihrer künftigen Beschäftigung. Soweit es sich um noch minderjährige junge Frauen handelt, wird ihnen von den Menschenhändlern aufgetragen, sich bei der Registrierung als volljährig auszugeben. Dies geschieht, damit die Minderjährigen in einer „offenen“ Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene untergebracht werden, aus der sie sich einfacher entfernen können und zu der auch die Menschenhändler einen leichteren Zugang haben als bei einer Unterbringung in einer besser kontrollierten Schutzeinrichtung für Minderjährige. Soweit die Einreise über das Mittelmeer nach Italien erfolgte, werden die Mädchen bereits in Italien zur Prostitution gezwungen bevor sie zur Madam in ihr eigentliches Zielland in Europa gebracht werden. Von dort werden die Opfer oftmals in einem Rotationsverfahren auch in andere europäische Städte verbracht.
Eine weitere Tragik im System des nigerianischen Menschenhandels ist, dass manche Opfer nach Abzahlung ihrer Schulden selbst zu Täterinnen werden (Quelle: BAMF).
Staatlicher Schutz
Eine effektive Umsetzung der Gesetze wird durch unzureichende Ressourcen und Kompetenzkonflikte zwischen Zentral- und Bundesstaaten behindert (Quelle: EASO, Country Guidance). Der besonders betroffene Bundesstaat Edo State hat 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht (Quelle: Auswärtiges Amt). Der Gouverneur des Edo State hat zudem eine „Edo State Task Force“ ins Leben gerufen, um den Menschenhandel nach Europa zu bekämpfen (Quelle: US DoS Report).
Gefahren für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria
Die wenigsten Opfer von Menschenhandel kehren freiwillig nach Nigeria zurück, obwohl ihnen dies die Möglichkeit bieten würde, sich für ein Programm der unterstützten freiwilligen Rückkehr von IOM zu entscheiden. Die meisten abgeschobenen Frauen werden daher bei ihrer Rückkehr von den Behörden nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert (EASO, Sexhandel).
Dennoch kann auch für Nigeria nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation (UK Home Office). Zu berücksichtigen sind die Höhe der noch offenen „Schulden“, ob das Opfer gegen die Täter ausgesagt hat, die Kenntnisse der Täter über die Familie des Opfers, Alter, Familienstand, finanzielle Mittel, soziales Netzwerk, die Involvierung der Familie in den Menschenhandel, … (Quelle: EASO, Country Guidance)
Manche Opfer von Menschenhandel fürchten eine Vergeltung durch die Menschenhändler oder „Madams“, insbesondere wenn es noch offene „Schulden“ gibt. Die Gefahr einer möglichen Vergeltung liegt eher in einem „Re-Trafficking“ denn in körperlicher Gewalt. Allerdings gibt es auch vereinzelte Beispiele von Entführungen, körperlicher Gewalt, Einschüchterung, Brandlegung oder der Tötung von Familienmitgliedern. Einige Opfer von Menschenhandel weigern sich auch, gegen die Täter auszusagen aus Angst vor Rache. Viele Opfer von Menschenhandel finden sich in einer Menschenhandelssituation wieder; einige aus eigenem Willen, andere werden durch Menschenhändler dazu gezwungen oder durch ihre Familie dazu gedrängt (Quelle: EASO, Country Guidance).
Das Risiko für ein Re-Trafficking steigt insbesondere, wenn die „Schulden“ noch nicht bezahlt sind oder die Frauen ohne Vermögen nach Nigeria zurückkehren. Die Mitglieder der Volksgruppe Edo akzeptieren Prostitution generell nicht; wenn Frauen mit einem gewissen Wohlstand aus Europa zurückkehren, müssen sie dennoch nicht verbergen, woher das Geld stammt (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung ist dagegen besonders hoch, wenn die Frauen oder Mädchen ohne Erspartes oder mit gesundheitlichen Problemen zurückkehren (Quelle: EASO, Country Guidance).
Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen „Schulden“ Probleme mit den Menschenhändlern. NAPTIP (siehe unten) kann sie dabei unterstützen, rechtlich gegen die Menschenhändler vorzugehen, doch hängt dies von der Bereitschaft der Opfer zur Aussage bei der Polizei ab.
In den großen Städten des Südens ist es für alleinstehende Frauen einfacher sich eine Existenz aufzubauen als im Norden. Frauen mit einer höheren Bildung haben bessere Voraussetzungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).
NAPTIP und NGOs
Die National Agency for Prohibiton of Trafficking in Persons (NAPTIP) ist die zentrale staatliche Agentur im Kampf gegen Menschenhandel. In den letzten Jahren wurden die Ressourcen stark erhöht, doch sind die Mittel noch immer nicht ausreichend (Quelle: US DoS Report). Aktuell sind mehr als 1000 Mitarbeiter bei NAPTIP beschäftigt (UK Home Office). NAPTIP hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht (Quelle: Auswärtiges Amt; Stand 11.09.2018) sowie nach eigenen Angaben seit 2012 bis heute 13.007 Opfern von Menschenhandel assistiert (Quelle: Auswärtiges Amt). Anderen Berichten zufolge wurde 5000 Opfern von Menschenhandel durch NAPTIP geholfen (Quelle: EASO, Actors).
NAPTIP bietet auch Unterstützung für Opfer von Menschenhandel an; dies reicht von Schutzzentren, Beratung, Zugang zum Rechtssystem bis zur Unterstützung bei der Reintegration (Quelle: EASO, Actors). Neben dem Hauptquartier in Abuja gibt es neun Zentren, die das gesamte Staatsgebiet abdecken sollen: Lagos, Benin, Enugu, Uyo, Sokoto, Kano, Maiduguri, Osogbo and Makurdi. In all diesen Zentren gibt es „transit shelters“, in welchen 334 Opfer von Menschenhandel bis zu sechs Wochen untergebracht und medizinisch und psychologisch betreut werden (Quelle: US DoS Report). Daneben bekommen die Opfer von Menschenhandel auch berufliche Ausbildungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Auch wenn NAPTIP sich nur um Opfer von Menschenhandel kümmern sollte, werden auch immer andere Verbrechensopfer an die Behörde verwiesen, was die Kapazitäten verringert (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).
Sollte eine längere Betreuung notwendig sein, werden die Mädchen und Frauen an NGOs vermittelt (Quelle: US DoS Report). So führt etwa das Frauenministerium zwei Schutzzentren, welche Opfer von Menschenhandel von NAPTIP zugewiesen bekommen; daneben gibt es in Bakhita Village, Lagos (The African Network Against Human Trafficking – ANAHT), in Benin City (The Nigerian Conference of Women Religious), in Abuja (The Women Trafficking and Child Labour Eradication Foundation – WOTCLEF) und in Jos, Plateau State (Grace Gardens) Schutzzentren (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Es gibt einige NGO´s, die im Kampf gegen Menschenhandel aktiv sind; diese sind in der Dachorganisation „Network of Civil Society Organization Against Child Trafficking, Abuse and Labour“ (NACTAL) vereint (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).
Quellen:
„BAMF“ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Länderreport 27; Nigeria; Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033595/laenderreport-27-nigeria.pdf; Zugriff am 30. September 2020„EASO Country Guidance“ – European Asylum Support Office: Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, Februar 2019https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
„Auswärtiges Amt“ (Deutschland): AA-Bericht Nigeria, 10. Dezember 2018https://www.ecoi.net/en/file/local/1456143/4598_1547113065_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-oktober-2018-10-12-2018.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
„EASO, Actors“ – European Asylum Support Office: Nigeria; Actors of Protection, November 2018https://www.ecoi.net/en/file/local/2001364/2018_EASO_COI_Nigeria_ActorsofProtection.pdf (Zugriff am 29. März 2019)„UK Home Office“ - United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November 2016, https://www.refworld.org/docid/5833112f4.html (Zugriff am 02.04.2019).
„EASO, Sexhandel“ - European Asylum Support Office: Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015.
„EASO, KeySocioEconomic“ – European Asylum Support Office: Nigeria; Key socio-economic indicators, November 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/2001365/2018_EASO_COI_Nigeria_KeySocioEconomic.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
„EASO, Targeting“ – European Asylum Support Office: Nigeria; Targeting of individuals, November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
USDOS – US Department of State: 2020 Trafficking in Persons Report: Nigeria, 25. Juni 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036211.html; Zugriff am 30. September 2020
1.4. Zur aktuellen Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
In Österreich gibt es mit Stand 29.10.2020 Uhr insgesamt 91.895 positiv getestete Fälle, aktuell 36.989 aktive Fälle und 1.040 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de; Zugriff 29.10.2020).
Nigeria hat mit Stand 19.10.2020 aktuell insgesamt 62.224 bestätigte Fälle und 1.135 Todesfälle zu verzeichnen (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng; Zugriff 29.10.2020).
Zentrale Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens sind die Protokolle zu den verschiedenen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor den Sicherheitsbehörden und der belangten Behörde und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines mit einem Passbild versehenen Staatsbürgerschaftsnachweises fest.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu ihrem Leben, ihrer Ausbildung, ihrem Beruf, ihrem Wohnort und ihrer Familie in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.09.2019 und in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2020. Hinsichtlich ihrer Töchter gab die Beschwerdeführerin immer wieder unterschiedliche Geburtsdaten an. Auch sonst gibt es Unstimmigkeiten in Bezug auf die Familie der Beschwerdeführerin, hatte sie am 13.07.2018 in einer Einvernahme doch noch behauptet, dass ihre zwei Brüder in Benin City leben würden, während sie in der Verhandlung erklärte, dass ihre Brüder Nigeria bereits 2015 bzw. 2016 verlassen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aber insoweit, dass es davon ausgeht, dass sich die Brüder jetzt in Italien aufhalten.
Dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wurde, ergibt sich aus dem Arztbrief vom 26.02.2017. In einer Einvernahme am 31.03.2017 gab sie vor der belangten Behörde an, dass sie kurz vor ihrer Weiterreise nach Österreich von unbekannten Männern in Italien vergewaltigt worden sei und davon schwanger geworden sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab sie aber an, P.S. habe sie dazu gedrängt, von einer Vergewaltigung in Italien zu sprechen, um eine Abschiebung nach Italien zu vermeiden. Nachdem der Schwangerschaftsabbruch laut Arztbrief in der neunten Schwangerschaftswoche vorgenommen wurde und der Abbruch in der neunten Kalenderwoche erfolgte, muss der Beginn der Schwangerschaft zu Jahresende erfolgt sein. Gegenüber dem LKA gab sie dann am 02.12.2017 an, dass sie bereits am 08.12.2016 und dies in Österreich vergewaltigt worden sei, was mit dem Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs jedenfalls nicht in Einklang zu bringen ist. Die Umstände ihrer Schwangerschaft können daher letztlich nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand ergibt sich daraus, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht wurden.
Ihre Eheschließung mit P.S. ergibt sich aus einer vorgelegten Heiratsurkunde. Die Angaben zu P.S. ergeben sich aus einem Auszug aus dem Internationalen Zentralen Fremdenregister.
2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Zum Vorbringen im ersten Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem ersten Asylverfahren (Erstbefragung am 20.12.2016; Befragung am 31.03.2017) angegeben, dass es ihr in Nigeria finanziell sehr schlecht ergangen sei und dass ihr Lebensgefährte sie mit ihren Kindern alleine gelassen habe. In Nigeria befürchte sie im Falle einer Rückkehr eine lebensbedrohende Armut. Die Daten zu ihrer Ausreise wurden von ihr nicht wahrheitsgemäß genannt: So gab sie in der Erstbefragung am 20.12.2016 an, dass sie Nigeria im September 2016 selbständig verlassen habe, sich dann im Niger und in Libyen aufgehalten habe, ehe sie am 05.12.2016 in Italien angekommen sei, von wo sie am 18.12.2019 nach Österreich weitergereist sei. Abgesehen davon, dass es wenig glaubhaft ist, dass sie diese Reise selbst organisiert haben will, wurde die Beschwerdeführerin laut einem EURODAC-Treffer am 26.10.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt und können die von ihr angegebenen Daten somit jedenfalls nicht stimmen. Allerdings erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren auch, dass sie in ihrem ersten Asylverfahren angegeben habe, was ihr aufgetragen worden sei und nicht die Wahrheit gesagt habe. Der Umstand, dass die Angaben im ersten Verfahren nicht nachvollziehbar sind, spricht daher nicht generell gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
2.3.2. Zu den Umständen der Reise nach Österreich:
Im Wesentlichen hatte die Beschwerdeführerin behauptet, dass P.S., mit dem sie traditionell verheiratet sei, ihre Reise nach Österreich organisiert habe.
Gegenüber dem LKA gab die Beschwerdeführerin am 02.12.2017 dazu an, dass sie im Februar 2015 P.S. kennengelernt habe, während dieser auf Urlaub in Nigeria gewesen sei. Dieser habe behauptet, in Österreich ein gutes Leben zu führen. Als er im November 2015 wieder zurückgekommen sei, habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht und sie würden am 04.12.2015 traditionell geheiratet haben. P.S. habe dann gegen Bezahlung eine andere Frau standesamtlich geheiratet, daher würden sie nur kirchlich verheiratet sein. P.S. sei dann wieder nach Österreich geflogen und habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie sich nach Kano begeben solle, wo sie einen Reisepass erhalten würde und ihr Flug nach Österreich organisiert werde. Tatsächlich sei sie dann aber von Kano über den Niger nach Libyen gebracht worden, wo sie sich etwa zwei Monate aufgehalten habe und auch Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Von Italien habe P.S. dann die Weiterreise am 05.12.2016 nach Österreich organisiert.
Der Beschwerdeführerin wurde in einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 neuerlich die Gelegenheit gegeben, die Umstände ihrer Ausreise aus Nigeria und ihre Befürchtungen hinsichtlich P.S. zu schildern. Allerdings traten einzelne Unstimmigkeiten im Vergleich zu ihren früheren Aussagen zutage (so berichtete sie jetzt etwa, dass sie P.S. bereits Ende 2013/Anfang 2014 (statt im Februar 2015) kennengelernt habe; auch sagte sie, dass sie davon ausgegangen wäre, von Kano nochmals nach Benin City zurückzukehren und sich noch um ihre Töchter kümmern zu können (obwohl sie in einer früheren Einvernahme gemeint hatte, sie sei davon ausgegangen, dass sie in Kano den Reisepass bekomme und dann zum Flughafen gebracht werde); zudem gab sie an, nie Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein (obwohl sie in einer früheren Einvernahme behauptet hatte, in Libyen zweimal vergewaltigt worden zu sein)). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin die konkreten Umstände ihrer Ausreise verschleiert. Es kann aufgrund der zuletzt in der Verhandlung getätigten Aussage der Beschwerdeführerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Libyen Opfer sexueller Gewalt wurde.
2.3.3. Zu den Ereignissen nach ihrer Ankunft in Wien:
Gegenüber dem LKA gab die Beschwerdeführerin am 02.12.2017 an, dass, in Wien angekommen, P.S. ihr erklärt habe, dass sie ihm 60.000 Euro für die Verbringung nach Europa schulde. Wenn sie nicht zahle, werde ihren Kindern etwas passieren. Am 08.12.2016 sei sie dann von zwei Männern vergewaltigt worden. P.S. habe ihr gesagt, dass sie einen Asylantrag stellen und danach als Prostituierte arbeiten solle. Er habe sie in die Wohnung eingesperrt, vergewaltigt und geschlagen. Danach habe er ihr aufgetragen, einen Asylantrag zu stellen und ihr auch (nachdem sie ihm von der Schwangerschaft erzählte) befohlen anzugeben, dass sie in Italien vergewaltigt worden sei und einen Schwangerschaftsabbruch zu verlangen. P.S. habe sie auch während des ersten Asylverfahrens gequält und ihr vorgeworfen, dass sie zu dumm sei, eine „grüne Karte“ (Zulassung des Verfahrens) zu erhalten. Im Mai 2017 sei sie wieder zu ihm in die Wohnung gezogen und habe ihn gebeten, ihre Kinder nicht zu bedrohen. Sie habe dann in der Wohnung von P.S. als Prostituierte gearbeitet, ehe sie im Juli 2017 nach Graz geflüchtet sei. Im Oktober 2017 sei sie wieder zu P.S., um ihre Sachen, darunter eine Kette ihrer Mutter, und Dokumente, die ihre Ehe mit P.S. beweisen würden, zu holen. Sie habe P.S. etwa 1000 Euro gegeben, doch er habe ihr ihre Sachen nicht zurückgegeben.
Auch bezüglich ihrer ersten Zeit in Österreich gibt es allerdings Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin: Hatte sie dem LKA noch erklärt, dass P.S. ihr gleich nach der Ankunft erklärt hatte, dass sie 60.000 Euro (und nicht Naira) zu zahlen habe, meinte sie in der mündlichen Verhandlung, sie sei zunächst der Meinung gewesen, es handle sich um Naira. Sie habe im Flüchtlingslager gearbeitet, um P.S. das Geld zurückzuzahlen und erst, nachdem sie vom Camp wieder zu ihm übersiedelt sei (und damit erst ein halbes Jahr nach ihrer Ankunft), habe sie erfahren, dass es sich um Euro handeln würde.
Auch bleibt unklar, zu wem sie nach Graz geflüchtet sein will; vor dem LKA sprach sie von einem Freund, dessen Namen sie nicht verraten wolle; in der Verhandlung von einer weißen Frau, deren Haare sie gemacht habe, wobei unklar bleibt, wie sie diese Frau derart gut kennengelernt haben will, dass sie sich gleich zu ihr flüchten konnte. Zudem war die Beschwerdeführerin bis 15.05.2017 im Flüchtlingslager gemeldet und bereits ab 16.06.2017 bei einer weiblichen Unterkunftgeberin in Graz . Es kann also nicht stimmen, dass sie wochen- bzw. monatelang von P.S. eingesperrt war und erst im Juli 2017 nach Graz flüchtete. Zudem erscheint es auch nicht glaubhaft, dass eine Frau, der man bei ihrer Frisur behilflich war, jemandem sofort eine Unterkunft gibt. Zudem lässt sich dies nicht damit in Einklang bringen, dass im Verfahren (so etwa in der Stellungnahme von LEFÖ-IBF vom 05.12.2017) behauptet wurde, die Beschwerdeführerin habe in Graz auf der Straße gelebt.
Aus Sicht der erkennenden Richterin erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin dann wieder alleine zu P.S. begeben haben will, wenn sie ihn zugleich als den Mann schildert, der sie vergewaltigt, misshandelt und eingesperrt haben soll. Ihre Antwort auf eine entsprechende Rückfrage („Da er mich immer in Bezug auf meine Tochter bedrohte, musste ich mich an seine Regeln halten“) kann auch nicht als Erklärung dienen, denn, wenn sie sich an seine Regeln gehalten hätte, hätte sie nicht gegen seinen Willen die Wohnung verlassen und ihn angezeigt.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es durchaus der Wahrheit entsprechen mag, dass P.S. die Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich organisiert hatte und dass es hier zu Problemen zwischen beiden gekommen sein mag, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie von der Beschwerdeführerin geschildert.
Im Übrigen erstattete die Beschwerdeführerin auch Anzeige gegen P.S. wegen des Vorwurfs des Menschenhandels, der Körperverletzung, der Vergewaltigung, des Eingehens einer Aufenthaltsehe und der gefährlichen Drohung. Dieses Verfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Wien am 03.09.2018 eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
2.3.4. Zur angeblichen Entführung ihrer Tochter Joy:
Im Juni 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Anzeige, da ihr Cousin sie am 25.05.2018 angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass ihre Tochter J entführt und getötet worden sei. Ihrem Cousin gegenüber sei von den Entführern die Drohung ausgesprochen worden, dass sie ihre Anzeige gegen P.S. zurückziehen solle. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin dann an, dass ihre Tochter bei einer Freundin namens B gewesen sei, als sie entführt worden sei. Sie sei dann von den Entführern „zurückgegeben“ worden, allerdings erkrankt und von ihrem Bruder mit traditioneller Medizin behandelt worden. Ihr Bruder habe J dann selbst begraben, doch wisse er nicht, wo dies gewesen sei. Es würde auch eine Sprachnachricht der Entführer an ihren Bruder existieren, doch wolle sie diese nicht vorlegen, da sie nicht wolle, dass ihre Familie Probleme bekomme. Das Landeskriminalamt wandte sich (aufgrund einer entsprechenden Bitte der Opferschutzeinrichtung LEFÖ-IBF) auch an NAPTIP, um vor Ort in Nigeria die Vorwürfe überprüfen zu lassen, doch wurde von NAPTIP nach einer Kontaktaufnahme mit der Schwester des Kindesvaters, bei der die Töchter angeblich untergebracht waren, erklärt, dass sich diese Vorwürfe nicht bestätigen lassen. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 07.09.2018 (Zl. ) eingestellt und dies folgendermaßen begründet: „Ein strafbares Verhalten ist nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar, weil sich die ursprünglichen Angaben der Zeugin (=Beschwerdeführerin), ihre Tochter sei von Entführern in Nigeria getötet worden, als unwahr herausstellten und sohin auch ihre übrigen Angaben in Zweifel gezogen werden müssen“. Gegenüber der belangten Behörde war die Entführung ihrer Tochter dann gar kein Thema mehr. In der Verhandlung am 15.10.2020 wiederum widersprach die Beschwerdeführerin ihren früheren Angaben, gab sie jetzt doch an, dass ihre Tochter auf dem Heimweg von der Schule entführt worden sei. Zudem meinte die Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei in Bayasa entführt worden, man habe sie dann aber in Benin City gefunden, was wenig plausibel klingt. Insgesamt war das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht entführt und getötet worden ist.
2.3.5. Zu den aktuellen Bedrohungen durch P.S.:
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sprach die Beschwerdeführerin erstmals davon, dass P.S. sie in Nigeria bedrohen würde. So meinte sie in der Erstbefragung am 18.07.2019, dass ihr am 05.05.2019 jemand aus Nigeria mitgeteilt habe, dass P.S. vom Cousin der Beschwerdeführerin „die Heiratsfotos“ verlangt habe, weil er nicht gewollt habe, dass es einen Beweis für die Eheschließung gebe. Der Vater von P.S. sei zudem ein Juju-Priester und bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit einem Juju-Fluch belegt werde, wenn sie P.S. nicht die von ihm verlangten 60.000 Euro bezahle. Zudem habe P.S. ihrer Familie erzählt, dass die Beschwerdeführerin schlecht über sie geredet habe und wolle auch eine Cousine der Beschwerdeführerin P.S. heiraten, um so nach Österreich zu kommen.
In einer Einvernahme durch die LPD am 18.06.2019 konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass sie am 05.05.2019 von der Tochter ihrer früheren Hausbesitzerin angerufen und informiert worden sei, dass P.S. dort nach Hochzeitsfotos gesucht habe. Am 30.05.2019 habe sie dann ihr Cousin angerufen und erzählt, dass er am Vortag P.S. und einen Freund in einer Bar getroffen habe. P.S. habe der Beschwerdeführerin gedroht; ihr Cousin habe das Gespräch aufgezeichnet und der Beschwerdeführerin geschickt.
Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.09.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria durch P.S. bedroht wäre, weil sie diesem (seiner Ansicht nach) 60.000 Euro schulde. Zudem habe er ihrer Familie erzählt, dass sie in Österreich der Prostitution nachgehe, weswegen diese den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Hier in Österreich würde sie die Polizei vor ihm schützen, in Nigeria sei dies nicht der Fall.
In der mündlichen Verhandlung widersprach sich die Beschwerdeführerin aber auch bei der Darlegung der jüngsten Ereignisse: So konnte sie nicht nachvollziehbar erklären, warum P.S. ein derart großes Interesse daran haben sollte, jeden Beweis einer traditionellen Eheschließung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zu vernichten, wird eine solche in Österreich doch ohnehin nicht anerkannt. Nach ihren Angaben hatte er ja sowohl bei ihrem Cousin wie auch bei den früheren Vermietern in Nigeria verzweifelt danach gesucht. So meinte sie einmal: „Er wollte die Beweise vernichten. Er wollte alle Beweise in Nigeria vernichten.“, dann wieder: „Er meinte, das Foto wäre gefälscht und beschuldigte mich, auch die Heiratsurkunde, die ich der Polizei gezeigt hatte, gefälscht zu haben.“ Gerade nachdem die Heiratsurkunde bereits 2017/2018 der Polizei vorgelegt wurde, ist es schwer nachzuvollziehen, warum P.S. auf der Suche nach den Dokumenten sein sollte. Zudem wäre anzunehmen, dass P.S. nach der Zeremonie im Dezember 2015 selbst eine Heiratsurkunde bekommen haben sollte. Weiters machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben, wie sie zu dem Dokument kam: Meinte sie in der Verhandlung zunächst, dass sie die Heiratsurkunde „im Original in seiner Wohnung dabei hatte“, erkannte sie im weiteren Verlauf der Verhandlung wohl, dass das nicht logisch wäre, hatte sie ihren Angaben nach doch alles bei der Flucht aus der Wohnung dort zurückgelassen; nun meinte sie, sie habe das Dokument gemeinsam mit der Geburtsurkunde (die im Dezember 2017 beantragt worden war) über ihren Cousin erhalten, der es von der Frau des Pastors geholt habe. Zu dem Zeitpunkt war sie aber gar nicht mehr in der Wohnung von P.S. (in der sie im Übrigen nie offiziell gemeldet war). Das Vorbringen rund um die angebliche Suche von P.S. nach Dokumenten in der früheren Wohnung in Nigeria ist daher insgesamt nicht glaubhaft.
Darüber hinaus habe P.S. gegenüber ihrem Cousin Drohungen gegen sie ausgesprochen und habe ihr Cousin das Gespräch aufgezeichnet. In der mündlichen Verhandlung wurde der Abschlussbericht des LKA an die Staatsanwaltschaft und der Strafantrag vom 29.09.2020 zu Zl. vorgelegt und erklärt, dass P.S. das Vergehen der Nötigung begangen habe, weil er am 18.06.2019 in einem Gespräch in Nigeria gegenüber dem Cousin der Beschwerdeführerin gedroht habe, dass diese ihm 66.000 Euro zu zahlen habe und sie anderenfalls getötet werde. Zugleich wurde eine Übersetzung der Niederschrift der Sprachnachricht übergeben; aus der Beschuldigtenvernehmung von P.S. am 21.09.2020 ergibt sich, dass dieser das Gespräch nicht leugnete, aber erklärte, es sei nur eine Unterhaltung unter Freunden gewesen, er könne sich nicht genau erinnern und er habe es nicht so gemeint, sondern sei nur böse auf die Beschwerdeführerin gewesen, weil sie ihn bei der Polizei schlecht gemacht habe. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich aus dem protokollierten Mitschnitt des Gesprächs nicht, dass die Beschwerdeführerin von P.S. nach Österreich gebracht wurde, um hier der Prostitution nachzugehen; allerdings kann dem Gespräch entnommen werden, dass die traditionelle Ehe im Streit geendet hat und P.S. die Beschwerdeführerin durchaus beschuldigt, ihm Böses zu wollen und dass er alles gegen sie unternehmen wolle; es ist tatsächlich auch die Rede davon, dass sie nun die 60.000 Euro, von denen sie gegenüber der Polizei gesprochen habe, zahlen müsse, da sie ansonsten getötet werde. Dass P.S. eine Bedrohung für die Beschwerdeführerin darstellt, kann daher – unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - durchaus angenommen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin zudem angibt, dass P.S. ihren Ruf bei ihrer Familie zerstört habe, erscheint dies, aufgrund der offensichtlich vollzogenen Trennung der beiden und den gerichtlich dokumentierten Vorwürfen der Beschwerdeführerin gegen P.S., durchaus wahrscheinlich: „Er erzählte meiner Familie, dass ich in Österreich als Prostituierte arbeitete. Meine Familie glaubte mir nicht und verstand nicht, wie ich ihn verlassen und als Prostituierte arbeiten konnte. Er reiste nach Nigeria und erzählte ihnen Lügengeschichten, dass er wegen mir in Österreich im Gefängnis war und ein Jahr lang nicht arbeiten konnte. Er log, dass er gerade erst aus dem Gefängnis gekommen war.“ Das Gericht geht durchaus davon aus, dass P.S., der in Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin steht und immer wieder nach Nigeria reist, versucht, die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie schlecht zu machen bzw. dies bereits getan hat.
2.3.6. Zu einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria:
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Unstimmigkeiten geprägt ist und auch nicht davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich Opfer von Menschenhandel wurde und nach Österreich gebracht wurde, um hier der Prostitution nachzugehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Endes ihrer Beziehung mit P.S. und ihrer Anschuldigungen gegen P.S. (unabhängig von deren Wahrheitsgehalt) nunmehr tatsächlich von P.S. bedroht wird und dieser jedenfalls versuchen wird, eine Rückkehr nach Nigeria in ihre Familie zu erschweren bzw. sie dort zu bedrohen. Dass P.S. die Familie der Beschwerdeführerin kennt, wurde von diesem bei seiner Einvernahme durch die Polizei auch nicht bestritten. Es wäre ihm daher wohl leicht möglich die Beschwerdeführerin aufzuspüren, wenn sie zu ihrer Familie zurückkehren würde. Eine mögliche Vergeltung kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Zudem ist davon auszugehen, dass es P.S. ein Leichtes war bzw. sein würde, den Ruf der Beschwerdeführerin bei ihrer Familie zu zerstören, indem er behauptet, dass sie der Prostitution nachgeht: Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, wobei die heimkehrenden Frauen insbesondere dann mit Ablehnung und sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben, wenn sie in ihr Heimatland abgeschoben werden und keine finanziellen Mittel vorweisen können. Die Unterstützung durch NGO´s oder NAPTIP kann soziale Netze nicht ersetzen, auch sind die meisten Maßnahmen nur kurzfristig bemessen; so dauert der Aufenthalt in einem Schutzhaus von NAPTIP in der Regel sechs Wochen. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf). Für manche Frauen besteht die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen zu verdienen, in der Prostitution.
Die Beschwerdeführerin hat daher im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung zu erwarten und hat zugleich wieder für ihre Töchter zu sorgen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin als Analphabetin nicht möglich wäre, für sich und ihre Töchter unabhängig von ihrem Familienverband eine Existenz zu sichern. Eine Rückkehr in den Familienverbund ist wohl aufgrund der zu erwartenden Ablehnung durch die Verwandtschaft, zugleich aber auch aufgrund der ihr von P.S. drohenden Gefahr nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal die aktuelle Covid-19-Pandemie weltweit die Situation am Arbeitsmarkt verschlechtert hat.
2.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 20.05.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie und zum Menschenhandel in Nigeria beruhen auf den zitierten Quellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.
Nigeria ist eine Drehscheibe des internationalen Frauenhandels. Zahlreiche Mädchen und Frauen werden von Nigeria nach Europa gebracht, um hier der Prostitution nachzugehen. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass alle bei einer Rückkehr nach Nigeria verfolgt oder bedroht werden.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel sei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, allerdings zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um ihre Ausreise aus Nigeria und die Zwangsprostitution in Österreich nicht glaubhaft ist.
Doch unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens stellt sich zudem die rechtliche Frage, ob Opfer von Frauenhandel überhaupt als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe („nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben“) angesehen werden können. Nigerianische Frauen, die ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, unterliegen der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung, da angenommen wird, dass sie der Prostitution nachgegangen sind. Dies wird noch „akzeptiert“, wenn man einen gewissen Wohlstand vorweisen kann, ansonsten kann die Behandlung durch die eigene Familie in Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut auf den Weg nach Europa zu begeben, münden. Dadurch wird deutlich, dass nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt wird, sondern dass es auf die konkreten Umstände ankommt: So wird etwa eine Frau, welche verheiratet zurückkehrt, anders behandelt werden, als eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind und ergibt sich aus den Berichten auch eine unterschiedliche Behandlung von Frauen mit bzw. ohne Vermögen. Eine deutlich abgegrenzte Identität (im Sinne davon, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden) aller nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel waren und sich davon befreit haben, kann daher nicht angenommen werden (vgl. VwGH, 14.08.2020, Ro 2020/14/002).
Selbst wenn die Beschwerdeführerin daher als Opfer von Menschenhandel anzusehen wäre, wäre von keiner Asylrelevanz auszugehen. Ebenso stellt die Bedrohung durch P.S. keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wird die Beschwerdeführerin doch aus keinem der dort genannten Gründe von ihrem Ehemann (nach traditionellem Recht) verfolgt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443).
Das BFA hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin als erwachsenen gesunden Frau zugemutet werden könne, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Dass alleinstehende Frauen in Nigeria besonderen Schwierigkeiten gegenüberstehen, ergibt sich schon aus den wiedergegebenen Länderfeststellungen (siehe dazu auch VwGH, 07.03.2019, 2018/21/0141). Auch wenn dennoch grundsätzlich für alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Nigeria trotz aller Schwierigkeiten die Möglichkeit besteht, Unterkunft und Arbeit zu erlangen und es sohin real möglich ist, eine Existenz zu begründen und die eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen, sind gegenständlich aber derart exzeptionelle Umstände gegeben, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria die reale Gefahr besteht, dass es ihr nicht möglich ist, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria nicht nur für sich, sondern auch für ihre Töchter zu sorgen. Es erscheint glaubhaft, dass sie nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Dass sie über Facebook noch Kontakt zu Freunden in Nigeria hat, vermag kein tragfähiges Netzwerk zu beweisen. Aufgrund der geringen beruflichen Qualifikationen und der fehlenden Schulbildung ist – gerade aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie erfolgten Verschlechterung der Situation am Arbeitsmarkt - davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, eine Anstellung zu finden, die ihr eine existenzielle Grundlage sichert. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin sich eine, wenn auch bescheidene, Existenz sichern können sollte. Zudem besteht auch die reale Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Familienverbund Opfer von Vergeltungsmaßnahmen durch P.S. wird. Dabei wird nicht verkannt, dass P.S. seinen Wohnsitz in Österreich hat und nur gelegentlich in Nigeria aufhältig ist. Dennoch ergibt sich auch aus dem protokollierten Mitschnitt, dass der Beschwerdeführerin insbesondere in Nigeria Gefahr drohen würde, weil P.S. auch ihren Aufenthaltsort in Österreich nicht kennt und hier in den letzten drei Jahren keine Bedrohungshandlung gesetzt wurde.
Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Der Aufbau einer neuen Existenz in einer anderen Stadt als Benin City ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Aussichten ebenfalls nicht möglich.
Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Zur Aufhebung der Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, der Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor.
Daher waren die vom BFA in den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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