Bundesverwaltungsgericht G305 2224144-1

G305 2224144-1Federal Administrative CourtAug 31, 2020

Regest

Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Ruhen des Anspruchs Urlaubsreise

Full text

Bundesverwaltungsgericht G305 2224144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2224144.1.00

Spruch

G305 2224144-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .09.2019, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .08.2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antra auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm. § 16 Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die von ihr angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken könnten.

2. Gegen diesen Bescheid brachte sie am 06.09.2019 Beschwerde bei der belangten Behörde ein und führte dazu aus, dass sie mit der Unterbrechung nicht einverstanden sei, da sie ihren Flug bereits im Frühjahr gebucht hatte.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .09.2019, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .08.2019 erhobene Beschwerde der BF ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass das befristete Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin XXXX von XXXX .09.2018 bis XXXX .07.2019 gedauert und durch Zeitablauf geendet habe. Seit dem XXXX .09.2019 stehe sie dort erneut in einem befristeten Dienstverhältnis. Ihren Auslandsurlaub von XXXX .08.2019 bis XXXX 09.2019 habe sie im März 2019 – in Kenntnis der durch den Zeitablauf des Dienstverhältnisses entstehenden Arbeitslosigkeit – gebucht.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland – mit Ausnahme des Ausreisetages – gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruhe. Eine Nachsicht sei gemäß § 16 Abs. 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen dann möglich, wenn er nachweislich im Ausland Arbeit suche, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviere oder es zwingende familiäre Gründe gebe. Ein in Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit gebuchter Urlaub könne nicht zur Nachsicht des Ruhens wegen Auslandsaufenthaltes führen.

4. Gegen die der Beschwerdeführerin am 18.09.2019 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte diese über ihr eAMS-Konto am 26.09.2019 einen Vorlageantrag ein. Diesen begründete sie damit, dass der gebuchte Urlaub eine Woche vor Dienstbeginn stattgefunden habe und sie „zu dieser Zeit sowieso nicht mehr vermittelbar“ gewesen sei. Auch habe sie vom AMS kein einziges Stellenangebot erhalten, weshalb sie bitte, ihr die „Leistung ohne Unterbrechung zu gewähren“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Ausgehend vom XXXX .11.2014 bis laufend scheinen bei der Beschwerdeführerin im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (jeweils befristet abgeschlossenen) Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten auf:

XXXX .11.2014 bis XXXX .07.2015 XXXX Angestellte

XXXX .09.2015 bis XXXX .07.2016 XXXX Angestellte

XXXX .09.2016 bis XXXX .07.2017 XXXX Angestellte

XXXX .09.2017 bis XXXX .07.2018 XXXX Angestellte

XXXX .09.2018 bis XXXX .07.2019 XXXX Angestellte

XXXX .09.2019 bis laufend XXXX Angestellte

1.2. In den zwischen diesen Zeiträumen gelegenen Zeiten war die BF beim AMS arbeitslos gemeldet und bezog sie Arbeitslosengeld. Vom XXXX .07.2019 bis XXXX .08.2019 und vom XXXX .09.2019 bis XXXX .09.2019 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 29,58.

1.3. Mit Schreiben vom 20.05.2019 teilte ihr die Dienstgeberin mit, dass ihr befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf ende und dass sie an einer neuerlichen Beschäftigung der BF im Schuljahr 2019/2020 interessiert sei.

1.4. Mit E-Mail vom 01.08.2019 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie - wie am selben Tag telefonisch gemeldet - von XXXX .08.2019 bis XXXX .09.2019 im Ausland sein werde und sie den Flug bereits im März gebucht hätte. Ab XXXX .09.2019 sei sie wieder „fix im Dienst“.

1.5. Im Zeitraum XXXX .08.2019 bis XXXX .09.2019 hielt sich die BF im Ausland auf, dies jedoch weder aus zwingenden familiären Gründen, noch zu dem Zweck, sich dort eine Arbeit zu suchen oder eine beruflich verwertbare Ausbildung zu absolvieren.

1.6. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen ihres Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben werde.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Als berücksichtigungswürdig gelten Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

3.4.2. Anlassbezogen gab die BF in der Beschwerde an, dass sie ihren Flug bereits im Frühjahr gebucht habe. Dies steht auch im Einklang mit ihrem E-Mail vom 01.08.2019, worin sie der belangten Behörde mitteilte, dass sie von XXXX .08. bis XXXX .09.2019 im Ausland sei und dass sie den Flug bereits im März gebucht hätte.

3.4.3. Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet das, dass Ruhen automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).

In der Beschwerde vom 06.09.2019 trat die Beschwerdeführerin dem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .08.2019 mit der Begründung entgegen, dass sie ihren Flug bereits im Frühjahr 2019 geplant hätte.

Im Kern macht der Beschwerdeführerin damit jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand, wie etwa das Vorliegen von zwingenden familiären Gründen oder eine Arbeitssuche im Ausland, geltend.

Im Zusammenhang mit dem Nachsichtsgrund von zwingenden familiären Gründen ist zu berücksichtigten, dass der Wortlaut und die Beweggründe der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdiger Umstand für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs darstellen können (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (RV 282 BlgNR 17. GP, 9) vorgenommene beispielhafte Aufzählung schließt die Nachsicht bei der Teilnahme an anderen, nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2004/08/0023; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg., Rz. 405 zu § 16).

Bei den Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (vgl. VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 mwN).

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie angenommen hat, dass Erholungsurlaube, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden können und dass im gegenständlichen Fall gar kein Nachsichtsgrund (wie etwa zwingende familiäre Gründe oder die Arbeitssuche im Ausland) vorgelegen hätten. Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr Auslandsaufenthalt der Arbeitssuche oder der Pflege sozialer Kontakte gedient hätte. Vielmehr stützt sich ihr Vorbringen darauf, dass sie bereits im Frühjahr den Flug gebucht hätte und dass der Urlaub ohnedies eine Woche vor Dienstbeginn stattgefunden hätte, sie in dieser Zeit nicht mehr vermittelbar gewesen sei. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die BF jedoch keinen Nachsichtsgrund aufzuzeigen, da sie sich auch in dieser Zeit ihres Auslandsaufenthaltes für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung hätte halten müssen. Der Umstand, dass sie etwas mehr als eine Woche nach ihrer Reise ins Ausland bei der alten Dienstgeberin wieder ein befristetes Beschäftigungsverhältnis aufnahm, vermag sie nicht zu exkulpieren.

3.4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. 6 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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