Bundesverwaltungsgericht W262 2223617-1

W262 2223617-1Federal Administrative CourtAug 31, 2020

Regest

Beschäftigung Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W262 2223617-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2223617.1.00

Spruch

W262 2223617-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.02.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 06.02.2019 bis 19.03.2019 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 06.02.2019 bis 19.03.2019 gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 02.01.2014 bis 31.08.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt; von 01.09.2018 bis 18.09.2018 bezog sie aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung. Seit 19.09.2018 bezog sie mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.05.2019 – mit einer kurzen Unterbrechung – bis dato vollversicherungspflichtig beschäftigt.

2. Am 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Beschäftigung als Büroallroundkraft bei der Firma XXXX zugewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin bewarb sich für die zugewiesene Stelle und fand am 05.02.2019 ein Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber statt.

4. Am 06.02.2019 wurde dem AMS gemeldet, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen sei, da die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt habe, weil sie eine Stelle in der Personalverrechnung suche und nur in der Personalverrechnung eingesetzt werden wolle.

5. Am 11.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Sie gab an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie der sonstigen Gründe keine Einwendungen geltend zu machen. Zum Vorhalt, nur in der Personalverrechnung arbeiten zu wollen, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dieser Einwand sei vom potentiellen Dienstgeber gekommen; sie habe ihm vermittelt, auf jeden Fall arbeiten zu wollen.

6. Mit Bescheid des AMS vom 13.02.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie sich ordnungsgemäß beworben und den Termin für das Vorstellungsgespräch wahrgenommen habe. Angesichts ihrer Erfahrungen und Ausbildungen in der Personalverrechnung habe ihr der potentielle Dienstgeber zu verstehen gegeben, dass er vermute, dass sie sich nach kurzer Zeit in der Firma etwas Neues suchen werde; er sei nur an einer langfristigen Beschäftigung interessiert. Über Arbeitszeit, Anforderungen, die zu erwartenden Tätigkeiten, Gehalt etc. sei gar nicht mehr gesprochen worden und das Gespräch freundlich, aber rasch beendet worden.

8. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der potentielle Dienstgeber als Zeuge einvernommen und gab zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, diese habe im Gespräch immer wieder betont, nur in der Personalabteilung arbeiten zu wollen; da er eine Allrounderin für sein Büro suche, habe er das Gespräch relativ rasch beendet.

Zum Ergebnis dieser Einvernahme erstattete die Beschwerdeführerin im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzte, dass sie auch zum Ausdruck gebracht habe, sich für eine Allroundtätigkeit im Büro für qualifiziert erachte.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch am 05.02.2019 den potentiellen Dienstgeber davon abgebracht habe, sie einzustellen. Sie habe während des Vorstellungsgespräches immer wieder betont, eigentlich in der Personalabteilung tätig sein zu wollen und aus diesem Grund das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Da bis innerhalb der relevanten Nachsichtfrist keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.

10. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

11. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2019 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt.

12. Am 23.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und die belangte Behörde teilnahmen. Der geladene Zeuge blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

13. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend das Auswahlverfahren ihrer nunmehrigen Beschäftigung vor; das AMS äußerte sich dazu im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 02.01.2014 bis 31.08.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.09.2018 bis 18.09.2018 bezog sie aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung. Ab 19.09.2018 bezog sie mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Anschließend war sie ab 20.05.2019 mit einer kurzen Unterbrechung vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Am 30.01.2019 wurde ihr vom AMS im Wege einer Personalvermittlung eine Beschäftigung als Büroallroundkraft bei der Firma XXXX zugewiesen.

Die Zuweisung führte zu keiner Beschäftigung.

Mit Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwereführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 06.02.2019 bis 19.03.2019 verloren hat; begründend wurde ausgeführt, dass sie die Annahme einer ihr zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Am 20.05.2019 nahm die Beschwerdeführerin eine am 30.04.2019 durch das AMS zugewiesene vollversicherte Beschäftigung auf. Nach einer kurzen Unterbrechung ist die Beschwerdeführerin seit 06.06.2019 durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin hat sich während ihrer Arbeitslosigkeit durchgehend und mehrfach eigeninitiativ beworben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und den Gegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung basieren auf dem Akt.

Die von der Beschwerdeführerin unternommenen Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit konnten auf Grundlage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen bzw. der nachgewiesenen eigeninitiativen Bewerbungsaktivitäten, die sich nachvollziehbar aus der zugewiesenen Stelle vom 30.04.2019, dem Beginn dieses Dienstverhältnisses am 20.05.2019, der schriftlichen Bewerbungen der Beschwerdeführerin aus dem eAMS-Konto, dem Beginn des Dienstverhältnisses am 06.06.2019 sowie dem Beginn des Dienstverhältnisses vom 01.11.2019 nachvollziehbar ergeben, festgestellt werden.

Die Beschäftigungsaufnahmen der Beschwerdeführerin sind dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.4. Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 30.01.2019 eine Stelle zugewiesen und nach Nichtzustandekommen einer Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 06.02.2019 bis 19.03.2019 ausgesprochen.

Am 20.05.2019 nahm die Beschwerdeführerin eine am 30.04.2019 durch das AMS zugewiesene vollversicherte Beschäftigung auf. Nach einer kurzen Unterbrechung ist die Beschwerdeführerin seit 06.06.2019 durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte, so konnte die Beschwerdeführerin doch ernsthafte, nicht nur lange vor Beginn der Sperrfrist, sondern bereits Ende 2018 begonnene und konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, welche schließlich zu den oa. Anstellungen führten. Dass die Aufnahme der Beschäftigung erst rund zehn Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei ihren Bewerbungen – als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das nach Zuweisung durch das AMS am 20.05.2019 aufgenommene Dienstverhältnis in der Probezeit vom Dienstgeber gelöst, zumal die Beschwerdeführerin bereits am 06.06.2019 (bis dato) wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm und insofern von geringen negativen Konsequenzen für die Versicherungsgemeinschaft auszugehen ist. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführerin gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann.

Auch der Umstand, dass die Handlungen zur Erlangung der nunmehr andauernden Beschäftigung erst nach der achtwöchigen Frist ab Beginn der Sperre erfolgten, führt zu keinem anderen Ergebnis; zumal die endgültige Entscheidung über die Nachsicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt und die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – bereits vor der Bezugssperre ernsthafte Bewerbungsaktivitäten setzte, die letztlich zu einer bis heute andauernden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung führten.

Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 06.02.2019 bis 19.03.2019 zu erteilen.

3.5. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).

Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.