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W105 2153777-1•Bundesverwaltungsgericht W105 2153777-1
W105 2153777-1Federal Administrative CourtAug 31, 2020
asylrechtlich relevante Verfolgung Berufstätigkeit gesamtes Staatsgebiet Religion unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
W105 2153777-1/19 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. 1100638407/152079307, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 10.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezog sich der Antragsteller zentral darauf, auf einem Stützpunkt der US Amerikaner Hilfsarbeiten erledigt zu haben und sei er deshalb von den Taliban bedroht worden. Innerhalb eines Monats habe er drei Drohbriefe erhalten und habe man ihm konkret gedroht, dass man ihn einsperren und töten werde. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl spezifizierte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass er ca. ein Jahr lang auf dem amerikanischen Stützpunkt XXXX ( XXXX ) gearbeitet habe. Jene Firma, für die er gearbeitet habe, sei unter anderem für die Reparaturen auf dem Stützpunkt zuständig gewesen. Er selbst habe beispielshaft als Reinigungs- und Hilfskraft dort gearbeitet. Er habe bei den Amerikanern gearbeitet und hätten die Taliban viele von jenen, die bei den Amerikanern beschäftigt gewesen seien, festgenommen und getötet. Er habe auch Angst gehabt, dass seine Reisefreiheit beschränkt werde und er nicht mehr von Distrikt zu Distrikt reisen könne. Er habe drei Drohbriefe von den Taliban erhalten und seien diese jeweils vor dem Haupteingang des Elternhauses abgelegt gewesen. Sein Vater habe sodann seine Ausreise entschieden, da es für ihn keine Sicherheit mehr in Afghanistan gebe.
2. Mit Bescheid vom 05.04.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen, unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers aufgrund aufgetretener Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben zu den genannten Örtlichkeiten nicht glaubhaft sei.
3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller zentral ausführte, dass er bereits bei seiner Ersteinvernahme sowie auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl angegeben habe, dass er von den Taliban bedroht worden sei, da er für die Amerikaner am Stützpunkt gearbeitet habe und hätten die Taliban ihm auch drei Drohbriefe geschickt. Der Beschwerdeführer sei über die ersten beiden Drohbriefe zunächst nicht verständigt worden, da der Vater diese immer an sich genommen habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Sohn vor dieser Belastung beschützen und die Lage einmal prüfen wollen. Bei Einlangen des dritten Drohbriefes beim Elternhaus sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden und habe er entschieden, das Land zu verlassen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das Vorbringen des Antragstellers diesbezüglich als nicht glaubwürdig erachtet werde. Des Weiteren habe die Behörde dem Antragsteller hinsichtlich der Entfernung von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort keinen Glauben geschenkt und läge der Beschwerdeführer nunmehr Beweise hiefür vor. Der Antragsteller habe sohin jedenfalls eine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend gemacht.
Mit Eingaben vom 18.09.2017 sowie 28.09.2017 legte der Antragsteller eine Liste vor, die die Existenz des genannten Stützpunktes belegt sowie spezifizierte der Antragsteller sein Vorbringen durch Nennung von Namen US-amerikanischer Armeeangehöriger, sowie ergänzte er seine Beschwerde dahingehend, dass die von ihm angegebenen Örtlichkeiten offenbar von der Behörde falsch eingeordnet worden seien. Weiters legte der Antragsteller Kopien von Belobigungsschreiben seitens der US-Armee vor.
Mit Eingabe vom 29.01.2020 übermittelte der Antragsteller Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, ein A2-Zertifikat, fünf Seminar-Bestätigungen sowie Empfehlungsschreiben der Caritas sowie weitere Teilnahmebestätigungen an Kursen sowie mehrere Referenzschreiben.
4. Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, neuerlich auf seine Fluchtmotive Bezug zu nehmen und wurde versucht, durch gezielte Einvernahme den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers näher zu ergründen.
Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches berichtete der Antragsteller über die schlechte Lage in seiner Herkunftsprovinz Kunar und werde diese Provinz nicht nur von Seiten Pakistans bombardiert, sondern auch von den Taliban bekämpft, weil dort die Amerikaner ansässig seien. Befragt nach einer Familien- bzw. Sippenhaftung gab der Antragsteller zu Protokoll, dass meistens nur derjenige, der für die Amerikaner bzw. die Regierung arbeite, in Lebensgefahr gerate. So haben sie seiner Familie bisher nichts angetan. Im Weiteren bekräftigte der Antragsteller, ungefähr ein Jahr für die Amerikaner gearbeitet zu haben, konkret für die amerikanische Armee am Stützpunkt XXXX . Er und andere hätten im Allgemeinen Reinigungsarbeit und Reparaturen gemacht. Auf weiteres Befragen beschrieb der Antragsteller die Militärbasis insofern, als diese mit Stacheldrähten und Tower geschützt gewesen seien und seien jeweils vier Wachleute, jeweils zwei Afghanen und zwei Amerikaner dort tätig gewesen. Es habe dort auch Landepisten gegeben und seien Waren transportiert worden. Im Weiteren berichtete der Antragsteller, dass die anwesenden US-Soldaten dort nicht immer länger stationiert gewesen seien und habe er bei deren Verlassen jeweils eines der vorgelegten Belobigungszertifikate erhalten. Im Weiteren spezifizierte der Antragsteller dahingehend, dass es dort zwei Afghanen mit englischen Sprachkenntnissen gegeben habe und hätten diese die Anweisungen eines Supervisors weitergegeben. Weiters gab der Antragsteller detailliert Auskunft über die Aufnahmemodalitäten seiner Tätigkeit sowie die erfolgte Bezahlung. Auf konkretes Befragen beschrieb der Antragsteller auch die Zugangsmodalitäten zum genannten Militärstützpunkt.
Zum Zwecke der Aktualisierung wurde der Antragsteller auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen. Mit Eingabe vom 02.07.2020 führte der Antragsteller aus, dass gemäß den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung die Unterstützungstätigkeit im Rahmen der US-Streitkräfte in XXXX seitens des Beschwerdeführers glaubwürdig dargelegt worden seien. Die Herkunftsprovinz des Antragstellers, Kunar, gelte als sehr unsicher und umkämpft. Zivilisten, die die internationalen Streitkräfte unterstützen würden, würden ein hohes Risiko aufweisen, asylrelevante Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte, wie zum Beispiel die Taliban, erdulden zu müssen; dies mit Hinweis auf die Richtlinien seitens UNHCR.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, abstammend aus der Provinz Kunar, Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und Angehöriger des sunnitischen Islams.
Der Antragsteller arbeitete vor seiner Ausreise aus Afghanistan etwa ein Jahr lang als Reinigungs- und Hilfskraft auf dem US-amerikanischen Militärstützpunkt XXXX . Im Gefolge seiner diesbezüglichen Tätigkeit erhielt der Antragsteller drei Drohbriefe der Taliban.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Die nachstehenden Feststellungen stellen Auszüge aus dem aktuellen Bericht seitens UNHCR vom … dar:
A.Menschenrechtssituation
Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung – einschließlich Frauen, Kinder, ethnische Minderheiten, Häftlinge und andere Gruppen – sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt.86
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter.87 In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen.88 Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet.89 Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen.90 Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind.91
a)Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure
Verschiedene staatliche Akteure und ihre Vertreter wurden beschuldigt, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Mitglieder der Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge rechtswidrige Tötungen begangen und Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Mitarbeiter der Regierung und der Polizei, der Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt (siehe unten). Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.92
UNAMA hat in aufeinanderfolgenden Berichten den verbreiteten Einsatz von Folter und Misshandlung von im Zusammenhang mit dem Konflikt inhaftierten Personen durch den afghanischen Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und die afghanischen nationalen Streitkräfte (ANA) dokumentiert. Inhaftierte haben Berichten zufolge keinen tatsächlichen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen oder zu einem Verteidiger.93 In inoffiziellen, von Sicherheitskräften betriebenen Haftanstalten, die für unabhängige Beobachter nicht zugänglich sind, werden Insassen Berichten zufolge misshandelt und gefoltert.94 Öffentliche Statistiken zur Zahl der Personen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt in Anstalten inhaftiert sind, die nicht zum regulären Gefängnissystem gehören, sind nicht verfügbar.95
Die von der zentralen Gefängnisbehörde (Central Prisons Directorate) betriebenen Gefängnisse sind Berichten zufolge deutlich überbelegt und von schlechten hygienischen Bedingungen geprägt.96 Die Dauer der Untersuchungshaft bleibt trotz des neuen, seit 2014 geltenden Strafverfahrensgesetzes weiterhin problematisch.97 Strafverfolgungsbehörden setzen Berichten zufolge Folter ein, um Geständnisse von Häftlingen zu erzwingen, insbesondere wenn diese im Zusammenhang mit dem
Konflikt festgenommen wurden.98 Sexueller Missbrauch und Drangsalierung von weiblichen Inhaftierten sind Berichten zufolge weit verbreitet.99
Die afghanische lokale Polizei (ALP) hat Berichten zufolge zur Verbesserung der Sicherheit in einigen Gebieten beigetragen. Trotzdem bleiben Bedenken hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung durch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) bestehen.100 Außerdem geben der weiterhin bestehende Mangel an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen ebenso wie Berichte über Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP), die von lokal politisch mächtigen Akteuren kontrolliert werden, Anlass zu Besorgnis.101 2015 dokumentierte UNAMA 134 zivile Opfer (35 Tote und 99 Verletzte) durch Vorfälle, an denen Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) beteiligt waren;102 2014 waren es 121 zivile Opfer (52 Tote und 69 Verletzte).103 Zu den am meisten verbreiteten, der afghanischen lokalen Polizei (ALP) zugerechneten Verletzungen gehörten schwere Schläge, Zerstörung von Eigentum, Diebstahl, Bedrohung, Einschüchterung und Schikanierung.104
UNAMA dokumentierte weiterhin den Bildungsbereich betreffende Vorfälle, an denen afghanische Sicherheitskräfte beteiligt waren. Mehrheitlich handelte es sich um – in manchen Fällen vorübergehende – Besetzungen von Schulen, die als Basis für Kampfhandlungen benutzt wurden. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe, mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie für den Zugang zu Bildung.105
UNAMA hat außerdem Besorgnis hinsichtlich konfliktbezogener Vorfälle geäußert, die sich gegen Krankenhäuser, Kliniken und medizinisches Personal richteten und afghanischen Sicherheitskräften und internationalen Streitkräften zugerechnet werden.106 Insbesondere hatte ein Luftangriff der USA auf ein Krankenhaus von Ärzte ohne Grenzen in Kunduz-Stadt im Oktober 2015 Berichten zufolge verheerende Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung in der Provinz Kunduz, wodurch tausende Menschen vom Zugang zu gesundheitlicher Notfallversorgung abgeschnitten wurden.107 Ende 2015 und Anfang 2016 mehrten sich die Berichte über Durchsuchungsaktionen in Gesundheitseinrichtungen, die zu zivilen Opfern, Verhaftungen und Schikanierung von medizinischem Personal sowie zu Schäden an medizinischer Ausrüstung führten. Diese Durchuchungsaktionen werden afghanischen Sicherheitskräften zugerechnet, die mit Unterstützung von internationalen Streitkräften vorgehen.108
b)Menschenrechtsverletzungen durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen
Aus Berichten geht hervor, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen für weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen einschließlich vorsätzliche Tötungen, Anschläge, Erpressung, Einschüchterung und Diebstahl verantwortlich sind.109 Belief sich 2014 die Anzahl ziviler Opfer durch Angriffe dieser Gruppen noch auf 102 (53 Tote und 49 Verletzte), so dokumentierte UNAMA für 2015 136 zivile Opfer (54 Tote und 82 Verletzte).110 22 der Todesfälle und drei Verletzungsfälle im Jahr 2015 gingen Berichten zufolge auf gezielte Angriffe auf Zivilisten zurück.111
Zu diesen Gruppen gehören einflussreiche Machthaber („Strongmen“) und Milizen, die von den afghanischen Sicherheitskräften als aktiv im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppen gelistet werden, jedoch nicht unter dem Befehl der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) stehen und sich außerhalb deren Verantwortungshierarchien befinden.112 Menschenrechtsverletzungen durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen ist Berichten zufolge weit verbreitet.113
2015 entstanden Berichten zufolge vermehrt private Milizen, während die afghanischen Kräfte damit zu kämpfen hatten, Offensiven der regierungsfeindlichen Gruppen im ganzen Land einzudämmen.114
c)Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs)
Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz.
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele „Justiz“-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen.115 UNAMA stellt fest, dass „diese parallelen Justiztrukturen illegal sind und nach den Gesetzen Afghanistans keine Rechtsgrundlage haben. Bestrafungen, die im Rahmen solcher Strukturen verhängt werden, stellen Menschenrechtsverletzungen, kriminelle Handlungen nach afghanischem Recht und in einigen Fällen Kriegsverbrechen gemäß internationalem Recht dar“.116 2015 dokumentierte UNAMA, dass Todesstrafen und Auspeitschungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu 76 zivilen Opfern (60 Todesfälle und 16 Verletzte) führten.117 Berichten zufolge erheben regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zudem in Gebieten, in denen sie die Einrichtung paralleler Regierungsstrukturen anstreben, illegale Steuern.118
Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich „kriminellen“ Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g).119. Die Taliban haben vielfach Medienunternehmen und Journalisten gedroht und gewaltsam angegriffen, die – tatsächlich oder vermeintlich – kritisch über die Taliban berichtet hatten.120 Berichten zufolge beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf politische Teilhabe. Während der Wahlen 2014 verzeichnete UNAMA 674 Opfer (173 Tote unter Zivilisten und 501 Verletzte) durch direkt gegen den Wahlprozess gerichtete Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte. Überwiegend handelte es sich um Bodenangriffe und Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern, die sich gegen Wahlkonvois, Wahlzentren oder Kandidaten und ihre Unterstützer richteten.121
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) beschränken Berichten zufolge durch Kontrollpunkte und durch den Einsatz von improvisierten Sprengkörpern außerdem das Recht auf Bewegungsfreiheit.122 2015 ging die Zahl der durch improvisierte Sprengkörper (IEDs) verursachten zivilen Opfer zwar zurück, jedoch dokumentierte UNAMA 1.051 zivile Opfer (459 Tote und 592 Verletzte) durch den Einsatz von improvisierten Druckplatten-Sprengkörpern (IEDs)123 dies entspricht einem Anstieg um 35 Prozent im Vorjahresvergleich.124 Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen diese Druckplatten-Sprengkörper hauptsächlich zur Bekämpfung von Sicherheitskräften ein. Jedoch werden auch häufig Zivilisten, die sich auf öffentlichen Straßen, Fußwegen, in ländlichen Gebieten und an anderen, von Zivilisten besuchten Orten bewegen, Opfer dieser improvisierten Sprengkörper (IEDs).125 UNAMA hat Besorgnis darüber geäußert, dass „regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), trotz der willkürlichen und unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Zivilisten, den Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) gegen afghanische Sicherheitskräfte in Bereichen fortsetzen, in denen sich viele Zivilisten aufhalten, darunter auf Märkten, an zentralen Orten in Städten, in Moscheen und in der Nähe von Krankenhäusern und Schulen”.126 In zivilen ländlichen Gebieten, auf Fußwegen, öffentlichen Straßen und an anderen, von Zivilisten besuchten Orten versteckte improvisierte Sprengkörper (IEDs) behindern den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Erwerbsmöglichkeiten und schaffen ein Umfeld der Angst und Unsicherheit, in dem die Zivilbevölkerung der ständigen Bedrohung durch Tod, Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt ist.127
In öffentlichen Erklärungen betonen die Taliban weiterhin, dass sie Bildung unterstützen und dass die Förderung von Bildung im Land zu ihren wichtigsten Zielen gehöre.128 In einigen Gebieten unterstützten die Taliban die Wiedereröffnung von Schulen und die Wiederaufnahme des Unterrichts129. Einige moderate Gruppierungen innerhalb der Taliban haben Berichten zufolge ihre Unterstützung der Bildung von Mädchen und Frauen erklärt.130 Jedoch liegen Berichte darüber vor, dass sowohl Taliban wie auch mit ISIS verbundene Gruppen Schulen und Medresen (Koranschulen) nutzen, um Kinder zu indoktrinieren und für den Einsatz in Kampfhandlungen und für die Unterstützung von Kampfhandlungen zu rekrutieren.131 Berichten zufolge griffen die Taliban in Lehrpläne ein oder unternahmen Versuche, Lehrpläne in Hinblick auf die Einhaltung von durch die Taliban genehmigte Kriterien zu überprüfen.132
Vorfälle von konfliktbezogener Gewalt, die sich direkt auf den Zugang zu Bildung auswirken, finden Berichten zufolge weiterhin in allen Regionen des Landes statt.133 Die berichteten Vorfälle, darunter das Abbrennen von Schulen, gezielte Tötungen und Einschüchterung von Lehrern und Mitarbeitern, in oder in der Nähe von Schulen gelegte Sprengsätze, Raketenangriffe auf Bildungseinrichtungen und Schließung von Schulen, insbesondere von Schulen für Mädchen, werden überwiegend regierungsfeindlichen bewaffneten Kräften, einschließlich den Taliban, zugerechnet.134 Schulen wurden Berichten zufolge außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt, wodurch ihr geschützter Status nach dem humanitären Völkerrecht beeinträchtigt und den Kindern der Zugang zu Bildung entzogen wurde.135 Außerdem bleiben Berichten zufolge viele Schulen in Afghanistan aufgrund der vor Ort herrschenden Sicherheitsbedingungen geschlossen.136
Gleichermaßen geht aus Berichten hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) den Zugang zur Gesundheitsversorgung beschränken. 2015 dokumentierte UNAMA 63 gegen Krankenhäuser und medizinisches Personal gerichtete Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), ein Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zu 2014.137 Trotz Zusagen der Taliban, Polio-Impfkampagnen zu unterstützen, geht aus Berichten hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Impfungen verbieten und Personen angreifen, die in diesem Bereich tätig sind.138
Das Recht auf Religionsfreiheit wird Berichten zufolge ebenfalls von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, einschließlich durch Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen.139
2. Die Fähigkeit des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen
Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen140, die Zufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Regierungsarbeit und das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen sanken Berichten zufolge im Jahr 2015 auf drastische Weise.141
Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden.142 Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben.143
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten.144 Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung.145 Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.
Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.146 Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten.147 Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch.148 Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen.149
In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen.150 UNAMA stellt nichtsdestoweniger fest, dass diese Strukturen in der Regel den Gemeinschaften auferlegt werden und dass über diese Strukturen verhängte Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen gemäß afghanischem Recht kriminelle Handlungen darstellen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die im Rahmen paralleler Justizstrukturen derartige Straftaten begehen, selbst eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht darstellen kann.151
I.Internationaler Schutzbedarf
Personen, die aus Afghanistan fliehen, kann Verfolgung aus Gründen drohen, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan oder mit Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder aufgrund einer Kombination beider Gründe. Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen.200 Personen, die im Kontext dieses bewaffneten Konflikts vor Gewalt oder angedrohter Gewalt fliehen, können die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen. Damit dies der Fall ist, muss die sich aus der Gewalt ergebende Verfolgung ebenfalls an einen Konventionsgrund anknüpfen. Im Kontext von Afghanistan gehören zu den Beispielen für Bedingungen, unter denen Zivilisten gemäß einem Konventionsgrund Opfer von Gewalt werden, solche Situationen, in denen die Gewalt sich gegen Gebiete richtet, in denen vorwiegend Zivilisten mit spezifischen ethnischen, politischen oder religiösen Profilen leben, oder gegen Orte, an denen sich Zivilisten mit derartigen Profilen vorwiegend versammeln (einschließlich Märkte, Moscheen, Schulen oder größere gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten). Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, dass die schutzsuchende Person dem/den Verfolgungsakteur/en persönlich bekannt ist oder persönlich von diesem/n Akteur/en ausfindig gemacht wird. Auf ähnliche Weise können ganze Gemeinschaften eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Konventionsgründe haben; zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass eine Person einer anderen Art oder einem anderen Ausmaß an Schaden ausgesetzt ist als andere Personen mit dem gleichen Profil.201
Damit Zivilisten, die vor Gewalt fliehen, in den Schutzbereich von Artikel 1 A (2) GFK fallen, müssen die Auswirkungen der Gewalt hinreichend schwerwiegend sein, sodass sie die Schwelle der Verfolgung erreichen. Die Gefahr, dass eine Person ständiger Gewalt oder den Folgen von Gewalt ausgesetzt ist, kann jeweils einzeln oder kumulativ zu einer Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A (2) GFK führen. Im Kontext des Konflikts in Afghanistan gehören zu den relevanten Erwägungen für die Einschätzung, ob die Konsequenzen der Gewalt für Zivilisten hinreichend schwerwiegend sind, um die Schwelle der Verfolgung zu erreichen, die Anzahl der zivilen Opfer und der Sicherheitsvorfälle sowie schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Bedrohungen des Lebens, der Freiheit oder andere Arten ernsthaften Schadens darstellen. Solche Erwägungen sind jedoch nicht auf direkte Auswirkungen von Gewalt beschränkt, sondern umfassen auch langfristige, indirektere Folgen von Gewalt einschließlich der Auswirkungen des Konflikts auf die Menschenrechtslage und das Ausmaß, in dem die Fähigkeit des Staates, Menschenrechte zu schützen, durch den Konflikt eingeschränkt ist. In dieser Hinsicht sind im Zusammenhang des Konflikts in Afghanistan folgende Faktoren relevant:
(i)Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), unter anderem durch Auferlegung paralleler Justizstrukturen und Verhängung illegaler Strafen sowie Bedrohung und Einschüchterung von Zivilisten, Einschränkung der Bewegungsfreiheit,
Erpressung und illegale Besteuerung
(ii)Zwangsrekrutierung
(iii)Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen
(iv)Hohes Maß an organisierter Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern („Strongmen“), Kriegsfürsten („Warlords“) und korrupten Staatsbediensteten, straflos tätig zu sein
(v)Systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung infolge von Unsicherheit
(vi)Systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen202
A.Potenzielle Risikoprofile
1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.204 UNAMA zufolge fielen 2015 1.335 Zivilisten (790 Tote und 545 Verletzte) gezielten oder versuchten gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zum Opfer. Die Taliban übernahmen für 135 Vorfälle mit 336 zivilen Opfern (168 Tote und 168 Verletzte) die Verantwortung. Die Anzahl der zivilen Opfer stieg im Vergleich zu 2014 (mit 716 Toten und 353 Verletzten) um 25 Prozent, die Anzahl der Vorfälle, für die die Taliban die Verantwortung übernahmen, um 59 Prozent.205 Außerdem führten 2015 17 vorsätzliche und gezielte Angriffe, die UNAMA mit ISIS verbundenen Gruppen zurechnet, zu 26 zivilen Opfern (17 Tote und neun Verletzte).206 Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter.207
Am 22. April 2015 gaben die Taliban bekannt, dass sich die Frühlingsoffensive wie schon in den Jahren zuvor spezifisch gegen Regierungsvertreter und andere Personen richte, die mutmaßlich die Regierung und die internationale Gemeinschaft unterstützen.208 Trotz des erklärten Ziels der Taliban, Opfer unter Zivilisten zu reduzieren,209 gibt es weiterhin Berichte, denen zufolge die Taliban Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte gezielt angriffen.210 2015 räumten die Taliban ein, dass sie für zivile Opfer durch zwei Vorfälle verantwortlich waren, gaben jedoch Berichten zufolge nicht das volle Ausmaß der Auswirkungen dieser Vorfälle auf Zivilisten an.211
Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen.212
a) Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete
Für den gesamten Zeitraum 2014 und 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete durch regierungsfeindliche Gruppen bei Bodenoffensiven sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Gebäude.213
Zivile Staatsbedienstete zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen.214 Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter Parlamentsmitglieder215 und Mitglieder des Hohen Friedensrates216, Provinz- und Distrikt-Gouverneure und -Ratsmitglieder.217
Insbesondere anvisiert wurden von der Regierung ernannte eingesetzte Richter und Staatsanwälte. UNAMA berichtet von 188 zivilen Opfern (46 Toten und 142 Verletzten) durch gezielte Anschläge auf Richter, Staatsanwälte und Justizeinrichtungen im Jahr 2015. Dies entspricht einem Anstieg um 109 Prozent im Vergleich zum Jahr 2014.218 Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig gezielt angegriffen,219 ebenso wie medizinisches Personal,220 andere Staatsbedienstete und sogar zivile Auftragnehmer.221
b)Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei222
Die afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, werden zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen.223 Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 gerieten Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmend ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte.224 Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) wurden sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes angegriffen.225
Auch gezielte Angriffe auf Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) sind weit verbreitet.226 Schätzungen zufolge ist die Zahl der Opfer unter der afghanischen lokalen Polizei dreimal so hoch wie die unter anderen Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist.227 Berichten zufolge greifen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) auch Mitarbeiter anderer Polizeikräfte in Afghanistan228 sowie ehemalige Mitglieder Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte an.229
c)Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Sicherheitskräften/regierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der „Spionage“ für regierungsnahe Kräfte, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden.230
d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen.231 Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen.232
e)Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind,233 darunter afghanische Staatsbürger, die für Organisationen der Vereinten Nationen arbeiten,234Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen,235 nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen236 sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind.237 Personen mit diesen Profilen wurden Berichten zufolge getötet, entführt und eingeschüchtert.
f)Menschenrechtsaktivisten
Regierungsfeindliche Kräfte nehmen Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten ins Visier und töten oder verletzen sie bei gezielten Angriffen.238 Besonders gefährdet sind Berichten zufolge weibliche Menschenrechtsverteidiger.239
g)Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten.240 Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen Berichten zufolge auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und shab nameha („nächtliche Drohbriefe“) ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.241 In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften, schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung.242 Zivilisten, denen „Spionage“ für die Regierung vorgeworfen wird, werden Berichten
2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der obig dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Festzuhalten ist, dass es dem Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich war, sein bisher getätigtes Vorbringen zu seinen Fluchtmotiven bzw. zu Ereignissen im Herkunftsstaat im Wesentlichen gleichbleibend und unbedenklich sowie lebensnah zu schildern.
Insgesamt schien es, als würde der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zusehends erkennen, dass die Glaubhaftmachung seines Vorbringens zu einer Gefährdungssituation vom Detailliertheitsgrad und der Nachvollziehbarkeit für dritte Personen abhängt. So trat der Antragsteller im Rahmen des Rechtsgespräches zusehends in eine Detailschilderung unter Darlegung typischer Indizien einer gewissen Innen- oder Erlebnissicht der Sachverhaltskomponenten ein. Weiters legte der Antragsteller unbedenkliche Bestätigungsschreiben der US-Armee vor.
Insgesamt betrachtet wurde das Gericht letztlich durch die Vielschichtigkeit und Vielfältigkeit sowie Detailquantität vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers überzeugt. Das Vorbringen zu den einzelnen vorgetragenen Sachverhaltskreisen war sohin als glaubhaft anzuerkennen.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gründen sich zentral auf seitens UNHCR erstellte Risikoprofile, entnommen den aktuellen Richtlinien durch UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2018 .
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.
Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 10.01.2015 stellte, kommt die in §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung.
Zu I)
3.2. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
3.2.2. Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller eine Verfolgungsgefährdung herrührend von Seiten der Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit geltend. Aufgrund der nachvollziehbaren und daher glaubhaften Angaben war davon auszugehen, dass der Antragsteller tatsächlich zumindest ein Jahr lang für einen vorgeschobenen US-Militärstützpunkt regelmäßig tätig war.
Im Falle des gegenständlichen Beschwerdeführers ist auf die seitens UNHCR erstellten Risikoprofile zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Antragsteller dem Risiko jenes Personenkreises, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einem massiven Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer sohin nicht einem low risk Profil zuzurechnen ist. Aus Sicht des Verfolgers ist vor dem Hintergrund der bekannten örtlichen Verhältnisse dem Antragsteller jedenfalls wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und ein hohes Risikoprofil zuzumessen.
Dem Antragsteller ist sohin einerseits eine Rückkehr in seine unruhige Herkunftsprovinz nicht zumutbar sowie scheidet im vorliegenden Fall eine sogenannte inländische Fluchtalternative aus, da davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich aus der Sicht der Taliban auf die Seite der US-Truppen gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller als Feind der Taliban zu bezeichnen und unterliegt er dem Risiko landesweiter Verfolgung seiner Person.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner politischen Überzeugung oder einer ihm zumindest unterstellte politische bzw. auch religiöse Einstellung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem BF sohin der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Zu II.
Gemäß § 3 Abs. 5 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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