Bundesverwaltungsgericht W231 2216629-1

W231 2216629-1Federal Administrative CourtAug 31, 2020

Regest

Apostasie außerehelicher Geschlechtsverkehr Ausreise Fristenhemmung Fristverlängerung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Intensität Interessenabwägung Lebensunterhalt Lehrausbildung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie private Verfolgung Privatleben Rechtsgrundlage Religion Risikogruppe Rückkehrentscheidung Sicherheitslage Versorgungslage westliche Orientierung Zwangsrekrutierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W231 2216629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W231.2216629.1.00

Spruch

W231 2216629-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) stellte in Österreich am 31.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.06.2016 gab der BF an, Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit zu sein und aus Parwan zu stammen. Sein Fluchtgrund sei, dass er in den letzten eineinhalb Jahren eine Freundin gehabt habe und sie auch heiraten wollte, ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen. Seine Freundin sei einmal zu ihm gekommen und habe bei ihm über Nacht bleiben wollen. Da ihre Familie dagegen gewesen sei, seien er und seine Freundin zum Cousin des BF geflüchtet, der ihm auch die Flucht organisiert habe, und sie hätten dortbleiben wollen. Die Familie seiner Freundin habe den BF und seine Freundin dort gefunden und habe die Freundin des BF zwangsweise abgeholt und mitgenommen. Den BF hätten sie mit dem Tod bedroht. Inzwischen sei seine Freundin gegen ihren Willen verheiratet worden. Wenn die Familie seiner Freundin den BF wiedersehen würde, seien sowohl sein Leben als auch das seiner Mutter und seines Bruders in Gefahr. Diese Familie habe auch auf den Bruder des BF mit einem Messer eingestochen und ihn am Kopf verletzt. Seitens der afghanischen Regierung werde der BF nicht verfolgt.

I.3. Am 19.11.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (in Folge: „BFA“), niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, er stamme aus der Provinz Parwan, wo er mit seiner Familie gelebt und auch die Grundschule und die Hauptschule besucht habe. Zudem habe er eine allgemeinbildende höhere Schule und schließlich die Universität in Helmand besucht, und dort das Studium der Landwirtschaft absolviert. Er sei dann etwa ein Jahr Lehrer an einem landwirtschaftlichen Gymnasium in seiner Gegend gewesen. Seine Muttersprache sei Dari, weiters spreche er etwas Paschtu, gut Englisch sowie Deutsch und etwas Türkisch. Er habe mit seiner Familie in einem Eigentumshaus gelebt, seine finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Sein Vater sei bereits vor längerer Zeit verstorben. Er habe noch seine Mutter und seinen Bruder, habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Weiters habe er in Parwan noch sechs Onkel und eine Tante väterlicherseits mit deren Kindern und eine Tante mütterlicherseits. Zu diesen habe er auch keinen Kontakt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, er habe über ein Jahr lang eine geheime Beziehung mit seiner Cousine väterlicherseits gehabt und sie hätten ausgemacht zu heiraten. Dann habe ein anderer Cousin um die Hand seiner Freundin bzw. Cousine angehalten und ihre Familie sei mit dieser Heirat einverstanden gewesen. Der BF habe seine Mutter ersucht, für ihn bei der Familie der Freundin ebenfalls um deren Hand anzuhalten. Seine Mutter habe dies jedoch verweigert und gesagt, dies würde zu einer Feindschaft innerhalb der Familie führen, da sie von der geplanten Verlobung des Mädchens gewusst habe. Die Freundin des BF habe gesagt, der BF wisse, dass sie keine Jungfrau mehr sei und entweder ihre eigene Familie oder die Familie des anderen Cousins würde sie umbringen und der BF wäre verantwortlich für ihren Tod. Der BF habe um ein paar Tage Auszeit gebeten und in dieser Zeit habe sich seine Freundin mit diesem Cousin verlobt. Seine Freundin habe den BF unter Druck gesetzt, sich zu entscheiden, und gedroht, sich umzubringen. Der BF habe als einziger Person noch seinem anderen Cousin, dem Sohn seiner Tante väterlicherseits, vertraut. Dieser Cousin habe dem BF und seiner Freundin geraten, Afghanistan zu verlassen, und habe einen Schlepper für sie organisiert, der die beiden beim Haus des Cousins abholen hätte sollen. Der Cousin sei weggegangen, um den Schlepper zu holen und der BF sei auf die Toilette gegangen. Da habe er das Ladegeräusch einer Kalaschnikow gehört und die Stimme seines Onkels (des Vaters seiner Freundin). Der BF habe auch die zwei Brüder der Freundin gehört und der eine habe zum anderen gesagt, er sollte den BF auf der Stelle töten. Der BF habe sich in der Senkgrube der Toilette versteckt und sei, nachdem er keine Stimmen mehr gehört habe, geflüchtet. Der BF habe schließlich den Schlepper erreicht und kurz vor der Ausreise noch von seinem Cousin erfahren, dass die Freundin mit dem anderen Cousin verheiratet worden sei. Als dieser erfahren habe, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei, habe er sie ins Elternhaus zurückgeschickt und das Brautgeld zurückverlangt. Die Brüder des Mädchens hätten nach dem BF und seiner Familie gesucht und auf den Bruder des BF mit einem Messer eingestochen, sodass dieser im Spital gelegen sei. Der BF wisse nicht, ob seine Freundin oder seine Familie noch am Leben seien.

I.4. Mit Schreiben vom 03.12.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, der BF sei einer massiven Verfolgung durch seine Verwandten ausgesetzt und aufgrund seiner Tat (vorehelicher Geschlechtsverkehr) wäre er auch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Zudem sei der BF für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und davon überzeugt, dass allen Menschen Grundrechte zukommen sollten und der BF wäre auch aufgrund seiner Weltanschauung vom afghanischen Staat verfolgt. Zudem wurde auf die gute Integration des BF in Österreich hingewiesen.

I.5. Das BFA (Regionaldirektion Burgenland) wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2019 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Begründend heißt es, dass der BF eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft habe machen können. Es sprächen auch keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Zuletzt kommt das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem BF drohe in Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch seine Verwandten und durch den Staat. Alternativ sei subsidiärer Schutz zu gewähren und es gäbe auch keine IFA für den BF. Der BF absolviere in Österreich eine Lehre und sei sehr gut integriert.

I.7. Am 03.06.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

I.8. Am 19.11.2019 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, zum „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan idF 13.11.2019“ Stellung zu nehmen.

I.9. Mit Schreiben vom 16.06.2020 erstattete der BF eine Stellungnahme, worin u.a. ausgeführt wurde, drei Cousins des BF seien getötet worden und sein Bruder, Kommandant beim Militär, sei bei einem Angriff der Taliban verletzt worden. Beigelegt wurden weitere Integrationsunterlagen.

1.10. Am 25.06.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Zeugen (Verpächter der Geschäftsräumlichkeiten, in denen der BF seine Lehre absolviert) einvernommen. Dazu wurden von der erkennenden Richterin das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan vom 13.11.2019 idF KI 18.05.2020“ sowie die aktuellen UNHCR-Richtlinien und EASO-Guidelines in das Verfahren eingeführt und weiters ein aktuelles Dokument zur Situation in Afghanistan in Bezug auf die COVID-19-Pandemie, Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung), vom 05.06.2020. Zudem wurden die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa [a-10159], vom 01.06.2017 sowie der Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 in das Verfahren eingebracht.

1.11. Mit Schreiben vom 09.07.2020 erstattete der BF eine weitere Stellungnahme, worin u.a. ausgeführt wurde, der BF habe westliche Wertvorstellungen angenommen und würde im Fall einer Rückkehr als Ungläubiger betrachtet. Bezüglich seines Glaubens befinde er sich in einer Selbstfindungsphase und eine Konversion zum Christentum oder ein Austritt aus seiner Konfession seien für ihn derzeit kein Thema.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist volljährig, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und wurde als sunnitischer Moslem sozialisiert, derzeit übt er seine Religion nicht aus, ein Austritt aus seiner Konfession ist für ihn derzeit kein Thema. Seine Muttersprache ist Dari, weiters spricht er etwas Paschtu, gut Englisch sowie Deutsch und etwas Türkisch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Parwan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , und lebte dort mit seiner Familie. Sein Vater verstarb bereits vor längerer Zeit. Der BF hat eine langjährige und umfassende Schulbildung: Er besuchte in Parwan zunächst die Grundschule und die Hauptschule sowie eine allgemeinbildende höhere Schule und weist insgesamt eine Schulbildung von zwölf Klassen auf. Danach studierte er von 2010 bis 2014 an der Universität in Helmand Agrarwissenschaften und absolvierte das Studium. Danach unterrichtete er als Lehrer an einem landwirtschaftlichen Gymnasium. Die finanzielle Situation der Familie war sehr gut. Die Familie besitzt 20 Jirib landwirtschaftlichen Grund (1 Jirib=2000 m2) Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Die Mutter des BF befindet sich derzeit im Iran, der BF gibt an, dass der Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen ist. Der Bruder des BF ist in Afghanistan. Der BF hat gelegentlich zu seinem Bruder Kontakt. Dass der Bruder des BF Angehöriger der afghanischen Nationalarmee ist, wird nicht festgestellt. Im Heimatdorf bzw. in der Heimatprovinz des BF leben noch Verwandte von ihm (sechs Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie Cousins des BF, eine Tante mütterlicherseits); der BF gibt an, auch zu diesem Angehörigen keinen Kontakt zu haben.

Der BF ist gesund, überdurchschnittlich gut gebildet, anpassungs- und arbeitsfähig; er gehört keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an.

II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Mai 2016 etwas mehr als vier Jahre im Bundesgebiet auf.

Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Prüfung für das Niveau A2 erfolgreich bestanden. Die Prüfung für das Niveau B1 hat er zwar nicht bestanden, er spricht aber Deutsch auf dem Niveau B1.

In Österreich hat der BF zwei Semester lang den Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss besucht, konnte diesen jedoch nicht abschließen, da er eine Lehre begonnen hat. Seit dem 13.07.2018 befindet sich der BF in einem Lehrverhältnis als Einzelhandelskaufmann, Schwerpunkt Lebensmittelhandel, mittlerweile im dritten Lehrjahr. Sein Lehrverhältnis endet voraussichtlich am 12.07.2021. Er absolviert seine Lehre in einem Lebensmittelgeschäft, wo er unter anderem an der Fleischtheke und in der Fleischverarbeitung tätig ist. Der BF besucht auch die Berufsschule. Er möchte seine Lehre abschließen und eine Meisterprüfung als Metzger ablegen, er kann sich auch eine Tätigkeit als Gärtner vorstellen. Der BF wird von seiner Arbeitgeberin und Lehrberechtigten sowie von seinen Kollegen und auch den Kunden des Geschäftes sehr geschätzt und allgemein als höflich, freundlich, fleißig, ordentlich, pünktlich, flink und verlässlich beschrieben. Er erledigt seine Arbeit vorbildlich. Der BF hat freundschaftlichen Kontakt zu den Verpächtern (Ehepaar) des Lebensmittelgeschäftes, in dem er arbeitet, und macht auch Unternehmungen mit ihnen. Der BF hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, sich in der Nachbarschaftshilfe seiner Wohngemeinde betätigt und verschiedene andere gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet (etwa am Bauhof). Zudem war er im Rahmen von Dienstleistungsschecks tätig. Der BF hat viele Freunde, darunter auch Österreicher. Der BF betreibt Sport (Rad fahren, Joggen, Volleyball).

Der BF konnte ein Interesse für die österreichische Geschichte, Kultur und Politik darlegen.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF war in Afghanistan nie in Haft. Er hatte nie Probleme mit der Polizei oder mit Behörden bzw. Gerichten. Er war nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Er hatte nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch seine Verwandten (die Familie seiner Cousine) wegen einer außerehelichen Beziehung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF aus den vorgebrachten Gründen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch seine Verwandten oder durch andere Personen.

Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt aufgrund einer atheistischen bzw. areligiösen Überzeugung bzw. eines behaupteten Abfalls vom islamischen Glauben oder einer liberalen Weltanschauung ausgesetzt.

Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

II.1.4. Zur Rückkehrsituation des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Dem BF kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seine Herkunftsprovinz Parwan aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem BF steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet. Die Gesundheitsversorgung ist in Mazar-e Sharif durch Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren sowie durch zwei Einrichtungen zur Betreuung von psychischen Krankheiten sichergestellt. Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist zwar angespannt, der BF kann jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF verfügt über eine umfassende Schulbildung, ein abgeschlossenes Universitätsstudium und Berufserfahrung als Lehrer. Er könnte wieder an diese frühere Tätigkeit anknüpfen. Seine Existenz könnte er – zumindest anfänglich – ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem hat er in Österreich Berufserfahrung gesammelt. Wenn der BF nach Abschluss seiner Lehre als Einzelhandelskaufmann in sein Herkunftsland zurückkehrt, verfügt er auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung in einem kaufmännischen Beruf. Er spricht eine Landessprache des Herkunftsstaates (Dari), er spricht auch etwas Paschtu, und hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt, ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Der BF hat sich seinen Angaben nach auch bereits in Kabul und in Mazar-e Sharif aufgehalten, ist also auch mit städtischen Strukturen in Afghanistan vertraut. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form von Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, liegen nicht vor. Der BF ist gesund und es bestehen keine Zweifel an seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.

Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der BF ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht – auch im Hinblick auf eine Rückkehr des BF erst nach Beendigung seines Lehrverhältnisses (voraussichtlich 12.07.2021) im Entscheidungszeitpunkt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

II.1.5. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch „LIB“) vom 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 1. Politische Lage).

COVID-19:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Afghanistan sind aktuell 37 999 Erkrankungsfälle registriert und 1 387 Todesfälle offiziell bestätigt (https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200824-weekly-epi-pdate.pdf?sfvrsn=806986d1_4, Weekly Epidemiological Update, 24.08.2020).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert. Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig. COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird. Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt. In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden. Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden. Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen. Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans; dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert. Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen. Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden. Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert. In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung

Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt, wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar. Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt. Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze: Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden(LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise: 1. Koordination; 2. Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften 3. Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und 4. Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Taliban und COVID-19

Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommission gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen. Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an:

Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings)

Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel Länderspezifische Anmerkungen – COVID-19).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019 idF 29.06.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Die Sicherheitslage im Jahr 2019

Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417. Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Zivile Opfer

Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl 88 (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage):

Taliban

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada– Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000. Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck. Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen. Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2. Sicherheitslage).

Lage in Parwan:

Parwan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinz grenzt an Baghlan im Norden, Panjshir und Kapisa im Osten, Kabul und Wardak im Süden und Südosten und Bamyan im Westen. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Bagram, der Provinzhauptstadt Charikar, Syahgird (oder Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari und Surkhi Parsa. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Parwan für den Zeitraum 2019-20 auf 724.561 Personen; diese besteht hauptsächlich aus Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Qizilbash, Kuchi und Hazara (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Der 2,7 km lange Salang-Tunnel zwischen den Provinzen Parwan und Baghlan verbindet Kabul mit Nordafghanistan. Die Zulaufstrecken sind in schlechtem Zustand und die Straßenerhaltungsarbeiten mangelhaft. Es gibt ein Projekt, den Salang-Pass mittels neuem, 12 km langem Tunnel zu durchqueren (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Die Autobahn durch den Salang-Tunnel führt von Kabul durch die Distrikte Charikar, Jabulussaraj und Salang zur Provinz Kunduz; außerdem verbindet eine weitere Straße die Provinzen Parwan und Bamyan durch die Distrikte Charikar, Shinwari, Syahgird, Shaykh Ali und den Shibar-Pass (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

In der Provinz Parwan befindet sich die Bagram Air Base, die größte NATO-Militärbasis in Afghanistan (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Laut dem UNODC Opium Survey 2018 ist Parwan seit 2013 Schlafmohn frei (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Im Mai 2019 zählte eine Quelle die Provinz Parwan zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, in deren abgelegenen Distrikten Aufständische oftmals den Versuch unternehmen, terroristische Aktivitäten auszuführen. Im Juni 2019 berichtete dieselbe Quelle jedoch, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten der Provinz in den vergangenen Jahren verschlechtert hätte. So waren im August 2018 Taliban-Aufständische in den Distrikten Koh-e-Safi, Sayyid Khel, Shinwari, Siyahgird und Surkhi Parsa aktiv, von wo aus sie Angriffe auf die Provinzhauptstadt Charikar und die Luftwaffenbasis Bagram planten (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

In Bezug auf die Anwesenheit von regulären staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Parwan in der Verantwortung des 201. ANA Corps, das der Task Force East angehört, die von US-amerikanischen und polnischen Truppen geleitet wird (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 246 zivile Opfer (65 Tote und 181 Verletzte) in der Provinz Parwan. Dies entspricht einer Steigerung von 500% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von Kämpfen am Boden und Suchoperationen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

In der Provinz werden Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeführt. Bei manchen dieser Operationen wurden auch Zivilisten getötet. Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Streitkräften. Außerdem greifen Aufständische der Taliban, manchmal auch gemeinsam mit al-Qaida, in regelmäßigen Abständen das Bagram Airfield an (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Immer wieder kommt es auf den Straßen der Provinz Parwan zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wie z.B. Entführungen oder Verhaftungen durch die Taliban, aber auch durch nicht identifizierte Militante (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Während der zweitägigen Wahlen im Oktober 2018 wurden von Aufständischen Straßenblockaden errichtet, um die Bevölkerung von der Wahl abzuhalten und den Transport von Wahlmaterial zu verzögern (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.28. Parwan).

Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif:

Grundinformationen:

Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Erreichbarkeit:

Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Sicherheitslage:

Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, und Nahri Shahi an (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO – Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f).

Wirtschaftslage:

Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 2.5. Balkh und 20. Grundversorgung)

Medizinische Versorgung:

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäusern; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 21. Medizinische Versorgung).

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 18. Bewegungsfreiheit).

Meldewesen:

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 18.1. Meldewesen).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 10. Allgemeine Menschenrechtslage).

Korruption:

Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 6. Korruption).

Medizinische Versorgung:

Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 21. Medizinische Versorgung).

Wirtschaft:

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019 idF 29.06.2020, Kapitel 20. Grundversorgung).

Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 20. Grundversorgung).

Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wider. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f).

Rückkehrer:

Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22. Rückkehr).

Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 22.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)).

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 16. Relevante ethnische Minderheiten).

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIB 13.11.2019 idF 29.06.2020, Kapitel 16.2. Tadschiken).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kāboli (aus Kabul), herāti (aus Herat), mazāri (aus Mazar-e Scharif), panjshēri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tājik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 16.2. Tadschiken).

Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominierendste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 16.2. Tadschiken).

Religionen:

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 15. Religionsfreiheit).

Apostaten (Abfall vom Islam):

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 15.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 15.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie; auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 15.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 15.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 15.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB 13.11.2019 idF 18.05.2020, Kapitel 15.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion).

Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa [jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft] [a-10159], vom 01.06.2017:

Aus dem Berichtsjahr 2015 sind keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt.

Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien.

Eine Person wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum.

So kann es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. Schiiten hätten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten wird in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle ist es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich ist es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege.

Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten können die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft, seiner umfassenden Schulbildung, seinem Studium und seiner Berufstätigkeit und zu seinen familiären Verhältnissen, folgen aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren. An der für afghanische Verhältnisse weit überdurchschnittlichen Ausbildung des BF besteht kein Zweifel, zumal er im Verfahren auch Schulzeugnisse, ein Universitätszeugnis und eine Arbeitsbestätigung als Lehrer vorgelegt hat. Dass die finanzielle Situation des BF sehr gut war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 19.11.2018 (AS 82).

Der BF hat spät im Verfahren, nämlich erstmals in der Stellungnahe vom 16.06.2020, beiläufig angegeben, sein Bruder sei mittlerweile Kommandant beim Militär und von den Taliban verletzt worden. Aus der Angabe, er sei „mittlerweile“ bei der afghanischen Nationalarmee, wäre zu schließen, dass er diese Tätigkeit erst kurz ausübt. Völlig anders gab der BF hingegen in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 an, dass sein Bruder seit „5 oder 6 Jahren“ dort beschäftigt sei (VH 25.06.2020, 9). Dies hat der BF im gesamten Verfahren bisher nicht erwähnt, und insbesondere nicht, dass der BF selbst aufgrund dieser Beschäftigung seines Bruders Probleme mit den Taliban hatte oder haben könnte. Das überrascht umso mehr, als der BF im Lauf des Verfahrens die Kontakte seines Onkels zu den Taliban in den Vordergrund rückte. Der BF übermittelte zwar Kopien, angeblich des Militärausweises seines Bruders, allerdings können diese mangels Vorlage im Original schon nicht auf Echtheit überprüft werden und sind daher nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF zu untermauern. Zum einen wird daher nicht festgestellt, dass der Bruder des BF Kommandant bei der afghanischen Nationalarmee ist, zum anderen unterläge dieses (neue)Tatsachenvorbringen angesichts der angeblich langjährigen Tätigkeit des Bruders des BF dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, sodass der Versuch des BF, sein Fluchtvorbringen auch in dieser Hinsicht zu erweitern, auch deswegen der Erfolg versagt ist.

Dass sich seine Mutter nunmehr im Iran befindet und dass er keinen Kontakt zu ihr hat, hat der BF ebenfalls in der zweiten Verhandlung angegeben (VH 25.06.2020, 8 f), ebenso, dass er Kontakt selten zu seinem Bruder hat (VH 25.06.2020, 5). Dass im Heimatdorf bzw. in der Heimatprovinz noch Verwandte leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat, hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2018 angegeben (AS 82).

Zum Gesundheitszustand des BF ist Folgendes auszuführen: Der BF gab im Verfahren mehrmals an, vor einigen Jahren auf den Kopf gefallen zu sein, deshalb eine Nacht im Spital gewesen zu sein und manchmal Kopfschmerzen zu haben (etwa in der Einvernahme, AS 80). In der ersten mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 gab der BF an, gestresst zu sein und deshalb beim Arzt gewesen zu sein, er nehme aber keine Medikamente. Er habe das Gefühl sich zurückziehen zu wollen und laut seinen Freunden würde er „ein bisschen psychisch abnormal“ wirken (VH 03.06.2019, 3). In der fortgesetzten Verhandlung am 25.06.2020 wurde der BF nochmals zu seinem Gesundheitszustand befragt und er gab an, sein psychischer Zustand habe sich verbessert, es gehe ihm gut und er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung (VH 25.06.2020, 3). Deshalb konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund ist. Anzumerken ist auch, dass der BF zu keinem Zeitpunkt ärztliche Befunde vorgelegt hat, die etwaige Beschwerden bestätigen würden. Eine mangelnde Arbeitsfähigkeit wurde vom BF nie vorgebracht, er ist auch seit Jahren in einem Lehrverhältnis berufstätig. An seiner Arbeitsfähigkeit besteht daher kein Zweifel.

II.2.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung.

Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung, aus den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen und aus den Angaben der beiden in der zweiten mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, dem Ehepaar, das die Geschäftsräumlichkeiten vermietet, in denen der BF tätig ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

II.2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Der BF war in Afghanistan nie in Haft. Er hatte nie Probleme mit der Polizei oder mit Behörden bzw. Gerichten. Er war nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Er hatte nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA (AS 81).

Festzuhalten ist vorweg, dass der BF keine konkreten Belege für sein Fluchtvorbringen beibringen konnte. Er legte lediglich Unterlagen zur Tätigkeit seines Bruders beim Militär vor. Dass der Bruder Soldat ist, wird, wie oben bereits ausgeführt, nicht festgestellt. Die Unterlagen sind überdies kein Beweis für eine allfällige Verfolgungsgefahr betreffend den BF. Weiters legte der BF Fotos von seinen Cousins vor, die angeblich getötet worden sein sollen. Auch diese Fotos, selbst wenn sie wirklich seine verstorbenen Cousins darstellen, sagen nichts über die Todesursache der abgebildeten Personen aus und vermögen eine persönliche Bedrohung des BF im Fall einer Rückkehr nicht zu belegen.

Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der BF auch persönlich glaubwürdig sein.

II.2.3.1. Dass nicht glaubwürdig ist, dass der BF Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch seine Verwandten (Familie seiner Cousine) wegen einer außereheliche Beziehung verlassen hat und dem BF deswegen in Afghanistan Verfolgung drohen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

In der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er habe in den letzten eineinhalb Jahren eine Freundin gehabt und er habe sie auch heiraten wollen. Ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen. Seine Freundin sei einmal zu ihm gekommen und habe bei ihm über Nacht bleiben wollen. Da ihre Familie dagegen gewesen sei, seien er und seine Freundin zum Cousin des BF geflüchtet, der ihm auch die Flucht organisiert habe, und sie hätten dort bleiben wollen. Die Familie seiner Freundin habe den BF und seine Freundin dort gefunden und habe die Freundin des BF zwangsweise abgeholt und mitgenommen. Den BF hätten sie mit dem Tod bedroht. Inzwischen sei seine Freundin gegen ihren Willen verheiratet worden. Wenn die Familie seiner Freundin den BF wiedersehen würde, seien sowohl sein Leben als auch das Leben seiner Mutter und seines Bruders in Gefahr. Diese Familie habe auch auf den Bruder des BF mit einem Messer eingestochen und ihn am Kopf verletzt.

In der Einvernahme präsentierte der BF ein ähnliches, jedoch in einigen Punkten abweichendes Fluchtvorbringen. Er habe über ein Jahr lang eine geheime Beziehung mit seiner Cousine, der Tochter seines Onkels väterlicherseits, gehabt und sie hätten ausgemacht, zu heiraten. Dann habe ein anderer Cousin um die Hand seiner Freundin bzw. Cousine angehalten und ihre Familie sei mit dieser Heirat einverstanden gewesen. Der BF habe seine Mutter ersucht, für ihn bei der Familie der Freundin ebenfalls um deren Hand anzuhalten. Seine Mutter habe dies jedoch verweigert. Die Freundin des BF habe gesagt, der BF wisse, dass sie keine Jungfrau mehr sei und entweder ihre eigene Familie oder die Familie des anderen Cousins würde sie umbringen und der BF wäre verantwortlich für ihren Tod. Der BF habe um ein paar Tage Auszeit gebeten und in dieser Zeit habe sich seine Freundin mit diesem Cousin verlobt. Seine Freundin habe den BF unter Druck gesetzt, sich zu entscheiden, und gedroht, sich umzubringen. Ein Cousin, dem der BF vertraut habe, habe gesagt, der BF und seine Freundin sollten Afghanistan verlassen, und habe einen Schlepper für sie organisiert, der die beiden beim Haus des Cousins abholen hätte sollen. Dann seien jedoch der Vater und die Brüder der Cousine des BF gekommen und der BF habe sich versteckt und sei schließlich geflüchtet. Der BF habe kurz vor der Ausreise noch von seinem Cousin erfahren, dass die Freundin mit dem anderen Cousin verheiratet worden sei. Als dieser erfahren habe, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei, habe er sie ins Elternhaus zurückgeschickt und das Brautgeld zurückverlangt. Die Brüder des Mädchens hätten nach dem BF und seiner Familie gesucht und den Bruder des BF mit einem Messer gestochen, sodass dieser im Spital gelegen sei. Der BF wisse nicht, ob seine Freundin oder seine Familie noch am Leben seien.

Dieser Rahmengeschichte bediente sich der BF auch im weiteren Verfahrensverlauf. Allerdings waren die Ausführungen des BF zu der außerehelichen Beziehung zu seiner Cousine und der Verfolgung durch ihre Familie unplausibel, widersprüchlich und gesteigert, sohin insgesamt unglaubwürdig.

Der BF hat in der ersten mündlichen Verhandlung angegeben, seine Familie sei streng religiös, ebenso stamme seine Cousine bzw. Freundin aus einer sehr religiösen Familie (VH 03.06.2019, 9 und 18). Seine Freundin habe in einem Haus zusammen mit ihren Eltern, vier Brüdern und drei oder vier Schwestern gelebt (VH 03.06.2019, 21). Angesichts der strengen Religiosität der Familien und des Umstandes, dass die Cousine mit so vielen Familienmitgliedern zusammengelebt hat, ist es nicht lebensnahe und auch nicht nachvollziehbar, dass es dem BF und seiner Cousine gelungen wäre, die Beziehung über etwa ein oder eineinhalb Jahre geheim zu halten. Der BF hat zwar immer wieder geschildert, sein Haus und das seiner Cousine hätten an den Dächern aneinandergegrenzt und sie sei immer über das Dach bzw. einen Baum und Leitern in seinen Hof heruntergeklettert (z.B. VH 03.06.2019, 19). Sie hätten im Schutz der Weinstöcke auch Geschlechtsverkehr gehabt und es habe Sichtschutz durch Bäume gegeben. Dennoch hat die Cousine den BF nach dessen Angaben wiederholt zur Abendzeit aufgesucht und der BF vermochte nicht überzeugend darzulegen, wie es seiner Freundin jedes Mal gelungen sein soll, völlig unbemerkt von allen anderen Familienmitgliedern für doch längere Zeit das Haus zu verlassen. Der BF hat auch angegeben, die Beziehung mit seiner Freundin habe so begonnen, dass ihre Brüder sie eines Tages geschlagen hätten, weil sie draußen gewesen sei, danach sei sie zum BF nach Hause gekommen (z.B. VH 03.06.2019, 19). Wenn die Brüder die Cousine schon einmal wegen eines Vorfalles, bei dem sie draußen gewesen ist, also offenbar das Haus verlassen hat, geschlagen haben, so wäre auch anzunehmen, dass diese dann künftig ein Auge auf ihre Schwester haben, damit sie nicht wieder unerlaubt das Haus verlässt. Vor diesem Hintergrund ist es ebenso nicht lebensnahe, dass die Cousine von sich aus initiativ abends das Haus verlässt und über die Dächer in den Hof der benachbarten Familie des BF einsteigt, und diese abendlichen Treffen auch dazu nutzt, im Hof der Familie des BF mit dem BF Geschlechtsverkehr zu haben.

Zwischen den Angaben des BF bei der polizeilichen Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme haben sich Widersprüche ergeben. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Der BF hat aber dort Angaben zum Fluchtgrund getätigt; ein Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 leg. cit. nicht. Die Umstände der Erstbefragung sind zwar nicht bekannt, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, dennoch ist im Protokoll vermerkt, dass die Niederschrift dem BF rückübersetzt wurde (AS 11). In der Einvernahme wurde er gefragt, ob seine Angaben damals bei der Erstbefragung gestimmt hätten. Der BF gab an, ja, er könne sich erinnern, alles habe gestimmt bis auf die Altersrechnung. Er habe den Dolmetscher auch einwandfrei verstanden und die Angaben seien richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt worden (AS 79). Der BF gab in diesem Zusammenhang lediglich weitere, unbedeutende Korrekturen an, etwa den Ort seines Schulbesuches und bis wann er gearbeitet habe. Er hätte also die Gelegenheit gehabt, Korrekturen zu seinem Fluchtgrund anzubringen, was er aber nicht tat. In der ersten mündlichen Verhandlung gab der BF demgegenüber eingangs an, die erste Einvernahme (gemeint: die Erstbefragung, Anm.) sei ihm weder rückübersetzt worden noch sei die Verständigung mit dem Dolmetscher einwandfrei gewesen (VH 03.06.2019, 4). Diese Angabe des BF ist angesichts seiner klaren Angaben in der Einvernahme zu den Umständen bei der Erstbefragung als reine Schutzbehauptung zu werten.

In der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an (AS 9), seine Freundin sei einmal zu ihm gekommen und habe bei ihm über Nacht bleiben wollen. Da ihre Familie dagegen gewesen sei, seien er und seine Freundin zu einem Cousin des BF geflüchtet, und sie hätten dort bleiben wollen. Dies widerspricht den Angaben des BF in der Einvernahme, wonach die Cousine des BF einen anderen Mann hätte heiraten sollen und sie und der BF seien zu dem Cousin des BF gegangen, da sie beide vorgehabt hätten, aus Afghanistan zu flüchten. Dazu wird in der Beschwerde (S. 4) ausgeführt, das Vorbringen des BF in der Erstbefragung sei schon in sich widersprüchlich, da er quasi ausgesagt habe, dass er geflüchtet sei, weil seine Freundin nicht bei ihm übernachten habe dürfen, und das sei sicher kein Grund, weshalb man sein Heimatland verlassen würde. Dazu ist anzumerken, dass der BF dies in der Erstbefragung aber nicht so dargestellt hat, als wäre er wegen dem „nicht übernachten dürfen“ geflüchtet. Vielmehr hat er ausgeführt, seine Freundin und er hätten beim Cousin bleiben wollen. Die Familie seiner Freundin habe „uns“ (den BF und seine Freundin) dort gefunden und habe die Freundin des BF zwangsweise abgeholt und mitgenommen. Den BF hätten sie mit dem Tod bedroht. Der BF ist nach seinen Angaben in der Erstbefragung also geflüchtet, weil er und seine Freundin beim Cousin gefunden wurden und seine Freundin von der Familie mitgenommen wurde. Die Angabe des BF in der Erstbefragung, die Familie seiner Freundin habe „uns“ dort gefunden und den BF mit dem Tod bedroht, widerspricht ebenfalls den Angaben in der Einvernahme. Dort hat der BF nämlich angegeben, er habe sich in der Toilette versteckt gehalten und sei vom Bruder der Cousine nicht gesehen worden, obwohl dieser mit der Taschenlampe hineingeleuchtet habe (AS 85).

Auffällig ist auch, dass der BF in der Erstbefragung angab, seitens der afghanischen Behörden bzw. Regierung werde er nicht verfolgt (AS 9). Demgegenüber gab der BF in der Einvernahme offensichtlich gesteigert an, es könne sein, dass er, seit er das Land verlassen habe, wegen dieses Vorfalls von der Polizei verfolgt werde. Wenn beim Gericht Anklage gegen ihn erhoben worden sei, habe auch das Gericht mit ihm Probleme (AS 81).

Auffällig ist, dass der BF trotz seines hohen Bildungsstandes nur sehr vage Angaben zu dem Zeitraum gemacht hat, in dem die Beziehung zu seiner Cousine gelegen sein soll und wann er somit geflüchtet sein soll. Er gab im Verfahren an, die Beziehung habe von „Ende 1393 bis Anfang 1395, insgesamt 1 ½ bis 2 Jahre“ gedauert (z.B. VH 03.06.2019, 18). Rechnet man die Zeitangaben des afghanischen Kalenders um, so würde sich etwa für den 01.12.1393 der 20.02.2015 ergeben und für den 30.01.1395 der 18.04.2016. Dies würde in etwa mit der Ausreise des BF übereinstimmen, der seinen Asylantrag in Österreich am 31.05.2016 gestellt hat. Dennoch müsste es dem BF möglich sein, etwa ein konkretes Datum zu nennen, an dem seine Freundin das erste Mal zu ihm gekommen ist oder wann sie mit dem anderen Cousin verlobt wurde und wann der BF genau Afghanistan verlassen hat. Der BF wurde in der Einvernahme nach dem Ausreisedatum gefragt, gab aber an, das genaue Datum nicht zu wissen (AS 86). Der BF wurde auch gefragt, wann sein letzter Arbeitstag gewesen sein soll, wozu er angab, es seien Schulferien gewesen, seine Flucht sei in den Schulferien gewesen, ein paar Tage vor Schulbeginn. Nachdem der BF Lehrer war, hätte er das Datum des Schulbeginns kennen müssen. Im Übrigen hat der BF offenbar die Tage mitgezählt, bis er aus Afghanistan ausgereist ist (vgl. Einvernahme AS 85) und auch aus diesem Grund hätte er in der Lage sein müssen, ein zumindest annäherndes Ausreisedatum zu nennen.

In der ersten Verhandlung haben sich bezüglich der Chronologie des BF massive Widersprüche ergeben, die nicht zu erwarten wären, sollte es sich bei der Fluchtgeschichte des BF um Ereignisse handeln, die sich tatsächlich zugetragen haben. Der BF wurde gefragt, warum er nicht den üblichen, traditionellen Weg beschritten habe, um seine Cousine zu heiraten. Der BF antwortete, weil er noch studiert habe, er habe nach seinem Abschluss seine Mutter schicken wollen, um um die Hand der Freundin anzuhalten (VH 03.06.2019, 20). Der BF hat ein Abschlusszeugnis seiner afghanischen Universität vorgelegt (AS 101). Darin ist in der englischen Fassung zu lesen, der BF sei im Jahr 2010 zur Universität zugelassen worden und habe im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossen. Als Ausstellungsdatum des Zertifikates ist der 22.06.2014 genannt, das ist umgerechnet der 01.04.1393, was auch den auf dem Zertifikat befindlichen persischen Zahlzeichen entspricht. Der BF hat also sein Studium vor, jedenfalls nicht nach diesem Datum abgeschlossen. Wenn aber die Beziehung des BF Ende 1393 begonnen hätte, so hat er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr studiert. Auf die Nachfrage der erkennenden Richterin, der BF habe doch zu dieser Zeit schon im Gymnasium als Lehrer gearbeitet, gab er an, das sei nicht zu dieser Zeit gewesen, als Lehrer habe er Ende des Jahres 1394 gearbeitet (VH 03.06.2019, 20). Der BF hat in der Einvernahme angegeben, er habe ca. ein Jahr als Lehrer gearbeitet (AS 82). Wenn er erst Ende des Jahres 1394 als Lehrer zu arbeiten begonnen hat, das Beziehungsende und damit die Flucht des BF aber bereits Anfang 1395 gewesen sein soll, so hätte die Tätigkeit als Lehrer niemals ein Jahr dauern können. Im Übrigen gab der BF in der Einvernahme im Rahmen einer Korrektur der Angaben der Erstbefragung an, er habe „bis 30.09.1394“ gearbeitet (AS 79; das wäre der 21.12.2015), was mit der Angabe auf derselben Seite des Einvernahmeprotokolls übereinstimmen würde, der BF habe Afghanistan etwa viereinhalb bis fünf Monate vor seiner Ankunft in Österreich verlassen. Diese Reisedauer bis zur Ankunft in Österreich würde aber wiederum nicht mit einem Beziehungsende Anfang 1395 übereinstimmen.

Der BF wurde in der Verhandlung nochmals dazu befragt, er habe doch zuerst das Studium abgeschlossen und dann als Lehrer gearbeitet und warum er nicht schon früher um die Hand seiner Cousine angehalten habe. Der BF antwortete, er habe sie schon davor heiraten wollen, aber zuerst habe er wegen der Schule nicht gekonnt und dann wegen des Studiums. Nach dem Studium habe er dann den Job bekommen (VH 03.06.2019, 20). Die Angabe, der BF habe wegen der Schule nicht gekonnt, ist völlig unplausibel, da er zuvor nie behauptet hat, die Beziehung wäre zu seiner Schulzeit gewesen und dies wäre auch gar nicht möglich, ist doch der BF schon 2010 zur Universität zugelassen worden. Wie oben bereits ausgeführt, hat der BF aber auch zum Zeitpunkt des behaupteten Beziehungsbeginns (Ende 1393) nicht mehr studiert, folgt man den Daten im Universitätszertifikat. Insgesamt wird aus diesen völlig uneinheitlichen Zeitangaben des BF deutlich, dass seine Fluchtgeschichte, insbesondere mit dem behaupteten Zeitraum der Beziehung, nicht der Wahrheit entsprechen kann. Es wird nicht verkannt, dass der BF zur eigentlichen Fluchtgeschichte sehr detaillierte Angaben machte, dann müsste es ihm aber – auch aufgrund seiner guten Ausbildung – umso mehr möglich sein, genaue und vor allem über das Verfahren hinweg übereinstimmende Zeitangaben zu tätigen.

Insgesamt konnte der BF nicht verständlich machen, warum der BF, der angesichts seiner umfassenden Schul- und Universitätsbildung, und seiner Berufstätigkeit als Lehrer, wohl ein ernstzunehmender Heiratswerber für seine Cousine sein musste, nicht schon zu Beginn der Beziehung mit seiner Cousine versucht hat, die Beziehung mit einer Verlobung und Heirat zu legalisieren, zumal davon auszugehen ist, dass die negativen Folgen einer heimlichen geschlechtlichen Beziehung unverheirateter Paare allgemein bekannt sind.

Nicht plausibel ist weiter, dass der BF über einen sehr langen Zeitraum keinerlei Informationen zu dem Befinden seiner angeblichen ehemaligen Freundin hatte, bzw. sind seine Angaben dazu widersprüchlich und vage. In der Einvernahme gab der BF an, er wisse nicht, ob seine Freundin noch am Leben sei (AS 86). Dann gab er noch an, als der neue Ehemann seiner Freundin erfahren habe, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei, habe er sie ins Elternhaus zurückgeschickt und das Brautgeld zurückverlangt.

In der ersten Verhandlung wurde der BF gefragt, warum er nicht alles daran gesetzt habe, um sich zu vergewissern, dass es seiner Freundin gut gehe. Der BF antwortete, er habe ehrlich gesagt deswegen immer ein schlechtes Gewissen, aber er wisse nicht, was er unternehmen könne. Er habe einen Bekannten gefragt, wie es der Freundin gehe, dieser habe aber gesagt, er wisse es nicht. Der BF gab weiter an, der Vorfall in Afghanistan quäle ihn noch immer und er wolle den Vorfall und das Leben in Afghanistan vergessen und sich auf seine Zukunft in Österreich konzentrieren (VH 03.06.2019, 22 f). Später wurde der BF nochmals gefragt, was passiert sei, als seine Freundin, die ja keine Jungfrau mehr gewesen sei, geheiratet habe. Der BF sagte, er wisse es nicht, aber er glaube, dass seine Freundin nicht mehr am Leben sei (VH 03.06.2019, 24 f). Das stimmt aber mit seinen Angaben in der Einvernahme nicht überein; dort gab er an, als der neue Ehemann erfahren habe, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei, habe er sie ins Elternhaus zurückgeschickt und das Brautgeld zurückverlangt. In der zweiten Verhandlung wurde der BF erneut zu diesem Thema befragt und er gab an, sein Bruder habe ihm vor zehn Tagen gesagt, dass die Freundin des BF getötet worden sei und nicht mehr lebe (VH 25.06.2020, 9). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang aber, dass es nach dem verpönten außerehelichen Geschlechtsverkehr und der Rückkehr ins Elternhaus demnach länger haben soll, bis dass seine ehemalige Freundin getötet worden sein soll. Auch konnte der BF in der mündlichen Verhandlung emotional nicht überzeugend dartun, dass seine ehemalige Freundin und Cousine nicht mehr am Leben ist. Der BF vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, warum es so lange gedauert hat, bis er erfahren hat, dass seine ehemalige Freundin getötet wurde, zumal er schon früher Kontakt zu Angehörigen und Bekannten gehabt hat und schon in Afghanistan und auch in Österreich aktiv Facebook nützt. Es ist davon auszugehen, dass der BF nach einer eineinhalb Jahre dauernden Beziehung ein gesteigertes Interesse daran haben sollte, was mit seiner ehemaligen Freundin geschehen ist. Der BF gab dazu wieder lediglich an, er habe in erster Linie versucht, das alles zu vergessen und sich um sein Leben (hier in Österreich) zu kümmern (VH 25.06.2020, 9). Diese auffallende Empathielosigkeit überrascht umso mehr, als dem BF durchaus bekannt ist, was Frauen in Afghanistan droht, wenn sie eine unerlaubte Beziehung haben und sich herausstellt, dass sie nicht mehr Jungfrau sind. Auch vor diesem Hintergrund konnte die erkennende Richterin, auch im persönlichen Eindruck, kein stimmiges Bild erlangen, dass der BF hier reale Begebenheiten schildert.

Massiv gesteigert hat der BF sein Vorbringen dahingehend, dass sein Onkel, der Vater seiner Freundin, und dessen Söhne weitreichende Kontakte zur Regierung und zu allen möglichen regierungsfeindlichen Gruppierungen hätten und so in der Lage wären, den BF überall in Afghanistan aufzufinden und zu töten. In der Einvernahme gab der BF lediglich an, seine Feinde hätten Zugang zu ihm in den Provinzen in der Nähe von seiner Provinz und auch in den sicheren Provinzen. In den Provinzen, die von den Taliban kontrolliert werden, würden die Taliban ihn an seiner Sprache erkennen, dass er nicht von dort sei, dann wäre er deren Gefahren ausgesetzt (AS 87). In der gesamten Einvernahme sprach der BF nicht davon, dass sein Onkel oder weitere Verwandte oder Bekannte den Taliban oder der Regierung angehören würden. In seiner am 03.12.2018, also kurz nach der Einvernahme, erstatteten Stellungnahme gab der BF dann plötzlich an, alle seine Bekannten würden bei der Regierung und beim Staat arbeiten, sei es bei der Polizei, beim Militär oder bei Gericht. Bei einer Einreise würden ihn diese jedenfalls finden und an seine Verwandten ausliefern (AS 171). Seine Verwandten hätten weitreichende Beziehungen zum Staat, Militär, Polizei und Gericht (AS 172). Derartiges hat der BF in der Einvernahme oder auch zuvor nie erwähnt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Stellungnahme nicht davon gesprochen hat, seine Verwandten hätten Beziehungen zu den Taliban. In der ersten Verhandlung steigerte der BF seine Angaben noch weiter. Er gab an, sein Onkel habe in ganz Afghanistan Kontakte, dieser würde den BF überall finden und ihn töten. Der Onkel sei früher ein Kommandant bei der Hezb-e Islami gewesen und deswegen habe er überall in Afghanistan Kontakte. Sein Sohn handle mit Waffen und habe auch deswegen sehr viele Kontakte in Afghanistan. Er habe Kontakte in der Regierung, bei den Taliban, bei den Daesh und Al-Kaida. Zwei weitere Söhne des Onkels seien in der Regierung (VH 03.06.2019, 10). In der zweiten Verhandlung gab der BF dann wiederum an, dass sein Onkel ein einflussreicher Mann sei und Kontakte zu den Taliban habe bzw. ein Sympathisant der Taliban sei (VH 25.06.2020, 7). Der BF sagte auch, es sei ihm damals in Afghanistan bewusst gewesen, dass sein Onkel mit den Taliban sympathisiere, dieser habe eine Waffe getragen und bewaffnete Männer seien zu ihm auf Besuch gekommen (VH 25.06.2020, 8). Wenn dem BF dies bereits damals bewusst gewesen ist, so ist aber nicht verständlich, warum er eine Gefährdung durch den Onkel aufgrund der Sympathie zu den Taliban nicht bereits in der Einvernahme oder der kurz darauf erstatteten Stellungnahme vorgebracht hat. Insgesamt spricht dieses massiv gesteigerte Vorbringen des BF nicht für dessen Glaubhaftigkeit. Überdies unterfällt das Vorbringen hinsichtlich der Beziehung seines Onkels zu den Taliban (sei er nun Sympathisant, Unterstützer oder selbst Taliban, was der BF nicht gleichbleibend vorzubringen vermochte) dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG; es ist kein Grund ersichtlich, dass sich diese Tatsachen neu ergeben oder der BF nicht in der Lage gewesen wäre, diese vor der Behörde vorzubringen.

In der zweiten Verhandlung gab der BF an, er habe erfahren, dass drei seiner Cousins von den Taliban getötet worden seien (dabei handle es sich nicht um die Söhne des Onkels, mit dem er ein Problem habe). Die Taliban hätten auch den Bruder des BF zweimal verletzt (VH 25.06.2020, 6 f). Dem BF wurde von der erkennenden Richterin vorgehalten, dass die Ermordung der Cousins und die Verletzung des Bruders nach den Schilderungen nicht mit den Fluchtgründen des BF in Zusammenhang stünden, sondern allenfalls mit der volatilen Sicherheitslage. Der BF gab daraufhin an, es gebe doch eine Verbindung zu seinem Fluchtgrund. Sein Onkel sei ein einflussreicher Mann und habe Kontakte zu den Taliban (VH 25.06.2020, 7). Diese vorgebrachte Verbindung zum Fluchtgrund des BF wirkt jedoch ebenfalls konstruiert. Der BF hat nicht dezidiert behauptet, dass sein Onkel diese Angriffe auf die Cousins und den Bruder veranlasst hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Grund die Taliban hätten, wegen der Fluchtgeschichte des BF drei seiner Cousins zu töten, die nicht in die Fluchtgeschichte involviert waren. Auch der Bruder des BF war nicht maßgeblich an der Flucht des BF beteiligt, vielmehr hat den Angaben des BF zufolge ein Cousin mütterlicherseits die Flucht und den Schlepper organisiert. Selbst wenn es der Wahrheit entspricht, dass die Cousins des BF getötet worden sind und sein Bruder verletzt wurde, so ist es dem BF nicht gelungen, eine glaubhafte und nachvollziehbare Verbindung zu seiner Fluchtgeschichte darzulegen.

Insgesamt kann die erkennende Richterin aus den aufgezeigten Gründen nicht finden, dass das Vorbringen des BF eine reale Grundlage hat; das Fluchtvorbringen wird daher mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt und zugrunde gelegt.

II.2.3.2. Zum Nachfluchtgrund der Apostasie bzw. zu einer westlichen Weltanschauung:

Der BF brachte in der Verhandlung am 03.06.2019 eingangs sogleich vor, dass er nicht mehr nach den Regeln des Islam leben wolle, sondern in einem demokratischen System, und dass er seine Freiheit genießen wolle (VH 03.06.2019, 6 ff). Der BF wurde in der Verhandlung am 03.06.2019 und am 25.06.2020 ausführlich zu seinem behaupteten Abfall vom Islam befragt. Seine Aussagen dazu stellen sich wie folgt dar:

Auszug aus der Verhandlung am 03.06.2019:

„R: Sind die von Ihnen in den bisherigen Einvernahmen getätigten Aussagen zu Ihrer Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, allfälliger Schulbildung und allfälliger Berufstätigkeit, sowie allfälligen Verwandten im Herkunftsstaat bzw. im Iran/Pakistan korrekt und auch nach wie vor aktuell? Oder haben sich hier Änderungen ergeben?

BF: Es stimmt alles und ist alles noch aktuell. Wenn Sie erlauben, möchte ich Ihnen gerne etwas zu meiner Religion sagen.

R: Bitte.

BF: Ich möchte nur sagen, dass für mich die Menschlichkeit Priorität hat, alle Menschen sind gleich, egal welcher Religion sie angehören. Keine Religion ist mehr wert, als die andere. Ich möchte aber sagen, dass ich nicht nach den Regeln der Scharia bzw. des Islams leben möchte, denn meine ganzen Probleme sind wegen dieser Religion aufgetreten. Was sind das für Regeln und eine Religion, in der Menschen getötet werden? Ich will in einer Gesellschaft leben, in der die Menschen friedvoll sind, in der die Menschen die Natur, die Tiere, alle in Frieden leben können.

R an RV: Wollen Sie den BF dazu noch etwas näher befragen an dieser Stelle?

RV: Ist das der einzige Grund, warum Sie in Österreich bleiben möchten?

BF: Österreich ist ein demokratisches Land, in dem die Menschenrechte gelten, in dem alle Menschen gleichberechtigt sind. Österreich hat eine schöne Natur, ein schönes Wetter, deshalb möchte ich auch hierbleiben.

RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich der BF hier befindet, weil er in seiner Heimat massiv gefährdet und verfolgt wird. Ich gehe davon aus, dass wir darüber noch ausführlicher sprechen werden.

R: Wenn Sie sagen, Sie möchten nicht nach den strengen Regeln der Scharia bzw. des Islams leben, was meinen Sie damit?

BF: Jeder Mensch hat Rechte und darf frei entscheiden, wie er leben möchte. Ich will in einem demokratischen System nach Gesetzen leben und nicht nach den Regeln der Scharia oder des Islams. Ich will mein Leben und meine Freiheiten genießen können. Laut dem Islam darf man nicht einmal eine Freundin haben. So möchte ich es aber nicht. Ich möchte eine Freundin haben dürfen. Wenn man eine Freundin hat, wird einem laut dem Islam die Augen ausgestochen. Alle Menschen sollen frei leben können, wie sie wollen, solange sie einander nicht schaden.

R: Haben Sie Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich war in Afghanistan ein Lehrer, bin 16 Jahre lang zur Schule und Uni gegangen. Was soll das für eine Gesellschaft sein, die so einen Menschen zur Flucht oder in diese Situation zwingt?

R: Haben Sie noch Kontakt zu dem Mädchen, mit dem Sie eine Beziehung hatten bzw. welches Sie heiraten wollten?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Erstens weiß ich nicht, ob sie noch lebt oder nicht. Zweitens weiß ich nicht, wo sie sich aufhält. Außerdem, wenn sie erfahren, dass ich in Europa bin, werden sie denken, dass ich vom islamischen Glauben abgefallen bin und konvertiert bin. Ich würde mich auch hier nicht sicher füllen, denn es gibt mafiose Gruppierungen in Österreich, die für sie Aufträge erledigen oder für sie arbeiten könnten.

R: Aber sind Sie jetzt vom islamischen Glauben abgefallen und konvertiert? Ja oder Nein?

BF: Ich will keiner Religion angehören, ich will nach den Regeln der Menschlichkeit leben. Den Islam habe ich wegen der geografischen Zuteilung oder Lage akzeptieren müssen, weil Afghanistan dort liegt, wo der Islam ist.

R: Seit wann empfinden Sie das so?

BF: Als ich in Österreich ankam, als ich dann hier die Menschlichkeit sah, als mir geholfen wurde, ich kam barfuß, aber die Menschen haben meine Hand gehalten, haben mich als Mensch respektiert und behandelt. Nachdem habe ich das Gefühl gehabt, dass alle Menschen gleich sind, warum sollte Religion, die Hautfarbe oder die Volksgruppe uns voneinander trennen? Warum sollen wegen der Religion Kriege geführt werden, in denen tausende Menschen sterben?

RV: Es ist ersichtlich, dass der BF sich mit westlichen Werten verbunden fühlt. Sind Sie nach Meinung Ihrer Verfolger vom Islam abgefallen und wenn ja, warum?

BF: Weil sie in Afghanistan wussten, welche Meinung ich habe. Ich war der Meinung, dass jeder Mensch frei ist, dass eine Frau zum Tragen eines Kopftuches nicht gezwungen werden darf, dass Mädchen und Jungs in die Schule gehen sollten und nicht nur in die Moschee, wo sie nur den Koran lesen lernen.

R: D.h. Sie haben sich schon in Afghanistan gegen den strengen Islam ausgesprochen, ist das richtig?

BF: Ja.

R: Welche Probleme hatten Sie konkret deswegen?

BF: Ich wurde auf dem Hin- und Rückweg zur Schule böse angeschaut, die Geistlichen sagten den Jungs, sie sollen mich mit Steinen bewerfen. Ich wurde als ungläubig und Sohn eines Ungläubigen beschimpft.

R: War diese Abneigung dem Islam gegenüber auch mit ein Grund weswegen Sie aus Afghanistan weggegangen sind?

BF: Ja.

RV: Hat man Ihnen auch wegen der Beziehung zu XXXX vorgeworfen, vom Islam abgefallen zu sein?

BF: Ja.

R: Das heißt, Ihre Beziehung zu XXXX war bekannt?

BF: Nein.

R: Wie soll man Ihnen dann den Abfall vom Islam vorwerfen, wenn niemand davon weiß?

BF: Die Menschen wussten nichts über die Beziehung mit XXXX , sondern sie wussten, was für eine Meinung ich habe, welche Ideen ich habe und wie ich dem Islam gegenüberstehe.

R: Wenn Sie das Problem mit XXXX nicht gehabt hätten, hätten Sie dann überlegt aus Afghanistan wegzugehen, weil Sie Probleme mit dem Islam hatten?

BF: Ja, ich hätte es auch ohne das Problem mit XXXX Afghanistan verlassen, falls sie mich wegen dem Islam mehr belästigt oder schikaniert hätten.

R: Haben Sie in Afghanistan nach den Regeln des Islams gelebt? Haben Sie gefastet, regelmäßig die Moschee besucht etc.?

BF: Ja. Wenn man sich daran nicht hält, kann es sein, dass man gesteinigt wird. Mein Onkel väterlicherseits hat immer in der Früh an unsere Tür geklopft und hat mich zum Morgengebet mitgenommen. Wenn man nicht gebetet hat, haben alle Menschen denjenigen an den Händen und Füßen gehalten und ihn ins Wasser geschmissen.

(…)“

Auszug aus der Verhandlung am 25.06.2020:

„R: Wie sehen Sie heute Ihre Religionszugehörigkeit?

BF: Mittlerweile bin ich gegen die islamische Religion. Ich möchte nichts mehr darüber hören.

R: Haben Sie schon konkrete Schritte gesetzt, sich auch formal vom Islam zu lösen? Wenn ja, welche Schritte wären das?

BF: Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen ein Video zeigen, um zu sehen, was die Leute im Islam machen.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen Sie seien gegen den Islam. Wie äußert sich das?

BF: Unter dem Vorwand, der islamischen Religion werden 1000ende Menschen getötet. Es werden Massenmorde begangen. Brücken und Schulen werden in die Luft gesprengt, Krankenhäuser und Schulen werden angegriffen. Ich will frei sein und frei leben. Ich kann Ihnen auch jetzt ein Video zeigen, was unter dem Vorwand der Religion passiert.

R: Ich merke an, dass in Ihrem aktuellen Zeugnis (OZ 14, Schuljahr 2019/2020, ausgestellt am 7.2.2020) als Ihre Religion der Islam vermerkt ist. Warum ist das so?

BF: Es ist die Realität, dass man in AFG gleich nach der Geburt als Muslime bezeichnet wird. Da ich meine Tazkira in Ö vorgelegt habe, darin bei meiner Religion der Islam vermerkt ist, wird der Islam weiterhin als meine Religion geführt. In AFG darf man nicht einmal über die Religion entscheiden, wenn man volljährig ist. Die Gesellschaft schreibt vor, welcher Religion man angehört.

(…)

R: Wo wohnen Sie derzeit?

BF: Ich wohne in einem Asylheim.

R: Wie gehen Sie mit Ihrer religionskritischen Einstellung im Asylheim um?

BF: Ich spreche mit niemanden über die Religion. Ich respektiere alle Religionen. Ich will mit meiner Religionseinstellung in Ruhe gelassen werden und auch in Ruhe leben.

(…)

R: Versuchen Sie noch einmal und konkret zu erklären, was Sie konkret am Islam stört?

BF: Darf ich Ihnen ein Video zeigen?

R: Nein, ich bitte Sie, mir das zu erläutern.

BF: Islam bedeutet Terrorismus, barbarische Taten und Unterdrückung.

R: Woran liegt das? An den grundsätzlichen Lehren des Islam, oder an der Auslegung wie diese in AFG praktiziert wird, oder woran sonst?

BF- Sowohl als auch.

(…)“

Der BF wurde als sunnitischer Moslem sozialisiert. Der BF gab sowohl bei der Erstbefragung am 01.06.2016, als auch bei der Einvernahme vor der Behörde am 19.11.2018 an, sunnitischer Moslem zu sein. Zu befürchtende Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zum Islam im Herkunftsland brachte er im Rahmen seiner ausführlichen Befragung zu seinen Fluchtgründen vor der Behörde nicht vor. Vielmehr wurde der BF mehrmals gefragt, ob er noch weitere Fluchtgründe (außer der Beziehung mit seiner Cousine) habe, was er jedes Mal verneinte (AS 86 f). Lediglich am Ende der Einvernahme gab der BF kurz an, er wolle selber entscheiden, wen er heiraten wolle, er wolle Freiheit (AS 89). Die Einvernahme fand nur ca. sechseinhalb Monate vor der ersten Verhandlung statt, d.h. beim BF hätte sich innerhalb dieser kurzen Zeit ein Abfall vom Glauben manifestiert. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sich aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass er schon in Afghanistan dem Islam kritisch gegenüber eingestellt gewesen sein soll. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er eine solche Haltung bei erster sich bietender Gelegenheit vorbringt, was der BF jedenfalls verabsäumt hat. In der Stellungnahme vom 03.12.2018 wurde lediglich vorgebracht, der BF habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass er selbst entscheiden wolle, wen er heiraten wolle. Darüber hinaus sei der BF für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und davon überzeugt, dass allen Menschen Grundrechte zukommen sollten. Auch darin kann keine grundsätzlich islamkritische Haltung erkannt werden.

Auf Basis der oben wiedergegebenen Aussagen des BF (der BF hat weder eine Bestätigung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich [IGGÖ] vorgelegt, noch Zeugen zum Beweis für den „inneren Austritt“ aus dem Islam namhaft gemacht bzw. deren Einvernahme beantragt) kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF von religiöser Überzeugung getragene Motive für einen Abfall vom Glauben darlegen konnte. Er stellte relativ vage den Zwang, die Unterdrückung und das friedliche Zusammenleben in einer Demokratie wie in Österreich in den Raum; mit seinen diesbezüglichen Angaben zog sich der BF insgesamt aber auf knappe Floskeln zurück, ohne überzeugend darzulegen, tatsächlich seine Religionszugehörigkeit aus ideellen Gründen und einer starken inneren Überzeugung aufgegeben und abgelegt zu haben und ist eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung folglich auch kein (wesentlicher) Bestandteil der Identität des BF geworden. Der BF konnte auch kein Schlüsselerlebnis, das Anlass für seine innere Abkehr vom Islam gewesen wäre, nennen, zumal er offenbar schon vor dem Beginn der Beziehung zu seiner Freundin eine liberale Haltung vertreten haben soll.

Dem BF wurde vorgehalten, dass in seinem aktuellen Schulzeugnis als Religion noch der Islam vermerkt ist. Er gab an, da er seine Tazkira in Österreich vorgelegt habe, darin bei seiner Religion der Islam vermerkt sei, werde der Islam weiterhin als seine Religion geführt (VH 25.06.2020, 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem BF freisteht, jederzeit aus der IGGÖ auszutreten bzw. seinen Austritt gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde zu erklären und darauf hinzuwirken, dass er künftig als „ohne Bekenntnis“ geführt wird. Wie bereits ausgeführt, hat der BF aber derartige Schritte nicht gesetzt.

In seiner am 09.07.2020 erstatteten Stellungnahme wurde durch den Rechtsvertreter ausgeführt, der BF befinde sich hinsichtlich seiner Glaubensvorstellungen in einer Selbstfindungsphase. Er habe diesbezüglich bereits mit vielen Leuten gesprochen. Es sei gut möglich, dass der BF zukünftig auch verstärkt Interesse am Christentum zeige. Derzeit sei eine Konversion zum Christentum oder ein Austritt aus seiner Konfession für ihn jedenfalls kein Thema, da dies seine Situation in Afghanistan für den Fall einer Abschiebung noch weiter verschlimmern würde.

Wenn der BF angibt, in einer „Selbstfindungsphase“ zu sein, dann ist sein Abfall vom Glauben offenkundig innerlich noch nicht vollzogen. Dass der BF mit vielen Leuten gesprochen haben soll, ist ein neues Vorbringen, das er auch in der Verhandlung so nicht vorgebracht hat; er hat auch nicht die Einvernahme von Zeugen dazu beantragt. Vielmehr hat er angegeben, er spreche (im Asylheim) mit niemandem über die Religion. Er wolle mit seiner Religionseinstellung in Ruhe gelassen werden (VH 25.06.2020, 7). Aus den Angaben des BF in der Stellungnahme ist jedenfalls abzuleiten, dass er sich derzeit nicht dem Christentum zugewendet hat, weshalb eine Auseinandersetzung mit einer allfälligen Konversion zum Christentum unterbleiben kann. Wenn der BF ausführt, dass ein Austritt oder eine Konversion derzeit „kein Thema“ seien, spricht das nicht für eine tiefgreifende Überzeugung des BF, sih vom Islam abwenden zu wollen. Vielmehr zeigt dies, dass der BF eher ein allgemeines Desinteresse an seiner Religion hat, als dass er eine Glaubensüberzeugung vehement vertreten würde. Wenn der BF generell Zwänge des Islam ablehnt, und freier leben sowie nicht beten möchte, ist dem zu entgegnen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem BF keineswegs ab, dass er sich als junger gebildeter Mann kritisch mit religiösen Zwängen und gesellschaftspolitischen Themen auseinandersetzt und insgesamt eine liberale Weltanschauung vertritt. Davon, dass der BF aus besonderen Gründen, aus ideeller Überzeugung seine Religionszugehörigkeit gezielt aufgegeben und abgelegt hätte und eine atheistische Überzeugung verinnerlicht hat, ist hingegen in einer Gesamtschau nicht auszugehen. Beim BF handelt es sich vielmehr um eine Person, die ihre Religion derzeit nicht praktiziert und Religion gegenüber allgemein desinteressiert eingestellt ist, wenngleich das für den BF – abseits des Beschwerdeverfahrens – keine übermäßige Bedeutung hat. Eine Konfessionslosigkeit oder Atheismus sind keineswegs bereits tief im BF verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden. Vielmehr zeigte sich im gesamten Verfahren, dass Religion für den BF keinen besonderen Stellenwert hat.

Es war daher bereits auf Basis der Angaben des BF nicht davon auszugehen, dass eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung (wesentlicher) Bestandteil der Identität des BF geworden ist.

Die Situation von Atheisten oder säkular eingestellten Personen stellt sich im Übrigen anders dar als etwa jene von Konvertiten. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Es ist auch in Afghanistan möglich, nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen, insbesondere im städtischen Raum und in gebildeten Milieus. Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren, und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind, sofern sie sich nicht kritisch dem Islam gegenüber äußern, wovon im konkreten Fall auch nicht auszugehen wäre.

Wenn in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht wird, dass der BF auch aufgrund seiner „Weltanschauung“ vom afghanischen Staat verfolgt wäre und der BF stehe „westlichen Werten aufgeschlossen“ gegenüber (AS 172), bleibt dieses Vorbringen weiter unsubstantiiert und findet keine Deckung in den zugrunde gelegten Länderberichten.

II.2.3.3. Zur Gefahr einer Rekrutierung des BF durch die Taliban:

Der BF hat im Verfahren vage angesprochen, er könnte eventuell bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban rekrutiert werden. Gleich darauf hat er aber angegeben, die Taliban wollten ihn töten, wieso sollten sie ihn zwangsweise rekrutieren (VH 25.06.2020, 7). In der aktuellen Stellungnahme vom 09.07.2020 wird ausgeführt, der BF sei nicht der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban rekrutiert zu werden. Auch aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass Rückkehrer in Mazar-e-Sharif (diese Stadt kommt als IFA konkret in Betracht) von einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban bedroht sind.

II.2.4. Zur Rückkehrsituation des BF:

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort und zur (finanziellen) Situation der Familie des BF, sowie zur Schul- und Berufserfahrung des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Dass der BF mit städtischen Strukturen in Afghanistan vertraut ist, ergibt sich aus seinen Angaben in einer Stellungnahme vom 17.02.2020, wonach der BF des Öfteren mit seiner Familie zum Einkaufen in Kabul gewesen sei und auch einmal im Rahmen eines Ausfluges von der Universität in Mazar-e Sharif gewesen sei.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des BF. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Aus den Länderinformationen folgt, dass Mazar-e Sharif für Zivilpersonen hinreichend sicher ist, unter der Kontrolle der Regierung steht und sicher erreichbar ist. Die Versorgung der Bevölkerung ist grundlegend gesichert, auch eine medizinische Versorgung ist grundsätzlich gegeben.

Der BF ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Ihm sind städtische Strukturen bekannt, er kann sich daher in Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht, ein Studium absolviert und verfügt über Berufserfahrung als Lehrer. Wenn der BF nach Abschluss seiner Lehre als Einzelhandelskaufmann in sein Herkunftsland zurückkehrt, verfügt er auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf. Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Der BF hat keine Sorgepflichten. In Afghanistan konnte der BF den Lebensunterhalt für sich verdienen, er hat angegeben, seine finanzielle Situation sei sehr gut gewesen, die Familie ist im Besitz von relativ großen landwirtschaftlichen Grundstücken, und somit ist davon auszugehen, dass der BF auch im Fall einer Rückkehr für sich sorgen wird können. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Dass der BF mit Blick auf sein Alter und das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int/) und CDC (https://www.cdc.gov/coronavirus/2019-ncov/index.html), der Covid-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/;https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/).

Es ist demnach nicht wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

II.2.5. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu COVID-19 ergeben sich aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in Afghanistan vom 09.04.2020, auf die der BF in seiner Stellungnahme vom 16.06.2020 selbst Bezug nimmt, aus dem aktuellen WHO Covid 19 Situation Report, generell aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int/) und CDC (https://www.cdc.gov/coronavirus/2019-ncov/index.html), der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/;https://coronavirus.jhu.edu/map.html; https://covid19.who.int/).

In der Stellungnahme des BF vom 16.06.2020 wird besonders auf die aktuelle Situation in Afghanistan, bedingt durch die COVID-Pandemie hingewiesen: Im Westen Kabuls sowie in Herat gebe es Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium gehe davon aus, dass sich mehr als 16 Millionen Afghanen mit COVID infizieren könnten, wovon 110.000 Menschen an den Folgen sterben könnten. Zudem drohe auch eine Unterversorgung mit Lebensmitteln, da es zu einem Preisanstieg bei Mehl gekommen sei und die Menschen aufgrund der Ausgangssperren ihre Häuser nicht verlassen könnten, um arbeiten zu gehen, und dadurch kein Geld verdienen könnten, um Lebensmittel kaufen zu können. In Afghanistan drohe nach derzeitiger Sachlage somit eine humanitäre Katastrophe. An eine Rückkehr des BF sei daher nicht zu denken.

Es wird, auch auf Basis der in der Stellungnahme zitierten Medienberichte und Dokumente nicht verkannt, dass wohl von höheren COVID-19-Fallzahlen auszugehen ist, und COVID-19 Afghanistan generell aufgrund mangelnder Kapazitäten im Gesundheitssystem aller Voraussicht nach besonders hart trifft.

Der BF gehört aber keiner Risikogruppe an, die einen schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf begünstigen würde. Auch mit Blick auf sein Alter besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, sodass keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass allfällige Engpässe im afghanischen Gesundheitswesen gerade den BF treffen werden.

Es wird auf Basis des notorischen und auch in der Stellungnahme zitierten Berichtsmaterials weiter nicht verkannt, dass in Folge der Ausbreitung des COVID-19-Virus in Afghanistan eine weitere Anspannung der Versorgungslage eingetreten ist.

Der BF verfügt allerdings über langjährige Schul- und universitäre Bildung und Berufserfahrung und, wenn er nach Abschluss seiner Lehre nach Afghanistan zurückkehrt, verfügt er auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF bei einer Rückkehr auszugehen. Der BF hat realistische Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch. Die Familie des BF ist im Besitz von relativ großen landwirtschaftlichen Grundstücken und die finanzielle Situation der Familie ist gut. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befriedigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

II.3.2.1. Zur Verfolgung durch Angehörige des BF wegen einer außerehelichen Beziehung mit seiner Cousine:

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Verfolgung durch seine Verwandten aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit seiner Cousine) keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft ist.

Überdies stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm zumutbar ist. Es ist, auch vor dem Hintergrund der Länderberichte und mangels Meldewesen in Afghanistan, nicht davon auszugehen, dass der BF in Mazar-e Sharif ausgeforscht und verfolgt werden würde (vgl. zur innerstaatlichen Fluchtalternative besonders noch unter II.3.3.).

II.3.2.2. Zur behaupteten Abwendung vom Islam:

Es war festzustellen, dass von keiner – über ein bloßes Desinteresse an Religionen im Allgemeinen hinausgehenden – tiefgreifenden atheistischen Überzeugung des BF auszugehen ist und es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der BF aus besonderen Gründen ideeller Überzeugung seine Religionszugehörigkeit gezielt aufgegeben und abgelegt hätte. Ebenso wenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass der BF eine derart liberale Einstellung vertreten würde, die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Es ist nach der tatsächlichen Praxis jedenfalls in urbanen Gebieten nicht anzunehmen, dass Personen, die zwar im Islam sozialisiert sind, aber bloß die Regeln des Islam nicht befolgen (Beten, Fasten etc.), allein aufgrund dessen in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht sind.

Bei der Prognoseentscheidung ist beachtlich, dass, wie aus den festgestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, die Gefährdungslage zwischen städtischen und ländlichen Räumen unterschiedlich ausgeprägt ist. Daher steht dem BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Scharif zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm zumutbar ist (vgl. zur Innerstaatlichen Fluchtalternative besonders noch unter II.3.3.).

Im Übrigen ist dem BF entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar ist, dass eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).

II.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

II.3.2.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

§ 8 Abs. 3a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der VwGH hat in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (zB VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur des VwGH sowie die Rechtsprechung des EGMR und EuGH).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist nach der Judikatur des VfGH (VfGH 12.03.2013, U370/2012) bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).

Nach der gefestigten Rechtsprechung bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR). Nach dieser Judikatur begründen selbst eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten jedenfalls für sich genommen keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/009517, 10.08.2017, Ra 2016/20/0389; 20.09.2017, Ra 2017/19/0205 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).

In seinem Erkenntnis (VwGH 19.06.2017, Zl. Ra 2017/19/0095) hat der VwGH zur spezifischen Situation von Afghanistan erneut auf seine Vorjudikatur und die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Dies ist auch seither ständige Rechtsprechung.

Ebenso sprach der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis (19.06.2017, Zl. 2017/19/0095) aus, dass nicht verkannt werde, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sei. Davon zu unterscheiden ist nach der Judikatur aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (19.06.2017, Zl. Ra 2017/19/0095).

§ 11 AsylG 2005 unterscheidet zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).

Der UNHCR führt in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinie Nr. 4 "Interne Flucht- oder Neusiedlungsalternative" hinsichtlich der internen Schutzalternative aus, dass der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben sein muss. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Als Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung sieht UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf an (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02, Seite 119ff.).

Auch EASO (Country Guidance: Afghanistan, 2019) geht nicht davon aus, dass eine IFA - selbst bei außerhalb Afghanistans geborenen und/oder aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen - schlechthin unzumutbar ist (zB VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0488-5, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; vgl. auch VfGH 04.03.2020, E4399/2019), zumal die persönlichen Umstände (etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, sozialer und schulischer Hintergrund, familiäre und gesellschaftliche Bindungen, Sprache, etc.) für die Zumutbarkeit einer Niederlassung in den als IFA in Frage kommenden Landesteilen eine entscheidende Rolle spielen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0146, mwN, das gilt auch für Rückkehrer aus dem Iran: jüngst etwa VwGH 20.03.2020, Ra 2019/18/0194-6).

Die Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) stellt letztlich eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen im konkreten Fall zu erfolgen hat.

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Gemäß den getroffenen Feststellungen zur Herkunftsprovinz des BF (Parwan, Distrikt XXXX ist die Sicherheitslage in dieser Provinz, insbesondere auch im Distrikt des BF, im Entscheidungszeitpunkt als volatil einzustufen, weshalb dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz im Entscheidungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann. Während bis Mai 2019 die Provinz Parwan zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans zählte, hat sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten der Provinz, u.a. auch im Distrikt Sayyid Khel, in den vergangenen Jahren verschlechtert. So waren im August 2018 Taliban-Aufständische in den Distrikten Koh-e-Safi, Sayyid Khel, Shinwari, Siyahgird und Surkhi Parsa aktiv, von wo aus sie Angriffe auf die Provinzhauptstadt Charikar und die Luftwaffenbasis Bagram planten.

Jedoch besteht für den BF vor dem Hintergrund der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan und der angeführten Länderberichte in Zusammenschau mit den festgestellten persönlichen Lebensumständen des BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif. Dies aus folgenden Erwägungen:

II.3.3.1. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Mazar-e Sharif ist festzuhalten, dass das Niveau an willkürlicher Gewalt derart ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Hinsichtlich der persönlichen Umstände des BF ist anzumerken, dass er jung, gesund, überdurchschnittlich gut gebildet, anpassungs- und arbeitsfähig ist und keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört. Der BF hat eine langjährige und umfassende Schulbildung: Er besuchte in Parwan zunächst die Grundschule und die Hauptschule sowie eine allgemeinbildende höhere Schule und weist insgesamt eine Schulbildung von zwölf Klassen auf. Danach studierte er von 2010 bis 2014 an der Universität in Helmand Agrarwissenschaften und absolvierte das Studium. Danach unterrichtete er als Lehrer an einem landwirtschaftlichen Gymnasium. Die finanzielle Situation der Familie war sehr gut. Die Familie besitzt 20 Jirib landwirtschaftlichen Grund (1 Jirib=2000 m2). Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat Angehörige im Iran und in Afghanistan; auch wenn der BF angibt, aktuell keinen Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben, spricht kein plausibler Grund gegen eine Kontaktaufnahme bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan. Der BF hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Prüfung für das Niveau A2 erfolgreich bestanden. Die Prüfung für das Niveau B1 hat er zwar nicht bestanden, er spricht aber Deutsch auf dem Niveau B1. In Österreich hat der BF zwei Semester lang den Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss besucht; seit dem 13.07.2018 befindet sich der BF in einem Lehrverhältnis als Einzelhandelskaufmann, Schwerpunkt Lebensmittelhandel, mittlerweile im dritten Lehrjahr. Sein Lehrverhältnis endet voraussichtlich am 12.07.2021. Er absolviert seine Lehre in einem Lebensmittelgeschäft, wo er unter anderem an der Fleischtheke und in der Fleischverarbeitung tätig ist. Der BF besucht auch die Berufsschule. Er möchte seine Lehre abschließen und eine Meisterprüfung als Metzger ablegen, er kann sich auch eine Tätigkeit als Gärtner vorstellen. Der BF wird von seiner Arbeitgeberin und Lehrberechtigten sowie von seinen Kollegen und auch den Kunden des Geschäftes sehr geschätzt und allgemein als höflich, freundlich, fleißig, ordentlich, pünktlich, flink und verlässlich beschrieben. Er erledigt seine Arbeit vorbildlich.

Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Er hat zwar bislang noch nicht in Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte, doch ist anzunehmen, dass der BF sich aufgrund seiner Anpassungsfähigkeit auch in städtischen Strukturen zurechtfinden wird können. Der BF ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, er ist daher mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Zudem spricht er die Landessprache Dari. Außerdem gehört der BF keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der BF kann durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er in Mazar-e Sharif mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.

Es gibt somit – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in den eingebrachten Stellungnahmen – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation in Mazar-e Sharif ausgesetzt wäre. Dem BF ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich – auch ohne unmittelbar in Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. In diesem Zusammenhang führt, wie bereits oben ausführlich dargestellt, eine fehlende familiäre Anknüpfung in Mazar-e Sharif nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vgl. dazu auch – unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – VfGH 04.03.2020, E4399/2019).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien (UNHCR-Richtlinien 2018, III.C., EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, 125 f; diesen ist im Ergebnis zu entnehmen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter sich auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten in zumutbarer Weise ansiedeln können, wenn eine notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung gegeben ist und das Gebiet unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates steht) führt daher im konkreten Fall in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass der BF in der Lage sein wird, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Mazar-e Sharif steht unter der Kontrolle des Staates und die notwendige Infrastruktur und Grundversorgung ist gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in Mazar-e Sharif nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründet (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, so auch – unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – VfGH 04.03.2020, E4399/2019).

Abgesehen davon kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, und so zumindest übergangsweise in Mazar-e Sharif das Auslangen finden, weshalb auch nicht zu befürchten ist, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Wie festgestellt, bieten sowohl die afghanische Regierung als auch private Organisationen (zumindest temporär) Unterstützung in Form von Unterkünften bzw. Informationen zu Unterkünften und Programmen zur Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an.

Hinsichtlich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar-e Sharif ist in Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen auszuführen, dass dort auch allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist, wenn auch die Gesamtsituation sehr angespannt ist.

Es ist nicht zu übersehen, dass nach den festgestellten Länderinformationen und dem in der Beschwerde und den Stellungnahmen zitierten Berichtsmaterial die wirtschaftliche Lage sowie Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Mazar-e Sharif – insbesondere auch aufgrund der großen Anzahl sonstiger Binnenvertriebener und anderer Rückkehrer, die einströmen – und der aktuellen COVID-19 Pandemie als angespannt betrachtet werden muss und die Arbeitslosigkeit auch dort hoch ist. Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung aber bereits mehrfach erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0146, mwN, das gilt auch für sog. „Iran-Rückkehrer“: jüngst etwa VwGH 20.03.2020, Ra 2019/18/0194-6; vgl. auch VfGH 04.03.2020, E4399/2019).

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, in Mazar-e Sharif nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit den bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Somit erscheint es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und seiner aufgezeigten persönlichen Umstände, insgesamt möglich, dass der BF – selbst nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten – im Herkunftsstaat wieder Fuß fasst und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Auch eine drohende Verletzung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der BF aufgrund einer Zurückführung nach Mazar-e Sharif in eine ausweglose Situation geriete, kann vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts nicht bejaht werden.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann insgesamt nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der dargestellten Judikatur, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Auch im Hinblick auf die aktuelle COVID-19 Pandemie kann im Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkannt werden. Wie dargelegt, müssen nach der Judikatur stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben.

Im Ergebnis war daher aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012; vgl. 04.03.2020, E4399/2019) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der dargestellten Rechtsprechung die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. bereits aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen.

II.3.3. Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, ein Eingriff in sein Familienleben kommt daher nicht in Betracht.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Der BF hält sich seit Mai 2016, sohin seit nicht einmal viereinhalb Jahren in Österreich auf, also noch nicht so lange, dass man grundsätzlich vom Bestehen eines Privatlebens ausgehen könnte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN).

Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich ausginge, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Lasten des BF aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Im gegenständlichen Fall reiste der BF im Mai 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich bislang seit deutlich weniger als fünf Jahren in Österreich auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Asylantrag hat sich als unberechtigt erwiesen. Die Dauer des Verfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Der BF hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Prüfung für das Niveau A2 erfolgreich bestanden. Die Prüfung für das Niveau B1 hat er zwar nicht bestanden, er spricht aber Deutsch auf dem Niveau B1. In Österreich hat der BF zwei Semester lang den Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss besucht, konnte diesen jedoch nicht abschließen, da er eine Lehre begonnen hat. Seit dem 13.07.2018 befindet sich der BF in einem Lehrverhältnis als Einzelhandelskaufmann, Schwerpunkt Lebensmittelhandel, mittlerweile im dritten Lehrjahr. Sein Lehrverhältnis endet voraussichtlich am 12.07.2021. Er absolviert seine Lehre in einem Lebensmittelgeschäft, wo er unter anderem an der Fleischtheke und in der Fleischverarbeitung tätig ist. Der BF besucht auch die Berufsschule. Er möchte seine Lehre abschließen und eine Meisterprüfung als Metzger ablegen, er kann sich auch eine Tätigkeit als Gärtner vorstellen. Der BF wird von seiner Arbeitgeberin und Lehrberechtigten sowie von seinen Kollegen und auch den Kunden des Geschäftes sehr geschätzt und allgemein als höflich, freundlich, fleißig, ordentlich, pünktlich, flink und verlässlich beschrieben. Er erledigt seine Arbeit vorbildlich. Der BF hat freundschaftlichen Kontakt zu den Verpächtern (Ehepaar) des Lebensmittelgeschäftes, in dem er arbeitet, und macht auch Unternehmungen mit ihnen. Der BF hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, sich in der Nachbarschaftshilfe seiner Wohngemeinde betätigt und verschiedene andere gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet (etwa am Bauhof). Zudem war er im Rahmen von Dienstleistungsschecks tätig. Der BF hat viele Freunde, darunter auch Österreicher. Der BF betreibt Sport (Rad fahren, Joggen, Volleyball). Der BF konnte ein Interesse für die österreichische Geschichte, Kultur und Politik darlegen und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Im Hinblick auf die relativ geringe Zeitspanne, in der sich der BF in Österreich aufhält (ab Mai 2016), kann selbst unter Miteinbeziehung der geschilderten integrativen Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls“ nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige „verdichtete Integration“ zugestanden wurde, da der Aufenthalt „letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte“; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; 30.04.2009, 2009/21/0086; 08.07.2009, 2008/21/0533; 08.03.2005, 2004/18/0354).

Der BF hat seine Integrationsschritte im Wissen des unsicheren Aufenthaltes gesetzt. Auch ist der ersichtlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung klar zu entnehmen, dass einer angefangenen Lehre im Asylverfahren keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0224; vgl. auch VwGH 27.08.2018, Ra 2018/20/0386). Überhaupt bringt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie eine etwaige Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. etwa 29.06.2010, 2010/18/0195, m.w.N.). Auch durch die Aufnahme und Ausübung seiner Ausbildungstätigkeit durfte der BF nicht damit rechnen, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Bezüglich des Lehrverhältnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach fest, dass die Berücksichtigung einer Lehre oder einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden nicht dem Gesetz entspricht (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2020/14/0076; 11.09.2020, Ra 2020/14/0347-6; vgl. zur Berücksichtigung von Lehrverhältnissen bei der Interessenabwägung VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; vgl. auch VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF für die Dauer seines Asylverfahrens in Österreich stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Ihm musste sein während seines Asylverfahrens bestehender ungewisser Aufenthaltsstatus bekannt sein. Er musste von vornherein damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung über seinen Asylantrag zu einer Beendigung seines Aufenthalts kommt. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum allenfalls entstandenen Privatlebens ist bereits dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung – im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung – in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen („in exceptional circumstances“) eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Der BF verfügt nicht zuletzt über relevante Bindungen zum Herkunftsstaat: Der BF hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Afghanistan verbracht, beherrscht eine der Landessprachen, besuchte dort jahrelang die Schule und eine Universität, arbeitete als Lehrer in einem Gymnasium. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Er hat noch Angehörige, die im Heimatstaat leben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei seiner Rückkehr in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Dass sich der BF, wie in der Beschwerde vorgebracht, nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden würde, kann im Hinblick auf die festgestellten persönlichen Voraussetzungen des BF nicht erkannt werden.

In einer Gesamtbetrachtung überwiegen nach vorgenommener Interessenabwägung aufgrund der vorliegenden Umstände somit die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF. Dass im gegenständlichen Fall durch eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Privatleben des BF iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde, kann nicht erkannt werden.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55a FPG "Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zu Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung":

Am 11.12.2019 beschloss der Nationalrat eine Novelle des Frempdenpolizeigesetzes, die vorsieht, dass die Frist für die Ausreiseverpflichtung für AsylwerberInnen, welche sich in einer Mangelberuf-Lehre befinden, erst nach Lehrabschluss zu laufen beginnt. Dieses Gesetz wurde am 27.12.2019 kundgemacht und trat mit Ablauf des Tages der Kundmachung somit am 28.12.2019 in Kraft.

Mit dieser Novelle soll es Asylwerbern ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen ihr begonnenes Lehrverhältnis in Österreich abzuschließen. Damit wird insbesondere dem wirtschaftlichen Interesse der Ausbildungsbetriebe, die in die Ausbildung der Lehrlinge getätigten Investitionen nicht vorzeitig zu verlieren, Rechnung getragen. Dieses Interesse soll jedoch nur insoweit geschützt werden, als während des laufenden Asylverfahrens der Antritt des betreffenden Lehrverhältnisses zulässig war und dieses seither ununterbrochen bestanden hat. Die betreffenden Asylwerber müssen ihr Lehrverhältnis vor dem 12. September 2018 begonnen haben und dieses muss seitdem ununterbrochen bestanden haben.

Den Lehrling treffen besondere Meldepflichten. Hat er das BFA innerhalb der zeitlichen Grenzen gemäß § 55a Abs. 3 FPG und in der nach Abs. 4 leg. cit. vorgeschriebenen Form über den Bestand des Lehrverhältnisses bzw. den von der zuständigen Lehrlingsstelle festgesetzten Termin für die Lehrabschlussprüfung in Kenntnis gesetzt, so wird der Beginn des Fristlaufs auf den nach § 55a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 FPG maßgeblichen Zeitpunkt verschoben. § 55a Abs. 1 Z 2 sieht vor, dass die Maximaldauer betreffend den Beginn der Ausreisefrist auf höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Lehrverhältnisses, in die Zukunft verschoben werden kann. Somit sind auch jene Fälle abgedeckt, in denen gleichzeitig eine Ausbildung in zwei Lehrberufen absolviert wird (§ 6 Abs. 2 BAG).

§ 55a Abs. 2 FPG sieht zwingende Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 vor: die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens nicht über seine Identität getäuscht hat. Er darf somit nicht über seinen Namen, sein Geburtsdatum oder seine Herkunft getäuscht haben.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und es ist nicht erkennbar, dass er während des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht hätte. Er befindet sich seit 13.07.2018 in einem Lehrverhältnis als Einzelhandelskaufmann, Schwerpunkt Lebensmittelhandel, mittlerweile im dritten Lehrjahr. Sein Lehrverhältnis endet voraussichtlich am 12.07.2021, sodass § 55a FPG zur Anwendung kommt. Somit beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit Endigung des am 13.07.2018 begonnenen Lehrverhältnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses.

Eine (weitere) Erstreckung der Frist ist mangels Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen (so auch auf die COVID-19 Pandemie) abstellt, nicht möglich. Bei der Vollziehung der Außerlandesbringung sowie in allfälligen nachgelagerten Verfahren (vgl. etwa § 120 Abs. 1b FPG; § 53 FPG) werden dann möglicherweise Umstände und insbesondere Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie entsprechend zu berücksichtigen sein.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde auch gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.